UV.2006.00197
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 11. März 2008
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser
Peyer Alder Keiser Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 E.___, geboren 1965, war seit dem 10. Juli 2002 als Chauffeur bei der A.___ AG, B.___, angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 13. August 2002 beim Absteigen von der Fahrzeugleiter eines Betonmischers mit den Stollen seiner Arbeitsschuhe hängen blieb und vom Fahrzeug stürzte (Unfallmeldung vom 15. August 2002, Urk. 8/1).
1.2 Nach diversen medizinischen Abklärungen, für welche die SUVA die Kosten übernahm, sowie einer kreisärztlichen Untersuchung am 12. Mai 2003 (Urk. 8/35) verfügte die SUVA am 10. Juni 2003 (Urk. 8/39) die Einstellung ihrer Leistungen für den Unfall vom 13. August 2002 per 15. Juni 2003. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. März 2005 fest (Urk. 8/94 = Urk. 2/2).
Diesen Entscheid hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. März 2006 auf und wies die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese den Einspracheentscheid auch der Krankenkasse des Beschwerdeführers ordnungsgemäss eröffne (Urk. 8/96 Dispositiv-Ziffer 1 in Verbindung mit Erwägung 2.2). Dem kam die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 nach (Urk. 8/100 = Urk. 2/1).
2.
2.1 Gleichentags liess E.___ dagegen Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
| „ | 1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalles vom 13.8.2002 weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen hat. |
| | 2. Eventuell sei die Sache zur Durchführung einer multidisziplinären Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. |
| | 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in Höhe seiner Anwaltskosten prozessual zu entschädigen. |
| | 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren." |
2.2 Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Juli 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
2.3 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 (Urk. 10) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers (Urk. 13/1-45) beigezogen.
Da weder diesen noch den Akten der Beschwerdegegnerin nähere Angaben zu den im Unfallschein (Urk. 8/27) dokumentierten Konsultationen vom 14. und 28. August sowie 11. und 25. September 2002 beim erstbehandelnden Arzt, Dr. med. C.___ zu entnehmen waren, wurde mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 Dr. med. D.___, welcher, gemäss den in den Akten der Beschwerdegegnerin vorgefundenen Angaben, von Dr. C.___ die Praxis übernommen hatte (vgl. Urk. 8/32), ersucht, hierüber Auskunft zu erteilen (Urk. 14).
Aufgrund der von ihm erhaltenen Auskünfte (vgl. Urk. 17) wurde mit Verfügung vom 9. November 2007 eine entsprechende Anfrage an das Kantonsspital F.___ gerichtet (Urk. 19).
Schliesslich konnten auf einen Hinweis des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters vom 28. November 2007 (Urk. 24) hin die von Dr. C.___ geführte Krankengeschichte (Urk. 28/1) und ein diese ergänzender Bericht von Dr. med. G.___ (Urk. 27) erhältlich gemacht werden. Dazu haben sich die Parteien mit Eingaben vom 14. (Urk. 32) und 20. Dezember 2007 (Urk. 34) äussern können. Am 9. Januar 2008 wurde den Parteien je eine Kopie der Stellungnahme der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35).
3. Nach der gerichtlichen Ergänzung der medizinischen Akten präsentiert sich der ärztlich dokumentierte medizinische Sachverhalt wie folgt:
3.1 Die ärztliche Erstbehandlung nach dem Unfall vom 13. August 2002 erfolgte am 14. August 2002 durch Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, F.___. Diesem gegenüber klagte der Beschwerdeführer über Kniebeschwerden nach einer Verdrehung des rechten Knies beim Sturz und erklärte er, er sei auch auf den Rücken gefallen (Urk. 28/1). Dr. C.___ punktierte einen Erguss des rechten Knies (Urk. 27 und Urk. 28/1 Beilage Leistungserfassungsblatt), stellte eine Distorsion des rechten Knies mit Hämarthros fest und meldete den Beschwerdeführer für ein MRI des rechten Knies an (Urk. 28/1 Beilage Zuweisungsformular). Diese Untersuchung wurde am 20. August 2002 am Kantonsspital F.___ durchgeführt und ergab eine deutliche Knochenkontusion und angedeutete Spongiosafraktur (ohne Gelenkstufe) im hinteren Bereich des medialen Tibiakondylus, eine dysplastische Patella mit deutlichem retropatellaren Knorpelschaden sowie normale Menisci und intakter Bandapparat (Urk. 28/1 Beilage Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 21. August 2002).
Am 28. August 2002 fand die zweite Konsultation bei Dr. C.___ statt; dabei klagte der Beschwerdeführer über Nackenbeschwerden (Urk. 28/1). Ein von Dr. C.___ angefertigtes Röntgenbild ergab keinen Befund. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. C.___ wegen der Nackenbeschwerden zur Physiotherapie angemeldet.
