UV.2006.00192

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 28. September 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Rippmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene B.___ war seit dem 22. September 2003 bei der Z.___ als Maler angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 11/1).
         Am 14. Mai 2004 geriet der Lieferwagen, den der Versicherte lenkte, auf der Autobahn ins Schleudern und prallte in die Mittelleitplanke (vgl. Urk. 11/1, Urk. 11/2, Urk. 11/8 S. 5). In der Folge wurde B.___ mit der Sanität ins Spital Y.___ gebracht, wo eine Thoraxkontusion mit klinischem Verdacht auf Rippenfraktur, eine frontale Weichteilkontusion, eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur sowie eine Depression festgestellt wurden und bis am 18. Mai 2004 ein stationärer Aufenthalt erfolgte (vgl. Urk. 11/2). Nach dem Scheitern zweier Arbeitsversuche im Juni beziehungsweise Juli 2004 (vgl. Urk. 11/6, Urk. 11/14 S. 2, Urk. 11/39 S. 2), einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik T.___ vom 24. November bis 23. Dezember 2004 (vgl. Urk. 11/41), einer kreisärztlichen Untersuchung am 31. März 2005 (Urk. 11/61) sowie diversen medizinischen Abklärungen teilte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2005 (Urk. 11/84) unter Hinweis darauf, dass die noch andauernden Gesundheitsstörungen ausschliesslich krankhafter Natur seien, die Leistungseinstellung per 17. Juli 2005 mit. Die Swica als Krankenversicherer von B.___ hielt an der von ihr am 11. Juli 2005 vorsorglich gegen diesen Entscheid erhobenen Einsprache (Urk. 11/85) in der Folge nicht fest (Urk. 11/103). Die Einsprache des Versicherten (Urk. 11/89, Urk. 11/95) wies die SUVA, nachdem sie eine erneute kreisärztliche Beurteilung (Urk. 11/98) beziehungsweise eine Ergänzung dazu (Urk. 11/102) veranlasst und weitere Arztberichte (Urk. 11/116) beigezogen hatte, am 15. März 2006 ab (vgl. Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 15. März 2006 (Urk. 2) liess B.___ am 29. Mai 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.     Es sei der Einspracheentscheid der SUVA Luzern vom 15. März 2006         und damit auch die Verfügung der SUVA Winterthur vom 7. Juli 2005         aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiter-      hin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
              2.  Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2006 (Urk. 10) beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde und Wettschlagung der Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die SUVA hat für die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Mai 2004 geklagten Beschwerden bis am 17. Juli 2005 Leistungen erbracht. Zu prüfen ist, ob sie ihre Leistungspflicht über dieses Datum hinaus zu Recht verneinte.
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ob dieser dahingefallen ist, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung oder im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.5     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.6     Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.7
1.7.1   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.7.2   Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.7.3   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
- 1.7.4     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
         Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.8     Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.9         Rechtsprechungsgemäss ist nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1 sowie etwa Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 12. Januar 2007 Erw. 6, U 327/06; P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 2000, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).

2.
2.1     Die SUVA begründete ihren Einspracheentscheid vom 15. März 2006 (Urk. 2) unter Hinweis auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie (Urk. 11/61, Urk. 11/98, Urk. 11/102), im Wesentlichen damit, dass das Ereignis vom 14. Mai 2004 höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Schadens geführt habe und der status quo sine spätestens ein Jahr nach dem fraglichen Unfall wieder erreicht gewesen sei (vgl. Urk. 2 S. 4). Davon, dass sich der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion zugezogen habe, sei nicht auszugehen, seien doch innert einer Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden keine für diese Verletzung, welche ohnehin nur differentialdiagnostisch festgestellt worden sei, typischen Beschwerden aufgetreten (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Was schliesslich die psychische Symptomatik betreffe, stehe diese in keinem adäquat kausalen Zusammenhang zum als mittelschwer zu qualifizierenden Unfall (vgl. Urk. 2 S. 5 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe sich beim fraglichen Ereignis ein Schleudertrauma zugezogen und leide weiterhin unter entsprechenden Beschwerden. Diese seien schon im Zeitpunkt des unmittelbar nach dem Unfall erfolgten stationären Aufenthaltes im Spital Bülach vorhanden gewesen, worauf auch die Tatsache, dass eine Untersuchung von Kopf und Nacken durchgeführt worden sei, hindeute. Weil er damals bereits im Zusammenhang mit der Nasenbeinfraktur unter Schmerzen, wie sie bei einer HWS-Distorsion aufträten, gelitten habe, hätten die behandelnden Ärzte die einzelnen geklagten Beschwerden nicht speziell dokumentiert (vgl. Urk. 1 S. 4). Zu Unrecht habe die SUVA den seit dem Unfall bestehenden Tinnitus in ihrer Beurteilung ausser Acht gelassen (vgl. Urk. 1 S. 5). Betreffend Unfallkausalität der C7-Fraktur sei angesichts der sich widersprechenden ärztlichen Berichte ein Obergutachten einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Zwischen dem mittelschweren, im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen liegenden Unfall und den weiterhin vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - unbestritten sei in diesem Zusammenhang, dass die Angstzustände und die depressiven Störungen, unter denen er leide, nicht unfallkausal seien (vgl. Urk. 1 S. 4) - bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Betreffend das Ausmass der Arbeitsfähigkeit seien noch weitere Abklärungen erforderlich (vgl. Urk. 1 S. 8).

