Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 12. September 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. Roger Bollag
Dreifuss & Bollag Law Office
Börsenstrasse 18, Postfach 2129, 8022 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1972, war seit 1. November 2000 bei der O.___ als IC Techniker I tätig (Urk. 10/Z2 S. 1) und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 11. März 2005 meldete er sich wegen einem am 18. Januar 2004 bei einem Windsurfunfall in A.___ erlittenen Nacken-Schleudertrauma bei der Zürich (Urk. 10/Z4).
Mit Verfügung vom 8. August 2005 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalles (Urk. 10/Z42). Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2005 Einsprache (Urk. 10/Z47), welche die Zürich mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 abwies (Urk. 10/Z56 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Mai 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu gewähren. Eventualiter sei ein multidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, um den Unfall und die Unfallfolgen abzuklären, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung und Verfügung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2006 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf am 15. August 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei im Einspracheentscheid nicht auf die Ausführungen in der Einsprache eingegangen und habe auch den Bericht des behandelnden Arztes Dr. I.___ nicht erwähnt (Urk. 1 S. 3).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nicht auf alle Ausführungen in der Einsprache eingegangen ist. Hiezu ist sie jedoch auch nicht verpflichtet; es genügt, dass sie sich zu den wesentlichen Vorbringen äussert (BGE 124 V 180 Erw. 1). Die Beschwerdegegnerin machte lediglich Ausführungen zur Beweislosigkeit des Unfallereignisses sowie des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem angeblichen Unfall und den gesundheitlichen Beschwerden (Urk. 2). Hingegen nahm sie in der Beschwerdeantwort ausführlich Stellung (Urk. 9), so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt angesehen werden kann.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
Die bisherige Rechtsprechung zum Unfallbegriff und zu den einzelnen begriffscharakteristischen Merkmalen behält auch unter der Herrschaft des hier anwendbaren ATSG weiterhin Geltung (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576).
2.3 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 Erw. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.1).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 Erw. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.2).
2.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt beziehungsweise rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Aufgrund vieler Widersprüche sei es äusserst fraglich, ob ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege. In der Schadenmeldung werde von einem Sturz am 18. Januar 2004 gesprochen, in der Einsprache hingegen werde erwähnt, der Unfall habe sich zwischen dem 6. und dem 9. Januar 2004 ereignet. Sodann sei die Schadenmeldung für den im Januar 2004 geschehenen Unfall erst am 11. März 2005 eingereicht worden. Weiter beschreibe der Beschwerdeführer zwar Beschwerden innert der ersten 72 Stunden nach dem Unfall, ein Arztbesuch sei deswegen jedoch nicht erfolgt (Urk. 2 S. 3). Aufgrund der Arztberichte sei zudem unklar, wann die Beschwerden genau aufgetreten seien (Urk. 2 S. 4).
3.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, sie hätte in A.___ nachfragen können, welche Behandlung er erhalten habe. Aus den Arztzeugnissen gehe klar hervor, dass er einen Unfall erlitten habe (Urk. 1 S. 4 lit. d). Dieser habe sich zwischen dem 6. und 9. Januar 2004 in A.___ beim Wellenreiten ereignet. Bei hohem Wellengang sei er Kopf voran über das Brett gestürzt und ins Wasser gefallen. Bevor er sich habe orientieren können, sei eine Welle über ihn geschwappt. In der Folge seien zirka zehn weitere Wellen gekommen, bis er an Land gespült worden sei. Er habe mehrere Prellungen und Blutergüsse am Körper, am Kopf und im Nackenbereich davongetragen. Bei diesem Vorfall handle es sich um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG. Er habe den Sturz sehr wohl als etwas Besonderes empfunden. Die ersten Beschwerden seien sofort bzw. nach sehr kurzer Zeit aufgetreten. Er leide an Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, starker Benommenheit, Übelkeit, Schwindel, Kiefergelenkschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen. Innerhalb von 72 Stunden habe er mehrmals einen Arzt aufgesucht (Urk. 1 S. 4 f.).