In zwei weiteren Konsultationen vom 11. und 25. September 2002 vermerkte Dr. C.___, dass die Schmerzen anhielten und der Beschwerdeführer weiter zur Physiotherapie gehe, sowie die Rezeptur eines Schmerzmittels (Urk. 28/1). Die nächste Kontrolle war in zehn Tagen vorgesehen.
3.2 Am 28. Oktober 2002 suchte der Beschwerdeführer notfallmässig Dr. med. G.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, F.___, auf, da die Praxis Dr. C.___ wegen akuter Erkrankung des Praxisinhabers geschlossen war (Urk. 27). Dr. G.___ stellte ausgeprägte muskuläre Verspannungen des Nackens und der cervico-thorakalen Übergangsregion fest. Da lediglich eine diffuse Rotationseinschränkung von je ca. 50 % vorlag, aber keine neurologischen Ausfälle, wurden keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Als Nebenbefunde hielt er eine leichte Handgelenksdistorsion sowie ein leichtes posttraumatisches lumbales Schmerzsyndrom fest. Ferner vermerkte er hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallgeschehens eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) mit kurzer Bewusstlosigkeit. Der Beurteilung Dr. G.___s vom 6. November 2002 (Urk. 8/4 = Urk. 28/2) kann weiter entnommen werden, dass die chronifizierten massiven Beschwerden etwas in unbefriedigender Korrelation zu den posttraumatisch objektivierbaren Befunden stehen. Im Bereich der HWS könne in der manualmedizinischen Untersuchung keine exakte segmentale Lokalisation nachgewiesen werden. Vielmehr bestehe eine diffuse Druckdolenz der paravertebralen Weichteile von suboccipital bis zum cervico-thorakalen Übergang. Eine probatorische myofasciale Mobilisation sowie eine Mobilisation von C3/4 brachten abgesehen von einer vorübergehenden subjektiven Verschlechterung - auch kurzfristig - keinerlei Änderung des Zustandsbildes. Aufgrund der gegebenen Situation und der protrahierten Arbeitsunfähigkeit empfahl er dringend eine stationäre multidisziplinäre Abklärung und Rehabilitation.
3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin hierfür die Kostengutsprache erteilt (Urk. 8/7) und Dr. G.___ den Beschwerdeführer in der Klink H.___ angemeldet hatte (Urk. 8/13), trat der Beschwerdeführer den Rehabilitationsaufenthalt zwar an, verliess die Klinik aber vorzeitig wegen sozialer Probleme (Urk. 8/22 und Urk. 8/18). Gemäss dem Bericht des vom Beschwerdeführer anschliessend konsultierten Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, F.___, vom 15. Januar 2003 stellte der stationäre Aufenthalt für den Beschwerdeführer wegen einer vorbestandenen Persönlichkeitsstörung eine zu grosse psychische Belastung dar (Urk. 8/18). Nach der Einschätzung Dr. I.___s hätte eine stationäre Rehabilitation nur erfolgversprechend sein können, wenn der Beschwerdeführer davon überzeugt gewesen wäre. Ansonsten führte sie zu einer paranoiden Dissoziation.
3.4 Am 5. März 2003 berichtete Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, F.___, dass er den Beschwerdeführer zweimal in seiner Praxis gesehen habe (Urk. 8/26). Nach einer Rücken- und Kniekontusion am 13. August 2002 gebe der Beschwerdeführer an, immer noch Schmerzen zu haben und eine Panadol-Analgesie zu benötigen. Zusätzlich sei ein Morbus Scheuermann bekannt mit Kyphoskoliose, welcher bereits in der Adoleszenz behandelt worden sei. Daneben bestehe eine ausgeprägte psychische Belastung. Dr. D.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser aufgrund der Rücken- und Kniegelenksproblematik eine leichte Arbeit ganztägig ausführen könnte, dass aber wegen der - fachärztlich noch genauer abzuklärenden - psychischen Situation eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kaum vorstellbar sei. Aus orthopädischer Sicht könne dem Beschwerdeführer keine Therapie mehr angeboten werden.
3.5 Am 12. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. J.___, Chirurgie FMH, untersucht (Urk. 8/35). Diesem gegenüber gab der Beschwerdeführer an, er habe immer noch Schmerzen im Nacken. Diese strahlten bis in den Hinterkopf und die Stirn aus. Es komme dann zu dumpfen, zum Teil stechenden Kopfschmerzen, dies vor allem bei Belastung, gelegentlich aber auch in Ruhe. In seiner Nachtruhe sei er durch dumpfe Kopfschmerzen häufig gestört. Die Schmerzen strahlten bis in die Brustwirbelsäule aus. Rotationsbewegungen seien stark schmerzhaft. Verharren in gleichbleibender Haltung sei ungünstig. Es komme dann immer wieder zu Schmerzen im Lumbalbereich. Auch habe er bei Belastung Schmerzen im rechten Knie.
