UV.2006.00208

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 25. September 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhut Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1966, war ab 28. Februar 1994 bei der Firma S.___ Transporte als Chauffeur angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. Oktober 1998 fiel er von der Rampe eines Lastwagens (Urk. 12/1) und zog sich dabei eine intraartikuläre distale Radiusfraktur rechts zu, welche am 23. Oktober 1998 im Kantonsspital T.___ mittels einer Schraubenosteosynthese versorgt wurde (Urk. 12/2). Im gleichen Spital fand am 5. Januar 1999 eine Narbenrevision statt, gleichzeitig wurden die beiden Schrauben entfernt (Urk. 12/6). Danach nahm der Versicherte seine Erwerbstätigkeit wieder auf, und Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, empfahl den Fallabschluss "auf Zusehen hin", da der Versicherte immer noch über - aufgrund der Befunde nicht recht zu objektivierende - Schmerzen im Bereich der Handwurzel und unter der Narbe klagte (Bericht vom 13. August 1999, Urk. 12/10).
1.2     Am 11. Oktober 2001 liess B.___ durch seine neue Arbeitgeberin, der D.___ AG, bei welcher er seit 1. September 2001 als Produktions-Mitarbeiter tätig war, der SUVA melden, am 5. Oktober 2001 habe er bei der Arbeit einen heftigen Schlag ins rechte Handgelenk erhalten und könne wegen starker Schmerzen nicht mehr voll arbeiten (Urk. 12/11 und Urk. 12/14). Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. E.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, attestierte eine Arbeitsunfähigkeit ab 23. Oktober 2001 und hielt im Bericht vom 23. Oktober 2001 (Urk. 12/17) fest, die Arbeitsunfähigkeit sei rein schmerzbedingt, klinisch gebe es keine Hinweise auf eine Insuffizienz des Kapselbandapparates respektive des TFCC (=triangulärer fibrokartilogener Komplex).
         Eine pralle, druckdolente Schwellung ulnar palmar am rechten Handgelenk (Urk. 12/24) erforderte einen erneuten chirurgischen Eingriff (Revision mit Neurolyse des ulnaren Gefäss-Nervenbündels, Resektion von Vernarbungen am Kapselbandapparat und Synovialektomie der ulnaren Beuger), der von Dr. med. F.___, FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie, am 13. Dezember 2001 ambulant durchgeführt wurde (Urk. 12/26). Ab 1. April 2002 erachtete die SUVA den Versicherten für handschonende Arbeiten als 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/35, siehe auch Urk. 12/33).
         Aufgrund einer Meldung des Hausarztes, Dr. med. G.___, "___", an die Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer schon in den ersten Tagen nach Antritt einer neuen Stelle als Carchauffeur wieder Schmerzen habe (vgl. Urk. 12/48), untersuchte Kreisarzt Dr. C.___ den Beschwerdeführer erneut. Laut dem Bericht vom 23. September 2002 zeigte sich klinisch keine relevante Funktionseinschränkung rechts zu links. Radiologisch erhob der Kreisarzt einen symmetrischen Befund, ausser einer zystischen Aufhellung mit zentralem sklerotischem Herd in der Radiusepiphyse ulnar. Dieser Befund sollte nach Ansicht von Dr. C.___ weiter abgeklärt werden in Richtung Osteoidosteom. Sollte sich ein solches tatsächlich bestätigen lassen, so wäre dies der Grund für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen. Im negativen Fall hingegen könnte er sich dessen Beschwerden aufgrund des sehr günstigen klinischen und radiologischen Befundes nicht erklären (Urk. 12/54 S. 3).
1.3     Am 7. November 2002 meldete die Firma H.___ AG, Zürich, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2002 als Carchauffeur beschäftigt war, einen Rückfall mit einer Arbeitsunfähigkeit ab 6. November 2002 (Urk. 12/59). Dr. med. I.___, Rheumatologie FMH, empfahl aufgrund des chronischen Verlaufs mit Ausbildung einer depressiven Symptomatik und möglicher Schmerzausweitung in die gesamte obere Extremität eine stationäre Therapie (vgl. Bericht vom 25. November 2002, Urk. 12/64), welche vom 8. Januar bis 12. Februar 2003 in der Rehabilitationsklinik J.___ durchgeführt wurde. Dort wurde eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren für leichte Arbeit ganztags ab dem 13. Februar 2003 festgestellt (Austrittsbericht vom 17. März 2003, Urk. 12/81). Im Wesentlichen gestützt auf diesen Bericht und dessen Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. K.___, FMH Chirurgie, vom 26. März 2003 (Urk. 12/82) stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldzahlungen per 30. April 2003 ein (Urk. 12/84). Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. K.___, welche im Wesentlichen unveränderte Befunde zeitigte (Bericht vom 11. August 2003, Urk. 12/96), lehnte die SUVA den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Verfügung vom 17. September 2003, Urk. 12/102). Auf die hiergegen erhobene Einsprache trat die SUVA mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 nicht ein (Urk. 12/114).
1.4     Am 4. März 2005 gelangte der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Ilg wiederum an die SUVA und ersuchte "revisionsweise" um Zusprache einer ganzen Invalidenrente, da sich der Gesundheitszustand in der letzten Zeit erheblich verschlechtert habe (Urk. 12/127). Die SUVA nahm den beigelegten Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, (vom 29. Oktober 2004, Urk. 12/127/2) sowie einen Bericht von Dr. med. M.___, FMH für Allgemeine Chirurgie und FMH für Handchirurgie, (vom 11. März 2005, Urk. 12/123) zu den Akten und veranlasste eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. N.___, FMH Plastische Chirurgie/Handchirurgie, (Bericht vom 29. August 2005 [Urk. 12/133] und Ergänzung vom 24. Oktober 2005 [Urk. 12/137]). Gestützt darauf kam sie zum Schluss, dass organisch keine Verschlimmerung gegenüber dem Fallabschluss per 30. April 2003 bzw. der rechtskräftigen Verfügung vom 17. September 2003 vorliege, weshalb keine weiteren Versicherungsleistungen geschuldet seien (Verfügung vom 31. Oktober 2005, Urk. 12/138). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. März 2006 fest (Urk. 2).
1.5     Bereits beurteilt hat das hiesige Gericht den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Es bestätigte mit Entscheid vom 15. Juni 2004 (Urk. 12/106) den Einspracheentscheid der SUVA vom 11. Juli 2003 (Urk. 12/93), wonach wegen geringer somatischer Unfallrestfolgen kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2006 liess B.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, mit Eingabe vom 14. Juni 2006 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1.         Der Einspracheentscheid vom 10. März 2006 sei aufzuheben und dem          Beschwerdeführer die gesetzlichen UVG-Leistungen zu gewähren.
 2.         Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Integritätsentschädigung,          mindestens in der Höhe von 25 % zuzusprechen.
 3.         Eventualiter sei ein unabhängiges, arbeitsmedizinisches Gutachten          einzuholen, um die unfallbedingte Leistungseinschränkung abzuklären.          Die zumutbare Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und überhaupt          deren Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei zu prüfen.
 4.         Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23 UVG eine          Abfindung zuzusprechen.
 5.         Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein          unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
 6.         Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der          Gegenpartei."
         Begründet wird das Rechtsbegehren unter Berufung auf beigelegte Arztberichte im Wesentlichen mit einer signifikanten Verschlechterung der Unfallfolgen bzw. einer erheblichen Änderung der erwerblichen Auswirkungen (vgl. Urk. 1 S. 6 unten).
        
         Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2006 ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (Urk. 11). Mit Verfügung vom 4. September 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).

3.       Die Invalidenversicherung ihrerseits verneinte einen Rentenanspruch mangels einer rentenbegründenden Erwerbseinbusse (Verfügung vom 1. März 2004 bzw. Einspracheentscheid vom 26. November 2004), was das hiesige Gericht (Entscheid vom 27. September 2005, Proz.-Nr. IV.2004.00935, vgl. Urk. 14/1) und letztinstanzlich das Bundesgericht (Urteil vom 5. Januar 2007, I 822/05, vgl. Urk. 14/2) bestätigte.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Ein verfügter Fallabschluss durch Einstellung sämtlicher Leistungen steht unter dem Vorbehalt einer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es einem Versicherten jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 28. Oktober 2004, U 144/01, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.3     Im Rahmen einer so genannten prozessualen Revision von Verwaltungsverfügungen ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen und deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).

2.       In formeller Hinsicht ist vorab klarzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens weder eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG noch eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung sind.
         Auch wenn der Beschwerdeführer um eine "revisionsweise Verfügung einer ganzen Rente" ersuchte (vgl. Urk. 12/122) und die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid unter diesem Titel abhandelte (vgl. Urk. 2 S. 3 Erw. 2a), so liegt dennoch keine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, da sich diese Bestimmung auf laufende Renten bezieht, was vorliegend nicht der Fall ist. Neue Tatsachen oder Beweismittel, welche geeignet wären, die ursprüngliche ablehnende Rentenverfügung vom 17. September 2003 im Rahmen einer prozessualen Revision in Frage zu stellen, werden nicht geltend gemacht und liegen offensichtlich auch nicht vor.