3.
3.1     Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
         Unmittelbar nach dem Unfall vom 14. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer ins Spital Y.___ eingeliefert und dort bis am 18. Mai 2004 stationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 18. Mai 2004 (Urk. 11/2, Urk. 3/5) stellten die Ärzte folgende Diagnosen:
              -     Thoraxkontusion mit klinischem Verdacht auf Rippenfraktur       -     Frontale Weichteilkontusion        -     Nicht dislozierte Nasenbeinfraktur      -     Depression
         Der Patient habe sich bei der Untersuchung nicht kooperativ gezeigt. Die Eintrittsuntersuchung habe ein GCS-Score von 15 ergeben, die Gehörgänge seien frei und die HWS neurologisch wie auch motorisch unauffällig gewesen. Bei Thorax- und Beckenkompression seien Schmerzen aufgetreten. Über dem Nasenrücken sei eine Rissquetschwunde festgestellt worden. Die Röntgenbilder des Schädels beziehungsweise des Nasenbeins hätten - abgesehen von der nicht dislozierten Nasenbeinfraktur - einen unauffälligen Befund ergeben. Weder das CT noch das Sonogramm des Abdomens hätten einen pathologischen Befund gezeigt; insbesondere sei keine Rippenfraktur ersichtlich gewesen.
         Die Computertomographie der HWS vom 14. Mai 2004 habe eine vertikal verlaufende Spaltbildung in der Spitze des oberen Gelenksfortsatzes C7 links ergeben, welche am ehesten einer alten Fissur oder einer angeborenen Spaltbildung entspreche. Eindeutig frische Frakturen oder Luxationen seien an der HWS nicht feststellbar gewesen (vgl. Urk. 11/26, Urk. 3/6).
3.2     Am 11. August 2004 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik X.___, Ambulatorium Sportmedizin, untersucht. Im Bericht vom 12. August 2004 (Urk. 11/9) diagnostizierten die Ärzte ein chronisches Zervikalsyndrom bei Status nach Verkehrsunfall am 14. Mai 2004. Bei diesem sei es möglicherweise zu einem Schleudertrauma gekommen, welches allenfalls für die aktuell geklagten Beschwerden ursächlich sei. Daneben bestehe ein lageabhängiger Drehschwindel und eine - radiologisch festgestellte - Inkongruenz der Gelenkflächen von C1 und C2.
3.3     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 18. August 2004 (Urk. 11/6) fest, der Patient habe über zwei gescheiterte Arbeitsversuche im Juni beziehungsweise Juli 2004 berichtet. Die aktuellen Beschwerden konzentrierten sich auf Halswirbelsäule und Kopf; die Nasenbeinfraktur und die Thoraxkontusion habe der Beschwerdeführer nicht einmal mehr erwähnt. Die Untersuchung habe eine erheblich herabgesetzte Beweglichkeit der Halswirbelsäule gezeigt. Zur Zeit sei der Patient nicht arbeitsfähig.
3.4     Die Ärzte der Klinik X.___, Ambulatorium Neurologie, hielten am 3. September 2004 fest, der Beschwerdeführer leide unter einem linksbetonten chronischen Zervikalsyndrom und vermutlich einem zervikalen Schwindel bei Status nach Verkehrsunfall am 14. Mai 2004. Klinisch fänden sich weder Anhaltspunkte für eine Radikularität noch für eine periphere oder zentrale Vestibulopathie. Die Röntgenuntersuchung (Dens seitlich) habe keine Instabilität ergeben (vgl. Urk. 11/10).
3.5     Vom 25. bis am 26. Oktober 2004 hielt sich der Beschwerdeführer stationär im Spital W.___ auf, wo die Ärzte eine somatisierte Depression feststellten und zum Schluss gelangten, dass die Thoraxschmerzen im Rahmen der depressiven Störung zu interpretieren seien. Augrund der Resultate der EKG-, Labor- und Ergometrie-Untersuchungen sei eine kardiale Ischämie unwahrscheinlich. Die Dosis der antidepressiven Medikation sei - bei guter Verträglichkeit - gesteigert worden (vgl. Bericht vom 26. Oktober 2004, Anhang zu Urk. 11/116).
3.6     Med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte am 26. Oktober 2004 ein linksbetontes Zervikalsyndrom und hielt fest, trotz intensiver therapeutischer Massnahmen habe noch kein nachhaltiger Behandlungserfolg erzielt werden können. Unfallfremde Faktoren spielten im Heilungsverlauf keine mit (vgl. Urk. 11/13).
         Gegenüber einem Mitarbeiter der SUVA äusserte med. pract. D.___ am 15. No-vember 2004 telefonisch Zweifel an der Compliance des Patienten (vgl. Urk. 11/15).