Befundmässig hielt Dr. J.___ fest, dass der Kopf bei der Unterhaltung frei bewegt werde, in der anschliessenden Untersuchung aber sofort eine Verspannung eintrete und bei jeder Berührung Schmerz geäussert werde. Eine genaue Funktionsprüfung der HWS sei daher nicht möglich. Soweit beurteilbar sei die Paravertebralmuskulatur der HWS gut aufgebaut. Die Schulter stehe grade. Es gebe keine Schonungszeichen an beiden Armen. Die Handinnenflächenbeschwielung sei seitengleich. Es seien keine trophischen Störungen feststellbar, insbesondere keine Haar- oder Nagelwachstumsstörungen und kein vermehrtes Schwitzen. Ebenso wenig lägen radikuläre Zeichen vor. Die Funktionen in den Hand-, Ellenbogen- und Schultergelenken seien seitengleich. Auffällig sei eine verstärkte Brustkyphose. Die Lendenlordose sei abgeflacht. Das Lot von C7 falle in die Rima ani. Auch im Brust- und Lendenbereich werde jede Berührung von Schmerzäusserungen und Abwehrhaltung begleitet, weshalb auch hier keine exakte Untersuchung möglich sei. Radikuläre Zeichen seien jedoch nicht vorhanden, der Lasègue sei negativ. Weiter hielt Dr. J.___ bezüglich BWS/LWS-Funktionen folgende Werte fest: Finger-Boden-Abstand/Reklination 28 cm/10°, Seitenneigung 20-0-20°, Rotation 15-0-15°, Ott 30/32 cm, Schober 10/12 cm. Der Gang in Schuhen und der Barfussgang seien flüssig. Der Zehen- und der Fersengang könnten durchgeführt und die Hocke eingenommen werden. Das Treppenlaufen geschehe unter Vorsetzung des linken Beines, das rechte werde auf gleicher Stufe abgesetzt. Treppab werde das rechte Bein vorangesetzt. Es bestehe eine angedeutete Valgus-Beinachse. Im Liegen sei die Beinlänge ausgeglichen. Die Fusssohlenbeschwielung sei seitengleich und das vordere Fussgewölbe abgeflacht. Sensibilität und Durchblutung seien intakt. Auch am rechten Kniegelenk seien Berührungen von Schmerzäusserungen begleitet. Es finde sich allerdings keine Ergussbildung und es bestehe keine Luxationstendenz der Patella. Ebenso wenig liege eine vermehrte mediale oder laterale Aufklappbarkeit oder ein Schubladenphänomen vor. Auch gebe es keine deutlichen Meniskuszeichen. Die Funktionen in den oberen Sprung-, den Knie- und den Hüftgelenken seien seitengleich. Sodann mass Dr. J.___ beinahe seitengleiche Umfangmasse der unteren Extremitäten von Oberschenkel rechts: 40 cm/links: 40,5 cm, Patellamitte rechts: 36 cm/links: 37 cm, Wade rechts: 32 cm/links: 32,5 cm, Fesselumfang rechts: 20 cm/links: 20,5 cm. Grob neurologisch zeigte sich der Beschwerdeführer unauffällig.
Gemäss der Beurteilung des Dr. J.___ bestand der Einruck einer Überbewertung der Befunde. An der HWS habe keine schwerwiegende Verletzung stattgefunden. Die Haltung des Beschwerdeführers und die geäusserten Beschwerden seien nicht nachvollziehbar. Bei Ablenkung finde man keine grob pathologischen Befunde. Auch an der BWS/LWS müsse von degenerativen, vorbestandenen Veränderungen ausgegangen werden, welche vermehrt symptomatisch geworden seien. Frische Frakturen oder Zeichen sonstiger struktureller Läsionen fände man nicht. Die reinen Kontusionsfolgen seien ebenfalls abgeklungen. Am rechten Kniegelenk bestehe keine Funktionseinschränkung. Die geklagten Beschwerden müssten eventuell im Zusammenhang mit einem leichten retropatellären Knorpelschaden bei dysplastischer Patella gesehen werden. Im Vordergrund stehe eine vorbestandene unfallfremde Anpassungsstörung bei Persönlichkeitsveränderungen.
3.6 Am 26. Mai 2003 kam Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie FMH, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin in einer Aktenbeurteilung zum Schluss, dass das Unfallereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestandenen lumbalen Problematik geführt habe, der status quo ante aber spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung wieder bestanden habe (Urk. 8/38). Auch die Knochenkontusion mit angedeuteter Spongiosefraktur im hinteren Bereich des medialen Tibiaplateaus sei längstens abgeheilt. Es gebe keine Hinweise auf Residuen.
