Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00194
UV.2006.00194

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 16. November 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer
Glockengasse 18, Postfach 7275, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1950, war seit 1974 bei der A.___ AG beschäftigt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 10. Mai 1995 einen Motorradunfall erlitt.
         Mit Verfügung vom 3. Dezember 1997 (Urk. 8/113) und Einspracheentscheid vom 5. Februar 1998 (Urk. 8/127) sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % ab 1. November 1997 sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. Dezember 2000 im Verfahren Nr. UV.1998.00103 gut und wies die Sache an die SUVA zurück, um eine offen gebliebene medizinische Frage näher abzuklären (Urk. 8/172).
1.2     Zwischenzeitlich erlitt der Versicherte am 10. Mai 1999 einen weiteren Unfall (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 36 % mit Wirkung ab 1. November 1997 zu und verneinte einen Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung (Urk. 8/217 = Urk. 3/1). Die dagegen am 6. Januar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/220 = Urk. 3/3) wies sie am 13. April 2006 ab (Urk. 8/224 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Mai 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es sei dieser aufzuheben und es sei ihm eine volle Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Am 18. September 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). Am 25. Oktober 2006 reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend die Leistungspflicht nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), das Erfordernis des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs, die Beweiswürdigung sowie den Rentenanspruch gemäss Art. 18 UVG, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 ff. Erw. 2,. S. 8 f. Erw. 4). Darauf kann vorerst verwiesen werden.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Feststellung körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien, so dass ein Invaliditätsgrad von gerundet 36 % resultierte (Urk. 2 S. 9 f. Erw. 5).
2.2     Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten sei nicht abzustellen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2) und aus einem von ihm veranlassten Gutachten (vgl. Urk. (8/222/8 = Urk. 3/6) ergebe sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise die Notwendigkeit weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 f.).
2.3     Strittig ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verhält und in welchem Ausmass eine Erwerbseinbusse besteht.
         Nicht mehr strittig ist die Höhe der Integritätsentschädigung. Diesbezüglich ist der Einspracheentscheid mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98 f., BGE 119 V 347).

3.
3.1     Im Urteil vom 12. Dezember 2000 hielt das hiesige Gericht fest, die damals beschwerdeweise geltend gemachten Fersenbeschwerden stünden aus ärztlicher Sicht nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall (Urk. 8/172 S. 7 Erw. 3f). Die Frage hingegen, ob die anhaltenden Kopf- und Nackenbeschwerden des Beschwerdeführers in einem medizinisch begründbaren überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stünden, lasse sich aufgrund der vorliegenden ärztlichen Beurteilungen nicht schlüssig beantworten und sei von der Beschwerdegegnerin mit einem externen Gutachten zu klären (Urk. 8/172 S. 13 Erw. 4g).
3.2     Am 18. Februar 2002 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwei Neurologen als Begutachter zur Auswahl (Urk. 8/178). Dieser teilte am 25. Februar 2002 mit, seines Erachtens erübrige sich eine Begutachtung in der vorgesehenen Art definitiv; vielmehr sei in Folge der nunmehr zwei erlittenen Unfälle eine 100%ige Berentung oder eine diesbezügliche Begutachtung angezeigt (Urk. 8/179 S. 2 Ziff. 3).
         Darauf hin unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 22. März 2002 drei Vorschläge für eine umfassende Begutachtung (Urk. 8/180). Am 9. April 2002 äusserte sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Fragenkatalog und erklärte sich mit der Klinik B.___ als Begutachtungsstelle einverstanden (Urk. 8/181 S. 2 Ziff. 2).
         Nach weiterer Korrespondenz (vgl. Urk. 8/182-187) erteilte die Beschwerde-gegnerin der Klinik B.___ am 10. Juli 2003 den Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/188). Diese bestätigte dem Beschwerde-führer am 27. Oktober 2003 den Untersuchungstermin (3. November 2003) und stellte in Aussicht, dass die Untersuchung durch Dr. med. C.___, Leitender Arzt, FMH Physikalische Medizin / Rehabilitation und Rheumatologie, durchgeführt werde (Urk. 8/189).
3.3     Am 6. November 2003 teilte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Untersuchung unter der aktuellen Opiatmedikation praktisch beschwerdefrei gewesen und habe auch kaum pathologische Befunde aufgewiesen. In dieser Situation könnten keine wirklichen Aussagen über seinen Gesundheitszustand gemacht werden. Dr. C.___ schlug vor, den Beschwerdeführer anlässlich einer 4-6-wöchigen stationären Rehabilitation nach Absetzen der Opiate weiter abzuklären und gleichzeitig therapeutische Massnahmen durchzuführen (Urk. 8/190).
