UV.2006.00189

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 27. April 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsagent Bruno Imperatori
Schönenweg 9, 8733 Eschenbach SG

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1945 geborene H.___ arbeitete seit 1. August 2000 als Mechaniker bei der Z.___ AG, "___", und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 30. März 2001 ist dem Versicherten bei der Reparatur eines Lastwagens eine Stossdämpferfeder aus einer Entfernung von zirka 50 Zentimetern an den Kopf geprallt. Dabei zog er sich eine Rissquetschwunde paranasal proximal rechts zu, welche von Dr. Q.___, "___", umgehend versorgt wurde (Urk. 9/1, Urk. 9/2 und Urk. 9/3). Noch am selben Nachmittag hat der Versicherte seine Arbeit wieder aufgenommen.
1.2     Wegen in der Folge aufgetretenen lagerungsabhängigen Drehschwindels, häufigen Hitzewallungen, Tinnitus- und Nackenbeschwerden wurde der Versicherte am 10. Mai 2002 von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, "___", neurologisch untersucht (Bericht vom 13. Mai 2002, Urk. 9/3). Dieser diagnostizierte einen Verdacht auf einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel, ein Carpaltunnelsyndrom beidseits rechtsbetont, ein Zervikalsyndrom rechtsbetont bei degenerativen HWS-Veränderungen (Spondylose und Spondylarthrose C5 und C6), eine leichte Atherosklerose der Carotiden (rechts: 5 - 10 % Plaques Carotis interna, 10 % Carotisbifurkation, links: 10 - 20 % Carotisbifurkation) und eine Hochton-Schwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus sowie eine Epicondylopathia humeri radialis links. Dr. A.___ beurteilte den benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel als wahrscheinlich posttraumatisch und stellte fest, dass diesbezüglich seit drei Wochen Beschwerdefreiheit bestehe. Hinweise für ein etabliertes peripheres oder zentralvestibuläres Defizit fand der Neurologe nicht.
         Wegen Schädel- und Kopfschmerzen sowie Druck auf den Ohren bei Lageveränderungen war der Beschwerdeführer vom 2. bis 17. Dezember 2002 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/2 und Urk. 9/6), woraufhin die Z.___ AG mit Formular vom 20. Dezember 2002 Meldung über den Unfall vom 30. März 2001 erstattete (Urk. 9/2). Am 12. Dezember 2002 wurde der Versicherte durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Otorhinolaryngologie (ORL), speziell Hals- und Gesichtschirurgie, "___", untersucht (Bericht vom 12. Dezember 2002, Urk. 9/4). Auch dieser fand weder Hinweise für eine peripher vestibuläre oder vestibulocochleäre Funktionsstörung noch Anhaltspunkte für eine Canalolithiasis des posterioren oder lateralen Bogenganges. Die bewegungsabhängigen Drehschwindelbeschwerden qualifizierte er als zervikogenen Schwindel und ging von einem fraglichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 30. März 2001 aus.
1.3     Am 22. Januar 2003 stürzte der Versicherte bei einer Schwindelattacke und zog sich dabei eine Fussdistorsion zu. Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, "___", schrieb ihn in der Folge für die Zeit vom 23. Januar bis 3. Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig und verordnete Physiotherapie (Urk. 9/6). Auf Ersuchen des Versicherten wurde dieser am 19. März 2003 von SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ untersucht (Urk. 9/9 und Urk. 9/11). Zur Klärung der Fragen nach dem Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden (Schwindelbeschwerden mit Übelkeitsgefühl, Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und häufigen Kopfschmerzen) sowie dem Unfall vom 30. März 2001 veranlasste der Kreisarzt eine radiologische Untersuchung der HWS (Urk. 9/11). Die am 9. April 2003 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS ergab gemäss Dr. med. E.___, Regionales MR-Zentrum, "___", mittelgradige, degenerative Discopathien C5/C6, C6/C7 und C7/Th1 mit paramedian bis foraminal linksbetonten Protrusionen und leichtgradiger Einengung der betreffenden Neuroforamina ohne ersichtliche Neurokompressionen, wobei ansonsten kein Nachweis einer posttraumatischen Signalstörung im Bereich der Weichteile und des Skeletts ersichtlich waren (Urk. 9/15). Dr. med. F.___, Oberärztin Radiologie, Spital Y.___, "___", kam bei der Interpretation der Funktionsaufnahmen vom 9. April 2003 zum Schluss, dass beim Versicherten eine Spondylose C5/6 vorliege (Bericht an Kreisarzt Dr. D.___ vom 10. April 2003, Urk. 9/16).