3.7 In der neuropsychologischen Abklärung durch die neuropsychologische Abteilung der L.___ vom 24. März 2004 gab der Beschwerdeführer an, er sei beim Sturz vom 13. August 2002 wahrscheinlich auch auf den Kopf gefallen (Urk. 8/65, Gutachten vom 5. April 2004). In der neuropsychologischen Beurteilung wurde ausgehend von Hinweisen auf eine frühkindliche Hirnschädigung (mit legasthenischer Problematik) und anamnestischen Hinweisen für eine leichte traumatische Hirnschädigung angenommen, dass es zu einer Dekompensation eines vorher kompensierten kognitiven und Verhaltenssyndroms mit jetzt erschwerter sozialer Integrierbarkeit und anhaltender Arbeitsunfähigkeit gekommen sei.
3.8 Gegenüber dem neurologischen Gutachter, Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, N.___, erklärte der Beschwerdeführer in der Untersuchung vom 31. August 2004, innerhalb von eineinhalb bis zwei Stunden nach dem Unfall vom 13. August 2002 hätten zunehmende Kopfschmerzen eingesetzt; er habe Mühe beim Einparken des LKWs gehabt, weshalb er die Arbeit habe abbrechen müssen und nach Hause gefahren sei (Urk. 8/87).
In der Untersuchung beklagte sich der Beschwerdeführer über ständige Kopf- und Nackenschmerzen seit dem Unfall, welche zeitweise vom Nacken her in die Arme ausstrahlen und dort Missempfindungen auslösen würden. Das rechte Knie habe gebessert; Laufen könne er nahezu normal, lediglich eine gewisse Wetterempfindlichkeit sei geblieben. Über Rückenschmerzen beklagte er sich nicht.
Klinisch stellte Dr. M.___ lediglich ein leichtes Zervikalsyndrom mit leichter Einschränkung der Kopfbeweglichkeit und diskreten Verspannungen der parazervikalen Nackenmuskulatur fest. Die bildgebenden Untersuchungen zeigten ausschliesslich mässige degenerative Veränderungen im BWS- und LWS-Bereich, jedoch keinerlei Hinweise auf mögliche Unfallfolgen, insbesondere nicht im HWS-Bereich. Für die geschilderten rezidivierenden Missempfindungen in den Armen fand er in der neurologischen Untersuchung kein Korrelat, insbesondere waren die objektiven Zeichen wie Reflexe, Motorik und Sensorik intakt. Ebenso wenig gaben die klinische Untersuchung, die Elektroenzephalographie und die Computertomographie des Schädels Hinweise für ein Schädel-Hirn-Trauma.
Psychopathologisch diagnostizierte Dr. M.___ eine Anpassungsstörung mit Angst, Depressivität und Verhaltensstörungen. Die anfänglich unfallbedingten Schmerzen hätten zu einem massiven Analgetikaabusus geführt und dieser Analgetikaabusus zu einem chronifizierten analgetikainduzierten Kopfschmerz. Dieser Kopfschmerz sei therapierbar durch einen konsequenten Verzicht auf Analgetika. Der Analgetikaabusus habe sich im Gefolge des Unfalles vom 13. August 2002 entwickelt und die anfangs eindeutig unfallbedingten Schmerzen verstärkt und chronifiziert.
3.9 In der psychiatrischen Exploration bei Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin FMH, P.___, vom 7. September 2004 beklagte sich der Beschwerdeführer darüber, dass er sich nebst den bereits gegenüber Dr. M.___ geäusserten Kopf- und Nackenschmerzen auch durch einen seit dem Unfall unregelmässig auftretenden Tinnitus beeinträchtigt fühle (Urk. 8/90). Dr. O.___ diagnostizierte eine längere depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung bezüglich eines belastenden Lebensereignisses (ICD 10: F43.21) sowie ein Erschöpfungssyndrom (ICD 10: Z73.0). Im Sinne der Anpassungsstörung und der daraus über die vergangenen Jahre hinweg resultierenden Erschöpfung müsse ein ursächlich auslösendes Ereignis qua Definition zugrunde liegen. In diesem Fall sei dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Unfall vom 13. August 2002.
3.10 In seinem Bericht vom 7. Dezember 2007 an das Gericht hat Dr. G.___ zur Kausalitätsfrage aus rheumatologischer Sicht wie folgt Stellung genommen (Urk. 27 S. 2):
- Bezüglich Kniegelenk sind auch folgende Beschwerden ohne Zweifel als Unfallfolge zu bewerten; falls es im Bereich des Kniegelenkes rechts zu einer eigentlichen Gonarthrose gekommen wäre, ist diese eindeutig als Unfallfolge zu werten, da eine zwar nur leichte, aber eindeutige Spongiosafrakturierung am medialen Tibiakondylus als klare Präarthrose zu qualifizieren ist.
- Bezüglich Nackenbeschwerden oder anderen Rückenbeschwerden hat sicher kein richtungsgebender Schaden stattgefunden. Allfällige heute noch vorhandene Beschwerden könnten wohl kaum dem Unfallereignis zugeordnet werden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
In BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) dazu präzisierend festgehalten, auch bei Schleudermechanismen der HWS würden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden; das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssten somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Treffe dies zu und sei die natürliche Kausalität - aufgrund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so könne der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären.
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a).
1.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.7 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).
