Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 10. November 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
diese v.d. René Mettler
Schmid Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 geborene G.___ war als Mitinhaberin und Angestellte des Restaurants Z.___ bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 8/M1, Urk. 2 S. 1, Urk. 8/M26 S. 2).
Mit Unfallmeldung UVG vom 14. Februar 2001 (Urk. 8/M1) teilte die Versicherte der Beschwerdegegnerin mit, sie sei am 24. Januar 2001 von hinten von einem Rottweiler überrannt worden und habe sich dabei Verletzungen im Bereich von Kopf und Schulter rechts sowie des Rückens zugezogen. Die erstbehandelnde Ärztin diagnostizierte eine Kontusion des Kopfes, der Schulter rechts und des Ellbogens links (vgl. Urk. 8/M2).
Nachdem die National die Versicherte am 15. November 2002 von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, hatte begutachten lassen (vgl. Urk. 8/M21), teilte sie ihr am 19. Februar 2003 mit, dass die noch geklagten Beschwerden nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 24. Januar 2001 zurückzuführen seien und sie ihre Leistungen daher per 1. Januar 2003 einstellen werde (vgl. Urk. 9/K23). Nachdem die Versicherte dagegen opponiert hatte (vgl. Urk. 9/K31), holte die National ein polydisziplinäres Gutachten ein (vgl. Urk. 8/M26, Urk. 8/M26/1-3). Mit Verfügung vom 28. April 2005 (Urk. 9/K55) stellte sie daraufhin ihre Leistungen per 1. Januar 2003 ein und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Die gegen diesen Entscheid von der Versicherten (Urk. 9/K58) und deren Krankenversicherer (Urk. 9/K60) erhobenen Einsprachen wies die National mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte am 29. Mai 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
Der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung seien aufzuheben, und es seien der Beschwerdeführerin auch ab dem 01.01.2003 die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere Pflegeleistungen und Taggelder, evtl. eine Rente und eine Integritätsentschädigung.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2006 (Urk. 7) beantragte die National Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
2.
2.1 Die National hat für die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Januar 2001 geklagten Beschwerden bis am 31. Dezember 2002 Leistungen erbracht (vgl. Urk. 9/K55 S. 2, Urk. 2 S. 16). Zu prüfen ist, ob sie ihre Leistungspflicht über dieses Datum hinaus zu Recht verneinte. Dabei muss das Dahinfallen jeder unfallkausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ob dieser dahingefallen ist, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung oder im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn ein Schädel-Hirntrauma diagnostiziert ist und die im Zusammenhang mit dieser Verletzung auftretenden Symptome mit den Folgen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule vergleichbar sind. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b, BGE 117 V 382 Erw. 4b).
2.4
2.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen J.___n ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.4.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.4.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
- 2.4.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.4.5 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
2.4.6 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
2.4.7 Rechtsprechungsgemäss ist nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 2000, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).
3.
3.1 Die National begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin weder ein Schädelhirntrauma noch ein Schleudertrauma der HWS beziehungsweise eine diesem äquivalente Verletzung erlitten habe. Ob die noch vorhandenen psychischen Beschwerden auf den Unfall vom 24. Januar 2001 zurückzuführen seien, könne offen bleiben, da sie ohnehin in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum als leicht zu qualifizierenden Unfall stünden. Zu diesem Resultat gelange man auch dann, wenn man von einem Schleudertrauma der HWS, einer diesem äquivalenten Verletzung oder einem Schädel-Hirntrauma mit Vorliegen des typischen Beschwerdebildes ausgehe, habe die Adäquanzprüfung aufgrund der eindeutigen Dominanz der psychischen Problematik doch auch in diesem Fall nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu erfolgen (vgl. Urk. 2 S. 11 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es seien weiterhin organisch nachweisbare Befunde vorhanden, welche ihre Beschwerden erklärten (vgl. Urk. 1 S. 9). Selbst wenn keine organischen Schädigungen vorlägen, hätte die National ihre weitere Leistungspflicht zu Unrecht verneint, da zwischen dem als mittelschwer einzustufenden Unfall und der noch vorhandenen Gesundheitsstörung ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe, wobei dessen Vorliegen nach der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 ff. und nicht etwa gemäss BGE 115 V 138 ff. zu prüfen sei, liege doch gemäss MEDAS-Gutachten keine selbständige psychische Gesundheitsschädigung vor (vgl. Urk. 1 S. 9 ff.)
