Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 20. März 2008
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard
Engimattstrasse 11, Postfach 1890, 8027 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Gemäss Unfallmeldung vom 27. Mai 2004 stürzte P.___, geboren 1941, am 22. Mai 2004 auf einer Rolltreppe in einem Einkaufszentrum (Urk. 7/Z1). Dabei zog sie sich einen Rippenbruch sowie eine Daumenverletzung zu, welche nach erfolgloser konservativer Behandlung (vgl. Urk. 7/ZM4) operativ behandelt werden musste (Arztzeugnis UVG der erstbehandelnden Ärztin, Dr. med. A.___, FMH für orthopädische Chirurgie, ___, vom 28. Mai 2004, Urk. 7/ZM1; Operationsbericht der Daumenoperation vom 17. September 2004, Urk. 7/ZM3).
1.2 P.___ war im Unfallzeitpunkt als Arbeitnehmerin der B.___ SA bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich") gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, welche auf den Schaden eintrat und die gesetzlichen Leistungen gewährte.
1.3 Dr. A.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit vom 22. (Unfalltag) bis zum 31. Mai 2004 sowie in der Folge der Daumenoperation vom 17. September bis 24. Oktober 2004 (Urk. 7/ZM5).
1.4 Die Arbeitgeberin teilte der "Zürich" mit Schreiben vom 27. Mai 2004 mit, dass P.___ per 31. Mai 2004 pensioniert werde (Urk. 7/Z2).
1.5 Die "Zürich" kam für die Kosten der ärztlichen Behandlung im Betrag von insgesamt Fr. 4'126.30 auf und leistete Taggeld für die Zeit vom 25. bis 31. Mai 2004 (vgl. Urk. 7/Z8). Die Auszahlung eines Taggeldes für die Zeit vom 17. September bis 25. Oktober 2004 lehnte sie jedoch mit der Begründung ab, die Versicherte sei auf den 31. Mai 2004 regulär pensioniert worden, weshalb in Ermangelung eines Erwerbsausfalles auch kein Taggeld geschuldet sei (Verfügung vom 25. Juli 2005, Urk. 7/Z11).
1.6 Hiergegen liess P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard, Zürich, Einsprache erheben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) seien lebenslänglich geschuldet (Urk. 7/Z12).
1.7 Die "Zürich" wies die Einsprache unter Hinweis auf BGE 130 V 35 mit Entscheid vom 14. März 2006 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess P.___ mit Eingabe vom 15. Juni 2006 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" 1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Taggelder aus dem Unfall vom 22. Mai 2004 abzurechnen und auszubezahlen.
2. Es sei die Verfügung vom 25. Juli 2005 aufzuheben.
3. Es sei der Einspracheentscheid vom 14. März 2006 aufzuheben.
4. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. September 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermassen während der Dauer ihrer Anstellung bei der B.___ SA einen bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall erlitten hat, für die strittige Periode der Arbeitsunfähigkeit (17. September bis 25. Oktober 2004) nach Eintritt der ordentlichen Pensionierung noch Anspruch auf Taggeld hat.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Standpunkt damit, UVG-Leistungen seien grundsätzlich lebenslänglich geschuldet. Der von der Beschwerdegegnerin angerufene Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) sei nicht auf ihren Fall anwendbar. Dort sei nämlich der Ansprecher - welcher keine Abredeversicherung abgeschlossen habe - vorzeitig pensioniert worden. Das EVG sei daher davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt des Unfalles der vorzeitig Pensionierte keinen Erwerbsausfall erlitten habe. Die Beschwerdeführerin habe aber den Unfall noch während ihrer Anstellung bei der B.___ SA erlitten und somit im Unfallzeitpunkt einen unfallbedingten Erwerbsausfall erfahren (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.A). Weiter müsse der Beschwerdegegnerin das Kreisschreiben Nr. 20 des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 15. Februar 2006 entgegen gehalten werden, wo unter anderem festgehalten werde, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, dass das Taggeld in der obligatorischen Unfallversicherung nach der abstrakten Methode berechnet werde, d.h. grundsätzlich unabhängig vom effektiven Erwerbsausfall während der Zeitspanne der Arbeitsunfähigkeit zu berechnen sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff.III.B).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den angefochtenen Einsprachentscheid vom 14. März 2006 (Urk. 2) geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb BGE 130 V 35 auf den Fall der Beschwerdeführerin nicht anwendbar sein solle, habe doch jener Versicherte zwar in der Nachdeckungsfrist, aber damit ebenfalls während der Versicherungsdeckung einen Unfall erlitten. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn, nämlich bis zur Pensionierung, Taggeldleistungen bezogen habe, da sie in dieser Zeit einen Erwerbsausfall erlitten habe (Urk. 6 S. 2 f., ad. A.). Zum erwähnten Kreisschreiben führte die Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 3, ad. B) aus: "Dieses kann aber nicht dahingehend eng ausgelegt werden, dass der durchaus vergleichbare Fall einer Pensionierten mit dem eines Frühpensionierten nicht gleich gehandhabt werden muss. Das Kreisschreiben fordert die abstrakte Berechnung des Taggeldes mit Ausnahme der Taggeldberechnung für den Frühpensionierten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat lediglich die Frage betreffend eine allfällige Abredeversicherung offengelassen. Im Kreisschreiben gilt nach Ansicht des BAG für offene Fragen betreffend Nachdeckung, Abredeversicherung, befristetes Arbeitsverhältnis, dass der Taggeldanspruch unabhängig vom effektiven Erwerbsausfall zu berechnen sei. Wie bereits erwähnt gilt dies nicht für den entschiedenen Fall des Frühpensionierten. Unseres Erachtens ergibt sich daraus aber auch nicht der Schluss, dass diese Rechtsprechung nicht auch für die ordentlich pensionierte Versicherte gelten solle. Im Übrigen ist das genannte Kreisschreiben für den Unfallversicherer nicht bindend." Die Beschwerdeführerin sei daher wie die im Kreisschreiben erwähnten Frühpensionierten zu behandeln, da beide im Unfallzeitpunkt obligatorisch versichert seien. Es könne nicht angehen, dass eine Unterscheidung der Leistungspflicht daraus abgeleitet werde, ob der Unfall noch vor dem Pensionierungszeitpunkt erfolge oder danach (Urk. 6 S. 3 f., ad.C).
3.
3.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
3.2 In BGE 130 V 35 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht den UVG-Taggeldanspruch eines Versicherten zu prüfen, welcher neun Tage nach seiner vorzeitigen Pensionierung, aber noch während der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG, einen Unfall erlitten hatte.
Grundlage der höchstrichterlichen Entscheidung bildete BGE 114 V 285 Erw. 3b, wo im Rahmen der Beurteilung eines Anspruchs auf Krankentaggeld gemäss KUVG gesagt wurde, dass die Krankentaggeldversicherung in der Regel bezwecke, dem Versicherten ganz oder teilweise Ersatz für den Erwerbsausfall zu bieten, der infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf entstehe. Weiter wurde in Erw. 3c festgestellt, dass das Gesetz (KUVG) keinen Hinweis enthalte, wonach ein bestimmter Erwerbsausfall - unter Vorbehalt der Überversicherungsordnung - auch Anspruchsvoraussetzung sei. Dennoch könne kein Zweifel daran bestehen, dass die nach Art. 12bis Abs. 1 KUVG anspruchsbegründende vollständige Arbeitsunfähigkeit erwerbstätiger Versicherter gleichbedeutend sei mit vollständigem krankheitsbedingtem Erwerbsausfall im bisher ausgeübten Beruf.
Diese an den Schaden anknüpfende Rechtsprechung sei analog auch im Rahmen von Art. 16 UVG anwendbar, da der Begriff der Arbeitsunfähigkeit, die einen Taggeldanspruch begründe, in allen Sozialversicherungszweigen identisch sei. Demnach setze der Taggeldanspruch eine durch das versicherte Ereignis (Krankheit, Unfall) verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit entsprechender Verdiensteinbusse voraus. Bereits in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 167) sei der Bundesrat denn auch davon ausgegangen, dass mit den Taggeldern eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und ein entsprechender Erwerbsausfall entschädigt werde. Ebenso werde in der Literatur einhellig die Auffassung vertreten, dass mit dem Taggeld die aus der Arbeitsunfähigkeit resultierende Erwerbseinbusse kompensiert werden solle. Laut JÜRG MAESCHI (Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 8 zu Art. 28) stelle das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens bei Erwerbstätigen eine selbstverständliche Anspruchsvoraussetzung für den Taggeldanspruch dar, auch wenn Art. 28 MVG (wie im Übrigen auch Art. 16 UVG) nicht ausdrücklich voraussetze, dass der Versicherte eine Verdiensteinbusse erleidet. Versicherte, die zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt seien, jedoch keine Verdiensteinbusse erlitten, seien nicht anspruchsberechtigt (BGE 130 V 37 f. Erw. 3.3).
