Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00182
UV.2006.00182

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Urteil vom 9. August 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Bahnhofstrasse 11, Postfach 670, 8630 Rüti ZH

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder
Sonder & Partner, Advokaturbüro Bern
Rossimattstrasse 17, 3074 Muri b. Bern


Sachverhalt:
1.      
1.1     P.___, geboren 1982, absolvierte seit dem 23. August 1999 eine Lehre als Elektromonteur bei der Z.___ AG, "___", und war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 7/1).
1.2     Am 9. November 2002 war er als Mitfahrender auf der Rücksitzbank eines Personenwagens in einen Unfall verwickelt, wobei das ihn mitführende Fahrzeug infolge eines Ausweichmanövers mit einem am Strassenrand stehenden Schutzinselpfosten und einer Kettenabschrankung kollidierte. Der Versicherte, welcher nicht angegurtet war, verlor dabei das Bewusstsein (Urk. 7/1, Urk. 7/3, Urk. 7/4 und Urk. 7/6).
1.3     Im Spital Y.___, wo der Versicherte in der Unfallnacht von der Sanität eingewiesen worden war und er sich bis zum 10. Oktober 2002 stationär aufhielt, diagnostizierte man eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde (RQW) frontal rechts und eine Kieferkontusion rechts (Urk. 7/4). Auf der Punkteskala der Glasgow Coma Scale (GCS) wies der Versicherte stets 15 Punkte auf. Die durchgeführte Computertomographie (CT) des Schädels ergab einen unauffälligen Befund. Gemäss Ultraschalluntersuchung konnte keine freie Flüssigkeit im Bauchraum festgestellt werden. Die Ärzte des Spital Y.___ schrieben den Versicherten vom 9. bis 12. November 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (Austrittsbericht des Spitals Y.___ vom 12. November 2002, Urk. 7/4). Die weitere Behandlung erfolgte durch Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, "___". Am 12. November 2002 klagte der Versicherte diesem gegenüber noch über mässige Kopfschmerzen, Schwindel sowie Müdigkeit. Aufgrund dessen schrieb ihn Dr. A.___ weiterhin bis zum 29. November 2002 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/3). Der anfangs Dezember durchgeführte Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % scheiterte. Wegen der anhaltenden Kopf- und Schwindelsymptomatik wurde daher am 27. Dezember 2002 erneut ein Schädel-CT durchgeführt (Urk. 7/39). Darin liessen sich jedoch nur unauffällige Befunde erheben und ergaben sich keine Hinweise für ein chronisches Subduralhämatom (Urk. 7/10). Am 13. Januar 2003 nahm der Versicherte seine Arbeit wieder vollständig auf. Gegenüber Dr. A.___ berichtete er noch über regrediente Kopfschmerzen morgens und abends (Ärztlicher Zwischenbericht vom 12. Februar 2005, Urk. 7/10).
1.4     Da der Versicherte den Sicherheitsgurt nicht getragen hatte, kürzte die SUVA mit Verfügung vom 28. Januar 2003 (Urk. 7/8) ihre Taggeldleistungen wegen eines groben Verschuldens um 10 %.

2.
2.1     Rund fünf Monate nach dem Unfall, im April 2003, erfolgte von Seiten der Arbeitgeberin des Versicherten eine Rückfallmeldung an die SUVA (Unfallmeldung vom 9. April 2003, Urk. 7/13). Der Versicherte hatte am 31. März 2003 seine Arbeit vollständig niedergelegt. Wegen seit April 2003 anhaltenden, teils stärkeren, kaum beeinflussbaren Kopfschmerzen und mangels Ansprechens auf Schmerzmittel (Tryptizol und Anafranil) sowie Physiotherapie überwies Dr. A.___ den Versicherten zum einen zur Akupunktur bei Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Akupunktur-TCM, Assoziation Schweizer Ärztegesellschaften für Akupunktur und chinesische Medizin (ASA), "___", (Urk. 7/15), und zum anderen in die Neurologische Poliklinik am Spital Y.___ zur Vornahme von weiteren Abklärungen (Urk. 7/18.3). Zudem liess Dr. A.___ am 15. April 2003 ein weiteres Schädel-CT anfertigen, welches erneut einen unauffälligen Hirnbefund und insbesondere keine Hinweise auf eine posttraumatische Blutung ergab (Bericht von Dr. med. J.___, Chefarzt Radiologie, Spital X.___, vom 15. April 2003, Urk. 7/39.1).
2.2     Die Neurologen des Spitals Y.___ diagnostizierten beim Versicherten postkommotionelle Kopfschmerzen bei einem normalen neurologischen Status und bei bereits durchgeführter normaler Bildgebung (CCT) ohne Hinweise für eine symptomatische Kopfschmerzform mit auf längere Sicht prinzipiell guter Prognose. Zur Vermeidung einer Chronifizierung wurde dem Versicherten eine muskelrelaxierende und schmerzdistanzierende Therapie eventuell unterstützt mit alternativ-medizinischen Massnahmen empfohlen (Bericht von PD Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Neurologische Poliklinik, Spital Y.___, vom 22. Juli 2003, Urk. 7/18.3).
