Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00214
[8C_742/2007]
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UV.2006.00214
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 27. September 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann
Advokaturbüro Bodenmann & Baumann, Rechtsanwälte
Brühlgasse 39, Postfach, 9004 St. Gallen
gegen
SWICA Versicherungen
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___ (damals A.___), geboren 1980, arbeitete bei der C.___ als Geschäftsführerin und war über die Arbeitgeberin bei den SWICA Versicherungen obligatorisch unfallversichert, als sie am 1. August 2003 spätabends einen Verkehrsunfall erlitt, bei welchem ein anderes Fahrzeug in das Heck ihres stehenden Autos fuhr (Urk. 1, 2, 7/1). Am Folgetag suchte sie Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, auf, welcher ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und eine commotio cerebri diagnostizierte. Ihre Arbeit unterbrach die Versicherte nicht (vgl. Urk. 7/5); die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form der Behandlungskosten (Urk. 7/6).
Mit Unfallmeldung vom 16. Februar 2004 meldete die Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeit ab 5. Dezember 2003 aufgrund des Unfalls vom 1. August 2003 (Urk. 7/8). Dr. med. E.___, welchen die Versicherte erstmals am 4. November 2003 aufgesucht hatte, schrieb sie vom 5. bis 22. Dezember 2003 zu 100 %, anschliessend bis 1. Februar 2004 bei persistierenden Kopf- und Nackenschmerzen zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/9). Gemäss Dr. E.___ folgte vom 6. bis 22. März 2004 eine weitere Phase mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender 50%iger Leistungsfähigkeit. Am 13. April 2004 nahm die Versicherte die Arbeit wieder voll auf (Urk. 7/14) und blieb in der Folge lediglich noch tageweise zu Hause (vgl. Urk. 7/22, 7/23 S. 5). Die SWICA anerkannte mit Schreiben vom 2. September 2004 erneut ihre Leistungspflicht (Urk. 7/25).
Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 14. September 2004 meldete Dr. E.___ eine weitere Arbeitsunfähigkeit ab 9. September 2004 bei starkem Schwindel, Kopf- und Nackenschmerzen (Urk. 7/28; vgl. Unfallschein UVG, Urk. 7/73). Auf seine Zuweisung hin untersuchte Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, St. Gallen, die Versicherte audio-neurootologisch (Bericht vom 11. Oktober 2004, Urk. 7/33). Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, wies in seinem Aktenbericht vom 29. November 2004 auf die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung hin (Urk. 7/45).
Im November 2004 vereinbarte die Arbeitgeberin mit der Versicherten eine dreimonatige Freistellung zum Zweck der Erholung und zur möglichst optimalen Therapie (vgl. Besprechungsprotokoll vom 11. Dezember 2004, Urk. 7/50). Am 9. Dezember 2004 untersuchte PD Dr. H.___, Leitender Arzt der Klinik für Neurologie, I.___, die Versicherte (Urk. 7/51, 7/108). Dr. med. J.___ erstellte am 15. Dezember 2005 eine funktionelle Computertomographie (Urk. 7/52). Die Unfallversicherung holte weitere ärztliche Berichte von Dr. D.___ (Urk. 7/61), Dr. E.___ (Urk. 7/68, 7/77, 7/83), des seit 30. November 2004 behandelnden Psychotherapeuten K.___ (Urk. 7/69), Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, (Urk. 7/107), und Akten der Krankenversichererin Helsana Versicherungen AG ein (Urk. 7/70).
Ein wiederholt eingeforderter Bericht von Dr. med. M.___ zu einer sich aus den Krankenversicherungsakten ergebenden psychiatrischen Behandlung mit Beginn 6. Februar 2003 (vgl. Beilage "Abfragen Leistungen" zu Urk. 7/70, 7/88, 7/115, 7/126) wurde von demselben nicht eingereicht. Am 31. März 2005 erteilte die SWICA dem N.___ einen Gutachtensauftrag (Urk. 7/95). Der vereinbarte Untersuchungstermin wurde von der Versicherten nicht wahrgenommen (Urk. 7/116, 7/118, 7/123, 7/157, 7/158).
Vom 30. Mai bis 22. Juni 2005 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilitation in der O.___ auf (Austrittsbericht vom 15. Juli 2005, Urk. 7/129, vgl. vollständige Version, Urk. 10/2, Bericht der Ergonomieabteilung vom 21. Juni 2005, Urk. 7/125). Per 30. Juni 2005 wurde der Versicherten die Arbeitsstelle gekündigt (vgl. Urk. 7/130).
Mit Verfügung vom 25. August 2005 teilte die SWICA der Versicherten die Einstellung der Leistungen per 30. Juni 2005 mit und begründete dies mit dem fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang der im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden (Urk. 7/132). Am 19. September 2005 erhob die Helsana dagegen Einsprache (Urk. 7/134), zog dieselbe jedoch am 7. November 2005 wieder zurück (Urk. 7/140). Die Einsprache der Versicherten erging am 27. September 2005 (Urk. 7/136). Eine ergänzende Stellungnahme mit dem Antrag auf zusätzliche medizinische Abklärungen datiert vom 9. November 2005 (Urk. 7/141). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 erläuterte die Unfallversicherung die Beweggründe der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf weitere Abklärungen (Urk. 7/149). Nach Eingang der Stellungnahme der vertretenen Versicherten vom 13. Februar 2006 (Urk. 7/161) hielt die SWICA mit Einspracheentscheid vom 13. März 2006 an ihrer Verfügung fest (Urk. 2 = Urk. 7/162).