4.
4.1 In der Schadenmeldung vom 11. März 2005 beschrieb der Beschwerdeführer das Ereignis als Windsurfunfall - Sturz beim Windsurfen und gab als Schadensdatum den 18. Januar 2004 an (Urk. 10/Z4 Ziff. 4 und 6). Auf dem ergänzenden Fragebogen schilderte er am 12. Mai 2005 den Sturz folgendermassen: A.___ 18. Januar 2004, heftiger Sturz beim Windsurfen, bin heftig auf dem Wasser aufgeschlagen und mich überschlagen (Urk. 10/Z25 Ziff. 1). Weiter erklärte er, er habe sich in A.___ nicht in ärztliche Behandlung begeben (Urk. 10/Z25 Ziff. 4).
Als Beilage zur Einsprache vom 14. September 2005 verfasste der Beschwerdeführer sodann eine Stellungnahme, in welcher er den Vorfall wie folgt schilderte: Er sei bei hohem Wellengang Windsurfen gegangen und schwer gestürzt. Der Wind habe ihn ausgehebelt und er sei Kopf voran nach vorne übers Brett gestürzt und im Wasser eingetaucht. Bevor er sich irgendwie habe orientieren können, sei schon die erste grosse Welle über ihn hereingerollt. Solche Waschgänge, ca. zehn an der Zahl, habe er über sich ergehen lassen müssen, bis er an den Strand gespült worden sei. Er habe mehrere Prellungen und Blutergüsse am Körper gehabt, unter anderem auch am Kopf und im Nackenbereich. Ob die Verletzungen beim Sturz selbst passiert seien, vom herumschleudernden Windsurfmaterial in der Welle, oder ob er unter der Welle am Boden aufgeschlagen habe, vermöge er nicht zu sagen (Urk. 10/Z47 Beilage 2 S. 1). Unmittelbar nach dem Unfall habe er die ersten, vorerst nur leichten Symptome verspürt. Dies seien Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Unwohlsein, Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen gewesen. Zu jenem Zeitpunkt habe er die Beschwerden mit dem Unfall überhaupt nicht in Verbindung gebracht. Er habe eher das Gefühl gehabt, unter einem grippalen Infekt oder einer Stirnhöhlenentzündung zu leiden. Mit Beschwerdebeginn habe er immer die richtig starken Beschwerden gemeint, denn die seien erst etwas später gekommen. Darum habe er den Beschwerdebeginn oft auch später datiert. Fakt sei, dass er bereits in A.___ das N.___ Medical Centre wegen der ersten Beschwerden aufgesucht habe. Er sei vom 9. bis zum 14. Januar 2004 dort in Behandlung gewesen. Dies sei unmittelbar nach dem Unfall geschehen. Den Unfall habe er mit dem 18. Januar 2004 datiert, weil er den genauen Zeitpunkt einfach nicht mehr gewusst und ein Datum für die Unfallmeldung bei der Zürich benötigt habe. Er habe den Unfall erst zirka 14 Monate nach dem Ereignis melden können, weil die Diagnose Schleudertrauma erst so spät gestellt worden sei (Urk. 10/Z47 Beilage 2 S. 2).
In einer undatierten Stellungnahme zum Krankheitsverlauf hielt der Beschwerdeführer sodann fest, drei Wochen vor der Rückreise seien Halsschmerzen sowie Symptome einer Erkältung aufgetreten, die jedoch nicht ausgebrochen sei. Begleitend seien immer stärker werdende Kopfschmerzen aufgetreten, vor allem aber ein extremer Druck im Kopf. Er habe geglaubt, die Schmerzen seien im Stirnhöhlenbereich zu lokalisieren (Urk. 10/Z54 Beilage 8).