4.
4.1 Dr. med. B.___, Assistenzärztin Spital Y.___, Chirurgische Klinik, Notfallstation, diagnostizierte am 24. Januar 2001 eine Kontusion des Kopfes, der Schulter rechts und des Ellbogens links. Der Röntgenbefund habe keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen ergeben (vgl. Urk. 8/M2).
Dr. med. C.___, Assistenzärztin Spital Y.___, stellte am 28. März 2001 die Diagnose eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels links nach Trauma. Es würden ambulante Repositionsmanöver durchgeführt. Das CT des Schädels vom März 2001 habe einen unauffälligen Befund ergeben (vgl. Urk. 8/M3).
4.2 Am 8. Mai 2001 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, eine Commotio cerebri mit Commotio labyrinthi. Die Patientin leide an Schwindel, Schlaf- und Konzentrationsstörungen (vgl. Urk. 8/M5).
4.3 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte am 22. August 2001 die Diagnose eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels (BPL) nach Sturz mit Commotio cerebri (vgl. Urk. 8/M6). Am 24. September 2001 gab sie an, es bestünden - einerseits im Rahmen eines BPL, andererseits bei posttraumatischem Cervicalsyndrom - posttraumatische Schwindelbeschwerden (vgl. Urk. 8/M7). Gemäss Bericht vom 4. Oktober 2001 ergab die erneute Untersuchung der Patientin wegen anhaltender Trümmelbeschwerden seit dem Sturz vom 24. Januar 2001 ein - gegenüber der ersten Untersuchung vom 3. Mai 2001 (vgl. Urk. 3/6) eher etwas ausgeprägteres - Cervicalsyndrom. Weiterhin bestünden aber keine fokalneurologischen Ausfälle. Auch das Schädel-MRI (vgl. Urk. 8/M10) habe einen normalen Befund gezeigt. Jegliche Kopfbewegung löse bei der Patientin Schwindelbeschwerden und Übelkeit aus, weshalb es im Laufe der letzten Monate zu einem ungewollten Gewichtsverlust von ca. 5 Kilogramm gekommen sei. Es bestünden eine zunehmend depressive Stimmungslage, eine Schlafstörung und Probleme mit dem Ehemann (vgl. Urk. 8/M8).
4.4 Dr. med. M.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, Oberarzt Spital Y.___, diagnostizierte am 30. Oktober 2001 ebenfalls eine Commotio cerebri, einen persistierenden posttraumatischen BPL links und ein links betontes Cervicalsyndrom. Seit dem Unfall bestünden eine persistierende chronische Übelkeit, eine allgemeine Unsicherheit bei Gleichgewichtsstörungen sowie chronische occipitale Kopfschmerzen (vgl. Urk. 8/M9 S. 1). Aufgrund ihrer Beschwerden sei die Patientin trotz mehrerer Arbeitsversuche im Restaurant weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Anlässlich der Kontrolle vom 16. Oktober 2001 hätten sich auch massive Muskelverspannungen im Rücken sowie im HWS-Bereich gezeigt. Die allgemeine Situation der Patientin habe sich während der letzten Wochen zunehmend verschlechtert (vgl. Urk. 8/M9 S. 3).
