Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 16. Oktober 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser
Peyer Alder Keiser Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 H.___
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1947, war seit 1979 bei der A.___ AG, B.___, als Oberflächenbearbeiter tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als ihm am 24. Februar 2004 der rechte Zeigefinger von einer Maschine eingeklemmt wurde (Urk. 10/1). Dabei zog er sich eine Fraktur zu, die am 2. März 2004 operiert wurde (Urk. 10/6/2).
Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 20 % ab 1. Juni 2005 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 10/76).
Die dagegen vom Versicherten am 1. Juli und 22. August 2005 erhobene Einsprache (Urk. 10/87-88) wies die SUVA am 10. Januar 2006 ab (Urk. 10/96 = Urk. 2/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 (Urk. 2/2) erhob der Versicherte am 11. April 2006 Beschwerde beim Obergericht des Kantons H.___ (Urk. 2/1), welches die Sache mit Nichteintretensentscheid vom 19. Mai 2006 an das hiesige Gericht überwies (Urk. 1). Der Versicherte beantragte die Zusprache einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % und einer Integritätsentschädigung von mindestens 20 % sowie eventualiter die Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 1-3).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 17. November 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
3. Über eine die Invalidenversicherung betreffende Beschwerde des Versicherten wurde im Verfahren Nr. IV.2006.00560 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Erfordernis des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs, den Rentenanspruch gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und die Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/2 S. 3 f. Erw. 1b-d, S. 5 ff. Erw. 2, S. 11 Erw. 6b). Darauf kann verwiesen werden.
2. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer über die zugesprochene Rente und Integritätsentschädigung hinausgehende Leistungen zustehen.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass psychische Beeinträchtigungen nicht in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stünden (Urk. 2/2 S. 5 Erw. 1d), dass medizinisch gesehen ein Endzustand erreicht sei (Urk. 2/2 S. 7 ff. Erw. 3), dass sich aus den somatisch bedingten Einschränkungen ein Invaliditätsgrad von 20 % ergebe (Urk. 2/2, S. 9 f. Erw. 5) und dass die Integritätsentschädigung der kreisärztlich ermittelten Integritätseinbusse entspreche (Urk. 2/2 S. 11 f. Erw. 6 c).
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei fraglich, ob ein medizinischer Endzustand bereits erreicht sei (Urk. 2/1 S. 3 Ziff. II.1). Noch vor der Frage der Adäquanz der psychischen Beeinträchtigung sei die Frage eines allfälligen Kunstfehlers bei der Operation abzuklären (Urk. 2/1 S. 3 Ziff. II.2 mit Hinweis auf Urk. 10/88 S. 2 Ziff. 4). Er sei als funktioneller Einhänder zu betrachten, womit ein Invaliditätsgrad von lediglich 20 % zu tief sei (Urk. 2/1 S. 3 f. Ziff. 3), und die Integritätsentschädigung erscheine als nicht angemessen, weshalb auch diesbezüglich eine fachärztliche Begutachtung unabdingbar sei (Urk. 2/1 S. 4 f. Ziff. 4).
3.
3.1 Gemäss Operationsbericht vom 3. März 2004 (Urk. 10/6/2) verfing sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2004 in einer Drehmaschine, die ihm den Zeigefinger verdrehte, so dass er eine geschlossene Trümmerfraktur des Grundgliedes des Zeigefingers der dominanten rechten Hand erlitt. Dr. med. D.___, Chirurgie und Handchirurgie FMH, nahm am 3. März 2004 eine offene Reposition und Plattenosteosynthese und eine Spongiosaplastik vor.
3.2 Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 27. Mai 2004, die Wundheilung sei problemlos verlaufen, jedoch zeige sich ein deutlicher Rotationsfehler des operierten Zeigefingers; Schmerzen beklage der Beschwerdeführer keine, der Gebrauch der rechten Hand sei jedoch nach wie vor stark eingeschränkt (Urk. 10/9).
Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie / Handchirurgie, G.___ Klinik, erklärte nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2004 (Urk. 10/13 = Urk. 10/25), eine Korrektur der Fehlstellung sei nur bei guter Fingerfunktion angezeigt, weshalb die Ergotherapie fortgesetzt werden solle (Urk. 10/13 S. 2).
Vom 18. bis 27. Oktober 2004 war der Beschwerdeführer im Kantonsspital H.___, Abteilung Chirurgie, auf Zuweisung durch Dr. D.___ bei sudeckoidem Verlauf hospitalisiert, dies zur stationären Schmerztherapie und intensiven Physiotherapie (Urk. 10/38). Eine festgestellte depressive Grundstimmung wurde medikamentös (Saroten) berücksichtigt (Urk. 10/38 S. 2 Mitte).
3.3 Vom 3. November bis 7. Dezember 2004 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik I.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 5. Januar 2005 (Urk. 10/36) eine geschlossene Trümmerfraktur des Grundglieds des Zeigefingers der dominanten rechten Hand und eine leichte Anpassungsstörung diagnostiziert wurden (Urk. 10/36 S. 1 Mitte).
Im Verlauf habe sich ein complex regional pain syndrome (CRPS) entwickelt und die Grundphalanx des rechten Zeigefingers sei in Rotationsfehlstellung konsolidiert. Aktuell bestehe ein Hand-Arm-Schulter-Syndrom rechts. Die ausgesprochen eingeschränkte Schulterbeweglichkeit und das Schmerzsyndrom der gesamten rechten Extremität seien auf das CRPS und das Schonverhalten zurückzuführen (Urk. 10/36 S. 3 oben). Es sei bei Austritt weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und ein Arbeitsversuch vereinbart worden. Der Beschwerdeführer könne mit der rechten Hand noch wenig machen, eine Rückkehr in den Betrieb sei aber psychologisch wichtig (Urk. 10/36 S. 3).
Im psychosomatischen Konsilium vom 19. November 2004 (Urk. 10/35) wurde eine eher leicht ausgeprägte Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen sowie Störungen des Sozialverhaltens festgehalten (Urk. 10/35 S. 4).
3.4 Am 21. Januar 2005 wurde eine Weichteilsonographie der rechten Schulter vorgenommen. Sie ergab eine degenerative Tendinopathie mit Partialrupturen und wahrscheinlich auch Tendinitis der Rotatorenmanschette (Urk. 10/62; vgl. Urk. 10/63 oben).
Am 26. Januar 2005 meldete Dr. D.___ den Beschwerdeführer für eine Schmerztherapie an (Urk. 2/3/3), wobei dieser später den entsprechenden Termin wieder absagte (vgl. Urk. 10/55 Ziff. 1).
3.5 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 17. Februar 2005 einen Bericht (Urk. 10/52) und führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 19. Januar 2005 (Urk. 10/52 S. 1). Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt im Rahmen eines Arbeitsunfalls vom 24. Februar 2004 sowie einen Verdacht auf Entwicklung einer phobischen Störung. Bei der Störung handle es sich um eine typische und häufig zu beobachtende Folge einer mangelnden oder fehlgeleiteten kognitiven und emotionalen Verarbeitung des Unfalls und der Unfallfolgen. Die Störung sei unter anderem Folge der leider bis jetzt fehlenden Erfolge in der Ausheilung der postoperativen Komplikationen (Urk. 10/52 S. 2 unten).
Prognostisch sei von einem längerdauernden Heilungsverlauf auszugehen. Die zukünftige Arbeitsfähigkeit hänge unter anderem von einer möglichst geglückten psychischen Verarbeitung des Erlebten ab (Urk. 10/52 S. 3 oben).
3.6 Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt im Rahmen der Abschlussuntersuchung vom 4. Mai 2005 ein funktionell schlechtes Ergebnis der rechten Hand - Valgusfehlstellung und Pronationsdrehfehler im Grundglied des rechten Zeigefingers sowie eine Bewegungseinschränkung aller Finger der rechten Hand mit unvollständigem Faustschluss - fest. Physiotherapie, Ergotherapie und Medikamente hätten in den vergangenen Monaten keinerlei Besserung der Situation gebracht, so dass von einem Dauerzustand auszugehen sei (Urk. 10/60 S. 4 oben Ziff. 4).
