Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00199
[8C_17/2007]
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UV.2006.00199
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 9. Januar 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Müller
Larese & Partner
Rämistrasse 4, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1964, war seit dem 28. Juni 2004 als Storenmonteur bei der A.___, beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert (Unfallmeldung, Urk. 7/1). Am 19. August 2004 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er als Beifahrer in einem Lieferwagen mit einem Personenwagen kollidierte, welcher aus einer nicht vortrittsberechtigten Strasse herausfuhr (Polizeirapport vom 17. September 2004, Urk. 7/11). Der am Unfalltag erstbehandelnde Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine traumatisierte Spondylolisthesis bei Spondylolyse und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 7. September 2004, Urk. 7/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2 H.___ wurde in der Folge an die C.___ überwiesen, dessen Ärzte am 24. November 2004 (Urk. 7/13) eine (vorbestehende) isthmische Spondylolisthese L4/5 mit degenerativen Veränderungen, eine Foramenstenose beidseits, links stärker als rechts, sowie eine sekundäre Schmerzauslösung durch ein vorangegangenes Trauma (keine Korrelation zwischen vorbestehender Erkrankung und Trauma) diagnostizierten.
Der Versicherte wurde sodann Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH, Med. Kräftigungstherapie, vorgestellt, welcher am 17. Dezember 2004 (Urk. 7/17) eine therapieresistente lumbovertebrale Schmerzsymptomatik bei posttraumatisch dekompensierter Spondylolisthese L4/5 1.-2. Grades diagnostizierte. Er teilte Dr. B.___ mit, dass die Therapieübungen auch unter Verwendung von leichtesten Gewichten wegen Schmerzen hätten abgebrochen werden müssen. Er empfahl eine Steigerung der medikamentösen Therapie.
Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Januar 2005 (Urk. 7/23) war H.___ vom 19. Januar bis 15. Februar 2005 in der E.___ hospitalisiert. Bei einem intermittierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links mit muskulärer Dysbalance der Beckengürtelmuskulatur linksbetont bei Haltungsinsuffizienz (Flachrücken thorakal, linkskonvexe lumbale Skoliose) und Beckenschiefstand (Beinverkürzung links von 1,5 cm) diagnostizierten die Ärzte im Austrittsbericht vom 3. März 2005 (Urk. 7/30) posttraumatische Rückenschmerzen mit im Verlauf traumatisierter isthmischer Spondylolyse L4/5 ohne Neurologie sowie einen Status nach Morbus Scheuermann.
Am 24. März 2005 (Urk. 7/39) verwies Dr. B.___ auf seine Erstbehandlung am 22. August 1993 nach dem Autoselbstunfall mit Rückenschmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule, wobei klinisch eine S-Skoliose bei Beinverkürzung links um ca. 2 cm aufgefallen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit sei vom 21. bis 29. August 1993 attestiert worden, die Behandlung inklusive Physiotherapie sei am 19. Januar 1994 bei Beschwerdefreiheit abgeschlossen worden. Am 23. Februar 1994 habe eine erneute Konsultation wegen Lumbalgie rechts mit ischialgeformer Ausstrahlung rechts stattgefunden, worauf eine Absatzerhöhung links empfohlen worden sei. Die weitere Behandlung habe bei Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, stattgefunden. Dieser reichte am 28. April 2005 (Urk. 7/47/1) seine dokumentierte Krankengeschichte (3. März 1981 bis 10. Dezember 2001) samt Berichten der behandelnden Ärzte (Urk. 7/47/2-7) ein. Am 7. Juni 2005 (Urk. 7/56) legte Dr. B.___ zu Händen der SUVA seine eigene Krankengeschichte auf.
Am 27. Juli 2005 (Urk. 7/62) berichtete Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, über die Untersuchung vom selben Tag und hielt fest, dass ein schwerwiegender Vorzustand der Lendenwirbelsäule durch das Unfallereignis vorübergehend verschlimmert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass - in der Natur der zugrunde liegenden schweren Wirbelsäulen-Erkrankung begründet - die jetzt noch bestehenden Beschwerden ausschliesslich auf die Grunderkrankung zurückzuführen seien, was heisse, dass der Status quo sine erreicht sei.