In seinem Bericht vom 11. März 2002 (Urk. 8/M13 S. 2) diagnostizierte Dr. med. N.___, Assistenzarzt Spital X.___, Klinik für Ohren- Nasen- Hals- und Gesichtschirurgie, einen posttraumatischen Lagerungsschwindel mit Status nach multiplen Repositionsmanövern bei Sturz mit Felsenbein-Längsfraktur links im Januar 2001 und ein posttraumatisches cervicogenes Syndrom. Die residuelle Symptomatik werde am ehesten durch die Halswirbelsäulenproblematik ausgelöst. Die intensive Physiotherapie sei daher weiterzuführen. Der Patientin sei ab dem 24. Januar 2001 und bis auf weiteres ein Reiseunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden.
4.5 Dr. F.___, Chiropraktor SCG, ECU, stellte am 11. Juni 2002 die Diagnose eines Status nach HWS-Distorsion. Es zeige sich eine zögernde Besserung der Beschwerden (vgl. Urk. 8/M15).
4.6 Dr. med. H.___, Klinik W.___, Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und Schmerztherapie, stellte, nachdem er die Beschwerdeführerin in der Schmerzsprechstunde untersucht hatte, in seinem Bericht vom 13. September 2002 folgende Diagnosen:
- Status nach HWS-Distorsionstrauma - Hauptbelastend für die Patientin: chronischer Schwindel mit Übelkeit - Chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom
Die Patientin präsentiere das Gesamtbild eines chronifiziert verlaufenden Zustandes nach HWS-Distorsionstrauma mit multiplen zentralen Funktionsdefiziten. Das für die Beschwerdeführerin schwerwiegendste Problem sei nach deren eigenen Angaben die Übelkeit - und weitgehend damit assoziiert - die häufig auftretenden Schwindelzustände. Zusätzlich sei sie vor allem durch die Kopfschmerzen beeinträchtigt (vgl. Urk. 8/M18).
4.7 Nachdem Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Facharzt für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, Facharzt für Manuelle Medizin SAMM, am 3. September 2002 einen Status nach HWS-Distorsionstrauma, einen Status nach MTBI sowie einen ausserordentlich störenden bewegungs-unabhängigen Schwindel mit Übelkeit diagnostiziert hatte, überwies er die Patientin an Dr. med. J.___, Spital X.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie (vgl. Urk. 8/M20).
4.8 Dr. med. J.___ stellte in ihrem Bericht vom 20. September 2002 folgende Diagnose (vgl. Urk. 8/M16 S. 1):
- Bewegungsabhängiger Schwankschwindel bei - Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel des posterioren Bogenganges beidseits sowie - Status nach HWS-Distorsionstrauma
Die von der Patientin beschriebenen lagerungsabhängigen Schwankschwindelbeschwerden liessen an einen residuellen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel denken. In der Untersuchung hätten sich bis auf in Rechtslage auftretenden Rechtsnystagmus keine eindeutigen Hinweise für einen Lagerungsschwindel gezeigt. Aufgrund des geringgradigen Spontannystagmus könne eine minimale Funktionsstörung des linken Gleichgewichtorgans nicht ausgeschlossen werden, obschon die kalorische Prüfung einen unauffälligen Befund ergeben habe. In seltenen Fällen könne ein solcher Lagerungsschwindel durch eine traumatische Veränderung der A. vertebralis/A. basilaris bedingt sein. Diesbezüglich werde eine Doppler-Sonographie durchgeführt werden. Die Schwankschwindelbeschwerden und insbesondere das Benommenheitsgefühl stünden jedoch im Zusammenhang mit den ausgeprägten Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich. Bei der im Schreiben vom 2. Mai 2002 von Dr. N.___ erwähnten Felsenbeinlängsfraktur handle es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um ein Missverständnis (vgl. Urk. 8/M16 S. 2 f.).
4.9 Die PET des Hirnes vom 25. Oktober 2002 in der Klinik W.___ ergab einen leichten Hypometabolismus in beiden Temporallappen, was die Frage nach verbalen oder visuellen Gedächtnisstörungen aufwerfe (vgl. Urk. 8/M24 S. 4).