Nicht zumutbar seien Arbeiten, die ein kraftvolles Zufassen mit der rechten Hand oder erhöhte feinmotorische Beanspruchungen der rechten Hand erforderten, solche mit vibrierenden oder Vibration erzeugenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, bei den sich der Beschwerdeführer mit der rechten Hand festhalten müsse, sowie solche mit repetitivem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei der Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/60 S. 4 Ziff. 4.2). Ob eine Korrekturosteotomie sinnvoll und notwendig sei, müsse dem Urteil des handchirurgischen Spezialisten vorbehalten bleiben (Urk. 10/60 S. 4 Ziff. 4.4).
3.7 Mit zwei Schreiben vom 8. Juni 2005 (Urk. 10/79/I-II) äusserte sich Dr. D.___, mit Schreiben vom 16. Juni 2005 Dr. E.___ (Urk. 10/80) und mit Schreiben vom 21. Juni 2006 Dr. J.___ (Urk. 10/77) zur kreisärztlichen Beurteilung. Am 13. Juli 2005 nahm Kreisarzt Dr. K.___ dazu Stellung (Urk. 10/81).
Am 9. September 2005 berichtete Dr. D.___ an Dr. E.___ über persistierende Schmerzen bei in Fehlstellung verheiltem Grundglied des rechten Zeigefingers. Der Beschwerdeführer stehe in psychiatrischer Behandlung; er habe ihn noch einmal angehalten, sich in die Schmerztherapie zu begeben (Urk. 10/89).
Am 12. Januar 2006 teilte Dr. E.___ der Beschwerdegegnerin mit, aufgrund einer Dystrophie und eines Schmerzsyndroms der rechten Schulter bei Status nach Morbus Sudeck der rechten oberen Extremität infolge invalidisierender Trümmerfraktur des rechten Zeigefingers habe der Beschwerdeführer eine medizinische Trainingstherapie durchgeführt, und bat um eine Kostenbeteiligung (Urk. 10/97).
3.8 Am 16. April 2006 erstattete Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine Beurteilung im Auftrag des Hausarztes Dr. E.___ (Urk. 2/3/1). Als Diagnosen nannte er (Urk. 2/3/1 S. 1):
Status nach Trümmerfraktur der Grundphalanx am rechten Zeigefinger
Verdacht auf Status nach postoperativem CRPS I
lokaler Infekt nach Anlegen eines Plexuskatheters rechts
Rotations-Fehlstellung des rechten Zeigefingers
Funktionseinschränkung der rechten Hand
Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeit in der rechten Schulter
psychische Anpassungsstörungen
Er wies darauf hin, dass und warum sich zwischen ärztlichen Beurteilungen und dem Ergebnis der Invaliditätsbemessung Unterschiede ergeben könnten; ob die im konkreten Fall herangezogenen Stellenbeschreibungen der Behinderung des Beschwerdeführers wirklich gerecht würden, sei allerdings fraglich (Urk. 2/3/1 S. 3 Mitte). Von einer theoretisch in Betracht kommenden Korrekturosteotomie würde der Beschwerdeführer - auch nach Ansicht der konsultierten Handchirurgen - nur profitieren, falls schon vor einem Eingriff eine wesentlich bessere Beweglichkeit vorläge (Urk. 2/3/1 S. 3 unten).
