UV.2006.00188
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 6. November 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1964, arbeitete bei der B.___, als LKW-Chauffeur und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfall versichert (Urk. 7/1). Am 12. April 2002 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er beim Rückwärtsgehen stolperte und auf den Rücken stürzte. Die gleichentags konsultierten Ärzte des SpitalsT.___ diagnostizierten eine Rückenkontusion bei Status nach Diskushernienoperation und Arthrose (Urk. 7/2). Nach weiteren Abklärungen erkannte Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin, eine Kompressionsfraktur LWK-1 (Berichte vom 1. Juli 2002, Urk. 7/4, und 19. August 2002, Urk. 7/5). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2 Am 2. September 2002 berichtete Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, über die kreisärztliche Untersuchung vom 30. August 2002 (Urk. 7/7) und legte dar, dass die Fraktur konsolidiert sei, der Kyphosewinkel 8 ° betrage und der Versicherte ohne weiteres seine Arbeit als Lastwagenchauffeur wieder aufnehmen könne. Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % ab dem 2. September 2002. Ab dem 16. September 2002 bestehe eine solche von 75 %, und vierzehn Tage später dürfte dann wiederum die volle Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Gestützt auf diesen Bericht stellte die SUVA mit Verfügung vom 12. September 2002 die Taggeldleistungen per 30. September 2002 ein (Urk. 7/10).
1.3 Nachdem A.___ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. September 2002 Einsprache erhoben (Urk. 7/11) und den Arztbericht von Dr. med. E.___, leitender Arzt Rheumatologie an der F.___, vom 5. November 2002 (Urk. 7/14), worin eine stationäre Abklärung in G.___ mit Erfassung der funktionellen Leistungsfähigkeit vorgeschlagen wurde, eingereicht hatte, zog die SUVA die Verfügung vom 12. September 2002 zurück und ordnete eine stationäre Behandlung in der G.___ an (Urk. 7/18). Am 23. Oktober 2002 kündigte die B.___ das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2002 (Urk. 7/17).
1.4 Mit Austrittsbericht vom 4. April 2003 (Urk. 7/24) berichteten die Ärzte der G.___ über den stationären Aufenthalt vom 5. bis 28. Februar 2003 und den ambulanten Verlauf vom 3. bis 14. März 2003. Sie diagnostizierten ein lumbospondylogenes Syndrom, eine leichte Anpassungsstörung mit anfänglich depressiver Komponente (inzwischen abgeklungen) sowie mit dysfunktionalem Umgang mit den Beschwerden mit Selbstlimitierung aus Angst vor einer Verschlimmerung, eine Adipositas Grad II (BMI 39 kg/m2) mit einem anamnestisch obstruktiven Schlafapnoesyndrom, eine Hypercholesterinämie sowie eine Hyperurikämie. Für die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur attestierten sie dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, für leichte Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Nachdem Dr. D.___ nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1. März 2004 konstatiert hatte, dass dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Tragen von Lasten über 10 kg ganztägig zugemutet werden könne (Urk. 7/57), stellte die SUVA die Einstellung der Taggelder und der Heilungskosten in Aussicht (Brief vom 9. März 2004, Urk. 7/64). Mit Verfügung vom 4. Juni 2004 gewährte sie A.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % mit Wirkung ab 1. März 2004 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'462.-- sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % (Urk. 7/76). Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juli 2004 Einsprache (Urk. 7/79, Einspracheergänzung vom 6. September 2004, Urk. 7/85).
