UV.2006.00177
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 19. Oktober 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi, Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene R.___ war seit dem 1. September 2001 bei den Verkehrsbetrieben Z.___ als Chauffeur öffentlicher Verkehr angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 8/1.1).
Am 19. März 2003 fuhr, als er im Stau stand, ein nachfolgendes Auto ins Heck seines Fahrzeuges (vgl. Urk. 8/1.1, Urk. 8/1.2). Der zwei Tage nach dem Unfall (vgl. Urk. 8/8 S. 2) aufgesuchte erstbehandelnde Arzt diagnostizierte einen Status nach Beschleunigungstrauma der HWS und attestierte ab dem 25. März 2003 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/2). Ab dem 17. Juni 2003 arbeitete der Versicherte wieder zu 50 % und ab dem 26. November 2003 mit vollem Arbeitspensum. Wegen einer Verschlechterung des Beschwerdebildes legte er am 7. Dezember 2003 die Arbeit gänzlich nieder (vgl. Urk. 8/19 S. 1). Vom 15. April 2004 bis 10. Mai 2004 hielt er sich zur stationären Behandlung in der Klinik Y.___ auf, wo ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS und eine depressive Episode festgestellt wurden (vgl. Urk. 8/39 S. 1).
Mit Verfügung vom 9. September 2005 teilte die SUVA dem Versicherten die Einstellung ihrer Versicherungsleistungen per 12. September 2005 mit, da keine unfallbedingte organische Gesundheitsstörung mehr vorhanden sei und die psychischen Beschwerden in keinem rechtserheblichen Zusammenhang zum Unfall stünden (vgl. Urk. 8/75). Der Krankenversicherer des Versicherten zog seine vorsorglich gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 8/79) am 10. Oktober 2005 wieder zurück (Urk. 8/82). Die vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/77, Urk. 8/83) wies die SUVA mit Entscheid vom 20. Februar 2006 (Urk. 2) ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 (Urk. 2) liess der Versicherte am 18. Mai 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben:
Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Prozessualer Antrag: Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Gutachtens von Prof. A.___ zu sistieren, eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, damit dieses Gutachten mit entsprechender Kommentierung Eingang in die Akten finden kann.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2006 (Urk. 7) beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Prozess bis zum Vorliegen des Gutachtens von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sistiert (vgl. Urk. 9).
Mit Eingabe vom 16. August 2006 reichte der Beschwerdeführer das Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 27. Juli 2006 (Urk. 12) sowie eine Stellungnahme dazu (Urk. 11) ein und stellte das Begehren um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Gutachtenskosten von Fr. 4'740.-- (Urk. 11 S. 2).
Mit Verfügung vom 28. August 2006 (Urk. 13) wurde die am 28. Juni 2006 angeordnete Sistierung des Prozesses aufgehoben und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2006 (Urk. 11 und Urk. 12) der SUVA zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 20. September 2006 (Urk. 16) äusserte sich die SUVA zum Gutachten von Prof. Dr. A.___ und lehnte eine Übernahme der Gutachtenskosten ab (Urk. 16). Ihre Eingabe wurde mit Verfügung vom 25. September 2006 (Urk. 17) dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die SUVA hat für die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. März 2003 geklagten Beschwerden bis am 12. September 2005 Leistungen erbracht (vgl. Urk. 8/75, Urk. 2). Zu prüfen ist, ob sie ihre Leistungspflicht über dieses Datum hinaus zu Recht verneinte.
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Bei nachgewiesener Unfallkausalität entfällt die deswegen anerkannte oder festgestellte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der noch bestehende Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Der Nachweis - in dem vom Untersuchungsgrundsatz gesetzten Rahmen - für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens obliegt dem Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2).
2.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.5 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.6 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.7 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 publizierten Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, präzisierend dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.
2.8 Rechtsprechungsgemäss ist nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2005, U 380/04, P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 2000, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).
3.
