Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00205[8C_369/2008]
UV.2006.00205

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli


Urteil vom 18. März 2008
in Sachen
W.___
 

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     W.___, geboren 1964, arbeitet während 8 Stunden pro Woche bei der A.___ AG in Zürich und ist über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "National") obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Unfallmeldung vom 22. Juli 2002, Urk. 8/1).
1.2     Am 29. Juni 2002 verursachte W.___ einen Selbstunfall mit ihrem Personenwagen, wobei ihr Auto ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geriet und schliesslich zurück auf der rechten Fahrbahn mit der Böschung kollidierte und auf der Fahrerseite liegend zum Stehen kam (vgl. Polizeirapport vom 29. Juni 2002, Urk. 9/7).
1.3     Im Spital Bülach, wohin W.___ mit der Ambulanz gebracht wurde, diagnostizierte man eine Gehirnerschütterung (commotio cerebri) bei neurologisch unauffälligem Befund und einem Glasgow coma scale (GCS) von 15 (= maximale Punktezahl, entspricht leichtem Schädelhirntrauma), fremdanamnestischer kurzer Bewusstlosigkeit sowie antero- und retrograder Amnesie. Die Röntgenbilder des Schädels ergaben keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen. Nach einer 24-stündigen Commotio-Überwachung wurde W.___ nach Hause entlassen (Austrittsbericht vom 2. August 2002, Urk. 8/6).
1.4     Nach der Spitalentlassung suchte W.___ Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin, ___, auf. Dieser verschrieb Physiotherapie und Schmerzmittel und überwies die Versicherte bei Persistieren der Beschwerden an Dr. med. C.___, Neurologie FMH (Zwischenbericht vom 15. Dezember 2002, Urk. 8/9). Dr. C.___ fand eine grosse Diskushernie C5/C6 mediolateral nach rechts und nach inferior luxiert bis in den rechten Recessus lateralis C6, eine kleinere Diskushernie C6/C7 mediolateral nach links bis intraforaminal, winzige mediane Protrusion C4/C5 sowie elongierte processus transversi C7 rechtsbetont, Halsrippen-ähnlich, jedoch nicht artikulierend (Bericht vom 17. Oktober 2002, Urk. 8/8).
1.5     In der Folge konsultierte W.___ Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie FMH und Manuelle Medizin SAMM. Dieser verordnete einen oralen Prednisonstoss, welcher vorerst zu einer Besserung der geklagten Schmerzen führte (Bericht vom 20. Dezember 2002, Urk. 8/10).
1.6     Am 1. November 2002 nahm W.___ ihre angestammte Tätigkeit im ursprünglichen Umfang wieder auf (vgl. Urk. 8/10 S. 2 unten und Urk. 8/2 S. 3).
1.7     In der Klinik Hirslanden wurde am 20. Februar 2003 ein MRI der HWS und der LWS gemacht. Es wurden im Segment C5/C6 eine medio rechts laterale Diskushernie mit leichter Abflachung des rechtsseitigen Duralschlauches und Tangierung der Wurzel C7 rechts ohne Kompression und im Segment C6/C7 eine medio links laterale Diskushernie mit leichter Abflachung des linksseitigen Duralschlauches ohne Nervenwurzelkompression gefunden. Die Lendenwirbelsäule zeigte leichtgradige Dehydratation und Höhenminderung der Bandscheiben im Segment L2-L4 sowie mehrere thoracolumbale Deck- und Bodenplattenirregularitäten mit Schmorl'schen Knötchen wahrscheinlich als Folge eines durchgemachten thoracolumbalen Morbus Scheuermann (Urk. 8/11).
1.8     Mit Brief vom 12. März 2003 nahm Dr. med. C.___ gegenüber der "National" zur Unfallkausalität der Discushernien in dem Sinne Stellung, als er diese als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal bezeichnete (Urk. 8/13). Demgegenüber kam Dr. med. E.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, in seiner Stellungnahme vom 25. März 2003 zu Händen der "National" zum gegenteiligen Schluss (Urk. 8/14).
1.9     Im Sommer 2003 kam es zu einer Verschlechterung des Zustandes mit Schwindelgefühlen, Erbrechen und allgemeiner Erschöpfung. Die alleinerziehende Versicherte war mit dem Haushalt, den beiden Kindern und der beruflichen Tätigkeit überfordert. Seit dem 26. August 2003 arbeitet sie nicht mehr (vgl. Urk. 8/16 und Urk. 8/2 S. 3).
