Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00178
UV.2006.00178

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 27. Dezember 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser v.d. Rechtsanwältin Elena Kanavas
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1978 geborene P.___ ist seit 15. April 2004 bei der A.___ GmbH als PR-Manager angestellt und damit bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) unfallversichert. Am 20. Oktober 2004 ging bei der National eine Unfallmeldung ein, in welcher die Arbeitgeberin mitteilte, der Versicherte habe am 3. Oktober 2004 durch einen Flankenball beim Fussball eine Prellung am linken Knie erlitten (Urk. 8/UM1). Als Unfallbeschreibung wurde angegeben: "Fussballspiel, Flankenball, Verdrehung des Knies ohne Fremdeinwirkung". Am 5. Oktober 2004 wurde ein Röntgenbild des linken Knies erstellt. Die Radiologin Dr. med. B.___ diagnostizierte eine Distorsion sowie einen Status nach Kreuzbandplastik. Unter den Befunden hielt sie im Wesentlichen degenerativ bedingte Verkalkungen fest (Urk. 8/M2). Am gleichen Tag wurde eine Magnetresonanz-Tomographie veranlasst. Dr. med. C.___ vom Medizinisch Radiodiagnostischen Institut erwähnte unter den Diagnosen einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik im Jahr 2000 sowie einen Sturz beim Fussball mit Erguss und Schwellung. In der Beurteilung führte er aus, es zeige sich eine ausgedehnte Knorpelläsion im dorso-lateralen Kniegelenkskompartiment mit einem grossen Knorpeldefekt über dem dorsalen lateralen Femurkondylus und einer etwas weniger ausgeprägten Läsion des dorso-lateralen Tibiakondylus. Weiter bestehe ein massiver Kniegelenkserguss. Im Meniskushinterhorn sei eine wahrscheinlich degenerativ bedingte Läsion vorhanden. Eine eindeutige erneute Läsion der vorderen Kreuzbandplastik sei nicht erfassbar (Urk. 8/M1).
         In der Folge liess die National dem Versicherten einen Fragebogen zum Ereignis vom 3. Oktober 2004 zukommen. Auf die Frage, wie es zu den Beschwerden gekommen sei, gab der Versicherte Folgendes an: "Fussballspielen, Flankenball, ev. hängengeblieben mit dem Fuss, Knie verdreht, lautes Knacken, Eintreten der Beschwerden ca. 2 min. darauf" (Bericht vom 26. Oktober 2004, Urk. 8/M3). Am 23. November 2004 reichte Dr. med. E.___, Chefarzt im Spital F.___, einen Bericht ein, in welchem er die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen im Wesentlichen bestätigte (Urk. 8/M4-5). Weiter nahm die National den Operationsbericht bezüglich der im Jahre 2000 erlittenen Verletzung des linken Knies zu den Akten. Daraus geht hervor, dass der Versicherte am 17. März 2000 wegen einer vorderen Kreuzbandruptur und einer Läsion des lateralen Meniskushinterhorns am linken Knie operiert wurde (Urk. 8/M6-7). Mit Schreiben vom 7. Februar 2005 stellte die National dem Versicherten die Ablehnung ihrer Leistungspflicht in Aussicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 8/K7), wovon der Versicherte am 8. Februar 2005 Gebrauch machte (Urk. 8/K8). Am 22. März 2005 teilte der inzwischen vom Versicherten beigezogene Rechtsanwalt Hans Schmidt der National mit, er könne sich mit ihrem Standpunkt nicht einverstanden erklären. Der Versicherte sei mit dem Fuss hängen geblieben, dabei habe sich das Knie plötzlich verdreht (Urk. 8/K11). Mit Verfügung vom 6. April 2005 hielt die National an ihrer Einschätzung fest und verneinte ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 3. Oktober 2004 (Urk. 8/K12). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/K14) wies sie mit Entscheid vom 17. Februar 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas, mit Eingabe vom 17. Mai 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Verpflichtung der National zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 3. Oktober 2004 (Urk. 1 S. 2). Die National schloss in der Vernehmlassung vom 21. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1   Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.1.2   Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.1.3   Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
1.1.4 Sportunfälle erfüllen infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss etc.) in der Regel den Unfallbegriff. Ohne solche Einwirkung kommt es auf die Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs sowie die sportliche Erfahrung an (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/dd).
         Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor. Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 Erw. 2.1 f., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 19. September 2006, U 505/05, Erw. 1.3, je mit Hinweisen).
1.2
1.2.1   Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
1.2.2   Nach Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 467 Erw. 2.2).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 3. Oktober 2004 als Unfall oder unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren ist und damit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auslöst.
2.2     Der Beschwerdeführer wies bereits vor dem Ereignis vom 3. Oktober 2004 eine Schädigung im Bereich des linken Knies auf. Im Jahr 2000 wurde eine vordere Kreuzbandplastik durchgeführt. Gemäss Operationsbericht vom 17. März 2000 wurde der damals rupturierte Hinterhornanteil des lateralen Meniskus entfernt. Dabei zeigte sich, dass der Rest des Hinterhornes horizontal eingerissen war. Dieser wurde belassen, da sonst der ganze Meniskus hätte entfernt werden müssen (Urk. 8/M6). Dr. C.___ und Dr. E.___ gehen denn auch davon aus, dass die Läsion des lateralen Meniskushinterhornes nicht vom Ereignis vom 3. Oktober 2004 herrührt (Urk. 8/M1, Urk. 8/M5). Ebenso wurde dabei die vordere Kreuzbandplastik nicht lädiert. Hingegen führte der Vorfall zu einer ausgedehnten Knorpelläsion und einem massiven Reizerguss (Urk. 8/M1, Urk. 8/M5).