         Am 14. November 2003 teilte die Beschwerdegegnerin Dr. C.___ und dem Beschwerdeführer ihr Einverständnis mit dem vorgeschlagenen Vorgehen mit (Urk. 8/192).
3.4     Über den Aufenthalt vom 5. Januar bis 14. Februar 2004 in der Klinik B.___ erstatteten Dr. C.___ und Dr. med. D.___, Assistenz-ärztin, am 13. Februar 2004 einen Austrittsbericht (Urk. 8/204). Darin nannten sie als Diagnosen ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, eine schwere posttraumatische Gonarthrose rechts und eine chronisch venöse Insuffizienz (Urk. 8/204 S. 1 unten). Die Rehabilitationsziele hätten erreicht werden können; der Therapieerfolg könne als gut beurteilt werden (Urk. 8/204 S. 2 Mitte). Nach einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) folge in drei Monaten das Gutachten mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/204 S. 3 Mitte).
         Der Bericht über die am 3. und 4. Mai 2004 durchgeführte EFL wurde am 6. Mai 2004 erstattet (Urk. 8/199), und am 18. Dezember 2004 erging der Bericht über eine am 31. August 2004 durchgeführte neuropsychologische Abklärung (Urk. 8/202).
3.5     Am 12. Januar 2005 erstattete Dr. C.___ und Dr. med. E.___, Chefarzt, das Gutachten (Urk. 8/203). Sie stellten folgende Diagnosen (Urk. 8/203 S. 13 Ziff. 4):
1. Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma am 10. Mai 1999
– chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
– segmentale Dysfunktionen C1-C3 links
– segmentale Hypermobilität C4/C5
2. Status nach Motorradunfall am 10. Mai 1995
– mittelgradige posttraumatische Gonarthrose rechts
– Status nach valgisierender Pendelosteotomie und Fibula-osteotomie 6/99
– Status nach Tibiakopfosteosynthese 5/95 wegen Tibiakopf-trümmerfraktur
– Status nach leichtem neuropsychologischem Defizit
– Status nach Plattenosteosynthese einer distalen Radiustrümmerfraktur links
3. Chronischer Opiatabusus
4. Chronische Unterschenkelödeme, durch Kalziumantagonisten bedingt
5. Adipositas (BMI 33 kg/m2)
6. arterielle Hypertonie
7. Allergie auf Diclofenac
         Die angegebenen Nacken- und Kopfschmerzen sowie die Knieschmerzen seien organischer Genese. Die Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen sowie die vermehrte Reizbarkeit, die Lärm- und Lichtempfindlichkeit und der beidseitige Tinnitus gehörten zum sogenannt typischen Beschwerdebild nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma und seien somit auch organischer Genese (Urk. 8/203 S. 15 Ziff. 1.2).
         Alle angegebenen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse vom 10. Mai 1995 und 1999 zurückzuführen (Urk. 8/203 S. 15 Ziff. 3.1).
         Zur Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten folgende Angaben gemacht:
         Die angestammte Tätigkeit (als Lastwagen-/Geräteführer) sei dem Beschwerde-führer im Wesentlichen zumutbar. Einzig das regelmässige Ein- und Aussteigen aus den Fahrzeugen im üblichen Bewegungsmuster übersteige die funktionelle Belastbarkeit des rechten Kniegelenks. Diesbezüglich sei jedoch anzufügen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, das Ein- und Aussteigen im Nachstellschritt mit Festhalten mit den Händen zu bewältigen, was bei einer maximalen Frequenz von 5 x pro Stunde durchaus als zumutbare Anpassung beurteilt werden könne. Die lediglich aushilfsweise vorkommenden Einsätze beim Verladen von Gepäck in Flugzeuge seien nicht mehr zumutbar (Urk. 8/203 S. 16 Ziff. 8.1).
         Eine körperlich leichte (Gewichte bis 10 kg), vorwiegend sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags ohne Einschränkung zumutbar; wiederholt kniebelastende Stellungen und Bewegungen (Knien, Halbkniestand, wiederholte Kniebeugen, Tragen von Gewichten) sollten nicht vorkommen. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/203 S. 17 Ziff. 9.1).
         Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich vor allem aufgrund der 6-wöchigen stationären Rehabilitation Anfang 2004 und dem anschliessenden ambulanten Kraftausdauertraining erfreulicherweise verbessert. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit drei Monate nach Beendigung der stationären Behandlung habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Den Beginn der vollen Arbeitsfähigkeit legten die Gutachter auf den Zeitpunkt der Durchführung der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Anfang Mai 2004). Als Gepäckcodierer sei der Beschwerdeführer nach wie vor 100 % arbeitsunfähig. In der ursprünglich angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur und Geräteführer bestehe im Wesentlichen eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/203 S. 18 Ziff. 1).
         Da der Beschwerdeführer kaum mehr an Schmerzen im Bereich des Kopfes oder Nackens leide, praktisch keine Funktionsstörung bestehe und nur geringe degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Halswirbelsäule nachzuweisen seien, bestehe in diesem Bereich kein Integritätsschaden. Betreffend die posttraumatische Gonarthrose sei der Integritätsschaden von der Beschwerdegegnerin schon mit 20 % festgelegt worden. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe kein Integritätsschaden (Urk. 8/203 S. 17 Ziff. 10).
3.6     Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 machte der Beschwerdeführer geltend, die Ärzte, welche das Gutachten verfasst hätten, hätten ihn (auch) medizinisch behandelt. Nach einer Behandlung sei es aber infolge Vorbefasstheit nicht mehr möglich, ein ordentliches neutrales Gutachten zu erstellen. Mit dem entsprechenden Vorgehen sei er nie einverstanden gewesen (Urk. 8/213 S. 1 Ziff. 1).
3.7     Am 25. November 2005 teilte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, diesem Folgendes mit (Urk. 8/218/2 = Urk. 3/5):
         „Ich bestätige ihnen, das ich das Gutachten (...) gelesen habe. Sie bemängeln daran, dass Beurteilungen Ihrer Behinderung, die während Ihres Aufenthalts in der Klinik angestellt wurden, im Schlussbericht nicht mehr zum Ausdruck kommen würden und Ihnen dadurch ein Nachteil erwachse. Diesen Sachverhalt kann ich nicht beurteilen.
         Entgegen den Ausführungen in besagtem Gutachten bin ich der Meinung, gestützt auf eine mehrjährige Beobachtung des Heilungsverlaufs nach den Unfällen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre angestammte Tätigkeit als Lastwagen-chauffeur und Geräteführer auszuüben. Da Sie mit Ihrem momentanen Beschwerdebild bei der heutigen Wirtschaftslage keinen Anforderungen des heutigen Wirtschaftslebens entsprechen können, sind Sie praktisch zu 100 % arbeitsunfähig.“
         Am 30. November 2005 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde-gegnerin geltend, sein Hausarzt bestätige, dass unfallbedingt eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vorliege (Urk. 8/218/1).
3.8     Am 6. Februar 2006 untersuchte Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Sportmedizin SGSM, den Beschwerdeführer auf dessen Wunsch hin, worüber er am 14. Februar 2006 berichtete (Urk. 8/222/8 = Urk. 3/6).
         Dr. F.___ fasste zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zusammen (Urk. 8/222/8 S. 1-2), so unter anderem den Hinweis, dass die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und die neuropsychologische Testung in völlig ausgeruhtem, nicht mit dem Alltagsstress vergleichbaren Zustand stattgefunden hätten (Urk. 8/222/8 S. 2).
         Sodann berichtete er über eigene Befunde (Urk. 8/222/8 S. 3 oben).
         Schliesslich führte er aus, aufgrund der jetzigen Situation habe er schon das Gefühl, dass der Ist-Zustand nicht mehr mit der Situation von vor zwei Jahren, wie sie in der Beurteilung der Klinik B.___ beschrieben und bewertet sei, übereinstimme und nicht mehr der gleiche sei. Das Gutachten und der Bericht über die neuropsychologische Testung seien mit erheblicher zeitlicher Verzögerung verfasst worden, so dass sich die Frage stelle, wie weit man sich noch an den Probanden habe erinnern mögen (Urk. 8/222/8 S. 3 Mitte).
         Zum weiteren Vorgehen würde er vorschlagen, noch einmal einen Leistungstest, aber nicht quasi als Momentaufnahme beim ausgeruhten Patienten, sondern über mehrere Tage, durchzuführen. Wie weit eine erneute neuropsychologische Testung etwas bringe, müsse er offen lassen (Urk. 8/222/8 S. 3).
