Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 15. Juni 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Müller
Advokaturbüro
Toggenburgerstrasse 61, Postfach 336, 9501 Wil SG
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 30. April 2004 als Parkettlegerin bei der A.___ GmbH, C.___, und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 27. November 2004 erlitt sie einen Arbeitsunfall, als sie beim Polieren des Parketts das Kabel der Maschine übersah, welches sich um ihr Bein gewickelt hatte, und sie beim Umdrehen rückwärts hinfiel (undatierte Unfallmeldung, Urk. 8/1). Die am 29. November 2004 erstbehandelnde Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, E.___, berichtete am 22. Februar 2005 (Urk. 8/2) über den Sturz auf Rücken und Kopf sowie seither geklagte starke Rückenschmerzen. Sie diagnostizierte eine Rücken-Nacken-Kontusion und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 29. November 2005. Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
Nachdem B.___ am 24. März 2005 (Urk. 8/11) telefonisch ihre Weigerung geäussert hatte, sich durch einen männlichen Kreisarzt untersuchen zu lassen (vgl. Aufgebot vom 22. März 2005, Urk. 8/10), teilte die SUVA am 1. April 2005 (Urk. 8/12) brieflich den Fallabschluss mit und stellte die Leistungen per 4. April 2005 - ausgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit - ein. In der Folge nahm die Versicherte ihre Arbeitstätigkeit wieder auf.
1.2 Am 14. Juni 2005 (Urk. 8/15) meldete B.___ einen Rückfall in dem Sinne, dass sie den ganzen Monat zu 100 % gearbeitet habe, die Schmerzen aber wieder aufgetreten seien. Die behandelnde Dr. D.___ attestierte ab 14. Juni 2005 wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit und überwies die Versicherte zur weiteren Behandlung an die F.___ Klinik (Bericht vom 12. Juli 2005, Urk. 8/16). Die zuständigen Ärzte liessen an der Klinik G.___ MRI-Bilder des Rückens anfertigen, welche indes - abgesehen von leichten Bandscheibendegenerationen sowie kleinsten flachen dorsalen Bandscheibenprotrusionen/ Herniationen Th6/7 und Th7/8 - unauffällig blieben (Bericht vom 4. August 2005, Urk. 8/20-21). Am 9. August 2005 (Urk. 8/26) empfahlen die Ärzte die Durchführung einer Physiotherapie sowie die rasche Wiedereingliederung in der Arbeitsprozess. Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, erachtete am 17. August 2005 (Urk. 8/23) die Unfallfolgen als abgeheilt. Am 11. Oktober 2005 (Urk. 8/29) verwahrte sich die Versicherte gegen die Leistungseinstellung der SUVA und ersuchte um Aufbietung zu einer kreisärztlichen Untersuchung (durch eine Ärztin).
1.3 Hierauf verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 4. November 2005 (Urk. 8/34) mit der Begründung, die geltend gemachten Rückenbeschwerden könnten nicht auf den Unfall vom 27. November 2004 zurückgeführt werden. Die dagegen erhobenen Einsprachen der Versicherten vom 15. November 2005 (Urk. 8/38) sowie des Krankenversicherers (Progrès Versicherungen AG) vom 12. Dezember 2005 (Urk. 8/43) wurden mit Entscheid vom 29. März 2006 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob B.___ durch Rechtsanwalt Urs Müller am 20. Juni 2006 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der Einsprachentscheid der SUVA vom 29. März 2006 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 14. Juni 2005 bis zum 11. November 2005 die der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit entsprechenden SUVA-Taggelder zu bezahlen und sämtliche aus der Behandlung entstandenen Heil- und Pflegekosten zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Versicherte sei im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch nicht ausgeheilt gewesen bzw. sie habe einen Rückfall erlitten (Urk. 1 S. 9). Nachdem die SUVA durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf am 14. August 2006 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. August 2006 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
Sodann ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein ohne eigene Untersuchungen durchgeführtes Aktengutachten zulässig ist, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um eine ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 1. Dezember 2005, U 245/05, Erw. 3.4).
2.
