UV.2006.00190
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 15. August 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1964, arbeitete seit 1. Mai 1996 als diplomierte Pflegefachfrau am Kantonsspital D.___ und war in dieser Funktion bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Winterthur) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/9 Ziff. 1, Ziff. 3). Am 17. Februar 2003 wurde die Versicherte in einen Streit mit einem Arbeitskollegen verwickelt (Urk. 11/12/2). Ab 27. Februar 2003 war die Versicherte vollständig arbeitsunfähig (Urk. 11/1/1 Ziff. 8). Anlässlich einer vertrauensärztlichen Begutachtung im Januar 2004 wurde eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst gemischt diagnostiziert (Urk. 11/2 S. 2, S. 15).
1.2 Mit Verfügung vom 27. September 2005 verneinte die Winterthur das Vorliegen eines Unfalls beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperverletzung (Urk. 11/34). Die dagegen am 31. Oktober 2005 erhobene Einsprache (Urk. 11/48) wurde mit Entscheid vom 1. März 2006 abgewiesen (Urk. 11/52 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Mai 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen, eventualiter Feststellung eines Unfalles und einer unfallähnlichen Körperverletzung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2006 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. Januar 2007 (Urk. 16) und Duplik vom 7. März 2007 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Schriftenwechsel wurde am 9. März 2007 geschlossen (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4 Lehre und Rechtsprechung lassen den Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 Erw. 5c, 123 V 102 Erw. 3b mit Hinweisen). Bei psychischen Gesundheitsschäden geht diese Beschränkung indessen nicht so weit, dass nur psychisch Gesunde Versicherungsschutz geniessen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 112 V 36 Erw. 3c in Änderung seiner Rechtsprechung erkannt und in BGE 115 V 135 Erw. 4b bestätigt hat, darf die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, in der Unfallversicherung nicht auf den psychisch gesunden Versicherten beschränkt werden. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hiezu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Gruppen von Versicherten einen Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, können zum Beispiel in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im Rahmen der erwähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (BGE 129 V 181 ff., Erw. 3.3).
1.5 Schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche werden im Sinne des geltenden Unfallbegriffs als Einflüsse auf den menschlichen Körper anerkannt. Lehre und Rechtsprechung haben für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt: Die Annahme eines Unfalls setzt dabei voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen wie Lähmungen, Herzschlag etc. hervorzurufen (BGE 129 V 177 Erw. 2.1).
1.6 Handelt es sich bei einem Unfall um ein Schreckereignis, so beurteilt sich die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht in Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien. Bei den üblichen Unfällen mit psychischer Problematik liegt zusätzlich ein somatisches Geschehen vor, eine Körperverletzung, die nach den massgebenden Kriterienraster in zahlreichen Fällen entscheidend ist (somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, körperliche Dauerschmerzen etc.). Bei Schreckereignissen liegt demgegenüber bei der versicherten Person kein somatisches Geschehen vor, sondern eine psychische Stresssituation, allenfalls verbunden mit einer Lebensbedrohung. Die Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 eignen sich zudem wegen fehlender sachlicher Übereinstimmung und von der Natur des Ereignisses her ebenfalls nicht. Da für die Qualifikation eines Geschehensablaufs als Schreckereignis bereits an die Aussergewöhnlichkeit angeknüpft wird, um überhaupt als Unfall gelten zu können, kann das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit bei der Adäquanzbeurteilung schliesslich nicht ein zweites Mal herangezogen werden. Mithin ist bei Schreckereignissen die allgemeine Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) anzuwenden (BGE 129 V 184 f. Erw. 4.2).