4.2 Auch gegenüber den behandelnden Ärzten schilderte der Beschwerdeführer das Ereignis sowie den Krankheitsverlauf in verschiedenen Versionen. So legte er den Beginn der Beschwerden anlässlich der Behandlung in der Rheumaklinik des Universitätsspitals B.___ (B.___) auf Juni 2004 fest, wie Dr. med. C.___, Oberarzt, sowie Dr. med. D.___, Assistenzarzt, in ihrem Bericht vom 22. Juni 2005 festhielten (Urk. 10/ZM9 Ziff. 3 und 4, vgl. auch Urk. 10/ZM8 Ziff. 3.a).
Gegenüber Dr. E.___, Chiropraktor, erklärte der Beschwerdeführer im Mai 2005 hingegen, der Vorfall habe sich am 18. Januar 2004 ereignet. Zwei bis drei Wochen später hätten die Beschwerden wie Müdigkeit, Benommenheit, Kopfschmerz, Nackensteife und Antriebsverlust begonnen (Urk. 10/ZM7 Ziff. 3.a). Diese Angaben decken sich mit dem Bericht von Dr. med. F.___, Assistenzarzt Rheumatologie, und Dr. med. G.___, Chefärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH Rheumatologie / Rehabilitation, H.___ Klinik, welche in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2004 festhielten, der Beschwerdeführer habe Ende 2003 /Anfang 2004 in A.___ intensiv Wellensurfing betrieben. Ende Januar habe er unter leichten Halsschmerzen und Symptomen einer Erkältung mit dann zunehmend stärker werdenden Kopfschmerzen frontal im Bereich der Stirnhöhlen gelitten. Hingegen berichtete der Beschwerdeführer nicht nur von einem Unfall, sondern über täglich stärkste Beschleunigungsphänomene im Bereich der Halswirbelsäule, welche durch den Sturz in sehr hohe Wellen erfolgt seien (Urk. 10/ZM6 S. 1).
Demgegenüber führte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, Leitender Arzt des J.___ Zentrum, im Mai 2005 aus, er sei beim Surfen in A.___ durch eine zirka sechs Meter hohe Welle erfasst und nach unten gedrückt worden, wobei er sich mehrmals gedreht habe. Nach dem Ereignis sei er benommen gewesen, habe unter Wortfindungsstörungen, Schwindel, Übelkeit, Kopf- und Nackenschmerzen gelitten (Urk. 10/ZM10 Ziff. 3a).
4.3 Zusammenfassend sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang ausgesprochen widersprüchlich. Gemäss seinen ersten Aussagen in der Schadenmeldung sowie dem ergänzenden Fragebogen stürzte er beim Windsurfen heftig, schlug heftig auf dem Wasser auf und überschlug sich. Dabei erwähnte er nicht, dass er Blutergüsse und Prellungen erlitten hatte und eventuell durch das Surfmaterial verletzt worden war. Ein solcher Sturz, wie ihn der Beschwerdeführer bei der Schadenmeldung schilderte, ist jedoch beim Windsurfen durchaus üblich. Hoher Wellengang und Windböen sind beim Windsurfen nicht aussergewöhnlich. Ebenso muss immer damit gerechnet werden, dass nach einem Sturz mehrere Wellen über den Surfer hinwegrollen. Inwiefern eine äussere Einwirkung vorlegen haben soll, welche den natürlichen Ablauf der Körperbewegung programmwidrig beeinflusst haben könnte, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich insbesondere auch nicht aus den späteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers.