2.1
2.1.1 Die Hausärztin Dr. D.___ schilderte in ihrem Bericht vom 22. Februar 2005 (Urk. 8/2) eine anlässlich der Erstkonsultation am 29. November 2004 erhobene Druckdolenz nuchal sowie über den Wirbeln Th7-8 und der paravertebralen Muskulatur bei eingeschränkter Mobilität. Auf den angefertigten Röntgenbildern der Brustwirbelsäule (BWS) konnte sie keine frischen ossären Läsionen entdecken. Sie diagnostizierte eine Rücken-Nacken-Kontusion und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Ferner berichtete sie über einen am 11. Januar 2005 misslungenen Arbeitsversuch im Umfang von 75 %.
2.1.2 Am 12. Juli 2005 (Urk. 8/16) verwies Dr. D.___ - nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2005 im Rahmen der Rückfallmeldung - auf bestehende Druckdolenzen, Bewegungsschmerzen insbesondere der mittleren BWS bis in die Lendengegend ausstrahlend, und einen Muskelhartspann der paravertebralen Muskulatur ohne radikuläre Ausfälle. Sie führte aus, nach dem Unfall seien die Schmerzen nur langsam zurückgegangen, bis die Versicherte die Arbeit wieder habe aufnehmen können. Nach einem Monat an der Arbeitsstelle hätten die Rückenschmerzen stark zugenommen und zu einer Belastung während der Arbeit sowie nachts geführt. Dr. D.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 14. Juni 2005 und empfahl die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 25 % ab 18. Juli 2005.
2.2 Die Ärzte der F.___ Klinik berichteten am 28. Juli 2005 (Urk. 8/25) über eine geschilderte Beschwerdelinderung mittels 18 mal durchgeführter Physiotherapie, so dass die berufliche Tätigkeit für einen Monat zu 100 % wieder habe aufgenommen werden können. In der Folge sei es wegen verstärkter Schmerzen erneut zu einem Abbruch gekommen. Derzeit arbeite die Beschwerdeführerin zu 25 % und sei im übrigen Ausmass arbeitsunfähig. Beim morgendlichen Erwachen leide die Beschwerdeführerin unter heftigen Rückenschmerzen, insbesondere thorakolumbal, sowie an Schmerzen im Bereich tieflumbal bzw. des Iliosakralgelenkes (ISG) rechts mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel lateralseitig. Schmerzverstärkend wirkten Sitzen und Bücken.
Die Ärzte verwiesen sodann auf die am 13. Juni 2005 angefertigten Röntgenbilder, welche eine leichte Vermehrung der physiologischen BWS-Kyphose, ventral wachstumsgestörte Wirbelkörper Th11 und Th12, initiale spondylotische Degenerationen im mittleren BWS-Bereich, eine leichte Spondylarthrose L5/S1 und eine regelrechte Darstellung des ISG bei vermehrter Sklerosierung rechts gezeigt hätten.
Anlässlich der Untersuchung vom 28. Juli 2005 zeigten sich ein unauffälliges Gangbild, eine leichte betonte Kyphosierung der BWS, eine Klopfdolenz im Bereich der unteren BWS und Übergang zur Lendenwirbelsäule (LWS), eine mässige Blockierung rechts mit positivem Vorlaufphänomen und positivem Spine-Test sowie eine druckdolente SIPS beidseits. Das Bücken war mit verstärkter Schmerzangabe tieflumbal und im ISG rechts verbunden gewesen, das Aufrichten sei mit Kletterphänomen erfolgt.
Die Ärzte veranlassten aufgrund der erhobenen Befunde eine MRI-Abklärung an der Klinik G.___.
2.3
2.3.1 Auf den am 3. August 2005 in der Klinik G.___ angefertigten MRI-Bildern des Beckens und beider ISG war im Markraum der dargestellten ossären Strukturen - insbesondere des OS iliums und OS sacrums - kein Ödem zu sehen und bestanden auch keine Zeichen einer Fraktur oder eines andersartigen aktiven ossären Prozesses. Auch eine intraplevine Raumforderung wurde verneint, dagegen eine geringe Flüssigkeitsmenge im Douglasraum geschildert.
Der untersuchende Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, sprach zusammenfassend von unauffälligen Untersuchungsbefunden ohne Nachweis einer Fraktur oder Zeichen einer ISG-Arthritis/ISG-Affektion (Bericht vom 4. August 2005, Urk. 8/20).