1.3 Mit Verfügung vom 9. August 2005 (Urk. 7/63) hielt die SUVA fest, dass die beim Versicherten heute noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien und der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall eingestellt hätte (Status quo sine), am 27. Juli 2005 erreicht gewesen sei. Deshalb schloss die SUVA den Fall ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilkosten) per 31. August 2005 ein. Die dagegen unter Beilage eines Berichtes des neuen Hausarztes, Dr. med. I.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 25. August 2005 (Urk. 7/67/2) erhobene Einsprache vom 8. September 2005 (Urk. 7/67/1) wurde mit Entscheid vom 17. Februar 2006 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob H.___ durch Rechtsanwalt Dr. Albert Müller am 6. Juni 2006 unter Beilage eines Berichts von Prof. Dr. med. J.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie an der K.___, vom 23. Mai 2006 (Urk. 3/4) Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die angefochtene Verfügung (Einspracheentscheid) aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die heutige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit Folge des Unfallereignisses vom 19. August 2004 ist und es seien dem Versicherten und Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2005 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die SUVA durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf am 10. Juli 2006 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Juli 2006 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3
1.3.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
1.3.3 Führt eine pflichtgemässe Würdigung der vorhandenen Arztberichte zur Überzeugung des Gerichts, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Darin liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 122 V 162 Erw. 1d und 164 f. Erw. 2c mit Hinweisen).
2.
2.1 Der erstbehandelnde Dr. B.___ berichtete am 7. September 2004 (Urk. 7/2) über am Unfalltag nur geringe muskuläre Verspannungen beidseits lumbal, die anderntags deutlich an Intensität zugenommen hätten. Er verneinte das Vorliegen von neurologischen Störungen und schilderte eine allseits eingeschränkte Beweglichkeit, insbesondere der Anteflexion mit Ruhe- und Bewegungsschmerzen. Radiologisch und im LWS-MR seien keine frischen Frakturen gesehen worden, indes eine ausgeprägte Spondylolisthesis L4/5 mit Osteochondrose auf dieser Höhe (vgl. Bericht des Radiodiagnostischen Instituts Winterthur vom 27. August 2004 [Urk. 7/5] mit der Beurteilung einer Spondylolisthesis LWK4/5 bei nachweisbarer Spondylolyse sowie einer schweren Osteochondrose LWK4/5 mit begleitendem Knochenmarködem und konsekutiver neuroforaminaler Enge beidseits).
Dr. B.___ diagnostizierte eine traumatisierte Spondylolisthesis bei Spondylolyse und verwies auf eine vorbestehende, bis zum Unfall asymptomatische Spondylolisthesis.
2.2 Die Ärzte der C.___ verwiesen im Bericht vom 24. November 2004 (Urk. 7/13) auf eine vorbestehende isthmische Spondylolisthese, welche mit dem Unfallgeschehen und den dadurch ausgelösten Schmerzen nicht korreliere. Vielmehr sei durch den Unfall ein sekundäres Muskelschmerzsyndrom aufgetreten, dessen Genese bekanntermassen bis zu sechs Monate dauern könne. Sie hielten fest, dass eine Infiltration L4/5 keine deutliche Besserung der Schmerzsymptomatik bei schmerzhafter paravertebraler Muskulatur gebracht habe. Sie diagnostizierten eine isthmische Spondylolisthese L4/5 mit degenerativen Veränderungen, eine Foramenstenose beidseits sowie eine sekundäre Schmerzauslösung durch ein vorangegangenes Trauma (keine Korrelation zwischen vorbestehender Erkrankung und Trauma). Die Ärzte empfahlen die Weiterführung der Physiotherapie sowie Analgetika.