1.5 Die SUVA nahm daraufhin Einsicht in das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2004 zu Händen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 7/87), der eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte und dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Chauffeur und eine Arbeitsfähigkeit von 60 - 70 % in einer leichten rückenschonenden Tätigkeit mit einfacher mentaler Ausrichtung attestierte. Ferner reichte der Versicherte das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. I.___, Orthopädische Klinik, J.___, vom 29. November 2004 (Urk. 7/88) ein, der erwog, dass dem Versicherten eine ganztägige Tätigkeit, auch wenn diese leichter Art sei, nicht zugemutet werden könne, und den Bericht von Dr. med. K.___, FMH Orthopädische Chirurgie Wirbelsäule, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, L.___, an Dr. C.___ vom 14. Mai 2003 (Urk. 7/95) ein. Überdies holte die SUVA den Bericht von PD Dr. med. M.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 4. April 2005 (Urk. 7/99) sowie den ärztlichen Bericht des behandelnden Psychiaters N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie & Psychotherapie, vom 13. Mai 2005 (Urk. 7/101), worin ihm dieser eine Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % in einer wechselbelastenden, rückenschonenden Tätigkeit attestierte, ein. Hierauf ersuchte die SUVA den Versicherungsmediziner Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, um eine versicherungsmedizinische Beurteilung, welche am 18. Juli 2005 erstellt (Urk. 7/104) und am 25. Juli 2005 ergänzt (Urk. 7/106) wurde. Der Gutachter hielt die Unfallfolgen als ausgeheilt und beurteilte eine ganztägige Arbeitspräsenz und normale Leistung bei adaptierter Tätigkeit als zumutbar. Nachdem der Versicherte hierzu Stellung genommen hatte (Urk. 7/109), hob die SUVA die Verfügung vom 4. Juni 2004 auf und sprach A.___ mit Verfügung vom 12. September 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37 % mit Wirkung ab 1. März 2004 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'932.-- sowie eine unveränderte Integritätsentschädigung von 15 % zu (Urk. 7/110). Die hiergegen gerichtete Einsprache vom 10. Oktober 2005 (Urk. 7/112, Einspracheergänzung vom 10. November 2005, Urk. 7/114) wies sie mit Entscheid vom 10. Februar 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, am 26. Mai 2006 Beschwerde erheben und eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 60 % beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2006 ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 18. Juli 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Schliesslich hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % eine Invalidenrente auszurichten ist. Nicht streitig und in formelle Rechtskraft erwachsen ist dagegen die Höhe der Integritätsentschädigung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich wie folgt dar:
2.1 Die Ärzte des Spitals Bern-Tiefenau, welche den Beschwerdeführer nach dem Sturz auf den Rücken behandelt hatten, stellten im Arztzeugnis vom 12. Mai 2005 die Diagnose einer Rückenkontusion bei Status nach Diskushernienoperation und Arthrose. Der Beschwerdeführer sei ab dem Unfallereignis bis voraussichtlich 19. April 2002 zu 100 % arbeitsunfähig.
2.2 Die weiterbehandelnde Ärztin Dr. C.___, welche bei Dr. P.___ ein MRI durchführen liess (vgl. Urk. 7/3), diagnostizierte in den ärztlichen Zwischenberichten vom 1. Juli 2002 (Urk. 7/4) und 19. August 2002 (Urk. 7/5) eine Kompressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers 1 (LWK-1). Es hätten sich auch an den operierten Segmenten L5/S1 keine Diskushernien dargestellt. Es bestünden nach wie vor bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen lumbosakral mit Ausstrahlungen in die Leiste beidseits sowie Dysästhesien im rechten Bein, welche jeweils durch vermehrte Belastung ausgelöst würden.
2.3 SUVA Kreisarzt Dr. D.___ berichtete am 2. September 2002 (Urk. 7/7), es seien bei der Untersuchung blande Befunde im Bereich des Rückens gefunden worden. Der Beschwerdeführer gebe im Bereich von LWK-1 keine Schmerzen an, sondern immer am lumboskralen Übergang. Es bestünden keine radikulären Zeichen, die Waddel-Zeichen seien positiv, der umgekehrte Lasègue sei negativ. Die Fraktur sei konsolidiert, der Kyphosewinkel betrage 8°. Mit dem heutigen Befund könne der Beschwerdeführer seine Arbeit als Lastwagenchauffeur ohne weiteres wieder zu 50 % aufnehmen, ab dem 16. September 2002 bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit und 14 Tage später dürfte dann die volle Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sein.
2.4 Dr. E.___ stellte im Bericht vom 5. November 2002 (Urk. 7/14) ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom mit Deckplatten-Impression von LWK-1, einen Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 1988 mit sekundärer, angeblich massiver Osteochondrose L5/S1 fest. Er empfahl eine stationäre Abklärung in der G.___ mit Erfassung der funktionellen Leistungsfähigkeit.