3.       Die mit dem Gesuch vom 4. März 2005 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach unfallversicherungsrechtlich als Rückfall zu behandeln (vgl. Erw. 1.1). Zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand im heute zu beurteilenden Zeitpunkt (Einspracheentscheid vom 10. März 2006) gegenüber September 2003 (rechtskräftige Verfügung vom 17. September 2003) erheblich verändert hat (BGE 130 V 71 Erw. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 17. September 2003 massgeblich auf die Berichte der Rehabilitationsklinik J.___ (Urk. 12/81) und von Kreisarzt Dr. K.___ (Urk. 12/96). Das hiesige Gericht hat den Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik J.___ im Urteil vom 27. September 2005 wie folgt zusammengefasst (Urk. 14/1 Erw. 4.1.4): "Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ diagnostizieren im betreffenden Austrittsbericht vom 17. März 2003 einen Status nach distaler Radiusfraktur rechts am 19. Oktober 1998. Im Weiteren erheben sie - entsprechend einem Mischbild aus neurogenen und kapsulären Beschwerden - einerseits seit dem Unfall teilweise Ausstrahlungen der Schmerzen im rechten Handgelenk mit teilweise Ausstrahlungen in die Finger und andererseits ein seit einigen Monaten beginnendes Hand-Arm-Schulter-Syndrom rechts (evtl. beginnende Epicondylopathia humeri ulnaris rechts). Die Röntgenaufnahmen der Handgelenke hätten keinen Hinweis auf degenerative Veränderungen oder Arthrosen ergeben, jedoch leicht zystische Veränderungen des Os lunatum. Anlässlich des psychosomatischen Konsiliums hätten sich Symptome einer leichten depressiven Episode mit Verlust an Antrieb, eine subdepressive, zusätzlich dysphorisch gefärbte und resignative Stimmungslage, erhöhte Reizbarkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsschwäche und Schlafstörungen gefunden. Obwohl der Beschwerdeführer in den Therapien an sich keine offensichtlichen Selbstlimitierungen und Inkonsistenzen zeige, sei insofern ein dysfunktionales Bewältigungsmuster zu beobachten, als er dezidiert die Haltung vertrete, zuerst gesund werden zu wollen und erst danach an eine Arbeitstätigkeit zu denken. Hintergründig könnte diesbezüglich eine latente Opferrollenproblematik eine gewisse Rolle spielen. Unter dem Titel „Beurteilung/Organische Schädigungen und funktionelle Störungen” halten sie fest, dass sich radiologisch, kernspintomographisch und szintigraphisch gute Verhältnisse zeigten. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Einschränkungen und Schmerzen seien nicht in vollem Umfang objektivierbar. Während des Aufenthaltes sei eine verminderte Belastbarkeit der rechten Hand bei konsistenten Befunden zu beobachten. Das depressiv gefärbte Zustandsbild des Beschwerdeführers führe vermutlich zu einer gewissen Erschwerung der Behandlung, jedoch sei der Beschwerdeführer in den Therapien motiviert und leistungsbereit. Bezüglich Zukunftsperspektiven könnte sich eine Verbesserung des affektiven Zustandes positiv auswirken. Zu den „Behinderungen/Fähigkeitsstörungen” halten sie fest, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand vermindert einsetze. Heben sei nur bis 5 Kilogramm möglich, Tragen sei nicht möglich. Bezüglich der „Beruflichen und sozialen Auswirkungen” halten sie schliesslich fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der objektivierbaren Befunde eine leichte Arbeit ganztags zumutbar sei, zum Beispiel als Carchauffeur. Für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit wäre eine psychische Behandlung sinnvoll, eine psychotherapeutische Behandlung werde aber vom Beschwerdeführer aktuell abgelehnt. Im Rahmen des Zumutbaren (leichte Arbeit) sei der Beschwerdeführer ab dem 13. Februar 2003 ganztägig arbeitsfähig. Das Gericht würdigte in der Folge diesen Bericht als voll beweiskräftig (Urk. 14/1 Erw. 4.2), welche Beurteilung das Bundesgericht im Urteil vom 5. Januar 2007 in jeder Beziehung bestätigte (Urk. 14/2 Erw. 3.1).