2.3     Am 12. August 2003 wurde die Halswirbelsäule (HWS) des Versicherten geröntgt, wobei trotz einer Streckhaltung der HWS keine Hinweise auf eine Diskopathie ersichtlich waren. Ebenso wenig zeigten sich sekundär degenerative knöcherne Veränderungen oder eine entsprechende Verletzung (Bericht Dr. J.___ vom 12. August 2003, Urk. 7/18.2). Trotz anhaltender Kopfschmerzen nahm der Versicherte am 25. August 2003 seine Arbeit wieder zu 50 % auf (ärztlicher Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 27. August 2003, Urk. 7/18.1). Der Versicherte hatte die Lehrabschlussprüfung bestanden (Urk. 7/37; Urk. 7/19.2).
2.4     Da auch nach zehn Akupunktursitzungen ergänzt durch chinesische Arzneitherapie noch keine Besserung eingetreten war (Bericht von Dr. B.___ vom 14. Oktober 2003, Urk. 7/21), wurde der Versicherte am 13. Oktober 2003 auf Überweisung von Dr. A.___ im Kopfwehzentrum der Klinik V.___, "___", untersucht (Urk. 7/24.2). Die Ärzte der Klinik V.___qualifizierten die Beschwerden des Versicherten gemäss Einteilung der Internationalen Kopfwehgesellschaft als posttraumatische Kopfschmerzen und phänomenologisch als Spannungstypkopfschmerzen, allerdings mit zu grosser Intensität. Eine Migräne schlossen sie wegen den fehlenden Begleiterscheinungen aus. Nebst einer Akuttherapie mit Capsaicin-Tinktur empfahlen sei dem Versicherten eine Magnesium- sowie Vitamin B2-Therapie und zur Schmerzdistanzierung und -linderung die Einnahme von Efexor mit langsamer Steigerung der Dosis auf bis 150 Milligramm. Insgesamt gingen die Ärzte der Klinik V.___von nicht einfach zu behandelnden Beschwerden aus (Bericht von Dr. med F.___, FMH Neurologie, und med. pract. G.___, Assistenzärztin, Kopfwehzentrum Klinik V.___, "___", vom 13. Oktober 2003, Urk. 7/24.2). Im Verlaufe der folgenden Monate trat unter medikamentöser Behandlung mit Topomax und Efexor bei einem mässigen Ansprechen auf eine Bioresonanztherapie sowie zusätzlicher Lymphtherapie eine gewisse Stabilisierung der Kopfschmerzsymptomatik ein bei einem geringen Rückgang der Schmerzintensität (ärztlicher Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 22. März 2004, Urk. 7/29). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung des Versicherten am 7. Mai 2004 ging SUVA Kreisarzt Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, davon aus, dass die postcommotionellen Kopfschmerzen als Folgen des Unfalles vom 9. November 2002 zu betrachten sind. Aufgrund seiner Untersuchungen sprach er den Verdacht auf eine massive emotionale Verunsicherung des Versicherten aus. Deshalb hielt er somatisch orientierte Therapieansätze und demnach auch eine stationäre Behandlung für wenig sinnvoll. Vielmehr erachtete er eine Bearbeitung dieses Komplexes mit psychologischer/psychiatrischer Hilfe als geeignet (Kreisarztbericht vom 7. Mai 2004, Urk. 7/31). In der Folge nahm der Versicherte bei lic. phil. I.___, Fachpsychologe und Psychotherapie FSP, "___", eine Psychotherapie für die Zeit vom 7. Juni bis 18. November 2004 auf (Gesuch um Kostengutsprache für 15 psychotherapeutische Sitzungen von I.___ vom 7. Juni 2004, Urk. 7/33, und psychologischer Bericht von I.___ vom 27. April 2005, Urk. 7/77).
2.5     Das Arbeitsverhältnis des Versicherte wurde von Seiten der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28. Juni 2004 per Ende August 2004 aufgelöst (Urk. 7/37 und Urk. 7/38.3). Daraufhin meldete sich der Versicherte am 29. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Bereits zuvor - im Oktober 2003 - hatte es mit einer berufsbegleitenden Fachhochschulausbildung zum Techniker im Bereich Elektrotechnik bei den IBZ Schulen für Technik Informatik und Wirtschaft begonnen (Urk. 7/67).
2.6     Auf eigenen Wunsch hielt sich der Versicherte für die Zeit vom 5. bis 29. Oktober 2004 in der Klinik U.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, auf (Urk. 7/57). Auch diese Ärzte stellten beim Versicherten die Diagnose von chronifizierten postkommotionellen Kopfschmerzen. Anlässlich dieses Aufenthaltes nahm der Versicherte am körperlichen Aktivierungsprogramm mit Ausdauer-, Koordinations- und Krafttraining, Wassergymnastik, Schwimmen, Entspannungsübungen, Physiotherapie, Information und Beratung zu bewussterer Lebensgestaltung teil. Der Versicherte absolvierte das Programm im Rahmen der stärksten von insgesamt fünf möglichen Belastungsgruppen und war diesen Anforderungen problemlos gewachsen. Trotz dem regelmässig durchgeführten Bewegungsprogramm und den begleitenden Entspannungsmassnahmen sowie den stützenden psychotherapeutischen Gesprächen konnte nur eine geringe Beschwerdebesserung erzielt werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte der Klinik U.___ fest, dass diese auf längere Sicht nur abhängig vom empfohlenen Arbeitsversuch, welcher ab 1. November 2004 mit einem Pensum von 50 % beginnen sollte, und vom Verlauf einer ambulant-psychotherapeutischen Weiterbehandlung beurteilt werden könne (Austrittsbericht vom 14. Januar 2005, Urk. 7/57).
