Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1. Die 1957 geborene A.___ war seit dem 1. April 1999 als Reinigungs- und Lagermitarbeiterin bei der Firma B.___ AG in M.___ tätig und durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Im März oder April 2001 wurde die Versicherte von einer Palette mit Cola-Dosen an der rechten Schulter getroffen. Die Palette rutschte zurück, als sie versuchte, diese in ein hochliegendes Regal zu wuchten (Urk. 9/26). Dieser Unfall wurde der SUVA nicht gemeldet. Da A.___ seither an Schmerzen in der rechten Schulter und Nackenpartie mit Schmerzausstrahlung bis in die Ellbogenregion litt, welche trotz physikalischer und medikamentöser Therapie nicht zurückgingen (Urk. 9/1), meldete ihr Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, der SUVA am 11. Mai 2003 einen Rückfall (Urk. 9/2, vgl. auch Urk. 9/10).
Die Untersuchung in der D.___ Klinik ergab eine posttraumatische Rotatorenmanschetten-Läsion rechts mit einem Os acromiale rechts (Urk. 9/9). Daraufhin wurde am 11. Juli 2003 eine offene Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, eine AC-Gelenksresektion, eine Refixation des Os acromiale sowie eine sparsame Acromionunterflächenplastik rechts durchgeführt (Urk. 9/13). Ab dem 10. Juli 2003 wurde der Versicherten zudem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/15). Per 31. Dezember 2003 wurde ihr daraufhin das Arbeitsverhältnis gekündigt (Urk. 9/26). Aufgrund zwischenzeitlicher Verbesserung des Gesundheitszustandes wurde A.___ ab dem 8. Juli 2004 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, unter Ausschluss von Überkopfarbeiten sowie repetitiven weit ausreichenden Arbeiten mit der rechten oberen Extremität (Urk. 9/48).
Aufgrund eines schmerzhaften Narben-Impingements der rechten Schulter nahmen die Ärzte am 12. November 2004 eine Schulter-Arthroskopie vor (Urk. 9/67). Da die Situation auch weiterhin unbefriedigend blieb, wurde A.___ zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik E.___ zugewiesen (vgl. Urk. 9/79), wo sie sich vom 16. März bis zum 20. April 2005 aufhielt (Urk. 9/97).
1.2 Gestützt auf die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik E.___ sprach die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 30. August 2005 für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom März/April 2001 ab dem 1. Juni 2005 eine Invalidenrente aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 3/3 = Urk. 9/123). Bereits mit Schreiben vom 18. Mai 2005 war der Versicherten die Einstellung der bisher erbrachten Taggeld-Leistungen ab dem 1. Juni 2005 angekündigt worden (Urk. 9/99). Die gegen die Verfügung am 14. September 2005 erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 ab (Urk. 2 = Urk. 9/137).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 liess die Versicherte, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Dr. Ruotolo, mit Eingabe vom 19. Mai 2006 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei ihr mindestens eine halbe Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen, es seien ihr weiterhin ab dem 1. Juni 2005 bis zur Zusprache der neuen Rente die SUVA-Taggelder auszurichten, und ihre Behandlungskosten seien weiterhin von der SUVA zu übernehmen. Eventualiter sei sie medizinisch begutachten zu lassen, bevor neu verfügt werde, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2006 schloss die SUVA auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). In der Replik vom 7. Juli 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Innert Frist reichte die SUVA keine Duplik ein, weshalb Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel am 20. September 2006 geschlossen wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Verletzung der Schulter im März/April 2001 als Unfall im Rechtssinne (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu behandeln ist. Strittig und zu prüfen sind der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den von der Beschwerdeführerin geklagten Symptomen im Bereich der rechten Schulter, des rechten Armes sowie der rechten Hand sowie die von der Unfallversicherung zu übernehmenden Leistungen (vgl. Urk. 1, Urk. 7).