3.1 Die SUVA verneinte ihre Leistungspflicht ab dem 13. September 2005 im Wesentlichen mit der Begründung, den vom Beschwerdeführer noch geklagten somatischen Beschwerden liege kein organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung zugrunde. Zwar entsprächen die nach wie vor geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dem typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder einer diesem äquivalenten Verletzung, im Vergleich zur psychischen Problematik seien sie aber nur von untergeordneter Bedeutung. Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges - welche angesichts der Tatsache, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei, nicht verfrüht erfolgt sei - sei daher unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen. Selbst wenn man das Unfallereignis als mittelschwer qualifizierte, sei die Adäquanz zu verneinen, da keines der gemäss Rechtsprechung erforderlichen Kriterien erfüllt sei. Zu diesem Ergebnis gelangte man im Übrigen auch dann, wenn man das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges nach der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 367 prüfte (vgl. Urk. 2 S. 7 ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er leide weiterhin unter organischen Beschwerden. Die psychische Symptomatik habe sich erst nach der erfolglosen Rehabilitation in der Klinik Y.___ posttraumatisch verstärkt. Aus dem Gutachten von Prof. Dr. A.___ gehe klar hervor, dass der depressive Zustand nicht im Vordergrund stehe. Der Zeitpunkt der Adäquanzbeurteilung sei noch gar nicht gekommen, da der Endzustand noch nicht erreicht sei. Ohnehin wäre die Adäquanzprüfung nach BGE 117 V 359 vorzunehmen, da die psychischen Leiden nicht bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz erlangt oder die somatischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft ganz in den Hintergrund gedrängt hätten. Im Übrigen wäre das Unfallereignis als mittelschwer zu qualifizieren, und es wären mehrere der von der Rechtsprechung geforderten Kriterien erfüllt (vgl. Urk. 1, Urk. 11).
4.
4.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. April 2003 einen Status nach Beschleunigungstrauma der HWS. Die Kopfbeweglichkeit des Beschwerdeführers sei schmerzbedingt in alle Richtungen um insgesamt 30 % eingeschränkt. Die Nacken- und Schultermuskulatur sei palpatorisch verdickt und druckdolent. Ab dem 25. März 2003 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/2).
4.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt am 31. März 2003 fest, das Beschleunigungstrauma der HWS habe zu einem dafür typischen zervikozephalen Schmerzsyndrom mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung der HWS und verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur geführt. Neurologische Ausfälle fänden sich keine; das Beschwerdebild sei daher wohl weitgehend weichteilbedingt (vgl. Urk. 8/5 S. 2).
4.3 Im Zwischenbericht vom 20. Juni 2003 gab Dr. B.___ an, der Verlauf sei gut; der Beschwerdeführer habe die Arbeit am 17. Juni 2003 wieder zu 50 % aufgenommen (vgl. Urk. 8/7).
4.4 Am 28. August 2003 diagnostizierte Dr. C.___ ein teilweise regredientes posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Trauma am 19. März 2003. Seit der Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % hätten die Nacken- und Hinterhauptschmerzen eher wieder zugenommen, und es sei zu vermehrten Schmerzausstrahlungen in den Schulter- und Oberarmbereich links gekommen. Die Schmerzen träten in der Regel nach drei Arbeitsstunden auf; begleitend bestünden dann oftmals Sehstörungen in Form von Augenflimmern und Schwindel. Die erneute neurologische Untersuchung habe unverändert normale Befunde, insbesondere auch normale Latenzen in den somatosensibel evozierten Potentialen, ergeben. Betreffend die Beweglichkeit der HWS sei eine gewisse Besserung eingetreten. Da der Patient die 50%ige Arbeitsfähigkeit relativ gut zu tolerieren scheine, könne eventuell ab Oktober eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (vgl. Urk. 8/11).
4.5 Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 26. November 2003 wieder zu 100 % arbeitete (vgl. Bericht Dr. B.___ vom 1. Dezember 2003, Urk. 8/18), legte er die Arbeit am 7. Dezember 2003 wegen verstärkter Nacken- und Kopfschmerzen sowie eines Schwank-Schwindels wieder gänzlich nieder. Dr. C.___ stellte am 15. Dezember 2003 eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit zusätzlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur und eine Zwangshaltung der HWS fest. Die Situation habe sich im Status verschlechtert; neurologische Ausfälle fänden sich nach wie vor keine (vgl. Urk. 8/19).
4.6 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Diabetologie-Endokrinologie, begutachtete den Beschwerdeführer im Auftrag der Pensionskasse der Stadt X.___ vertrauensärztlich. In seinem Bericht vom 14. April 2004 (Urk. 8/83.3-5) hielt er fest, aufgrund der vor allem muskulären Beschwerden, der Bewegungseinschränkungen der HWS und insbesondere der psychoreaktiven depressiven Symptome drohe eine Chronifizierung. Bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/83.4).