Gemäss den ersten Ausführungen des Beschwerdeführers begab er sich in A.___ sodann nicht in ärztliche Behandlung. Erst später, in der Stellungnahme zur Einsprache vom 14. September 2005 erklärte er, er habe in A.___ einen Arzt aufgesucht. Auf diesen Abrechnungen wird jedoch die Behandlung einer Infektion der oberen Atemwege sowie einer Nasennebenhöhlenentzündung angegeben (Urk. 10/Z54 Beilagen 2 und 4). Der Beschwerdeführer selber führte hierzu aus, er habe geglaubt, an einem Infekt oder einer Stirnhöhlenentzündung zu leiden, und wegen dieser Beschwerden in A.___ einen Arzt aufgesucht (Urk. 10/Z47 Beilage 2 S. 2). Falls er den Arzt tatsächlich wegen eines Unfalles aufgesucht hatte, ist nicht nachvollziehbar, dass er sich erst im Oktober 2004 wieder an den Vorfall erinnerte. Zudem verfügte er im Zeitpunkt der Schadenmeldung bereits über die Abrechnungen der Krankenkasse, so dass er diesen Besuch ohne weiteres hätte angeben können.
4.4 Auch erklären die späteren Stellungnahmen nicht, weshalb der Beschwerdeführer das Datum des Unfalles zunächst auf den 18. Januar 2004 festgelegt hatte. Im Zeitpunkt der Schadenmeldung am 11. März 2005 lag die Abrechnung der K.___ über die Auslandbehandlung in A.___ wie erwähnt bereits vor (Urk. 10/Z47 Beilage 3), so dass der Beschwerdeführer das Datum des Unfalles hätte eruieren können.
Weiter führte er in der der Einsprache beigelegten Stellungnahme zum Unfallereignis aus, im Oktober 2004 habe Dr. L.___ die Vermutung geäussert, anhand der Symptome könne es sich um ein Schleudertrauma handeln. Anlässlich dieser Behandlung habe er Dr. L.___ vom Windsurfunfall im Januar 2004 berichtet und sich eingestehen müssen, dass Unfallzeitpunkt und Beginn der ersten Symptome übereinstimmten (Urk. 10/Z47 Beilage 2 S. 1). Weshalb er die Schadenmeldung dennoch erst im März 2005 einreichte, und nicht allerspätestens im Dezember 2004, als er arbeitsunfähig wurde, ist nicht nachvollziehbar und ergibt sich auch nicht schlüssig aus den eingereichten Stellungnahmen.
4.5 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde der Sachverhalt nicht ungenügend abgeklärt. Aus der Rechnungen des N.___ Medical Centre ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2004 wegen upper respiratory infect acute, einer Infektion der oberen Atemwege, (Urk. 10/Z54 Beilage 4) sowie am 14. Januar 2004 wegen Sinusitis, einer Nasennebenhöhlenentzündung, (Urk. 10/Z54 Beilage 2) in Behandlung war. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine rechtshilfeweise nachträgliche Befragung der Ärzte des N.___ Medical Centre zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen könnte. Zudem sind, wie in Erwägung 2.4 ausgeführt, die Umstände des Ereignisses vom Versicherten geltend zu machen.
Es kann aufgrund dieser zahlreichen Ungereimtheiten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich im Januar 2004 ein Surfunfall ereignete, welcher als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist.
5.
5.1 Selbst wenn der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unfall rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnte, wäre der Leistungsanspruch aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhanges zu verneinen.
5.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
6.
6.1 Aus den Rechnungen des N.___ Medical Centre vom 9. und 14. Januar 2004 ergibt sich, wie erwähnt, dass der Beschwerdeführer wegen einem Infekt der oberen Atemwege sowie Sinusitis in Behandlung war (Urk. 10/Z54 Beilagen 2 und 4).
6.2 Dr. F.___ und Dr. G.___, H.___ Klinik, nannten in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2004 folgende Diagnose (Urk. 10/ZM6 S. 1):
- chronisches zervikozephales Syndrom mit/bei
- segmentalen Funktionsstörungen subokzipital rechtsbetont vor allem C1/2 und C2/3
- Konzentrationsstörungen, Spannungskopfschmerzen und starke Müdigkeit
Erstmals sei der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2004 in der H.___ Klinik untersucht worden (Urk. 10/ZM6 S. 1). Er berichte über täglichen starken Druck im Kopf mit extremem Unwohlsein und Konzentrationsschwierigkeiten, jeweils am heftigsten am Morgen. Ebenfalls bestehe eine Übelkeit angeblich im Kopf und nicht im Magen. Bei genauem Hinfragen berichte der Beschwerdeführer über tägliche stärkste Beschleunigungsphänomene im Bereich der Halswirbelsäule, welche durch den Sturz in sehr hohe Wellen erfolgten (Urk. 10/ZM6 S. 1). Er arbeite zu 100 % als PC-Supporter, durch den Hausarzt sei jedoch eine dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit geplant, da der momentane Zustand nicht mit der Arbeit vereinbar sei (Urk. 10/ZM6 S. 2).