1.4     Auf Vorlage des Dossiers durch Kreisarzt Dr. D.___ beurteilte der Versicherungsmediziner, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie sowie Arbeitsmedizin, "___", in Würdigung der Einschätzung des ORL-Facharztes, Dr. B.___, vom 12. Dezember 2002 die Schwindelbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folgen einer Pathologie im HWS-Bereich (Bericht vom 15. Mai 2003, Urk. 9/19). Im Juni 2003 wurde der Versicherte von einer herunterfallenden Hebebühne hart am Kopf getroffen. In der Folge verbesserten sich die Schwindelbeschwerden, jedoch traten neu Schmerzen im Bereich der Brust und der Lendenwirbelsäule auf (Urk. 9/28 S. 6). Zur Klärung der Fragen nach dem Kausalzusammenhang zwischen der Pathologie im HWS-Bereich und dem Unfall vom 30. Mai 2001 sowie den noch sinnvollen therapeutischen Massnahmen beauftragte die SUVA Prof. Dr. med. I.___, Klinikdirektor, Spital X.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, "___", mit der Erstellung eines rheumatologischen Gutachtens (Expertise vom 6. August 2003, Urk. 9/28). Aufgrund der Beurteilung von Prof. I.___, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl die Beschwerden im Bereich der HWS als auch den Schwindel auf den Unfall vom 30. März 2001 zurückführte, gewährte die SUVA dem Versicherten die Übernahme der Kosten für weitere medizinische Behandlungen (Urk. 9/28 und 9/30). Nach Abschluss der therapeutischen Massnahmen im Februar 2004 klagte der Versicherte gegenüber Dr. C.___ über ein Spannungsgefühl am Abend sowie Schmerzen im Bereich der HWS und Brustwirbelsäule (BWS). Der Hausarzt selber konnte eine nicht eingeschränkte Rotation mit schmerzhafter Endstellung sowie Schwindel bei der Reklination feststellen und empfahl eine stationäre Rehabilitation (Ärztlicher Zwischenbericht vom 27. April 2004, Urk. 9/33). Anfangs Mai 2004 legte der Versicherte wegen der Verschlechterung seines Zustandes die Arbeit nieder (Urk. 9/35). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Mai 2004 (Urk. 9/35) klagte der Versicherte über in den letzten Wochen deutlich vermehrt aufgetretene Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern. Die klinische Untersuchung des Versicherten durch Kreisarzt Dr. D.___ ergab keine neuen diagnostischen Gesichtspunkte, und die geklagten Beschwerden konnten mit den erhobenen Befunden nicht erklärt werden. Zur Therapie und weiteren Abklärung empfahl Kreisarzt Dr. D.___ einen stationären Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik (Urk. 9/35). Vom 8. Juni bis 21. Juli 2004 hielt sich der Versicherte alsdann in der Rehaklinik W.___ auf (Urk. 9/46). Während der Hospitalisation wurden eine ORL-Untersuchung des Versicherten in "___" veranlasst sowie ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Konsilium durchgeführt. Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, "___", konnte in Einklang mit den Angaben des Versicherten eine auf den Unfall vom 30. März 2001 zurückzuführende leichte, peripher-vestibuläre Funktionsstörung links objektivieren (Bericht vom 1. Juli 2004, Urk. 9/42). Die Tätigkeit als Lastwagenmechaniker hielt Dr. J.___ dem Beschwerdeführer aus ORL-ärztlicher Sicht nach wie vor für vollumfänglich zumutbar. Im Weiteren vermochten die Ärzte der Rehaklinik W.___ weder aus rheumatologischer noch aus psychosomatischer Sicht Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu erheben (Urk. 9/46 S. 3). Vor diesem Hintergrund gingen die Ärzte der Rehaklinik W.___ von einer stufenweisen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Lastwagenmechaniker aus, mithin hielten sie den Versicherten vom 22. Juli bis 15. August zu 50 %, vom 16. August bis 12. September zu 75 % und ab 13. September 2004 zu 100 % arbeitsfähig. Ohne weitere physiotherapeutische Massnahmen, aber mit instruiertem Heimprogramm wurde der Versicherte zur weiteren Betreuung bei Bedarf durch den Hausarzt am 21. Juli 2004 nach Hause entlassen.
1.5     Am 18. August 2004 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung des Versicherten statt (Urk. 9/47). Dr. D.___ konnte auch nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik W.___ keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten feststellen und beschrieb ihn als innerlich angetrieben und verzweifelt. Da das psychosomatische Konsilium der Ärzte der Rehaklinik W.___ für SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ nicht aufschlussreich war und er eine Suizidalität des Versicherten nicht ausschliessen konnte, sah er sich veranlasst, sich mit dem versicherungspsychiatrischen Dienst der SUVA in Verbindung zu setzen (Urk. 9/47). Mit Schreiben vom 20. August 2004 beauftragte Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiterin Versicherungspsychiatrischer Dienst, "___", Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, Klinik V.___, mit der Untersuchung des Versicherten zur Beantwortung der Frage nach dem psychischen Gesundheitszustand (Urk. 9/49). Aufgrund der ersten Ergebnisse seiner Untersuchungen schätzte Dr. O.___ das Suizidalitätsrisiko für gering ein und hielt eine vorläufig ambulante Depressionsbehandlung, eine Koordination der schmerztherapeutischen Initiativen sowie das Vermitteln eines für den Versicherten annehmbaren Krankheitsmodells für angebracht. Weder in seiner angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit hielt er den Versicherten zur Zeit für arbeitsfähig. Mittelfristig rechnete er mit einer Teilerwerbsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Bericht vom 27. August 2004, Urk. 9/52). Aufgrund der Empfehlung von Dr. O.___, den Versicherten möglichst rasch an seinem angestammten Arbeitsplatz mit einem Halbtagespensum wieder einzugliedern (Telefonnotiz vom 22. September 2004, Urk. 9/55, sowie Schreiben von Dr. O.___ an den Versicherten vom 30. September 2004, Urk. 9/58), und der psychiatrischen Beurteilung durch die Versicherungsmedizinerin Dr. K.___ (Stellungnahme vom 30. September 2004, Urk. 9/57) vereinbarten die SUVA, der Versicherte und dessen Arbeitgeberin in einer gemeinsamen Sitzung vom 13. Oktober 2004 einen einmonatigen Arbeitsversuch in einer leichten Tätigkeit als Materiallagerbewirtschafter, zunächst jeweils halbtags (Urk. 9/63). Am 18. August 2004 informierte der Versicherte die SUVA persönlich, dass er wegen so starker Schmerzen bereits am zweiten Arbeitstag nicht mehr habe zur Arbeit erscheinen können (Urk. 9/64).