2.5 Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 5. bis 28. Februar 2003 in der G.___ stationär aufgehalten hatte, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 4. April 2003 folgende Diagnosen (Urk. 7/24):
" Arbeitsunfall vom 12. April 2002: Sturz rückwärts auf den Rücken mit Deckplattenimpressionsfraktur LWK1
A. Lumbospondylogenes Syndrom
B. Leichte Anpassungsstörung mit anfänglich depressiver Komponente (inzwischen abgeklungen) sowie dysfunktionaler Umgang mit den Beschwerden mit Selbstlimitierung aus Angst vor einer Verschlimmerung
C. Adipositas Grad II (BMI 39 kg/m2)
- anamnestisch obstruktives Schlafapnoesyndrom
D. Hypercholesterinämie
E. Hyperurikämie"
Das gesetzte Reha-Ziel, Beurteilung und Steigerung der Belastbarkeit hinsichtlich einer beruflichen Neuorientierung, sei nicht erreicht worden. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen als fraglich zu beurteilen. Die Beobachtungen bei den Tests und im Training hätten auf eine deutliche Selbstlimitierung hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei auf seine Beschwerden fixiert und zeige ein demonstratives Schmerzverhalten. Das Ausmass der angegebenen Schmerzbeeinträchtigung und Behinderung sei mit den klinischen Befunden nur unzureichend erklärt. Die Konsistenz bei den Tests und im Training sei schlecht gewesen. Für die bisherige angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Leichte wechselbelastende Tätigkeiten seien ganztags zumutbar, ohne längerdauernde Tätigkeiten vorgeneigt oder über Brusthöhe.
2.6 Dr. K.___ diagnostizierte im Bericht vom 14. Mai 2003 an Dr. C.___ am (Urk. 7/95) einen Status nach LWK-1-Keilwirbelfraktur, einen Status nach Diskushernien-Operation sowie eine massive erosive Osteochondrose mit foraminaler Diskushernie und L5-Reizung rechts. Der Beschwerdeführer habe im April 2002 eine LWK-1-Fraktur erlitten, die ihm seither derart Beschwerden verursache, dass er als Lastwagenfahrer nicht mehr einsatzfähig gewesen sei. Zusätzlich beschreibe er auch gleichzeitig zunehmend auftretende Ischialgien L5 auf der rechten Seite. Dieser Zustand halte nun seit einem Jahr an, und es seien prinzipiell keine Verlaufskontrollen durchgeführt worden. Anfang 2003 habe der Beschwerdeführer in G.___ eintreten können, wahrscheinlich für eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Es liege ein Zeugnis vor, welches den Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig (richtig wohl: arbeitsfähig) schildere, mit der Prämisse, dass er nicht mehr als 7,5 kg heben sollte, dass er zwischendurch stehen und sich auch ausruhen und nur kurzfristig sitzen sollte. Es seien keinerlei Röntgen und Verlaufskontrollen gemacht worden, so dass ungewiss sei, wie sich die Fraktur auf Höhe 1 entwickelt habe. Zudem bestehe eine eindeutige erosive Osteochondrose, die sich seit dem Unfall bezüglich Symptomatik richtungsweisend verschlechtert habe. Aufgrund der Beschwerden sei der Beschwerdeführer für schwere Arbeiten wie Lastwagenchauffeur nicht mehr arbeitsfähig. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten sollte realisierbar sein. Dr. K.___ liess offen, ob die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich unfall- oder krankheitsbedingt sei, und empfahl hinsichtlich der Beantwortung dieser Frage eine Begutachtung durch Dr. I.___.
