Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 21. November 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1947 geborene G.___ war seit 1978 als Unternehmensberater bei der Z.___ beziehungsweise bei der Y.___ angestellt und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert (vgl. Urk. 9/Z1, Urk. 8/Z1, Urk. 7/Z1).
Mit Unfallmeldung UVG vom 15. April 1994 (Urk. 9/Z1) teilte er der Zürich mit, er sei am 11. April 1994 über eine ca. 10 Zentimeter hohe Treppenstufe gestürzt. Dabei sei er auf den rechten Oberschenkel gefallen und habe sich den Rücken auf der rechten Kreuzseite angestossen. Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Kontusion des Rückens und des rechten Oberschenkels (vgl. Urk. 9/ZM1). Ab dem 1. Juli 1994 wurde dem Versicherten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 9/ZM3).
Am 4. Januar 2002 teilte er der Zürich mit, er sei am 25. Dezember 2001, als er auf den Zug gerannt sei, gestürzt und auf die rechte Körperseite gefallen. Dabei habe er sich an Schultergelenk, Oberarm, Ellbogen und Gesässbacke rechts verletzt (vgl. Urk. 8/Z1). Der erstbehandelnde Arzt stellte die Diagnose einer Oberarmkontusion rechts und eines distorsionellen Schultergelenktraumas rechts (vgl. Urk. 8/ZM1). Ab dem 1. Juli 2002 wurde dem Versicherten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 8/ZM3).
Gemäss Unfallmeldung UVG vom 31. März 2003 stürzte der Versicherte am 29. März 2003 von einer Bockleiter auf den Boden und zog sich dabei Verletzungen in der Mitte des oberen Rückenbereichs beziehungsweise auf der Hinterseite des linken Knies zu (vgl. Urk. 7/Z1). Der am 31. März 2003 konsultierte Arzt diagnostizierte Kontusionen des Rückens, der Wirbelsäule und des rechten Fusses sowie einen Knieschmerz links und attestierte dem Versicherten ab dem Unfalltag eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/ZM1).
Nachdem die Zürich den Versicherten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Spital X.___, hatte begutachten lassen, stellte sie ihre Versicherungsleistungen betreffend die Schulterbeschwerden rechts sowie die Diskushernie L4/5 und das damit in Zusammenhang stehende lumboradikuläre sensomotorische Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7/Z101) per 14. August 2005 ein, da diese Gesundheitsstörungen - im Gegensatz zu den Kniegelenksbeschwerden links mit Meniskusläsion und der Dorsalgie interskapulär - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 31. März 2003 zurückgeführt werden könnten. Die gegen diesen Entscheid in Bezug auf die Leistungseinstellung in Zusammenhang mit der Schulterverletzung erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 7/Z109) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 1. März 2006 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 2. Juni 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 3):
Es sei
1. der Einspracheentscheid der Zürich Versicherung vom 01.03.2006 als falsch zurückzuweisen, da die Kausalität der starken Schulterbeschwer- den und -schmerzen des Unterzeichnenden mit dem erlittenen Unfall vom 29.03.2003 ohne Zweifel gegeben ist -
2. eventualiter die Schmerzen/Beschwerden in Kausalität mit dem Unfall vom 25.12.2001 und demjenigen vom 11.04.1994 zu erkennen -
3. die Zürich zu verpflichten, die aus dem Unfall resultierenden Behand- lungs-/Heilungs-/OP-Kosten sowie die Unfalltaggelder ohne Einschrän- kungen voll zu übernehmen und den Unterzeichnenden bzw. Y.___ (Arbeitgeber) entsprechend zu entschädigen -
4. die Zürich zu verpflichten, die willkürliche Konstruktion eines neuen (Krankheits-) Falls ab 15.08.2005 fallen zu lassen und den Unterzeich- nenden bzw. Y.___ für die Differenzbeträge zu entschädigen -
5. der Zürich alle Kosten aufzuerlegen und gleichzeitig den Unterzeichnen- den sowie die Y.___ für deren Aufwendungen zu entschädigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2006 (Urk. 6) beantragte die Zürich Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Operationsberichts von Dr. med. B.___, Leitender Arzt Orthopädie, Schulthess Klinik, sowie eines zur Kausalität zwischen Schulterbeschwerden und den Unfällen vom 29. März 2003 respektive vom 25. Dezember 2001 sich äussernden Arztberichtes. Mit ergänzender Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2006 (Urk. 10) beantragte die Zürich Abweisung der Beschwerde und reichte den inzwischen ergangenen Operationsbericht vom 14. Juni 2006 (Urk. 11/1) und eine Stellungnahme dazu von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 29. Juni 2006 (Urk. 11/2) ein. Ihr Sistierungsgesuch zog die Zürich zurück (vgl. Urk. 10 S. 3). Nach Eingang der Replik (Urk. 14) und einem dieser beigelegten Schreiben der CSS Versicherung vom 23. August 2006 (Urk. 15) sowie der Duplik (Urk. 18) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 (Urk. 19) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Verfügung der Zürich vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7/Z101) ist in Bezug auf die Leistungseinstellung betreffend Diskushernie L4/L5 beziehungsweise lumboradikuläres sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Zürich ihre Unfallversicherungsleistungen betreffend die Schulterbeschwerden zu Recht per 14. August 2005 eingestellt hat.