1.6     Auf Überweisung von Dr. O.___ wurde der Versicherte von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, Oberarzt, Rehabilitationszentrum Klinik V.___, am 18. Oktober 2004 rheumatologisch untersucht (Urk. 9/59). Dieser vermochte eine leicht verbesserte Beweglichkeit der Nackenmuskulatur im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom August 2004 festzustellen, weshalb er die vorläufige Weiterführung der chiropraktischen Behandlung für vertretbar hielt. Im Weiteren konnte sich der Rheumatologe das Ausmass und den Schweregrad der Beschwerden durch die erhobenen Befunde nicht erklären. Eine mögliche Interpretation derselben sah er im Zusammenhang mit den psychiatrischen Diagnosen. Bezüglich der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ging er von einer ungünstigen Prognose bei subjektiv vollständiger Arbeitsunfähigkeit und gescheitertem Arbeitsversuch aus. Am 22. Oktober 2004 teilte der Versicherte der SUVA telefonisch mit, dass er zwar die ganze Woche gearbeitet habe, ihm dies aber längerfristig nicht möglich sei (Urk. 9/66). Nachdem das Dossier Kreisarzt Dr. D.___ erneut vorgelegt worden war und dieser an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Ärzte der Rehaklinik W.___ vom 12. August 2004 festgehalten hatte (Urk. 9/71), verneinte die SUVA mit Verfügung vom 3. Januar 2005 ihre Leistungspflicht mit Wirkung ab 31. Januar 2005 (Urk. 9/74). Gleichzeitig teilte sie dem Versicherten mit, dass sie bezüglich der Schwindelattacken im Juni 2005 eine neurootologische Verlaufskontrolle bei Dr. med. J.___ veranlassen und über die Höhe einer allfälligen Integritätsentschädigung zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden werde. Dagegen liess die Helsana Versicherungen AG mit Eingabe vom 7. Januar 2005 (Urk. 9/77) vorsorglich Einsprache erheben, welche sie nach Einsicht in die Akten wieder zurückzog (Schreiben vom 24. Februar 2005, Urk. 9/89). Mit Eingabe vom 19. Januar 2005 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Januar 2005 (Urk. 9/80 unter Beilage des Schreibens von Dr. M.___, Chiropraktorin SCG ECU, "___", an die U.___, vernetzte Analytik und Therapie, "___" vom 15. November 2004 [Urk. 9/79] sowie der Einverständniserklärung des Versicherten gegenüber der U.___ für eine HWS-Mobilisation in Narkose vom 19. Januar 2005 [Urk. 9/78]). Am 7. Februar 2005 ging das Schreiben von Dr. med. N.___, Zentrum T.___, an Dr. M.___ vom 2. Februar 2005 (Urk. 9/82) bei der SUVA ein. In der Folge holte die SUVA den ärztlichen Zwischenbericht von Dr. N.___ vom 21. Februar 2005 (Urk. 9/85) und die Stellungnahme des Versicherungsmediziners Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Chirurgie, "___", vom 12. April 2005 (Urk. 9/95) ein. Mit Schreiben vom 27. April 2005 teilte Bruno Imperatori, pat. Rechtsagent, Eschenbach, St. Gallen, der SUVA mit, dass ihn der Versicherte mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe (Urk. 9/97). Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung der Akten sowie Ansetzung einer Nachfrist zur Ausarbeitung einer Stellungnahme. Am 5. Oktober 2005 erstattete Dr. K.___ auf Anfrage der SUVA vom 16. März beziehungsweise vom 11. April 2005 eine psychiatrische Beurteilung (Stellungnahme vom 5. Oktober 2005, Urk. 9/98).
1.7     Mit Verfügung vom 18. August 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 3/8).
1.8 Nachdem Bruno Imperatori mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 (Urk. 9/102) die ergänzende Begründung zur Einsprache vom 19. Januar 2005 eingereicht hatte, wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Februar 2006 (Urk. 2) die Einsprache ab.

2. Hiergegen liess der Versicherte am 26. Mai 2006 durch Bruno Imperatori Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
              "1.     Es sei eine öffentliche Verhandlung anzusetzen.    
                2.     Der Entscheid vom 2. Februar 2006 sei aufzuheben.
                3.     Es sei festzustellen, dass
                  a)   Die vom Einsprecher vorgetragenen gesundheitlichen,                einschliesslich der psychischen Beeinträchtigungen mit hoher             Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen vom 30. März             2001 zurückzuführen und somit kausal zum Unfallgeschehen             sind.          b)   Die mit Verfügung vom 3. Januar 2005 per 31. September             2005 erfolgte Einstellung der Taggeldzahlungen zu Unrecht                erfolgt ist und deshalb dem Einsprecher ab dem 31. Januar             2005 die zu Unrecht eingestellten Taggelder vollumfänglich             nachzuzahlen seien.
                  c)    Die Rentenfrage neu zu prüfen und dem Beschwerdeführer                eine angemessene Rente, jedoch nicht unter 80 %                      zuzusprechen sei.
                  d)   Dem Beschwerdeführer zudem Verfügungsweise eine                   Integrationsentschädigung (Art. 24 UVG i.V.m. Art. 36 UVV)                   von mindestens 60 % zuzusprechen sei.
             3.   Subeventualiter sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische       Behandlung anzuordnen.
               4.     Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der                     Einsprachegegnerin (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht)."
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2006 hielt die SUVA an ihrem ablehnenden Entscheid fest (Urk. 8).
         Am 8. November 2006 fand die Hauptverhandlung (mündliche Replik) statt (Protokoll S. 2 ff.). Die SUVA ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den  nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 Erw. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind demnach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 Erw. 1b).