2. Gegen diesen Entscheid liess B.___ am 15. Juni 2006 Beschwerde erheben und die Zusprechung von Taggeldern beziehungsweise einer Invalidenrente beantragen (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 14. August 2006 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 18. August 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Nach telefonischer Aufforderung (Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin am 31. August 2007 den vollständigen Austrittsbericht der O.___ vom 15. Juli 2006 ein (Urk. 10/1-2), welcher der Beschwerdeführerin bereits bekannt war (vgl. Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 30. Juni 2005 eingestellt hat
1.2 Die Leistungseinstellung wird damit begründet, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. August 2003 und den noch bestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben sei, wobei die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen sei, da bereits im Februar 2004 kein organisches Korrelat für die Beschwerden mehr habe gefunden werden können, der Zustand spätestens seit diesem Zeitpunkt stationär sei und die psychischen Beschwerden eindeutig im Vordergrund stünden (Urk. 2, 6).
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass die mangelnde Objektivierbarkeit der somatischen Beschwerden nicht abschliessend geklärt sei. Im Weitern müsse im Rahmen der Adäquanzbeurteilung zumindest von einem mittelschweren Ereignis ausgegangen werden und es könne im Lichte des Zeitpunkts der Adäquanzprüfung, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin, keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der gesundheitliche Zustand seit Februar 2004 stationär sei.
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
-
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
-
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
-
Dauerbeschwerden;
-
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.5 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 publizierten Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, präzisierend dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.
2.6 Rechtsprechungsgemäss ist nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 200, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).
2.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Zu Art und Verlauf der nach dem Unfall vom 1. August 2003 eingetretenen Beschwerden ist den medizinischen Akten Folgendes zu entnehmen:
3.2 Am auf den Unfall folgenden Tag begab sich die Beschwerdeführerin wegen Kopfschmerzen, Übelkeit und bewegungsabhängigen Nackenschmerzen zu Dr. D.___. Dieser diagnostizierte in seinem Arztzeugnis vom 19. August 2003 ein Schleudertrauma der HWS und eine commotio cerebri. Ausser bewegungsabhängigen Schmerzen in der HWS mit Einschränkung der Drehbewegung beidseits erhob er keinen pathologischen Befund. Therapeutisch notierte er eine Schmerztherapie und eventuell eine Physiotherapie. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit von einer Woche und unterbrach die Arbeit nicht (Urk. 7/5).
Am Röntgeninstitut Dr. med. P.___ erstellte Aufnahmen in Form eines Kernspintomogramms der HWS vom 7. November 2003 waren abgesehen von einer Streckhaltung der HWS unauffällig (Urk. 7/7, 7/106).
3.3 Der Hausarzt Dr. E.___ schrieb die Beschwerdeführerin ab 5. Dezember 2003 zu 100 % und vom 6. Januar bis 1. Februar 2004 zu 50 % arbeitsunfähig. In seinem Arztzeugnis vom 18. Februar 2004 stellte er die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas. Die Beschwerdeführerin leide immer noch an Kopf- und Nackenschmerzen und stehe in physiotherapeutischer und medikamentöser Behandlung (Urk. 7/9).
Die auf Überweisung von Dr. E.___ erfolgte neurologische Untersuchung vom 9. Februar 2004 im I.___ führte zur Diagnose eines beginnenden chronifizierten Schmerzsyndroms cervical bei HWS-Schleudertrauma vom 1. August 2003. Anamnestisch notierte PD Dr. H.___, dass die Kopfschmerzen bis Weihnachten erträglich gewesen seien, vor Weihnachten sei es zu einer deutlichen Schmerzverstärkung gekommen. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin seit dem Unfall an Konzentrationsstörungen und sei langsamer geworden. PD Dr. H.___ erhob einen insgesamt unauffälligen Neurostatus. Er verneinte ein organisches Korrelat für die sich immer mehr chronifizierenden Nackenschmerzen (Urk. 7/108). Die Prognose in Bezug auf das seit dem Unfall bestehende Schmerzsyndrom erachtete er als eher ungünstig. Es bestehe zudem die Gefahr eines Schmerzmittelabusus. PD Dr. H.___ empfahl ein Stressbewältigungstraining und die Medikation mit Saroten. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Schmerzproblematik durch psychisch belastende Faktoren verstärkt und unterhalten werde. Dies sei psychiatrisch abzuklären. Im Vordergrund stehe das chronische Schmerzsyndrom cervical. Insgesamt sei bei drohender Chronifizierung der Schmerzproblematik eine psychiatrische Exploration und gegebenenfalls ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt mit psychosomatischer Begleittherapie erforderlich (Urk. 7/51).