1.10   Am 23. Oktober 2003 fand in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Zürich eine neuropsychologische Untersuchung zur objektiven Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten statt (Bericht vom 24. Oktober 2003, Urk. 8/15).
1.11   Auf Zuweisung durch Dr. B.___ (vgl. Urk. 8/16) wurde W.___ in der Schulthess Klinik Zürich von PD Dr. med. F.___, Neurochirurgie FMH, untersucht, welcher von einem chirurgischen Eingriff an der Wirbelsäule abriet, da dieser mit grösster Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf den Symptomenkomplex erzielen könne (Bericht vom 11. Dezember 2003, Urk. 8/4).
1.12   Wegen einer akuten Kopfschmerzattacke wurde W.___ am 31. Januar 2004 notfallmässig in die Neurologische Universitätsklinik Zürich eingewiesen. Dort wurde ein chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom mit migräniformer Exacerbation bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 29. Juni 2002 diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit wurde mit 100 % beziffert (Urk. 8/5).
1.13   Im Auftrag der "National" untersuchte Dr. med. G.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, am 4. Mai 2004 W.___. In seinem Gutachten vom 24. Mai 2004 kam er zum Schluss, nach dem Jahr 2003 bestehe nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 29. Juni 2002 und den noch vorhandenen Beschwerden. Ein solcher Zusammenhang sei lediglich möglich (Urk. 8/2).
1.14   Mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 (Urk. 9/1) stellte die "National" ihre Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. Dezember 2003 ein und lehnte die Übernahme von Leistungen ab diesem Datum ab. Zur Begründung führte sie aus, der Gutachter Dr. med. G.___ komme in seiner Beurteilung vom 24. Mai 2004 (Urk. 8/2) zum Schluss, der Unfall vom 29. Juni 2002 habe zwar eine vorübergehende Verschlimmerung vorbestehender Beschwerden ausgelöst, jedoch könne davon ausgegangen werden, dass der Status quo sine spätestens am 31. Dezember 2003 wieder erreicht worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die vorübergehende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes durch den Unfall nicht mehr auf den schicksalsmässigen Verlauf des Vorzustandes, welcher nicht bei ihr versichert sei, ausgewirkt. Es bestehe somit kein natürlicher Kausalzusammenhang. Das Ereignis vom 31. Januar 2004 (Kopfschmerzattacke) stehe aufgrund des erwähnten Gutachtens nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29. Juni 2002, weshalb dafür auch nicht im Rahmen der Leistungspflicht für Rückfälle aufgekommen werden könne. Da als Folge des Unfalles weder eine unfallbedingte Erwerbseinbusse noch eine erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität entstanden sei, seien die Voraussetzungen für eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung nicht gegeben.
1.15   W.___ erhob mit Eingabe vom 7. November 2005 Einsprache (Urk. 8/3). Zur Begründung machte sie hauptsächlich geltend, vor dem Unfall habe keine Symptomatik der Diskushernien bestanden, weshalb die nach dem Unfallereignis aufgetretenen Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Dass diese Leiden in einem zeitlichen Rahmen von drei bis maximal sechs Monaten heilen würden, wie Gutachter G.___ postuliere, sei medizinisch nicht belegt und widerspreche zudem der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG). Ab Anfang Juni 2004 habe die Versicherte die Arbeit bei voller Arbeitsfähigkeit wieder aufgenommen (Urk. 8/3).
1.16   Die "National" wies die Einsprache im Wesentlichen mit derselben Begründung wie in der Verfügung vom 4. Oktober 2005 mit Entscheid vom 28. Februar 2006 ab (Urk. 2).
2.
2.1     Hiergegen liess W.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

 " 1.   Es sei der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2006 vollumfänglich aufzuheben.
