Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 7. September 2007
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene Z.___ arbeitet seit 1. Januar 1982 als Aussendienstmitarbeiterin bei der O.___ AG, "___", und ist in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (Winterthur) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 8/1). Am 22. Januar 2004 verlor die Versicherte, welche an einer akuten infektiösen Diarrhö sowie Hypotonie litt, beim Gang auf die Toilette das Bewusstsein und stürzte, wobei sie sich eine Kontusion an der Lippe zuzog (Urk. 8/1, Urk. 8/M1 und 8/M7).
1.2 Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", stellte bei der Versicherten eine akute infektiöse Diarrhö bei reduziertem allgemeinen Zustand sowie kleine Wunden an den Ober- und Unterlippen fest (Bericht vom 4. September 2005, Urk. 8/M1) und wies sie wegen der seit vier Tagen bestehenden akuten Diarrhö am 25. Januar 2004 notfallmässig ins Spital Y.___ ein, wo sie eine Nacht verblieb (Urk. 8/M7).
1.3 Am 7. Februar 2005 meldete die Arbeitgeberin den Unfall vom 22. Januar 2004 (Urk. 8/1) und gab im entsprechenden Formular an, die Versicherte habe Verletzungen am Kiefer, einem Zahn und an der Lippe erlitten. Der Zahn gerate immer mehr in Schieflage (Urk. 8/1). Am 21. Mai 2005 suchte die Versicherte Dr. med. dent. B.___, "___", zur Erstkonsultation auf (Urk. 8/M2).
1.4 Nachdem die Winterthur bei Dr. B.___ den Fragebogen betreffend Zahnschäden samt Kostenvoranschlag für die Sanierung der betroffenen Zähne 41 und 31 vom 7. Juli 2005 eingeholt hatte (Urk. 8/M2 und Urk. 8/4), legte sie den Fall ihrem beratenden Zahnarzt, Dr. med. dent. C.___, zur Beurteilung der Kausalitätsfrage zwischen den Zahnschäden und dem Unfall vom 22. Januar 2004 vor (Urk. 8/4 und Gesprächsprotokoll vom 25. August 2005, Urk. 8/M4). Dr. C.___ liess in der Folge den Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. A.___ vom 4. September 2005 einholen (Urk. 8/M1) und verneinte daraufhin im Rahmen der Besprechung mit der Winterthur vom 15. September 2005 (Urk. 8/M5) den Kausalzusammenhang zwischen den Zahnschäden und dem Sturz vom Januar 2004 (Urk. 8/M5). Gestützt darauf teilte die Winterthur der Versicherten mit Schreiben vom 27. September 2005 (Urk. 8/5) mit, dass sie keine Leistungen für die zahnärztliche Behandlung ab 21. Mai 2005 erbringe. Dagegen erhob diese Protest und verlangt eine anfechtbare Verfügung (Schreiben vom 2. Dezember 2005, Urk. 8/8). Wie bereits anlässlich des Telefongespräches mit der Winterthur vom 7. Dezember 2005 (Urk. 8/9) angekündigt, reichte der behandelnde Zahnarzt am 16. Januar 2006 die Studienmodelle der Versicherten ein (Schreiben vom 16. Januar 2006, Urk. 8/12). Auf dieser Grundlage nahm Dr. C.___ erneut eine Beurteilung der Unfallkausalität vor, konnte eine solche jedoch wieder nicht bejahen (Besprechungsprotokoll vom 2. Februar 2006, Urk. 8/M6). Mit Verfügung vom 7. Februar 2006 (Urk. 8/14) bestätigte die Winterthur ihren ablehnenden Entscheid.
