Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00172
UV.2006.00172

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 3. Juni 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1952, erlitt am 15. Februar 2000 einen Unfall, in dessen Folge ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 2. September 2002 (Urk. 14/147) und Einspracheentscheid vom 19. Februar 2003 (Urk. 14/171) eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 36 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 % zusprach, was vom hiesigen Gericht im Verfahren Nr. UV.2003.00095 mit Urteil vom 5. Januar 2004 (Urk. 14/172) und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 16. Februar 2005 (Urk. 14/173/0) bestätigt wurde.
1.2     Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab Februar 2001 zu (Urk. 14/165 = Urk. 3/4).
1.3     Am 17. September 2003 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall (Urk. 15/1 = Urk. 3/5).
         Mit Verfügung vom 31. Mai 2005 lehnte die SUVA eine Erhöhung der Invalidenrente mit der Begründung ab, im Unfallzeitpunkt habe keine Erwerbsfähigkeit bestanden; ferner sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 15/57).
         Die dagegen am 30. Juni 2005 erhobene Einsprache (Urk. 15/78) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 ab (Urk. 15/87 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Mai 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei ihm eine punkto Invaliditätsgrad und Jahresverdienst höhere Rente als diejenige aus dem Unfall vom 15. Februar 2000 sowie eine höhere Integritätsentschädigung als die gewährten 10 % zuzusprechen und die Sache sei zur Neubeurteilung und Festsetzung der Leistungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4). Ferner wurde die unentgeltliche Verbeiständung beantragt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 5).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13).
         Am 20. September 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16). Danach reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 18, Urk. 25) ein.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig ist einerseits, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des zweiten Unfalls eine höhere Invalidenrente zusteht.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des zweiten Unfalls dauernd vollständig arbeitsunfähig gewesen, so dass dieser Unfall keine zusätzliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit habe bewirken können (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1).
1.3     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei im Unfallzeitpunkt nicht vollständig invalid gewesen und die unfallfremde Arbeitsunfähigkeit sei als veränderliche Grösse zu betrachten (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 10). Es sei hier Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) massgebend (Urk. 1 S. 7 Ziff. 11).

2.
2.1     Hinsichtlich der rechtlicher Einordnung der Problematik kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Art. 24 UVV regelt Sonderfälle der Bemessung des versicherten Verdiensts im Rentenfall. Die Frage des versicherten Verdiensts stellt sich jedoch nur, sofern überhaupt ein Rentenanspruch besteht. Dies - im Sinne eines über die bereits zugesprochene Rente hinausgehenden Rentenanspruchs - ist vorliegend die strittige Frage.
2.2     Massgebend ist deshalb Art. 28 UVV (Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades), dessen Absatz 3 wie folgt lautet:
         War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.
         Die zugehörige Rechtsprechung ist eindeutig, so etwa im Entscheid in Sachen J. vom 24. November 2006, U 97/06 (Erw. 2.2, mit Hinweis auf RKUV 2006 Nr. U 570 S. 81 Erw. 2.4; im gleichen Sinn auch Urteil des Bundesgerichts i.S. H. vom 25. Juli 2007, U 294/06):
            Ist ein Versicherter bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall eine Invalidität erwachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend ist nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereignisse (Unfallereignis/ Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens abzustellen.
         Diese Regelung gilt, weil es sich um einen Fall von lediglich hypothetischer Kausalität handelt: Die Arbeitsunfähigkeit, welche krankheitsbedingt bestand, wäre wohl auch (jedenfalls teilweise) durch einen - hier den zweiten - Unfall verursacht worden. Diese Verursachung ist jedoch lediglich hypothetischer Natur, womit eine krankheitsbedingt aufgetretene volle Erwerbsunfähigkeit weitergehende Rentenleistungen der Unfallversicherung ausschliesst (vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 141 und 146 f.).
2.3     Im vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid des EVG vom 20. Januar 2006 (Urk. 3/12) in Sachen D. (U 318/05) wurde ausgeführt, die im Rahmen eines Rückfalls aufgetretenen Beschwerden seien näher abzuklären, weil sie auch hinsichtlich der Bemessung der Integritätsentschädigung oder der zu gewährenden weiteren Heilbehandlung relevant sein könnten (Erw. 2.1). Ferner wurde ausgeführt, soweit es sich um ein veränderliches Geschehen handle, könne eine krankheitsbedingte volle Arbeitsunfähigkeit mit der Zeit durch eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit abgelöst werden (Erw. 2.2.1).