2.3.2 Die MR-Untersuchung der BWS und der LWS vom selben Tag ergab keine Zeichen einer Fraktur und kein Ödem oder andersartige relevante Signalstörung im Markraum der Wirbelkörper. Dr. I.___ schilderte ein normales Alignement der Wirbelkörper bei normal weitem Spinalkanal bei normaler Signalgebung des Myelons. Im LWS-Bereich seien die Bandscheiben normal hydriert und nicht degeneriert. Die Bandscheiben auf Höhe Th6/7 und Th7/8 seien leicht höhenvermindert, ausgetrocknet. Beide Bandscheiben zeigten dorsal winzige Protrusionen/Herniationen dorsal mediolateral rechts. Sodann sei eine minime Konturabflachung des Myelones anterolateral rechts auf Höhe Th7/8 zu sehen.
Zusammenfassend fand Dr. I.___ keinen Nachweis einer Fraktur und verwies auf leichte Bandscheibendegenerationen sowie kleinste flache dorsale Bandscheibenprotrusionen/Herniationen Th6/7 und etwas deutlicher Th7/8 mediolateral rechts bei einer unauffälligen LWS (Bericht vom 4. August 2005, Urk. 8/21).
2.4 Nach Einsichtnahme in die bildgebenden Untersuchungsresultate diagnostizierten die Ärzte der F.___ Klinik am 9. August 2005 (Urk. 8/26) ein chronifiziertes thorakolumbovertebrogenes Schmerzsyndrom und Dysfunktion ISG rechts (1) bei Sturz auf den Rücken am 27. November 2004, (2) bei leichten Bandscheibendegenerationen sowie kleinsten flachen dorsalen Bandscheibenprotrusionen/Herniationen Th6/7 und etwas deutlicher Th7/8 mediolateral rechts sowie (3) bei fehlendem Nachweis einer Fraktur oder Zeichen einer ISG-Arthritis/ISG-Affektion. Sie empfahlen die unverzügliche Aufnahme einer Physiotherapie sowie - um einer Chronifizierung entgegenzuwirken - die möglichst rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Hierzu legten die Ärzte - in Absprache mit der Beschwerdeführerin - die Arbeitsfähigkeit auf 50 % fest mit einer raschen Steigerung.
2.5 In seiner Stellungnahme vom 17. August 2005 (Urk. 8/23) hielt Kreisarzt Dr. H.___ fest, Weichteilkontusionen im Rückenbereich seien spätestens nach sechs Monaten als abgeheilt zu betrachten, weshalb vorliegend kein Rückfall übernommen werden könne.
3.
3.1 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, nach der Äusserung des Wunsches der Beschwerdeführerin nach einer weiblichen Untersucherin und der Weigerung, sich einem männlichen Arzt vorzustellen, einfach die Leistungseinstellung mitzuteilen (Urk. 8/12), war nicht korrekt.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen für die Beurteilung zu unterziehen, soweit diese notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherten Personen oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Demgemäss wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, entweder dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer weiblichen Untersucherin nachzukommen oder aber an der Untersuchung durch den genannten Arzt festzuhalten und die Folgen einer allfälligen Weigerung zu nennen. Erst nach einer angemessenen Bedenkzeit wäre die Leistungseinstellung mit der vorgebrachten Begründung möglich gewesen.
3.2 Indessen erwächst eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht bereits aus ihrer Verletzung der gesetzlichen Vorschriften. Im Gegenteil ist nachfolgend zu prüfen, ob die unfallversicherungsrechtlichen Leistungsvoraussetzungen in materieller Hinsicht auch nach dem 4. April 2005 gegeben waren.
4.
4.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall an einer Druckdolenz nuchal sowie über den Wirbeln Th7-8 sowie der paravertebralen Muskulatur bei eingeschränkter Mobilität litt. Die erstbehandelnde Ärztin diagnostizierte eine Rücken-Nacken-Kontusion und konnte auf den Röntgenbildern keine frischen ossären Läsionen entdecken (Urk. 8/2).