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild über die Entwicklung der Beschwerden im Bereich der rechten Schulter, des rechten Armes sowie der rechten Hand:
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, berichtete am 27. April 2003 über seit zwei Jahren bestehende rechtsseitige Schulter- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Ellbogenregion. Klinisch sowie durch ein Arthro-MRI sei eine Rotatorenmanschettenruptur (Totalruptur der Supraspinatussehne) ausgewiesen. Zusätzlich bestünden ein geringgradiges Zervikovertebralsyndrom sowie Anhaltspunkte für ein geringgradiges Carpaltunnelsyndrom beidseits. Aufgrund dieser Befunde empfahl er eine operative Behandlung in der D.___ Klinik (Urk. 9/1 = Urk. 9/7). Dr. med. G.___ von der D.___ Klinik diagnostizierte am 16. Juni 2003 eine posttraumatische Rotatorenmanschetten-Läsion (Supraspinatuspartialruptur) rechts nach dem Unfall mit der Cola-Palette vor zwei Jahren. Die Schmerzen würden typischerweise im ventro-lateralen Oberarm auftreten, teilweise mit Ausstrahlung bis in den distalen Oberarm und bis in die Hand. Die aktive Elevation und Abduktion des rechten Armes sei in allen Gelenkstellungen ausgeprägt schmerzhaft, bei gering druckdolentem AC-Gelenk und mässig stark positivem Impingementzeichen. Der Palm-up-Test sei stark und typisch positiv. Zusätzlich fertigte Dr. G.___ Röntgenbilder zur Klärung der Operationsindikation an (Urk. 9/8).
Da MR-tomographisch und sonographisch eine Supraspinatussehnen-Vorderrandruptur festgestellt wurde, führte Dr. G.___ am 11. Juli 2003 eine offene Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, eine AC-Gelenksresektion, eine Refixation des Os acromiale sowie eine sparsame Acromionunterflächenplastik rechts durch (Urk. 9/13-14). Im Verlaufsbericht vom 22. Dezember 2003 berichtete sie über eine unter Schmerz- und Physiotherapie zwischenzeitlich erfolgte subjektive Besserung der Schmerzen mit allerdings weiterhin bestehenden Schmerzen im Schultergelenk, welche vor allem nachts aufträten. Dr. G.___ stellte auch eine leicht verbesserte Beweglichkeit der Schulter fest (Urk. 9/25). Eine daraufhin durchgeführte intraartikuläre Infiltration führte allerdings nicht zu einer Verbesserung der Situation, vielmehr klagte die Beschwerdeführerin auch am 9. Februar 2004 noch über Schmerzen in der linken Schulter, welche sie als Überlastung interpretierte. Auch wurde neu eine Druckdolenz im gesamten Schultergürtelbereich rechts und links sowie über den Dornfortsätzen der unteren Halswirbelsäule erhoben (Urk. 9/27). Aufgrund der diffusen Schmerzen im Schulter-Nackenbereich wurde die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2004 durch Dr. med. H.___ neurologisch untersucht. Dieser erhob eine diffuse Sensibilitätsminderung im Bereich des ventro-lateralen rechten Oberarms, welche weder radikulärer Art sei noch dem Innervationsareal eines peripheren Nervs entspreche. Zusammenfassend kam er zum Ergebnis, die Schmerzen im Bereich des rechten Schultergürtels und Oberarms seien wohl myofaszialer Genese, und diagnostizierte dementsprechend ein myofasziales Schmerzsyndrom (Urk. 9/28). Zur Standortbestimmung wurde die Beschwerdeführerin am 22. März 2004 kreisärztlich untersucht. Der Kreisarzt Dr. med. I.___ erhob dabei ebenfalls eine erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter. Obwohl die Beschwerdeführerin ihm gegenüber Schmerzen auch in der linken Schulter geschildert habe, habe sich eine völlig uneingeschränkte Schulterfunktion sowie Kraftentfaltung der linken Schulter gezeigt. Abschliessend bestätigte Dr. I.___ die von den Ärzten der D.___ Klinik attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Urk. 9/36). In einer zusammenfassenden Beurteilung der Situation aus orthopädischer Sicht hielten Dr. G.___ und Dr. med. J.___, Leitender Arzt Orthopädie der D.___ Klinik, am 21. April 2004 fest, die Beschwerdeführerin habe im Allgemeinen über eine diffuse Schmerzsymptomatik in allen Gelenken der Extremitäten berichtet. Im Bereich der rechten Schulter könnten sie zum jetzigen Zeitpunkt keine mechanische Schmerzursache mehr finden. Verschiedenste Infiltrationsversuche hätten keinen Nutzen gebracht. Bildgebend fänden sich keine wesentlichen Hinweise für ein Impingement. Auch eine Physiotherapie verspreche momentan keine Besserung. Daher sei es an der Zeit, die Beschwerdeführerin erneut rheumatologisch abzuklären (Urk. 8/37).