1.5 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. Februar 2006 (Urk. 8/15) Einsprache und reichte das Schreiben von Dr. A.___ an Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin, "___", vom 25. Januar 2004 (Urk. 8/B15/1 = Urk. 8/M7) und einen Auszug aus der Krankengeschichte der Versicherten des Spitals Y.___ (Urk. 8/B15/1 = Urk. 8/M7) sowie eine Bestätigung von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", an die Winterthur Versicherung vom 17. Februar 2006 (Urk. 8/B15/2 = Urk. 8/M8) ein. Zu den eingereichten neuen Unterlagen und den in der Einsprache gemachten Einwendungen hinsichtlich des Kausalzusammenhanges nahm Dr. C.___ am 14. März 2006 erneut Stellung (Urk. 8/M9), woraufhin die Winterthur die Einsprache mit Entscheid vom 21. März 2006 (Urk. 2) abwies.
2. Mit Eingabe vom 31. Mai 2006 (Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag auf Übernahme der Zahnsanierungskosten durch die Winterthur. In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2006 (Urk. 7) beantragte die Winterthur die Abweisung der Beschwerde, woraufhin der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 13. September 2006 (Urk. 9) geschlossen wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
1.5 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.7 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Sanierung der Zähne 41 und 31. Dabei stellt sich die Frage, ob die Luxation des Zahnes 41 und die Kronenfraktur am Zahn 31 auf den Sturz im Badezimmer vom 22. Januar 2004 zurückzuführen sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht damit, dass die Luxation am Zahn 41 und die Kronenfraktur am Zahn 31 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 22. Januar 2004 zurückzuführen seien, weshalb sie für die Übernahme der Zahnbehandlungskosten keine Leistungspflicht treffe (Urk. 8/14, Urk. 2 und Urk. 7).
2.3 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Luxation des Zahnes 41 und die Kronenfraktur des Zahnes 31 auf die Ereignisse vom 22. Januar 2004 zurückzuführen seien. Ihre Familienmitglieder, z.B. ihr Ehemann, könnten bestätigen, dass die ursprüngliche Stellung ihrer Zähne bis zum Unfall vom 22. November 2004 ganz normal gewesen sei. Leider existierten dazu keine Röntgenbilder (Urk.1).
3. Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1 Aus dem Schreiben von Dr. A.___ an Dr. D.___ vom 25. Januar 2004 (Urk. 7/M7) gehen als Diagnose eine akute infektiöse Diarrhö und ein Status nach einer Synkope bei Hypotonie hervor. Als weiteren Befund nannte er: "Wunde an Ober- und Unterlippe nach Sturz bei Gang auf Toilette drei Tage zuvor."
3.2 Der Auszug aus der Krankengeschichte des Spitals Y.___ (Urk. 8/M7) enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Befunde. Hinsichtlich der hier interessierenden Sturzfolgen wurde darin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vor vier Tagen auf der Toilette synkopiert sei und sich dabei an der Unter- und Oberlippe verletzt habe.
Aus dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde eingereichten Auszug aus der Krankengeschichte des Spitals Y.___ (Urk. 3/10) ergeben sich keine darüber hinausgehende Angaben.
3.3 Dr. E.___ bestätigte in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2005 (Urk. 8/M8), dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Konsultation vom 30. Januar 2004 nach einem Sturz mit Gesichtsprellung über ein taubes Gefühl in der Unterlippe geklagt habe.
3.4 Auf dem Fragebogen betreffend Zahnschäden vom 7. Juli 2005 hat Dr. B.___ angegeben, dass bei der Beschwerdeführerin unfallbedingt eine kieferorthopädische Behandlung notwendig geworden sei (Urk. 8/M2). Durch die Ereignisse vom 22. Januar 2004 habe sich bei der Beschwerdeführerin der Zahn 41 gelockert, und am Zahn 31 habe sie eine Kronenfrakur erlitten. Er habe die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2005 zum ersten Mal untersucht.
3.5 Aus dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 4. September 2005 (Urk. 8/M1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer infektiösen Diarrhö nach einem Status mit Synkope gelitten hat. Er habe die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2004 ausserhalb der Sprechstunde zum ersten Mal behandelt. Dabei habe er einen reduzierten allgemeinen Zustand und je eine kleine Wunde an der Ober- sowie der Unterlippe feststellen können.