2.7 Am 1. März 2004 berichtete Kreisarzt Dr. D.___ (Urk. 7/57), er habe bei der Untersuchung klinisch einen unauffälligen Befund gefunden. Irgendwelche radikulären Zeichen, die der Beschwerdeführer angebe, habe er nicht. Irgendwelche Schonungszeichen an der rechten unteren Extremität gegenüber links bestünden nicht. Es bestehe weiterhin eine massivste Verdeutlichungstendenz. Die Schmerzen würden unverändert am lumbosakralen Übergang angegeben. Auf Höhe von LWK-1 gebe er keine Beschwerden an. Von den Unfallfolgen her bestehe eine stabile LWK-1-Fraktur, die voll ausgeheilt sei mit einem Kyphosewinkel von 10 - 12°. Prof. Dr. Max Saegesser schreibe in seinem Lehrbuch über spezielle chirurgische Therapie, dass stabile Wirbelbrüche keine schweren Verletzungsformen seien und Wirbelverletzte mit einer bleibenden ventralen Achsenknickung von höchstens 10 ° nach einigen Monaten wiederum voll arbeitsfähig seien auch dann, wenn es sich um Schwerarbeiter handle. Mit den Unfallfolgen könne dem Beschwerdeführer ohne weiteres jede leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Tragen von Lasten über 10 kg zugemutet werden, und zwar ganztägig. Man müsse sich im Klaren sein, dass die Hauptproblematik unfallfremd sei, nämlich die degenerativen Veränderungen am lumbosakralen Übergang.
2.8 Im psychiatrischen Gutachten vom 5. November 2004 von Dr. H.___ zu Händen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 7/87) wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert. Die vorherrschende Beschwerde sei dabei ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch die körperliche Störung wie im vorliegenden Fall nicht vollständig erklärt werden könne. Hier seien insbesondere die dürftige Schul- und mangelnde Berufsausbildung, die Nichtbeherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, die länger währende Arbeitslosigkeit, die Stellung im familiären Verbund, die familiären Spannungen und ehelichen Auseinandersetzungen mit körperlichen Übergriffen, die finanzielle Knappheit, die volle Berufstätigkeit der Ehefrau, die mangelnde Umstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie insgesamt die Migrationsproblematik anzuführen. Als LKW-Chauffeur sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig, in einer körperlich leichten rückenschonenden Tätigkeit mit einfacher mentaler Ausrichtung sei er zu 60 bis 70 % arbeitsfähig.
2.9 Dr. I.___ stellte im orthopädischen Gutachten vom 29. November 2004 (Urk. 7/88) fest, beim Arbeitsunfall im Jahre 2002 sei einerseits der Lendenwirbel L1 gebrochen (Keilimpressionsfraktur mit intrasomatischer Diskushernie und kyphotischer Fehlstellung von rund 10°), andererseits sei die frühere Diskusherniensymptomatik am rechten Bein wieder aktiviert worden. Vorbestehend seien zudem noch eine Streckhaltung des Übergangs von Brustwirbelsäule bis mittlere Lendenwirbelsäule und ein Übergewicht von aktuell 110 kg auf 180 cm. Insgesamt könne vermutet werden, dass die Hauptbeschwerden in einer durch den Arbeitsunfall reaktivierten Veränderung am Übergang von Lendenwirbelsäule zum Kreuzbein zu suchen seien, also nicht auf Höhe des Wirbelbruchs, sondern auf Höhe der früheren Diskushernie.
In der bei der Untersuchung gezeigten Verfassung sei der Beschwerdeführer zwar für leichte Tätigkeiten mit häufigen Unterbrüchen und beschränkter zeitlicher Dauer arbeitsfähig. Dies allerdings nur, wenn die bestehenden Beschwerden mit optimaler medikamentöser Schmerztherapie unter Kontrolle gehalten würden. Die Annahme einer ganztägigen Tätigkeit sei nicht realistisch.
2.10 E. N.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit Januar 2004 in Behandlung steht, berichtete am 13. Mai 2005 (Urk. 7/101), die psychischen Beschwerden hätten seit dem Aufenthalt in G.___ zugenommen. Der Beschwerdeführer sei ständig angespannt, nervös, gestresst, reagiere ungeduldig, leide unter Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit, habe ständig sorgenvolle Gedanken, leide nachts unter Angstträumen und wache schweissgebadet auf. Manchmal denke er auch, dass er lieber nicht mehr leben wolle. Er leide an einem erheblichen chronischen Rückenschmerzsyndrom mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er sei für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten nicht arbeitsfähig. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei er auch für leichte Tätigkeiten nur zwischen 40 bis 50 % arbeitsfähig.