4.7 Vom 15. April 2004 bis 10. Mai 2004 war der Beschwerdeführer in der Klinik Y.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1. Juni 2004 (Urk. 8/39) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Zervikozephales Schmerzsyndrom - Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 19. März 2003 - depressive Episode
Die schwere depressive Symptomatik, welche sich in Antriebslosigkeit, Perspektivenlosigkeit und einer Fixierung auf den Schmerz ausgedrückt habe, habe die Erreichung des Ziels des Aufenthaltes, des Kennenlernens verschiedener Copingstrategien im Umgang mit Schmerzen, verhindert. Zur Zeit stehe die Behandlung der Depression - allenfalls unter stationären Bedingungen - im Vordergrund. Wenn sich die psychische Situation stabilisiert und die allgemeine Belastbarkeit erhöht habe, sei die Wiederholung der Rehabilitation empfehlenswert (vgl. Urk. 8/39 S. 2).
4.8 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 30. September 2004 die Diagnosen eines chronischen, posttraumatischen zervikozephalen Schmerzsyndroms und einer depressiven Entwicklung. Bei subjektiv progredientem Schmerzverlauf hätten sich die Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung vom Dezember 2003 nicht verändert, insbesondere scheine auch der Aufenthalt in der Klinik Y.___ zu keiner Besserung geführt zu haben. Dieser ungünstige Verlauf werde vermutlich auch durch die anhaltende depressive Entwicklung verstärkt, weshalb nun die Behandlung der Depression im Vordergrund stehe (vgl. Urk. 8/47).
4.9 Nachdem SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, den Beschwerdeführer am 10. Januar 2005 untersucht hatte, gab er in seinem Bericht (Urk. 8/57) an, es bestehe ein Status nach Beschleunigungsverletzung der HWS. Von einer wesentlichen organisch bedingten Einschränkung der HWS-Funktion könne aktuell nicht ausgegangen werden. Therapien könnten dem Beschwerdeführer nicht mehr angeboten werden, da sich alle bisherigen Behandlungen als nutzlos erwiesen hätten. Das Verhalten des Patienten sei sehr eigenartig; die frührer beschriebene tiefe Depression könne nicht festgestellt werden. An einer klar fassbaren somatischen Ursache der Beschwerden fehle es. Der Patient gelte zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/57 S. 3 f.). Die Röntgenbilder der HWS vom 28. Februar 2005 (vgl. Urk. 8/69) seien altersentsprechend ausgefallen. Somit liessen sich keine wesentlichen somatischen Befunde erheben, welche die Beschwerden des Patienten auch nur ansatzweise erklärten (vgl. Urk. 8/65).
4.10 Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 23. September 2005 leidet der Beschwerdeführer unfallbedingt unter ständigen Schmerzen, eingeschränkter Beweglichkeit, Kopfschmerzen, Brechreiz und Schwindel. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 %. Wegen der konstanten Schmerzen hätten sich psychische Beschwerden eingestellt, deretwegen der Patient seit einem Jahr nach dem Unfall in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stehe (vgl. Urk. 3/6).
Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 23. September 2005 fest, die Situation habe sich seit April 2005 verschlechtert. Die chronischen, therapieresistenten Schmerzen führten zu einem Zustand überhandnehmender Gereiztheit, Hoffnungslosigkeit und aggressiver Ausbrüche, was zu einer noch grösseren sozialen Isolation führe. Der Beginn der psychiatrischen Störung falle offensichtlich mit dem Schleudertrauma insofern zusammen, als der Unfall als deren wichtigster Auslöser zu betrachten sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bis 70 % (vgl. Urk. 8/81).
4.11 Im Bericht vom 27. Dezember 2005 gab Dr. C.___ an, es habe sich ein weitgehend therapieresistentes zervikozephales Schmerzbild entwickelt. Daneben bestehe eine depressive Entwicklung mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit gestörter Schmerzverarbeitung (vgl. Urk. 8/86).
