UV.2006.00183

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 19. September 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanwälte
Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1948, arbeitete seit März 2002 als Betriebsreiniger für die A.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 13. Juli 2002 fiel er beim Überspringen des Eingangstores zur Betriebsstätte der Arbeitgeberin aus einer Höhe von zweieinhalb Metern auf das rechte Knie und die rechte Hüfte (Urk. 10/1-2).
         Die erstbehandelnden Ärzte Dres. med. B.___, FMH für Innere Medizin, und C.___, FMH für Innere Medizin, Spez. Kardiologie, die der Versicherte am 15. Juli 2002 konsultierte, diagnostizierten eine Kontusion des Knies und der Lendenwirbelsäule bei vorbelastetem rechten Knie. Sie verschrieben dem Versicherten Analgetika und attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 28. Juli 2002 sowie hernach vorläufig eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/2).
         Die schon vor dem Unfall verschiedentlich aufgetretenen Kniebeschwerden rechts persistierten in der Folge (vgl. Urk. 10/16-17, Urk. 10/19). Am 3. März 2003 unterzog sich der Versicherte in der Klinik E.___ einer Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie (Urk. 10/21). Auch hernach blieben Beschwerden bestehen (vgl. Urk. 10/22, Urk. 10/26, Urk. 10/30, Urk. 10/40, Urk. 10/50).
         Gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 6. Mai 2004 (Urk. 10/57-58) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 10. September 2004 basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 13 % eine Invalidenrente sowie basierend auf einer Integritätseinbusse von 6 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 10/86).
         Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 21. Oktober 2004 Einsprache und beantragte die Zusprechung einer höheren Rente (Urk. 10/93). Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2006 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 10/99 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Mai 2006 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. August 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten (Urk. 14/1-38) verzichteten die Parteien auf Stellungnahme dazu (vgl. Urk. 17). Mit Beschluss vom 6. November 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen sowie das mit der Beschwerde gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. 2 lit. a-g). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 362 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbindet die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Rente analog zur halben Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 10/98).
         Er macht geltend, die Annahme der Beschwerdegegnerin, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine volle Erwerbsfähigkeit, stütze sich auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. F.___. Selbst dieser aber habe relativierend festgehalten, ein voller Arbeitseinsatz sei nur bei einer Tätigkeit möglich, die den behinderungsangepassten Einschränkungen insgesamt Rechnung trage. Dies zeige, dass Dr. F.___ einen vollen Arbeitseinsatz in einer Verweisungstätigkeit effektiv als wenig realistisch erachte.
         Im Abklärungsverfahren bei der Invalidenversicherung sei bei Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten eingeholt worden. Der Experte habe die Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 45 % respektive 50 % beziffert. Die Tätigkeit in einem der Behinderung angepassten Beruf habe er als kaum vorstellbar erachtet, da die vorhandenen geistigen und körperlichen Ressourcen hierfür nicht ausreichten. Gestützt auf diese Beurteilung sei dem Beschwerdeführer die erwähnte halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen worden. Diesem inzwischen rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung habe sich die Beschwerdegegnerin anzupassen.
         Die im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Profile aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. Urk. 10/93 S. 1 f. Ziff. II.1) verdeutlichten, dass lediglich ein Nischenarbeitsplatz den zahlreichen vorhandenen Einschränkungen Rechnung tragen könne. Massgebend könnten aber nur Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sein. Da der Beschwerdeführer noch immer an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig sei, könne von einem relativ stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Es könne mithin auf das dort erzielte Einkommen (Pensum 50 %) abgestellt werden (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 2).
2.2     Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, der Beschwerdeführer leide unbestrittenermassen am rechten Knie nebst den vorbestehenden degenerativen auch an unfallbedingten funktionellen Einschränkungen.
