Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 26. November 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1978, arbeitete ab 2001 als Aushilfe für das Amt R.___ und war dadurch bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Gemäss Unfallmeldung vom 21. März 2003 (Urk. 10/G1) befuhr die Versicherte am 29. Januar 2003 mit ihrem Personenwagen die I.___-strasse in B.___, als das vor ihr fahrende Fahrzeug plötzlich brüsk abbremste. In der Folge zog die Versicherte, um eine Auffahrkollision zu vermeiden, ihren Wagen nach links. Gleichwohl kam es mit dem vor ihr fahrenden Wagen zu einer Kollision (vgl. Urk. 12/R1).
Gleichentags suchte die Versicherte das Spital Q.___ auf. Sie klagte über Nackenschmerzen, Übelkeit und Kopfschmerzen frontal beidseits. Der sie behandelnde Arzt Dr. med. C.___, diagnostizierte eine Kontusion der unteren BWS und attestierte bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/M1, Urk. 11/M3). Der nachbehandelnde Arzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte eine HWS-Distorsion, eine Kontusion des Sternums und des Ligamentum patellae (Urk. 11/M4). Im April 2003 wurde die ärztliche Behandlung abgeschlossen (vgl. Urk. 10/G2). Dr. D.___ bescheinigte ab 15. April 2003 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/M5).
Am 20. September 2004 meldete die Versicherte einen Rückfall (Urk. 10/G3). In der Folge holte die Unfallversicherung der Stadt Zürich bei Dr. E.___, Chiropraktorin SCG/ECU, und Dr. D.___ je einen Bericht (Urk. 11/M6-7) und Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. med. F.___ (Urk. 11/M8-9) ein. Nach vorgängiger Anhörung zum Abklärungsergebnis (Urk. 10/G5-6) verneinte die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 8. März 2005 das Vorliegen eine Rückfalls zum Unfall vom 29. Januar 2003 (Urk. 10/G7).
Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die Versicherte als auch ihr Krankenversicherer, die H.___, Einsprache (Urk. 10/G8, Urk. 10/G10, Urk. 10/G12). Diese Einsprachen wies die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Einspracheentscheiden vom 27. Januar 2006 ab (Urk. 10/G14, Urk. 10/G15 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Februar 2005 (richtig: 2006) Beschwerde (Urk. 1/1), die sie am 28. April 2006 ergänzte (Urk. 1/2). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Übernahme der Kosten für die erneute Behandlung. Die Unfallversicherung der Stadt Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 21. September 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 28. September 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die obligatorischen Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneint den Kausalzusammenhang zwischen den ab Juni 2004 von der Chiropraktorin Dr. E.___ behandelten Beschwerden und der Auffahrkollision vom 29. Januar 2003. Die Behandlung der nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden habe im April 2003 abgeschlossen werden können. Mehr als eineinhalb Jahre nach dem Ereignis habe sich die Beschwerdeführerin in erster Linie wegen Beschwerden im Bereich des Nackens bei Dr. E.___ in Behandlung begeben. Radiologisch habe keine Veränderung festgestellt werden können. Aufgrund der langen beschwerdefreien Zeit stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die erneut geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall vom Januar 2003 stünden. Dies ergebe sich klar aus den eingeholten ärztlichen Beurteilungen von Dr. D.___ und des beratenden Arztes Dr. F.___. Dr. E.___ ihrerseits habe es versäumt darzulegen, weshalb sie die Kausalität als gegeben erachte. Andere Ursachen für die Beschwerden, beispielsweise eine muskuläre Dysbalance der Nacken- oder Schultermuskulatur, könnten aufgrund des langen beschwerdefreien Intervalls nicht ausgeschlossen werden (Urk. 2 S. 4 f. lit. e, Urk. 9 S. 3 f. Ziff. 3. f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Kausalität sei zu bejahen, denn vor dem Unfall habe sie sich nie durch Beschwerden im Bereich des Nackens beeinträchtigt gefühlt. Solche Beschwerden seien erst nach dem Unfall aufgetreten. Da die längere Einnahme von Medikamenten gesundheitsschädigend sei, habe sie die Schmerzmittel abgesetzt und habe mit den Beschwerden gelebt. Als diese zugenommen hätten, habe sie sich zuerst in Akupunkturbehandlung begeben und sich massieren lassen. Schliesslich habe sie sich bei Dr. E.___ in chiropraktische Behandlung begeben. Dr. E.___ habe bestätigt, dass es sich unfallbedingte Beschwerden handle. (Urk. 1/2 S. 1 f.).
3.
3.1 Die radiologische Untersuchung von Schädel, Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) unmittelbar nach der Auffahrkollision am 29. Januar 2003 ergab, dass die Beschwerdeführerin keine nachweisbaren organischen Verletzungen erlitten hatte. Der untersuchende Arzt Dr. med. I.___, stellte abgesehen von einer Streckhaltung der HWS durchwegs regelrechte Befunde fest (Urk. 11/M2).