4.12 Am 10. Juli 2006 liess sich der Beschwerdeführer von Prof. Dr. A.___ untersuchen. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 27. Juli 2006 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 12 S. 7 ff.):
1. Ausgeprägte, weitgehend bewegungslimitierende Segmentbewegungsstö- rung des zervikothorakalen Überganges, rechts > links
mit - einer fast sicheren Blockierung der 1. Rippe beidseits samt ausge- prägtem ligamentärem Irritationszustand des Rippen-Wirbelbogen- gelenkes und samt unmittelbar sich entwickelnden kräftigen Aus- strahlungen über das Occiput in die Parietalregionen - allodynieähnlichen myotendinotischen und myofascialen Befunden und Beschwerden im gesamten Schultergürtelbereich, rechts > links und dorsal > ventral, ferner des Occiput-Nacken-Bereiches - einer deutlichen Abhängigkeit von Belastungen und Wetterlagen - einer ausgeprägt reduzierten Kopfbeweglichkeit vor allem in die Retroversion, die nur wenige Grade gelingt - mit überwiegend wahrscheinlichen schmerzreflektorisch-muskulär bedingten hypomobilen Segmentbewegungsstörungen insbesonde- re des Kopfgelenkes C2/3 - einer ausgeprägtesten Erschütterungs-Überempfindlichkeit - einer leichten Hyposensibilität der Haut des gesamten rechten Ar- mes sowie einer leicht reduzierten Tiefensensibiltiät sowohl ulnar als auch radial rechts - einem stark zielunsicheren Finger-Nasen-Versuch beidseits - einer schmerzbedingt reduzierten Faustschlusskraft beidseits, rechts > links
ohne - Hinweise auf eine Ataxie - das Vorliegen eines Thoracic outlet Syndroms (TOS; Engpass- Symptomatik der oberen Thoraxapertur)
bei - HWS-Distorsion während eines Heckauffahrunfalles am 19.03.2003 - Diagnose 5: Fehlform und -haltung der Wirbelsäule
2. Pseudoneurasthenisches Syndrom (F 06.6)
mit - einer rasch unter Belastungen sich entwickelnden psychophysi- schen Ermüdung und Erschöpfung - einer Lärm- > Licht-Überempfindlichkeit - einer Dünnhäutigkeit samt leichtgradig unwilligem Verhalten - ausgeprägtesten Schlafstörungen und wesentlich eingeschränkter Schlafqualität - Hinweise auf eine vegetative Dysregulation mit blackout-artigen Benommenheits-Missempfindungen während Transfers in die auf- rechte Haltung und nächtlichem Ganzkörperschwitzen
ohne - nächtliches Herzklopfen - Hinweise auf eine milde traumatische Hirnläsion - generalisierte myotendinotische Befunde
bei - fehlender Tages- und Nachtstruktur
3. Kombiniert-myofascial-zervikogener occipitoparietaler Kopfschmerz samt -druck
mit - einer ausgeprägten Symptomatik der Benommenheit (Schwindel- äquivalent) und von Gleichgewichtsunsicherheiten - einem schmerzbedingten Augenflimmern - einem teilweisen, rezidivierend auftretenden Verlust des Gedanken- und Gesprächsfadens - einer immer wieder manifest werdenden Übelkeit
ohne - weitere migränoide Zusatzsymptome
bei - Diagnose 1 und 2 sowie 5
4. Psychoreaktive depressive Verstimmungen
mit - Suizidgedanken - einem fast zwanghaften Gedankenkreisen um das Unfallgeschehen und dessen Folgen ohne - Hinweise auf eine Belastungsstörung - Hinweise auf das Vorliegen einer major depression
bei - ausgeprägter Perspektiven- und Hoffnungslosigkeit
5. Mässiggradige Fehlform und -haltung der Wirbelsäule im Sinne eines kur- zen und mässiggradigen Hohlkreuzes sowie einer nach kranial progredien- ten BWS-Kyphose
mit - einer breiten zusätzlichen Kyphose zervikothorakal - einer ausgeprägten Kopfprotraktion - einer wesentlichen Haltungsinsuffizienz
ohne - Hinweise auf irgendwelche Symptome von Seiten des Beckengür- tels einschliesslich der Hüften und der ISG - Symptome von Seiten der Beine
bei - ---
Im Vordergrund stehe eindeutig ein chronisch-schmerzhaft gewordenes Dysfunktionssyndrom im hypomobilen Sinne der Wirbelsäule vom occipitozervikalen Übergang bis gut in die Mitte der BWS (vgl. Urk. 12 S. 10). Die sukzessive Reduktion der psychophysischen Belastbarkeit nach der erlittenen HWS-Distorsion sei für derartige posttraumatische Zustände mit der entwickelten tiefvertebtralen Schmerzsymptomatik charakteristisch, weil sämtliche Belastungsversuche - auch in Form von therapeutischen Belastungen - zu einem immer deutlicheren Wahrnehmen der eigentlichen Einschränkungen durch die leicht provozierbaren Schmerzzustände führten. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es werde sogar schwierig werden, die therapeutische Belastbarkeit soweit zu steigern, dass über die nächsten Monate Beschwerdeverbesserungen erzielt werden könnten. Die depressiven Phasen seien psychoreaktiver Art; der depressive Zustand stehe nicht im Vordergrund. (vgl. Urk. 12 S. 12).