In der Folge absolvierte die Beschwerdeführerin eine physiotherapeutische Behandlung mit 18 Sitzungen, worauf eine derartige Beschwerdelinderung eintrat, dass sie ihre berufliche Tätigkeit ab dem 5. April 2005 vollumfänglich wieder aufnehmen konnte (Urk. 8/25).
4.2
4.2.1 Sämtliche weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Angaben datieren aus der Zeit nach der Rückfallmeldung vom 14. Juni 2005 (Urk. 8/15). In objektiver Hinsicht ergibt sich namentlich aus den bildgebenden Untersuchungsbefunden, dass keine Unfallfolgen nachweisbar waren. Nachdem Dr. D.___ bereits auf den zu Beginn der Behandlung angefertigten Röntgenbildern keine ossären Läsionen hatte erkennen können (Urk. 8/2), interpretierten die Ärzte der F.___ Klinik die Bilder vom 13. Juni 2005 einzig im Sinne leichter degenerativer bzw. vorbestehender Veränderungen. Die pyhsiologische BWS-Kyphose, die ventral wachstumsgestörten Wirbelkörper Th11 und Th12, die initialen spondylotische Degenerationen im mittleren BWS-Bereich sowie die leichte Spondylarthrose L5/S1 (Urk. 8/26) entsprechen allesamt nicht unfallbedingten Auffälligkeiten.
Auf den von denselben Ärzten veranlassten MRI-Bildern des Beckens sowie beider ISG waren weder ein Frakturnachweis oder Zeichen einer ISG-Arthritis/ISG-Affektion noch ein Weichteilödem oder Hämatom zu erkennen. Auch die BWS-Bilder zeigten keine Fraktur, indessen die bekannten leichten Bandscheibendegenerationen sowie kleinste flache dorsale Bandscheibenprotrusionen/Herniationen Th6/7 sowie Th7/8 mediolateral rechts. Die LWS war gänzlich unauffällig (Urk. 8/28 und Urk. 8/20-21).
4.2.2 Damit steht fest, dass in objektiver Hinsicht keine bildgebenden Nachweise einer unfallbedingten Schädigung der Wirbelsäule vorliegen, sondern im Gegenteil feststeht, dass sich anlässlich des Sturzes auf den Rücken und Kopf vom 27. November 2004 keine Verletzungen des Rückens zugetragen haben. Neben den leichten, eindeutig degenerativen Veränderungen ist auch eine Verursachung der Bandscheibenprotrusionen/Herniationen Th6/7 und 7/8 zu verneinen, hält doch das Bundesgericht in seiner konstanten Rechtsprechung fest, dass eine signifikante und somit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule nur dann durch einen Unfall hervorgerufen sein kann, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen aufgrund eines Traumas aufzeigt (RKUV 2000 S. 45). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall.
4.3 Die weiteren aktenkundigen Untersuchungsresultate zeigten Mitte Juli 2005 Druckdolenzen, Bewegungsschmerzen und einen Muskelhartspann (Urk. 8/16). Ende Juli 2005 wurde über eine Klopfdolenz, eine mässige Blockierung mit positivem Vorlaufphänomen und positivem Spine-Test sowie eine druckdolente SIPS beidseits berichtet (Urk. 8/25).
4.4 Angesichts dieser Ergebnisse steht fest, dass der Unfall zu keinen strukturellen Läsionen der Wirbelsäule geführt hat und lediglich Weichteilkontusionen im Rückenbereich vorlagen. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hierbei auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen, wonach der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (status quo sine, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 29. November 2006, U 207/06, Erw. 2.2).
Da im Zeitpunkt der Rückfallmeldung bereits ein Zeitraum von fast neun Monaten seit dem Unfall verstrichen war, ist die natürliche Kausalität des Unfalls mit den ab Juli 2005 geklagten Beschwerden - angesichts der äusserst diskreten degenerativen Veränderungen - rechtsprechungsgemäss zu verneinen. Bei dieser Aktenlage ist von weiteren Beweismassnahmen abzusehen, namentlich von der Einholung eines Gutachtens, welches sich retrospektiv über einen Zeitraum von zwei Jahren auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie die bereits hinreichend bekannten Untersuchungsresultate stützen müsste. Hiervon sind keine abweichenden verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten.