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneinte.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Es habe sich lediglich um eine Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitskollegen gehandelt, womit es am Begriffselement der objektiven Heftigkeit fehle. Es liege kein gewaltsamer Vorfall vor (Urk. 2 S. 3).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei von ihrem Arbeitskollegen mit einer Teetasse beworfen, massiv beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Sie habe unter Todesangst gelitten und sei anschliessend völlig geschockt, zitternd und aufgelöst gewesen. Sie habe nicht mehr weiterarbeiten können und habe nach dem Vorfall unter massiven Angstzuständen und Schlaflosigkeit gelitten und sei vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8-11). Der Unfallbegriff sei erfüllt (Urk. 1 S. 7 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beschrieb anlässlich der Unfallmeldung vom 22. Oktober 2004 das Ereignis vom 17. Februar 2003 wie folgt (Urk. 11/12/2): Sie habe ihren Arbeitskollegen gebeten, für einen Patienten Tee zu kochen und ihm zu bringen. Da sei der Kollege ganz aggressiv geworden, sei auf sie zugegangen, habe sie angeschrien und ihr eine Porzellantasse an den Kopf geworfen. Durch instinktives Ausweichen sei sie nicht verletzt worden. Er habe sie in die Küche gedrängt, sich an die Tür gestellt und mit Händen und Füssen um sich geschlagen. Er habe sich vor ihr aufgebaut und immer wieder geschrien, dass er sie umbringe, ob sie noch einen Tag leben wolle, er schmeisse sie durchs Fenster und ihr Leben sei nicht mehr sicher. Dies habe sie tief getroffen, sie habe kein Wort mehr herausbekommen und sei schockiert gewesen. Als sie die Küche habe verlassen wollen, habe er den Weg zunächst nicht freigegeben. Endlich habe sie sagen können, dass er sie gehen lassen solle, ansonsten sie die Polizei rufe. Sie habe unter seinem Arm hinausschlüpfen können (Urk. 11/12/2).
3.2 Einem Gesprächsprotokoll vom 19. Februar 2003 ist zu entnehmen, dass eine Zeugin eine Kaffeetasse am Boden liegen und den Arbeitskollegen dastehen und den Unterteller habe halten sehen. Die Beschwerdeführerin habe wütend gerufen „geh nach Hause, oder ich rufe die Polizei“. Was genau vorgefallen sei, habe die Zeugin nicht gesehen. Weiter habe eine Assistenzärztin ebenfalls die Kaffeetasse am Boden liegen sehen und habe die Beschwerdeführerin in aufgelöstem Zustand angetroffen. Wortwechsel habe sie nicht mitbekommen (Urk. 11/45).
Die Beschwerdeführerin habe am 18. Februar 2003 zu Protokoll gegeben, dass sie den Arbeitskollegen am 17. Februar 2003 nochmals gebeten habe, seine Arbeit zu machen oder sonst nach Hause zu gehen. Dieser habe sie nur beschimpft. Sie sei körperlich angegriffen worden, indem er mit gespannter Brust auf sie zugekommen sei und mit einer Kaffeetasse nach ihr geworfen habe. Sie habe vor ihm und seiner „Sippschaft“ Angst und sei überzeugt davon, dass er ihr etwas antun werde. Sie könne deshalb schon länger nicht mehr schlafen und traue sich nach dem Spätdienst nicht, allein zum Auto zu gehen (Urk. 11/45).
Der Arbeitskollege habe zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdeführerin ihn wieder mit Befehlen provoziert habe. Er habe ihr gesagt, sie solle „die Klappe halten“, er nehme keine Befehle mehr von ihr entgegen, sie sei schliesslich nicht seine Chefin. Dabei habe er eine Kaffeetasse in der Hand gehalten, die er in die Küche habe bringen wollen. Als er an der Beschwerdeführerin vorbeigegangen sei, habe sie ihm die Tasse aus der Hand geschlagen. Er beteuere, dass er sie nicht körperlich bedroht habe (Urk. 11/45).
