UV.2006.00218

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 11. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, Dr. phil. nat., war vom 1. Februar 2001 bis 31. Mai 2003 befristet als Virologin bei der S.___ (vgl. Urk. 10/26, Urk. 10/39/1 S. 2, Urk. 10/112a) und damit bei der „Winterthur“ (heute: Axa) unfallversichert, als sie am 24. August 2002 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 10/1a/1, Urk. 10/39/1).
          Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 stellte die Winterthur ihre Taggeldleistungen und die Übernahme von Heilungskosten rückwirkend per 30. Juni 2003 ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Urk. 10/113).
          Dagegen erhob die Versicherte am 6. Februar 2006 Einsprache (Urk. 10/118). Diese wies die Winterthur am 30. März 2006 ab, wobei sie auf eine Rückforderung gegenüber der Versicherten verzichtete (Urk. 10/122 = Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. Juni 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin Leistungen auszurichten (Urk. 1).
          Die Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
          Mit Gerichtsverfügung vom 10. November 2006 wurde der Schriftenwechsel ge-schlossen (Urk. 11).
2.2     Auf Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk 12) wurden die Akten der Inva-lidenversicherung (Urk. 17/1-66) beigezogen.
          Dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 22) entsprechend fanden am 17. Januar 2008 eine öffentliche Hauptverhandlung (Prot. S. 5 ff.) und eine persönliche Befragung (S. 7 ff.) statt.
          Nachdem Vergleichsverhandlungen ergebnislos geblieben waren, wurde mit Verfügung vom 14. April 2008 die Einholung eines Gerichtsgutachtens in Aussicht gestellt (Urk. 37), wozu die Parteien am 6. Mai 2008 (Urk. 40) und 7. Mai 2008 (Urk. 42) Stellung nahmen. Mit Beschluss vom 2. Juni 2008 wurde das Gerichtsgutachten angeordnet (Urk. 43). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht, die mit Urteil vom 4. Februar 2009 abgewiesen wurde (Urk. 47).
2.3     Am 29. Juli 2009 erstatteten die Ärzte des Medizinischen Zentrums K.___ (K.___) das Gerichtsgutachten (Urk. 55), wozu die Parteien am 1. Oktober 2009 Stellung nahmen (Urk. 64, Urk. 66). Am 20. November 2009 wurden vom K.___ Zusatzfragen beantwortet (Urk. 71/1) und weitere Stellungnahmen erstattet (Urk. 71/2-4), wozu die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2010 Stellung nahm (Urk. 75). Die Beschwerdeführerin reichte ihrerseits weitere medizinische Berichte vom 21. Dezember 2009 (Urk. 78) und 22. Januar 2010 (Urk. 80) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3     Bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen spielt das Erfordernis der Adäquanz praktisch keine Rolle (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb). Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden hingegen sind spezielle Regeln zu beachten:
          Handelt es sich um psychische Beeinträchtigungen, so ist die Adäquanz gemäss der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis speziell zu prüfen.
1.4     Hat die versicherte Person eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten, so wird der natürliche Kausalzusammenhang nicht näher geprüft, auch wenn für noch bestehende Beschwerden keine organischen Ursachen nachweisbar sind (womit der natürliche Kausalzusammenhang im Regelfall zu verneinen wäre), aber ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild - im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung - annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 Erw. 5b/bb).
          Zum von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten „bunten“ Beschwerdebild nach erlittener HWS-Verletzung gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 134 V 116 Erw. 6.2.1, mit Hinweis auf BGE 117 V 360 Erw. 4a).
          In der neueren Rechtsprechung wird es auch bezeichnet als „ein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur“, durch das solche Verletzungen gekennzeichnet seien (BGE 134 V 118 Erw. 7.1) beziehungsweise „das diese kennzeichnende Gemenge physischer und psychischer Symptome“ (BGE 134 V 121 Erw. 9).
          Wenn dieses typische Beschwerdebild nicht vorliegt, so fehlt die Grundlage für die Vermutung, es bestehe trotz fehlendem organischen Korrelat ein natürlicher Kausalzusammenhang, und dieser ist wie im Regelfall zu beurteilen, also bei somatischen Beschwerden, da ein organisches Korrelat fehlt, zu verneinen und bei psychischen Beschwerden nach der erwähnten speziellen Praxis zu beurteilen.
1.5     Hat eine HWS-Distorsion stattgefunden und liegt das genannte Beschwerdebild vor, so erfolgt die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden, nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechend der in BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung.
          Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind, nämlich die folgenden (BGE 134 V 130 Erw. 10.3):
– besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
– die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen
– fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung
– erhebliche Beschwerden
– ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
– schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
– erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
          Bei einem Unfall im mittleren Bereich, der dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b, 117 V 384 Erw. 4c).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Unfall vom 24. August 2002 und im strittigen Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang besteht (und ob sich dies gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen beurteilen lässt).
          Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen formell per Ende Juni 2003 eingestellt. Im angefochtenen Entscheid hat sie ausdrücklich auf allfällige Rückforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin verzichtet (Urk. 2 S. 4 oben). Faktisch betrifft die Leistungseinstellung somit den Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Januar 2006.

3.
3.1     Am 24. August 2002 befand sich die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im von ihrem Mann gelenkten BMW, als dieser in langsamer Fahrt auf der Y.___-Passstrasse von einem hinter ihnen fahrenden VW Polo angestossen wurde (Urk. 10/1a Ziff. 6, Urk. 10/131 S. 1 und S. 12). Gemäss unfallanalytischem Gutachten lag die Geschwindigkeitsänderung zwischen 8.0 und 10.5 km/h (Urk. 10/131 S. 14 unten).
          Im Krankenhaus Z.___ wurde gleichentags eine Distorsion HWS diagnostiziert (Urk. 10/M3); der HWS-Röntgenbefund ergab keine traumatischen Skelettläsionen zwischen C1-C7 (Urk. 10/M26).
3.2     Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, berichtete am 2. September 2002 über seine am 26. August 2002 erfolgte Erstbehandlung (Urk. 10/M1). Dabei nannte er als Diagnose einen Status nach HWS-Distorsion und eine Fehlstellung von C2 gegenüber C1 (Ziff. 5). Er attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich Ende September 2002 (Ziff. 8).
          Am 8. Oktober 2002 (Urk. 10/M5) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Ziff. 5):
    Status nach HWS-Distorsion
- cervicozephales Syndrom
- Spannungskopfschmerz
- neurovegetative Regulations-Störung
          Zur Arbeitsunfähigkeit machte er keine genauen Angaben (vgl. Ziff. 4a); zur Frage, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, bemerkte er „wahrscheinlich nicht“ (Ziff. 4d).
          Am 15. Oktober 2002 beantwortete Dr. A.___ den Fragebogen bei HWS-Verletzungen (Urk. 10/M8).
3.3     Am 7. Januar 2003 wurde über eine Notfallkonsultation in der Neurologischen Poliklinik, Universitätsspital Zürich (USZ), zur Beurteilung einer intermittierenden Schluckstörung berichtet (Urk. 10/M16). In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine neurologische Ursache der Schluckerschwernis bei eindrücklich eingeschränkter HWS-Beweglichkeit und Muskelhartspann finden lassen. Die Beschwerdeführerin trage immer noch zeitweise den Halskragen, was ihr ab sofort untersagt worden sei. Bei offenbar bestehender psychischer Belastungssituation (Tod des Vaters, Schuldgefühle) sei auch eine psychologische Begleitung zu erwägen (S. 2 Mitte).
3.4     Dr. med. B.___, Augenärztin FMH, nannte in ihrem Bericht vom 27. Februar 2003 (Urk. 10/M15) als Diagnose Akkomodation und Konvergenzreduktion in Rückbildung nach Schleudertrauma der HWS im August 2002 und einen Astigmatismus hyperopicus comp. beidseits (Ziff. 1). Subjektiv sei eine Verbesserung eingetreten, wobei die Beschwerdeführerin noch eine schnelle Ermüdbarkeit, Kopfschmerzen und Verschwommensehen angebe. Objektiv bestehe mit Korrektur eine volle Sehschärfe beidseits, Konvergenz und Akkomodationsbreite seien besser als bei der ersten Untersuchung, der Augendruck im Normbereich und die Bulbusmotilität intakt (Ziff. 2).