3.4 Gemäss Zwischenbericht vom 18. Mai 2004 von Dr. E.___ arbeitete die Beschwerdeführerin nach weiteren Phasen 100- und 50%iger Arbeitsunfähigkeit ab 13. April 2004 wieder zu 100 %. Sie leide gelegentlich an starken Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsstörungen. Die Behandlung beschränkte sich dannzumal auf nicht näher spezifizierte Medikamente und ärztliche Kontrollen nach Bedarf (Urk. 7/14). Gemäss Unfallschein UVG suchte die Beschwerdeführerin Dr. E.___ im Zeitraum vom 11. Mai bis 13. Oktober 2004 siebenmal auf (Urk. 7/73). Einem Bericht von Dr. E.___ vom 25. Juni 2004 ist zu entnehmen, dass die physiotherapeutische Behandlung nach der neurologischen Untersuchung im I.___ im Februar 2004 aufgenommen worden war. Der Zustand habe sich danach nur langsam gebessert. Die Beschwerdeführerin sei wegen starker Schmerzen immer wieder arbeitsunfähig gewesen und klage auch heute noch über gelegentlich sehr starke Kopf- und Nackenschmerzen, die sich auch unter Schmerzmitteln nur sehr langsam bessern würden. Sie sei aufgrund der starken Schmerzattacken immer wieder für kurze Zeit arbeitsunfähig, ansonsten jedoch für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/22).
3.5 Die Beurteilung von Dr. F.___ vom 11. Oktober 2004 aufgrund seiner audio-neurootologischen Untersuchung lautet dahingehend, dass es sich um ein typisches cervico-encephales Akzelerations-/Dezerlationstrauma vom "head non contact"-Typ handle. Alle drei erwähnten Symptomenkomplexe - Dr. F.___ notierte anamnestisch als unmittelbare Unfallfolgen Nacken- und Kopfschmerzen sowie Unwohlsein, zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an Rückenschmerzen vor allem lumbal, diffusen Schwindelbeschwerden eng vermischt mit visueller Symptomatik und Konzentrationsstörungen, schneller Ermüdbarkeit und reduzierter Belastbarkeit - seien praktisch sofort und/oder mit sehr kurzen "delay"-Intervallen aufgetreten. Da 14 Monate nach dem Unfall die Beschwerden bei Belastung fluktuierend aufträten und persistent seien sowie lediglich vorübergehend auf die therapeutischen Massnahmen reagieren würden, könne von einem "late whitplash injury"-Syndrom gesprochen werden. Neurootologisch liege einerseits eine peripher-zentrale vestibuläre Funktionsstörung links mit visuo-vestibulärer Integrationsstörung vor und andererseits seien Anhaltspunkte für eine cervico-proprio-nociceptive Funktionsstörung gegeben. Diese Befunde würden auf ein posttraumatisches cervico-encephales Syndrom hinweisen. Zur Abklärung des Verdachts auf eine Funktionstörung der cervicalen Proprio- und Nociceptoren und deren Behandlung empfahl Dr. F.___ die Durchführung von komparativen, multisegmentalen Blockaden der Medialäste der Rami dorsales der Cervicalnerven nach der Methode von N. Bogduk (Urk. 7/33).
3.6 Dr. G.___ nahm in seinem Aktenbericht vom 29. November 2004 insbesondere zur Kausalität der Beschwerden Stellung und wies darauf hin, dass es ungewöhnlich sei, dass das Bedürfnis nach einer Behandlung sich erst drei Monate nach einem entsprechenden Unfallereignis einstelle und gar erst vier Monate nach dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit eintrete. Es sei ungeklärt, weshalb sich das Beschwerdebild ständig verschlechtere. Eine gewisse psychische Fehlverarbeitung sei nicht auszuschliessen. Dr. G.___ empfahl eine neutrale polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 7/45).
3.7 Dr. J.___ erkannte im am 15. Dezember 2004 erstellten Funktions-CT C0 bis C7 neben rotatorischen Fehlstellungen C2 und C3 geringen Grades und einer Kippung des Atlas normale anatomische Verhältnisse der Kopfgelenke. Die Überprüfung der Rotationen der einzelnen Wirbelkörper ergab neben einer leichten bis mässigen Hypermobilität von C1 nach rechts, einer Hypomobilität von C2 nach links, Rotationsblockaden C5 bis C7 links und eine paradoxe Rotation C4/C5 und C5/C6 links. Diese Verhältnisse sind, gemäss Dr. J.___, Ausdruck ausgeprägter Funktionsstörungen in den Segmenten C4/C5 und C5/C6 sowie cervico-cranial. Wahrscheinlich sei dies myofaszial aber zusätzlich auch durch die Gelenksblockierungen bedingt (Urk. 7/52).