         Die im Abklärungsverfahren der Unfallversicherung befragten Ärzte seien übereinstimmend zum Schluss gekommen, dem Beschwerdeführer sei trotz dieser Einschränkungen eine leidensangepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar. Indessen habe sich der Beschwerdeführer offensichtlich mit der jetzigen Arbeitssituation (50 % jeweils am Nachmittag) abgefunden und unternehme keine Anstrengungen, seine Restarbeitsfähigkeit ausreichend zu verwerten. Dafür habe die Unfallversicherung nicht einzustehen.
         Das zuhanden der Invalidenversicherung erstattete Gutachten von Dr. G.___ werde den zu beachtenden Beweisanforderungen nicht gerecht. In den wesentlichen Punkten bleibe die Beurteilung durch Dr. G.___ unklar und widersprüchlich.
         Die evaluierten DAP-Profile trügen den zu beachtenden Einschränkungen vollumfänglich Rechnung. Es handle sich keineswegs nur um sogenannte Nischenarbeitsplätze. Das an diesen Arbeitsplätzen erzielbare Einkommen sei grösser als das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit nicht vollzeitlich ausüben könne, nachdem er ohne weiteres in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit, die offenkundig nach einer gewissen Zeit zu Beschwerden führe, jeweils halbtags auszuüben (Urk. 9 S. 3 f. Ziff. 3 f.).

3.
3.1     Dr. F.___ führte im Abschlussbericht vom 6. Mai 2004 aus, am 13. Juli 2002 sei es anlässlich eines Sturzes zu einer Traumatisierung der vorbestehenden, medial betonten Gonarthrose rechts gekommen. Aufgrund hernach persistierender Beschwerden sei nach bildgebendem Nachweis einer Meniskushinterhornläsion am 4. März 2003 eine Arthroskopie vorgenommen worden. Trotz Ausschöpfung aller konservativer Massnahmen in der postoperativen Rehabilitation sei der Beschwerdeführer nicht beschwerdefrei geworden. Es bestehe ein Zustand nach Teilmeniskektomie medial bei inhomogenem Restmeniskus mit kleinen Konturirregularitäten an der Oberfläche.
         Es stelle sich nunmehr die Frage einer Kreuzbandplastik. Gegen den Eingriff sprächen aber das Alter des Patienten, das Fehlen von eigentlichen Instabilitätszeichen sowie der Umstand, dass das Kniegelenk arthrotisch bereits vorgeschädigt sei und aus diesem Grund keine zuverlässige Prognose betreffend den Erfolg der Behandlung gemacht werden könne. Das Für und Wider sei mit dem Beschwerdeführer eingehend besprochen worden. Er habe sich entschieden, auf die Intervention zu verzichten. Aus medizinischer Sicht sei dieser Entscheid nicht zu beanstanden. Die Angelegenheit könne daher von der Unfallversicherung abgeschlossen werden.
         In einer angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ein volles Pensum zumutbar. Zeitlich und leistungsmässig sei der Beschwerdeführer jedoch nur für eine leichte bis höchstens mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es müsse auch die Möglichkeit bestehen, durch Sitzen über den Tag verteilt während insgesamt 50 % der Arbeitszeit das Kniegelenk zu entlasten. Nicht zumutbar seien Arbeiten auf unebenem Gelände, auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten, die mit häufigem Treppensteigen verbunden seien. Kniend und in der Hocke könne der Beschwerdeführer ebenfalls nicht arbeiten. Nur wenn diesen Einschränkungen Rechnung getragen werde, sei zeitlich und leistungsmässig ein voller Einsatz denkbar (Urk. 10/57 S. 2).
3.2     Zu einer übereinstimmenden Beurteilung waren bereits die behandelnden Ärzte der Rehaklinik H.___ gekommen, in der sich der Beschwerdeführer vom 20. August bis 1. Oktober 2003 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte.
         Dem Austrittsbericht der Rehaklinik H.___ vom 8. Oktober 2003 ist zu entnehmen, nach Beendigung der Rehabilitation sei der Beschwerdeführer stockfrei mobil gewesen. Beim Gehen habe er ein leicht hinkendes Gangbild gezeigt. Schmerzfrei habe er rund 200 Meter gehen können. Beim Knien, in der Hocke und beim Bergauf- und Bergabgehen sei es jeweils zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen.