3.3 Am 18. Oktober 2003 vertraute die Zeugin der Protokollverantwortlichen an, sie habe doch mehr von der Auseinandersetzung mitbekommen: Sie habe eine Kaffeetasse in Bauchhöhe aus der Küchentür fliegen sehen. Dabei habe sie gehört, wie der Arbeitskollege zur Beschwerdeführerin „ich bringe dich um, du lebst nur noch einen Tag“ sage. Diese habe „ich rufe die Polizei, so kann ich nicht arbeiten“ erwidert. Die Zeugin habe daraufhin die Küche betreten; die Beschwerdeführerin sei mit dem Rücken zur Küchentür und der Arbeitskollege sei, mit dem Unterteller in der Hand, ihr zugewandt dagestanden (Urk. 11/43).
4.
4.1 Eine vertrauensärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin zuhanden der Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Januar 2004 ergab die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst gemischt (ICD-10 F43.22), differentialdiagnostisch eine major depression (Bericht vom 28. Januar 2004; Urk. 11/2 S. 15), bei Verdacht auf eine zugrundeliegende narzisstische Persönlichkeitsproblematik (ICD-10 F60.9), eine isolierte phobische Störung (ICD-10 F40.2) und ein somatoformes Schmerzsyndrom (ICD-10 F45.9; Urk. 11/2 S. 19).
Die Merkmalskonstellation entspreche einer depressiven Reaktion von schwererem Ausmass mit sozialem Rückzug, Gedankenleere, Pessimismus, Krankheitsfixierung, Beeinträchtigungserleben und averbalen Zeichen der Motorik und Mimik. Es habe eine ungünstige psychische Entwicklung mit verstärkter Verzweiflung und deutlicher Beeinträchtigungshaltung gegenüber dem ehemaligen Mitarbeiter und dem Arbeitgeber stattgefunden. Die Beschwerdeführerin wirke eingeengt und fixiert in ihrem Erleben. Sie leide wesentlich unter psychischen wie physischen Schmerzen (Urk. 11/2 S. 15).
Die Beschwerdeführerin habe sich bis heute nicht von dem in ihren Augen lebensbedrohlichen Angriff distanzieren können und erlebe diesen unverändert heftig (Urk. 11/2 S. 16). Es müsse davon ausgegangen werden, dass bereits eine posttraumatische Stress- und Belastungsreaktion in einem chronischen Stadium vorliege (Urk. 11/2 S. 17).
4.2 Lic. phil. I B.___, Psychologe, diagnostizierte mit Bericht vom 8. März 2004 (Urk. 11/6) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Die Beschwerden könnten eindeutig auf die Bedrohung durch den Arbeitskollegen zurückgeführt werden. Mit Bericht vom 15. November 2004 diagnostizierte lic. phil. B.___ sodann eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 11/7).
4.3 Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik am Universitätsspital E.___ diagnostizierten mit Bericht vom 16. August 2006 (Urk. 17/1) eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach tätlichem Angriff durch einen Mitarbeiter am Arbeitsplatz sowie einen Verdacht auf sekundäre Benzodiazepin-Abhängigkeit (Urk. 17/1 S. 2).
4.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 1. Dezember 2006 (Urk. 17/2) eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach tätlichem Angriff durch Mitarbeiter am Arbeitsplatz sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1), die eventuell schon vor dem erlittenen Trauma bestanden hätten (Urk. 17/2 S. 1).
5.
5.1 Die Annahme eines Unfalls im Sinne eines Schreckereignisses setzt rechtsprechungsgemäss voraus, dass ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, vorliegt. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen (BGE 129 V 177 Erw. 2.1; vgl. vorstehend Erw. 1.5).
Das höchste Gericht liess bislang offen, ob diese Rechtsprechung bei Ereignissen, bei denen weder die versicherte Person noch Drittpersonen verletzt oder getötet werden, namentlich bei deliktischen Handlungen wie zum Beispiel Raub, Drohung oder Erpressung, angepasst werden sollte (BGE 129 V 177 Erw. 2.2).