Dr. F.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2004 rheumatologisch und stellte eine unverändert erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit in der rechten Schulter fest sowie Schmerzen in der linken Schulter und im Rücken infolge Überlastung. Die erhobenen Befunde interpretierte er als chronisches Impingementsyndrom der rechten Schulter partim ankylosans bei transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne am distalen Ansatz. Das subjektive Beschwerdebild sei durch die klinischen Befunde und die bildgebende Dokumentation geklärt. Falls die Beweglichkeit der rechten Schulter durch intensive medikamentöse und physikalische Therapie nicht verbessert werden könne, müsse wohl eine Revisionsoperation vorgenommen werden (Urk. 9/43). Da die Beschwerden auch weiterhin nicht besserten, wobei die Beschwerdeführerin nun hauptsächlich über Schmerzen am medialen Schulterblatt klagte, wurde im Sinne eines Abschlussversuches am 12. November 2004 durch Dr. J.___ eine Schulter-Arthroskopie rechts mit ausgedehntem subacromialem Narben-Débridement, Entfernen von Restfäden und eine Acromioplastik sowie eine offene Schraubenentfernung aus dem Acromion durchgeführt (Urk. 9/52, Urk. 9/67). Postoperative Kontrollen am 27. Dezember 2004 sowie am 26. Januar 2005 bei Dr. J.___ zeigten, dass die Beschwerdeführerin aktuell unter noch stärkeren Schmerzen als vor der Reoperation litt. So gab sie eine diffuse Druckdolenz im gesamten Schultergürtel sowie zusätzlich Schmerzen in der rechten Hand an. Dr. J.___ diagnostizierte neu eine retraktile Kapsulitis der rechten Schulter (Urk. 9/73, Urk. 9/77). Aufgrund der weiterhin unbefriedigenden Situation wurde die Beschwerdeführerin vom Kreisarzt Dr. I.___ zur stationären Rehabilitation eingewiesen (Urk. 9/79).
Vom 16. März bis zum 20. April 2005 hielt sich die Beschwerdeführerin daraufhin in der Rehaklinik E.___ auf. Im Austrittsbericht vom 9. Mai 2005 musste vermerkt werden, dass trotz der Rehabilitation das Hauptziel einer gesteigerten Belastbarkeit für die Stellensuche nicht erreicht werden konnte. Anlässlich des orthopädischen Konsiliums vom 23. März 2005 sei eine Untersuchung schmerzbedingt kaum möglich gewesen. Die rechte Schulter sei stark schmerzhaft und in der Beweglichkeit stark eingeschränkt gewesen. Bei radiologisch seitengleicher Mineralisation der Schultern und Hände und klinisch fehlenden Störungen müsse ein CRPS als Ursache der Schmerzen ausgeschlossen werden. Auch die Handfunktion sei massivst limitiert, was durch die Schulterpathologie nicht erklärt werden könne. Insgesamt sei der Eindruck einer massiven Selbstlimitierung und Symptomverdeutlichung mit sehr langsamen, teilweise theatralischen Komponenten bei Bewegungsausführungen entstanden. Für das geklagte Ausmass der Schmerzen sei kein klinisches Korrelat eruierbar gewesen. Im psychosomatischen Konsilium vom 31. März 2005 sei eine soziale Problematik entdeckt worden, welche sich vermutlich als Rehabilitationsblockade auswirke. Diagnostisch sei dies als Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) zu beurteilen, differentialdiagnostisch sei auch eine Konversionsstörung möglich. In dieser Situation seien der Beschwerdeführerin global gesehen praktisch rein einhändig links ausführbare Tätigkeiten ganztags zumutbar, wobei die rechte Hand in nur sehr geringem Ausmass als leichte Hilfshand auf Tischhöhe einsetzbar sei. Unter Berücksichtigung der rein unfallkausalen Gesundheitsschäden sei ihr eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne regelmässige belastende Überkopfarbeiten auf der rechten Seite sowie ohne Vibrationen oder Schläge auf den rechten Arm ganztags zumutbar. Abschliessend hielten die Ärzte der Rehaklinik E.___ eine Physiotherapie für den weiteren Verlauf nicht als indiziert, hingegen verordneten sie eine Serie von neun Sitzungen Ergotherapie, da die Beschwerdeführerin durch diese während der Rehabilitation bescheidene Fortschritte erzielt habe, und empfahlen der SUVA im Übrigen den Fallabschluss (Urk. 9/95-97).