         In der angestammten Tätigkeit in der Bäckerei bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aufgrund der objektivierbaren Befunde könne die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne längeres Gehen oder Stehen, ohne Arbeiten auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten auf einer Leiter oder auf einem Baugerüst, ohne repetitives Treppensteigen und ohne Knien oder Arbeiten in der Hocke respektive ohne Zwangshaltungen des rechten Knies bestehe jedoch nach wie vor eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/40 S. 2 f.).
3.3     Die behandelnde Rheumatologin des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, hielt im Bericht vom 12. Dezember 2003 fest, auch nach der stationären Behandlung des Beschwerdeführers bestehe infolge der am 13. Juli 2002 traumatisierten vorbestehenden Gonarthrose weiterhin eine Belastungsintoleranz des rechten Knies. Entsprechend habe der Beschwerdeführer Mühe bei der Fortbewegung, namentlich beim Treppensteigen. Die angestammte Tätigkeit könne er noch im Umfang von 50 % ausüben (Urk. 10/50 S. 1 f.).
3.4     Aus dem Gutachten von Dr. G.___ vom 26. Oktober 2004 geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Belastungsintoleranz vor allem des rechten Knies leidet und auch Dr. G.___ erwähnte vorbestehende Degenerationen (Urk. 14/18 S. 6 f.).
         Des Weiteren führte Dr. G.___ im Gutachten aus, die klinischen Symptome und Befunde hätten eine ausreichend feststellbare somatische Ursache und seien adäquat erklärbar. Der Beschwerdeführer leide im Übrigen auch wegen der schlechten psychosozialen Situation (mangelnde Integration, ungenügende Sprachkenntnisse). Trotz der Beschwerden sei der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf zu rund 55 % arbeitsunfähig. Eine Tätigkeit in einem der Behinderung angepassten Beruf sei kaum vorstellbar, denn die geistigen und körperlichen Fähigkeiten reichten hierfür nicht aus. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit betrage liege im Bereich zwischen 50 % und 55 % (Urk. 14/18 S. 7 f.).

4.
4.1     In Würdigung der erwähnten ärztlichen Beurteilungen kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf die Einschätzung von Dr. G.___ abgestellt werden kann. Seine Schlussfolgerung, eine Tätigkeit in einem der Behinderung angepassten Beruf sei nicht vorstellbar, ist nicht nachvollziehbar. Indem er die angestammte Tätigkeit im Umfang von rund 45 % für zumutbar erachtete, müsste eine den körperlichen Einbussen besser entsprechenden Tätigkeit zumindest im gleichen Umfang möglich sein. Warum dies nicht der Fall sein soll, führte Dr. G.___ nicht aus. Des Weiteren zog Dr. G.___ in seine Beurteilung unfallfremde Gründe mit ein, das heisst die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers (mangelnde Integration, ungenügende Sprachkenntnisse). Solche sind indessen nicht massgebend. Von Bedeutung sind vorliegend allein die mit dem Unfall im Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen. In den Ausführungen von Dr. G.___ finden sich auch weitere Ungereimtheiten. Die Beschwerdegegnerin erörterte diese in der Beschwerdeantwort bereits näher (Urk. 9 S. 4 Ziff. 3.4). Darauf ist zu verweisen.
4.2     Nachvollziehbar und überzeugend sind die übrigen ärztlichen Beurteilungen. Der Kreisarzt Dr. F.___ und die Ärzte der Rehaklinik H.___, wo sich der Beschwerdeführer während mehr als zwei Monaten zur Rehabilitation aufgehalten hatte, kamen aufgrund detaillierter Würdigung der medizinischen Erkenntnisse zu übereinstimmenden Schlussfolgerungen bezüglich der verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit.