         Die Verfügung nach Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anfechtungsgegenstand der Einsprache. Der Versicherer kann auf Einsprache hin grundsätzlich - unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensausdehnung erfüllt sind - nur über Rechtsverhältnisse Abklärungen treffen, befinden und entscheiden, die Gegenstand der Verfügung bildeten. Der Einspracheentscheid seinerseits gilt verfahrensrechtlich wiederum als Verfügung. Er tritt an die Stelle der ersten Verfügung, bildet das Anfechtungsobjekt der erstinstanzlich erhobenen Beschwerde (Meyer-Blaser, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 9 ff., insbes. N 17 S. 19).
1.2     Was den Antrag auf Zusprechung einer Integritätsentschädigung betrifft (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Januar 2005 (Urk. 9/74) angegeben hat, dass sie sich zu einem allfälligen diesbezüglichen Anspruch in einem späteren Zeitpunkt äussern werde. Hat die Beschwerdegegnerin darüber noch nicht entschieden, fehlt es an einem entsprechenden Anfechtungsobjekt, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. O.___enhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die über die nach dem 31. Januar 2005 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung) noch bestehenden somatischen und psychischen Beschwerden auf den Unfall vom 31. März 2001 zurückzuführen sind und diese eine Arbeits- sowie Erwerbsunfähigkeit bewirken. Davon hängt ab, ob der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf weitere Leistungen (vorab Heilbehandlung und Taggeld) hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik W.___ vom 12. August 2004, die Berichte von Dr. O.___ vom 30. September 2004, Dr. L.___ vom 29. Oktober 2004, die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. D.___ vom 15. Dezember 2004 und die Beurteilungen der Versicherungsmediziner Dr. P.___ vom 12. April 2005 sowie von Dr. K.___ vom 5. Oktober 2005 (Urk. 9/74 und Urk. 2). Danach sei es nicht wahrscheinlich, dass beim Beschwerdeführer noch organische oder psychische Unfallfolgen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen.
3.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer beschwerdeweise ausführen (Urk. 1), er leide nach wie vor an den durch den Unfall vom 30. März 2001 ausgelösten Beschwerden am Kopf inklusive Gehör, Zähne und Hals. Die medizinischen Unterlagen seien widersprüchlich und damit nicht nachvollziehbar, weshalb nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, dass die Beschwerden abgeklungen seien. Damit sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden nach wie vor gegeben.

4.
4.1     Die Ärzte der Rehaklinik W.___ erstellten in ihrem Austrittsbericht vom 12. August 2004 (Urk. 9/46) beim Beschwerdeführer die folgenden Diagnosen:
"A.  Unfall vom 30.03.2001 (Stossdämpferfeder schlug dem Patienten gegen das Gesicht rechts)
1.       HWS-Distorsion bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen C5/6
2.       Rissquetschwunde (RQS) paranasal proximal
3.       Kontusion paraorbital rechts
B.  Zervikozephales Schmerzsyndrom und Schwindel bei mittelgradigen degenerativen Diskopathien C5/6, C6/7 und C7/Th1 mit paramedian bis foraminal linksbetonten Protrusionen und leichtgradiger Einengung der betreffenden Neuroforamina ohne Neurokompressionen 
C.  Leichte, peripher-vestibuläre Funktionsstörungen links"
         Die bisher angestammte Tätigkeit als Lastwagenmechaniker könne dem Beschwerdeführer wieder stufenweise zugemutet werden. Vom 22. Juli bis 15. August 2004 sei er zu 50 %, vom 16. August bis 12. September 2004 zu 75 % arbeitsfähig und ab dem 13. September 2004 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Dazu führten die Ärzte der Rehaklinik W.___ erläuternd aus, die peripher-vestibuläre Funktionsstörung links stehe mit hoher Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. März 2001. Aus den Untersuchungsbefunden gehe hervor, dass diese peripher-vestibuläre Funktionsstörung links zentral noch nicht vollständig kompensiert sei, was beim älteren Beschwerdeführer nicht ungewöhnlich sei. Mit einer weiteren Besserung der Beschwerden sei in den nächsten ein bis zwei Jahren zu rechnen. Bezüglich der Tätigkeit als Lastwagenmechaniker gebe es aus ORL-ärztlicher Sicht keine Einschränkungen, somit könne dem Beschwerdeführer die Fortsetzung seiner bisherigen Arbeitstätigkeit voll zugemutet werden. Es werde eine neue ORL-Untersuchung in einem Jahr empfohlen. Aus rheumatologischer Sicht ergebe die Funktion der HWS gute Werte. Die HWS sei praktisch nach allen Richtungen frei beweglich, lediglich in der Reklination bestünden mässige Endphasenbeschwerden im zervikothorakalen Übergang. Die myofaszialen Strukturen seien bei Bewegungen und bei Palpation nicht wesentlich schmerzhaft. Unter normaler Belastung seien diese Strukturen wahrscheinlich wenig symptomatisch, bei längeren Belastungen in Extrempositionen würden aber verstärkt zervikale Beschwerden auftreten. Diese seien an den angegebenen Kopfbeschwerden mitbeteiligt. Von den zervikalen Befunden her lägen keine erheblichen Unfallfolgen mehr vor. Anlässlich des psychosomatischen Konsiliums vom 14. Juni 2004 hätten keine klaren Hinweise für eine wesentliche psychische Mitbeteiligung an der Aufrechterhaltung der beschriebenen Schmerzen eruiert werden können. Nach einem insgesamt drei-jährigen Verlauf seien hingegen psychosomatische Wechselwirkungen durchaus zu erwarten. Die beobachtbare innere Unruhe (Hyperexzitabilität) verbunden mit Schlafstörungen, Tinnitus, Schwindel und Kopfschmerzen würden oft als Folgen von HWS-Traumata gesehen und könnten schwer fassbaren zentralen Funktionsschädigungen entsprechen. Eine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 könne zur Zeit nicht gestellt werden. Nach dem heutigen Wissensstand sei anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer über viele Jahrzehnte im Altersvergleich überdurchschnittlich körperlich eingesetzt habe und nun spüre, dass er seine persönliche Leistungsgrenzen überschritten habe. Es bestehe keine zwingende Indikation für Psychopharmaka.