3.8 Gemäss dem Bericht des Psychotherapeuten K.___ habe er am 30. November 2004 auf Überweisung von Dr. L.___ eine stützend-motivierende und mit verhaltenstherapeutischen Interventionen auf die berufliche Wiedereingliederung fokussierte Gesprächspsychotherapie begonnen. Bei der Beschwerdeführerin liege eine ausgeprägte depressive Entwicklung vor, welche zu Sinnlosigkeitsgefühlen, Selbstzweifeln und Antriebslosigkeit führe. Dadurch sei die Behandlungsmotivation für die medizinischen Massnahmen und die erforderliche aktive Mitarbeit deutlich beeinträchtigt, was offenbar die Heilungsfortschritte verzögert habe. Dies wiederum verstärke das depressive Denken bis zu phasenweiser Suizidalität. Gemäss Herrn K.___ müssen die unfallbedingten körperlichen und psychischen Beschwerden parallel behandelt werden. Der geplante Wiedereinstieg in die Arbeit auf Anfang Februar 2005 sei aufgrund der aktuellen psychischen Labilität zu früh (Urk. 7/69).
3.9 Dr. E.___ hielt am 27. Januar 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile regelmässig Medikamente nehme sowie physio- und psychotherapeutisch behandelt werde. Aufgrund der starken Schmerzen, des Schwindels und der Übelkeit könne sie zur Zeit keine Arbeit verrichten, sie sei sogar im Haushalt auf Dritthilfe angewiesen. Die psychische Situation habe sich aufgrund der andauernden Schmerzen massiv verschlechtert (Urk. 7/77).
3.10 Dr. L.___ beantwortete den von der Unfallversicherung erstmals am 2. Dezember 2004 zugestellten Fragenkatalog (Urk. 7/47) mit Bericht vom 15. April 2005 (Urk. 7/107). Seine Diagnose lautete auf einen Status nach Auffahrunfall mit Akzelerationstrauma und HWS-Distorsion sowie eine Hirnleistungsschwäche. Die Beschwerdeführerin habe sich über Schulter-Nackenschmerzen, okzipitale Kopfschmerzen sowie weiterhin Magenschmerzen vor allem unter Stress beklagt. Zeitweilig gehe es ihr gut, zeitweilig miserabel. Im November 2004 habe sie wegen Schmerzen ganze Tage im Bett verbracht. Ausserdem sei sie leicht aus dem Konzept zu bringen, sei schnell durcheinander. Die psychotherapeutische Behandlung sei anfänglich erfolgreich gewesen, jedoch konzeptarm, weshalb sie sie wieder aufgegeben habe.
Die Frage nach der Objektivierung der subjektiv geklagten Beschwerden beantwortete Dr. L.___ unter Rückgriff auf die Ergebnisse der durchgeführten bildgebenden Verfahren zusammenfassend im Wesentlichen dahingehend, dass die Funktionsprüfung mit der Spinalmaus die radiologisch beschriebenen thorakalen Skoliosen bestätigt habe. Das Wirbelsäulengesamtscore laute dahingehend, dass eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, eine funktionell eher ungenügende Wirbelsäule, eine knapp bis ungenügende Wirbelsäulenhaltung und eine unharmonische und funktionell ungenügende Wirbelsäulenbeweglichkeit vorlägen. Der Behandlungsverlauf sei wechselnd; neben deutlichen Fortschritten träten auch immer wieder Rezidive auf. Ein psychisches Leiden verneinte Dr. L.___ und stellte sowohl subjektiv als auch im Hinblick auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die Schulter-Nackenschmerzen und die insbesondere problematische Dauerbelastung in den Vordergrund. Beim Heben und Tragen von schweren Lasten, Körperstellungen im Sinne einer längeren zeitlichen Anspannung und Überkopfarbeiten erachtete er die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig. Tätigkeiten in Wechselpositionen mit der Möglichkeit zu Pausen und eigenem Arbeitsrhythmus seien zu 50 bis 70 % zumutbar (Urk. 7/107).
3.11 Die Diagnosen im Austrittsbericht der O.___ vom 15. Juli 2005 lauten wie folgt:
1. Chronisches cervicocephales und -brachiales Schmerzsyndrom rechtsbe- tont mit/bei
- Status nach HWS-Distorsionstrauma 1. August 2003
- mittelgradige Schwindel- und Gleichgewichtsbeschwerden mit
- peripher-zentraler vestibulärer Funktionsstörung links
- visuo-vestibulärer Integrationsstörung
- cervico-proprio-nociceptiver Funktionsstörung
- Tendenz zu Generalisation
2. Rezidivierende depressive Episoden
- aktuell mittelgradig
Gemäss Beurteilung der zuständigen Abteilungsärztin Dr. med. Q.___ sei es in der Vergangenheit trotz intensiver Physiotherapie zu keiner deutlichen Schmerzregredienz gekommen. Zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektiven Befunden im MRI und den Röntgenbildern bestehe eine deutliche Diskrepanz. Auch im Eintrittsstatus hätten keine die Beschwerden erklärenden Befunde erhoben werden können. Im Verlauf der Hospitalisation sei es trotz intensiver Physiotherapie und Mobilisierung der Brustwirbelsäule und der Rippen zu einer Generalisierung der Schmerzsymptomatik mit panvertebralen Schmerzen gekommen. Die Leistungsfähigkeit habe im Verlauf zunehmend abgenommen. Wegen der chronischen Schmerzsymptomatik sei die Beschwerdeführerin auch in der psychosomatischen Abteilung mitbetreut worden. Nach Austritt empfahl Dr. Q.___ eine regelmässige Fortsetzung des instruierten Heimprogramms sowie ambulant 2-3x/Woche eine medizinische Trainingstherapie und eine ambulante Psychotherapie. Die Arbeitsfähigkeit liegt gemäss Dr. Q.___ für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit bei 50 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aktuell aus psychiatrischer Sicht. Aus rheumatologisch-medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin ganztags mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 2 Stunden arbeitsfähig.