2.11 SUVA Versicherungsmediziner Dr. O.___ erwog in seiner Beurteilung vom 18. Juli 2005 (Urk. 7/104), die Fraktur sei längst konsolidiert. Die daraus resultierende posttraumatische Deformierung sei geringfügig und bedürfe sicher keiner operativen Aufrichtung. Der Unfall habe mit der Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers einen neuen Schaden an der Lendenwirbelsäule gesetzt. Hingegen sei der Vorzustand, in Form einer Osteochondrose L5/S1 nach Bandscheibenoperation auf derselben Höhe, bei Fehlen von klinischen und bildgebenden Hinweisen für eine Traumatisierung des lumbosakralen Übergangs nicht nachweislich tangiert. Es lasse sich keine wahrscheinliche Verschlimmerung des Vorzustandes am lumbosakralen Übergang postulieren. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine Tätigkeit in wechselbelastender Körperposition zu verrichten. Vermieden werden sollten Tätigkeiten, die während längerer Zeit vorgeneigt oder über Kopfhöhe verrichtet werden müssten. Treppen- und Leitersteigen, Kauern und Knien seien unbehindert möglich. Beim Heben von Lasten sei die obere Limite zwischen 15 bis 20 kg zu setzen und auf 10 kg, falls Lasten öfters gehoben werden müssten. Es sei von einer ganztägigen Arbeitspräsenz und normaler Leistung bei adaptierter Tätigkeit auszugehen. Die weitere Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit sprenge den noch zumutbaren zeitlichen Rahmen der Arbeitspräsenz, die bis zum Unfall 43,75 Stunden betragen habe.
3.
3.1 Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht aufgrund der Unfallfolgen die Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht mehr zugemutet werden kann. In Frage kommen nur noch wechselbelastende Tätigkeiten. Während die Ärzte der G.___, Kreisarzt Dr. D.___ sowie SUVA-Versicherungsmediziner Dr. O.___ eine volle Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachten, ist Dr. I.___ der Meinung, dass die Annahme einer ganztägigen Tätigkeit unrealistisch sei. Dr. K.___ geht davon aus, dass eine 50%ige Tätigkeit realisierbar sein sollte.
3.2 Vorweg ergibt sich aus den bildgebenden Untersuchungsresultaten, dass die am 12. April 2002 zugezogenen Verletzungen allesamt abgeheilt sind. Aus dem Untersuchungsbericht von PD Dr. M.___ vom 4. April 2005 (Urk. 7/99) geht hervor, dass bereits im Mai 2004 - ausser einem beginnenden Forestier C6/7 - keine speziellen Befunde vorlagen, währenddem im Mai 2002 die bekannte Fraktur LWK-1 und die aktenkundige Diskushernie L5/S1 zu sehen gewesen waren. Diesbezüglich sind sich die Ärzte denn auch einig, brachten doch weder Dr. I.___ noch Dr. K.___ vor, der Beschwerdeführer leide noch - abgesehen von einer geringfügigen Deformation (Kyphose von rund 10°, vgl. Urk. 7/88) - an einer bildgebend nachweisbaren Unfallfolge.
Auch in Bezug auf die Situation am Wirbelübergang L5/S1 ist den medizinischen Akten keine unfallbedingte Verschlechterung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer musste sich im Jahr 1988 einer Diskushernien-Operation unterziehen und leidet mittlerweile selbenorts an einer Osteochondrose (Urk. 7/14). Diese ist allerdings klarerweise vorbestehend, und es fehlen jegliche Hinweise dafür, dass der Unfall diese Symptomatik verschlechtert hat. Die entsprechende Annahme von Dr. K.___ vom 14. Mai 2003 (Urk. 7/95) stützt sich einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers und den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall über Schmerzen im Bereich L5/S1 geklagt hat. Hierzu ist indes zu bemerken, dass diese Argumentation im Wesentlichen der Figur „post hoc ergo propter hoc“ gleichkommt, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205). Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). Bei Fehlen von bildgebenden Nachweisen und objektiver Befunde für eine Verschlechterung der Situation am Wirbelübergang L5/S1 kann nicht auf eine unfallbedingte richtungsweisende Verschlechterung geschlossen werden.