4.10 Dr. I.___ stellte am 5. Dezember 2002 folgende Diagnosen (Urk. 8/M19):
- Status nach Sturz auf den Hinterkopf mit der Diagnose eines MTBI nach Commotio cerebri und Contusio cranii - Cervicocephales posttraumatisches Schmerzsyndrom - Posttraumatische Bewältigungsstörung - Fragliche kognitive Defizite
4.11 Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte am 10. Dezember 2002 ein cervicocephales/postcommotionelles Beschwerdesyndrom bei Status nach Kontusionstrauma des Kopfes durch Sturz vom 24.01.2001. Die Beschwerden seien ausgesprochen invalidisierend und im Heilungsverlauf seit einigen Monaten stagnierend. Sämtliche konventionellen Physiotherapieanwendungen und die chiropraktischen Behandlungen hätten zu keinem Erfolg geführt. Es bestehe auch eine deutliche posttraumatische Belastungsstörung; diesbezüglich sei die Fortsetzung der medikamentösen Behandlung unbedingt indiziert. Eine gewisse Beeinflussung der hartnäckigen postcommotionellen Beschwerdesymptomatik könne möglicherweise durch die verordnete Craniosakralbehandlung, kombiniert mit Lockerungsmassnahmen, erreicht werden (vgl. Urk. 8/M24).
4.12 Im Auftrag der National untersuchte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, die Beschwerdeführerin am 15. November 2002. In seinem Gutachten vom 19. Januar 2003 (Urk. 8/M21) stellte er folgende Diagnosen:
Cervicocephales Syndrom bei: - bewegungsabhängigem Schwankschwindel (nicht posttraumatisch) - muskulärer Dysbalance - Status nach benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel - Status nach Sturz am 24.1.2001 mit Kopfanprall
Die Verspannungen im Nacken und im Schulter-/Armbereich rechts sowie der benigne paroxysmale Lagerungsschwindel seien nicht mehr mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 24. Januar 2001 zurückzuführen. Die geklagte Lärmempfindlichkeit, der unsystematische Schwankschwindel und die ständige Übelkeit gehörten zu einem neurasthenischen Syndrom, welches höchstens möglicherweise mit dem Unfall in Zusammenhang stehe. Durch eine weitere ärztliche Behandlung sei kein wesentlich besseres Heilungsergebnis mehr zu erzielen. Gewisse Tätigkeiten (z.B. im Büro) sollten der Beschwerdeführerin - versuchsweise - noch möglich sein. Betreffend Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Haushaltsarbeiten müsse eine Fachperson beigezogen werden. Ein unfallbedingter Integritätsschaden bestehe nicht.
4.13 Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Institut V.___, hielt in seinem Bericht vom 8. September 2003 fest, die Patientin leide an einem limitierenden postcommotionellen Syndrom mit chronischen schmerzhaften Beschwerden, Schwindel und einer neuropsychologischen Symptomatik. Es bestehe ein der posttraumatischen Belastungsstörung ähnliches Zustandsbild und eine depressive Störung. Differentialdiagnostisch sei eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion in Erwägung zu ziehen. Die psychische Störung sei als Reaktion auf das Unfallereignis beziehungsweise dessen Folgen zu verstehen. Sie könne die übrige Symptomatik verstärken und zur Chronifizierung beitragen (vgl. Urk. 3/8).