   2.   Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten;
         alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

         Zur Begründung liess sie geltend machen, das Gutachten von Dr. G.___ genüge den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Gleich wie in dem Gutachten eines Neurochirurgen Z., welches das EVG mit Urteil vom 17. März 2005 (U 287/04) als ungenügend taxiert habe, handle Dr. G.___ den Untersuchungsbefund auf wenigen Zeilen ab. Und gleich wie im erwähnten Urteil begnüge sich der Gutachter mit der Formel, die Beweglichkeit der HWS sei "in allen Richtungen leicht eingeschränkt", was gemäss EVG einen zu grossen Interpretationsspielraum offen lasse. Schliesslich werde von ihm auch postuliert, eine geringgradige Traumatisierung der HWS, welche zu einem einfachen Cervicalsyndrom (schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und druckdolente Muskulatur) führe, heile in einem zeitlichen Rahmen von drei bis maximal sechs Monaten ab (Gutachten S. 11). Dies sei aber vom höchsten Gericht als nicht mit der Rechtsprechung des EVG vereinbar bezeichnet worden (Urk. 1 S. 9 f.).
         Die Unfallkausalität der Diskushernien zu diskutieren sei müssig, da auch nach dem Unfall keine solche Symptomatik bestanden habe. Die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden (Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Vergesslichkeit, Müdigkeit) würden aus der von zahlreichen Ärzten diagnostizierten HWS-Distorsion resultieren, bei welchen auch langwierige und wechselhafte Verläufe - entgegen der Behauptung von Gutachter Dr. G.___ - keine Seltenheit seien. Abgesehen davon sei die Argumentation von Dr. G.___ widersprüchlich. Einerseits führe er aus, bei der Versicherten seien die typischen Symptome einer cervikalen Diskushernie aufgetreten, weshalb der Unfall nicht als auslösender Faktor in Frage komme, andererseits seien die persistierenden und noch bestehenden Beschwerden auf die vorbestehende cervikale Diskushernie zurückzuführen. Verfehlt sei schliesslich, die Beschwerden unter dem Titel Kontusion der Wirbelsäule abzuhandeln, sei doch vielmehr das typische Beschwerdebild nach HWS-Schleudertrauma beziehungsweise HWS-Distorsion zu beurteilen (Urk. 1 S. 11 f.).
2.2     Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Sie brachte unter anderem vor, das Gutachten von Dr. G.___ entspreche den rechtlichen Anforderungen sehr wohl. Zudem habe die Beschwerdeführerin vorgängig nie moniert, dass die Untersuchung durch den Gutachter nicht umfassend gewesen sei. Zwar seien HWS-Beschwerden diagnostiziert worden, jedoch habe keine sichere Verletzung stattgefunden. Das Spital Bülach habe trotz 36-stündiger Überwachung eine unauffällige Neurologie diagnostiziert. Es treffe zu, dass eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit stattgefunden habe, diese sei jedoch auf einen Kollaps und nicht auf eine commotio cerebri zurückzuführen. Ein Schleudertrauma sei erstmals am 15. Dezember 2002 - also ein halbes Jahr nach dem Unfall - diagnostiziert worden. Die neuropsychologische Untersuchung vom 23. Oktober 2003 habe lediglich diskret eingeschränkte Leistungen aufgrund inkonstanter Arbeitsweise ergeben, und der Abschluss der manuellen Therapie habe nach nur 5 Anwendungen bereits 3,5 Monate nach dem Unfall stattgefunden. Ab dem 1. November 2002, also 4 Monate nach dem Unfall vom 29. Juni 2002, habe die Beschwerdeführerin wieder mit ihrem vollen Pensum von 50 % gearbeitet. Neben den Diskushernien bestünden noch weitere vorbestehende Schäden an der Wirbelsäule, insbesondere Spondylarthrosen und Osteochondrosen, welche die Ursache der heutigen Beschwerden darstellten. Der von der Beschwerdeführerin konstruierte Widerspruch in Bezug auf die durch die Diskushernien verursachten Beschwerden erweise sich daher als unbegründet. Neben den Diskopathien würden noch weitere unfallfremde Ursachen wie allgemeine Erschöpfung und muskuläre Dysbalance aufgrund übermässiger Schonung die heute vorhandenen Beschwerden hervorrufen. Diese seien auch Grund für die 1,5 Jahre nach dem Unfall aufgetretenen migräniformen Beschwerden vom 31. Januar 2004 (Urk. 7 S. 3 ff.).
2.3     Mit Verfügung vom 4. September 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien im Einzelnen und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfallereignis vom 29. Juni 2002 nach dem 31. Dezember 2003 weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung ihrer Leistungseinstellung per Ende des Jahres 2003 hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, ___, vom 24. Mai 2004 (Urk. 8/2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, entspricht das Gutachten doch, wie nachfolgend zu zeigen sein wird und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, den Anforderungen der Rechtsprechung.