Da die Beschwerdeführerin auch nach der stationären Rehabilitation in der Rehaklinik E.___ weiterhin über intensive Schmerzen sowie eine Bewegungseinschränkung und Schwäche im rechten Schultergelenk klagte, wurde sie am 25. November 2005 von Dr. F.___ erneut an die D.___ Klinik zur Untersuchung überwiesen (Urk. 9/133). Dr. med. K.___, Chefarzt Orthopädie, hielt in seiner Beurteilung am 9. Januar 2006 zusammenfassend fest, nach der zweiten Schulteroperation sei eine Schulterschmerzhaftigkeit zurückgeblieben, welche nicht mehr einem mechanischen Problem im Bereich des Schultergürtels habe zugeordnet werden können. Da im Übrigen auch die subacromialen Infiltrationen keine unmittelbare vollständige Schmerzfreiheit gebracht hätten, könne eine Impingementsymptomatik als Hauptursache ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin leide an einer schmerzhaften Pseudoparalyse der rechten Schulter mit weitgehendem funktionellem Ausschluss der rechten oberen Extremität. Dabei sei die funktionelle Einschränkung aktiv und durch die Schmerzen bedingt. Eine retraktile Kapsulitis könne weitgehend ausgeschlossen werden. Die aktuell geklagten Hauptschmerzen lägen im Bereich der Trapeziusmuskulatur und könnten möglicherweise einerseits von myofaszialen Beschwerden aufgrund der Schulterproblematik herrühren, andererseits spiele hier womöglich auch noch ein Zervikalsyndrom mit radikulären Symptomen im Dermatom C6 eine Rolle. Die geäusserten Beschwerden liessen sich aber keiner anatomischen Struktur eindeutig zuordnen. Abschliessend attestierte Dr. K.___ der Beschwerdeführerin aufgrund der Einschränkungen im rechten Arm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und meldete sie für eine erneute Physiotherapie sowie eine neurologische Abklärung an (Urk. 9/134). Die erneute neurologische Abklärung am 21. Februar 2006 in der D.___ Klinik ergab allerdings keine Anhaltspunkte für eine neurogene oder radikuläre Verursachung der Schulter-Arm-Schmerzen (Urk. 9/136). Am 5. April 2006 berichtete Dr. K.___ noch über den sehr beschränkten Erfolg der von ihm eingeleiteten Physiotherapie, wobei die Therapeutin ihm gegenüber auch die fehlende Motivation der Beschwerdeführerin angesprochen habe (Urk. 9/142).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom März/April 2001 und den von der Beschwerdeführerin in der Folge geklagten Beschwerden.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die von Dr. med. L.___, Psychiater an der Rehaklinik E.___ im April 2005, diagnostizierte Anpassungsstörung habe sich, neben den reinen Unfallfolgen, auch auf die Schmerzsituation im Bereich der rechten Schulter ausgewirkt. Da es sich beim Ereignis vom März/April 2001 nur um einen leichten Unfall gehandelt habe, müsse der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin verneint werden (vgl. Urk. 2 = Urk. 9/137).
Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber in der Replik geltend machen, selbst wenn psychische Leiden einen Einfluss auf ihren Gesundheitszustand hätten, seien ihre Schmerzen überwiegend somatischer Ursache. Der Hausarzt Dr. C.___ habe die Schmerzen in der Hand als eine Folge der Schulterbeschwerden betrachtet. Ausserdem habe der Rheumatologe Dr. F.___ in seinen Berichten nie psychische, nicht unfallkausale Beschwerden mit Einfluss auf die Schmerzsituation erwähnt (Urk. 12).