6.3 Anlässlich einer Kontrolluntersuchung am 28. Oktober 2004 stellten Dr. F.___ und Dr. G.___ im Bericht vom 1. November 2004 eine Irritationszone C2/3 rechts sowie bestehende segmentale Funktionsstörungen vor allem bei C2/3 rechts fest. Der Beschwerdeführer habe auf die erste manuelle Mobilisation nach NMT-2-Techniken im Bereich C1/2 und C2/3 eine geringfügige Verbesserung für jedoch nur einen bis zwei Tage erfahren. Ab der folgenden Woche werde er die verordnete Physiotherapie beginnen (Urk. 10/ZM2).
6.4 Der Hausarzt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Manuelle Medizin SAMM, diagnostizierte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 1. April 2005 einen Verdacht auf Spannungskopfschmerzen sowie Sinusitis beidseits (Urk. 10/ZM5 Ziff. 2). Die Behandlung habe am 5. Februar 2004 begonnen, wobei der Beschwerdeführer schon eine Weile unter den Beschwerden leide (Urk. 10/ZM5 Ziff. 1 und 3.a). Zur Arbeitsunfähigkeit äusserte sich Dr. L.___ nicht (Urk. 10/ZM5 Ziff. 6).
6.5 Dr. med. P.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Mai 2005 ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich somatoformer Störung aufgrund eines depressiven Syndroms (Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion Januar 2004) (Urk. 10/ZM4 S.2) und hielt fest, der Beschwerdeführer klage über Konzentrationsstörungen, Kopf- und Kieferschmerzen, Nackenschmerzen, eine depressive Symptomatik, Libidoverlust sowie Schwindelgefühl (Urk. 10/ZM3 Ziff. 3). Die Kausalität zwischen Unfall und Beschwerden bezeichnete Dr. P.___ als fraglich. Eine Beeinflussung durch unfallfremde Faktoren sei möglich, gemäss Beurteilung der Psychiatrischen Poliklinik des B.___ vom Februar 2005 sei die Entwicklung einer Somatisierungsstörung möglich (Urk. 10/ZM3 Ziff. 4 und 5). Seit dem 20. Dezember 2004 bis mindestens Ende Mai 2005 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/ZM4 Ziff. 6).
6.6 In ihrem ärztlichen Zeugnis zuhanden der Zürich führte Dr. Q.___, Medizinische Poliklinik des B.___, am 21. Mai 2005 aus, der Beschwerdeführer sei bei ihr seit dem 30. April 2005 wegen einer Verschlimmerung des chronisch bekannten Schmerzsyndroms v.a. im Gesichtsbereich in Behandlung. Sie habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, diese müsse durch den Hausarzt bestimmt werden. Ebenso sei keine MRI-Untersuchung angemeldet worden (Urk. 10/ZM1 Ziff. 1, 2 und 6).
6.7 Dr. E.___ nannte in seinem Bericht vom 16. Juni 2005 folgende Diagnosen (Urk. 10/ZM7 Ziff. 2):
- Zervikozephales Syndrom,
- TMG-Dysfunktion bei Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion,
- Allgemeiner Erschöpfungszustand
Nach Angaben des Beschwerdeführers sei er seit Januar 2005 100 % arbeitsunfähig. Für die Zeit der Behandlung vom 9. Mai 2005 bis 17. Juni 2005 könne er dies bestätigen (Urk. 10/ZM7 Ziff. 1 und 6). Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen (Urk. 10/ZM7 Zusatzfrage 3). Die geltend gemachten Beschwerden könnten mit einer Halswirbelsäulen-Distorsion in Zusammenhang gebracht werden (Urk. 10/ZM7 Zusatzfrage 6).