5.2 Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Auseinandersetzung vom 17. Feb-ruar 2003 gemäss den Angaben einer Zeugin verbal bedroht (Urk. 11/43). Bei der deliktischen Drohung nach Art. 180 des Strafgesetzbuches wird die Grenze des Erlaubten überschritten, wenn die bedrohte Person durch einen Angriff, den sie sich nicht gefallen lassen muss, erheblich in ihrem Sicherheitsgefühl verletzt wird. Es genügt, wenn das Opfer in Angst und Schrecken versetzt werden soll. Unwesentlich ist, ob der Täter seine Drohung ernst meint; der Bedrohte muss jedoch die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Drohung an einem objektiven Massstab zu messen; nur diejenige Drohung soll als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 6 ff.).
5.3 Angesichts dieser Tatbestandsmerkmale wäre eine Aussage wie „ich bringe dich um, du lebst nur noch einen Tag“ als schwere Drohung im Sinne des Strafgesetzbuches zu betrachten, die auch aus objektiver Sicht gravierend und durchaus geeignet ist, bei der bedrohten Person - selbst bei durchschnittlicher Belastbarkeit - Angst und Schrecken zu verbreiten. In diesem Sinne wäre ein Schreckereignis im unfallversicherungsrechtlichen Sinn zu bejahen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden.
6.
6.1 Zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden muss zunächst ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen, damit Leistungen der Unfallversicherung in Frage kommen (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
Die behandelnden Ärzte führten den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf das Ereignis vom 17. Februar 2003 zurück (vgl. vorstehend Erw. 4.1-4). Nach Lage der Akten sind keine Hinweise darauf zu finden, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im jetzigen Ausmass schon vor dem Ereignis vom 17. Februar 2003 vorgelegen hätten; die von Dr. C.___ festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge mit histrionischen und narzisstischen Anteilen bestanden lediglich eventuell schon vor dem erlittenen Trauma (Urk. 17/2 S. 1). Der natürliche Kausalzusammenhang ist somit zu bejahen, zumal es genügt, wenn der Unfall als Teilursache für die gesundheitliche Störung betrachtet werden muss (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
6.2 Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist bei Schreckereignissen rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) vorzunehmen (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
Die Auseinandersetzung vom 17. Februar 2003 ist trotz der dabei ausgestossenen Drohung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch bei einer weiten Bandbreite der Versicherten (vgl. vorstehend Erw. 1.4) nicht geeignet, eine psychische Störung im vorliegenden Ausmass mit vollständiger, langandauernder Arbeitsunfähigkeit - die Beschwerdeführerin war seit Februar 2003 nicht mehr arbeitstätig (Urk. 1 S. 3 Ziff. A 2) - zu verursachen. Zwar sprach der Arbeitskollege der Beschwerdeführerin eine gravierende Drohung aus und es flog Geschirr, eine akute Gefahr bestand für die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Im Anschluss an eine solche Drohung mag das subjektive Sicherheitsgefühl erschüttert sein, sollte sich aber innert angemessener Zeit wieder stabilisieren. Zudem hat der Täter den gemeinsamen Arbeitsplatz per Ende 2003 verlassen (Urk. 11/2 S. 5 oben) und war soweit ersichtlich im Leben der Beschwerdeführerin nicht mehr präsent, so dass auch aus diesem Grund normalerweise eine Beruhigung der Situation angenommen werden dürfte. Das höchste Gericht hat im Übrigen selbst bei aus objektiver Sicht schwerwiegenderen, tatsächlich lebensbedrohlichen Fällen, wo eine Person mit einer Faustfeuerwaffe bedroht oder in Tötungsabsicht gewürgt wurde, die adäquate Kausalität der psychischen Beschwerden verneint (BGE 129 V 177; RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215). Zusammenfassend fehlte es also, selbst wenn man von einem Schreckereignis ausginge, an der adäquaten Kausalität zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden.
7. Ist die adäquate Kausalität zu verneinen, entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen; insbesondere liegt gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung keine unfallähnliche Körperschädigung vor.
Das Gericht erkennt:
1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).