UV.2006.00213
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 11. Mai 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1956, war seit dem 1. Oktober 2004 im Krankenheim A.___ in B.___ angestellt und bei der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend „Zürich“) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 2. August 2005 in ihrer Wohnung bei der Haushaltsarbeit eine Verletzung am linken Knie zuzog (Urk. 7/G1).
Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine mediale Meniskusläsion (Urk. 7/GM1). Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, von der Klinik E.___ untersuchte die Versicherte am 18. November 2005 radiologisch (Urk. 7/GM2).
Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 (Urk. 3/1 = Urk. 7/G6) verneinte die „Zürich“ ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass das Ereignis vom 2. August 2005 nicht als Unfall qualifiziert werden könne und dass auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Mit Eingabe vom 8. Februar 2006 (Urk. 7/G11) erhob die Krankenversicherung der Versicherten, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana), Einsprache gegen die genannte Verfügung. Am 20. Februar 2006 erhob auch die Versicherte Einsprache (Urk. 3/2 = Urk. 7/G12). Nach Einsicht in die Akten zog die Helsana ihre Einsprache am 7. März 2006 zurück (Urk. 7/G16). Die Einsprache der Versicherten wies die „Zürich“ mit Einspracheentscheid vom 28. März 2006 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 2006 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, und es sei die „Zürich“ zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2006 (Urk. 6) schloss die „Zürich“ auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 466 erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Dezember 2003 in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, U 159/03).
1.2.3 Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 Erw. 4.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führten, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“.
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege noch von einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV auszugehen sei. Der Unfallbegriff sei nicht erfüllt, weil am 2. August 2005 kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper der Versicherten eingewirkt habe. Die Rotationsbewegung im Kniestand sei nicht von aussen beeinflusst worden. Eine relevante Programmwidrigkeit beziehungsweise eine unkoordinierte Bewegung sei nicht ersichtlich. Eine unfallähnliche Körperschädigung liege nicht vor, weil kein äusserer Auslösungsfaktor, kein sinnfälliges Ereignis auszumachen sei. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Rotationsbewegung, bei der sie sich die Knieverletzung zugezogen habe, entspreche einer physiologisch normalen und insbesondere psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers. Dem Geschehen habe kein gesteigertes Gefährdungspotential innegewohnt.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass vorliegend gestützt auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 20. August 2003 (RKUV 2003 Nr. U 493 S. 375 [in der amtlichen Sammlung: BGE 129 V 466]) von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen sei. In Erw. 4.2.3 habe das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt, dass ein äusserer schädigender Faktor auch bei einer Änderung der Körperlage vorliege, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu einem körpereigenen Trauma führen könne. Dabei verweise das Gericht auf seine bisherige Rechtsprechung, die auch eine heftige und/oder belastende Bewegung als ausreichenden äusseren Faktor betrachte. Zu nennen sei etwa das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die Verstauchung des linken Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung oder das brüske Umdrehen beim Kochen mit einschiessenden Schmerzen im Knie. Sie selbst habe sich die Meniskusläsion bei der Hausarbeit zugezogen, und zwar bei einer Rotation im Kniestand. Im Lichte der zitierten Praxis sei nicht einsehbar, wieso die erlittene Verletzung nicht als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei; denn gemäss ärztlichem Befund habe eine heftige und belastende Bewegung zum körpereigenen Trauma geführt.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom 2. August 2005 zu Recht verneint hat, weil keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege.
Richtigerweise macht auch die Beschwerdeführerin nicht (mehr) geltend, dass sich am 2. August 2005 ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet habe. Den Akten kann jedenfalls kein Hinweis auf irgendeinen ungewöhnlichen äusseren Faktor entnommen werden, so dass festgehalten werden kann, dass die Beschwerdeführerin am 2. August 2005 keinen Unfall im Rechtssinne erlitten hat.
3.2
3.2.1 In der Bagatellunfall-Meldung vom 8. Dezember 2005 (Urk. 7/G1) wird der Sachverhalt folgendermassen beschrieben: „Rotation im Kniestand Meniskus-Läsion“.
Am 27. Dezember 2005 gab die Beschwerdeführerin folgende Sachverhaltsdarstellung zu den Akten (Urk. 7/G4): „Knie: Rotationstrauma links am 2. August 05 mit Verdacht auf Meniskusläsion medial bei Haushaltarbeit.“
In ihrer Einsprache vom 20. Februar 2006 (Urk. 7/G12) sprach die Beschwerdeführerin von einem Haushaltunfall und einer unglücklichen Verdrehung des Knies mit anhaltend stechenden Schmerzen.
In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend, dass gemäss ärztlichem Befund „eine heftige und belastende Bewegung zum körpereigenen Trauma geführt“ habe (Urk. 1 S. 3).
3.2.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht aus den medizinischen Akten nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Knieverletzung durch eine heftige und belastende Bewegung zugezogen hat. Das ergibt sich weder aus dem radiologischen Bericht von Dr. D.___ vom 21. November 2005 (Urk. 3/4 = Urk. 7/GM2) noch aus den Berichten von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 10. Januar 2006 (Urk. 3/5) und von Dr. C.___ vom 16. Dezember 2005 (Urk. 7/GM1). Im Bericht von Dr. C.___ findet sich als Unfallbeschreibung folgender Eintrag: „Rotationstrauma Knie links“. Eine entsprechende Bemerkung findet sich im Bericht von Dr. D.___. Im Bericht von Dr. F.___ ist von einem Distorsionstrauma die Rede. Hinweise auf eine besondere Heftigkeit der Bewegung oder dergleichen finden sich in den medizinischen Akten nicht.
3.3 Nach der in Erw. 1.3 wiedergegebenen Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde“ ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 2. August 2005 so zugetragen hat, wie es aus der Bagatellunfall-Meldung vom 8. Dezember 2005 (Urk. 7/G1) hervorgeht: Die Beschwerdeführerin drehte sich im Kniestand; dabei kam es zur Knieverletzung.
Dass es sich dabei um einen alltäglichen Vorgang handelte, dem kein gesteigertes Gefährdungspotential innewohnte, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Es kann auf die in Erw. 1.2.2 wiedergegebene Rechtsprechung verwiesen werden, wonach jemand, der beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei der Bewegung im Raum, bei Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, der sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen kann.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die in Erw.1.2.2 und 1.2.3 wiedergegebene Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts berief, ist ihr entgegenzuhalten, dass in denjenigen Fällen, in denen das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung bejaht wurde, ein sogenanntes „sinnfälliges Ereignis“ vorhanden war. So wurden etwa die fraglichen Bewegungen brüsk (brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank) oder plötzlich (plötzliches Aufstehen aus der Hocke) ausgeführt. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein derartiges sinnfälliges Ereignis ersichtlich. Die Beschwerdeführerin führte einzig eine Rotation im Kniestand aus. Diese Bewegung war - gemäss Aktenlage - weder plötzlich noch brüsk noch heftig und somit nicht unfallähnlich.
Daraus folgt, dass die Beschwerde, da sich am 2. August 2005 weder ein Unfall zugetragen hat noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).