4.2     Aus dem Bericht vom Psychiater Dr. O.___ vom 27. August 2004 (Urk. 9/52) gehen folgende vorläufigen Diagnosen hervor:
            "•   Anhaltender, multilokulärer, somatisch wahrscheinlich unspezifischer    Schmerz des skelettmotorischen Systems (ICD-10: R52.2) in          Verbindung mit verlaufsbestimmenden psychischen Faktoren,       Verhaltensfaktoren und Kontextfaktoren (ICD-10: F54) namentlich:  •   Psychopathologisch-deskriptiv: agitiert ängstlich-depressives        Syndrom    •   Klassifikatorisch: Anpassungsstörung mit Angst und depressiver    Reaktion, ICD-10: F43.22      •   Verhaltensmedizinisch: maladaptiv-supressives Schmerz-          bewältigungsverhalten     •   Psychodynamisch: narzisstischer Modus in der Aufrechterhaltung       von Schmerz     •   Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit, beruflichen             Perspektiven und in der Beziehung zum Ehepartner, ICD-10: Z55/63"
         Derzeit bestehe weder für die angestammte noch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit. Beim Beschwerdeführer sei ein Leistungsvermögen vorhanden, welches es ihm mittelfristig möglich mache, einer Teilerwerbstätigkeit nachzugehen. Jedoch sei mit praktischen Schwierigkeiten im Fall eines Eingliederungsversuches im Bereich einer adaptierten Tätigkeit zu rechnen. Voraussichtlich werde die Selbstprognose, wonach der Beschwerdeführer seine Berufstätigkeit mit 61 Jahren aufgegeben werde, eintreffen. Das Risiko für eine Suizidalität hielt Dr. O.___ zur Zeit für gering. Nebst einer vorläufig ambulanten Depressionsbehandlung sei der berufliche Wiedereinstieg in Absprache mit dem Arbeitgeber, einem Case-Manager sowie dem Arzt an die Hand zu nehmen.
4.3     Im Bericht vom 29. Oktober 2004 (Urk. 9/59) stellte Dr. L.___ die Diagnosen eines chronischen zervikozephalen und zervikospondylogenen Schmerzsyndroms mit/bei Kopfkontusion mit linksseitigem Kopfanprall durch eine grosse Schraubenfeder, eine Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, einer muskulären Dysbalance und Dekonditionierung, einer segmentalen Dysfunktion der HWS, einer vegetativen Symptomatik, einer Verbindung mit verlaufsbestimmenden psychischen Faktoren, Verhaltensfaktoren und Kontextfaktoren namentlich: psychopathologisch destruktiv in Form eines agitierten ängstlich-depressiven Syndroms, maladaptiv, suppressives Schmerzbewältigungsverhalten, Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit, beruflichen Perspektiven und in der Beziehung zum Ehepartner. Bezüglich der Wiederintegration in den Arbeitsprozess bestehe eine eher ungünstige Prognose bei subjektiv vollständiger Arbeitsunfähigkeit und gescheitertem Arbeitsversuch. Dem Beschwerdeführer seien zum jetzigen Zeitpunkt sicherlich keine schweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Nicht mehr möglich seien zudem Arbeiten über Kopf oder solche, welche eine Zwangshaltung der HWS oder repetitive Bewegungen der HWS beinhalteten. Ob durch eine konsequente antidepressive Therapie eine Verbesserung des Zustandsbildes erzielt werden könne, bleibe abzuwarten, insbesondere bei möglicherweise ungenügender Therapie-Compliance. Dazu führte Dr. L.___ erläuternd aus, dass sich das Ausmass und der Schweregrad der Beschwerden aus rheumatologischer Sicht nicht ausreichend erklären liessen und wohl in Zusammenhang mit den psychiatrischen Diagnosen interpretiert werden müssten.
4.4     Am 15. Dezember 2004 äusserte sich Kreisarzt Dr. D.___ dahingehend, dass an der Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik W.___ vom 12. August 2004 hinsichtlich der organischen Beschwerden nach wie vor festgehalten werden könne (Urk. 9/71).
4.5     Aus dem Schreiben von Dr. M.___ an U.___ vom 15. November 2004 (Urk. 9/79) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einem Status nach einer HWS-Distorsion, einem Status nach einer Schädel-Kontusion sowie einem chronifizierten zervikozephalen Schmerzsyndrom leidet. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren Beschwerden und sei zu 100 % arbeitsunfähig. Der sonst sehr aktive Beschwerdeführer sei in allen körperlichen Funktionen eingeschränkt und leide sichtlich darunter.