3.
3.1     Im Anschluss an den Unfall im Jahr 2000 litt der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren somatische Komponente als unfallkausal beurteilt wurde und einen Invaliditätsgrad von 36 % ergab; die darüber hinausgehenden Einschränkungen psychischer Art wurden gerichtlich mangels Adäquanz als nicht unfallkausal beurteilt (Urk. 14/172 S. 14 f. Erw. 5; Urk. 14/173/0 S. 3 Erw. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer selber hatte sich damals auf den Standpunkt gestellt, sowohl sein Hausarzt Dr. A.___ als auch die IV-Stelle gingen davon aus, dass keine verwertbare Resterwerbsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 14/173/5 S. 10 unten).
         Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte am 4. Juni 2002 ausgeführt, in Übereinstimmung mit Dr. A.___ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie mehr werde auf dem freien Arbeitsmarkt arbeiten können (Urk. 14/129/2 S. 2 Mitte).
         Im Bericht vom 1. September 2002 (Urk. 14/151/2) hatte Dr. B.___ unter anderem eine schwere depressive Anpassungsstörung diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 15. Februar 2000 bis zum Berichtsdatum attestiert (Urk. 14/151/2 lit. A Ziff. 3 und lit. B).
3.3     Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 sprach die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer eine ganze Rente mit Wirkung ab Februar 2001 zu, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausging (Urk. 14/165).
3.4     Am 17. September 2003 begann der Beschwerdeführer - erstmals seit dem Jahr 2000 (Urk. 15/21 S. 1) - wieder zu arbeiten. Arbeitsbeginn war um 09.00 Uhr; um 12.30 Uhr ereignete sich der weitere Unfall (Urk. 15/2 S. 2 unten).
         Gemäss der vom Arbeitgeber ausgefüllten Unfallmeldung war der Beschwerdeführer als „Aushilfe für ein paar Stunden“ mit Aufräumarbeiten auf einem Neubau eingesetzt (Urk. 15/1 Ziff. 5-6). Dementsprechend lautete die am 23. September 2003 ausgestellte Lohnquittung auf 5 Arbeitsstunden „Aushilfsarbeiten“ (Urk. 15/3).