3.9 Mit der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin die ärztliche Beurteilung durch Dr. med. M.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin, vom 18. Mai 2006 ein (Urk. 9). Dr. M.___ referierte die Anamnese vom Unfall bis zur kreisärztlichen Untersuchung im Mai 2005 (Urk. 9 S. 1 f. Ziff. 1), die Feststellungen des Kreisarztes und die gestützt darauf ermittelte Invalidität (Urk. 9 S. 2 Ziff. 2), sowie die Stellungnahmen von Dr. D.___ und Dr. E.___ (Urk. 9 S. 2 f. Ziff. 3). Sodann bemerkte er zu den von ihm referierten Aussagen von Dr. L.___, die entsprechende Messung habe für den Alltag gut brauchbare Werte beim Faustschluss ergeben. Der in der Diagnoseliste von Dr. L.___ erwähnte Infekt nach Anlegen eines Katheters sei offenbar folgenlos ausgeheilt. Das vermutete postoperative CRPS I sei offensichtlich und wie üblich ohne Residuen geheilt. Ob die von Dr. L.___ genannten Funktionseinschränkungen auf eigener Beobachtungen beruhten oder ausschliesslich gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers erwähnt würden, gehe aus dessen Ausführungen nicht hervor (Urk. 9 S. 3 Ziff. 4).
Es sei völlig klar, dass der von Dr. L.___ zur Diskussion gestellte vollständige Funktionsverlust des rechten Armes nicht durch den mehrfach beschriebenen Rotationsfehler des Zeigefingers erklärt werden könne. Insofern sei von einer Korrekturosteotomie auch nicht der Wiedergewinn der Armfunktion zu erwarten. Ebenso werde durch Korrigieren des Rotationsfehlers die massive Einschränkung der Beweglichkeit in den Gelenken des Zeigefingers nicht automatisch behoben, weshalb die Zurückhaltung betreffend Korrekturosteotomie nach wie vor berechtigt sei. Zudem sei auch klar, dass mit krankengymnastischen Massnahmen wahrscheinlich kein therapeutischer Durchbruch mehr erzielt werden könne. Gemessen an traumatologischen Diagnosen, mithin den Folgen der Fingerverletzung - und nicht an Beobachtungen oder Schilderungen, wie die rechte Hand eingesetzt werde - sei mit Dr. K.___ davon auszugehen, dass die rechte Hand noch im beschriebenen leichten Umfange eingesetzt werden könnte (Urk. 9 S. 4 Ziff. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 24. Februar 2004 eine Fraktur des Grundglieds des Zeigefingers der rechten, dominanten Hand. Deren operative Versorgung ergab eine Rotationsfehlstellung und postoperativ trat ein CRPS I auf. In der Folge wurde über persistierende Schmerzen, eine eingeschränkte Fingerbeweglichkeit sowie ein Schulter-Arm-Syndrom berichtet.
Hinsichtlich der Unfallkausalität der Beschwerden in der rechten Schulter ist auf das Ergebnis der bildgebenden Untersuchung im Januar 2005 abzustellen, welche degenerative Schäden an der Rotatorenmanschette ergeben hatte (vorstehend Erw. 3.4). Die Schulterbeschwerden fallen deshalb als unfallfremd ausser Betracht, so dass auch Dr. L.___ insoweit nicht gefolgt werden kann, als er als Folge der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit auf eine funktionelle Einarmigkeit schloss.
Es ist vielmehr auf die einleuchtenden Darlegungen von Dr. M.___ abzustellen, wonach die erlittene Fingerverletzung nur einen geringen Teil der gezeigten Funktionseinschränkung zu erklären vermag. Gleiches gilt für die Frage, ob im Zeitpunkt der erfolgten Beurteilung von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen sei, was bereits Dr. K.___ verneint hatte.
Dies führt zum Schluss, dass das von Dr. K.___ formulierte Belastungsprofil (vorstehend Erw. 3.6) die unfallbedingten Beeinträchtigungen in nachvollziehbarer Weise berücksichtigt, so dass dieses für die Bestimmung der aus somatischer Sicht zumutbaren Verwendung der rechten Hand massgebend ist.
4.2 Offensichtlich besteht sodann eine psychische Komponente. Bereits anlässlich der Hospitalisation im Oktober 2004 wurde eine solche festgehalten. Gemäss den Angaben im Bericht über die Rehabilitation in I.___ im November/Dezember 2004 handelte es sich im damaligen Zeitpunkt um eine eher leicht ausgeprägte Anpassungsstörung (vorstehend Erw. 3.3). Der behandelnde Psychiater diagnostizierte im Februar 2005 ebenfalls eine Anpassungsstörung im Sinne einer Fehlverarbeitung der Unfallfolgen (vorstehend Erw. 3.5).
Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die psychische Beeinträchtigung in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem - als weder besonders schweres noch leichtes, sondern als mittleres Ereignis zu beurteilenden - Unfall steht, wofür die Kriterien gemäss BGE 115 V 133 massgebend sind.
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
4.3 Dem Unfallereignis ist zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Diese übersteigt jedoch nicht das Mass dessen, was fast folgerichtig mit jedem, definitionsgemäss plötzlichen und verletzenden, Unfallereignis verbunden ist, und lässt sich nicht als besonders dramatische Begleitumstände charakterisieren, so dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
Die erlittene Verletzung selber ist nicht von besonderer Art oder Schwere und erscheint nicht geeignet, die fragliche psychische Fehlentwicklung auszulösen.
Bis zum Einsetzen der Psychotherapie im Januar 2005 dauerte die Behandlung ein knappes Jahr. Dies kann nicht als aussergewöhnlich lange taxiert werden.
Das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen dürfte zwar erfüllt sein. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass im Zeitverlauf gerade auch die psychische Fehlentwicklung selber zur Aufrechterhaltung der Situation beigetragen haben könnte.
Von einer eigentlichen Fehlbehandlung sodann kann nicht gesprochen werden. Dass die erlittene Fraktur operiert wurde, ist aus ärztlicher Sicht nicht kritisiert worden. Dass die Operation kein befriedigendes Ergebnis gezeitigt hat, steht zwar fest, ist aber nicht Ausdruck einer Fehlbehandlung, sondern des jedem Eingriff innewohnenden Risikos eines (teilweisen) Misserfolgs.
Zu bejahen ist hingegen das Kriterium des langwierigen Heilungsverlaufs und namentlich von erheblichen Komplikationen (Infekt nach Plexuskatheter, CRPS I), auch wenn diese zwischenzeitlich ausgeheilt sind.
Fraglich ist schliesslich das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Einerseits dürfte die mangelnde Beweglichkeit der Finger der rechten Hand über eine längere Zeit der Grund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit gewesen sein. Andererseits bestehen auch Hinweise darauf, dass die Anpassungsstörung ihrerseits die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte.
Zusammenfassend sind drei der massgebenden Kriterien als mit unterschiedlicher Intensität erfüllt zu betrachten. Dies genügt für ein Bejahen der Adäquanz nicht.
Somit fallen für die Invaliditätsbemessung lediglich die von Dr. K.___ formulierten Einschränkungen in Betracht.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 62'569.-- angenommen (Urk. 10/76 S. 2). Dies ist nach Lage der Akten (vgl. Urk. 10/69, Urk. 10/72) richtig.
Somit ist von einem hypothetischen Valideneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 62'569.-- auszugehen.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2005 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4 Es ist davon auszugehen, dass auf dem für die Invaliditätsbemessung mass-gebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Stellen bestehen, die der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers Rechnung tragen, nimmt dies doch die Rechtsprechung sogar bei effektiv funktionell einhändigen Versicherten an: Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die gar keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht, EVG, i.S. R. vom 2. Februar 2004 Erw. 3.2, I 394/04, mit Hinweis auf die Urteile M. vom 21. Februar 2001 Erw. 3a, I 47/00, und N. vom 22. Dezember 1999 Erw. 2a, U 132/99).
Vorliegend rechtfertigt es sich somit, auf das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen abzustellen, welches im Jahr 2004 Fr. 4'588.-- pro Monat (LSE 2004, S. 53, Tab. TA1, Total, Niveau 4) und im Jahr und an die Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden angepasst rund Fr. 57'258.- betrug (Fr. 4'588.-- x 12 : 40.0 x 41.6). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 9/2007, S. 99 Tab. B10.2) resultiert für das Jahr 2005 der Betrag von rund Fr. 57'831.-- (Fr. 57'258.-- x 1.01).