4.14 Im Auftrag der National wurde die Beschwerdeführerin am 1. und 16. Juni 2004 sowie am 22. September 2004 von der MEDAS Ostschweiz polydisziplinär begutachtet (vgl. Urk. 8/M26, Urk. 8/M26/1-3). Im Hauptgutachten vom 30. November 2004 (Urk. 8/M26) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Undifferenzierte Somatisierungsstörung bei Persönlichkeit mit narzissti- schen Zügen - Chronisches cervicocephales und -brachiales Syndrom links mit multip- len vegetativen Begleitbeschwerden - Status nach Sturz mit Kopfanprall am 24.01.2001 mit passagerem post- traumatischem paroxysmalem Lagerungsschwindel - Verdacht auf chronischen Alkoholabusus (CDT deutlich erhöht, anam- nestische Angaben negativ)
Die Beschwerdeführerin klage über andauernde linksbetonte Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf und in den linken Arm, über Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit der linken Hand, Licht-, Lärm- und Rauchempfindlichkeit, reduzierten Appetit, Erschöpfung schon bei kleinen Belastungen, unruhigen Schlaf und Albträume (vgl. Urk. 8/M26 S. 3 f. und S. 14). Aus rein rheumatologischer, otologischer und neurologischer Sicht liessen sich die geklagten Beschwerden nicht mehr mit dem Unfallereignis vom 24. Januar 2001 in Zusammenhang bringen. Gemäss den psychiatrischen Ausführungen sei eine mittelbare Unfallkausalität nicht sicher, jedoch sehr wahrscheinlich (vgl. Urk. 8/M26 S. 15). Unfallfremde somatische Ursachen für die geklagte Gesundheitsstörung seien aufgrund der Akten und der Anamnese keine nachweisbar und könnten weitgehend ausgeschlossen werden. Der status quo ante könne nie mehr erreicht werden, da sich die Fixierung auf die organischen Beschwerden verselbständigt habe (vgl. Urk. 8/M26 S. 15 f.).
Aus neurologischer Sicht bestehe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht entfielen aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms körperlich schwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit ausgesprochener Zwangshaltung oder mit Stressbelastungen. Die vollständige Arbeitsaufnahme werde durch die psychosomatisch bedingten Beschwerden verhindert (vgl. Urk. 8/M26 S. 16). Aus psychischen Gründen sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 75 % arbeitsunfähig, wobei ihr repräsentative Aufgaben im Restaurantbetrieb nicht mehr zumutbar seien. Im Hintergrund bestehe noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Sinne eines vollen Arbeitspensums mit stark reduzierter Leistung wegen Schmerzen, Schwindels und rascher Ermüdbarkeit (vgl. Urk. 8/M26/2 S. 14). Allgemein könnten der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht aufgrund der psychosomatischen Beschwerden keine Tätigkeiten, welche nicht einem normalen Tag-/Nachtrhythmus entsprächen und bei welchen sie gesellschaftlich repräsentieren und gegenüber Kunden und Angestellten diplomatisch reagieren müsse, zugemutet werden (vgl. Urk. 8/M26 S. 17).
Weitere somatische Behandlungen seien nicht mehr indiziert, dagegen werde die Fortsetzung der laufenden Psychotherapie empfohlen. Ein unfallbedingter Integritätsschaden liege nicht vor (vgl. Urk. 8/M26 S. 17).
5.
5.1 Während die Diagnosen der zahlreichen Ärzte, welche die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 24. Januar 2001 behandelten beziehungsweise begutachteten, teilweise erheblich von einander abweichen, steht jedenfalls fest, dass die diversen durchgeführten Untersuchungen keine objektivierbaren organischen Befunde für die geklagten Beschwerden ergaben. Dies gilt entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9) auch für den festgestellten Hartspann der Nackenmuskulatur, bei dem es sich lediglich um eine somatisch sich äussernde Gesundheitsstörung handelt und nicht um eine organisch nachweisbare Schädigung, beziehungsweise für die von Dr. I.___ für wahrscheinlich gehaltene milde traumatische Hirnverletzung (vgl. Urk. 8/M23).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Sturz vom 24. Januar 2001 unter einer psychischen Störung leidet. Uneinigkeit besteht dagegen darüber, ob sie sich beim fraglichen Unfall tatsächlich - entsprechend diversen Arztberichten und entgegen den Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 8/M21) respektive der MEDAS (Urk. 8/M26, Urk. 8/M26/1-3) - eine HWS-Distorsion beziehungsweise eine Commotio cerebri zugezogen hat und inwieweit ihre nach dem Unfallereignis aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen dem gemäss Rechtsprechung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges erforderlichen Beschwerdebild entsprechen. Da den noch geklagten Beschwerden - wie bereits dargelegt - kein organisches Substrat zugrunde liegt, ist für die Bejahung einer weiteren Leistungspflicht der National sowohl im Falle, dass die Gesundheitsstörung ausschliesslich psychisch bedingt ist, als auch bei Annahme eines - zum Sturz vom 24. Januar 2001 natürlich kausalen - Schleudertraumas beziehungsweise einer Commotio cerebri ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Beschwerden und Unfall erforderlich.