4.
4.1     Bevor sich der zweite Unfall ereignete, wurde der Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft. Dies ergab die Beurteilung durch die behandelnden Ärzte, entsprach seinen eigenen Vorbringen und bildete die Grundlage für die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung.
4.2     Da die Unfallversicherung lediglich für Beeinträchtigungen leistungspflichtig ist, welche in einem rechtsgenüglichen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang mit einem versicherten Unfall stehen, und da hinsichtlich der psychischen Beschwerdekomponente mangels Adäquanz die Unfallkausalität zu verneinen war, beschränkten sich die Leistungen aufgrund des ersten Unfalls auf die somatisch bedingten Beeinträchtigungen.
         Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass im Zeitpunkt der Leistungszusprache durch die Invalidenversicherung (Dezember 2002) ebenso wie im Zeitpunkt des zweiten Unfalls (September 2003) eine - nicht unfallkausale - volle Arbeitsunfähigkeit bestand.
4.3     Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt während knapp fünf Stunden - erstmals seit Jahren - aushilfsweise einige Stunden gearbeitet hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass sich aus diesem Arbeitsversuch eine längerfristig wieder verwertbare Arbeitsfähigkeit ergeben haben könnte, ist zwar nicht ausgeschlossen, kann aber ebenso wenig als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden.
         Es liegt diesbezüglich ein Zustand der Beweislosigkeit vor, bei dem gilt, dass der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264), was hier der Beschwerdeführer ist.
4.4     Schliesslich ist auch der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid in Sachen D. vom 20. Januar 2006 (U 318/05) nicht mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen. Es wurden dort somatische Unfallfolgen im Hinblick auf eine allfällige Integritätsentschädigung und weitere Heilungskosten als abklärungsbedürftig erachtet, während es vorliegend um den Umfang des Invaliditätsgrades geht. Der Entscheid ist auch deshalb nicht einschlägig, weil festgehalten wurde, dass ein unfallkausales Ablösen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit lediglich möglich sei, wenn keine dauernde unfallfremde Ursache vorliege. Diese Dauerhaftigkeit ist jedoch vorliegend gegeben (vorstehend Erw. 3.2).
4.5     Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV und der einschlägigen Gerichtspraxis (vorstehend Erw. 2.2) kein Raum mehr für eine zusätzliche, durch den zweiten Unfall ausgelöste Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht.
         Somit hat die Beschwerdegegnerin eine über die bereits zugesprochene Rente hinaus gehende Leistungspflicht zu Recht verneint, so dass der angefochtene Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.
5.1     Strittig ist ferner, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des zweiten Unfalls eine höhere als die zugesprochene Integritätsentschädigung von 10 % zusteht.
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessung der Integritätsentschädigung auf die Schätzung des Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 19. Januar 2005 (Urk. 15/57).
         Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, die massgebende Tabelle 7 sehe einen Rahmen von 5 % bis 20 % (Urk. 15/83 S. 5 f. Ziff. 9) beziehungsweise bis 30 %, im Extremfall sogar 50 % (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17) vor; die gewährten 10 % seien zu gering und es sei von mindestens 20 % auszugehen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17).
5.2     Kreisarzt Dr. C.___ verortete die Beeinträchtigung der Halswirbelsäule (HWS) auf der Schmerzfunktionsskala zwischen den Ausprägungen ++ und +++ und nannte als zugehörige Prozentwerte 5 bis 20 %. Wie der Vergleich mit Tabelle 7 zeigt, ordnete er die Schädigung somit der ersten (mit 10 ° benannten) Zeile der Ziffer 1 (Frakturen) zu. Dort wird bei der Ausprägung +++ der Schaden mit 10-20 (-25) beziffert.
         Die vom Beschwerdeführer genannten höheren Werte (30 und 50 %) finden sich in anderen Zeilen der Ziffer 1 (Frakturen). Die Zuordnung der festgestellten Schädigung zu verschiedenen Unterarten von Schäden in einer bestimmten Tabelle ist eine rein medizinische Frage. Dafür verfügt der Kreisarzt über die erforderliche fachliche Kompetenz. Gründe, von seiner Beurteilung in diesem Punkt abzuweichen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
5.3     Die Schätzung des Integritätsschadens innerhalb des von der Tabelle gegebenen Rahmens (hier: 5-20 %) ist ebenfalls primär eine medizinisch-fachliche Aufgabe.
         Dr. C.___ hat angegeben, die Befunde seien eindrücklich, nachvollziehbar, reproduzierbar, erheblich und dauernd (Urk. 15/57 S. 1 Mitte) und bezifferte den Schaden auf 10 %. Ferner wies er darauf hin, aufgrund der strukturellen Läsionen sei einerseits die Symptomatik erklärbar, andererseits würden sie eher theatralisch demonstriert und es bestünden andeutungsweise Diagnosen, welche nicht unfallbedingt einzuordnen seien, aber Auswirkungen auf das klinische Bild hätten; somit sei der Integritätsschaden eher grosszügig bewertet (Urk. 15/57 S. 1 unten).
         Diese Beurteilung bewegt sich im vorgegebenen Rahmen und ist sorgfältig und nachvollziehbar begründet. Es stehen ihr namentlich keine abweichenden medizinischen Beurteilungen entgegen, und die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17) vermögen solche nicht zu ersetzen.
5.4     Zusammenfassend sind somit keine Gründe ersichtlich, welche zu einer abweichenden Beurteilung des aufgrund des zweiten Unfalls entstandenen Integritätsschadens zu führen vermöchten.
         Damit erweist sich der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.
6.1     Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) ist die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.
6.2     Mit Honorarnote vom 2. Juni 2008 (Urk. 28/2) hat der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von 8.7 Stunden und Barauslagen von Fr. 100.90 geltend gemacht. Beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1'980.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuches vom 16. Mai 2006 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Philipp Baumann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.


und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philipp Baumann, Zürich, wird mit Fr. 1'980.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philipp Baumann
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer, unter Beilage von Kopien der Urk. 24-25
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).