4.6     Im Schreiben an Dr. M.___ vom 2. Februar 2005 erstellte Dr. N.___ die Diagnosen einer chronischen Zervikalgie und einer Zervikozephalgie sowie eines Status' nach einer Schädelkontusion am 30. März 2001 (Urk. 9/82). Seit dem Unfall, bei dem der Beschwerdeführer wahrscheinlich eine massive Schädel- und HWS-Kontusion erlitten habe, klage er über vor allem rechts occipital lokalisierte, teilweise heftige Schmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und teilweise auch in den rechten Schulterbereich. Sowohl Verharren als auch Bewegungen in der gleichen Position während längerer Zeit führten zu einer starken Schmerzzunahme. Im Liegen sei der Beschwerdeführer angeblich vollkommen beschwerdefrei. Rasche Kopfdrehungen seien von einem starken Schwindelgefühl begleitet. Die Rotation der HWS nach links sei zu einem Sechstel und nach rechts zu zwei Sechsteln mit Endphasenschmerz eingeschränkt. Die Inklination erfolge ohne Beschwerden. Bei der Reklination gebe der Beschwerdeführer ab der Neutralstellung Schmerzen im unteren HWS-Bereich an. Es bestehe eine paravertebrale Durckdolenz rechts über sämtlichen Segmenten, links lediglich über den kranialen HWS-Anteilen. Eine starke Druckdolenz sei über der Wurzel C2 rechts vorhanden. Die Schultergelenksbeweglichkeit sei beidseits eingeschränkt, aber nicht schmerzhaft. Nach der letzten Behandlung sei der Beschwerdeführer während zirka vier Tagen vollkommen beschwerdefrei gewesen. Die HWS-Beweglichkeit habe sich erheblich verbessert. Die ursprünglichen intensiven Schmerzen occipital rechts seien angeblich zu 80 % gelindert. Eine definitive Aussage über den Verlauf sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.
4.7     Im Ärztlichen Zwischenbericht vom 21. Februar 2005 gab Dr. N.___ an, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Zervikalgie nach einer Schädelkontusion am 30. März 2001 leide (Urk. 9/85). Er wende eine Fazettengelenksbehandlung  sowie eine HWS-Mobilisation in Narkose an. Die bisherigen Behandlungen hätten eine vorübergehende Besserung gebracht. Wegen eines Rückfalles erfolge nun am 24. und 25. Februar 2005 eine erneute Behandlungsserie. Aufgrund der Chronifizierung bestehe möglicherweise eine Therapieresistenz.
4.8     Gemäss der Stellungnahme des Versicherungsmediziners Dr. P.___ vom 12. April 2005 (Urk. 9/95) hat der Beschwerdeführer im Rahmen eines Bagatellunfalles am 30. März 2001 eine leichte Schädel-Prellung und eventuell eine begleitende HWS-Distorsion erlitten. Neurologische Ausfällen hätten nie bestanden. Echtzeitlich sei die Arbeitstätigkeit auch nicht unterbrochen worden. Der spätere Verlauf sei organisch nicht erklärbar, sondern typisch für eine psychosomatische Fehlentwicklung. Diese sei fachärztlich von Dr. O.___ am 27. August 2004 festgestellt worden. Nach dem Studium der Akten und der Röntgenbilder sei aus traumatologischer Sicht zu bestätigen, dass keine körperlichen Unfallfolgen objektivierbar seien, auch nicht an der HWS. Es werde auf die rheumatologische Beurteilung durch die Ärzte der Rehakliniken W.___ und V.___ sowie verwiesen. Gemäss der Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik W.___ sei und bleibe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit spätestens ab 13. September 2004 zumutbar. Mangels Korrelat seien weitere körperliche Behandlungen weder nötig noch sinnvoll. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig.
4.9     Dr. K.___ hat in der psychiatrischen Beurteilung vom 5. Oktober 2005 (Urk. 9/98) angegeben, dass es aufgrund der vorliegenden Dokumentation nur eingeschränkt möglich sei, zum psychiatrischen Beschwerdebild abschliessend Stellung zu nehmen. Eine eindeutig manifeste, dauerhaft fortbestehende schwere psychische Störung lasse sich nicht ausmachen. Insgesamt seien die Beschwerden und das Ausmass der Symptomatik (vor allem Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Tinnitus, gelegentliche Übelkeit und eine ängstlich depressive Symptomatik) scheinbar wechselnd ausgeprägt vorhanden gewesen, wobei die krisenhaften Phasen von relativ kurzer Dauer gewesen seien. Das Symptombild scheine insgesamt zugenommen zu haben. Während anfänglich nur von Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, später von Nacken- und Kopfschmerzen, Tinnitus und Übelkeit die Rede gewesen sei, sei schliesslich auch noch ein ängstlich depressives Syndrom mit Suizidalität hinzugekommen. Dieses Crescendo weise darauf hin, dass Verlaufsfaktoren eine relevante Rolle spielten. Benannt würden die abnehmende körperliche Leistungsfähigkeit, das Ziel der vorzeitigen Rente bei gesichertem finanziellem Hintergrund und Ehekonflikte. Ob es sich dabei um sämtliche beeinflussenden Faktoren handle, sei offen. Möglich sei, dass es sich beim beschriebenen Crescendo um eine beginnende ängstlich depressive, differentialdiagnostisch schwere depressive Symptomatik, welche noch nicht ihr Vollbild erreicht habe, handle. Dies könnte der weitere Verlauf zeigen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht der Meinung sei, psychische Schwierigkeiten zu haben, seien psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen enge Grenzen gesetzt. Der Verlauf und die Symptomatik sowie deren wechselnde Ausprägung und die Zunahme der Beschwerden über Jahre würden mehr dafür sprechen, dass soziale Faktoren für die aktuellen Beschwerden ausschlaggebend seien. Dass die psychischen Beschwerden unfallkausal seien, sei wegen der vorliegenden Dokumentation möglich, aber nicht wahrscheinlich.

5.