2.3 Der Rheumatologe Dr. D.___ berichtete am 17. Dezember 2004 (Urk. 7/17) über eine bei der Untersuchung festgestellte S-förmige Skoliosierung mit einer deutlich palpablen Listhesezone L4/5, welche druckdolent sei. Sämtliche Bewegungsexkursionen - insbesondere die Flexion, die Seitwärtsneigung nach links, weniger die Extension - seien schmerzhaft. Er verwies auf die massiv vorhandene isthmische Spondylolisthese L4/5 und diagnostizierte eine therapieresistente lumbovertebrale Schmerzsymptomatik bei posttraumatisch dekompensierter Spondylolisthese L4/5 1.-2. Grades. Bei Schmerzangaben auch bei leichten Therapieübungen erachtete Dr. D.___ die Chancen auf eine erfolgreiche konservative Therapie als gering.
2.4
2.4.1 Die Ärzte der E.___ diagnostizierten im Bericht vom 3. März 2005 (Urk. 7/30) posttraumatische Rückenschmerzen mit im Verlauf traumatisierter isthmischer Spondylolyse L4/5 ohne Neurologie sowie einen Status nach Morbus Scheuermann. Sie berichteten über ein therapierefraktäres lumbovertebrales intermittierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit muskulärer Dysbalance der Beckengürtelmuskulatur linksbetont bei (unfallunabhängiger) Haltungsinsuffizienz (Flachrücken thorakal, linkskonvexe lumbale Skoliose) und Beckenschiefstand (Beinverkürzung links von 1,5 cm mit einem Fersenkeil von ca. 5-6 mm ausgeglichen).
Radiologisch erwähnten die Ärzte eine isthmische Spondylolyse L4/5 mit ausgesprochener Verschiebung auf dieser Höhe, aus orthopädischer Sicht jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehend. Aufgrund der prätraumatischen Röntgenbilder von 1981 und 1993 sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits früher an Rückenbeschwerden gelitten habe. Gemäss Rücksprache mit dem Hausarzt, Dr. B.___, sei eine Erstkonsultation im Jahr 1993 nach einem Autoselbstunfall erfolgt. Damals habe der Beschwerdeführer über Schmerzen im ganzen Rücken, vorwiegend in der Brustwirbelsäule berichtet. 1994 sei eine erneute Konsultation wegen einer Lumbalgie rechts erfolgt. Aktuell fanden die Ärzte keine Hinweise für eine peripher-neurologische Störung, wobei intermittierend lumboradikuläre Irritationen am ehesten der Nervenwurzel L5 links möglich seien. Die Ärzte führten weiter aus, der Beschwerdeführer habe neben der Schmerzproblematik während der gesamten stationären Rehabilitation über erhebliche schmerzbedingte Schlafstörungen geklagt (Urk. 7/30 S. 2).
2.4.2 Dr. med. L.___, FMH Chirurgie, welcher das orthopädische Konsilium erstellte, qualifizierte die isthmische Spondylolyse L4/5 als krankhaft und vorbestehend. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer auch schon vorher Beschwerden lumbal gehabt, sonst würden sich die vorliegenden prätraumatischen Röntgenbilder nicht erklären. Der Beschwerdeführer minimiere die Vorsymptomatik. Die akute Symptomatik sei offensichtlich sehr früh nach dem Unfall aufgetreten und persistiere seither. Röntgenologisch habe keine Verschlimmerung des Befundes nachgewiesen werden können. Die Bandscheibe L4/5 sei stark destruiert. Die Behandlung habe bislang offensichtlich zu keiner Schmerzlinderung geführt. Dem Beschwerdeführer sei einmal eine Operation vorgeschlagen, diese dann aber wieder verworfen worden. Die Ursachen dieses Schmerzzustandes seien objektivierbar, auch wenn das Ausmass und das damit verbundene Verhalten etwas befremdend wirkten. Neben der Rückenstabilisation sowie lokalen Applikationen sei ein Prozedere mit Schmerzkonsilium sowie 3-Punkte-Korsett zur Immobilisation der LWS denkbar (Urk. 7/30 S. 6).