Anzufügen bleibt, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass auch nach dem 14. Juni 2005 Befunde erhoben worden seien (Urk. 1 S. 10), im Wesentlichen der Figur post hoc ergo propter hoc gleichkommt, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205). Dies genügt indes rechtsprechungsgemäss nicht (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). Namentlich die aktenkundigen leichten Normabweichungen der Wirbelsäule sind unzweifelhaft degenerativ und keinesfalls durch den Unfall bedingt.
4.5 Betreffend die Periode zwischen der Leistungseinstellung per 4. Mai 2005 und der Rückfallmeldung vom 14. Juni 2005 (Urk. 8/15) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Arbeit vollzeitlich weiterarbeiten konnte. Eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgte erst per 14. Juni 2005 (Unfallscheine, Urk. 3/12-13). Demgemäss ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer von über einem Monat wieder vollumfänglich arbeitsfähig war. Indessen ist zu beachten, dass sie nie ganz schmerzfrei war. Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nach der Durchführung der physiotherapeutischen Massnahmen am 4. Mai 2005 noch nicht gänzlich genesen war.
In diesem Sinne hielt die Hausärztin Dr. D.___ am 26. September 2005 (Urk. 3/15) fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach Anrecht auf Therapiekostendeckung für mindestens sechs Monate habe. Hieraus ist zu schliessen, dass auch Dr. D.___ - in gleicher Weise wie Kreisarzt Dr. H.___ (Urk. 8/23) und auch die Rechtsprechung - davon ausging, dass bei fehlenden nachweisbaren Läsionen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten eine Genesung eintritt.
Bei dieser Aktenlage erweist sich die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht erst nach der ärztlich festgestellten Heilungsdauer von sechs Monaten - mithin per 27. Mai 2005 - als gerechtfertigt. Immerhin ist die Beschwerdegegnerin nach anerkannter Leistungsausrichtung beweispflichtig für die Verbesserung des Gesundheitszustands und den Wegfall der unfallverursachten Aspekte der Beschwerden. Und den Beweis, dass die Besserung vor der aktenkundigen Terminierung per 27. Mai 2005 eingetreten ist, konnte sie nicht erbringen. Dabei ist zu beachten, dass die Beweislosigkeit wohl durch die Beschwerdeführerin verursacht wurde, ihr Wunsch nach einer weiblichen Untersuchungsperson indes nicht als abwegig und angesichts der gesamten Umstände auch nicht als vorgeschoben oder trölerisch erscheint. Demgemäss hätte die Beschwerdegegnerin für eine vor der rechtsprechungsgemässen Frist von sechs Monaten erfolgte Leistungseinstellung eine ergänzende Untersuchung anordnen müssen oder nach dem Mahnverfahren (mit kurzer Bedenkzeit) entsprechend verfügen können. Dies ist unterblieben, weshalb nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass die Behandlungsbedürftigkeit aus Gründen des Unfalls bereits vor dem 27. Mai 2005 nicht mehr bestand.
Angesichts ihrer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit am 5. April 2005 sind für die fragliche Periode keine Taggeldleistungen mehr zu entrichten, sondern es sind einzig die Heilbehandlungskosten für die in diese Zeitspanne fallenden Behandlungen zu übernehmen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen dem Unfall vom 27. November 2004 und den bis 27. Mai 2005 bestehenden Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, der für die nachher - insbesondere ab 14. Juni 2005 - vorgebrachten Beschwerden indes zu verneinen ist.
Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 36 Erw. 2b).
Demgemäss kann das Gericht auch anderes als das Beantragte zusprechen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2006 (Urk. 2) - obwohl die Beschwerdeführerin nicht die Weiterausrichtung der Leistungen über den 4. April 2005 hinaus, sondern bloss die Zusprechung von Leistungen ab dem 14. Juni bis 11. November 2005 (Urk. 1 S. 2) beantragte - insofern abzuändern ist, als die Einstellung der Leistungen erst per 27. Mai 2005 erfolgt.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzulegen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Angesichts des bloss geringen Obsiegens rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 29. März 2006 insoweit abgeändert wird, als die Einstellung der Leistungen per 27. Mai 2005 erfolgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Müller
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).