2.7     Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 (Urk. 7/58) informierte die SUVA den Versicherten darüber, dass sie ihm mit Wirkung ab 8. November 2004 aufgrund der ihm attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % nur noch ein Taggeld in dieser Höhe entrichte. Im Weiteren empfahl sie ihm, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden.
2.8     Seit dem Austritt aus der Rehabilitationsklinik U.___ verhielt sich der Gesundheitszustand des Versicherten mehr oder weniger stationär, wobei er nach wie vor über tägliche und im Laufe des Tages sich verstärkende Kopfschmerzen klagte, dies insbesondere bei Stress und lärmiger Umgebung. Die medikamentöse Therapie hatte er inzwischen aufgegeben und ab Januar 2005 einen erneuten Behandlungsversuch mit Akupunktur begonnen. Per 1. Dezember 2004 wurde der Versicherte von Dr. A.___ zu 80 % arbeitsfähig geschrieben und bezog dafür Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ärztlicher Zwischenbericht von Dr. A.___ vom 7. Februar 2005, Urk. 7/60). Mangels Resistenz gegenüber Stress und lärmiger Umgebung brach er eine Anfang Januar 2005 angetretene Temporärstelle bei der T.___AG in "___" wieder ab (Urk. 7/60). Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 informierte die SUVA den Versicherten über das Erlöschen seines Taggeldanspruchs wegen der seit Anfang Dezember 2004 nur noch im Umfang von 20 % bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig forderte sie das ihm für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 bereits ausbezahlte Taggeld in der Höhe von insgesamt Fr. 2'846.40 zurück (Urk. 7/61). Am 1. März 2005 trat der Versicherte eine Stelle als Servicemonteur bei der S.___ AG in "___" mit einem Pensum von 80 % an. Am 29. April 2005 gab er diese jedoch aus gesundheitlichen Gründen wieder auf (Urk. 7/82 und Urk. 7/92).
2.9     Mit Verfügung vom 19. April 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch des Versicherten um Übernahme der Kosten für die im Oktober 2003 begonnene berufsbegleitende Umschulung zum Techniker Elektrotechnik bei den IBZ Schulen für Technik Informatik und Wirtschaft angesichts der im Rahmen der Anstellung bei der Etavis aufgetretenen psychischen sowie neuropsychologischen Beschwerden und damit mangels Eingliederungswirksamkeit der Umschulung ab (Urk. 7/67). Die dagegen durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Stäfa, für den Versicherten erhobene Einsprache vom 20. Mai 2005 (Urk. 7/78) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 13. März 2006 ab (Urk. 7/114).
2.10   Auf telefonische Anfrage vom 21. April 2005 hin informierte Dr. A.___ die SUVA darüber, dass der Versicherte unter Stress und Lärmemission nicht mehr als 50 % arbeiten könne und es allenfalls sinnvoll wäre, die psychosoziale Ebene zu durchleuchten (Urk. 7/70). In der Folge holte die SUVA den Bericht des Psychotherapeuten I.___ vom 27. April 2007 ein (Urk. 7/77). Trotz verschiedener Behandlungsversuchen mit Bioresonanz, Sakraltherapie, Lymphtherapie und Akupunktur hatte sich gemäss Dr. A.___ auch bis Anfang September 2005 am Gesundheitszustand des Versicherten nichts Grundlegendes geändert. Die in der Zwischenzeit aufgenommene Sakral- und Neurofeedbacktherapie zeigte bis anhin einen recht günstigen Verlauf (vgl. ärztlicher Zwischenbericht vom 5. September 2005, Urk. 7/92).
         Am 9. September 2005 teilte die SUVA Rechtsanwalt Hermann Rüegg telefonisch die Weiterleitung des Falles zur Adäquanzprüfung mit (Urk. 7/95).
2.11   Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 (Urk. 7/100) stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2005 unter Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung ein, weil keine Unfallfolgen mehr vorlägen und die psychogene Störung nicht adäquat kausale Folge des Unfalles vom 9. November 2002 sei. Dagegen erhob die KPT/CPT Krankenkasse, Bern, mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7/102) vorsorgliche Einsprache, welche sie jedoch nach Einsicht in die Akten am 21. November 2005 (Urk. 7/105) wieder zurückzog.
         Auch Rechtsanwalt Hermann Rüegg erhob für den Versicherten gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2005 Einsprache (Eingabe vom 17. November 2005, Urk. 7/104), welche die SUVA in der Folge mit Entscheid vom 3. Februar 2006 abwies (Urk. 2).
2.12   Am 8. Februar 2006 erstellte Dr. med. K.___, Leitender Arzt Radiologie, Medizinisches Diagnose-Zentrum W.___, Spital X.___, ein weiteres Schädel-CT (Urk. 7/109). Auch daraus war ein normaler Schädel-MRT-Befund ersichtlich.
 
3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg mit Eingabe vom 22. Mai 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
            "1.   Es sei der Einsprache-Entscheid vom 3. Februar 2006 und mit       diesem die Verfügung vom 18. Oktober 2005 aufzuheben.        2.   Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auch nach dem             31. Oktober 2005 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere das       Taggeld bis zum Erreichen des Endzustandes, zu erbringen,             eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den          Sachverhalt mittels Gutachten weiter abzuklären.     3.   Alles unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. Juli 2006 (Urk. 8) für geschlossen erklärt.