3.7         Zwischen dem 5. Oktober und dem 8. November 2004 unterzog sich der Beschwerdeführer sieben physiotherapeutischen Behandlungen im Gesundheitszentrum V.___. Im Abschlussbericht vom 22. November 2004 (Anhang zu Urk. 11/116) wurden als Hauptprobleme eine schmerzhaft eingeschränkte Extension beziehungsweise Seitenneigung des Kopfes in beide Richtungen, eine hypertone Nackenmuskulatur sowie eine Haltungsschwäche mit verstärkter Protraktion des Kopfes genannt. Die Therapie habe zu keiner Schmerzreduktion geführt.
3.8     Das CT der HWS vom 16. Dezember 2004 ergab eine rotatorische Subluxation von C2 gegenüber C1. Es liege ein Zustand nach unvollständiger Fraktur des Processus articularis superior von C7 links vor, wobei sich noch keine wesentliche Spondylarthrose oder gar Foraminalstenose in diesem Bereich nachweisen lasse. Der Spinalkanal sei normal weit. Ersichtlich sei eine Bandscheibendegeneration und eine beginnende Spondylose C5/6 (vlg. Bericht Klinik U.___ vom 17. Dezember 2004, Anhang zu Urk. 11/40).
3.9         Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 24. November bis 23. Dezember 2004 stationär in der Rehaklinik T.___ aufgehalten hatte, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 28. Dezember 2004 (Urk. 11/41) folgende Diagnosen (vgl. Urk. 11/41 S. 1):
              -     Frontale Weichteilkontusion        -     Nicht dislozierte Nasenbeinfraktur      -     Thoraxkontusion mit klinischem Verdacht auf Rippenfraktur       -     Depression
         Aktuell bestünden nachstehende Probleme:
              -     Zervikovertebrales Schmerzsyndrom linksbetont bei Zustand nach           unvollständiger Fraktur des Processus articularis superior von C7 links         (CT der HWS vom 16. Dezember 2004)        -     Tinnitus beidseits, linksbetont      -     Bewegungsabhängige Drehschwindelsensationen        -     Vergesslichkeit, Lärmüberempfindlichkeit      -     Angststörung mit gemischter Symptomatik, unter anderem mit verschie-        denen vegetativen und Körpersymptomen (ICD-10: F41.2, Angst und          depressive Störung gemischt)
         Es seien noch Unfallfolgen feststellbar. Medizinisch-theoretisch seien dem Versicherten aktuell leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, welche nicht über Kopf beziehungsweise ohne Zwangspositionen des Kopfes ausgeübt werden könnten, zumutbar. In der angestammten Tätigkeit als angelernter Maler bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/41 S. 1).
3.10   Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, stellte am 6. März 2005 folgende Diagnosen:
              -     Chronisches zervikovertebrales Syndrom bei Status nach Distorsions-         trauma der HWS        -     Status nach Nasenfraktur       -     Status nach Rippenkontusion       -     Depression
         Er sei im Zusammenhang mit der aktuell relevanten Gesundheitsstörung erstmals am 12. Januar 2005 vom Patienten konsultiert worden. Der Aufenthalt in der Rehaklinik T.___ habe keine Besserung gebracht. Noch immer klage der Beschwerdeführer über starke Nackenschmerzen. Im Heilungsverlauf spielten auch unfallfremde Faktoren mit. Falls sich weiterhin keine Besserung einstelle, sei eine kreisärztliche Untersuchung angezeigt (vgl. Urk. 11/51).
3.11   Am 31. März 2005 wurde B.___ von Kreisarzt Dr. A.___ untersucht. Dieser hielt fest, der Beschwerdeführer klage über permanente, belastungsabhängige Schmerzen im Nacken, insbesondere linksseitig, wobei es vor gut einer Woche zu einer vorübergehenden gänzlichen Blockade des Halses gekommen sei. Die Physiotherapie verhelfe jeweils nur während rund einer Stunde zu einer Linderung der Beschwerden. Seit sechs Jahren stehe der Patient wegen einer Depression in Behandlung (vgl. Urk. 11/61 S. 2). Zehneinhalb Monate nach dem Unfallereignis bestünden noch Restbeschwerden der Halswirbelsäule in Form eines linksbetonten Zervikalsyndroms. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der - mittlerweile stellenlose - Beschwerdeführer aus unfallchirurgischer Sicht vollschichtig und zu 100 % arbeitsfähig. Nicht zumutbar seien ihm Arbeiten über Kopf sowie Tätigkeiten mit längerer Zwangshaltung der Halswirbelsäule. Insofern sei B.___ als Maler nur eingeschränkt arbeitsfähig (vgl. Urk. 11/61 S. 3).
         Auf die am 18. April 2005 telefonisch geäusserte Kritik von Dr. E.___ an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht von Kreisarzt Dr. A.___ vom 1. April 2004 (Urk. 11/61) hin hielt Letzterer - unter Hinweis auf die erforderliche Differenzierung zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit - an seiner Einschätzung fest (vgl. Urk. 11/60).
3.12   Das MRI der HWS vom 3. Mai 2005 ergab eine Segmentdegeneration C5/6 mit flacher bis mittelbreiter Protrusion, eine mittelschwere Spinalkanalstenose ohne Myelondeformierung oder Myelopathie sowie - auf gleichem Niveau - leichte bis mässige Foraminalstenosen beidseits (vgl. Bericht Universitätsklinik S.___ vom 3. Mai 2005, Anhang zu Urk. 11/73).