6.8 Am 20. Juni 2005 diagnostizierte Dr. D.___ ein chronisches zervikozephales Syndrom bei Status nach möglicher Halswirbelsäulen-Distorsion im Januar 2004 (Urk. 10/ZM8 Ziff. 2). Die Beschwerden hätten im Juni 2004 mit Kopf- und Nackenschmerzen und Schwindel begonnen (Urk. 10/ZM8 Ziff. 3.a). Angeblich bestehe seit dem 20. Dezember 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Behandlung habe am 1. Dezember 2004 begonnen und die letzte Konsultation in der Rheumaklinik habe am 17. Januar 2005 stattgefunden (Urk. 10/ZM8 Ziff. 1 und 6).
6.9 Dr. D.___ und Dr. C.___ nannten in ihrem Zusatzbericht vom 22. Juni 2005 folgende Diagnosen (Urk. 10/ZM9 Ziff. 5):
- Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom,
- Status nach möglicher Halswirbelsäulen-Distorsion Januar 2004 (Sturz beim Wellenreiten),
- Leichte segmentale Dysfunktion C1/2 rechts
- MRI HWS 23. Dezember 2004 und MRI HWS mit Funktionsuntersuchung vom 27. Januar 2005: keine pathologische Translationsbewegung im Sinne einer Instabilität, keine Anhaltspunkte für eine diskoligamentäre Verletzung, keine Kompression neuraler Strukturen, keine traumatisch ossären Läsionen, geringgradige degenerative Veränderungen mit frischerem Anulusriss C2/3 und leichtgradiger, paramedianer Bandscheibenprotrusion links ohne Beeinträchtigung des Foramen intervertebrale
- Verdacht auf Symptomausweitung
Im Juni 2004 seien Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel aufgetreten sowie im Dezember 2004 neu auch Konzentrationsstörungen und präsynkopale Zustände (Urk. 10/ZM9 Ziff. 4). Zur Kausalität sowie der Beeinflussung durch unfallfremde Faktoren nahmen die Ärzte der Rheumaklinik keine Stellung.
6.10 Am 20. Juli 2005 erstattete Dr. I.___ einen Bericht und diagnostizierte dabei Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindelanfälle, Übelkeit und Konzentrationsstörungen bei Status nach Surfunfall am 18. Januar 2004 (Urk. 10/ZM10 S. 1 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei seit dem 20. Mai 2005 in Behandlung (Urk. 10/ZM10 S. 1 Ziff. 1). Seit Dezember 2004 sei er zu 100 % arbeitsunfähig, eine baldige Arbeitsaufnahme sei eher unwahrscheinlich (Urk. 10/ZM10 S. 1 Ziff. 6). Die heutigen Beschwerden seien unfallkausal und nicht durch unfallfremde Krankheiten, Gebrechen oder Folgen anderer Unfälle beeinflusst (Urk. 10/ZM10 S. 2 Ziff. 6 und 7). Im Zeitpunkt des Unfalles sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen (Urk. 10/ZM10 S. 2 Ziff. 3).
7.