4.3 Erstmals beurteilt wurde die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden durch die Ärzte der Rehaklinik E.___ im April 2005. Diese kamen zum Ergebnis, unter reiner Berücksichtigung der unfallkausalen Beschwerden sei der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags ohne regelmässige belastende Überkopfarbeiten rechts sowie ohne Vibrationen oder Schläge auf den rechten Arm zumutbar. Die Funktionseinbusse der rechten Hand könne nicht von der Schulterpathologie herrühren. Insgesamt sei der Eindruck einer massiven Selbstlimitierung und Symptomverdeutlichung entstanden, und für das gesamte Ausmass der geklagten Schmerzen sei kein klinisches Korrelat eruierbar gewesen. Es bestehe eine soziale Problematik, welche vermutlich als Rehabilitationsblockade wirksam sei. Die Ärzte erklärten daher die nicht rein somatisch herleitbaren Schmerzen und Bewegungseinschränkungen als durch eine Anpassungsstörung verursacht, differentialdiagnostisch sei auch eine Konversionsstörung zu erwähnen (Urk. 3/4 = Urk. 9/97).
Der Bericht der Rehaklinik E.___ vom 9. Mai 2005 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden sowie die Vorakten, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen, womit er sämtliche rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 2.3).
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin äussert sich ihr Hausarzt Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 3. Juni 2005 nicht zur Unfallkausalität der Beschwerden in der rechten Hand, womit sich seinem Bericht vom 3. Juni 2005 diesbezüglich auch kein Widerspruch zum Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 9. Mai 2005 entnehmen lässt (vgl. Urk. 3/5). Der Beschwerdeführerin kann auch darin nicht gefolgt werden, dass sich dem Bericht vom 14. März 2006 von Dr. F.___ keine Hinweise auf ein psychisches Leiden entnehmen liessen (vgl. Urk. 12). Dr. F.___ äusserte sich als Rheumatologe zwar nicht ausdrücklich zur psychischen Problematik, seinen Ausführungen lässt sich jedoch entnehmen, dass der praktisch vollständige funktionelle Ausschluss des rechten Arms und die konstante Haltung des Arms in Flexionsstellung am Körper mit den klinischen Befunden nicht korreliert und keine somatische Erklärung für diese massive Schonhaltung besteht (Urk. 3/6 = Urk. 9/141).
Angesichts des durch die Akten dokumentierten Verlaufs der Beschwerden, der weitgehenden Erfolglosigkeit sämtlicher Therapieversuche, des Fehlens somatischer Befunde, welche das Ausmass der geklagten Beschwerden hinreichend erklären könnten beziehungsweise der diffusen, nicht eindeutig einer anatomischen Struktur zuordenbaren Schmerzsymptomatik erscheint die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik E.___, wonach den Schmerzen zu einem grossen Teil auch eine psychische Problematik zugrundeliegt, nachvollziehbar (vgl. vorstehend Erw. 3). Es rechtfertigt sich daher, auf diesen Bericht und die dortige Beurteilung der Unfallkausalität abzustellen.
4.4 Da das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen der Anpassungsstörung beziehungsweise den objektiv nicht erklärbaren Schmerzsymptomen und dem Unfallereignis vom März/April 2001 mindestens im Sinne eines teilweisen Kausalzusammenhanges (vgl. vorstehend Erw. 2.1) von der Vorinstanz nicht bestritten wurde und im Übrigen auch wahrscheinlich ist (vgl. Urk. 2 = Urk. 9/137), ist nachfolgend noch - wie dies bereits die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid getan hat - die adäquate Kausalität zu prüfen.