3.6 Dr. C.___ kam anlässlich der Besprechung mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2005 (Urk. 8/M5) zum Schluss, dass der erhobene Zahnbefund nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Januar 2004 stehe. Zur Begründung gab der Zahnarzt an, die Befundaufnahme sei mehr als ein Jahr nach dem besagten Ereignis erfolgt. Wenn der Zahn tatsächlich durch den Unfall geschädigt worden wäre, wäre er unmittelbar danach in Schräglage geraten und hätte die Beschwerdeführerin entsprechend gestört. Dass sich ein Zahn - ausgelöst durch das Unfallereignis - über Monate hinweg stetig mehr verschiebe, sei nicht möglich.
3.7 Gemäss Besprechungsprotokoll vom 2. Februar 2006 (Urk. 8/M6) hielt Dr. C.___ auch nach Vorlage der Studienmodelle an seiner Einschätzung vom 15. September 2006 fest. Es sei anzunehmen, dass es sich um eine natürliche Verschiebung des Zahnes 41 von den Achtern her handle. Bei einer Befundaufnahme, welche mehr als ein Jahr nach dem Unfall erfolge, könne die Kausalität nicht bejaht werden.
3.8 Dr. C.___ nahm zu den Einwendungen in der Einsprache vom 20. Februar 2006 (Urk. 8/15) am 14. März 2006 wie folgt Stellung (Urk. 8/M9): Bei der ersten Befunderhebung, welche erst über ein Jahr nach dem Unfallereignis erfolgt sei, könne nur noch auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und den Bericht von Dr. A.___ abgestellt werden. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin habe Letzterer damals aber einzig kleine Wunden an der Ober- und Unterlippe feststellen können. Eine unfallbedingte Zahnverschiebung wäre sofort erfolgt und hätte von der Beschwerdeführerin auch unmittelbar danach bemerkt werden müssen. Diesfalls sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch innert kürzester Zeit einen Zahnarzt aufgesucht hätte, was sie jedoch nicht getan habe. Ein dislozierter Zahn werde in der Regel nach einigen Wochen wieder fest und stabilisiere sich in der Lage. Eine kontinuierliche Verschiebung über Monate nach dem Unfallereignis hinweg könne nicht durch den Unfall ausgelöst worden sein. Im Weiteren gebe es keine Dokumente, welche den Zustand vor dem Unfall zeigten. Es könne somit nicht eruiert werden, ob dadurch eine Verschiebung des Zahnes überhaupt erfolgt sei, und falls ja, in welchem Ausmass. Ein Engstand in der Unterkieferfront sei kein aussergewöhnlicher Zustand und könne sich auch ohne äussere Einflüsse über die Jahre hinweg verschärfen. Insgesamt erachtete Dr. C.___ einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einer eventuellen Zahnverschiebung höchstens als möglich.