Der erstbehandelnde Arzt, Dr. C.___ vom Spital Q.___, diagnostizierte sowohl im Arztzeugnis vom 4. März 2003 (Urk. 11/M1) als auch im Zusatzfragenbogen HWS-Verletzungen vom 29. Januar 2003 (Urk. 11/M3 S. 3 Ziff. 5) eine untere BWS-Kontusion sowie einen Muskelhartspann im Bereich der Nackenmuskulatur. Unmittelbar nach dem Auffahrunfall mit geradem Beschleunigungsmechanismus ohne Kopfanprall habe die Beschwerdeführerin an Schwindel, Übelkeit, frontalen Kopfschmerzen und an Schmerzen im Nacken rechts und links und in die linke Schulter ausstrahlend gelitten. Die Beschwerden hätten bei der Erstkonsultation angedauert. Die Beweglichkeit der HWS sei leicht eingeschränkt gewesen (Urk. 11/M3 S. 1 Ziff. 2 und S. 2 Ziff. 3-4).
Dr. D.___ kam im Zusatzfragen bei HWS-Verletzungen zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe eine Distorsion der HWS, eine Kontusion des Sternums und des Ligamentum patellae erlitten. Der Beschleunigungsmechanismus sei gerade gewesen und ein Kopfanprall sei nicht erfolgt. Anlässlich der ersten Konsultation bei ihm habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im rechten Nackenbereich, verbunden mit Ausstrahlungen in die rechte Schulter geklagt. Die Beweglichkeit der HWS sei schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Triggerpunkte seien am Trapezius rechts, am Schulterblatt links sowie im Bereich des Sternums festzustellen gewesen (Urk. 11/M 4 S. 2 Ziff. 2-3 und S. 3 Ziff. 5).
Radiologisch zeigte sich 2004 gegenüber 2003 ein nahezu unveränderter Zustand. Es wurde eine leicht skoliotische Fehlhaltung sowie eine Streckhaltung der HWS mit minimalem Knick im Bereich C4/C5 festgestellt (Urk. 11/M6 Ziff. 4). Dr. E.___ erhob gemäss Arztzeugnis vom 25. Oktober 2004 die folgenden Befunde: schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, multiple funktionelle Blockierungen im HWS-Bereich, deutliche Verspannungen, Triggerpunkte in der Schultermuskulatur, Beckenverwringung (Urk. 11/M6 Ziff. 4).
3.2 Aus welchen Gründen Dr. C.___ nach dem Unfall angesichts der Befunde und der geklagten Beschwerden nebst der Kontusion der BWS lediglich einen Hartspann der Nackenmuskulatur diagnostizierte und nicht eine Distorsion der HWS, lässt sich aus seinen Ausführungen nicht erschliessen. Angesichts der nach dem Unfall aufgetretenen Schwindel, der Übelkeit, der Kopf- und der Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Schulter - diese Beschwerden zählen zu den für ein Distorsionstrauma der HWS typischen (vgl. vorstehende Erw. 1.1) - und angesichts seiner Feststellung, es habe ein Beschleunigungsmechanismus ohne Kopfanprall vorgelegen und die Beschwerdeführerin sei vom Aufprall überrascht worden (vgl. Urk. 11/M3 S. 1 Ziff. 1 f.), hätten sich nähere Erörterungen zur Diagnose aufgedrängt. Nach der Aktenlage lässt sich jedenfalls nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin nebst den übrigen diagnostizierten Unfallfolgen auch eine HWS-Distorsion erlitten hat. Wie bereits erwähnt wurde, litt die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis tatsächlich an verschiedenen, für ein Distorsionstrauma der HWS typischen Beschwerden und der nachbehandelnde Arzt Dr. D.___ diagnostizierte effektiv auch eine HWS-Distorsion.
3.3 Ob auch die aktuell geklagten Beschwerden bei radiologisch unverändertem Befund in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen, lässt sich aufgrund der Akten nicht klar beantworten. Dr. E.___ bejahte den Kausalzusammenhang, ohne dies aber näher zu begründen (Urk. 11/M6 Ziff. 6). Der von der Beschwerdegegnerin zugezogene Vertrauensarzt Dr. F.___ verneinte den Kausalzusammenhang, jedoch ebenfalls ohne diese Beurteilung im einzelnen zu erläutern (vgl. Urk. 11/M8-9). Der Bericht von Dr. D.___ vom 29. Oktober 2004 (Urk. 11/M7) äussert sich nicht zur Kausalität der seit Sommer 2004 durch Dr. E.___ behandelten Beschwerden.
Effektiv ausschliessen lässt sich ein natürlicher Kausalzusammenhang lediglich in Bezug auf die von Dr. E.___ erwähnte Beckenverwringung. Eine Verletzung im Becken- oder Hüftbereich erlitt die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2003 nicht. Entsprechendes ist nicht aktenkundig und wird nicht geltend gemacht.