2.
2.1 In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
3.
3.1 Die Zürich verneinte ihre Leitungspflicht betreffend die Schulterbeschwerden ab dem 15. August 2005 im Wesentlichen unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 31. August 2004 (Urk. 7/ZM28) und den Bericht von Dr. med. D.___, Leiter Sonografie-Institut Privatklinik W.___, vom 21. Dezember 2005 (Urk. 7/ZM35) mit der Begründung, diese stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 29. März 2003 beziehungsweise zu den Unfällen vom 25. Dezember 2001 und vom 11. April 1994 (vgl. Urk. 2 S. 3 f.).
3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, sowohl die knöcherne Abrissläsion als auch die kleine bröcklige Ausrissläsion der Supraspinatussehne stünden durchaus in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zu den erlittenen Unfällen und seien eindeutig nicht krankheitsbedingt; davon seien auch Dr. C.___ und Dr. B.___ ausgegangen. Er habe nach allen drei Unfällen unter starken Schulterbeschwerden gelitten, welche jeweils auch durch Ärzte beziehungsweise Physiotherapeuten behandelt worden seien. Während nach den beiden ersten Unfällen wieder eine Beschwerdefreiheit habe erreicht werden können, dauerten die Schmerzen seit dem Unfall vom 29. März 2003 an. Beim Gutachten von Dr. A.___ handle es sich um ein Gefälligkeitsgutachten, das nicht auf geeigneten Untersuchungen basiere; es könne folglich nicht darauf abgestellt werden (vgl. Urk. 1).
4.
4.1 Beim Unfall vom 11. April 1994 zog sich der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis UVG von Dr. med. E.___, praktizierender Arzt, vom 21. April 1994 eine Kontusion des Rückens und des rechten Oberschenkels zu (vgl. Urk. 9/ZM1). Ab dem 1. Juli 1994 wurde ihm wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 9/ZM3).
4.2 Nach dem Unfall vom 25. Dezember 2001 stellte Dr. E.___ die Diagnose einer Oberarmkontusion rechts und eines distorsionellen Schultergelenktraumas rechts (vgl. Bericht vom 15. Januar 2002, Urk. 8/ZM1).
Die Sonographie der rechten Schulter vom 6. Februar 2002 ergab eine Tendinosis calcarea der rechten lateralen Supraspinatussehne mit einem solitären harten Konkrement von ca. 16 x 12 Millimeter Grösse, welches die Bursa subacromialis, die ihrerseits chronische Entzündungszeichen aufweise, irritiere. Zudem zeigte sich eine AC-Gelenksarthrose, rechts mehr als links, mit leichtem Reizzustand (vgl. Sonographieprotokoll Dr. D.___ vom 6. Februar 2002, Urk. 8/ZM2).
Am 27. Dezember 2002 diagnostizierte Dr. E.___ eine traumatische Periarthritis humeroscapularis (PHS) nach Oberarmkontusion und distorsionellem Schultertrauma. Aktuell finde keine Behandlung statt. Seit dem 1. Juli 2002 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Ein bleibender Nachteil sei möglicherweise in Form persistierender Schmerzen beziehungsweise einer sekundären Sehnenruptur zu erwarten (vgl. Urk. 8/ZM3).