         Aufgrund der jetzigen Beurteilung erscheine ihm der Beschwerdeführer als Lastwagen- oder Geräteführer sicher nicht mehr in vollem Umfang arbeitsfähig. Eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit wäre aber sicher, wenn auch nicht ganztags, so doch zu einem grösseren Teilzeitpensum, möglich (Urk. 8/222/8 S. 3 unten).

4.
4.1     Im Hinblick auf den medizinischen Sachverhalt ist zuerst auf die Einwände einzugehen, welche der Beschwerdeführer zu den Umständen der Erstellung des Gutachtens vorgebracht hat.
         Nachdem das Gutachten vom 12. Januar 2005 vorlag, machte der Beschwerdeführer am 24. Juni 2005 geltend, die Gutachter hätten ihn (auch) medizinisch behandelt und seien infolge Vorbefasstheit befangen; er sei mit diesem Vorgehen nie einverstanden gewesen (Urk. 8/213 S. 1 Ziff. 1).
         Letztere Behauptung findet in den Akten keine Stütze: Im Gegenteil ist belegt, dass dem Beschwerdeführer am 14. November 2003 mitgeteilt wurde, dass gemäss dem Vorschlag von Dr. C.___ verfahren werde (Urk. 8/192). Ein Widerspruch seitens des Beschwerdeführers erfolgte nicht, sondern er trat am 5. Januar 2004 den Rehabilitationsaufenthalt an. Inwiefern der Umstand, dass vor dem Erstellen des Gutachtens eine Rehabilitationsbehandlung in der Verantwortung der nachmaligen Gutachter stattfand, bei diesen eine Befangenheit zu begründen vermöchte, hat der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, was eine Auseinandersetzung mit dieser These erheblich erschwert. Ebenso erscheint wenig nachvollziehbar, dass er einerseits den Gutachtern die nötige Objektivität abspricht, weil sie ihn auch behandelt hätten, sich aber andererseits zustimmend auf die Äusserungen seines Hausarztes beruft (vgl. Urk. 1 S. 3 oben), auf welchen dieser Vorbehalt umso mehr zutreffen müsste. Insgesamt sind keine sachlichen Argumente ersichtlich, welche den Vorwurf der Befangenheit zu stützen vermöchten, so dass eher anzunehmen ist, dass der Einwand gegen das bereits erstellte Gutachten erhoben wurde, weil dessen Inhalt nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entsprach.
         In seiner nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahme behauptete der Beschwerdeführer sodann, im Widerspruch zur mittlerweile ergangenen Rechtsprechung sei ihm die Person des Gutachters nicht im Voraus eröffnet worden (Urk. 11). Dies ist aktenwidrig (vgl. Urk. 8/189), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Was den - ebenfalls gerügten - Beizug weiterer Fachleute durch die beauftragten Gutachter anbelangt, ist einerseits (mit dem Beschwerdeführer) darauf hinzuweisen, dass diese Möglichkeit im Gutachtensauftrag ausdrücklich vorgesehen war (Urk. 11 S. 1 Ziff. 1), und andererseits darauf, dass die von ihm ins Feld geführte neueste Rechtsprechung zu dieser Frage dem Grundgedanken verpflichtet ist, dass die Mitwirkungsrechte im Rahmen einer Begutachtung keinen formellen Selbstzweck darstellen und eine Judikalisierung des medizinischen Abklärungsverfahrens gerade nicht angestrebt wird (BGE 132 V 108 f. Erw. 6.5).
4.2     Bei der Stellungnahme des Hausarztes Dr. G.___ vom 25. November 2005 (Urk. 8/218/2) handelt es sich nicht um eine ärztliche Beurteilung, sondern um ein Schreiben an den Beschwerdeführer selbst. Bemerkenswerterweise erklärte Dr. G.___ darin, dass er zur Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten nicht Stellung nehmen könne. Zur Arbeitsfähigkeit sodann äusserte sich Dr. G.___, indem er ausdrücklich „der heutigen Wirtschaftslage“ und den „Anforderungen des heutigen Wirtschaftslebens“ ein entscheidendes Gewicht beimass. Dass dies keine rechtsgenügliche ärztliche Beurteilung der aus gesundheitlichen Gründen verbleibenden Arbeitsfähigkeit darstellt, ist offensichtlich.
         Zusammenfassend führt dies zum Schluss, dass den fraglichen Äusserungen des Hausarztes kein massgeblicher Beweiswert zuerkannt werden kann.