2.3
2.3.1   Bei der Prüfung, ob ein Unfall vorliegt, ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer beim Treten eines Flankenballs das Knie verdrehte. Beweismässig nicht erstellt ist, dass er dabei eine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne machte, dass sein Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges, wie ein Ausgleiten, ein Stolpern oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc., gestört wurde. In der Unfallmeldung vom 14. Oktober 2004 wurde ein Verdrehen des Knies ohne Fremdeinwirkung erwähnt (Urk. 8/UM1). Im Fragebogen, wo eine präzise Schilderung des Hergangs verlangt wurde, wies der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2004 darauf hin, er sei bei der Ausführung des Flankenballs eventuell mit dem Fuss hängengeblieben (Urk. 8/M3). Erst in der Eingabe vom 22. März 2005 des inzwischen beigezogenen Rechtsvertreters wurde mit Bestimmtheit geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei mit dem Fuss hängengeblieben (Urk. 8/K11). Auf letztere Aussage kann jedoch in Anwendung der Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a), nicht abgestellt werden. In welchem Rahmen das Fussballspiel abgehalten wurde, ist nicht aktenkundig. Falls der Beschwerdeführer richtige Fussballschuhe getragen haben sollte, ist ein "Hängenbleiben" insofern denkbar, als er bei Abgabe des Balls mit den Nocken beziehungsweise den Stollen den Rasen berührt oder gar in den Rasen getreten hätte. Eine dadurch bedingte Einwirkung hätte der Beschwerdeführer indes bemerken müssen, was nicht der Fall ist. Es liegt daher die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer nachträglich die Möglichkeit eines Hängenbleibens gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung in Betracht zog. Rechtsgenüglich nachgewiesen ist dieser Ablauf jedoch nicht. Gleich verhält es sich mit dem in der Beschwerde behaupteten Sturz, zumal der Beschwerdeführer selber einen solchen nie erwähnte (Urk. 1 S. 4, vgl. Urk. 8/UM1, Urk. 8/M3).
         Ein Anhaltspunkt, der auf eine Programmwidrigkeit beim Treten des Flankenballs schliessen lässt, besteht demnach nicht; insbesondere gehört die Drehbewegung des Knies bei Ausübung eines Flankenballs zum gewöhnlichen Bewegungsablauf und wird denn auch entsprechend trainiert. Soweit der Beschwerdeführer ein planwidriges Hängenbleiben mit den pathologisch-anatomischen Veränderungen im Bereich des linken Knies begründet (Urk. 1 S. 4), ist er darauf hinzuweisen, dass der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen D. vom 10. Mai 2004, U 199/03, Erw. 1: ). Bei Distorsionen, wie vorliegend in Frage stehend, ist dies zu verneinen. Mangels eines besonderes Vorkommnisses ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne zu verneinen.
2.3.2   Wie bereits erwähnt, kommt bei unfallähnlichen Körperschädigungen der Voraussetzung des äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors besondere Bedeutung zu. Für dessen Bejahung wird stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Dies wird angenommen, wenn die zum Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird oder die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.2). Auch wenn die Ausführung einer Flanke im Rahmen eines Fussballspiels einen gewöhnlichen Vorgang darstellt, handelt es sich dabei um eine gleichermassen heftige wie belastende Bewegung und birgt ein gesteigertes Gefährdungspotential in sich, welches sich vorliegend auch realisierte, indem der Beschwerdeführer eine Distorsion erlitt. Das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors ist damit erfüllt, und es ist auf ein unfallähnliches Ereignis zu erkennen.
         Die involvierten Ärzte diagnostizierten eine Distorsion. Diese Diagnose setzt der Beschwerdeführer fälschlicherweise mit einer Verrenkung von Gelenken nach Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV gleich. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts fallen unter diese Bestimmung nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen), nicht aber unvollständige oder Distorsionen, welche durch gewaltsame übermässige Bewegungen zu einer Zerrung der Gelenkskapselbänder führen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 10. Januar 2004, U 236/04, Erw. 3.1 mit Hinweis). Zwar liegt ein Meniskusriss vor, dieser ist jedoch degenerativer Natur (Urk. 8/M1, Urk. 8/M5). Hingegen schliesst ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand eine unfallähnliche Körperschädigung - vorliegend im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV - nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Tritt eine schädigende äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösefaktors zu den krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzu, so ist bei den Verletzungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV eine unfallähnliche Körperschädigung zu bejahen (BGE 123 V 45 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 24. Mai 2004, U 296/03, Erw. 3.2, und in Sachen SWICA gegen S. vom 27. Juni 2001, U 158/00, Erw. 1c). Die medizinischen Akten äussern sich nicht dazu, ob das Beschwerdebild mit eingeschränkter Beweglichkeit und erheblicher antelateraler Instabilität (Urk. 8/M5) auf die Knorpelläsion im dorsolateralen Kniegelenkskompartiment oder auf die (degenerative) Läsion des lateralen Meniskushinterhornes zurückzuführen ist. Bei der bestehenden Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass letztere gesundheitliche Beeinträchtigung Ursache für die Beschwerden bildet, diese aber erst durch das fragliche Ereignis vom 3. Oktober 2004 ausgelöst wurden. Die Beschwerdegegnerin wird daher diesbezüglich noch nähere Abklärungen durchzuführen haben.
         Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen die erforderlichen weiteren Abklärungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.

3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen die erforderlichen weiteren Abklärungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elena Kanavas
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).