2.
2.1 Was den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 13. August 2002 und den im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin per 15. Juni 2003 und über diesen Zeitpunkt hinaus beim Beschwerdeführer noch bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen anbelangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass entgegen beschwerdeführerischer Ansicht nicht einfach von einem unbestrittenen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, bei welchem nur noch zu prüfen wäre, ob ein „vielschichtiges somatisch-psychisches Beschwerdebild" vorliege, welches nach der Schleudertrauma-Rechtsprechung zu beurteilen wäre (Urk. 1 S. 4 f.).
Vielmehr ist zunächst festzustellen, welche zuverlässigen ärztliche Angaben über das Unfallgeschehen und seine Folgen vorliegen. Denn nur aufgrund der medizinischen Fakten lässt sich beurteilen, welche physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Unfall bewirkte, insbesondere ob der Beschwerdeführer beim Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Schleudertrauma oder eine andere, nach der Schleudertraumapraxis zu beurteilende Verletzung des Kopfes oder der Halswirbelsäule erlitt. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte in Erwägung gezogen werden, bei der Adäquanzbeurteilung auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten.
2.2 Hinsichtlich des Unfallgeschehens und seiner Folgen verweist der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4) auf die gutachterlichen Feststellungen des Dr. M.___, wonach die Beschwerden einen kleinen organischen Kern hätten (Urk. 8/87 Antwort auf Frage 2.2) und der Beschwerdeführer beim Unfall eine milde traumatische Hirnverletzung, nämlich eine leichte Commotio cerebri mit kurzer Bewusstlosigkeit und anamnestischer Lücke erlitten habe (Urk. 8/87 Antwort auf Frage 2.2).
Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf das neuropsychologische Gutachten der L.___ vom 5. April 2004 (Urk. 8/65), gemäss welchem anzunehmen sei, dass es infolge des Unfallereignisses mit anamnestischen Hinweisen für eine leichte traumatische Hirnschädigung (kurzdauernde Bewusstlosigkeit) zu einer Dekompensation eines vorher kompensierten kognitiven und Verhaltenssyndroms mit jetzt erschwerter sozialer Integrierbarkeit und anhaltender Arbeitsunfähigkeit gekommen sei (Urk. 1 S. 3)
2.3
2.3.1 Aus der Beurteilung sowie aus den Antworten des Gutachters Dr. M.___ auf die Fragen 1.1, 1.2, 3.1, 3.2, 8.1 und 9.1 geht hervor, dass er mit dem „organischen Kern“ ein leichtes - die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkendes - Zervikalsyndrom mit leichter Einschränkung der Kopfbeweglichkeit und relativ wenig Verspannungen im Nacken meint. Eigene Befunde, welche dieses unspezifische leichte Zervikalsyndrom als Unfallfolge ausweisen, hat Dr. M.___ nicht erhoben. Vielmehr vertritt er die Auffassung, dass diese Beschwerden mit einem aktenkundigen Status nach HWS-Distorsion am 13. August 2002 vereinbar sind (vgl. Antwort auf die Fragen 1.1 und 1.2). Seine Beurteilung ist somit dahingehend zu verstehen, dass, wenn der Beschwerdeführer beim Unfall vom 13. August 2002 eine HWS-Distorsion erlitten hat, das leichte Zervikalsyndrom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Residuum davon ist.
2.3.2 Ähnlich ist die Sachlage in Bezug auf die milde traumatische Hirnverletzung. Dr. M.___ beantwortet die entsprechende Frage (2.2) zwar mit einem apodiktischen „Ja, es hat sich bei dem Unfall eine leichte Commotio cerebri mit kurzer Bewusstlosigkeit und anamnestischer Lücke ereignet“. Aus seinen nachfolgenden Ausführungen wird aber deutlich, dass er auch hierfür keine Befunde erheben konnte, sondern sich auch hier auf einen aktenkundigen Status nach leichter Commotio cerebri abstützt. Im Unterschied zum Zervikalsyndrom, welches er als Residuum der aktenkundigen HWS-Distorsion anerkennt, betrachtet er aber hier den aktuellen Kopfschmerz des Beschwerdeführers nicht als Residuum der Commotio cerebri. Seine Beurteilung ist somit dahingehend zu verstehen, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer beim Unfall vom 13. August 2002 eine Commotio cerebri erlitten hat, die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Residuum davon sind.
Soweit der Beschwerdeführer diese Beurteilung kritisiert und diesbezüglich eine ergänzende neurologische Abklärung verlangt (Urk. 1 S. 5 f.), ist darauf zurückzukommen, falls die nachfolgenden Erwägungen zum Unfallgeschehen und seinen Folgen zeigen sollten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beim Unfall vom 13. August 2002 eine leichte Commotio cerebri erlitten hat. Wenn sich das nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, erübrigen sich weitere Ausführungen darüber, welche Langzeitwirkungen eine nur mögliche leichte Commotio cerebri haben könnte.