2.4.3 Die schmerztherapeutische Konsiliarärztin Dr. med. M.___, Oberärztin, verwies - neben dem auffälligen Verhalten des Beschwerdeführers - auf seine bereits anderweitig registrierte gute Beweglichkeit der Wirbelsäule (im Sitzen verschiedenste Positionen ohne Schmerzbekundung). Sie empfahl eine Blockade (Facettengelenke und/oder PDA single shot), was vom Beschwerdeführer allerdings abgelehnt werde (Urk. 7/30 S. 7).
2.4.4 Das neurologische Konsilium von Dr. med. N.___, Neurologie FMH, ergab keine lumboradikulären Läsionen, welche indes nicht ausgeschlossen werden könnten. Er erachtete intermittierende lumboradikuläre Irritationen als möglich, am ehesten an der Nervenwurzel L5 links. Er empfahl einen Therapieversuch mit Schonung, Böcklilagerung und Vermeidung von aktiver Physiotherapie (Urk. 7/30 S. 7).
2.5 Aus der Krankengeschichte des Dr. F.___ vom 28. April 2005 (Urk. 7/47/1) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1981 wiederkehrend wegen Rückenschmerzen in Behandlung begeben hatte. Im Jahr 1981 wurde ein deutlicher Morbus Scheuermann diagnostiziert, vor allem der LWS, im Jahr 1983 wurde eine Abklärung im O.___ wegen der Beinlängendifferenz vorgenommen. Auch in den Folgejahren erfolgten verschiedene Konsultationen wegen Rückenschmerzen im Lumbalbereich. Am 17. Januar 2000 ergab eine röntgenologische Untersuchung eine Spondylolisthesis L4/5 mit entsprechender Behandlung im O.___, dessen Ärzte im Abschlussbericht vom 9. März 2000 (Urk. 7/47/7) ein Lumbovertebralsyndrom mit intermittierender lumbospondylogener Ausstrahlung rechts bei fixierter Spondylolisthesis von L4/5 bei Spondylolyse sowie linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose bei Beinverkürzung links diagnostizierten. Die Röntgenbilder vom 31. Januar 2000 ergaben neben der Hauptdiagnose ein Schmorl'sches Knötchen an der Bodenplatte LWK2 und LWK1 sowie angedeutet Brustwirbelkörper (BWK)12 und BWK11. Danben war eine Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes L5/S1 zu sehen.
2.6 Anlässlich der Untersuchung durch Kreisarzt Dr. G.___ vom 27. Juli 2005 (Urk. 7/62) klagte der Beschwerdeführer, dass die Behandlung in der E.___ überhaupt nichts gebracht habe. Die Beschwerden seien unter Behandlung und Korsett gar schlimmer geworden. Er könne etwa eine halbe Stunde sitzen. Die Ausstrahlung der Schmerzen zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel in das rechts Bein würden in unregelmässigen Abständen auftreten und seien lagerungsabhängig. Sodann sei der Schlaf mehrfach unterbrochen trotz Einnahme von Schlaftabletten.
Zur bildgebenden Aktenlage führte Dr. G.___ aus, auf den Röntgenbildern aus dem Jahr 1981 seien eine linkskonvexe Skoliose der LWS erkennbar mit diskreter Rotation der Wirbelkörper nach rechts sowie ein Morbus Scheuermann, schwerpunktmässig am 1. bis 3. LWK. Eine Spondylolisthesis sei hier nicht nachweisbar. Die Aufnahmen vom 17. Januar 2000 zeigten eine im Vergleich geringfügig verstärkte linkskonvexe Skoliose der LWS sowie ein Wirbelgleiten L4/5, wobei der 4. Lendenwirbel um 17 mm nach ventral verschoben sei. Der Zwischenwirbelraum sei praktisch vollständig aufgebraucht. Die Bilder vom 31. Januar 2004 zeigten eine Verschiebung des 4. gegenüber des 5. LWK von 17 mm. Auf den nach dem Unfall erstellten Röntgenbildern ersah Dr. G.___ die Skoliose sowie die Wirbelverschiebung, welche nunmehr 19 mm betrage. Frische knöcherne Verletzungen seien nicht erkennbar. Da auch auf der kernspintomographischen Aufnahme keine frischen Verletzungsfolgen erkennbar seien, sei der konventionelle radiologische Befund bestätigt (S. 2).