In Erwägung 3.4 des zitierten Entscheids führte das oberste Gericht weiter aus, auf Grund dieser, der ratio legis und dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechenden sowie der Regelung in der Kranken- und der Militärversicherung Rechnung tragenden Auslegung von Art. 16 Abs. 1 UVG sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder mit dem kantonalen Gericht zu verneinen, da dieser sich auf den 1. November 1995 vorzeitig habe pensionieren lassen und wegen der Folgen der Auffahrkollision vom 9. November 1995 unbestrittenermassen keine Verdiensteinbusse erlitten habe.
Schliesslich befand das Bundesgericht, der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 UVG stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, da diese Bestimmung keineswegs ungeachtet einer Erwerbseinbusse einen Anspruch auf Taggeld einräume, sondern - wie analoge Bestimmungen in anderen Sozialversicherungszweigen (Art. 72 Abs. 2 Satz 1 KVG; Art. 28 Abs. 1 MVG) - lediglich ein Anspruchserfordernis (Verdienstausfall), das im Lichte der vorstehenden Erwägungen als selbstverständlich und begriffsinhärent gelte, nicht ausdrücklich erwähne (BGE 130 V 38 Erw. 3.5).
3.3 BGE 130 V 35 wurde in der Folge insbesondere von Ueli Kieser in AJP 2004 S. 189 f. und von Gabriela Riemer-Kafka in SZS 2004 S. 78 ff. kritisiert:
Von Kieser wurde geltend gemacht, bis anhin sei es in der Praxis als selbstverständlich angesehen worden, dass ein Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung bestehe, wenn die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und zwar unabhängig davon, ob damit eine Verdiensteinbusse verbunden sei oder nicht. Der höchstrichterliche Entscheid stelle damit eine Praxisänderung dar. Das Inkrafttreten des Unfallversicherungsgesetzes habe einen Wandel von der konkreten zur abstrakten Berechnungsmethode mit sich gebracht. Es werde eben nicht geprüft, ob der Versicherte den erwähnten Lohn während der Dauer der Arbeitsfähigkeit, ohne Versicherungsfall, wirklich erzielt hätte. Dazu passe, dass auch hypothetische Lohnerhöhungen oder das Hinzutreten neuer Erwerbsverhältnisse bei der Taggeldbemessung grundsätzlich nicht berücksichtigt würden.
Riemer-Kafka brachte vor, im Gegensatz zur Invalidenversicherung und zur Militärversicherung finde sich in der Unfallversicherung keine altersabhängige Limitierung der Leistungen. Vielmehr seien auch Bezüger von Alters- und Invalidenrenten als Arbeitnehmer der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt, und Invalidenrenten der Unfallversicherung würden gemäss Art. 19 Abs. 2 UVG auf Lebenszeit gesprochen. Auch eine Revision der Rente beim Wechsel in eine nicht erwerbliche Tätigkeit sei ausgeschlossen. Die Leistungen würden an das während der Vertragsunterstellung eingetretene Risiko (Unfall, unfallähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit) sowie die daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit anknüpfen und seien, auch was die Bemessung der Höhe des Taggeldes betreffe, abstrakt und vergangenheitsorientiert. Dies lasse sich auch aus der gesetzlichen Nachdeckungsfrist von 30 Tagen und aus der Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 UVG selbst erkennen. Dabei handle es sich nämlich um eine uneingeschränkte Weiterführung der Versichertenstellung in qualitativer und quantitativer Hinsicht im Sinne einer Fiktion. Eine altersbedingte Beschränkung der Leistungen der Versicherten verletze schliesslich auch das Äquivalenzprinzip.
4.
4.1 Vorliegend unterscheidet sich der Sachverhalt insofern von jenem, welchen das Bundesgericht in BGE 130 V 35 zu beurteilen hatte, als die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie den Unfall erlitt, unbestrittenermassen noch nicht pensioniert war. Mit der durch den Unfall verbundenen Arbeitsunfähigkeit ging daher bei ihr zumindest für die erste - hier nicht zu prüfende Periode des Taggeldbezuges - unbestrittenermassen auch ein entsprechender Verdienstausfall einher. Somit wäre dieser Taggeldanspruch auch unter Beachtung von BGE 130 V 35 geschuldet gewesen, was die Beschwerdegegnerin auch nie bestritten hat.