3.13   Auf entsprechende Anfrage der SUVA hin (vgl. Urk. 11/80) verglichen die Ärzte der Universitätsklinik S.___, Radiologie, die Befunde gemäss CT vom 3. Mai 2005 (Anhang zu Urk. 11/73) mit denjenigen gemäss CT vom 14. Mai 2004 (Urk. 11/26, Urk. 3/6) beziehungsweise vom 16. Dezember 2004 (vgl. Anhang zu Urk. 11/40). In ihrem Schreiben vom 14. Juni 2005 (Urk. 11/81) hielten sie daraufhin fest, die im CT vom 16. Dezember 2004 beschriebene Fraktur sei bereits aufgrund der Voruntersuchung vom 14. Mai 2004 erkennbar gewesen. Es handle sich um eine Pathologie des superioren Gelenkfortsatzes C7 links. Schon damals habe offenbar eine gewisse Corticalisierung an beiden Fragmenten vorgelegen, so dass es sich beim Befund wohl bereits zu jenem Zeitpunkt um ein älteres Geschehen gehandelt habe. Eine sichere Unterscheidung zwischen alter Fraktur und Missbildung sei allerdings nicht möglich, da sich im entsprechenden Segment keine Degeneration finde.
         Die im CT-Bericht vom 16. Dezember 2004 beschriebene rotatorische Subluxation C1/2 lasse sich auch damit erklären, dass die Aufnahmen bei leichter Rotationsstellung des Kopfes durchgeführt worden seien; die erwähnten CT-Bilder erbrächten daher - auch wenn schon bei der Voruntersuchung vom 14. Mai 2004 eine identische Stellung von C1 gegenüber C2 vorgelegen zu haben scheine - nicht den Nachweis für einen entsprechenden pathologischen Befund (vgl. Urk. 11/81 S. 1). Ob es sich bei der am 16. Dezember 2004 festgestellten Rotationsfehlstellung um einen Normalbefund oder tatsächlich um eine - allerdings geringe - rotatorische Fehlstellung handle, könne allenfalls ein Rotations-CT des craniozervikalen Übergangs zeigen. Die Degeneration C5/6 sei schon im CT vom 14. Mai 2004 vorhanden gewesen (vgl. Urk. 11/81 S. 2).
3.14   Nach Kenntnisnahme des Schreibens der Universitätsklinik S.___, Radiologie, vom 14. Juni 2005 (Urk. 11/81) gab Kreisarzt Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 4. Juli 2005 (Urk. 11/83) an, es scheine nun zumindest festzustehen, dass keine frischen knöchernen Verletzungen der Halswirbelsäule vorhanden seien. Aufgrund des CT vom 16. Dezember 2004, welches mit den Befunden vom 14. Mai 2004 identische Verhältnisse an der Halswirbelsäule nachweise, sei davon auszugehen, dass der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Schadens an der Halswirbelsäule des Beschwerdeführers geführt habe. Spätestens ein Jahr nach dem Ereignis vom 14. Mai 2004 könne vom Erreichen des status quo sine ausgegangen werden. Für die noch geklagten Beschwerden sei der krankhafte Vorzustand und nicht der Unfall ursächlich.
3.15   Auf entsprechende Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2005 (Urk. 11/99) hin hielt Dr. E.___ am 15. August 2005 fest, er schliesse nicht aus, dass das geklagte Ganzkörperverbrennungsgefühl Folge des Schleudertraumas sei. Allenfalls sei das fragliche Gefühl im Zusammenhang mit den aufgrund der MRI-Untersuchung vom 3. Mai 2005 nachgewiesenen HWS-Veränderungen mit Protrusion, mittelschwerem, engem Spinalkanal und Forameneinengung C5/C6 zu sehen. Es komme nicht selten vor, dass Schleudertrauma-Patienten über Missempfindungen im Sinne von Weichteilbeschwerden klagten; deren Unfallkausalität sei aber unmöglich zu beweisen. Zudem hätten in der Rehaklinik T.___ sowohl der zuständige Psychiater als auch der Neurologe die fraglichen Beschwerden als Folge der chronischen Depression beziehungsweise der Angststörung interpretiert (vgl. Urk. 11/94 S. 1).
         Ein Tinnitus könne durchaus vertebragen und Folge eines Schleudertraumas sein. Diesbezüglich wäre eine spezialärztliche (ORL) angezeigt. Es sei möglich, dass die Depression für eine gewisse Fehlverarbeitung der Missempfindungen (Verbrennungsgefühl) verantwortlich sei. Nicht von Relevanz sei sie dagegen für die Nackenbeschwerden. Die im Vordergrund stehenden Gesundheitsstörungen seien zweifellos dem Unfall zuzuschreiben (vgl. Urk. 11/94 S. 1).