Gegenüber der Beschwerdegegnerin schilderte die Beschwerdeführerin ihren Unfall vom März/April 2001 so, dass sie damals eine Palette mit 24 Cola-Dosen versorgen wollte, wobei sie die Palette aufgrund ihrer geringen Grösse mit den Fingerspitzen in ein Regal geschoben habe. Offenbar habe sie die Palette nicht richtig platzieren können, denn diese sei zurückgerutscht und habe sie direkt an der rechten Schulter getroffen. Die Dosen seien anschliessend zu Boden gefallen (Urk. 9/26). Im Bericht von Dr. G.___ vom 16. Juni 2003 findet sich eine etwas andere Beschreibung des Unfallherganges. Danach stellte die Beschwerdeführerin an jenem Tag die Cola-Palette in ein über Kopfhöhe liegendes Gestell. Als die Palette dann aber zurückgerutscht sei, habe sie diese mit voll eleviertem Arm auffangen müssen (Urk. 9/8).
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es sich beim geschilderten Unfall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 2.2) lediglich um einen leichten, allerhöchstens aber um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen handeln kann. Da nicht gesagt werden kann, dass die weiteren rechtsprechungsgemäss in einem solchen Fall zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (vgl. vorstehend Erw. 2.2), war der Unfall vom März/April 2001 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, die diagnostizierte psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen. Auch die Mitberücksichtigung der anderen sich aus den Akten ergebenden kleineren Unfälle und Missgeschicke, welche die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum erlitt und welche hauptsächlich die Hände betrafen (vgl. Urk. 9/8 S. 1, Urk. 9/26 S. 1), führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ ergibt sich denn auch, dass bei der Beschwerdeführerin wohl hauptsächlich unfallfremde psychosoziale beziehungsweise soziokulturelle Faktoren (halbwüchsiger Sohn mit Erziehungsproblemen, kürzlich erfolgte Trennung vom Ehemann, Tod der Mutter im Jahr 2004, Migrationsgeschichte) für die diagnostizierte Anpassungsstörung ursächlich waren (vgl. Urk. 9/96 S. 3). Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom März/April 2001 (beziehungsweise den weiteren kleineren Unfällen im fraglichen Zeitraum) und der von der Ärzten der Rehaklinik E.___ diagnostizierten Anpassungsstörung ist somit zu verneinen.
4.5 Abschliessend ergibt sich daher, dass die Unfallkausalität lediglich in Bezug auf die organischen Beschwerden beziehungsweise die Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter bejaht werden kann. Sodann ist die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung dieser unfallkausalen Leiden im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 9. Mai 2005 ebenfalls nicht zu beanstanden. Unter Abzug der unfallfremden Faktoren, welche die Schmerzsituation der Beschwerdeführerin im Bereich des rechten Armes massgeblich mitbeeinflussen (Carpaltunnelsyndrom in beiden Händen sowie die Anpassungsstörung beziehungsweise differentialdiagnostisch die Konversionsstörung, vgl. Urk. 3/4 = Urk. 9/97 S. 1; ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit Diskushernie C5/6, vgl. Urk. 9/136), jedoch unfallversicherungsrechtlich nicht berücksichtigt werden können, erscheint die veranschlagte ganztägige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne regelmässige belastende Überkopfarbeiten rechts sowie ohne Vibrationen und Schläge auf den rechten Arm durchaus als zumutbar. Da die Ärzte der Rehaklinik E.___ auch die ihnen mehrmals aufgefallene Selbstlimitierung und Schonhaltung der Beschwerdeführerin bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit richtigerweise nicht berücksichtigt haben (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 9/97, Urk. 9/142), ist auch die Divergenz zwischen ihrer Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit einerseits und derjenigen der Dres. F.___ (Urk. 3/6), K.___ (Urk. 9/134) sowie des Hausarztes Dr. C.___ (Urk. 3/5, Urk. 3/7) andererseits zu erklären. Bei dieser Sachlage erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt, und es besteht kein Anlass für Weiterungen.
5.
5.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
5.2 Da sich die Beschwerden im Schulterbereich auch unter Physiotherapie anlässlich der stationären Rehabilitation vom 16. März bis zum 20. April 2005 nicht wesentlich verbesserten, und anamnestisch bereits frühere Therapieversuche erfolglos blieben, empfahlen die Ärzte der Rehaklinik E.___ im Austrittsbericht vom 9. Mai 2005 der Beschwerdegegnerin nach Durchführung einer ambulanten Ergotherapie den Fallabschluss (Urk. 9/97 S. 4; vgl. auch Urk. 9/117). Da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sodann auch keine Eingliederungsmassnahmen vornahm und die weiteren Untersuchungen und Behandlungen weder neue Erkenntnisse brachten noch eine Besserung der Schmerzsymtomatik bewirkten (vgl. Urk. 9/134, Urk. 9/136 und Urk. 9/142), hat die Beschwerdegegnerin den Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Juni 2005 festgesetzt (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 9/123, Urk. 9/121).