5.1    
5.1.1   Betreffend die somatischen Beschwerden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin sich zu Recht auf den Austrittsbericht der Rehaklinik W.___ vom 12. August 2004 und den Bericht des Rheumatologen Dr. L.___ vom 29. Oktober 2004 gestützt hat sowie entsprechend davon ausging, dass per 31. Januar 2005 der Status quo sine erreicht war.
         Die Ärzte der Rehaklinik W.___ äussern sich im Austrittsbericht vom 12. August 2004 (Urk. 9/46) umfassend zur Unfallkausalität und den noch geklagten somatischen Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers (Urk. 9/46 S. 1 und 3). Er beruht auf eingehenden rheumatologischen, neurologischen sowie ORL-Untersuchungen (Urk. 9/40, Urk. 9/42 und Urk. 9/46 S. 3 und 7) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 9/40 S. 1, Urk. 9/42 S. 1, Urk. 9/46 S. 1 und 6). Auch erging er in Kenntnis sämtlicher relevanter Akten (Urk. 9/46 S. 5 f.). Der Austrittsbericht leuchtet im Weiteren in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 9/41 S. 3, Urk. 9/42 S. 3 und Urk. 9/46 S. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehen die Ärzte der Rehaklinik W.___ denn auch nicht davon aus, dass dieser vollständig beschwerdefrei sei. Vielmehr führen sie die von ihm geklagten Beschwerden nicht mehr auf den Unfall zurück beziehungsweise attestieren sie diesem keinen Einfluss auf dessen Arbeitsfähigkeit mehr. So ist dem rheumatologischen Konsilium vom 15. Juni 2004 zu entnehmen, dass die HWS-Strukturen bei normaler Belastung wahrscheinlich wenig symptomatisch seien, bei längeren Belastungen in Extrempositionen aber verstärkt zervikale Beschwerden sowie damit verbundene Kopfschmerzen auftreten würden. Von den zervikalen Befunden her lägen aber keine erheblichen Unfallfolgen mehr vor (Urk. 9/40 S. 2). Hinsichtlich der Schwindelbeschwerden ist festzuhalten, dass Dr. J.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 1. Juli 2004 eine zum Unfall vom 30. März 2001 höchst wahrscheinlich kausale, leichte, peripher-vestibuläre Funktionsstörung links objektivieren konnte (Urk. 9/42 S. 3). Da Dr. J.___ dieser Funktionsstörung jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit beimass und er im Übrigen auch keine entsprechenden Therapiemassnahmen empfahl, spielt die Bejahung der Unfallkausalität dieser Funktionsstörung für die Beantwortung der Frage nach der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für Taggelder und Heilbehandlung und für eine allfällige Invalidenrente keine Rolle. Im Übrigen ergibt sich aus dem Bericht von Dr. J.___ vom 20. Juni 2006 (Urk. 9/106), dass sich die neurootologischen Untersuchungsergebnisse in der Zwischenzeit weitgehend normalisiert haben, so dass er die subjektiven Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr objektivieren kann. Was den geklagten Tinnitus betrifft, ergibt sich aus den Akten und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits schon in den Jahren vor dem Unfall daran gelitten hat (Urk. 9/28). Demnach ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer über den 31. Januar 2005 hinaus geklagten somatischen Beschwerden in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 30. März 2001 stehen oder gar nie gestanden haben beziehungsweise diesen kein Einfluss auf dessen Arbeitsfähigkeit mehr zukommt. Inwiefern der Austrittsbericht der Rehaklinik W.___ widersprüchlich oder verwirrend sein soll (Urk. 1 S. 16), ist nicht ersichtlich und wird von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht dargetan.
5.1.2   Die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik W.___ steht im Übrigen im Einklang mit dem Bericht von Dr. L.___ vom 29. Oktober 2004 (Urk. 9/59) und der Stellungnahme des Versicherungsmediziners Dr. P.___ vom 12. April 2005 (Urk. 9/95). So vermochte Dr. L.___ einzig degenerative Veränderungen in Form einer Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit Hinweisen für eine segmentale Dysfunktion der HWS sowie eine muskuläre Dysbalance im Bereich der Schulter- und paravertebralen Muskulatur sowie der linken Halsmuskulatur festzustellen. Das Ausmass und den Schweregrad der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden konnte sich Dr. L.___ nur anhand der rheumatologischen Befunde nicht erklären. Daher hielt er eine Beurteilung der Situation im psychiatrischen Kontext für angebracht (Urk. 9/59). Dem Bericht von Dr. L.___ kann somit nicht entnommen werden, dass die noch bestehenden Beschwerden auf den Unfall vom 30. März 2001 zurückzuführen wären. Ebenso konnte der Versicherungsmediziner nach Studium der Akten und der Röntgenbilder aus traumatologischer Sicht bestätigen, dass keine körperlichen Unfallfolgen objektivierbar sind, auch nicht an der HWS (Urk. 9/95). Im Übrigen ist auch die weitere Schlussfolgerung von Dr. P.___, wonach sich aus den späteren Berichten der Chiropraktorin Dr. M.___ und dem Anästhesiologen und Schmerztherapeuten Dr. N.___ keine neuen Erkenntnisse ergeben und daher keine neuen Abklärungen zu veranlassen sind, nicht zu beanstanden. Zudem enthalten diese einzig eine Beschreibung der geklagten Beschwerden und keine nachvollziehbaren Angaben zur Unfallkausalität (Urk. 9/79, Urk. 9/82 und Urk. 9/85), mithin sind sie nicht beweistauglich.