3.3 Bei dieser Aktenlage ist es schlüssig, wenn SUVA-Versicherungsmediziner Dr. O.___ von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Namentlich legte er in seiner Beurteilung in nachvollziehbarer Art und Weise dar, dass die objektiven unfallbedingten Rückenschäden nicht derart sind, dass der Beschwerdeführer nicht mehr ganztägig arbeitsfähig wäre. In diesem Sinne attestierten denn auch bereits die Ärzte der G.___ am 4. April 2003 (Urk. 7/24) eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. Diese von Dr. K.___ am 14. Mai 2003 in Zweifel gezogene Einschätzung mit der Begründung, es seien keine neuen Röntgenbilder erstellt worden und der Verlauf der Fraktur sei ungewiss (Urk. 7/95), erweist sich nunmehr als unbegründet, da auf den neueren Bildern keine Unregelmässigkeiten mehr zu sehen waren.
Auch die abweichende Einschätzung von Dr. I.___ vermag an der Schlüssigkeit der Ausführungen von Dr. O.___ nichts zu ändern. Insbesondere fehlt eine Begründung dafür, weshalb die Hauptbeschwerden in einer durch den Arbeitsunfall reaktivierten Veränderung am Übergang von Lendenwirbelsäule zum Kreuzbein zu suchen seien. Auch wenn der Beschwerdeführer an dieser Stelle über Beschwerden klagte, sprechen doch die Röntgenbilder eine andere Sprache. Auch der Verweis auf die bei der Untersuchung gezeigte Verfassung des Beschwerdeführers lässt eine medizinische Begründung für die von Dr. I.___ mit 50 % bezifferte doch erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vermissen. Sodann setzt sich Dr. I.___ nicht mit den auch von ihm erhobenen diskrepanten Befunden (aktive und passive Beweglichkeit, Schonhinken und seitengleiche Umfänge) und der von Dr. H.___ am 5. November 2004 diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/87) auseinander, weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf rein orthopädische Ursachen zurückzuführen ist.
3.4 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne längerdauernde vornübergeneigte Körperhaltung und Überkopfarbeiten, mit einer Gewichtslimite von absolut 15 bis 20 kg sowie 10 kg bei öfterem Heben, vollumfänglich arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Offenkundig ist, dass es sich beim Unfall vom 12. April 2002 um einen solchen im mittleren Bereich handelt. Angesichts der Art des Sturzes - der Beschwerdeführer stoperte rückwärts über einen Handhubwagen - (vgl. Urk. 7/1) - und der nicht gravierenden Verletzungen des Beschwerdeführers ist er sodann im Grenzbereich zu den leichten einzuordnen (vgl. den vergleichbaren Fall in BGE 115 V 144 Erw. 11a-b sowie Beispiele aus dem mittleren Bereich bei Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 57 f.).
4.2 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht gegeben, fiel doch der Beschwerdeführer auf den Rücken, ohne dass er beispielsweise dabei eingeklemmt wurde oder noch Gegenstände auf ihn stürzten.
Die erlittene Verletzung (LWK-1-Deckplatten-Impressionsfraktur) erscheint nicht als besonders schwer oder als erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Weitere Verletzungen lagen nicht vor.
Die ärztliche Behandlung, welche konservativ durchgeführt werden konnte, verlief komplikationslos und dauerte nicht ungewöhnlich lange. Wohl war der Beschwerdeführer vom Unfall (12. April 2002) bis zur letzten aktenkundigen Untersuchung bei PD Dr. M.___ am 4. April 2005 während drei Jahren in ärztlicher Behandlung, doch zogen sich die Abklärungen aufgrund der psychischen Komponente in die Länge und nicht wegen Komplikationen im Zusammenhang mit der Heilung der LWK-1-Deckplatten-Impressionsfraktur.