 
4.       Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.2     Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Einstellung sämtlicher gesetzlicher Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 9. November 2002 per 31. Oktober 2005) nach dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat, sind die ab dem 1. Januar 2003 geltenden, neuen Bestimmungen anwendbar.
 
2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4
2.4.1   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.4.2   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
2.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
         Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht auch nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder ausschliesslich aus von dem am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholten medizinischen Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 19. Dezember 2006 in Sachen F., U 157/06, Erw. 5.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
 
3.      
3.1         Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2005 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass organische Unfallfolgen beim Beschwerdeführer insbesondere gestützt auf den SUVA-Kreisarztbericht von Dr. H.___ vom 7. Mai 2004 ausgeschlossen werden können. Da die zum typischen Beschwerdebild bei Schleudertraumen der HWS gehörenden Beeinträchtigungen gemäss der medizinischen Akten beim Beschwerdeführer grösstenteils nicht vorhanden seien, sei die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach dem Unfall gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen. Ferner sei die Adäquanz auch deshalb nicht nach BGE 117 V 360 zu prüfen, weil der Beschwerdeführer kein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe. So habe er gemäss den Ärzten des Spitals Y.___ den Maximalwert von 15 auf der GCS aufgewiesen. Die sogenannte Schleudertraumapraxis wäre nur dann anzuwenden, wenn die erlittene Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen Commotio und Contusio cerebri liegen würde, was vorliegend nicht zutreffe (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 13.6.2005 i.S. S., U 276/04, Erw. 2.2). Im Weiteren seien die massgeblichen Adäquanzkriterien nicht erfüllt, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen den beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen beziehungsweise nicht organisch nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall vom 9. November 2002 zu verneinen seien (Urk. 7/100, Urk. 2 und Urk. 6).
3.3         Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ bei der Beurteilung der Frage, ob die noch geklagten Beschwerden organischen Ursprungs seien, nicht sämtliche massgebenden Akten berücksichtigt habe. So habe er sich insbesondere nicht mit dem Bericht des Radiologen zum Schädel-CT vom 15. April 2003 auseinandergesetzt. Zudem habe sich keiner der den Beschwerdeführer behandelnden oder untersuchenden Ärzte mit der Frage nach dem Vorliegen einer milden traumatischen Hirnverletzung (MTBI) befasst und habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, diese Frage abklären zu lassen, mithin sei der Sachverhalt diesbezüglich nicht genügend abgeklärt. Ferner fehle es an einer Analyse der vorhandenen Arztberichte. Der psychiatrische Ansatz von Dr. H.___ habe sich im Nachhinein nicht als zutreffend erwiesen, hätten doch die von ihm vorgeschlagenen psychotherapeutischen Sitzungen keine Besserung der Beschwerdesituation mit sich gebracht. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerden einen organischen und nicht einen psychischen Ursprung hätten.
 
4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des strittigen Sachverhalts schwergewichtig auf die Berichte von Dr. J.___ vom 15. April 2003 über das Schädel-CT des nämlichen Tages (Urk. 7/39.1) sowie vom 12. August 2003 (Urk. 7/18.2) über die an diesem Tag angefertigte Röntgenaufnahme der HWS und Dens Zielaufnahme sowie den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ vom 7. Mai 2004 (Urk. 7/31).
4.1.1   Dr. J.___ führte in seinem Bericht vom 15. April 2003 (Urk. 7/39.1) aus, dass aufgrund des Schädel-CTs normale Werte der internen und externen Liquorräume ersichtlich seien. Zudem bestünden keine Hinweise auf eine fokale Pathologie, insbesondere nicht im Sinne einer posttraumatischen Blutung. Die kortiko-medulläre Differenzierung und Relation seien normal. Die miterfassten Nebennasenhöhlen (NNH) und Felsenbeine seien normal belüftet. Hinweise auf eine knöcherige Verletzung im Bereich der miterfassten Skelettstrukturen seien keine vorhanden. Insgesamt ging Dr. J.___ von einem unauffälligen computertomographischen Hirnbefund aus und fand keine Hinweise auf eine posttraumatische Blutung. Gegenüber seiner Voruntersuchung vom 27. Dezember 2002 seien die Verhältnisse unverändert.
4.1.2   Gemäss Bericht von Dr. J.___ vom 12. August 2003 (Urk. 7/18.2) sind anhand der Röntgenbildern der seitlichen HWS sowie der Dens Zielaufnahme eine Geradhaltung der HWS bei aufgehobener Halslordose und ein homogenes Alingement ersichtlich. Im Weiteren führte er darin aus, die Höhe der Bandscheiben sei normal. Zudem seien auch die Form, Grösse und Struktur der Wirbelkörper (WK) normal, und die intervertebrale Artikulation sei kongruent. Für eine stattgehabte knöcherne Verletzung bestünden keine Anhaltspunkte. Ferner wiesen auch die praevertebralen Weichteile eine normale Breite auf. Dr. J.___ beurteilte die Situation dahingehend, dass trotz Streckhaltung der HWS keine indirekten Hinweise für eine Diskopathie bestünden. Zudem seien keine sekundär degenerativen knöchernen Veränderungen oder Anhaltspunkte für eine stattgefundene knöcherne Verletzung vorhanden.