3.16   Am 27. September 2005 äusserte sich Kreisarzt Dr. A.___ zum Bericht von Dr. E.___ vom 15. August 2005 (Urk. 11/94). In seiner Stellungnahme (Urk. 11/98) pflichtete er Dr. E.___ insofern bei, als er ebenfalls davon ausging, dass ein Tinnitus grundsätzlich vertebragen und Symptom eines Schleudertraumas sein könne. Eine diesbezügliche spezialärztliche Untersuchung hielt auch Dr. A.___ für sinnvoll. Allerdings bestritt der genannte Arzt unter Hinweis auf das Fehlen entsprechender medizinischer Belege, dass die im Vordergrund stehenden Beschwerden unfallkausal seien (vgl. Urk. 11/98 S. 1). So sei - entsprechend dem Bericht der Universitätsklinik S.___ vom 14. Juni 2005 (Urk. 11/81), gemäss welchem eine frische Fraktur habe ausgeschlossen werden können - anzunehmen, dass es sich bei der mittels MRI nachweisbaren Einengung des Zervikalkanals um einen vorbestehenden Schaden handle, betreffend welchen der Unfall höchstens eine vorübergehende, keinesfalls aber eine dauernde oder richtunggebende Verschlimmerung bewirkt habe (vgl. Urk. 11/98 S. 1 f.).
         Bezüglich der Ursache des Ganzkörper-Verbrennungsgefühls hielt SUVA-Arzt Dr. A.___ am 7. Oktober 2005 fest, er habe in der medizinischen beziehungsweise juristischen Literatur noch nie einen Hinweis darauf gefunden, dass eine derartige Missempfindung auf eine HWS-Distorsion zurückzuführen sein könne. In Bezug auf die Ausführungen von Dr. E.___ betreffend Depression beziehungsweise Fehlverarbeitung der Unfallfolgen verzichtete Dr. A.___ - unter Verweis auf die Beurteilung des Psychiaters der Rehaklinik T.___ vom 6. Dezember 2004 (Urk. 11/39) - auf eine Kommentierung (vgl. Urk. 11/102).
3.17   Am 11. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer in der audiologischen Sprechstunde des Universitätsspitals R.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, untersucht. In ihrem Bericht vom 27. Oktober 2005 (Urk. 3/7) stellten die Ärzte folgende Diagnosen:
              -     Verdacht auf Myoclonus des weichen Gaumens       -     Posttraumatische Schiefnase      -     Status nach Verkehrsunfall am 14. Mai 2004              -     Distorsionstrauma, vermutlich Commotio cerebri           -     Chronisches, therapieresistentes zervikovertebrales Syndrom, Ein-               schränkung der Rotation nach links              -     Tinnitus        -     Depression, Angststörung seit mindestens fünf Jahren
         Der Patient klage über einen - abwechslungsweise links- und rechtsseitig auftretenden - rhythmisch klonischen hochfrequenten Tinnitus. Auf eine Therapie mit einem Muskelrelaxanten sei angesichts der regelmässigen Einnahme von Sirdalud verzichtet worden.

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die beim Unfall vom 14. Mai 2004 zugezogene Nasenbeinfraktur beziehungsweise Thoraxkontusion (vgl. Urk. 11/2) schon bald verheilt waren. So hielt Dr. C.___ bereits am 18. August 2004 fest, der Patient habe die genannten Verletzungen nicht einmal mehr erwähnt (vgl. Urk. 11/6), und die Ärzte des Spitals W.___ führten die geklagten Thoraxschmerzen nicht auf eine organische Ursache zurück, sondern brachten sie in Zusammenhang mit der depressiven Störung (vgl. Bericht vom 29. Oktober 2004, Anhang zu Urk. 11/116).
4.2     Sodann ist den zitierten Arztberichten zu entnehmen und wurde auch vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 11/14, Urk. 11/39 S. 2), dass es sich sowohl bei der Depression als auch bei der Angststörung um vorbestehende - und damit unfallfremde - psychische Beschwerden handelt (vgl. Berichte Klinik X.___ vom 12. August 2004 [Urk. 11/9 S. 1] und vom 3. September 2004 [Urk. 11/10 S. 1], Bericht Rehaklinik T.___ vom 6. Dezember 2004 [Urk. 11/39 S. 3]).
4.3     Nicht auszugehen ist im Weiteren davon, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 14. Mai 2004 eine Commotio cerebri zugezogen hat. Eine solche wurde einzig im Bericht des Universitätsspitals R.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 11. Oktober 2005 (Urk. 3/7) - und dies lediglich im Sinne einer Differentialdiagnose - erwähnt. Hinzuweisen ist diesbezüglich darauf, dass die Ärzte des Spitals Y.___ - nach Durchführung entsprechender Abklärungen - keine derartige Verletzung feststellten (vgl. Urk. 8/2) und auch in der Folge eine Commotio cerebri von keinem Arzt auch nur in Betracht gezogen wurde. Im Gegenteil wurde eine unfallkausale MTBI im Bericht der Rehaklinik T.___ vom 28. Dezember 2004 aufgrund der Ergebnisse des neurologischen Konsiliums vom 2. Dezember 2004 (vgl. Urk. 11/40) gar ausdrücklich verneint (vgl. Urk. 11/41 S. 2). Auf eine solche Läsion deuten denn auch die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden nicht hin; so litt dieser nach dem Unfall insbesondere kaum an Kopfschmerzen. Zudem ist auch eine Amnesie nicht dokumentiert.
4.4
4.4.1     Während die Ärzte übereinstimmend zum Schluss gelangten, dass das Ereignis vom 14. Mai 2004 - zumindest vorübergehend - Nackenbeschwerden auslöste, geht betreffend die Frage, ob diese im Zusammenhang mit einer beim Unfall zugezogenen HWS-Distorsion zu sehen oder aber auf vorbestehende Schäden der Wirbelsäule zurückzuführen seien, Widersprüchliches aus den zitierten medizinischen Berichten hervor.