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wohl über körperliche Dauerschmerzen klagte, für das Schmerzerleben aber grossteils die psychische Erkrankung verantwortlich ist. Die im Anschluss an das Unfallereignis geklagten Rückenschmerzen betrafen nicht den Bereich des LWK-1, sondern den lumbosakralen Übergang (Urk. 7/7). In der Folge schlossen die Ärzte der G.___ im Austrittsbericht vom 4. April 2003 auf eine leichte Anpassungsstörung mit anfänglich depressiver Komponente sowie einen dysfunktionalen Umgang mit den Beschwerden (Urk. 7/23).
Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dauerschmerzen Folge seiner psychischen Erkrankung und nicht etwa somatischen Ursprungs sind. Damit aber ist das bundesgerichtliche Kriterium nicht erfüllt, müssen doch die Schmerzen von den körperlichen Verletzungen des Unfalls herrühren und können nicht die als Folge einer psychischen Erkrankung aufgetretenen Schmerzen die Adäquanz der Erkrankung zum Unfall begründen.
4.3 Damit kann keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt betrachtet werden. Demnach fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung der unfallbedingten Erwerbseinbusse zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne längerdauernde vornübergeneigte Körperhaltung und Überkopfarbeiten mit einer Gewichtslimite von absolut 15 bis 20 kg sowie 10 kg bei öfterem Heben vollumfänglich arbeitsfähig ist. Zu prüfen bleibt, welche Einkommenseinbusse dem Beschwerdeführer bei der von den Unfallfolgen her als zumutbar erachteten vollzeitlichen angepassten Tätigkeit erwächst.
5.
5.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
5.2 Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174).
5.3 Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet (BGE 114 V 314 Erw. 3b). Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Ungleichgewichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offenhält, grenzt es den Leistungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Arbeitslosenversicherung (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit infolge weiterer invaliditätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst sind, (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4) oder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Im letzteren Fall ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, genauer auf die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, abzustellen. Dabei ist vom so genannten Medianwert auszugehen, der in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausserordentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsächlichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschädigung mit Fr. 73'401.-- (Urk. 7/110 S. 2), welches vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird und durch die Akten ausgewiesen ist (vgl. Urk. 7/65-72).
6.2
6.2.1 Die Beschwerdegegnerin führte sodann einen Erwerbsvergleich anhand der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik durch. Dies ist korrekt, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll ausnützt (Erw. 5.3). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
6.2.2 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin vom Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer im Jahre 2002 im privaten Sektor von Fr. 4'557.-- (LSE 2002, Tabelle TA 1) ausgegangen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahre 2003 und 0,9 % im Jahre 2004 (Die Volkswirtschaft, 9-2007, Tabelle B10.2 S. 99) sowie einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 9-2007, Tabelle B9.2 S. 98) ergibt dies ein Gehalt von Fr. 4'848.90 pro Monat beziehungsweise rund Fr. 58'187.-- im Jahr. Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn seit Erlass der Rentenverfügung vom 12. September 2005 die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004 herausgekommen ist, nach welcher der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer nur mehr Fr. 4'588.-- pro Monat beträgt.
6.2.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte eine Abzug vom Tabellenlohn von 20 %, was angesichts der vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit und des Alters des Beschwerdeführers als äusserst grosszügig zu werten ist, jedoch noch innerhalb der vom Gericht nicht anzutastenden Ermessensausübung liegt, zumal von einem leicht höheren Tabellenlohn 2004 ausgegangen wurde. Somit könnte der Beschwerdeführer ein zumutbares Einkommen von Fr. 46'550.-- erzielen. Im Vergleich zum ohne Unfall möglichen Einkommen von Fr. 73'401.-- erleidet er eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'851.-- beziehungsweise 36,58 %. Die auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 37 % zugesprochene Rente erweist sich somit als rechtens. Da nicht ersichtlich ist, dass zwischen dem Rentenbeginn und dem angefochtenen Einspracheentscheid eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beachtende erhebliche Veränderung einer der beiden hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist, besteht im übrigen kein Grund für eine Rentenanpassung (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. März 2004 i.S. H., I 208/03, Erw. 1 mit Hinweisen).
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).