4.1.3   In seinem Bericht vom 7. Mai 2004 (Urk. 7/31) diagnostizierte Dr. H.___ beim Beschwerdeführer postkommotionelles Kopfweh, welches auf den Unfall vom 9. November 2002 zurückzuführen sei. Ergänzend führte er dazu aus, der Beschwerdeführer habe durch den Unfall vom 9. November 2002 eine Commotio cerebri mit einer Amnesie von rund drei Stunden mit einigen luziden Intervallen erlitten. Im Weiteren habe er sich dabei eine Rissquetschwunde frontal rechts sowie eine Kiefergelenkskontusion rechts zugezogen. Die Wunden seien versorgt und der Beschwerdeführer stationär neurologisch überwacht worden. Es sei zu keinen Besonderheiten gekommen, weshalb er am 10. November 2002 wieder nach Hause entlassen worden sei. Anfänglich habe der Beschwerdeführer noch unter Schwindel gelitten, weswegen eine CT-Kontrolle des Schädels durchgeführt worden sei. Diese habe jedoch keine Auffälligkeiten gezeigt. Ab 13. Januar 2003 sei der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig gewesen und habe seine Tätigkeit als Elektromonteur erneut aufgenommen. Ab April 2003 habe er wieder vermehrt unter Kopfschmerzen gelitten. Daher seien im Juni 2003 im Spital Y.___ weitere neurologische Untersuchungen durchgeführt worden, wobei die Diagnose von postcommotionellen Kopfschmerzen gestellt worden sei. Darüber hinaus seien keine weiteren neurologischen Besonderheiten gefunden worden. Nachdem der Beschwerdeführer längere Zeit voll arbeitsunfähig gewesen sei, arbeite er seit dem 25. August 2003 halbtags, zunächst am Vormittag, nunmehr am Nachmittag. Verschiedene medikamentöse Therapien und physikalische Methoden hätten wenig gebracht. Parallel dazu werde der Beschwerdeführer auch mittels Naturheilverfahren behandelt, wobei es diesbezüglich hauptsächlich um die Behandlung seiner Akne gehe. Der Beschwerdeführer wirke sehr selbstunsicher, sei leicht depressiv und überbesorgt. Dies seien die auffälligsten Merkmale. Die somatische Untersuchung zeige eine Hyperlaxität zumindest an den Gelenken der oberen Extremitäten, die aber keine Beschwerden verursachen würden. Der Beschwerdeführer könne während vier Stunden täglich als Elektromonteur gut arbeiten. Daneben sei er auch in der Lage, eine Weiterbildung zu machen. SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ war der Ansicht, dass mit somatisch orientierten Therapieansätzen nicht weiterzukommen sei. Daher riet er von weiteren stationären Behandlungen ab. Hingegen vermutete er eine massive emotionale Verunsicherung. Jedoch könne diese in dieser kurzen Begegnung mit dem Beschwerdeführer nicht weiter aufgeschlüsselt werden. Dieser Komplex sei daher allenfalls mit psychologischer/psychiatrischer Hilfe zu bearbeiten und aufzuschlüsseln.
4.1.4   In seinem Bericht vom 27. April 2005 (Urk. 7/77) über die vom 7. Juni bis 18. November 2004 durchgeführte Psychotherapie hat I.___ festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer zu Anfang der Therapie, das heisst 19 Monate nach dem Unfall, noch immer sehr erschüttert darüber gezeigt habe, dass er einen so schlimmen Unfall habe erleben müssen. Er sei stets sehr besorgt gewesen, dass er so häufig an Kopfschmerzen leide. Über Monate hinweg habe sich der Beschwerdeführer angewöhnt, alles zu vermeiden, was seine Kopfschmerzen hätte verstärken können. Am wenigsten Kopfschmerzen habe der Beschwerdeführer gehabt, wenn er sich erholt beziehungsweise nichts getan habe, jedoch auch bei Freizeitvergnügen, in den Ferien oder manchmal, wenn er sich intensiv und engagiert mit einer Sache beschäftigt und darüber die Kopfschmerzen vergessen habe. Die Kopfschmerzen seien beim Arbeiten, Lernen, Arzt- und Anwaltsbesuchen, Joggen, Radfahren, Training im Fitnesscenter, beim Besuch einer kranken Tante jeweils stärker geworden. Ebenso habe er mehr Kopfschmerzen gehabt, wenn er bereits am Morgen vor dem Mittag habe aufstehen müssen oder wenn er durch seine Kollegen nicht genügend abgelenkt worden sei. Angestrebtes Therapieziel sei es gewesen, trotz der Kopfschmerzen ein aktives und gutes Leben zu haben. Dieses Ziel sei dem monatelangen Vermeidungs- und Schonverhalten des Beschwerdeführers diametral gegenüber gestanden. Nur mit viel Widerständen sei der Beschwerdeführer bereit gewesen, sein bisheriges passives Abwarten, Schon- und Vermeidverhalten durch eigene Aktivität und kleinere Anstrengungen zu überwinden. Er habe begonnen, sportlich aktiver zu werden und für längere Zeiten für seine Weiterbildung zu lernen, ohne längerfristig mehr Kopfschmerzen zu haben. Einen strukturierten Tagesablauf, bei dem er bereits am Morgen das Bett verlassen würde, habe er nicht in Angriff nehmen wollen. Dies mit der Begründung, dass er nicht wisse, was er mit der vielen Zeit anfangen sollte. Insgesamt war I.___ der Meinung, dass eine unterstützende und fordernde therapeutische Begleitung gleich nach dem Unfall hätte beginnen und genügend lange hätte dauern sollen.