4.2 Anders verhält es sich für den zweiten - hier strittigen - Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 17. September bis 25. Oktober 2004. Diese zweite Phase der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde durch die Operation am Daumen verursacht, welche nachträglich nötig geworden war, nachdem die zuerst versuchte konservative Behandlung erfolglos geblieben war. Sie fiel in den Zeitraum nach der ordentlichen Pensionierung, welche per 31. Mai 2004 erfolgt war. Im Unterschied zum Sachverhalt in BGE 130 V 35 lag damit zwar der Unfallzeitpunkt noch vor der Pensionierung, der Beginn der hier relevanten Arbeitsunfähigkeit aber danach. Es stellt sich daher die Frage, ob hier erneut ein Erwerbsausfall vorausgesetzt werden muss, oder ob es für die Entstehung des Anspruches genügt, wenn dies lediglich im Zeitpunkt des Unfalles gegeben ist.
4.3 Mit Urteil vom 27. August 2007 in Sachen P. (UV.2006.00129) hatte das hiesige Gericht die Frage zu beantworten, wie es sich verhält, wenn eine Versicherte während der Dauer des Taggeldbezuges das ordentliche Pensionierungsalter erreicht. Entgegen der Auffassung der beschwerdegegnerischen Unfallversicherung kam es zum Schluss, eine Verneinung des Anspruchs auf Taggeld ab Erreichen des Pensionsalters käme einer unzulässigen Befristung des Taggeldanspruches gleich, und bejahte den Anspruch auf Taggeld auch nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Die gegen den Entscheid des hiesigen Gerichts erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist noch nicht entschieden.
4.4 Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als die Operation stattfand, in deren Folge sie eine zweite Phase der Arbeitsunfähigkeit erlitt, bereits pensioniert. Einen Verdienstausfall erlitt sie unbestrittenermassen nicht mehr. In der Zeit von der Pensionierung bis zur Operation bezog sie - im Unterschied zum Fall, den das hiesige Gericht im Sommer 2007 zu entscheiden hatte - auch kein Taggeld. Wenn man einen Verdienstausfall als Anspruchsvoraussetzung während der ganzen Dauer des Taggeldbezuges voraussetzen wollte, so müsste der Anspruch der Beschwerdeführerin daher verneint werden. Allerdings resultiert auch diese zweite Phase der Arbeitsunfähigkeit aus dem Unfall vom 22. Mai 2004 und fiel nur deshalb in die Zeit nach der Pensionierung, weil die zuerst angewandte konservative Behandlungsmethode versagte. Insofern würde die Verneinung des Anspruchs im Ergebnis doch auf eine Befristung des Taggeldanspruches bis zur Pensionierung herauslaufen. Dies entspricht aber nicht dem gesetzlichen System, welches die Leistungen in der Unfallversicherung grundsätzlich bis zum Tod - und nicht nur bis zur Pensionierung - vorsieht.
4.5 Nichts ableiten lässt sich hingegen aus der Bemessung des Taggeldanspruchs, welche unbestrittenermassen abstrakt und vergangenheitsorientiert erfolgt. Dies bedeutet lediglich eine administrative Vereinfachung bei der Ermittlung der Höhe des Taggeldanspruches und muss für sich alleine noch nicht bedeuten, dass das Taggeld keinen Verdienstausfall voraussetzt. Auch das bereits mehrfach erwähnte Kreisschreiben Nr. 20 vom 15. Februar 2006 (Urk. 3) zur Unfallversicherung des Bundesamtes für Gesundheit bringt keine Klärung, obwohl es die Auffassung der Beschwerdeführerin zu stützen scheint, unterscheidet es doch - wie auch Kieser a.a.O. - nicht klar zwischen Berechnung des Taggeldes und Anspruchsvoraussetzung.
4.6 Für die Weiterausrichtung des Taggeldes solange, als eine Arbeitsunfähigkeit besteht, spricht - wie Riemer-Kafka (a.a.O.) darlegt - auch das im Bereich der Sozialversicherungen geltende Äquivalenzprinzip. Dieses bedeutet vorliegend, dass die mit der Prämie zugesicherte Leistung nicht davon abhängen darf, ob die Behandlungsdauer über den Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung hinausgeht oder nicht. Dies zumal bei den Renten der Unfallversicherung ebenso wenig verlangt wird, dass ein Verdienstausfall damit kompensiert wird. Dass der Gesetzgeber einen solchen beim Taggeld selbstverständlich vorausgesetzt hat, lässt sich daher nicht ohne weiteres nachvollziehen.
4.7 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Dauer der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 17. September bis 25. Oktober 2004 Taggeld zu gewähren, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
5.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 17. September 2004 bis 24. Oktober 2004 Anspruch auf Taggelder hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).