Dr. G.___ hielt fest, dass vier Jahre vor dem Unfallereignis ein massiver krankhafter Vorzustand an der LWS diagnostiziert worden sei mit einer Spondylolisthese L4/5. Durch das Unfallereignis am 19. August 2004 sei es zu einer Verschlimmerung dieses krankhaften Vorzustandes gekommen. Nachweislich habe das Unfallereignis jedoch keine strukturellen Läsionen in Form einer knöchernen oder ligamentären Verletzung an der Wirbelsäule gesetzt. Die Verschlimmerung des Vorzustandes durch das Unfallereignis sei als vorübergehend zu beurteilen, welche Einschätzung auch durch die C.___ gestützt werde, dessen Ärzte die Diagnose einer traumatisierten isthmischen Spondylolyse L4/5 ohne Neurologie gestellt hätten, wobei klar darauf hingewiesen worden sei, dass das Trauma lediglich eine bereits vorbestehende degenerative Veränderung der LWS vorübergehend aktiviert habe (S. 3).
2.7 Dr. I.___ hielt in seinem Bericht zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. August 2005 (Urk. 7/67/2) fest, die stärkere Verschiebung des 4. LWK nach dem Unfall von 1-2 mm sei überwiegend wahrscheinlich auf das am 19. August 2004 erfolgte Trauma zurückzuführen, was ein Hinweis auf eine Läsion darstelle. Trotz fachärztlicher Beurteilungen, dass die unfallbedingten zusätzlichen Beschwerden nach rund 6-12 Monaten regredient sein sollten, leide der Beschwerdeführer unter den bekannten konstanten Beschwerden. Dies sei ein Hinweis auf eine erhebliche, unfallbedingte Verletzung der krankhaft veränderten Wirbelsäule. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der bestehenden Wirbelsäulenveränderungen vor dem Unfall keine bedeutenden Arbeitsunfähigkeiten aufgewiesen habe.
2.8 Prof. J.___ berichtete am 23. Mai 2006 (Urk. 3/4) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers über anlässlich der Untersuchung geklagte Beckenschmerzen im lumbosakralen Übergang, die gürtelförmig nach ventral und vorwiegend nach rechts in Bein ausstrahlten. Der Beschwerdeführer könne weder nachts durchschlafen noch längere Zeit sitzen. Aus diesem Grund sei er auch seit dem Unfall arbeitsunfähig. Prof. J.___ interpretierte die vorliegenden Röntgenbilder in dem Sinne, dass sich in den letzten Bildern, inklusive in den Aufnahmen unmittelbar nach dem Unfall, eine Spondylolisthesis mit lytischer Komponente im Interartikularbereich und einer Dislokation von rund 1-1,5 cm zeige. Die Bandscheibe sei praktisch vollständig aufgebraucht. Dieser Befund habe sich seit dem Unfall nicht verändert. Zudem bestehe eine Übergangsstörung mit Megalotransversus beidseits L5/S1 und durch den Beckenschiefstand eine Skoliosierung der LWS zum Ausgleich der Schrägstellung.