         Auch die behandelnde Rheumatologin Dr. I.___ kam im erwähnten Bericht vom 12. Dezember 2003 betreffend die bisherige Tätigkeit zum Schluss, der Beschwerdeführer sei trotz der Einschränkung am rechten Knie noch in der Lage, diese im Umfang von 50 % auszuüben. Zur Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sie sich in diesem Bericht zwar nicht. Dies tat sie hingegen im Bericht vom 17. April 2003, in welchem sie die vollzeitliche Ausübung einer den Beschwerden angepassten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Einschränkung als zumutbar einstufte (Urk. 10/22 S. 2). Darauf verweist auch die Beschwerdegegnerin zu Recht (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 3.b).
         Insgesamt ergeben die Beurteilungen ein eindeutiges Bild. Gemäss diesem ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, trotz der behindernden Beschwerden am rechten Kniegelenk die bisherige Tätigkeit im Umfang von 50 % und eine leidensangepasste Tätigkeit in vollem Umfange auszuüben. Die Umschreibung der angepassten Tätigkeit erweist sich sowohl im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung als auch im Austrittsbericht der Rehaklinik H.___ als schlüssig. Die Anforderungen an eine solche Tätigkeit wurden exakt charakterisiert.
4.3     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auf die überzeugenden Beurteilungen des Kreisarztes Dr. F.___, der Ärzte der Rehaklinik H.___ und der behandelnden Rheumatologin Dr. I.___ abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Von der Beurteilung der zuständigen Organe der Invalidenversicherung, die sich vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. G.___ stützten (vgl. Urk. 14/19 S. 5, Urk. 14/20 S. 3), ist abzuweichen. Wie in vorstehender Erwägung 1.2 ausgeführt wurde, ist dann von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers abzuweichen, wenn dieser Invaliditätsschätzung äusserst knappe oder ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende, und nicht sachgerechte Schlussfolgerungen zu Grunde liegen. Dies ist vorliegend der Fall (vgl. vorstehende Erw. 4.1).
4.4     Der Auffassung des Beschwerdeführers, die funktionellen Einschränkungen seien derart, dass faktisch keine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt, sondern lediglich noch eine Nischentätigkeit in Frage komme, kann nicht beigepflichtet werden. Dies zeigen die von der Beschwerdegegnerin evaluierten DAP-Profile deutlich. Es handelt sich ausschliesslich um Stellen aus der freien Wirtschaft (Urk. 10/78-82).
4.5     Nicht gefolgt werden kann ferner dem Standpunkt des Beschwerdeführers, massgebend für die Berechnung des Invalideneinkommens sei das bei der A.___ AG tatsächlich erzielte Einkommen.
         Da der Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit - es handelt sich um die angestammte Tätigkeit, die er im Umfang von noch 50 % ausübt (vgl. Urk. 10/68-69) - seine verbliebene Leistungsfähigkeit nicht im zumutbaren Ausmass ausschöpft, ist dieses Einkommen nicht massgeblich. Wie den zutreffenden Berechnungen der Beschwerdegegnerin entnommen werden kann, könnte der Beschwerdeführer mit einer optimalen Ausnützung der verbliebenen Leistungsfähigkeit ein deutlich höheres Einkommen erwirtschaften (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 3.c).
         Zu Recht unbestritten geblieben ist die übrige Invaliditätsbemessung, namentlich auch die Bemessung des Valideneinkommens (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 3.a).
4.6     Nach dem Gesagten kann die Abweisung der Einsprache durch die Beschwerdegegnerin nicht beanstandet werden. Ein über 13 % hinausgehender Invaliditätsgrad ist basierend auf der korrekten Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 3.d) nicht ausgewiesen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2006 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
         Anzumerken bleibt, dass betreffend die zugesprochene Integritätsentschädigung keine Anträge gestellt oder Einwände erhoben worden sind, weshalb auf diesen Punkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen war.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Bundesamt für Gesundheit
3.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).