Der rheumatologische Befund ergab einen massiven paravertebralen Hartspann vor allem zervikal und thorakal, eine grundsätzlich freie Beweglichkeit mit einer allenfalls leicht eingeschränkten Flexion der HWS. Ausserdem notierte Dr. Q.___ einen Druckschmerz und Irritationszonen über dem Prozessus transversus des Atlas. Der neurologische Befund war unauffällig (Urk. 10/2). Die Schlussfolgerungen der Ergonomieabteilung der O.___ aufgrund eines durchgeführten Job Match lauteten dahingehend, dass die verminderte Belastbarkeit der HWS mit belastungsabhängigen Kopfschmerzen und Schwindel die arbeitsbezogenen relevanten Probleme seien. Auffällig seien deutliche Pulsschwankungen und ein allgemein reduzierter Kraft- und Konditionszustand. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei im Grossen und Ganzen zuverlässig, die Schmerzangaben seien glaubhaft. In Anbetracht der reduzierten körperlichen Belastbarkeit in den arbeitsrelevanten Tests müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der geleisteten (gemeint wohl: zu leistenden) Arbeitszeit nicht die erforderliche Leistung erbringen könne. Deswegen erschienen aus ergonomisch-medizinischer Sicht zusätzliche Pausen in einem Ausmass von zirka 2 Stunden täglich gerechtfertigt (Urk. 7/125).
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 1. August 2003 ein Distorsionstrauma der HWS erlitten hat. Aufgrund des Unfallhergangs, einer Auffahrkollision von hinten mit Anschlag des Kopfes (vgl. Urk. 7/13 S. 1, 7/23 S. 2), liegt eine schleudertraumaähnliche Verletzung vor, welche praxisgemäss einem Schleudertrauma gleichzustellen ist (RKUV 2000 Nr. U 395 [U 160/98] S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 [U 183/93] S. 67).
Nicht erstellt ist dagegen, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich ein leichtes Schädelhirntrauma in Form der von Dr. D.___ am 19. August 2003 diagnostizierten commotio cerebri (vgl. Urk. 7/5) erlitten hat. Wie Dr. G.___ in seinem Bericht vom 29. November 2004 zu Recht festhielt, fehlt es für eine derartige Annahme an den für eine Hirnerschütterung nötigen Anhaltspunkten wie dem Vorliegen einer Bewusstlosigkeit oder Amnesie (vgl. Urk. 7/23 S. 2 7/45 S. 1). Da
unmittelbar
nach dem Unfall auch sonst nicht das typische Beschwerdebild nach einem Schädelhirntrauma - mit Konzentrations-, Gedächtnis- und Schlafstörungen, rascher Ermüdbarkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Reizbarkeit und Nervosität, Angstzuständen und Depression sowie Wesensveränderung (BGE 117 V 377 Erw. 3c, 382 Erw. 4b) auftrat, steht das Vorliegen eines Schädelhirntraumas trotz Kopfanprall zu Recht zwischen den Parteien nicht zur Diskussion.
Im Anschluss an den Unfall sind denn auch Beschwerden aufgetreten, welche zum typischen Beschwerdebild einer Distorsionsverletzung der HWS gehören (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Nach den Akten sind unmittelbar nach dem Unfall und noch innerhalb der für die Unfallkausalität geltenden Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der HWS mit Einschränkung der Drehbewegung beidseits aufgetreten (Urk. 7/5). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im UVG-Abklärungsbericht vom 14. Juli 2004 kamen zu den am Unfalltag aufgetretenen Kopf- und Magenschmerzen und den am Folgetag aufgetretenen Nackenschmerzen ebenfalls am Folgetag Schwindelanfälle hinzu und im Laufe der Arbeitswoche Konzentrationsstörungen (Urk. 7/23 S. 2). Diese Angaben finden im Wesentlichen Bestätigung in den Anamnesen verschiedener ärztlicher Berichte wie demjenigen von Dr. E.___ vom 18. Mai 2004 (Urk. 7/14) und dem Bericht von PD Dr. H.___ vom 9. Februar 2004 (Urk. 7/108). Eine mögliche psychische Beteiligung erwähnte erstmals PD Dr. H.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 9. Februar 2004, hielt er doch fest, dass nicht auszuschliessen sei, dass psychisch belastende Faktoren für die sich immer mehr chronifizierenden Nackenschmerzen mitverantwortlich seien (Urk. 7/51 S. 2). Der Psychotherapeut K.___ sodann bestätigte in seinem Bericht vom 25. Januar 2005 aufgrund der am 30. November 2004 begonnenen Gesprächstherapie das Vorliegen einer ausgeprägten depressiven Entwicklung (Urk. 7/69).