4.3
4.3.1 Beim Unfall vom 29. März 2003 zog sich der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis UVG von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 10. April 2003 - nebst einer vorliegend nicht relevanten Fuss- und Knieverletzung - Kontusionen des Rückens beziehungsweise der Wirbelsäule zu. Der Röntgenbefund habe keine ossären Läsionen im Hals- und Brustwirbelsäulenbereich gezeigt. Es bestünden eine Spondylose der BWS und eine Osteochondrose C6/7. Ab dem 29. Januar (richtig: März) 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/ZM1).
In seinem Schreiben an Dr. med. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 12. Juni 2003 hielt Dr. F.___ fest, die Rückenschmerzen und rezidivierenden diesbezüglichen Verspannungen hätten sich nach einer Behandlung mit Analgetika beziehungsweise Physiotherapie deutlich gebessert (vgl. Urk. 7/ZM4).
4.3.2 Nachdem Dr. H.___ die Röntgenbilder der BWS vom 3. Juli 2003 (vgl. Urk. 7/ZM7) vorlagen, diagnostizierte er in seinem Bericht vom 10. Juli 2003 betreffend die BWS einen Status nach M. Scheuermann. Anhaltspunkte für eine Kompressionsfraktur gebe es keine. Die etwas vermehrte Kyphose sei vermutlich beim Sturz von der Leiter gestaucht worden und verursache nun etwas Beschwerden in Form der verspannten, überlasteten Muskulatur. Empfehlenswert sei diesbezüglich eine physiotherapeutische oder allenfalls auch chiropraktische Behandlung (Urk. 7/ZM5).
In seinem Schreiben vom 25. Februar 2004 diagnostizierte Dr. H.___ betreffend den Rücken des Beschwerdeführers eine akute Diskushernie mit Parese rechts, ein PHS der rechten Schulter sowie einen Status nach BWS-Kontusion. Der Patient klage weiterhin über etwas BWS-Beschwerden, welche trotz physiotherapeutischer Behandlung bei längerem Sitzen und Stehen noch aufträten. Der Patient neige zu einer gewissen Überempfindlichkeit und Überbewertung der "posttraumatischen Beschwerden" (vgl. Urk. 7/ZM19).
Am 3. März 2004 gab Dr. H.___ an, der Beschwerdeführer leide betreffend das linke Knie und den Bereich der BWS immer noch unter Restfolgen des Unfalls, welche parallel zur jetzigen Krankheit (Diskushernie mit Parese) verliefen, wobei krankheitsbedingt ab dem 23. Februar 2004 eine 100%ige und unfallbedingt eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 7/ZM21).
4.3.3 Am 23. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ untersucht und befragt. Im Gutachten vom 31. August 2004 stellte dieser folgende Diagnosen (Urk. 7/ZM28 S. 16, S. 22):
- Lumbospondylogene Restbeschwerden bei degenerativen Veränderungen der LWS - Status nach beidseitiger Diskushernie L4/5 mit sensomotorischem, resi- duellem Ausfallsyndrom L5 rechts - Kleine mediale Diskushernie L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression - Residuelle Kniegelenksbeschwerden links bei Status nach medialer Me- niskusläsion mit Arthroskopie und medialer Teilmeniskektomie 2003 - Verdacht auf subakromiales Impingement rechte Schulter - Residuelle interskapuläre Dorsalgie, posttraumatisch - Status nach M. Scheuermann mit Residuen thorakal - Residuelle Arbeitsunfähigkeit von 60 %
Bei den interskapulären Schmerzen handle es sich um eine Folge der Kontusion/Distorsion. Allerdings sei ein vorbestehender Schaden (M. Scheuermann) ersichtlich, der durch das Unfallereignis schmerzhaft geworden sei (vgl. Urk. 7/28 S. 19). Das Unfallereignis habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt (vgl. Urk. 7/ZM28 S. 24). Von einer weiteren ärztlichen Behandlung dieser Unfallfolgen - zu denken sei an eine Trainingstherapie für die Wirbelsäule - sei noch eine namhafte Verbesserung zu erwarten; Ende 2004 sei der Endzustand wohl erreicht (vgl. Urk. 7/28 S. 20 und S. 24 f.). Ab dem Jahr 2005 sei dann wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten (vgl. Urk. 7/28 S. 21 und S. 26).
