Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 30. Juli 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi, Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1951, ist seit Oktober 2002 als Sachbearbeiterin in der Finanzabteilung der Stadt A.___ tätig und über diese bei den Winterthur Versicherungen unfallversichert (Urk. 11/1 Ziff. 1-3). Die Arbeitgeberin meldete am 15. Februar 2005, die Versicherte habe sich am 9. Februar 2005 ein beidseitiges Ohrenleiden (starkes Ohrenpfeifen, Hörbehinderung) zugezogen, als rund 3 Meter von ihrem Arbeitsplatz entfernt ohne Vorwarnung eine neue Alarmglocke getestet worden sei (Urk. 11/1 Ziff. 6 und 8).
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 verneinten die Winterthur Versicherungen ihre Leistungspflicht (Urk. 11/24). Die dagegen am 16. Januar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 11/26) wiesen sie am 15. Februar 2006 ab (Urk. 11/29 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Mai 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien das Ereignis vom 9. Februar 2005 als Unfall und die diagnostizierten Leiden als Unfallfolgen anzuerkennen; eventuell sei ein neues Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2006 beantragten die Winterthur Versicherungen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Am 13. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, mangels Ungewöhnlichkeit und Plötzlichkeit sei der Unfallbegriff nicht erfüllt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2.3). Bei Bejahung eines Unfalls im rechtlichen Sinne fehle der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem fraglichen Ereignis (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 2.4).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei sowohl der Unfallbegriff erfüllt (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 3.3) als auch ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang gegeben (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 3.1-2).
3.
3.1 Die Erstbehandlung erfolgte am 16. Februar 2005 durch Dr. med. B.___, Fachärztin Oto-, Rhino-, Laryngologie FMH, die in ihrem Bericht vom 1. August 2005 einen Status nach plötzlichem Lärmtrauma mit vorübergehender Schwerhörigkeit und persistierendem Pfeiftinnitus diagnostizierte (Urk. 11/M1 Ziff. 1 und 5).
Dr. B.___ berichtete, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei am 9. Februar 2005 in deren Büro eine Alarmanlage installiert worden. Beim Testen dieser Alarmanlage ohne Vorankündigung sei es zum Lärmtrauma durch einen sehr lauten Ton im Abstand von zirka 3 Metern während über einer Minute gekommen (Urk. 11/M1 Ziff. 2). Danach seien eine sofortige Gehörsabnahme beidseits über 2 Stunden sowie Schlafstörungen aufgetreten, und einen Tag später ein beidseitiger andauernder Tinnitus (Urk. 11/M1 Ziff. 3).
3.2 Nach einem Erstgespräch am 23. Juni 2005 wurde im Bericht des Medizinischen Zentrums C.___ vom 20. Juli 2005 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (Urk. 11/M2 Ziff. 5), welche unfallverursacht sei und keine Arbeitsunfähigkeit bewirke (Urk. 11/M2 Ziff. 6a und 8-9).
3.3 In ihrem Bericht vom 26. August 2005 nannte Dr. B.___ als Diagnose einen ausgeprägten beidseitigen Tinnitus bei Status nach schwerem Lärmtrauma am 9. Februar 2005 mit reaktiver Depression (Urk. 11/M3 Ziff. 1).
Die Versicherte sei in eine reaktive Depression hineingeglitten, da sie dem Tinnitus nie entkommen könne und dadurch ausgeprägte Schlafstörungen habe. Deswegen sei eine psychiatrische Behandlung nötig geworden (Urk. 11/M3 Ziff. 2).
3.4 In der Kurzorientierung bei Tagesklinikaustritt der Fachstelle D.___vom 26. April 2006 wurden ein Tinnitus und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert (Urk. 3/5).