Die von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 11. Oktober 2004 erwähnten, angeblich seit dem Unfall bestehenden lumbalen Rückenschmerzen (vgl. Urk. 7/33 S. 1) fanden zuvor weder in den medizinischen noch den übrigen Akten Niederschlag. Gegenteils erklärte die Beschwerdeführerin zu Handen des UVG-Abklärungsberichts am 8. Juli 2004, dass die Beschwerden mit Ursprung im Nacken der Wirbelsäule entlang bis Mitte Rücken vorhanden seien (Urk. 23 S. 3).
Auch wenn bezüglich der HWS-Beschwerden und insbesondere des Auftretens und der Relevanz der lumbalen Beschwerden sowie auch der von Dr. F.___ erwähnten visuellen Symptomatik (Urk. 7/33 S. 1), welche die Beschwerdeführerin gegenüber PD Dr. H.___ ausdrücklich verneint hatte (Urk. 7/108 S. 1), nicht gänzliche Klarheit herrscht und möglicherweise unfallfremde Faktoren in Form von Fehlstellungen/Fehlhaltungen im Bereich der Wirbelsäule mitspielen, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden zumindest im Sinne einer Teilkausalität zu bejahen, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist. Streitig und zu prüfen ist, wie es sich hinsichtlich der Unfallkausalität der ab 1. Juli 2005 (Leistungseinstellung) weiter bestehenden Beschwerden verhält. Weil es sich dabei um eine leistungsaufhebende Tatsache handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328). Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03, F. vom 10. September 2003, U 343/02, und E. vom 12. Dezember 2002, U 247/02).
4.2 In der für die Beurteilung massgebenden Zeit von der Leistungsaufhebung (1. Juli 2005) bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 13. März 2006 (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) klagte die Beschwerdeführerin insbesondere über ein chronisches cervicocephales und -brachiales Schmerzsyndrom rechtsbetont mit zum Teil Schwindel mit Übelkeit und Erbrechen und Gleichgewichtsbeschwerden. Zunehmend problematisch für das Berufsleben erachtete sie ausserdem die Konzentrationsschwäche, ihre rasche Ermüdbarkeit und die reduzierte Belastbarkeit (vgl. Urk. 10/2 S. 1 und 3).
Dr. Q.___ der O.___ stellte die Unfallkausalität des von ihr im Bericht vom 15. Juli 2005 diagnostizierten chronischen cervicocephalen und -brachialen Schmerzsyndroms nicht in Frage. Zu den aus der Beurteilung von Dr. F.___ übernommenen Diagnosen einer peripher-zentralen vestibulären Funktionsstörung links, einer visuo-vestibulären Integrationsstörung sowie einer cervico-proprio-nociceptiven Funktionsstörung finden sich im Bericht der O.___ keine weitergehenden Auseinandersetzungen (Urk. 10/2). Dr. F.___ ordnete dieselben dem von ihm diagnostizierten posttraumatischen cervico-encephalen Syndrom zu (Urk. 7/33 S. 5). Was schliesslich die psychischen Beeinträchtigungen betrifft, ist den Akten abgesehen vom Kurzbericht von Herrn K.___ vom 25. Januar 2005 keine fachärztliche respektive von einer Fachperson erstellte Stellungnahme zu entnehmen. Gemäss Herrn K.___ lag Ende 2004/Anfang 2005 eine ausgeprägte depressive Entwicklung vor, welche er als unfallbedingt bezeichnete (Urk. 7/69). Von der O.___, wo die Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik in der psychosomatischen Abteilung mitbetreut worden war, liegt keine schriftliche psychiatrische Beurteilung vor. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, aktuell mittelgradig, im Austrittsbericht vom 15. Juli 2005 kann daher nicht nachvollziehbar überprüft werden. Auch liegen keine Aussagen zur Kausalität der festgestellten psychischen Beschwerden vor. Die Annahme, dass eine depressive Symptomatik gegeben ist, scheint sich jedoch aufgrund der grundsätzlich übereinstimmenden Diagnosen von Herrn K.___ und der O.___ zu rechtfertigen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beschwerdeführerin in der für die Beurteilung massgebenden Zeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an diversen Beschwerden (Kopf-, Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Depressivität), welche dem typischen Beschwerdebild nach einer schleudertraumatischen Verletzung zugerechnet werden, litt. Zumindest eine Teilkausalität dieser Beschwerden ist unter Würdigung der medizinischen Akten nicht in Zweifel zu ziehen.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung deckt sich bei organisch nachweisbaren Befunden die adäquate, das heisst die rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität, weshalb sich eine spezifische Adäquanzprüfung in der Regel erübrigt (BGE 117 V 365). Für die Bejahung der Adäquanz genügt es indessen nicht, dass organische Befunde erhoben werden; vielmehr müssen diese objektivierbar sein.