Die Schulterschmerzen rechts seien aufgrund der Tatsache, dass sie erst lange Zeit nach dem fraglichen Ereignis aufgetreten seien, eher als unfallfremd zu betrachten. Da sich der Patient an keine sonstigen Unfälle oder schweren Belastungen erinnern könne, sei ein ursächlicher Zusammenhang allerdings möglich (vgl. Urk. 7/28 S. 19).
4.3.4 Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 23. März 2005 ab dem 1. April 2005 unfallbedingt wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Unfallschein, Urk. 7/ZM31). In seinem Schreiben an Dr. D.___ vom 12. September 2005 gab er an, er halte die PHS calcarea für krankheitsbedingt (vgl. Urk. 7/ZM32).
4.3.5 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 21. September 2005 betreffend Unfallkausalität der PHS calcarea aus, die Tatsache, dass der Patient bereits gut sechs Wochen nach dem ersten Trauma vom 25. Dezember 2001 eine schon 16 x 12 Millimeter messende, vorwiegend harte Verkalkung aufgewiesen habe, verleite auch ihn klar zu Annahme, dass die Verkalkung vorbestanden habe und damit krankheitsbedingt sei (vgl. Urk. 7/ZM33 S. 1).
Nachdem der Beschwerdeführer den empfohlenen operativen Eingriff betreffend die inhomogene, vorwiegend harte, ca. 2 Zentimeter grosse Verkalkung mit deutlicher Begleitbursitis in der rechten Supraspinatussehne abgelehnt hatte, führte Dr. D.___ am 1. und 15. November 2005 ESWT-Behandlungen durch (vgl. Urk. 7/ZM35).
4.3.6 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Radiologie, Privatklinik W.___, stellte aufgrund der am 31. Januar 2006 angefertigten Röntgenbilder fest, dass sich über dem Tuberculum majus eine längliche, maximal 15 Millimeter grosse Verkalkung zeige, welche wahrscheinlich aus mehreren kleinen Verkalkungen bestehe (bei Status nach ESWL wahrscheinlich fragmentiert). Zudem sei eine leichte AC-Gelenksarthrose ersichtlich (vgl. Urk. 7/ZM37).
4.3.7 Dr. C.___ hielt am 12. April 2006 fest, die zwei ESWL-Behandlungen und die anschliessenden Needlings bei Dr. D.___ hätten keine erhebliche Änderung bewirkt. Für den relativ harmlosen Befund (Tendinitis calcarea) sei der Patient überdurchschnittlich behindert. Das Röntgenbild vom Januar 2006 zeige eher eine knöcherne Abrissläsion der Supraspinatussehne als eine Verkalkung. Die nun veranlasste Arthro-MRI-Untersuchung (vgl. Urk. 7/ZM41) habe eine Persistenz des Kalkherdes in gesamter Grösse ergeben. Damit erkläre sich auch das nach wie vor bestehende hochgradige, limitierende Impingement-Syndrom subacromial. Die zudem bestehende AC-Gelenksarthrose sei altersentsprechend durchaus normal, bedeute aber eine zusätzliche Einengung subacromial. Bei der apiko-dorsal im Bereiche des dorsalen Anteils der Supraspinatussehne erkennbaren Vorwölbung des Tuberculum majus könne es sich um eine falsch eingeheilte, kleine, bröcklige Ausrissläsion der Supraspinatussehne handeln, was zur Symptomatik des Patienten passte (vgl. Urk. 7/ZM40).
4.3.8 Dr. B.___ diagnostizierte am 10. Mai 2006 ein subacromiales Impingement, eine AC-Arthrose sowie eine Tendinitis calcarea (DD: Ossäre Avulsion ventrodistale Supraspinatussehne) der rechten Schulter. Zu empfehlen sei eine Arthroskopie mit arthroskopischer Acromioplastik und Resektion des AC-Gelenkes mit - je nach Befund - auch Kalkentfernung aus der Supraspinatussehne (vgl. Urk. 7/ZM44 S. 3).