3.9 In Würdigung der ärztlichen Berichte steht fest, dass die Luxation des Zahns 41 sowie die Kronenfraktur am Zahn 31 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Folge des im Januar 2004 erlittenen Unfalles betrachtet werden können. Die Stellungnahmen von Dr. C.___ (Urk. 8/M5, Urk. 8/M6 und Urk. 8/M9) sind allesamt nachvollziehbar und schlüssig begründet. Dr. C.___ stützte sich dabei insbesondere auf den echtzeitlichen Bericht von Dr. A.___ vom 25. Januar 2004 (Urk. 8/M7), worin als Folge des Sturzes im Badezimmer am 22. Januar 2004 bloss Wunden an der Ober- und Unterlippe erwähnt werden. Zu keiner anderen Befunderhebung gelangten im Weiteren auch die Ärzte des Spitals Y.___ (Urk. 3/10). Zwar werden in der eingereichten Krankengeschichte dieses Spitals unter dem Titel "Jetziges Leiden" nebst den genauen Angaben zur Diarrhö auch die Synkope auf der Toilette sowie die Verletzung an der Ober- und Unterlippe erwähnt, aber es finden sich keine Hinweise für eine Beeinträchtigung der Zähne, weder in der Anamnese noch im Beschrieb des Status bei Spitaleintritt (Urk. 3/10). Im Übrigen überzeugt die Einschätzung von Dr. C.___ auch unter Einbezug der weiteren Umstände. Insbesondere leuchtet es ein, dass die Beschwerdeführerin eine Verschiebung des Zahnes 41 sofort nach dem Unfall hätte bemerken müssen und sie umgehend - und nicht erst mehr als ein Jahr nach dem Unfall - einen Zahnarzt aufgesucht hätte. Ebenso nachvollziehbar ist die Beurteilung von Dr. C.___ für den Fall, dass sich der Zahn 41 dennoch durch den Unfall verschoben haben sollte. Diesfalls wäre nämlich gemäss Dr. C.___ davon auszugehen, dass sich der durch den Unfall gelockerte Zahn einige Wochen danach wieder verfestigt und stabilisiert hätte, weshalb eine kontinuierliche Verschiebung über Monate hinweg nicht als Unfallfolge betrachtet werden kann (Urk. 8/M5). Im Weiteren leuchtet auch die von Dr. C.___ nach Ansicht des eingereichten Studienmodells abgegebene Begründung für die Verschiebung des Zahns 41 ein, wonach davon auszugehen ist, dass es sich um eine natürliche Verschiebung, ausgelöst durch den Engzustand in der Unterkieferfront, handle und es nicht aussergewöhnlich sei, dass sich ein solcher Zustand ohne äussere Einflüsse über die Jahre hinweg verschärfen könne (Urk. 8/M6 und Urk. 8/M9).
Zwar gab Dr. B.___ auf dem Fragebogen betreffend Zahnschaden vom 7. Juli 2005 (Urk. 8/M2) an, dass die Luxation und die Kronenfraktur unfallbedingt seien. Jedoch relativierte er diese Einschätzung, indem er ausführte, dass sie anhand der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich deren ersten Konsultation vom 21. Mai 2005 erfolgt sei (Urk. 8/M2), weshalb keine eigentliche zahnärztliche Beurteilung zur Kausalität vorliegt. Auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2005 (Urk. 8/7) angegeben hat, Dr. B.___ sei auch der Meinung, die Zahnschäden seien unfallbedingt, hat dieser Zahnarzt dies weder mündlich noch schriftlich bestätigt. Im Gegenteil führte er gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich des Telefongesprächs vom 7. Dezember 2005 (Urk. 8/9) aus, dass er die von der Beschwerdeführerin gewünschte Kausalitätsbeurteilung nicht abgeben könne. Seine Position sei absolut neutral. Er könne einzig die Situation beschreiben, wie er sie angetroffen habe. Die Entscheidung, ob die Zahnschädigung unfallkausal sei, sei vom beratenden Zahnarzt der Beschwerdegegnerin zu fällen.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 20. Februar 2006 (Urk. 8/15) ist davon auszugehen, dass sie - auch wenn sie wegen ihrer Übelkeit nicht essen und trinken konnte - einen verschobenen Zahn sowie eine Kronenfraktur unmittelbar nach dem Sturz hätte bemerken müssen.
Ebenso wenig ist der beschwerdeweise vorgebrachte Hinweis auf eine bis zum Unfall ganz normale Zahnstellung (Urk. 1) dienlich. Die Argumentation der Beschwerdeführerin entspricht im Wesentlichen der Figur "post hoc ergo propter hoc", bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205). Rechtsprechungsgemäss lässt sich damit der Beweis der Unfallkausalität aber nicht führen (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
In Würdigung der gesamten Umstände ist weder bewiesen noch beweisbar, dass die Zahnschädigungen Folgen des Ereignisses vom Januar 2004 sind. Auch sind von der Einvernahme der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen keine releE.___ten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sie unterbleiben können. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
4. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).