Prof. J.___ diagnostizierte eine Übergangsanomalie L5/S1, eine Spondylolyse L4/5, einen Beckenschiefstand und eine Ausgleichsskoliose der LWS. Er hielt fest, dass es sich um einen traumatisierten Vorzustand handle, der durch den Aufprall im Jahr 2004 symptomatisch geworden sei. Damit bestehe eine Mitbeteiligung des Unfalles am Schmerzgeschehen. Ursächlich für die Veränderung der LWS könne jedoch keine Unfallursache erhoben werden.
3.
3.1 Aufgrund der ärztlichen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 19. August 2004 bereits an massiven Abnormitäten der Wirbelsäule litt. So ist der Krankengeschichte des Dr. F.___ vom 28. April 2005 (Urk. 7/47/1) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1981 wiederkehrend wegen Rückenschmerzen behandelt werden musste. Auf den angefertigten Röntgenbildern war ein Morbus Scheuermann zu sehen (1981), im Jahr 1983 erfolgte eine Behandlung wegen des Beinlängenunterschiedes, im Jahr 2000 ergab sich eine Spondylolisthesis L4/5 bei Spondylolyse sowie eine Skoliose. Auf den im Januar 2000 gemachten Bildern war sodann ein Schmorl'sches Knötchen an der Bodenplatte LWK 2 und LWK1 sowie angedeutet BWK12 und BWK11 nebst einer Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes L5/S1 zu sehen (Urk. 7/47/7). Sodann steht fest, dass bereits damals eine ventrale Verschiebung des 4. Lendenwirbels um 17 mm nachweisbar war (Urk. 7/47/6-7 und Urk. 7/62 S. 2).
3.2 Auf den MRI-Bildern nach dem Unfall (vgl. Urk. 7/5) fand sich eine Spondylolyse LWK4/5 mit deutlicher ventraler Listhesis von LWK4 in Bezug auf LWK5 (Grad I-II). Die Bandscheibe LWK4/5 war erheblich höhengemindert. Begleitend fand sich ein ausgedehntes Knochenmarködem der Wirbelkörper LWK4 und 5 ohne Nachweis einer Fraktur. Grund- und Deckplattenunregelmässigkeiten waren bei BWK11-LWK3 zu sehen, was als Residualzustand des Morbus Scheuermann interpretiert wurde. Sodann fanden sich laterale osteophytäre Randkantenausziehungen LWK4 und 5 bei linkskonvexer Torsionsskoliose. Dies führte zur Beurteilung einer Spondylolisthesis L4/5 bei nachweisbarer Spondylolyse sowie einer schweren Osteochondrose L4/5 mit begleitendem Knochenmarködem und konsekutiver neuroforaminaler Enge beidseits.
3.3 Aufgrund dieser Angaben ist erstellt, dass sich die Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers bildgebend nachweisbar praktisch nicht verändert hat. Einzig Dr. G.___ hielt eine Wirbelverschiebung (L4) von nunmehr 19 mm statt bisher 17 mm fest (Urk. 7/62 S. 2). Die übrigen erhobenen Befunde entsprechen dem Zustand, welcher bereits vor dem Unfall vom 19. August 2004 vorgeherrscht hat.
4.
4.1 In diesem Sinn erscheint es als nachvollziehbar, wenn die Ärzte der C.___ eine Korrelation zwischen der vorbestehenden isthmischen Spondylolisthese und dem Unfallgeschehen sowie den dadurch ausgelösten Schmerzen verneinten. Ebenso schlüssig ist aufgrund der bildgebenden Aktenlage, dass durch den Unfall ein sekundäres Muskelschmerzsyndrom aufgetreten ist, welches bis zu sechs Monate dauern kann (Urk. 7/13). Die damit übereinstimmende Meinung des Dr. G.___ kann gleichermassen nachvollzogen werden, wonach die Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes angesichts des Fehlens von strukturellen Läsionen in Form einer knöchernen oder ligamentären Verletzung an der Wirbelsäule bloss als vorübergehend zu beurteilen ist (Urk. 7/62). Denn in objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass durch den Unfall - ausser der geringen Verschiebung des Wirbels L4 um 2 mm - keine darstellbare Veränderung an der Wirbelsäule aufgetreten ist, die Schmerzklagen subjektiver Natur waren und zuweilen als übertrieben taxiert wurden (Urk. 7/30 S. 6/7). Die dargelegte schlüssige Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass sich der Beschwerdeführer bereits Jahre vor dem Unfall regelmässig wegen (vor allem lumbalen) Rückenschmerzen in ärztliche Behandlung begeben musste (Urk. 7/47/1), was namentlich von Dr. G.___ erwähnt wurde.