4.2     Der Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 7. Mai 2004 (Urk. 7/31) überzeugt insbesondere gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen wie die am 12. August 2003 erstellten Röntgenbilder (Urk. 7/18.2) und das Schädel-CT vom 15. April 2003 (Urk. 7/39.1) dahingehend, dass nicht von einer somatischen beziehungsweise organischen Ursache der noch geklagten Kopfschmerzen auszugehen ist. Die kreisärztliche Einschätzung beruht zudem auch auf den Berichten des behandelnden Arztes Dr. A.___ sowie der beigezogenen Spezialärzte (Urk. 7/4, Urk. 7/3, Urk. 7/10, Urk. 7/15, Urk. 7/18.1, Urk. 7/24, Urk. 7/29) und dessen eigenen klinischen Befunderhebungen anlässlich der Untersuchung vom 7. Mai 2004 (Urk. 7/31 S. 2). Zudem berücksichtigt sie die geklagten Beschwerden sowie die Anamnese (Urk. 7/35 S. 1 f.), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Damit ist die Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ vom 7. Mai 2004 als beweistauglich zu qualifizieren (Erw. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist.
         Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Weiteren zu prüfen, ob aus anderen Gründen an der Beweistauglichkeit der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes zu zweifeln ist.
4.3.   
4.3.1   Der Beschwerdeführer bringt vor, dass SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ nicht sämtliche massgebenden Akten und dabei insbesondere den Bericht des Radiologen zum Schädel-CT vom 15. April 2003 nicht berücksichtigt habe. Richtig ist, dass Dr. H.___ anlässlich seiner Beurteilung vom 7. Mai 2004 einzig das Schädel-CT vom 15. April 2003 vorgelegen hat, nicht jedoch auch der entsprechende Bericht des Radiologen (Urk. 7/31 S. 2). Dr. H.___ konnte auf dem fraglichen Schädel-CT keine Besonderheiten erkennen. Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen von Dr. J.___, welcher in seinem Bericht über das nämliche Schädel-CT vom 15. April 2003 (Urk. 7/39) ebenfalls nur einen unauffälligen Hirnbefund, insbesondere keine Hinweise auf eine posttraumatische Blutung, und damit keine Veränderung zu den am 27. Dezember 2002 erstellten Computertomographien festzustellen vermochte. Zu demselben Resultat gelangte auch Dr. K.___ anhand des am 8. Februar 2006 erneut erstellten Schädel-CT. Gemäss dessen Bericht (Urk. 7/109) war daraus eine normale Darstellung der supra- und infratentoriellen Hirnstrukturen ohne Nachweis einer fokalen Hirnläsion ersichtlich. Hinweise auf eine Migrationsstörung der grauen Substanz waren nicht vorhanden. Ebenso wenig zeigte sich eine fokale Diffusionsstörung im Hirn. Die Werte des mittelständigen Ventrikelsystems, der Hirnsulci und der merimesencephalen Zisternen waren normal. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass der Bericht von Dr. J.___ vom 15. April 2003 dem SUVA-Kreisarzt nicht vorgelegen hat, keine Zweifel an der Richtigkeit von dessen Einschätzung zu bewirken.
4.3.2   Der Beschwerdeführer lässt im Weiteren ausführen, dass sich die Beurteilung von Dr. H.___ hinsichtlich des psychologischen Ansatzes als falsch erwiesen habe. Zum einen sei er kein Psychiater, und zum anderen hätten die bei I.___ durchgeführten psychotherapeutischen Sitzungen keine Verbesserung der Beschwerdesituation gebracht (Urk. 1 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass - auch wenn beim Beschwerdeführer mangels einer psychiatrischen Diagnose keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert zu finden ist - nebst dem SUVA-Kreisarzt sowohl die Ärzte der Rehabilitationsklinik U.___ als auch der Psychotherapeut I.___ eine psychotherapeutische Behandlung für sinnvoll erachteten (Urk. 7/57 S. 2 und Urk. 7/77 S. 2). Entsprechend ergibt sich aus dem Bericht des Psychotherapeuten I.___ vom 27. April 2005 (Urk. 7/77), dass beim Beschwerdeführer durchaus ein mit einer psychotherapeutischen Begleitung zu behandelndes, beschwerdebeeinflussendes psychosoziales Substrat vorhanden ist. Diese Einschätzung ist aufgrund der im nämlichen Bericht gemachten Ausführungen auch nachvollziehbar. So habe der Beschwerdeführer nach dem Unfall darauf gewartet, dass er wieder vollständig gesund und beschwerdefrei werde. Erst dann habe er beabsichtigt, wieder ein aktives Leben mit Arbeiten, Sport und geistiger sowie körperlicher Aktivität zu leben. Angestrebtes Therapieziel sei es gewesen, trotz der Kopfschmerzen ein aktives und gutes Leben zu haben. Dieses Ziel sei dem monatelangen Vermeidungs- und Schonverhalten des Beschwerdeführers diametral gegenüber gestanden. Nur mit viel Widerständen sei der Beschwerdeführer bereit gewesen, sein bisheriges passives Abwarten, Schon- und Vermeidverhalten durch eigene Aktivität und kleinere Anstrengungen zu überwinden. Im Weiteren kann dem Bericht des Psychotherapeuten auch entnommen werden, dass im Verlaufe der Therapie beim Beschwerdeführer gewisse Verbesserungen eingetreten sind. Entsprechend führte er darin aus, dass der Beschwerdeführer im Stande gewesen sei, gewisse Verhaltensmuster in Richtung eines erneut aktiven Lebens zu durchbrechen. So sei der Beschwerdeführer während der Dauer der Therapie langsam zur Einsicht gekommen, dass seine Kopfschmerzen auch "mental" bedingt seien. Er habe mit sportlichen Aktivitäten begonnen und dabei erlebt, dass die Kopfschmerzen nicht längerfristig zugenommen hätten. Er habe realisiert, dass es zwar in mancherlei Hinsicht bequem sei, im Elternhaus zu leben und sich somit um eine Arbeitstätigkeit zu drücken, dies jedoch auch mit negativen Seiten einhergehe (Urk. 7/77 S. 2). Vor diesem Hintergrund hat sich die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. H.___, wonach der beim Beschwerdeführer vorhandene Beschwerdekomplex psychotherapeutisch anzugehen ist (Urk. 7/35 S. 3), - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht als falsch erwiesen. Daher vermag auch dieser Einwand keinen Zweifel an der Zuverlässigkeit des kreisärztlichen Berichtes zu begründen.