5.5 Die Beschwerdegegnerin hat als hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2005 den Betrag von Fr. 50'000.-- angenommen (Urk. 10/76 S. 2). Ausgehend vom vorstehend erwähnten Tabellenlohn entspricht dies einem behinderungsbedingten Abzug von rund 14 % (Fr. 57'831.-- x 0.86459 = Fr. 50'000.--).
Davon ausgehend, dass praxisgemäss bei funktionellen Einhändern ein Abzug von 20 oder 25 % als zulässig erachtet wird (vgl. vorstehend erwähnte Entscheide des EVG), so liegt vorliegend ein Abzug von rund 14 % innerhalb des Ermessens der Beschwerdegegnerin, in welches das Gericht nicht ohne triftige Gründe - welche hier nicht ersichtlich sind - eingreift (BGE 132 V 399 Erw. 3.3).
Der Vergleich zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 62'569.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 50'000.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 12'596.-- und damit den von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Invaliditätsgrad von rund 20 %.
Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid in diesem Punkt als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Betreffend den Integritätsschaden hielt Kreisarzt Dr. K.___ am 4. Mai 2005 folgende Diagnosen fest (Urk. 10/59 oben):
Fehlstellung im Grundglied des Zeigefingers rechts
Rotationsfehler im Grundglied des Zeigefingers rechts
Bewegungseinschränkung aller Finger der rechten Hand mit unvollständigem Faustschluss
Tabelle 1 (Funktionsstörungen der oberen Extremitäten) sehe für die genannten Einschränkungen keinen Integritätsschaden vor. Im Sinne eines Quervergleichs sei auf die Tabelle 3 betreffend einfache und kombinierte Finger-, Hand- und Armverluste abzustellen. Darin sei ein Verlust des Zeigefingers im Mittelgelenk als Integritätsschaden von 5 % ausgewiesen. Die Funktion des Zeigefingers sei faktisch beim Beschwerdeführer gleichbedeutend mit einem solchen Verlust einzuschätzen (Urk. 10/59 Mitte).
6.2 Dr. L.___ führte am 16. April 2006 aus, anstelle der punktuellen Betrachtung des Zeigefingers müsse von einer Beeinträchtigung der rechten Hand (oder unter Berücksichtigung der eingeschränkten Schulterfunktion sogar des rechten Armes) ausgegangen werden. Gemäss Tabelle 3 werde der Verlust einer Hand mit 40 % und eines Armes mit 50 % beziffert. Er schätze die partielle Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand auf 60 %, womit eine Gesamtintegritätsminderung von 24 % (40 % x 0.6) resultiere (Urk. 2/3/1 S. 4).
6.3 Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Funktions-störungen der Hand in Tabelle 1 beziffert seien (Urk. 8 S. 4 Ziff. 6.2). Dabei handelt es sich um zwei Werte für eine steife Hand (25 und 30 %) und zwei Werte für bestimmte Arthrodesen (10 und 15 %). Für eine Bewegungseinschränkung der Finger mit unvollständigem Faustschluss enthält Tabelle 1 keine Position. Das analogieweise Abstellen auf Tabelle 3, wie es Dr. K.___ vorgenommen hat, wirkt sich demnach zu Gunsten des Beschwerdeführers aus
Der Analogieschluss lässt sich allerdings nur insoweit ziehen, als die Funktionseinschränkungen, welche der Beschwerdeführer erleidet, einem in der Tabelle bezifferten Wert beim (teilweisen) Verlust einer Extremität entsprechen. Dies ist bezogen auf den Zeigefinger der Fall: Hier ist die erlittene Fraktur in einer Stellung verheilt, welche funktionell dem Zustand bei einem Verlust des Fingers im Mittelgelenk entspricht. Für eine proportionale Berücksichtigung allfälliger Funktionsstörungen (welche grundsätzlich von Tabelle 1 erfasst oder nicht erfasst sind) im Sinne von Dr. L.___, welcher dafür 60 % des Verlustes einer Hand einsetzte, bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum, weil nicht eine im Sinne von Tabelle 3 unvollständige Extremität vorliegt.
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung des Integritäts-schadens erweist sich somit als zutreffend und korrekt, so dass der an-gefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist, was insgesamt zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Keiser
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).