Was nun aber die Objektivierbarkeit der somatischen Beschwerden anbelangt, sind die medizinischen Akten nicht schlüssig. Die im Röntgeninstitut P.___ erstellten Aufnahmen vom 7. November 2003 zeigten abgesehen von einer Streckhaltung der HWS bei einer leichten S-förmigen skoliotischen Fehlhaltung cervical links-, hochthoracal rechtskonvex eine normale Morphologie ohne Sekundärveränderungen (Urk. 7/7, 7/106). Dr. J.___ erkannte gestützt auf sein Funktions-CT vom 15. Dezember 2004 dagegen ausgeprägte Funktionsstörungen in den Segmenten C4/5 und C5/6 sowie cervico-cranial. Zur Ursächlichkeit notierte er, dass die Befunde wahrscheinlich myofascial bedingt seien, zusätzlich aber auch durch Gelenksblockierungen (Urk. 7/52). Dr. L.___ sodann schloss, dass die Funktionsprüfung mit der Spinalmaus eine ausgesprochene Kippung in Höhe Th1/C7, jedoch auch thorakal Th5/6 bei Bewegungsstarre durch Schonhaltung im zervikalen Gebiet zeige, und die radiologisch beschriebene thorakale Skoliose bestätige (Urk. 7/107).
Die in den bildgebenden Verfahren erhobenen Befunde variieren, teilweise wohl durch verschiedene Techniken bedingt, erheblich. Eine nachvollziehbare Beurteilung, welche sich insbesondere mit den von Dr. J.___ festgestellten Hyper- und Hypomobilitäten sowie den Rotationsblockaden und der paradoxen Rotation C4/5 rechts und C5/6 links, aber auch mit den von Dr. L.___ erwähnten Kippungen in den Bereichen Th1/C7 und Th5/6 auseinandersetzt, findet sich in den Akten nicht. Das von Dr. L.___ angeführte Wirbelsäulengesamtscore lässt zwar darauf schliessen, dass die Wirbelsäulenhaltung der Beschwerdeführerin ungenügend ist, was möglicherweise mit der vorbestehenden thorakalen Skoliose einhergeht. Doch ist seiner Beurteilung nicht abschliessend zu entnehmen, welche Ursache er den von Dr. J.___ festgestellten Funktionsstörungen zuordnet und ob insbesondere die von ihm notierte Bewegungsstarre durch Schonhaltung im zervikalen Gebiet im Bereich Th5/6 als unfallkausal zu betrachten ist und welche Beschwerden diese verursacht.
Die von Dr. J.___ notierten möglichen Ursachen helfen diesbezüglich ebenfalls nicht weiter, denn sowohl wenn die von ihm festgestellten Störungen myofaszial bedingt wären, als auch wenn Gelenksblockierungen dafür verantwortlich sind, könnte der Unfall vom 1. August 2003 seinerseits für diese Ursächlichkeiten verantwortlich sein. Eine eingehende ärztliche Beurteilung der in den bildgebenden Verfahren erhobenen Befunde mit einer klaren Stellungnahme zur Unfallkausalität derselben und den sich daraus ergebenden Beschwerden erscheint daher unabdingbar.
Im Lichte der Prüfung der Objektivierbarkeit der organischen Befunde stellt sich in Bezug auf die von Dr. F.___ gestützt auf seine audio-neurootologische Untersuchung erhobenen Befunde ebenfalls die Frage nach der Notwendigkeit ergänzender Abklärungen. Dr. F.___ erkannte unter anderem Anhaltspunkte für eine cervico-proprio-nociceptive Funktionsstörung. Zur Klärung und Behebung derselben und ihm zufolge auch der Funktionsstörung im Bereich der cervicalen Facettengelenke empfahl er die Durchführung von komparativen, multisegmentalen Blockaden der Medialäste der Rami dorsales der Cervicalnerven nach der Methode von N. Bogduk (Urk. 7/33 S. 6). Die Beschwerdegegnerin kam nach Eingang dieses Berichts selber zum Schluss, dass hierzu Weiterungen notwendig seien und unterbreitete den Bericht Dr. G.___ zur Stellungnahme (Urk. 7/37). Dr. G.___ sah sich jedoch nicht in der Lage, zur Unfallkausalität der von Dr. F.___ diagnostizierten Störungen oder zu Zweck und Validität der von letzterem vorgeschlagenen Methode von N. Bogduk Stellung zu nehmen. Zur Organizität der audio-neurootologischen Störungen äusserte er sich mangels entsprechender Fragestellung ebenfalls nicht (Urk. 7/45 S. 2). Dr. L.___ listete unter der Frage nach der Objektivierbarkeit der subjektiv geklagten Beschwerden die von Dr. F.___ gestellten Diagnosen auf, enthielt sich jedoch ebenfalls einer erläuternden Begründung dafür (Urk. 7/107 S. 2).