3.2     Was die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten von Dr. G.___ vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Das Gutachten wurde nach Einsicht in sämtliche medizinischen Unterlagen erstattet, was aus der sehr sorgfältigen Wiedergabe der gesamten Krankengeschichte ersichtlich ist. Unbehelflich ist insbesondere der Verweis auf das Urteil des EVG vom 17. März 2005 in Sachen A. (U 287/04). Die Beschwerdeführerin wurde vom Gutachter Dr. G.___ am 4. Mai 2004 persönlich untersucht, wobei der Experte auch die geklagten Beschwerden erhob (vgl. Urk. 8/2 S. 4-6). Dass die Untersuchungsbefunde von Dr. G.___ ungenügend seien, hat die Beschwerdeführerin, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist, erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemacht. Zwar trifft zu, dass sich der Gutachter bei der Wiedergabe der Befunde eher kurz gefasst hat. Dass der Befund in seitenlangen Ausführungen darzustellen sei, wird von der Rechtsprechung aber nicht verlangt. Wenn sich neben einer leichten Einschränkung der Beweglichkeit sowie gewissen Druckdolenzen im Bereich der mittleren HWS nichts feststellen lässt, so kann von einem Gutachter nicht verlangt werden, dass er diese Tatsache in extenso darzulegen hat. Zudem standen dem Experten bereits die Untersuchungsergebnisse von PD Dr. med. F.___, Neurochirurgie FMH, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, von der Schulthess Klinik vom 11. Dezember 2003 (Urk. 8/4), von Dr. med. C.___, Neurologie FMH, vom 17. Oktober 2002 (Urk. 8/8) sowie von Dr. med. D.___, Facharzt Rheumatologie FMH, vom 20. Dezember 2002 (Urk. 8/10) zur Verfügung. Schliesslich ist für die vorliegend vom Gutachter zu beurteilende Frage der Kausalität der Beschwerden das Ausmass der Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule zwar insofern von Bedeutung, als er zu prüfen hat, ob Art und Schweregrad der Beschwerden (noch) auf die beim Unfall vom 29. Juni 2002 erlittenen Verletzungen zurückgeführt werden können. Hingegen wäre die Frage, wo genau eine Einschränkung der Beweglichkeit besteht, nur dann von Bedeutung, wenn zum Beispiel die Frage zu klären wäre, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin trotz der genannten Befunde noch zugemutet werden können. Diese Frage hatte Dr. G.___ allerdings nicht zu beantworten, kam er doch in seinem Gutachten zum Schluss, dass der erlittene Unfall für die noch bestehenden Beschwerden gar nicht mehr kausal sei. Im Unterschied zum Gutachten, welches das EVG im von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil U 287/04 zu beurteilen hatte, kann vorliegend auch nicht behauptet werden, der Gutachter gehe nicht auf die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen ein. Vielmehr ist dem Gutachten auf S. 8 eine detaillierte Schilderung der heute geklagten Beschwerden zu entnehmen, und auf S. 12 oben findet sich seine Erklärung für die nach wie vor vorhandenen Leiden, nämlich einerseits die vorbestehenden degenerativen Veränderungen (Diskopathien und Diskushernien) und andererseits eine gewisse psychosomatische Komponente (Verunsicherung) (vgl. Urk. 8/2 a.a.O.).
3.3     Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Gutachter vor, er gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerden an der Halswirbelsäule nach einer geringgradigen Traumatisierung derselben in einem zeitlichen Rahmen von drei bis sechs Monaten abheilen würden. Im erwähnten Urteil des EVG vom 17. März 2005 sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass dieses Postulat nicht mit der Rechtsprechung des EVG vereinbar sei.
         Hierzu gilt zu bemerken, dass im erwähnten Fall U 287/04 der am Unfalltag aufgesuchte Hausarzt eine Schleuderverletzung der HWS nach Auffahrkollision mit Schulter-/Armsyndrom und zervikozephalem Schmerzsyndrom diagnostiziert hatte. Im später ausgefüllten Fragebogen gab der erstbehandelnde Arzt an, es seien Schwindel nach einer Stunde, sofortige Übelkeit, Erbrechen, Spontanschmerz Nacken rechts resp. links eine halbe Stunde nach dem Unfallereignis, Ausstrahlungen in Schulter und Arm nach 24 Stunden sowie Sensibilitätsstörungen Arm/Hand links nach 24 Stunden aufgetreten.