4.4.2   Fest steht, dass die Wirbelsäule des Beschwerdeführers pathologische Veränderungen aufweist. So konnten aufgrund der verschiedenen entsprechenden Untersuchungen eine unvollständige Fraktur des Processus articularis superior von C7 links, eine Segmentdegeneration C5/6 mit flacher bis mittelbreiter Protrusion, eine mittelschwere Spinalkanalstenose und - auf gleichem Niveau - beidseits leichte bis mässige Foraminalstenosen festgestellt werden (vgl. Urk. 11/26, Urk. 3/6, Anhang zu Urk. 11/40). Nicht ganz klar ist, ob zudem eine - geringe - rotatorische Subluxation C1/2 vorliegt (vgl. Urk. 11/9, Anhang zu Urk. 11/40), lässt sich der fragliche Befund gemäss den Ärzten der Universitätsklinik S.___, Radiologie, doch auch damit erklärten, dass die entsprechenden Untersuchungen bei leichter Rotationsstellung des Kopfes durchgeführt wurden (vgl. Urk. 11/81).
4.4.3     Aufgrund der vorhandenen Arztberichte erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Schäden an der Wirbelsäule durch den Unfall vom 14. Mai 2004 verursacht wurden. So vermuteten die Ärzte des Spitals Y.___ die Ursache der aufgrund des CT vom 14. Mai 2004 festgestellten Spaltbildung in der Spitze des oberen Gelenksfortsatzes C7 links in einer früheren Fissur oder gar einem angeborenen Defekt (vgl. Bericht vom 17. Mai 2004; Urk. 11/26, Urk. 3/6). Auch im Austrittsbericht der Rehaklinik T.___ wurden die fraglichen Befunde - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 f.) - nicht auf das Ereignis vom 14. Mai 2004 zurückgeführt (vgl. Urk. 11/41 S. 2). Festgehalten wurde nämlich lediglich, dass das zervikovertebrale Schmerzsyndrom im Zusammenhang mit der C7-Fraktur zu sehen sei (vgl. Urk. 11/41 S. 1). Dass der Unfall ursächlich sei für Letztere, lässt sich aus dieser Aussage allerdings nicht schliessen und geht auch aus den weiteren Ausführungen im fraglichen Bericht in keiner Weise hervor. Gemäss dem Schreiben der Ärzte der Universitätsklinik S.___, Radiologie, vom 14. Juni 2005 (Urk. 11/81) ist - aufgrund der bereits auf dem CT vom Unfalltag ersichtlichen Corticalisierung an beiden Fragmenten des superioren Gelenkfortsatzes C7 links - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die C7-Fraktur älteren Ursprungs ist. Entsprechendes nahm denn auch Kreisarzt Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 4. Juli 2005 (Urk. 11/83) an. Dr. E.___ schliesslich ging zwar davon aus, dass die im Vordergrund stehenden Beschwerden unfallkausal seien; dass die pathologischen Veränderungen betreffend die Halswirbelsäule auf den fraglichen Unfall zurückzuführen seien, nahm allerdings auch der genannten Arzt - zumindest explizit - nicht an (vgl. Urk. 11/94). Aufgrund der bereits erfolgten umfassenden Untersuchungen und der im Wesentlichen übereinstimmenden Arztberichte erübrigt sich die Einholung eines Gutachtens betreffend Unfallkausalität der C7-Fraktur (vgl. Urk. 1 S. 4).
4.4.4   Auch von einer unfallkausalen richtunggebenden Verschlimmerung kann nicht ausgegangen werden, sind die noch am Unfalltag erfolgten Untersuchungsergebnisse doch identisch mit den Resultaten der später erfolgten Abklärungen (vgl. Bericht Universitätsklinik S.___ vom 14. Juni 2005 [Urk. 11/81], Beurteilung Dr. A.___ vom 4. Juli 2005 [Urk. 11/83].
4.4.5     Dagegen ist mit Kreisarzt Dr. A.___ davon auszugehen, dass es betreffend den vorbestehenden Schaden an der Wirbelsäule unfallbedingt zu einer vorübergehenden Verschlimmerung kam (vgl. Urk. 11/83). Dies ist auch aus den weiteren Arztberichten zu schliessen, standen doch bereits anlässlich der Untersuchung durch Dr. C.___ am 17. August 2004 Beschwerden im Bereich von Halswirbelsäule beziehungsweise Kopf im Vordergrund (vgl. Urk. 11/6) und wurde auch in den in der Folge ergangenen Arztberichten immer wieder auf das bestehende Zervikalsyndrom beziehungsweise auf Nackenbeschwerden hingewiesen (vgl. Urk. 11/9, Urk. 11/10, Urk. 11/13, Anhang zu Urk. 11/116, Urk. 11/41, Urk. 11/51, Urk. 11/61, Urk. 11/94, Urk. 3/7). Eine andere organische Ursache als die mittels CT vom 14. Mai 2004 (Urk. 11/26) und vom 16. Dezember 2004 (Anhang zu Urk. 11/40) beziehungsweise MRI vom 3. Mai 2005 (Anhang zu Urk. 11/73) festgestellten - und wie bereits dargelegt - nicht durch den Unfall verursachten - Veränderungen der HWS konnte kein Arzt feststellen und wurde auch nie vermutet.