5.3 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die medizinischen Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer unfallkausalen Beschwerden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne regelmässige belastende Überkopfarbeiten rechts sowie ohne Vibrationen und Schläge auf den rechten Arm zu 100 % zumutbar sind.
Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben zu fünf konkreten Arbeitsstellen der (internen) Arbeitsplatzdokumentation (DAP) davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit einer leidensangepassten Tätigkeit in der Lage wäre, ein Jahreseinkommen von Fr. 48'292.60 zu erzielen (Urk. 2 = Urk. 9/137 S. 9, Urk. 9/121). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von wenigstens fünf realen Arbeitsplätzen als zulässig erklärt, sofern diese fünf Stellen tatsächlich repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind (vgl. BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Bei den angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um eine Stelle als Eiswarenfabrikationsangestellte (DAP-Nr. 1097), eine Stelle als Abfüllerin (DAP-Nr. 2951), eine Stelle als Verpackerin (DAP-Nr. 5499), eine Stelle als Industrie-Mitarbeiterin (DAP-Nr. 6113) sowie eine Stelle als Hilfsarbeiterin (DAP-Nr. 6408). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie könne aufgrund ihrer massiv limitierten Handfunktion in den genannten Tätigkeiten nicht den vollen Lohn erzielen (Urk. 1 S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass die eingeschränkte Funktion der rechten Hand nach Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik E.___ nicht unfallkausal ist und somit bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nicht mitberücksichtigt werden kann (vgl. vorstehend Erw. 4.5). Da im Übrigen sämtliche fünf von der Beschwerdegegnerin geprüften Arbeitsstellen dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechen und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die ein Abweichen vom anhand der herangezogenen DAP-Arbeitsplätze errechneten zumutbaren Invalideneinkommen rechtfertigen würden (vgl. Urk. 9/120-121), ist von einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 48'292.60 auszugehen.
Zur Berechnung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Lohn aus, den die Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Arbeitgeberin im Jahr 2005 mutmasslich verdient hätte, und errechnete so das unbestritten gebliebene Valideneinkommen von Fr. 55'900.-- (vgl. Urk. 9/113b, Urk. 9/121). Darauf kann abgestellt werden. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 55'900.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 48'292.60 resultiert ein Wert von 13,61 %, womit der massgebliche Invaliditätsgrad 14 % beträgt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit in diesem Punkt zu bestätigen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Ausrichtung von Taggeldern und die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung auch nach dem 31. Mai 2005 (Urk. 1 S. 2).
6.2
6.2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
6.2.2 Wie oben bereits dargelegt, wurde der Beginn der Rentenleistungen zu Recht auf den 1. Juni 2005 festgesetzt (vgl. vorstehend Erw. 5.2). Ab diesem Datum erlischt daher nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder. Der angefochtene Einspracheentscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.
6.3
6.3.1 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c). Mit dem Rentenbeginn fällt die Heilbehandlung grundsätzlich dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Nach der Festsetzung der Rente werden der versicherten Person die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nur noch dann gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG), oder wenn die versicherte Person zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt global die Übernahme sämtlicher weiterhin anfallender Behandlungskosten durch die Unfallversicherung. Im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 9. Mai 2005 verordneten die Ärzte eine ambulante Ergotherapie und empfahlen der Beschwerdegegnerin anschliessend den Fallabschluss. Ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die verordnete Ergotherapie (9 Sitzungen) vollständig übernahm, lässt sich aufgrund der Akten nicht restlos nachvollziehen (vgl. Urk. 9/93, Urk. 3/4 = Urk. 9/97 S. 4, Urk. 9/99 S. 2). Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da sich dem Bericht der Rehaklinik E.___ entnehmen lässt, dass die Ergotherapie die Verbesserung der Beweglichkeit und Funktion der rechten Hand zum Ziel hatte (Urk. 3/4 = 9/97). Bezüglich dieser Beschwerden in der rechten Hand ist jedoch, wie bereits gesagt wurde, die Unfallkausalität zu verneinen.