2.3.3 Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Beurteilung der L.___ ist ersichtlich, dass die Annahme, durch den Unfall sei es zur Dekompensation eines vorher kompensierten kognitiven und Verhaltenssyndroms gekommen, nicht aus den eigenen Befunden abgeleitet wird, sondern aus anamnestischen Hinweisen für eine leichte traumatische Hirnschädigung. Auch das neuropsychologische Gutachten weist also nicht eine leichte traumatische Hirnschädigung nach, sondern geht vom Vorliegen einer solchen aus.
2.4 Sowohl hinsichtlich der Frage, ob sich beim Unfall vom 13. August 2002 eine HWS-Distorsion ereignete, als auch hinsichtlich derjenigen, ob der Beschwerdeführer eine Commotio cerebri erlitt, kann im Lichte von BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa nicht einfach auf die axiomatischen Aussagen des Dr. M.___ und des neuropsychologischen Gutachtens abgestellt werden, sondern ist massgeblich, ob die Akten effektiv zuverlässige ärztliche Angaben enthalten, die solche Unfallverletzungen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.
In diesem Zusammenhang sind die ärztlichen Feststellungen unmittelbar nach dem Unfall sowie die vom Beschwerdeführer in der ersten ärztlichen Konsultation angegebenen Beschwerden von grosser Bedeutung. Denn für den tatsächlichen Unfallvorgang gibt es keine Zeugen (vgl. Urk. 8/87 Ziff. 2.1), und die subjektive Wahrnehmung des Geschehenen durch eine betroffene Person bzw. deren Erinnerung an das Geschehene wird erfahrungsgemäss nicht nur - wie bei Nichtbetroffenen - mit zunehmendem zeitlichen Abstand schwächer bzw. unzuverlässiger, sondern auch durch die eigene Wahrnehmung des Heilungsverlaufs und die gedankliche Beschäftigung mit dem Unfall beeinflusst (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.4.1 Unter diesem Aspekt ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst am Tag nach dem Unfall einen Arzt aufsuchte und die Krankengeschichte des erstbehandelnden Arztes keinerlei Hinweise auf Kopf- oder Nackenschmerzen am Tag nach dem Unfall enthält; der Beschwerdeführer hat gemäss den Aufzeichnungen Dr. C.___s weder solche Beschwerden geäussert, noch hat Dr. C.___ diesbezügliche Feststellungen vermerkt (Urk. 28/1). Dies ist bemerkenswert, weil der Unfall vom 13. August 2002 sich um die Mittagszeit (ca. 13.10 Uhr) ereignete und der Beschwerdeführer in der persönlichen Befragung durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2003 (Urk. 8/32 und Urk. 8/31) angab, Nackenschmerzen seien bereits unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten, er sei nach dem Aufprall am Boden kurz (schätzungsweise zwei Minuten) bewusstlos gewesen und bereits nach ungefähr einer halben Stunde seien erstmals vom Nacken ausstrahlende Kopfschmerzen aufgetreten, welche im Verlaufe der nächsten Stunden zugenommen und dazu geführt hätten, dass er sich am frühen Abend habe übergeben müssen. Angesichts dieser Symptomatik mit anhaltenden bzw. zunehmenden Kopfschmerzen ist es bereits erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nach dem schmerzbedingten vorzeitigen Abbruch der Arbeit um ca. 15.00 Uhr (vgl. Urk. 8/87 Ziff. 2.1) nach Hause gefahren ist und nicht notfallmässig einen Arzt aufgesucht hat. Erst recht erstaunlich ist, dass der Eintrag für den folgenden Tag in der von Dr. C.___ geführten Krankengeschichte weder einen Hinweis auf eine HWS-Distorsion noch einen solchen auf eine Commotio cerebri enthält, obwohl eine Symptomatik mit Bewusstlosigkeit, anhaltendem bzw. zunehmendem Kopfschmerz und Erbrechen nach einem Sturz klar als Hinweis auf eine traumatische Hirnverletzung zu werten ist.
2.4.2 Ein Hinweis auf Nackenbeschwerden bzw. eine beim Unfall erlittene HWS-Distorsion findet sich erst im Krankengeschichte-Eintrag Dr. C.___s vom 28. August 2002, d.h. rund zwei Wochen nach dem Unfall. Dies ist - wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 zutreffend feststellt (Urk. 34) - eine zu lange Latenzzeit, um noch ohne weiteres annehmen zu können, die Nackenbeschwerden seien Folge einer beim Unfall erlittenen HWS-Distorsion bzw. sogar eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung.
2.4.3 Eine kurze Bewusstlosigkeit nach dem Sturz vom 13. August 2002 erscheint erstmals im Bericht Dr. G.___s vom 6. November 2002 (Urk. 8/4), was bedeutet, dass der Beschwerdeführer sie frühestens am Tag der notfallmässigen Konsultation Dr. G.___s, am 28. Oktober 2002, mithin rund zweieinhalb Monate nach dem Unfall, zum ersten Mal erwähnte.