4.4.6   Dass die Nackenbeschwerden nicht auf die genannten CT- respektive MRI-Befunde zurückzuführen, sondern im Rahmen des Beschwerdebildes einer beim Unfall zugezogenen HWS-Distorsion zu sehen seien, ist nicht anzunehmen. Aufgrund der zitierten Arztberichte erscheint es nämlich nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 14. Mai 2004 überhaupt eine derartige Verletzung zugezogen hat. So stellten weder die Ärzte des Spitals Y.___, wo sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall fünf Tage lang stationär aufgehalten hatte, noch diejenigen der Rehaklinik T.___, welche den Beschwerdeführer Ende des Jahres 2004 gar einen Monat lang stationär behandelt und zudem polydisziplinär abgeklärt hatten, eine entsprechende Diagnose (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/41).
         Dass der Beschwerdeführer im Spital Y.___ bereits zu jenem Zeitpunkt bestehende Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindelbeschwerden den Ärzten gegenüber nicht geäussert hätte oder diese die fraglichen Gesundheitsstörungen fälschlicherweise mit der damals im Vordergrund stehenden Thorax- und Weichteilkontusion beziehungsweise der Nasenbeinfraktur in Zusammenhang gebracht und daher das Vorliegen einer HWS-Distorsion gar nicht in Betracht gezogen hätten (vgl. Urk. 1 S. 3), ist nicht anzunehmen. So deutet die Tatsache, dass bereits am Unfalltag ein CT der HWS angefertigt wurde, darauf hin, dass vom Beschwerdeführer durchaus Nackenbeschwerden geklagt worden waren. Zudem kommt es gerade bei Autounfällen nicht selten zu Schleudertraumata; entsprechend ist kaum denkbar, dass die Ärzte des Spitals Y.___ den fraglichen Verletzungsmechanismus bei ihren Untersuchungen nicht einmal in Erwägung gezogen hätten. Von den diversen ambulant behandelnden Ärzten stellte - nachdem im Bericht der Klinik X.___, Ambulatorium Sportmedizin, vom 12. August 2004 lediglich differentialdiagnostisch und ohne weitere Begründung ein Schleudertrauma erwähnt wurde (vgl. Urk. 11/9) - einzig Hausarzt Dr. E.___, den der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfall erstmals am 12. Januar 2005 konsultiert hatte, die Diagnose eines Distorsionstraumas der HWS (vgl. Urk. 11/51). Zwar führten in der Folge noch die Ärzte des Universitätsspitals R.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, unter den in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2005 (Urk. 3/7) gestellten Diagnosen ein Distorsionstrauma (nebst einer vermuteten - und wie bereits dargelegt zu verneinenden - Commotio cerebri) auf, dies ist aber eher mit entsprechenden Angaben des überweisenden Arztes Dr. E.___ beziehungsweise des Beschwerdeführers selbst als mit eigenen einschlägigen medizinischen Befunden dieser von ihrem Fachgebiet her ohnehin nicht zur diesbezüglich abschliessenden Diagnose befugten Ärzte zu erklären. In Anbetracht dessen und der Tatsachen, dass Dr. E.___ die Diagnose einer HWS-Distorsion in seinem Bericht vom 6. März 2005 (Urk. 11/51) nicht näher begründete und im Schreiben vom 15. August 2005 (Urk. 11/94) gar selbst wieder relativierte, dass sich aus den weiteren medizinischen Berichten, nicht zuletzt auch aus den Resultaten von MRI und CT, nicht auf ein durchgemachtes Schleudertrauma schliessen lässt und dass zudem die beim Unfall eingetretene Nasenbeinfraktur gegen den bei Schleudertraumata typischen Mechanismus mit Kopfanprall spricht, ist nicht von einer unfallbedingten derartigen Verletzung auszugehen.
         Anzumerken bleibt, dass für den Tinnitus keine organische Ursache eruiert werden konnte (vgl. Urk. 3/7). Denkbar ist daher - gerade auch angesichts der von den Ärzten des Spitals W.___ diagnostizierten somatisierten Depression (vgl. Anhang zu Urk. 11/116) - durchaus, dass der Tinnitus, der jedenfalls nicht mit einem unfallbedingten Gehörtrauma zu erklären ist, im Zusammenhang mit der vorbestehenden psychischen Symptomatik steht.
4.4.7     Während Dr. A.___ am 1. April 2005 - zumindest implizite - noch davon ausgegangen war, dass der durch den Unfall in Bezug auf die vorbestehenden HWS-Schäden ausgelöste Beschwerdeschub noch andauere (vgl. Urk. 11/61 S. 3), hielt er in seinem Bericht vom 4. Juli 2005 (Urk. 11/83) den status quo sine als für spätestens ein Jahr nach dem Unfall vom 14. Mai 2004 wieder erreicht.