         Laut dem kreisärztlichen Bericht von Dr. K.___ vom 11. August 2003 (Urk. 12/96) bestehen die somatischen Unfallfolgen in einer Bewegungseinschränkung für Extension/Flexion und in einem persistierenden Tinel-Phänomen im distalen palmaren Narbenanteil. Hierzu führte Dr. K.___ weiter aus, die Bewegungseinschränkung sei radiologisch nicht erklärbar und die narbigen Veränderung störten nicht derart, dass eine operative Intervention gerechtfertigt wäre. Im Übrigen verwies der Kreisarzt auf die Beurteilung durch die Rehabilitationsklinik J.___.
3.2         Kreisarzt Dr. N.___, welcher den Beschwerdeführer am 29. August 2005 untersuchte, stellte im Wesentlichen dieselben Bewegungseinschränkungen und Druckdolenzen der rechten Hand fest wie zwei Jahre zuvor Dr. K.___. Neu erwähnt Dr. N.___, am rechten Schultergelenk fänden sich im Bereich der Schultergürtelmuskulatur sowie der paravertebralen HWS-Muskulatur multiple, äusserst schmerzhafte Trigger-Punkte. Der Arm könne seitlich nur bis in die Horizontale angehoben werden. Er beurteilte die Situation als chronifiziertes Hand-/Arm-/Schultersyndrom, welches wohl nur noch durch eine gezielte schmerztherapeutische Behandlung angegangen werden könne (Urk. 12/133). Ergänzend erklärte der Arzt am 24. Oktober 2005, gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. August 2003 habe keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden (Urk. 12/137).
         Zusätzliche oder andere somatische Befunde erhob auch Dr. M.___ nicht (vgl. Bericht vom 11. März 2005, Urk. 12/123). Damit steht fest, dass seit September 2003 keine objektiv nachweisbare somatische Veränderung eingetreten ist, welche an der ursprünglichen Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit etwas ändern könnte. Das gilt auch für die vom Beschwerdeführer angeführte Beurteilung von Dr. med. Q.___, da dessen Diagnose eines Schmerzsyndroms bekannt ist und in der bisherigen Beurteilung berücksichtigt wurde. Im Übrigen hat auch Dr. Q.___ ebenfalls keine neuen, organisch nachweisbaren Befunde erhoben.
3.3     Was die psychische Seite anbetrifft, so moniert der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin lasse diese unberücksichtigt, obwohl der Bericht von Dr. med. R.___ zeige, dass aus rein psychischer Sicht eine allfällige Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 6). Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Das hiesige Gericht hat sich in seinem Entscheid vom 15. Juni 2004 betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung eingehend mit der Frage nach psychischen Unfallfolgen befasst (Urk. 12/106 Erw. 5). Es kam dabei zum Schluss, dass aufgrund des Unfallereignisses die psychische Integrität des Beschwerdeführers nicht dauerhaft beeinträchtigt sei. Es ist nicht ersichtlich, was sich zwischenzeitlich daran geändert haben könnte. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht im bereits erwähnten invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid vom 5. Januar 2007 (Urk. 14/2) feststellte, beim Beschwerdeführer liege weder eine hochgradig ausgebildete anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch eine namhafte depressive Erkrankung vor, welche es ihm verunmöglichen, die nötige Willensanstrengung für eine ganztägige, leidensangepasste Tätigkeit aufzubringen. Und weiter führte das höchste Gericht aus, bei dieser psychiatrischen Ausgangslage führe die in den Akten mehrfach dokumentierte Tendenz zur Selbstlimitierung, d.h. zunächst gesund sein und sich erst hernach um die berufliche Zukunft kümmern zu wollen, in Verbindung mit den immer wieder festgestellten Inkonsistenten direkt zur Verneinung einer rentenbegründenden Invalidität (Urk. 14/2 Erw.3.2). Diese Beurteilung erfolgte in Kenntnis und Berücksichtigung des auch im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichts von Dr. R.___ vom 13. Juni 2006 (vgl. Urk. 14/2 Sachverhalt Ziff. D und Urk. 3/5).
3.4         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit September 2003 weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht massgeblich verändert hat, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht eine erneute Prüfung der Rentenfrage abgelehnt hat. Damit erübrigt sich auch die weitere Abklärung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 Antrag 3).