3.5     Dr. A.___ berichtete am 6. Oktober 2004 (10/M28), die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über cervico-thoracovertebrale Schmerzen mit Kraftlosigkeit; sie müsse Kindspflege (am 7. Mai 2004 hatte sie einen Sohn geboren; Urk. 10/87) und Haushalt teilweise dem Ehemann überlassen. Sie habe weiterhin Kopfschmerzen, Schwindel, Tinnitus, Taubheit in den Händen. Sie fühle sich überfordert und sei in einem seelischen Tief. Bei allen Bewegungen erfolge endphasig eine Schmerzangabe im Nacken und der mittleren Brustwirbelsäule (BWS). Zusammenfassend bestehe ein leichtes cervico-thoracovertebrales Syndrom im Rahmen einer von der Beschwerdeführerin angegebenen körperlichen Überforderung mit depressiver Verstimmung. Die Symptomausweitung weise auf eine bleibende Chronifizierung hin.
3.6     Am 23. August 2005 wurde von den Ärzten der Schulthess Klinik ein Gutachten erstattet (Urk. 10/M32/1). Darin wurde unter anderem ausgeführt, insgesamt sei der vorgebrachte Leidensdruck gut nachvollziehbar. Berücksichtige man allerdings die Befunde und insbesondere das als leicht bis sehr leicht einzustufende indirekte HWS-Trauma, könne der Verlauf nicht ohne zusätzliche beeinflussende Faktoren erklärt werden (S. 38).
          Mit zunehmendem Verlauf (maximal 12-15 Wochen) könne die Zunahme und Ausweitung der Symptome nicht mehr rein unfallbedingt nachvollzogen werden, sicher ab Anfang bis Mitte 2003 bestehe nur noch ein möglicher natürlicher Kausalzusammenhang. Es überwiege aktuell ein Müdigkeits-/Erschöp-fungssyndrom (S. 45). Anfang 2003 sei eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % und in den Folgemonaten wieder eine solche von 100 % gegeben gewesen. Als Virologin sei die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 46).
3.7     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, berichtete am 10. März 2006 nach zweimaliger Untersuchung der Beschwerdeführerin, es sei aktuell keine psychiatrische Störung erkennbar, sicher keine Depression, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Angststörung mit Krankheitswert, es handle sich um eine normale Trauer über die Situation. Es bestehe keine Indikation für psychotherapeutische Massnahmen (Urk. 10/M36).

4.
4.1     Am 29. Juli 2009 erstatteten Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter, und Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Chefarzt Medizinisches Zentrum Römerhof (K.___), das bei ihnen in Auftrag gegebene Gerichtsgutachten (Urk. 55).
          Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff., S. 18 ff.), die an vier Tagen im Juni 2009 erfolgten Untersuchungen (vgl. S. 1), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 23 ff.), die erhobenen internistischen Befunde (S. 32 ff.), ein von Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, erstelltes rheumatologisches (S. 35 ff.), ein von Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt Neurologie, Klinik H.___, erstelltes neurologisches Konsilium (S. 45 ff.), eine von Dr. sc. hum. Dipl. psych. I.___ durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (S. 59 ff.) und ein psychiatrisches Konsilium von Dr. D.___ (S. 65 ff.).
4.2     Als aktuelle Beschwerden wurden im Gutachten permanente bewegungs- und belastungsakzentuierte Schmerzen im Bereich des rechten Nackens und Hinterkopfs (S. 31 oben) genannt, wenn diese stark seien, strahlten sie in den gesamten Kopf aus und auch in den Schultergürtel beidseits. Wenn sie ihren Kopf nach vorne neige oder sich bücke, komme es zu Schwindelsensationen, dies auch, wenn sie beispielsweise aus dem fahrenden Auto oder Zug schaue (S. 31 Mitte). Mit den Augen habe sie ebenfalls noch Probleme, nämlich Akkommodationsstörungen. Am wenigsten gestört sei sie durch ihren Tinnitus. Sie habe auch Mühe, sich längere Zeit zu konzentrieren und intellektuell komplexe Fragestellungen zu erfassen (S. 31 unten).
4.3     Die Gerichtsgutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits-fähigkeit (S. 70 Ziff. 6.1):
- chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom mit/bei
- klinisch segmentalen Bewegungsstörungen am craniocervikalen Übergang mit muskulärer Dysbalance
- leichtem myofascialem Schmerzsyndrom im rechten Schultergürtel
- Akkommodationsstörungen
- Tinnitus linksbetont
- unklare Schwindelsensationen
- radiologisch Ausschluss ossärer Läsionen und Instabilität sowie Weichteilverletzungen
- passager craniomandibuläre Dysfunktion links
          Sodann stellten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 70 Ziff. 6.2):
- Status nach Auffahrunfall am 24. August 2002 mit cranio-cervikalem Beschleunigungstrauma Quebec Task Force (QTF) II
- vorbestehender essentieller Tremor
- Verdacht auf Migräne
4.4     Zusammenfassend wurde berufsanamnestisch festgehalten, die Beschwerde-führerin sei nach dem Unfall vom 24. August 2002 bis Anfang Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Danach habe sie wieder mit einem Pensum von 25 % zu arbeiten begonnen. Ende Mai 2003 sei ihr Vertrag nicht erneuert worden und sie sei stellenlos geworden. Erst im Juni 2006 habe sie wieder eine Teilzeitstelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin gefunden, wo sie seither zu 40 % in einem Forschungsprojekt mitarbeite (S. 71 oben).