4.3     Der Bericht des Sportmediziners Dr. F.___, welcher den Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin untersucht hatte, besteht zu wesentlichen Teilen aus dessen Schilderungen gegenüber dem Untersucher. Über die erhobenen Befunde machte Dr. F.___ hingegen ausgesprochen rudimentäre Angaben, wobei kein Grund zur Annahme ersichtlich ist, dass er mehr als die im Bericht angegebenen Befunde erhoben haben könnte.
         Dementsprechend unverbindlich formulierte er denn auch die Beurteilung, wonach er das „Gefühl“ habe, der Zustand habe sich im Vergleich zu vor zwei Jahren verändert. Sein Hinweis sodann auf die zeitliche Verzögerung beim Erstellen des Gutachtens und des Berichts über die neuropsychologische Untersuchung, verbunden mit der Frage, wie weit man sich noch an den Probanden habe erinnern mögen, wirft - da offenbar ernst gemeint - die Frage auf, inwieweit er letztlich mit den Modalitäten von Begutachtungen vertraut ist. Dies gilt auch für seine Empfehlung, noch einmal einen Leistungstest, aber nicht beim ausgeruhten Patienten, sondern über mehrere Tage, durchzuführen. Sie lässt erkennen, dass sich Dr. F.___ offensichtlich die entsprechende Darstellung des Beschwerdeführers kritiklos zu eigen gemacht hat, sie lässt annehmen, dass er übersehen hat, dass sich die durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit über zwei Tage erstreckt hat, und sie lässt vermuten, dass ihm nicht geläufig sein könnte, dass die Verwertbarkeit einer solchen Evaluation nicht davon abhängt, in welchem Zustand der Ausgeruhtheit der Proband sich befindet.
         Der Bericht von Dr. F.___ vermag in einem Mass nicht zu überzeugen, das zum Schluss führt, dass es sich dabei nicht um eine beweistaugliche medizinisch-fachliche Beurteilung handelt.
         Dementsprechend führen die von Dr. F.___ angestellten Überlegungen zu allfälligen weiteren Untersuchungen auch nicht zum Schluss, dass solche angezeigt wären, und seine Äusserungen zur Arbeitsfähigkeit - welche er für leidensangepasste Tätigkeiten zwar bejahte, aber auf ein „grösseres Teilzeitpensum“ einschränkte - sind ebenfalls nicht überzeugend.
4.4     Das Gutachten von Dr. C.___ und Dr. E.___ ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Da es zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und begründete Schlussfolgerungen enthält, genügt es den praxisgemässen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) vollumfänglich.
4.5     Somit kann und muss auf das erwähnte Gutachten und die dort vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/203 S. 17 Ziff. 9.1) abgestellt werden. Damit steht fest, dass gemäss ärztlicher Beurteilung dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, mithin Gewichte bis 10 kg einschliessende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags ohne Einschränkung zumutbar ist. Wiederholt kniebelastende Stellungen und Bewegungen (Knien, Halbkniestand, wiederholte Kniebeugen, Tragen von Gewichten) sollten nicht vorkommen. Aus neuropsychologischer Sicht besteht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.
5.1     Die Invaliditätsbemessung wurde beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. Dies, wie nachstehende Ausführungen zeigen, zu Recht.
5.2     Die Beschwerdegegnerin hat als Valideneinkommen im Jahr 1997 Fr. 76'000.-- eingesetzt (Urk. 8/217), was nach der Aktenlage (vgl. Urk. 8/70, Urk. 8/111, Urk. 8/113) nicht zu beanstanden ist und wovon demnach auszugehen ist.
5.3     Zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, und zwar das durchschnittliche von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen (LSE 1996 Tabelle TA 1.1, Niveau 4). Umgerechnet auf ein Jahr und der Nominallohnentwicklung sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden angepasst, hat sie für 1997 den Betrag von Fr. 54'245.-- ermittelt (Urk. 8/217).
         Sodann hat sie einen Abzug von 10 % vorgenommen. Damit wurde den Einschränkungen, welche sich aus dem ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend Erw. 4.5) ergeben, angemessen Rechnung getragen. Anhaltspunkte für einen höheren Abzug sind keine ersichtlich (vgl. Urk. 8/220 S. 3 Ziff. 14).
         Damit erweist sich das ermittelte Invalideneinkommen als zutreffend.
5.3     Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 27'179.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 36 % entspricht.
         Somit bleibt festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid bezüglich der Invalidenrente nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Balmer
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).