         Aus den Akten ergibt sich ferner, dass beim Beschwerdeführer keine der auf die Behandlung der somatischen Beschwerden gerichteten zahlreichen Behandlungsmethoden wie medikamentöse Therapien, Physiotherapie der HWS, Akupunktur, chinesische Kräuter-, Bioresonanz-, Sakral- und Neurofeedbacktherapie einen nachhaltigen Erfolg gezeigt haben (Urk. 7/14 und Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 7/18, Urk. 7/20, Urk. 7/21, Urk. 7/24.1 und Urk. 7/24.2, Urk. 7/29, Urk. 7/60 und Urk. 7/92). Auch dieser Umstand lässt einzig den Schluss zu, dass beim Beschwerdeführer weniger organische als mehr psychische Beeinträchtigungen Ursache von dessen Beschwerden sind. Davon scheint im Übrigen auch der Hausarzt Dr. A.___ auszugehen, war dieser doch anlässlich der telefonischen Besprechung mit der SUVA vom 20. April 2005 (Urk. 7/68) der Meinung, dass es wichtig sei, die psychosoziale Ebene des Beschwerdeführers besser zu durchleuchten.
4.3.3   Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Akten seien deswegen unvollständig, weil bis heute nicht abgeklärt worden sei, ob sich der Beschwerdeführer am 9. November 2002 nicht auch eine milde traumatische Hirnverletzung zugezogen habe (Urk. 1 S. 4). Die Beantwortung dieser Frage ist daher relevant, weil im Falle des Vorliegens eines Schädel-Hirntraumas die Prüfung der Adäquanz zwischen den noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfall vom 9. November 2002 in analoger Anwendung der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 vorzunehmen wäre (vgl. Erw. 2.4).
         Das Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas, worunter sämtliche Hirnfunktionsstörungen mit oder ohne morphologisch fassbaren Schädigungen des Gehirns und seiner Hüllen, einschliesslich Gehirnschädel und Kopfschwarte subsumiert werden (Trentz/Bühren, Checkliste Traumatologie, Stuttgart/New York 2001, S. 122 ff.), rechtfertigt nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin die analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nur, wenn die erlittene Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen Commotio und Contusio cerebri liegt. Leichte Hirnerschütterungen hingegen reichen hierfür nicht aus (Urteile des EVG in Sachen K. vom 6. Mai 2003, U 6/03, und in Sachen S. vom 13. Juni 2005, U 276/04).
         Die Schwere eines Schädel-Hirntraumas wird üblicherweise nach dem Punktewert in der GCS eingeteilt. In dieser Skala erhält der Patient für bestimmte Reaktionen (wie Augenöffnen, Reaktion auf Schmerzreize und sprachliche Äusserungen) eine Anzahl von Punkten, welche zum Schluss addiert werden. Der schlechteste Wert beträgt 3, der beste 15. Von einem leichten Schädel-Hirntrauma spricht man bei einem GCS-Wert von 13 bis 15 (mittelschwer: 9 bis 13, schwer: 3 bis 8; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl. Berlin/New York 2004, zu "Bewusstseinsstörung"; Trentz/Bühren, a.a.O., S. 123).
         Aus dem Austrittsbericht des Spitals Y.___ vom 12. November 2002 (Urk. 7/4) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen GCS-Wert von 15 aufwies. Das erlittene Trauma ist damit als leicht anzusehen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass abzuklären, ob beim Beschwerdeführer eine milde traumatische Hirnverletzung vorliegt, weshalb auf die Einholung eines Gutachtens beziehungsweise auf die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - verzichtet werden kann. Denn selbst die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung bedeutete nicht schon, dass objektiv nachweisbare Unfallfolgen vorliegen; hiezu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes (neurologischer Ausfall) als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems (Urteil EVG vom 6. November 2006 in Sachen R., U 444/05, Erw. 5.2 mit Hinweis auf Urteil EVG vom 10. Februar 2006 in Sachen S., U 79/05, Erw. 3.2). Solche Befunde liegen beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor.
4.4         Aufgrund der übereinstimmenden medizinischen Akten steht demnach fest, dass beim Beschwerdeführer keine organisch nachweisbaren Beschwerden vorhanden sind. Im Weiteren ist es erstellt, dass der Beschwerdeführer weder ein Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung noch ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, weshalb die Adäquanzprüfung - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5) - nicht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern anhand der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen ist.