4.3.9 In seinem Schreiben vom 12. Mai 2006 (Urk. 7/ZM42) hielt Dr. C.___ fest, die rechte Schulter sei mit überaus grosser Wahrscheinlichkeit durch das Trauma im Jahr 2001 erstmals erheblich verletzt worden. Die Beschwerden seien danach jedoch regredient gewesen, und der Patient habe bis im Jahr 2004 ein weitgehend schmerzfreies Intervall gehabt. Beim zweiten Trauma habe der Patient anfänglich keine Pseudoparalyse und keine Symptomatik gezeigt, welche auf eine erneute erhebliche Verletzung der Rotatorenmanschette hindeuten würde. Allerdings habe er auch damals über - durch das Tragen der Gehstöcke noch akzentuierte - Schmerzen geklagt. Ob die Sehne im Jahr 2001 oder im Jahr 2004 (richtig: 2003) verletzt worden sei, könne daher nicht klar festgestellt werden.
4.3.10 Am 19. Mai 2006 gab Dr. B.___ an, die gemäss dem Patienten nach dem Unfall vom 29. März 2003 eingetretene richtungsweisende Verschlechterung mit Brückensymptomatik und die trotz Needling und ESWL ausgebliebene Besserung sprächen für einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall vom 29. März 2003. Eine definitive Beurteilung der Kausalität könne aber erst aufgrund des intraoperativen Befundes erfolgen (vgl. Urk. 7/ZM44 S. 1).
Ebenfalls am 19. Mai 2006 liess Dr. C.___ in seinem Schreiben an die Zürich offen, ob es sich beim Schulterleiden rechts um eine unfallkausale Prolematik oder einen krankheitsbedingten Zustand handle (vgl. Urk. 7/ZM43).
4.3.11 Im Operationsbericht vom 14. Juni 2006 (Urk. 11/1) hielt Dr. B.___ fest, der ventro-distale Supraspinatussehnen-Insertionsbereich sei etwas ausgefasert, das Cable jedoch nicht wesentlich destabilisiert. Es zeigten sich weder Kalk noch klare ossäre Avulsionsfragmente. Der Befund entspreche jedoch einer umschriebenen intramuralen Läsion der Supraspinatussehne. Die kraniale Subscapularissehne sei - entsprechend einem möglichen ventralen Impingement - im mittleren Anteil oberflächlich etwas ausgefasert. Subacromial seien massiv verdickte Bursanteile mit multiplen Vernarbungen zwischen Humeruskopf und Acromion respektive Faszie subdeltoidea vorhanden. Es bestünden Auffaserungen im Bereich des CA-Ligamentansatzes acromial sowie Zeichen einer deutlichen AC-Arthrose. Der Diskus sei zerfetzt beziehungsweise abgebaut.
4.3.12 In seiner Stellungnahme zum Operationsbericht von Dr. B.___ hielt Dr. C.___ am 29. Juni 2006 fest, als Ursache der Beschwerden komme eigentlich nur die bereits vermutete intratendinöse Läsion, eine Rissbildung oder eine Höhlenbildung und damit ein Zustand nach Auflösung von Sehnenkalk durch die Stosswellentherapie in Frage. Die Höhlenbildung könne die Schwäche und die Schmerzen des Patienten gut erklären. Der bereits früher nachgewiesene Sehnenkalk sei krankheitsbedingt. Zwar sei es möglich, dass Sehnenkalk durch einen Unfall traumatisiert und teilweise aufgelöst werde, was immer sehr schmerzhaft sei. Allerdings spreche vorliegend der gesamte Verlauf mit Behandlung des Sehnenkalkes gegen diese Vermutung. Es sei daher davon auszugehen, dass der Sehnenkalk eine krankhafte Veränderung der Sehne darstelle und in keinem Zusammenhang mit den zwei Schultertraumata stehe (vgl. Urk. 11/2).
5.