         Im Gegensatz dazu wurde die Diagnose eines Schleudertraumas bei der Beschwerdeführerin - ausser von ihr selbst (vgl. Urk. 8/1 S. 4) - von keinem Arzt gestellt. Im Spital Bülach, wohin die Beschwerdeführerin nach dem Unfall gebracht worden war, wurde eine Commotio cerebri diagnostiziert und die Beschwerdeführerin zur Commotio-Überwachung 24 Stunden dort behalten (Urk. 8/6). Neurologisch war der Befund unauffällig (vgl. auch das Arztzeugnis zu Händen der Unfallversicherung vom 7. August 2002, Urk. 8/7). Auch die ausführliche neurologische Untersuchung durch Dr. med. C.___, Neurologie FMH, am 17. Oktober 2002 ergab keine Hinweise auf ein Schleudertrauma. Vielmehr hielt Dr. C.___ fest, nach dem Unfall fänden sich ein Cervicalsyndrom mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik sowie Blockierungen im Bereich der Kopfgelenke nach links, am Unfall wahrscheinlich Commotio (Kollapszustand). Neuroradiologisch fand er die bereits erwähnten Diskushernien sowie leichte rotatorische Fehlstellungen C2 und C3 nach links und leichte Densdezentrierung nach links (Urk. 8/8). Obwohl die Beschwerdeführerin gegenüber dem Arzt Müdigkeit und Vergesslichkeit geltend machte, stellte auch Dr. C.___ nicht die Diagnose eines Schleudertraumas.
         Dr. G.___ begründet schliesslich seine Auffassung nicht allein damit, dass geringgradige Traumatisierungen der HWS, welche zu einem einfachen Cervicalsyndrom, d.h. schmerzhaft eingeschränkter HWS-Beweglichkeit und druckdolenter Muskulatur, führen, erfahrungsgemäss in einem zeitlichen Rahmen von drei bis maximal sechs Monaten abheilen. Vielmehr weist er zu Recht darauf hin, dass die Nackenbeschwerden erst nach dem Spitalaufenthalt auftraten, was gegen eine schwere Traumatisierung spricht. Weiter konnte die Beschwerdeführerin vier Monate nach dem Unfall ihre Arbeit wieder im gewohnten Rahmen aufnehmen. Die Verschlechterung des Zustandes im August 2003 wurde bereits damals - wie der Gutachter richtig wiedergibt - auf eine im Vordergrund stehende Erschöpfung aufgrund der Lebenssituation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von 2 Kindern, wovon eines behindert ist, zurückgeführt. Schliesslich berücksichtigt der Experte die vorbestehenden Leiden insoweit, als er davon ausgeht, dass sich die Heilung der Leiden dadurch erheblich verlängerte. Er geht somit nicht von einer generellen Annahme aus, sondern legt den Zeitpunkt, zu welchem davon ausgegangen werden kann, dass die durch den Unfall verursachten Leiden abgeheilt sind, auf den konkreten Fall bezogen (und auf anderthalb Jahre nach dem Unfall) fest. Dabei berücksichtigt er zu Recht auch unfallfremde Ursachen. Einerseits verweist der Gutachter auf die Dekonditionierung sowie die psychosomatische Komponente mit Verunsicherung und Überlastung der Versicherten. Andererseits finden sich bei der Beschwerdeführerin nicht nur vorbestehende Diskushernien, sondern noch weitere pathologische Erscheinungen des Rückens wie die Schmorl'schen Knötchen als Folge eines durchgemachten thorakolumbalen Morbus Scheuermann sowie dehydrierte und vorgewölbte Bandscheiben und beginnende arthrotische Erscheinungen in den Intervertebralgelenken. Damit erklärt sich auch der vermeintliche, von der Beschwerdeführerin gerügte Widerspruch (vgl. Urk. 1 S. 11).
         Das von der Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zugrunde gelegte Gutachten ist damit auch einleuchtend in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation.

4.       Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 24. Mai 2004 davon aus, dass die nach dem 31. Dezember 2003 bei der Beschwerdeführerin noch vorhandenen Leiden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 29. Juni 2002 zurückgeführt werden können, sondern vielmehr der Status quo sine eingetreten war. Damit besteht ab Januar 2004 kein Anspruch mehr auf Leistungen der Unfallversicherung.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).