2.4.4 Von einer für eine Commotio cerebri typischen Symptomatik (Kopfschmerzen, Erbrechen) unmittelbar nach dem Unfall erzählte der Beschwerdeführer sogar erst bei der Befragung durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 31. März 2003 (Urk. 8/31; vgl. auch Erw. 2.3.1).
2.4.5 Insgesamt ergeben weder die von Dr. C.___ in der ersten Konsultation nach dem Unfall erhobenen Befunde, noch die von Dr. C.___ damals festgehaltenen Unfallschilderungen und Beschwerdeäusserungen des Beschwerdegegners noch die von Dr. C.___ durchgeführten oder eingeleiteten Abklärungen einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom Vortag eine HWS-Distorsion oder ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten haben könnte. Auch wenn in einer Krankengeschichte nicht alles, sondern nur das Wichtigste in Kürze eingetragen wird, ist nicht anzunehmen, dass Dr. C.___ einfach über die in der Unfall- und Beschwerdeschilderung vom 31. März 2003 enthaltenen Anhaltspunkte für eine HWS-Distorsion sowie ein Schädel-Hirn-Trauma hinweggegangen wäre und keinerlei diesbezügliche Abklärungen eingeleitet hätte, wenn der Beschwerdeführer dieselbe Schilderung bereits am 14. August 2002 vorgebracht hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die auf die Kniegelenksproblematik fokussierte Behandlung vom 14. August 2002 der damaligen Unfall- und Beschwerdeschilderung sowie der damaligen Befundlage entsprach.
2.5 Unter diesen Umständen ist ein Status nach HWS-Distorsion sowie nach leichter Commotio cerebri zwar aufgrund der im Verlauf der Zeit diesbezügliche Hinweise gebenden Unfallschilderungen des Beschwerdeführers möglich, doch nicht aufgrund zuverlässiger ärztlicher Angaben überwiegend wahrscheinlich. Demzufolge erübrigen sich weitere Ausführungen über die Langzeitfolgen von leichten Schädel-Hirn-Traumata und Schleudertraumata bzw. schleudertraumaähnlichen Verletzungen; solche sind nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer heute noch (auch) nach solchen Verletzungen auftretende Beschwerden beklagt, kann daraus nicht auf das Unfallgeschehen vom 13. August 2002 als dafür überwiegend wahrscheinliche Ursache rückgeschlossen werden. Denn bei fehlendem Nachweis eines organischen Substrats der geklagten Beschwerden genügen blosse Klagen über bestimmte Beschwerden nach einem Unfall - auch wenn sie von Ärzten als glaubhaft angesehen werden und in deren Berichte einfliessen - nicht als medizinische Fakten, um das Vorliegen solcher Beschwerden und den Unfall als deren natürliche (Teil)Ursache bejahen zu können.
3.
3.1 Unter Hinweis auf anlässlich eines Aufenthalts im Kantonsspital F.___ vom 14. April bis 5. Mai 2004 noch festgestellte „persistierende Nacken- und Rückenschmerzen nach Schleudertrauma“ (Urk. 1 S. 5) sowie einen „nicht näher abgeklärten Tinnitus“ verlangt der Beschwerdeführer eine „rheumatologische Schlussabklärung“ (Urk. 1 S. 5) bzw. eine multidisziplinäre Abklärung (Urk. 1 S. 2, Antrag 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach einhelliger Auffassung des Rheumatologen Dr. G.___, der Orthopäden Dr. D.___ und Dr. K.___, des Chirurgen Dr. J.___ sowie des Neurologen Dr. M.___ bereits seit Ende Oktober 2002 keine objektivierbaren, auf den Unfall vom 13. August 2002 zurückzuführenden Verletzungen mehr feststellbar waren, sehr wohl aber degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (vgl. Sachverhalt Ziff. 3), welche Nacken- und Rückenschmerzen zur Folge haben können.
Dass jeder vom Beschwerdeführer neu konsultierte Arzt dessen Beschwerdeschilderung und Angaben zur Herkunft dieser Beschwerden notiert, entspricht der ärztlichen Sorgfaltspflicht, bedeutet aber nicht, dass die beschwerdeführerischen Angaben damit zu neuen ärztlichen Hinweisen auf das Unfallgeschehen und die Unfallfolgen würden.
Dass bezüglich Nackenbeschwerden oder anderen Rückenbeschwerden durch den Unfall vom 13. August 2002 sicher keine richtungsgebende Schädigung stattgefunden hat und allfällige heute noch vorhandene Beschwerden wohl kaum dem Unfallereignis zugeordnet werden können, wird zudem im Bericht Dr. G.___s vom 7. Dezember 2007 an das Gericht noch einmal bestätigt (vgl. Sachverhalt Ziff. 3.10).