5.1 Aus den medizinischen Akten und der Beschwerde- beziehungsweise Replikschrift (Urk. 1, Urk. 14) ist zu schliessen, dass die im Zusammenhang mit der beim Unfall vom 29. März 2003 zugezogenen Kontusion des Rückens respektive der Wirbelsäule stehende interskapuläre Dorsalgie (vgl. Urk. 7/ZM1, Urk. 7/ZM5, 7/ZM19, Urk. 7/ZM28) im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Zürich keine Beschwerden mehr verursachte, welche behandlungsbedürftig gewesen wären oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hätten.
Strittig ist dagegen, ob die über den 14. August 2005 hinaus bestehenden Beschwerden betreffend die rechte Schulter in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu einem der drei erlittenen Unfälle steht.
5.2 Die Zürich stützte sich in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. A.___. Dessen Gutachten vom 31. August 2004 (Urk. 7/ZM28) nimmt umfassend und differenziert Stellung zur Frage der Unfallkausalität sämtlicher gesundheitlicher Störungen und der vorliegend relevanten Schulterbeschwerden (vgl. Urk. 7/ZM28 S. S. 23 f.), beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 7/ZM28 S. 12 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 7/ZM28 S. 10 ff.) und enthält begründete Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 7/ZM28 S. 19 und S. 23 f.). Allerdings erging das Gutachten offensichtlich in Unkenntnis der Vorakten betreffend die beiden Unfälle vom 11. April 1994 (Urk. 9/ZM1-ZM3) respektive 25. Dezember 2001 (Urk. 8/ZM1-ZM3). Nicht nur werden diese beiden Ereignisse und die dabei zugezogenen Verletzungen nirgends erwähnt, Dr. A.___ ging gar fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer sich an "keine sonstigen Unfälle und keine sonstigen schweren Belastungen aus der Vorgeschichte" erinnere und solche demnach nie stattgefunden hätten (vgl. Urk. 7/ZM28 S. 19). Die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen den Schulterbeschwerden rechts und den ersten zwei Unfällen, insbesondere demjenigen vom 25. Dezember 2001, bei dem sich der Beschwerdeführer bereits einmal an der rechten Schulter verletzt hatte (vgl. Urk. 8/ZM1-ZM3), stellte sich dem Gutachter daher gar nicht. Da die Beurteilung von Dr. A.___ in Unkenntnis eines Teils der medizinischen Akten erging, welcher für die vorliegend strittige Frage der Unfallkausalität der andauernden Schulterbeschwerden rechts von erheblicher Bedeutung wäre, kann auf sein Gutachten nicht abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
5.3 Diejenigen Ärzte, welche Kenntnis von den beiden Unfällen vom 25. Dezember 2001 und vom 29. März 2003 hatten - der Unfall vom 11. April 1994 ist vorliegend entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 1 und S. 3, Urk. 14 S. 2) nicht relevant, da diesbezüglich nie, auch nicht in der vom Beschwerdeführer selber ausgefüllten Unfallmeldung, eine Verletzung der Schulter dokumentiert wurde (vgl. Urk. 9/Z1-Z10, Urk. 9/ZM1-ZM3) -, beurteilten die Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden rechts unterschiedlich.
Dr. H.___ nannte in seinem Bericht vom 3. März 2004 als Restfolgen des Unfalles nur die Knie- und BWS-Beschwerden (vgl. Urk. 7/ZM21) und hielt am 12. September 2005 ausdrücklich fest, dass die PHS calcarea krankheitsbedingt sei (vgl. Urk. 7/ZM32). Auch Dr. D.___ ging in seinem Bericht vom 21. September 2005 von einer Krankheit als Ursache der Schulterbeschwerden aus (vgl. Urk. 7/ZM33 S. 1). Während Dr. C.___ am 12. Mai 2006 noch einen der beiden im Jahr 2001 beziehungsweise 2004 (richtig: 2003) erfolgten Unfälle als ursächlich für die Schulterverletzung hielt (vgl. Urk. 7/ZM42), kam er nach Vorlage des Operationsberichts von Dr. B.___ (Urk. 11/1) klar zum Schluss, dass die Schulterbeschwerden rechts in keinem Zusammenhang zu den zwei Schultertraumata stünden und vielmehr krankheitsbedingt seien (vgl. Urk. 11/2). Dr. B.___ gab am 19. Mai 2006 an, die gemäss dem Beschwerdeführer nach dem dritten Unfall eingetretene richtungsweisende Verschlechterung mit Brückensymptomatik und die erfolglose Behandlung (Needling und ESWL) spreche zwar für einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 29. März 2003 und den Schulterbeschwerden, definitiv beurteilen liesse sich dies allerdings erst nach erfolgter Operation (vgl. Urk. 7/ZM44 S. 1).