5.2 Diesbezüglich ist von Bedeutung, dass Dr. E.___ bereits nach der Untersuchung vom 20. September 2001 eine zunehmend depressive Stimmung diagnostizierte und eine Behandlung mit Antidepressiva für angezeigt hielt (vgl. Urk. 8/M8). Dem Bericht von Dr. M.___ vom 30. Oktober 2001 ist zu entnehmen, dass sich die allgemeine Situation der Beschwerdeführerin trotz Einnahme eines Psychopharmakums zunehmend verschlechterte (vgl. Urk. 8/M9 S. 3). Dr. H.___ hielt in seinem Bericht vom 13. September 2002 fest, die Beschwerdeführerin gebe doch auch eine posttraumatische Belastungsstörung an (vgl. Urk. 8/M18 S. 2). Eine deutliche posttraumatische Belastungsstörung erwähnte in der Folge auch Dr. K.___ in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2002 (vgl. Urk. 8/M24 S. 2). Aus den Akten ergibt sich, dass die Ärzte der Rehaklinik U.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 3. bis 30. April 2003 stationär aufhielt, eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion diagnostizierten und eine psychologische Weiterbetreuung empfahlen (vgl. Urk. 3/8 S. 1, Urk. 8/M26 S. 4). Dr. L.___ hielt sodann am 8. September 2003 fest, dass ein der posttraumatischen Belastungsstörung ähnliches Zustandsbild und - comorbid - eine depressive Störung bestünden. Der begutachtende Psychiater der MEDAS stellte schliesslich am 9. Juli 2004 die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (F 45.1) bei Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (Z 73.1; vgl. Urk. 8/M26/2 S. 11).
Aufgrund der zitierten medizinischen Berichte ist zu schliessen, dass bereits relativ kurz nach dem Unfall eine erhebliche psychische Symptomatik auftrat, welche gegenüber den von der Beschwerdeführerin geklagten und den Ärzten - trotz zahlreicher Untersuchungen - kaum erklärbaren somatischen Beschwerden vorrangig war. So wurde im Gutachten der MEDAS aus psychischen Gründen eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/M26/2 S. 14) und die vollständige Arbeitsaufnahme als wegen der psychosomatischen Beschwerden unmöglich bezeichnet (vgl. Urk. 8/M26 S. 16), während somatische Unfallfolgen gar nicht mehr festgestellt werden konnten (vgl. Urk. 8/M26 S. 16). Die Beurteilung der Adäquanz hat daher - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) - auch dann, wenn nicht von einer somatoformen Schmerzstörung, wie von den Gutachtern der MEDAS diagnostiziert, sondern entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von Beschwerden im Zusammenhang mit einem Schleudertrauma beziehungsweise einer Commotio cerebri auszugehen wäre, nach der zwischen psychischen und physischen Komponenten unterscheidenden Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 zu erfolgen.