4.       Auf den Antrag um Zusprechung einer Integritätsentschädigung kann nicht eingetreten werden, da hierzu kein Entscheid der Beschwerdegegnerin vorliegt, womit es an einem Anfechtungsgegenstand fehlt (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Abgesehen davon wurde der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung vom hiesigen Gericht mit Entscheid vom 15. Juni 2004 beurteilt und verneint (vgl. Urk. 12/106). Eine Revision ist nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV). Nach dem Gesagten wären die Voraussetzungen für eine Revision im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht gegeben.

5.       Zum Antrag auf Zusprechung einer Abfindung gemäss Art. 23 UVG kann ohne weiteres auf die vorstehenden Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand verwiesen werden, wonach keine rentenbegründende psychisch bedingte Invalidität vorliegt. Dies schliesst selbstredend den Anspruch auf eine Abfindung aus, zumal es auch hier an einem Anfechtungsgegenstand fehlt.

6.       Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter waren bei Beschwerdeerhebung die beiden Entscheide des hiesigen Gerichts vom 15. Juni 2004 (UV.2003.00209, Urk. 12/106) betreffend Integritätsentschädigung und vom 27. September 2005 (IV.2004.00935, Urk. 14/1) betreffend Rente der Invalidenversicherung bekannt. In beiden Entscheiden wird, gestützt auf die medizinischen Unterlagen, eine invaliditätsbegründende psychische Beeinträchtigung klar verneint. Gemäss Urteil der Bundesgerichts führt diesbezüglich auch der Bericht von Dr. R.___ vom 13. Juni 2006, den der Beschwerdeführer als Hauptbeweis für einen angeblich verschlechterten psychischen Zustand anführt, zu keiner anderen Betrachtungsweise (vgl. Urk. 14/2 Erw. 3.2). Im übrigen bestätigte das Bundesgericht den vom hiesigen Gericht ermittelten Invaliditätsgrad von 8 % (Urk. 14/2 Erw. 4.2). Neue objektive Befunde, welche in somatischer Hinsicht eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes nachweisen würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Im Weiteren konnte auf zwei Eventualanträge (Integritätsentschädigung und Abfindung) mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden. Unter diesen Umständen sind die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers als wesentlich geringer als die Verlustgefahren zu bezeichnen, was den Prozess als von Anfang an aussichtslos erscheinen lässt (vgl. BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1). Dies führt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung.


Das Gericht beschliesst:
         Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).