7.1 Nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft treten Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der Halswirbelsäule erfahrungsgemäss kurze Zeit nach dem Unfallereignis auf. Gemäss vorherrschender Lehrmeinung müssen sich die Nackenschmerzen nach einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren, damit der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen bejaht werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2007 in Sachen W.; U 299/05, Erw. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer habe in den Tagen vor den Arztbesuchen am 9. und 14. Januar 2004 in A.___ einen Surfunfall erlitten, könnte das Vorliegen der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden beweismässig nicht als erstellt betrachtet werden. Aus den Rechnungen der N.___ Medical Centre ergeben sich Behandlungen wegen einem Infekt der oberen Atemwege sowie einer Sinusitis (Urk. 10/Z54 Beilagen 2 und 4). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz suchte der Beschwerdeführer sodann am 5. Februar 2004 den Hausarzt Dr. L.___ auf, welcher einen Verdacht auf Spannungskopfschmerzen sowie Sinusitis diagnostizierte (Urk. 10/ZM5 Ziff. 2). Hingegen klagte der Beschwerdeführer nicht über die für ein Schleudertrauma weiteren typischen Beschwerden wie Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderungen. Auch gegenüber den Ärzten der Rheumaklinik des B.___ gab der Beschwerdeführer noch im Dezember 2004 an, die Beschwerden seien im Juni 2004 erstmals aufgetreten (Urk. 10/ZM9 Ziff. 4, Urk. 10/ZM8 Ziff. 3.a). Dies, obschon er gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift seit seiner Rückkehr aus A.___ fast ununterbrochen in medizinischer Behandlung war. Erstmals diagnostiziert wurde ein chronisches zervikozephales Syndrom durch die Ärzte der H.___ Klinik am 28. Oktober 2004 (Urk. 10/ZM6 S. 1).
7.2 Zu diesen Unstimmigkeiten erklärte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Einsprache vom 14. September 2005, mit Beschwerdebeginn habe er immer die richtig starken Beschwerden gemeint. Unmittelbar nach dem Unfall habe er jedoch die ersten, vorerst nur leichten Symptome verspürt. Dies seien Kopf- und Nackenschmerzen, Unwohlsein, Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen gewesen (Urk. 10/Z47 Beilage 2 S. 2). Es erscheint zwar durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer dem Vorfall beim Windsurfen unmittelbar danach nicht die Bedeutung zumass, die er eventuell tatsächlich hatte. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb er anlässlich der Untersuchung vom 5. Februar 2004 durch seinen Hausarzt den Vorfall beim Surfen sowie die danach eingetretenen Beschwerden nicht erwähnte und gegenüber den Ärzten der Rheumaklinik des B.___ den Beschwerdebeginn gar noch auf Juni 2004 festlegte.
Insgesamt ist den ersten Aussagen des Beschwerdeführers grösseres Gewicht beizumessen als den späteren Stellungnahmen im laufenden Verfahren. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden bereits im Januar 2004 vorlagen. Es ist zudem durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen litt, diese jedoch durch die Sinusitis oder die Infektion der oberen Atemwege hervorgerufen worden waren. Nachdem nun aber erst im Oktober 2004, mithin neun Monate später, eine mögliche Halswirbelsäulen-Distorsion festgestellt wurde, muss die Latenzzeit als zu lang beurteilt werden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall beim Surfen im Januar 2004 und den beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerden ist daher zu verneinen.
7.3 Die Tatsache, dass Dr. I.___ in seinem Bericht vom 20. Juli 2005 die Unfallkausalität bejahte und unfallfremde Faktoren ausschloss (Urk. 10/ZM10 S. 2 Ziff. 6 und 7), vermag daran entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Behandlung bei Dr. I.___ begann erst am 20. Mai 2005 (Urk. 10/ZM10 S. 1 Ziff. 1), mithin sechzehn Monate nach dem geltend gemachten Vorfall. Aufgrund welcher Erkenntnisse Dr. I.___ die Unfallkausalität nach dieser langen Zeit genau begründet, führte er nicht aus und ist auch nicht ersichtlich.
8. Zusammenfassend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2004 beim Windsurfen in A.___ einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitt, so dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist. Ein Anspruch wäre aufgrund des fehlenden natürlichen Kausalzusammenhanges sodann auch dann zu verneinen, wenn dem Beschwerdeführer der Nachweis des geltend gemachten Unfalles gelungen wäre. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Roger Bollag
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).