4.5     Gemäss Erhebungen der Stadtpolizei Zürich (Urk. 7/6) war der Versicherte am 9. November 2002 als Mitfahrer in einem von einem Kollegen gelenkten Personenwagen auf der Hardturmstrasse in Richtung Innenstadt unterwegs. Er sass auf dem Rücksicht hinten rechts und trug keine Sicherheitsgurte. Auf dem R.___-Platz fahrend musste der Personenwagen, in dem der Beschwerdeführer sass, einem in Missachtung der Vortrittsregelung von rechts auf den Platz einfahrenden Personenfahrzeug ausweichen und kollidierte in der Folge mit einem am linken Strassenrand stehenden Schutzinselpfosten und einer Kettenabschrankung. Dabei zog sich der Beschwerdeführer eine Commotio cerebri, eine Rissquetschwunde frontal rechts sowie eine Kieferkontusion rechts zu. Zudem erlitt er durch den Aufprall eine Amnesie von ungefähr drei Stunden mit luziden Intervallen (Urk. 7/5 und Urk. 7/31). Die Beschwerdegegnerin hat dieses Ereignis als mittelschweren Unfall qualifiziert, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (Urk. 2 und Urk. 1 S. 5). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist keines der Adäquanzkriterien erfüllt beziehungsweise keines in ausgeprägter Weise. Daher kann die Frage, ob das Geschehnis vom 9. November 2002 nicht eher als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten einzuordnen wäre, offen bleiben.
         Auch wenn der Unfall vom 9. November 2002 für den Beschwerdeführer eindrücklich gewesen sein mag, so ist das Kriterium ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf nicht in besonderer Weise erfüllt. Zudem lagen keine besonders dramatischen Umstände vor. Die erlittenen Verletzungen (leichte Hirnerschütterung, Rissquetschwunde und Kieferkontusion) waren nicht besonders schwer, umso weniger, als eine Commotio cerebri für sich allein zur Bejahung dieses Kriteriums nicht genügt (Urteil R. vom 15. März 2005, U 214/04 mit Hinweis) und die Verletzungen im Gesicht folgenlos abheilten. Anzeichen für eine die Unfallfolgen erheblich verschlechternde ärztliche Behandlung sind ebenso wenig vorhanden wie für einen bezüglich der organischen Verletzung schwierigen Heilungsverlauf oder diesbezügliche erhebliche Komplikationen. Nach dem Unfall vom 9. November 2002 hat der Beschwerdeführer am 13. Januar 2003 seine Arbeits- und Lerntätigkeit bei der Z.___ AG wieder zu 100 % aufgenommen (Urk. 7/10) und war nach dem mit Unfallmeldung vom 9. April 2003 geltend gemachten Rückfall ab 25. August 2003 wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/13 und Urk. 7/18). Die nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Mai 2004 noch bestehende Arbeitsunfähigkeit kann aufgrund des fehlenden organischen Substrates nicht mehr als physisch bedingt betracht werden (Urk. 7/31). Demnach ist auch das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Dasselbe gilt für das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen, weil sie aus dem soeben genannten Grund ab 7. Mai 2004 nicht mehr als somatisch bedingt gelten können.
         Das einzige unfallbezogene Kriterium, welches vorliegend allenfalls als erfüllt betrachtet werden könnte, nämlich die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung der somatischen Beschwerden, liegt nicht in besonders ausgeprägter Form vor. Der Beschwerdeführer wurde nach einer problemlosen Commotio-Überwachung am 10. November 2002 aus dem Spital Y.___ entlassen, und Dr. A.___ schloss die Behandlung bereits am 28. Januar 2003, knapp drei Monate nach dem Unfall, vorerst ab (Urk. 7/10). Wie bereits erwähnt, konnte SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ für die in der Folge ab April 2003 erneut geklagten Beschwerden am 7. Mai 2004 kein organisches Substrat mehr finden. Daher riet er von weiteren somatisch orientierten Therapieansätzen ab und empfahl stattdessen eine psychotherapeutische Betreuung. Trotz eingetretener kleiner Erfolge während der in der Folge für die Zeit vom 7. Juni bis 18. November 2004 aufgenommenen Psychotherapie wollte der Beschwerdeführer an dieser Therapieform nicht festhalten. Dies ergibt sich aus seinem Schreiben an die SUVA vom 8. Juli 2004 (Urk 7/38.1), mit dem er um Kostengutsprache für einen stationären Rehabilitationsaufenthalt ersuchte. Darin hat er unter anderem dargetan, dass er einen stationären Aufenthalt, wo Physiotherapie, Massage, Chiropraktik, Entspannungsmassagen etc. angeboten würden, einer Psychotherapie deshalb vorziehen würde, weil Letztere viel Zeit in Anspruch nehme und der Erfolg ungewiss sei. Bis zur Leistungseinstellung per 31. Oktober 2005 nahm der Beschwerdeführer nochmals für knapp ein Jahr  und mit wenig Erfolg zahlreiche Naturheilbehandlungsmethoden zur Linderung seiner Beschwerden in Anspruch. Demnach wurde der Beschwerdeführer bloss während rund zwei Jahren und wenig invasiv behandelt, was keine ungewöhnlich lange Dauer ist.
4.6     Die über den 31. Oktober 2005 hinaus geklagte Gesundheitsstörung steht demnach in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 9. November 2002. Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.

5.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).