Während Dr. H.___, Dr. D.___ und Dr. C.___ die Unfallkausalität der fraglichen Gesundheitsstörung klar verneinten, gab es für Dr. B.___ zumindest Anhaltspunkte, welche für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Schulterbeschwerden rechts und dem Sturz vom 29. März 2003 sprachen; vor der Kenntnis des intraoperativen Befundes wollte er sich aber diesbezüglich nicht festlegen. Allerdings stützte sich Dr. B.___ bei seiner Kausalitätsbeurteilung auf die Angaben des Beschwerdeführers, laut welchem der Unfall vom 29. März 2003 zu einer richtungsweisenden Verschlechterung mit Brückensymptomatik geführt habe (vgl. Urk. 7/ZM44 S. 1). Dass die Schulterbeschwerden rechts gemäss den medizinischen Akten und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 14 S. 2) gar nicht unmittelbar nach dem letzten Unfall vom 29. März 2003, sondern erst fast ein Jahr später - erstmals erwähnt wurden sie im Arztbericht von Dr. H.___ vom 25. Februar 2004 (Urk. 7/ZM19) - auftraten, war Dr. B.___, der den Beschwerdeführer zum ersten Mal am 10. Mai 2006 (vgl. Urk. 7/ZM44 S. 2) und damit rund drei Jahre nach dessen letztem Unfall untersucht hatte, offensichtlich nicht bekannt.
Der operative Eingriff ist in der Zwischenzeit erfolgt. Wenn auch Dr. B.___ selbst sich danach nicht mehr zur Unfallkausalität äusserte, so nahm der Chirurg Dr. C.___ aufgrund des sehr detaillierten Operationsberichts von Dr. B.___ vom 14. Juni 2006 (Urk. 11/1) am 29. Juni 2006 nochmals Stellung zur Frage der Unfallkausalität und verneinte diese nun (vgl. Urk. 11/2). Der implizite Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. C.___ sei - zu seinen Ungunsten - von der ursprünglichen Beurteilung der Kausalitätsfrage abgewichen, nachdem er nicht ihn, sondern Dr. B.___ die fragliche Operation habe durchführen lassen, ist - angesichts der ausführlichen und einleuchtend begründeten Stellungnahme von Dr. C.___ (vgl. Urk. 11/2) - haltlos. Zudem wollte sich Dr. C.___ bereits in seinem Schreiben vom 19. Mai 2006 (Urk. 7/ZM43) - und damit noch vor dem operativen Eingriff - nicht mehr festlegen, ob die Schulterbeschwerden unfallkausal oder krankheitsbedingt seien. Schliesslich lässt sich das Bestehen eines Kausalzusammenhanges auch weder aus der Tatsache, dass die Zürich, bei welcher der Beschwerdeführer auch ein Krankentaggeld versichert hat (vgl. Urk. 7/ZM18, Urk. 7/Z67, Urk. 6 S. 3), im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden rechts eine Zeit lang Unfallversicherungsleistungen erbracht hat, noch aus der Zustellung des Formulars "Unfallanzeige" (Urk. 15) durch den Krankenversicherer - der auf eine Einsprache gegen die Verfügung der Zürich vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7/Z101) verzichtet hat - herleiten (vgl. Urk. 14 S. 5, Urk. 14 S. 4 f.).
5.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerden in der rechten Schulter weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 29. März 2003 noch auf denjenigen vom 25. Dezember 2001 zurückgeführt werden können. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. April 1994 ist mangels einer damals zugezogenen entsprechenden Verletzung - die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14 S. 2) ist, wie bereits dargelegt, völlig aktenwidrig - gänzlich auszuschliessen. Die Zürich hat ihre Unfallversicherungsleistungen betreffend die Schulterbeschwerden rechts demnach zu Recht per 14. August 2005 eingestellt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- CSS
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).