5.2    
5.2.1   Hinsichtlich der psychischen Beschwerden ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich beim Beschwerdeführer zwar eine psychische Fehlentwicklung eingestellt hat, eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert jedoch nicht vorliegt und es wahrscheinlich auch an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. März 2001 und der psychischen Fehlentwicklung fehlt. Dabei stützte sie sich insbesondere auf die psychiatrische Stellungnahme durch die Versicherungsmedizinerin Dr. K.___ vom 5. Oktober 2005 (Urk. 9/98). Diese berücksichtigte dabei die Anamnese, die vorhandenen Akten sowie die geklagten Beschwerden (Urk. 9/98 S. 1-7), und ihre Stellungnahme enthält begründete Schlussfolgerungen. Ihr Bericht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar (Urk. 9/98 S. 7-9). Ferner stimmt sie mit den Beurteilungen des Psychiaters Dr. O.___ (Urk. 9/52 und Urk. 9/57) und der Ärzte der Rehaklinik W.___ überein (Urk. 9/41 und Urk. 9/46). So ergibt sich aus dem psychosomatischen Konsilium der Ärzte der Rehaklinik W.___ vom 14. Juni 2004 (Urk. 9/41 S. 3), dass eine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 zur Zeit nicht gestellt werden kann. Es sei anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer über viele Jahrzehnte im Altersvergleich überdurchschnittlich körperlich eingesetzt habe und nun spüre, dass er seine persönliche Leistungsgrenze überschritten habe. Dr. O.___ geht in seinem Bericht vom 27. August 2004 (Urk. 9/52) von einem chronischen Schmerzsyndrom (ICD-10 R.52.2) in Verbindung mit verlaufsbestimmenden psychischen Faktoren, Verhaltensfaktoren und Kontextfaktoren (ICD-10 F.54) aus. Die Kategorie ICD-10 F.54 soll verwendet werden, um psychische und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die wahrscheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krankheiten spielen, welche in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Da die psychischen Störungen meist langanhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, Erwartungsangst) sind und sie die Zuordnung zu einer anderen Kategorie in Kapitel V (F) nicht rechtfertigen (vgl. Internationale Klassifikation von psychischen Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 4. Auflage, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle, S. 219), handelt es sich auch bei den von Dr. O.___ erstellten psychiatrischen Diagnosen nicht um solche mit Krankheitswert.
         Damit ist die Stellungnahme von Dr. K.___ vom 5. Oktober 2005 (Urk. 9/98) als taugliches Beweismittel zu qualifizieren, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Zu prüfen bleibt, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers daran etwas zu ändern vermögen.
5.2.2   Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von der Psychiaterin Dr. K.___ genannten, den Krankheitsverlauf beeinflussenden Faktoren wie die Eheprobleme, die Überschreitung der persönlichen Leistungsfähigkeit und das fehlgeschlagene Ziel einer vorzeitigen Pensionierung bei ihm nicht oder nicht mehr existent seien (Urk. 1 S. 15).
         Richtig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des psychosomatischen Konsiliums in der Rehaklinik W.___ auf mögliche familiäre Spannungen nicht eingehen wollte (Urk. 9/41 S. 3). Dass aus dieser Bemerkung nicht auf vorhandene Eheprobleme geschlossen werden kann, ist ebenso korrekt. Jedoch finden sich in den übrigen medizinischen Akten Hinweise, welche die Beurteilung von Dr. K.___ echtzeitlich stützen (Verlaufsbericht von Dr. O.___ vom 27. August 2004 [Urk. 9/52 S. 1], kreisärztliche Untersuchung vom 14. Mai 2004 [Urk. 9/35 S. 1]). Im Weiteren kann den Akten entnommen werden und ist im Übrigen unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer über viele Jahre körperlich überdurchschnittlich eingesetzt und er seine persönliche Leistungsgrenze altershalber überschritten hat (Urk. 9/41 S. 3). Richtig ist, dass der SUVA Kreisarzt Dr. D.___ anlässlich der Untersuchung vom 18. August 2004 eine Suizidalität beim Beschwerdeführer nicht ausschliessen konnte (Urk. 9/47 S. 2). Der in der Folge zur Klärung beauftragte Spezialarzt Dr. O.___ verneinte diese Frage dann klar und hielt in diesem Zusammenhang auch keine spezifischen Sicherheitsvorkehrungen für notwendig (Urk. 9/52 S. 2). Ein diesbezüglicher Widerspruch in der Diagnostizierung durch Dr. K.___ lässt sich dadurch nicht ableiten.
         Nach dem Gesagten vermögen die Einwände des Beschwerdeführers die Beweistauglichkeit der Stellungnahme von Dr. K.___ nicht in Frage zu stellen. Fehlt es demnach überwiegend wahrscheinlich an einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert, ist eine diesbezügliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres zu verneinen.
5.3     Zwar besteht nach der Rechtsprechung und Gesetzgebung (Art. 8 ATSG) ein einheitlicher Invaliditätsbegriff in der Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der Unfallversicherung um eine kausale und bei der Invalidenversicherung um eine finale Versicherung handelt. Der Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung kann mit demjenigen der Invalidenversicherung nur dann identisch sein, wenn ihm mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit derselbe Gesundheitsschaden zu Grunde liegt. Beim Beschwerdeführer liegen aber keine unfallkausalen, die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkenden, sondern nur noch krankheitsbedingte Leiden vor, weshalb die Unfallversicherung - im Gegensatz zur Invalidenversicherung - gänzlich nicht mehr leistungspflichtig ist. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 16) - nichts daraus ableiten, wenn er von der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente erhält.

6.   Zusammenfassend ergibt es sich, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Februar 2005 keine unfallbedingten Gesundheitsstörungen (mehr) vorlagen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsagent Bruno Imperatori
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).