Im Übrigen gilt es, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend hervorgehoben (vgl. Urk. 9 S. 3 f. Ziff. 3), zu beachten, dass erneute Beeinträchtigungen nach erfolgter Zurückbildung der anfänglichen Symptomatik nur dann dem Unfallereignis zuzuordnen sind, wenn der Beschwerdeverlauf eine gewisse Kontinuität aufweist.
Praxisgemäss ist der zeitliche Zusammenhang gerade nach Distorsionsverletzungen der HWS von grosser Bedeutung für die Beurteilung der Kausalität, weil Nackenbeschwerden in dem Sinne ätiologisch unspezifisch sind, als oft auch andere Faktoren (degenerative Veränderungen, muskuläre Dysbalance) als massgebende Ursache in Betracht fallen. Namentlich die muskuläre Dysbalance im Bereich von Nacken und Schulter und ihre typischen Folgen (Instabilität und Hypomobilität der Halswirbelsäule, Spannungskopfschmerzen) sind auch unter jüngeren Personen überaus weit verbreitet. Bei Symptomen, die gleich oder ähnlich geartet sind wie ein früheres, zwischenzeitlich weitgehend abgeklungenes oder verschwundenes Beschwerdebild ist demnach die kausale Signifikanz des Unfallereignisses beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung nur solange zu bejahen, als potentiell konkurrierenden Ursachen vernünftigerweise keine vorrangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Nachdem eine länger dauernde Beschwerdefreiheit eingetreten ist, entfällt die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 9. Dezember 2004, U 344/03, Erw. 3.2.1).
Nach dem Gesagten ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen, schwergewichtig im Nackenbereich bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom 29. Januar 2003 zu verneinen. Dass die anfänglichen Beschwerden nicht wie dokumentiert abklangen (vgl. Urk. 11/M7 S. 2), sondern fortbestanden, was die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Akupunkturbehandlungen und Massagen sinngemäss geltend macht (vgl. Urk. 1/2 S. 2), ist nicht weiter belegt. Die für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs erforderlichen Brückensymptome sind nicht nachgewiesen. Es ist vielmehr von einem beschwerdefreien Intervall zwischen Frühling 2003 und Sommer 2004 auszugehen.
Dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei (vgl. Urk. 1/2 S. 1), vermag an der Sachlage nichts zu ändern. Nach der im unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglichen Formel post hoc ergo propter hoc, können Beschwerden nicht allein deshalb einem Unfallereignis zugeordnet werden, weil sie nach diesem aufgetreten sind (vgl. BGE 119 V 341 ff.). Hinzu kommt, dass Dr. C.___ im HWS-Fragebogen vom 29. Januar 2003 erwähnte, die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem Unfall an Kopfschmerzen parietal links gelitten (Urk. 11/M3 S. 3 Ziff. 7).
3.4 Auch die Prüfung der Adäquanz führt im Übrigen zur Verneinung der Leistungspflicht. Aufgrund der Schilderung des Unfallhergangs durch die Beschwerdeführerin (Urk. 12/R1 S. 1 Ziff. 1) handelte es sich um einen gewöhnlichen, alltäglichen Auffahrunfall, zu dem nicht einmal die Polizei beigezogen wurde (vgl. Urk. 12/R1 S. 2 Ziff. 10). Eine solches Ereignis ist dem Bereich der mittelschweren Unfälle im Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen.
Bezüglich der zu prüfenden objektiven unfallbezogenen Kriterien ergibt sich das Folgende: besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles sind zu verneinen. Entsprechendes ist weder aktenkundig noch wird es geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erlitt weder schwere Verletzungen noch Verletzungen besonderer Art. Weder war nach dem Unfall eine ungewöhnlich lange ärztliche Behandlung nötig noch kam es zu erheblichen Komplikationen oder zu einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerten. Dauerbeschwerden sind nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe sich auch nach dem Abschluss der Behandlung durch den Hausarzt weiterhin behandeln lassen müssen (Akupunktur und Massage; Urk.1/2 S. 2). Belegt ist dies allerdings nicht und falls es zutrifft, handelte es sich offensichtlich nicht um eine ärztliche angeordnete Behandlung. Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit waren nicht ungewöhnlich lange. Bereits ab 15. April 2003 wurde ärztlich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 11/M5).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die für die Bejahung der Adäquanz erforderlichen objektiven Kriterien nicht gegeben sind. Soweit die Beschwerdeführerin noch an natürlich kausalen Folgen der am 29. Januar 2003 erlittenen HWS-Distorsion leiden würde, besteht hierfür mangels Adäquanz keine Leistungspflicht der Unfallversicherung.
3.6 Abschliessend ergibt sich, dass sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den aktuell geklagten Beschwerden und dem Auffahrunfall vom 29. Januar 2003 zu verneinen sind. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den rückfallweise geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu Recht. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).