5.
5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich bei der Auffahrkollision vom 19. März 2003 ein Schleudertrauma der HWS zuzog und in der Folge das für diese Verletzung typische Beschwerdebild aufwies (vgl. Urk. 2 S. 7). Dies geht auch aus sämtlichen medizinischen Akten hervor. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen den bei Leistungseinstellung der SUVA noch geklagten Beschwerden und dem fraglichen Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
5.2 Da den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers unbestrittenermassen keine organisch nachweisbaren Befunde zugrunde liegen, kann die Unfalladäquanz nicht von Vornherein bejaht werden, sondern es muss eine Prüfung gemäss den von der Rechtsprechung diesbezüglich aufgestellten besonderen Kriterien erfolgen. Strittig ist dabei - nebst dem Zeitpunkt der Adäquanzprüfung (vgl. Urk. 1 S. 4) - einerseits, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und weiterbestehenden Beschwerden unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall oder nach den gemäss Rechtsprechung für das Schleudertrauma geltenden Kriterien zu prüfen ist, und andererseits, ob die Auffahrkollision als leichter oder als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren ist.
5.3 Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Adäquanzprüfung der SUVA - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) - nicht verfrüht erfolgte. So dauerte im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA nebst der Psychotherapie (vgl. Urk. 8/57 S. 2) und einer Wärmetherapie (vgl. Urk. 12 S. 3) einzig noch die Physiotherapie an, welche schon längere Zeit keine Besserung der Beschwerden mehr gebracht hatte und vom Beschwerdeführer wegen fehlenden Erfolgs zwischenzeitlich gar einmal abgebrochen worden war (vgl. Urk. 8/35). Aus dem Gutachten von Prof. Dr. A.___ ist sodann zu schliessen, dass die physiotherapeutische Behandlung inzwischen erneut eingestellt wurde (vgl. Urk. 12 S. 4). In den medizinischen Akten finden sich verschiedentlich Hinweise auf eine Therapieresistenz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Bericht Kreisarzt Dr. E.___ vom 10. Januar 2005, Urk. 8/57 S. 3; Bericht Dr. C.___ vom 27. Dezember 2005, Urk. 3/5 S. 2; Bericht Dr. F.___ vom 23. September 2005, Urk. 3/7 S. 1). Dr. B.___ ging davon aus, dass aufgrund der Beschwerden auch in Zukunft mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei (vgl. Bericht vom 23. September 2005, Urk. 3/6). Die gemäss Dr. A.___ wöchentlich bei Dr. B.___ stattfindenden Wärmebestrahlungen bewirken offenbar lediglich eine Linderung, nicht aber eine nachhaltige Besserung der Beschwerden (vgl. Urk. 12 S. 3). Selbst Prof. Dr. A.___ hielt in seinem Gutachten fest, dass von der Fortsetzung der bisherigen Einzelbehandlungen keine wesentlichen Fortschritte mehr zu erwarten seien. Dass die von ihm in Betracht gezogene ambulante umfassende Rehabilitation (vgl. Urk. 12 S. 12) eine namhafte Besserung erwarten liesse, ist aufgrund der übrigen medizinischen Akten kaum wahrscheinlich und wurde auch von Prof. Dr. A.___ so nicht in Aussicht gestellt. Dieser selbst hielt es gar für schwierig, innert der nächsten Monate einen therapeutischen Erfolg zu erzielen (vgl. Urk. 12 S. 12). Die vom behandelnden Psychiater Dr. F.___ erwähnte Möglichkeit eines Rehabilitationsaufenthaltes in der Schmerzklinik Basel (Urk. 3/7 S. 3) wäre schliesslich gemäss dem genannten Arzt lediglich "noch zu diskutieren". Dass sich Dr. F.___ davon eine wesentliche Besserung erhoffte, ist daraus nicht zu schliessen und erscheint im Übrigen auch aufgrund der weiteren medizinischen Berichte als unwahrscheinlich.