Damit aber kann gestützt auf die momentane Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob die von Dr. F.___ gefundenen Anhaltspunkte für eine cervico-proprio-nociceptive Funktionsstörung auf einen objektiv nachweisbaren organischen Befund wie demjenigen der von ihm erwähnten posttraumatischen Mikroläsionen im Bereich Pontomesencephalons schliessen lassen. Auch diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen im Sinne einer fachärztlichen Beurteilung, welche unter Umständen durch eine zusätzliche Untersuchung zu ergänzen sein wird, in die Wege zu leiten haben.
5.2 Sollten die zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zum Schluss führen, dass keine unfallkausalen, objektiv nachweisbaren organischen Befunde vorliegen, wird die Beschwerdegegnerin ausserdem eine psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten haben. Die Vorinstanz hat die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Kriterien geprüft mit der Begründung, dass die psychischen Beschwerden eindeutig im Vordergrund stünden und fast seit dem Unfall eine massgebende Bedeutung hätten (Urk. 2 S. 4).
Dieser Auffassung kann gestützt auf die momentane Aktenlage nicht gefolgt werden. Einzige Stellungnahme einer fachlich versierten Person bildet der Bericht des Psychologen K.___ vom 25. Januar 2005 (Urk. 7/79). Herr K.___ spricht sich zwar für das Vorliegen einer ausgeprägten depressiven Entwicklung bis hin zur Suizidalität aus, doch sind seinen Ausführungen keine Anhaltspunkte zum Beginn der depressiven Beschwerden zu entnehmen, so dass gestützt darauf nicht der - von der Rechtsprechung geforderte (vgl. Erw. 2.5) - Schluss gezogen werden kann, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutig im Vordergrund gestanden ist.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den von der Krankenversicherung eingereichten Unterlagen im Zeitraum vom 6. Februar 2003 bis 22. Januar 2004 beim Psychiater M.___ in Behandlung stand, wobei sich die Behandlungskosten auf insgesamt Fr. 966.85 beschränkten (Beilage zu Urk. 7/70), weist darauf hin, dass möglicherweise eine psychische Vorbelastung bestanden hat. Alleine gestützt darauf kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufgewiesen hat. Angesichts dessen darf die Adäquanz nur dann nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen beurteilt werden, wenn im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (Erw. 2.5). Hierauf aber lassen zumindest die momentanen medizinischen Akten nicht schliessen. So erklärte PD Dr. H.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 9. Februar 2004 zwar eine psychiatrische Abklärung für angezeigt, doch stehe das chronische Schmerzsyndrom cervical klar im Vorgrund (Urk. 7/51). Dr. E.___ erklärte am 27. Januar 2005, dass die Beschwerdeführerin an starken Schmerzen, Schwindel und Übelkeit leide (Urk. 7/77). Dr. L.___ verneinte das Vorliegen eines psychischen Leidens gar (Urk. 7/107 S. 2).
Einzig gestützt auf die Beurteilung von Dr. Q.___, gemäss welcher die Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit um 50 % aktuell aus psychiatrischer Sicht gegeben sei (Urk. 10/2 S. 2), lässt sich nicht begründen, dass die physischen Beschwerden im Gesamtverlauf eine untergeordnete Rolle gespielt hätten und nunmehr ganz in den Hintergrund getreten seien. Hierfür bedürfte es einer nachvollziehbar begründeten psychiatrischen Stellungnahme. Der Umstand, dass Dr. Q.___ die geschilderten Beschwerden keinen objektiven Befunden im MRI der HWS zuordnen konnte, lässt die somatische Natur der ärztlicherseits nicht in Frage gestellten Nacken-, Kopf-, Rücken- und Schwindelbeschwerden sowie der Konzentrationsstörungen nicht entfallen. Immerhin erkannte Dr. Q.___ im rheumatologischen Befund einen Druckschmerz und Irritationszonen über dem Prozessus transversus des Atlas, und dem Austrittsbericht der Physiotherapie Rheumatologie ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine sehr steife Oberkörperhaltung insbesondere des Kopfes und der Schultern sowie eine stark verminderte Beweglichkeit der HWS zeige (Urk. 10/2 mit Beilage). Somatische Befunde waren somit sehr wohl vorhanden.
Die Beschwerdegegnerin wird daher, sofern die zu ergänzenden medizinischen Abklärungen nicht bereits zu organisch nachweisbaren Befunden führen, was eine spezifizische Adäquanzprüfung wohl entfallen liesse, eine - im Übrigen ärztlicherseits bereits mehrfach empfohlene (Urk. 7/45 S. 2, 7/51 S. 2) - psychiatrische Begutachtung zu veranlassen haben, welche insbesondere auch zur Unfallkausalität eines allfälligen psychischen Gesundheitsschadens, zum Beginn desselben, zum Beschwerdeverlauf und zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie zum Verhältnis der somatischen zu den psychischen Beschwerden Stellung nimmt.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
6.2
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung obgenannter Kriterien ist diese auf Fr. 1'900.-- zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Versicherungen
- Rechtsanwalt Werner Bodenmann
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).