4.2 Die abweichende Meinung von Dr. I.___ (Urk. 7/67/2) überzeugt insofern nicht, als er einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den vorliegenden Schmerzen hauptsächlich bloss aufgrund des Bestehens der Schmerzen begründete und dies als Hinweis auf eine erhebliche, unfallbedingte Verletzung interpretierte. Ohne Hinweis auf objektivierbare Befunderhebungen kann dieser Beurteilung nicht gefolgt werden. Denn er liess namentlich jegliche Ausführungen dazu vermissen, inwiefern der einzig objektivierbaren stärkeren Verschiebung des 4. LWK (19 statt 17 mm) die Qualität einer derartigen Schmerzursache zukommen kann. Weiter kommt seiner Aussage, wonach der Beschwerdeführer trotz der bestehenden Wirbelsäulenveränderungen vor dem Unfall keine bedeutenden Arbeitsunfähigkeiten aufgewiesen hat, implizit der Figur „post hoc ergo propter hoc“ gleich, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205). Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). Schliesslich ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.3 Die Ausführungen von Prof. J.___ (Urk. 3/4) widersprechen den Einschätzungen der Ärzte der C.___ sowie von Dr. G.___ nicht. Auch er hielt fest, dass ursächlich für die Veränderungen der LWS keine Unfallursache erhoben werden könne und es sich um einen traumatisierten Vorzustand handle, welcher symptomatisch geworden sei. Genau dies führten die anderen Ärzte auch aus, kamen indes zum Schluss, dass diese unfallbedingte Symptomatik von begrenzter Dauer ist. Prof. J.___ unterliess es vorliegend, sich zu dieser Thematik zu äussern, weshalb sich die Begründung seiner Attestierung eines unfallbedingten Zusammenhanges bloss auf die Wiedergabe der Schmerzklagen stützt.
4.4 Auch die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit er ausführt, dass nach dem unfallbedingten Trauma der vorher funktioniernde Ausgleich nicht mehr genügend funktioniere, was zu chronischen Schmerzen führe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12), ist keine medizinisch nachvollziehbar begründete Einschätzung ersichtlich, wonach bei Fehlen von objektivierbaren Zeichen ein solches Schmerzempfinden als nachvollziehbar durch den Unfall verursacht gelten kann. Auch aus dem Hinweis von Dr. N.___ (welcher im Auftrag der E.___ die neurologische Einschätzung verfasst hat), dass eine lumboradikuläre Läsion nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13), kann nichts anderes abgeleitet werden. Denn Dr. N.___ verwies klar darauf, dass keine lumboradikuläre Läsion nachweisbar war (Urk. 7/39 S. 7). Im Übrigen verneinte bereits Dr. B.___ nach dem Unfall neurologische Störungen (Urk. 7/2).
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen (am 31. August 2005) nach über einem Jahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine mit dem Unfall vom 19. August 2004 im Zusammenhang stehenden körperlichen Beschwerden mehr vorlagen und mithin der Zustand wieder eingetreten war, welcher sich auch ohne den Unfall ergeben hätte (Status quo sine). Von einer Begutachtung (vgl. den Antrag des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 11/12 Ziff. 24) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da er bereits umfassend abgeklärt wurde und eine ausführliche bildgebende Dokumentation besteht, aus welcher hervorgeht, dass der Unfall zu keiner wesentlichen Veränderung des Zustandes geführt hat. Demgemäss ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albert Müller
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).