5.4 Die SUVA hat bei der Adäquanzprüfung - unter Hinweis darauf, dass die psychischen Störungen sich gemäss verschiedenen Arztberichten schon bald nach dem Auffahrunfall einstellten und das Beschwerdebild in der Folge beherrschten - entsprechend der Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 zwischen physischen und psychischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale differenziert (vgl. Urk. 2 S. 7). Diese Vorgehensweise wurde vom Beschwerdeführer, insbesondere unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. A.___ (Urk. 12), kritisiert (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 3).
Dass der Beschwerdeführer unfallbedingt an einer psychischen Störung leidet, ist an sich unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 7 ff., Urk. 7 S. 4, Urk. 11 S. 3). Uneinigkeit besteht allerdings darüber, welches Gewicht den psychischen Beschwerden im Vergleich zu den somatischen Unfallfolgen seit der Auffahrkollision und bis zur Leistungseinstellung der SUVA zukam. Aus den medizinischen Akten ist zu schliessen, dass beim Beschwerdeführer während rund eines Jahres nach dem Unfall vom 19. März 2003 keine nennenswerte psychische Störung festgestellt wurde. Auf eine solche wurde erstmals im vertrauensärztlichen Gutachten der Pensionskasse der Stadt X.___ vom 14. April 2004 (vgl. Urk. 8/83.4) und kurz darauf auch im Austrittsbericht der Klinik Y.___ (Urk. 8/39) hingewiesen. So diagnostizierten die Ärzte nach dem stationären Aufenthalt vom 15. April 2004 bis 10. Mai 2004 in der Klinik Y.___ eine depressive Episode und hielten fest, die schwere depressive Symptomatik habe derart im Vordergrund gestanden, dass sie eine adäquate Rehabilitation verunmöglicht habe. Im Verlauf des Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer gar suizidale Gedanken geäussert; aktuell habe die - gegebenenfalls gar stationäre - Behandlung der Depression Priorität (vgl. Urk. 8/39 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer selbst gab am 18. Mai 2004 gegenüber einem Mitarbeiter der Kreisagentur der SUVA Zürich an, er stehe in psychiatrischer Behandlung bei Dr. F.___ (Urk. 8/35). Dass die Behandlung der anhaltenden Depression im Vordergrund stehe, hielt in der Folge auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 30. September 2004 fest (vgl. Urk. 8/47 S. 2). Über ein Jahr später bestätigte er diese Beurteilung insofern, als er weiterhin von einer das Beschwerdebild dominierenden Depression sprach und zusätzlich den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit gestörter Schmerzverarbeitung äusserte (vgl. Bericht vom 27. Dezember 2005, Urk. 8/86). Der behandelnde Psychiater, Dr. F.___, wies in seinem Bericht vom 23. September 2005 darauf hin, dass der Zustand des Beschwerdeführers sich seit April 2005 weiter verschlechtert habe. Aufgrund der schweren psychiatrischen Störung bestehe eine 60- bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/81).