Trotz der Tatsache, dass die Ärzte der Rehaklinik E.___ eine weitere ambulante Physiotherapie nicht für sinnvoll erachteten, unter anderem auch aufgrund der bisher gescheiterten Therapieversuche (Urk. 9/93), verordnete Dr. K.___ von der D.___ Klinik am 9. Januar 2006 erneut eine ambulante Physiotherapie. Einerseits ergibt sich aus seinem Bericht, dass die damals immer noch fortbestehenden Einschränkungen und Schmerzen in der Schulter mit objektiven Befunden nicht erklärt werden konnten (Urk. 9/134), so dass die Indikation für die Physiotherapie also auch hier aufgrund von unfallfremden Faktoren, nämlich der subjektiven Schmerzen der Beschwerdeführerin, gestellt wurde, anderseits hielt Dr. K.___ im Bericht vom 5. April 2006 fest, die Physiotherapie habe, auch aufgrund der schlechten Motivation der Beschwerdeführerin, nur sehr beschränkt einen Erfolg bewirkt (Urk. 9/142). Da somit keine unfallkausalen Beschwerden mehr behandelt wurden, sind die Kosten der von Dr. K.___ verordneten Physiotherapie und der übrigen ab dem Rentenbeginn am 1. Juni 2005 erfolgten Pflegemassnahmen von der SUVA nicht zu übernehmen. Abschliessend dringt die Beschwerdeführerin daher auch mit ihrem Begehren um Übernahme der Kosten der Heilbehandlung nicht durch.
7.
7.1 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Integritätsentschädigung von 30 % auszurichten. Angesichts der faktischen Unbrauchbarkeit ihres rechten Armes sei die gewährte Integritätsentschädigung von 15 % zu wenig (Urk. 1 S. 2).
7.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
7.3 Der Kreisarzt Dr. I.___ hielt in seiner Beurteilung vom 2. August 2005 unter Bezugnahme auf den Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 9. Mai 2005 (Urk. 3/4 = Urk. 9/97) zunächst fest, dass der vorliegende Integritätsschaden dauernd und erheblich sei. Sodann stellte er auf die in der Rehaklinik E.___ erhobene Schulterfunktion rechts ab, welche in der Flexion aktiv 70° und passiv 90° sowie in der Abduktion aktiv 60° und passiv 90° betrug. Ferner stützte er sich auf die Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Unfallfolgen im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___, wonach der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne regelmässig belastende Überkopfarbeiten rechts und ohne Vibrationen oder Schläge auf den rechten Arm ganztags zumutbar sei. Alsdann ging er von der Feinraster-Tabelle 1.2 der Tabellen "Integritätsentschädigung gemäss UVG" der SUVA aus und gelangte so zu einem Integritätsschaden von 15 %, welcher für lediglich noch bis zur Horizontalen bewegliche Schultern ausgerichtet wird. Dies begründete Dr. I.___ damit, dass die Schulter der Beschwerdeführerin passiv bis in die Horizontale beweglich gewesen sei (Urk. 9/117).
7.4 In seinem Bericht vom 9. Januar 2006 erhob Dr. K.___ im Vergleich zu den im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ aufgeführten Untersuchungsergebnissen bezüglich der Flexion beziehungsweise Elevation sowie Rotation der rechten Schulter eine noch bessere passive Beweglichkeit und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den rechten Arm aktiv muskulär am Körper gehalten und fixiert habe (Urk. 9/134 S. 2). Angesichts dieser Ergebnisse und der bekannten psychischen Problematik, welche das Beschwerdebild mitprägt und unfallversicherungsrechtlich nicht berücksichtigt werden kann, ist das Abstellen des Kreisarztes auf die durch die Ärzte der Rehaklinik E.___ erhobene passive Beweglichkeit der rechten Schulter gerechtfertigt. Die von der Beschwerdegegnerin ausgerichtete Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 15 % ist daher zu bestätigen.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in allen Punkten unterliegt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).