5.3 Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Adäquanzprüfung per 31. Dezember 2002 nicht verfrüht erfolgt ist. So hielt Dr. K.___ am 10. Dezember 2002 fest, die verschiedenen Physiotherapiebehandlungen sowie die chiropraktische Behandlung hätten keinen wesentlichen Erfolg gebracht (vgl. Urk. 8/M24 S. 1). Die damals noch andauernde Craniosakralbehandlung (vgl. Urk. 8/M24 S. 2), die Akupunktur und Fussreflexzonenmassage brach die Beschwerdeführerin noch vor der Begutachtung durch die MEDAS im Juni/September 2004 ab (vgl. Urk. 8/M26 S. 3). Auch aus den weiteren Arztberichten ist nicht zu schliessen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch Behandlungen, welche in Bezug auf die geklagten körperlichen Beschwerden eine wesentliche Besserung hätten erwarten lassen, liefen.
5.4 Beim Geschehnis vom 24. Januar 2001 handelt es sich um einen Sturz aus dem Stand, bei welchem die Beschwerdeführerin mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufschlug. Ein solcher Unfall ist praxisgemäss als leicht zu qualifizieren; ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsstörung ist in der Regel ohne weiteres zu verneinen. Selbst wenn man von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten ausginge, wäre die Leistungseinstellung der National zu Recht erfolgt. So ist aufgrund der Akten zu schliessen, dass weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen. Der Rottweiler, den die Beschwerdeführerin im fraglichen Augenblick nicht einmal auf sich zukommen sah, rannte offenbar lediglich in sie hinein, ohne sie anderweitig zu attackieren. Zudem war die Hundehalterin sofort zur Stelle und kümmerte sich nach dem Sturz um die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/M26 S. 3).
Auch das Kriterium der besondern Art der erlitten Verletzungen ist zu verneinen. Ebenso wenig liegen ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen vor. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, fällt vorliegend ebenfalls ausser Betracht. Dr. A.___, dessen Leistung die Beschwerdeführerin kritisierte (vgl. Urk. 1 S. 12 f.), untersuchte diese lediglich; von einer mangelhaften Behandlung kann daher keine Rede sein. Der Vorwurf, sein Gutachten habe weitere sinnvolle Therapien verhindert, ist - gerade angesichts der im Zeitpunkt der Begutachtung bereits im Vordergrund stehenden psychischen Fehlentwicklung - nicht nachvollziehbar. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann - soweit es um die somatischen Beschwerden geht - in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre somatischen Beschwerden einzig noch mit Wärmepackungen beziehungsweise leichtem Training auf dem Hometrainer zu lindern versucht und keine Therapien mehr macht (vgl. Urk. 8/M26 S. 4), nicht gesprochen werden. Weil es an organischen Befunden fehlt und die Ursache der geltend gemachten physischen Beschwerden - wenn nicht gar ausschliesslich, so zumindest überwiegend - in der psychischen Fehlentwicklung zu sehen ist, kann auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 12) nicht, oder zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise, als erfüllt gelten.
Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte lange dauernde Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 13 f.) betrifft, müssen hiefür in erster Linie die psychischen Beschwerden verantwortlich gemacht werden, welche die somatischen Einschränkungen überlagerten beziehungsweise ganz in den Hintergrund drängten. Eine Arbeitsunfähigkeit, die psychisch bedingt ist, hat indessen bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben, weshalb dieses Kriterium vorliegen ebenfalls als nicht gegeben zu erachten ist.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keines der von der Rechtsprechung geforderten unfallbezogenen Kriterien erfüllt ist. Unabhängig davon, ob die über den 31. Dezember 2002 hinaus geklagte Gesundheitsstörung auf eine somatoforme Schmerzstörung, ein Schleudertrauma oder eine Commotio cerebri zurückzuführen ist, ist die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die National per 1. Januar 2003 nicht zu beanstanden, da es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall vom 24. Januar 2001 und noch andauernder gesundheitlicher Störung fehlt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- René Mettler
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- Helsana Versicherungen AG
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).