Aus den zitierten Arztberichten ist klar zu schliessen, dass die psychische Fehlentwicklung nach dem Unfall beim Beschwerdeführer - wenn auch nicht von Anfang an, so doch im Verlauf - derart ausgeprägt vorhanden war, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA die physischen Unfallfolgen nur noch von untergeordneter Bedeutung beziehungsweise ganz in den Hintergrund getreten waren. Zwar litt der Beschwerdeführer auch über den 12. September 2005 hinaus noch unter verschiedenen somatischen Beschwerden, was nicht nur aus dem Gutachten von Prof. Dr. A.___ (Urk. 12), sondern auch aus den weiteren medizinischen Berichten hervorgeht und im Übrigen auch nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 2 S. 7). Daran, dass die psychische Symptomatik im Verlaufe der Zeit eindeutig im Vordergrund stand, vermag aber weder das Vorhandensein der körperlichen Beeinträchtigungen noch die - im Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Ärzte stehende - Ansicht von Prof. Dr. A.___ (vgl. Urk. 12 S. 12), der die psychische Störung nicht für derart massiv hielt, dass sie das Beschwerdebild präge, etwas zu ändern. Seiner Einschätzung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er sich weder mit den Vorakten auseinandersetzte (vgl. dazu Ulrich Meyer, Die Beweisführung im Sozialversicherungsrecht, in: Freiburger Sozialrechtstage 2006, Nicht objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigung : Ein Grundproblem des öffentlichen und privaten Versicherungsrechts sowie des Haftpflichtrechts, S. 207 unten) noch einleuchtend begründete, weshalb er in seinem Gutachten "in aller Deutlichkeit" darauf hinwies, dass der - auch von ihm festgestellte - depressive Zustand entgegen der Beurteilung der behandelnden Ärzten nicht im Vordergrund stehe (vgl. Urk. 12 S. 12); auf sein Gutachten kann nicht abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Im Übrigen stützte sich die Liste der im Gutachten gestellten Diagnosen schwergewichtig auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, mit welchen sich Prof. Dr. A.___ in keiner Weise kritisch auseinander setzte. Diese sind aber im Zusammenhang mit der psychischen Symptomatik beziehungsweise der Fixierung auf die Schmerzen (vgl. Austrittsbericht Klinik Y.___, Urk. 8/39 S. 2) und der von Dr. C.___ erwähnten posttraumatischen Belastungsstörung mit gestörter Schmerzverarbeitung zu sehen (vgl. Urk. 8/86) und nicht etwa als gegenüber der psychischen Störung dominierende somatische Unfallfolgen zu betrachten. Nach dem Gesagten prüfte die SUVA das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung zu Recht nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133.
5.5 Was den Schweregrad des Unfalls betrifft, qualifiziert das Eidgenössische Versicherungsgericht Auffahrkollisionen auf ein stehendes Fahrzeug regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis. Bei geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen stufte es allerdings Auffahrunfälle verschiedentlich auch als leicht ein, sofern unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretende Beschwerden weitgehend fehlten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2003 in Sachen A., U 193/01, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer vorliegend bereits am Unfallabend Übelkeit und am Tag darauf Nackenschmerzen verspürte (vgl. Urk. 8/8 S. 2), ist der fragliche Unfall trotz des relativ geringen Delta-v-Wertes von 5.0 bis 8.7 km/h (vgl. Urk. 8/67.2) als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend, zu qualifizieren.
5.6 Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen. Auch das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist zu verneinen. Ebenso wenig liegen ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen vor. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, fällt ausser Betracht. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann - soweit es um die somatischen Beschwerden geht - angesichts der diesbezüglich lediglich noch andauernden wöchentlichen Wärmebehandlungen (vgl. Urk. 12 S. 3) - ebenfalls nicht gesprochen werden. Weil es an erheblichen organischen Befunden fehlte und die Ursache der geltend gemachten somatischen Beschwerden - zumindest überwiegend - in der psychischen Fehlentwicklung zu sehen ist, kann auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) nicht, oder zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise, als erfüllt gelten.
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte lange dauernde Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 5) betrifft, müssen hierfür in erster Linie die psychischen Beschwerden verantwortlich gemacht werden, welche die somatischen Einschränkungen überlagerten beziehungsweise ganz in den Hintergrund drängten. Hinzuweisen ist diesbezüglich insbesondere auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F.___, der dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 60- bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (vgl. Urk. 3/7 S. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit, die psychisch bedingt ist, hat indessen bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben, weshalb dieses Kriterium vorliegend ebenfalls als nicht gegeben zu erachten ist.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keines der von der Rechtsprechung geforderten unfallbezogenen Kriterien erfüllt ist. Da zwischen dem Unfall vom 19. März 2003 und der noch andauernden gesundheitlichen Störung kein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die SUVA per 12. September 2005 nicht zu beanstanden.
6. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gutachtenskosten (vgl. Urk. 11 S. 2) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterliegt, hat er - unabhängig davon, ob die medizinischen Angaben in Bezug auf dieses Verfahren überhaupt sachdienlich und beachtlich waren (vgl. BGE 115 V 62 Erw. 5c) - keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. A.___ vom 27. Juli 2006 wird abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage eines Doppels von Urk. 18
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Wädenswil
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).