3.5 Am 10. Mai 2006 berichtete Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Universitätsspital Z.___, an Dr. B.___ über seine am gleichen Tag erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 3/6): Anamnestisch hielt er unter anderem fest, die anfänglich aufgetretene Gehörsreduktion habe sich über Wochen bis Monate wieder auf das frühere subjektiv normale Niveau zurückgebildet. Beruflich und privat einschneidende Folgen hätten der konstante Tinnitus und die dadurch ausgelösten Schlafstörungen. Die aktuelle Untersuchung sei im Sinne einer Zweitmeinung gewünscht worden, um einen Rekurs gegen einen ablehnenden Entscheid der Unfallversicherung zu unterstützen (Urk. 3/6 S. 1).
Dr. E.___ führte aus, das klar angegebene erstmalige Auftreten eines Tinnitus mit beidseitiger länger anhaltender Hörverminderung könne dem Begriff des akustischen Unfalls zugeordnet werden, falls die Lautstärke des verantwortlichen Sirenentons im Bereich einer potentiell hörschädlichen Schallspitze gelegen, mithin 85 dB erreicht oder überschritten habe. Ob eine Messung am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, habe er aus den Beilagen nicht entnehmen können. Er schlage vor, dass ein allfälliger Rekurs sich auf diese physikalischen Erhebungen konzentriere, um die Erfolgschancen zu erhöhen (Urk. 3/6 S. 2 Mitte).
4.
4.1 Am 27. Juli 2005 fand eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin an deren Arbeitsplatz statt (Urk. 11/8). Sie berichtete, am 9. Februar 2005 sei in ihrem Büro, hinter einer Glastüre rund 2 Meter von ihrem Arbeitsplatz entfernt, eine Alarmanlage montiert worden. Während der Montage sei, bei offener Glastüre, plötzlich der Alarm losgegangen, ein durchdringender schriller Ton, der etwa eine Minute gedauert habe. Sie wisse nicht mehr, ob sie sich die Ohren zugehalten habe; auf jeden Fall sei sie sofort aufgesprungen und habe den Monteur angeschrieen (Urk. 11/8 S. 1 Ziff. 1).
Seit dem Vorfall leide sie an permanentem beidseitigem Ohrenpfeifen. Unmittelbar nach dem Ereignis habe sie vorübergehend an einer verminderten Hörfähigkeit gelitten; dies habe sich aber nach zirka 2 Stunden wieder normalisiert (Urk. 11/8 S. 1 Ziff. 2).
Der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin gab an, er habe vom Fehlalarm am 9. Februar 2005 nichts mitbekommen. Die Lautstärke sei kein Problem, wenn die Glastüre geschlossen sei; wenn sie jedoch offen sei, sei es schon sehr laut (Urk. 11/8 S. 3 Ziff. 10).
4.2 Der am 9. Februar 2005 eingesetzte Monteur berichtete seinem Vorgesetzten, er habe bei geschlossener Glastür einen rund 2 Sekunden dauernden Probealarm ausgelöst; einen Fehlalarm habe es nicht gegeben. Er habe die Anwesenden vorgängig informiert; er könne sich nicht mehr erinnern, ob die Beschwerdeführerin im Büro geblieben sei (Urk. 11/9). Im Prospekt des Geräteherstellers wurde die Lautstärke (bei 12 Volt und 1 m Abstand) mit zirka 110 dB(A) angegeben (Urk. 11/9/3).
4.3 Am 25. Oktober 2005 nahm ein Mitarbeiter der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Auftrag der Beschwerdegegnerin Lärmmessungen am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin vor (Urk. 11/18/2).
Er berichtete, die Sirene befinde sich im durch eine Glaswand und -türe abgetrennten Computerraum. Die Messungen erfolgten im Abstand von 1.5 Metern zur Sirene im Türbereich und in einer Distanz von 2.7 Metern zur Sirene am damaligen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin (Urk. 11/18/2 S. 3 Ziff. 7).
Die Messungen im Türbereich und am damaligen Arbeitsplatz der Beschwer-deführerin (Pult) ergaben folgende Werte (Urk. 11/18/2 S. 5):
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