Ebenso wenig bedarf der gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. O.___ am 7. September 2005 erstmals (vgl. Urk. 8/90), nicht aber eine Woche zuvor gegenüber dem Neurologen (und Psychiater) Dr. M.___ erwähnte Tinnitus einer weiteren Abklärung. Selbst wenn irgendwann nach dem Unfall tatsächlich ein erst zwei Jahre nach dem Unfall erwähnenswerter und offensichtlich nicht behandlungsbedürftiger Tinnitus aufgetreten sein sollte, handelte es sich nicht um eine überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge, nachdem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer beim Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder eine HWS-Distorsion noch eine leichte Commotio cerebri erlitten hat (vgl. vorstehende Erw. 2.5).
Von weiteren rheumatologisch-neurologisch-psychiatrischen Abklärungen sind unter diesen Umständen mehr als fünf Jahre nach dem Unfall keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Kausalitätsfrage mehr zu erwarten, weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung).
3.2 Was das den Beschwerdeführer stark einschränkende Verhaltens- und Schmerzsyndrom anbelangt, ist nach übereinstimmender Ansicht der Gutachter Dr. M.___ und Dr. O.___ sowie der L.___ zwar der Unfall vom 13. August 2002 dessen Auslöser (Urk. 8/65, Urk. 8/87 und Urk. 8/90). Da jedoch weder ein Schädel-Hirn-Trauma noch ein Schleudertrauma oder eine schleudertraumaähnliche Verletzung vorliegt (vgl. Erw. 2.5), ist nachfolgend eine an das Unfallgeschehen anknüpfende Adäquanzbeurteilung vorzunehmen.
3.2.1 Dabei ist von einem höchstens mittelschweren Unfall auszugehen, welcher weder besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit aufwies (Sturz von einem stehenden Fahrzeug auf den Boden), noch schwere oder erfahrungsgemäss psychische Fehlentwicklungen auslösende Verletzungen zur Folge hatte (Kniedistorsion und Rückenkontusion). Die ärztliche Behandlung dieser Verletzungen und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit waren kurz; bereits im Zeitpunkt der Behandlung durch Dr. G.___ (Ende Oktober 2002) standen die den posttraumatisch-objektivierbaren Befunden entsprechenden Beschwerden völlig im Hintergrund und waren nicht mehr behandlungsbedürftig (vgl. Urk. 8/4), weshalb diesbezüglich auch keine Rede von einem schwierigen Heilungsverlauf sein kann.
3.2.2 Da die den posttraumatisch-objektivierbaren Befunden entsprechenden Beschwerden bereits innert weniger Wochen nach dem Unfall abgeklungen bzw. durch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall zuzuordnende Beschwerden überlagert waren (vgl. Erw. 2.4.2), konnten sie auch nicht massgeblich sein für den sich gemäss Dr. M.___ „im Gefolge“ des Unfalls entwickelnden Analgetikaabusus und die dadurch bewirkte Schmerzverstärkung und -chronifizierung (vgl. Urk. 8/87). Zudem wurde diese Entwicklung durch die von Dr. I.___ festgestellte vorbestandene Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/18) begünstigt.
3.2.3 Insgesamt kommt daher dem Unfall vom 13. August 2002 für die Entstehung der - ausschliesslich psychisch bedingten (Urk. 8/87 Antworten 8.1 und 9.1; Urk. 8/90 Antworten 8 und 9) - Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers keine massgebende Bedeutung zu, weshalb der Unfall nicht als adäquate Ursache für diese Einschränkungen anzusehen ist.
3.3 Lagen aber im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (15. Juni 2003) keine auf den Unfall vom 13. August 2002 zurückzuführenden somatischen Beschwerden mehr vor (Erw. 3.1) und ist der Unfall keine adäquate Ursache für die damals vorgelegenen und heute noch bestehenden psychischen Beschwerden (Erw. 3.2), erfolgte diese Leistungseinstellung zu Recht.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihm die nötigen Mittel fehlen (vgl. Urk. 6) und der Prozess nicht von vornherein aussichtslos war (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), ist ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser machte mit Eingabe vom 30. Januar 2008 (Urk. 36) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 3 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 150.-- geltend. Demnach ist die Entschädigung bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (exkl. MWSt) auf Fr. 878.70 festzusetzen (3 1/3 Std. à Fr. 200.-- + Barauslagen = Fr. 816.65 zuzüglich 7,6 % MWSt).
5. Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich ihre Aufgabe ist, die initialen ärztlichen Feststellungen nach einem Unfall zu erheben, und dass eine Rückweisung der Streitsache zu diesem Zweck im vorliegenden Fall nur deshalb nicht erfolgte, weil vorgängig bereits eine Rückweisung zur Behebung eines anderen Verfahrensmangels erforderlich war und eine erneute Rückweisung das Verfahren ungebührlich in die Länge gezogen hätte.
Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Juni 2006 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Martin Keiser, Schaffhausen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Keiser, Schaffhausen, wird mit Fr. 878.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Martin Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).