         Angesichts der erheblichen vorbestehenden pathologischen Befunde an der Wirbelsäule und der Tatsache, dass eine diesbezügliche unfallbedingte richtunggebende Verschlechterung aufgrund entsprechender Untersuchungen ausgeschlossen werden konnte, ist die SUVA zu Recht von einer unfallkausalen Verschlimmerung vorübergehender Natur ausgegangen. Dass diesbezüglich spätestens nach einem Jahr der status quo sine wieder erreicht war, erscheint durchaus nachvollziehbar, kam es beim fraglichen Unfall - nebst der Nasenbeinfraktur - doch lediglich zu einer Thoraxkontusion beziehungsweise einer frontalen Weichteilkontusion (vgl. Urk. 8/2), wobei die genannten Verletzungen schon bald keine nennenswerten Beschwerden mehr verursachten (vgl. Bericht Dr. C.___ vom 18. August 2004, Urk. 11/6). Es entspricht denn auch einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass im Falle vorbestehender degenerativer, d.h. abnutzungsbedingter Erkrankungen eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist und länger dauernde Beschwerden bei einer einfachen Kontusion oftmals auf eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung zurückgehen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 i.S. M, U 250/06, Erw. 4.2 mit Hinweis).
         Betreffend die organisch bedingten Beschwerden hat die SUVA eine über den 17. Juli 2005 hinaus bestehende Leistungspflicht daher zu Recht verneint.
4.5     Wie nachfolgend darzulegen ist, besteht auch betreffend diejenigen Beschwerden, welche nicht objektivierbar beziehungsweise psychisch bedingt sind, soweit der fragliche Unfall überhaupt ursächlich ist für sie, mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges über den 17. Juli 2005 hinaus kein Anspruch mehr auf Unfallversicherungsleistungen.
         Beim Ereignis vom 14. Mai 2004 geriet der Beschwerdeführer mit dem Lieferwagen, den er lenkte, bei einem Tempo von rund 80 km/h in einer Rechtskurve von der rechten Autobahnspur auf den mittleren Fahrstreifen und prallte, als er die Richtung zu korrigieren versuchte, schleudernd in die Mittelleitplanke (vgl. Urk. 11/8 S. 5). Aufgrund dieses Geschehensablaufs und der zugezogenen Verletzungen (Thoraxkontusion, frontale Weichteilkontusion, nicht dislozierte Nasenbeinfraktur, vgl. Urk. 11/2) ist der fragliche Unfall praxisgemäss höchstens als mittelschwer im engeren Sinn zu qualifizieren. Dramatische Begleitumstände lagen keine vor, und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) war das Ereignis auch nicht besonders eindrücklich. Wenn das Auto auch noch kurz schleuderte, bevor es mit der Leitplanke kollidierte, war der Beschwerdeführer dem Geschehen insofern nicht "hilflos ausgeliefert" (vgl. Urk. 1 S. 7), als er das Fahrzeug lenkte und daher noch versuchen konnte, es wieder auf die richtige Spur zu bringen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Unfall für den Beifahrer relativ glimpflich verlief (vgl. Urk. 11/8 S. 4). Sodann sind die zugezogenen Verletzungen weder schwer noch von besonderer Art und insbesondere nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Auch von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann keine Rede sein, unterzog sich der Beschwerdeführer doch nur während kurzer Zeit einer Physiotherapie; abgesehen von gelegentlichen Arztkonsultationen und einer - vorliegend nicht relevanten Psychotherapie - erfolgten keine weiteren Behandlungen. Was das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen betrifft, ist davon auszugehen, dass die organisch bedingten unfallkausalen Schmerzen im Laufe eines Jahres seit dem Unfall stetig regredient waren. Damit kann auch dieses unfallbezogene Kriterium nicht als erfüllt betrachtet werden. Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, gibt es keine. Auch von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen kann nicht gesprochen werden. Schliesslich bestand angesichts der im Laufe der Zeit abnehmenden unfallkausalen Beschwerden  schon bald nach dem fraglichen Ereignis - unfallbedingt - zumindest wieder eine Teilarbeitsfähigkeit, weshalb nicht von einer langdauernden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit organischer Ursache ausgegangen werden kann. Da damit keines der unfallbezogenen Kriterien erfüllt ist, ist die Leistungseinstellung der SUVA auch in Bezug auf die nicht objektivierbaren Gesundheitsstörungen zu Recht erfolgt.
         Anzumerken ist schliesslich, dass, selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Beschwerdeführer am 14. Mai 2004 eine HWS-Distorsion zugezogen habe, welche in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehe, über den 17. Juli 2005 hinaus kein Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin mehr bestanden hätte. Auch in diesem Fall fehlte es nämlich an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Kollision und persistierenden Gesundheitsstörungen, hätte die entsprechende Prüfung doch aufgrund der im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden beziehungsweise der somatisierten Depression (vgl. Bericht Spital W.___ vom 29. Oktober 2004 [Anhang zu Urk. 11/16], Austrittsbericht Rehaklinik T.___ vom 28. Dezember 2004 [Urk. 11/41]) ebenfalls nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen, wobei sie angesichts der von Anfang an erfolglosen Behandlung (vgl. Urk. 11/13, Anhang zu Urk. 11/116, Urk. 11/51, Urk. 11/61 S. 2) nicht als verfrüht betrachtet werden könnte.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Rippmann
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
- Swica
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).