4.5     Die internistische Untersuchung habe das Bild einer normosomen Person in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben (S. 74 unten). Aus internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 75 oben).
          Bei der rheumatologischen Untersuchung könnten eindeutige Funktionsstörungen des craniocervikalen Übergangs nachgewiesen werden, wobei das Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin während der Untersuchung für die Aussagekraft der Befunde etwas limitierend sei (S. 75). Zusammenfassend könne von Seiten des Bewegungsapparates her eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der jetzigen Tätigkeit von 20 % angegeben werden, dies in Form eines wegen erhöhtem Pausenbedarf verminderten Rendements bei vollschichtiger Tätigkeit (S. 76 oben).
          Aus neurologischer Sicht liessen sich die beklagten chronischen Beschwerden angesichts fehlender klinischer und bildmorphologischer Belege für eine unfallassoziierte biologische Läsion nicht mit hinreichender Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis im Sinne der natürlichen Kausalität erklären (S. 76 Mitte).
          Die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung liessen sich mit dem im Gespräch gewonnenen Eindruck, dem Lebenslauf und der gegenwärtigen Arbeit der Beschwerdeführerin nicht vereinbaren: Der für akademische Arbeiten benötigte IQ sei mit dem von der Beschwerdeführerin gezeitigten Ergebnis von 75 nicht vereinbar. Es müsse von einer Vortäuschung kognitiver Defizite ausgegangen werden, da bei der Beschwerdeführerin keine schwerwiegende psychiatrische Diagnose bekannt sei, welche die beschriebenen Defizite erklären könnte (S. 77 Mitte).
          Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich insgesamt keinerlei Anhaltspunkte beziehungsweise psychopathologische Befunde oder psychische Funktionsstörungen, die für eine akute oder chronische psychische Erkrankung sprechen würden (S. 78 f.).
          Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht von Seiten des Bewegungsapparates her gesehen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % zu attestieren. Für allfällige Verweistätigkeiten bestünden qualitative Einschränkungen betreffend ausschliessliche Flexionsstellung des Kopfes und Schultergürtels, Heben und Tragen schwerer Gewichte sowie ausschliesslicher Arbeiten in einer unergonomischen Rückenstellung (S. 78 Ziff. 7.4).
          In einer dem rheumatologischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte, 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 79 Ziff. 7.8).
4.6     Zu entsprechenden Zusatzfragen führten die Gutachter aus, bis zirka Ende 2002 habe die Beschwerdeführerin an einem akuten cervicocephalen Schmerzsyndrom infolge ihres craniocervikalen Beschleunigungstraumas gelitten (S. 80 Ziff. 3.a). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie Mitte 2003 immer noch residuelle Symptome ihres Schleudertraumas gehabt habe, die sie in ihrer sehr anspruchsvollen Tätigkeit im Labor erheblich beeinträchtigten (S. 80 Ziff. 3b). Spätestens ab August 2005 sei der Status quo sine erreicht gewesen (S. 80 Ziff. 3c) und es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand seither (also auch bezogen auf den 30. März 2006, den Zeitpunkt des Einspracheentscheids) nicht mehr verändert habe (S. 80 Ziff. 3d).
          Zur Unfallkausalität äusserten sich die Gutachter wie folgt (S. 81 Ziff. 5a): Es könne davon ausgegangen werden, dass die anfänglichen Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. (richtig: 24.) August 2002 standen. Anlässlich der Begutachtung in der Schulthess Klinik Ende 2004 hätten keine organischen Unfallfolgen mehr nachgewiesen werden können; dies decke sich mit dem Ergebnis der aktuellen interdisziplinären Begutachtung. Die aktuell erhobenen Befunde stünden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, sondern nur noch möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 24. August 2002.
          Eine bildgebend nachweisbare Anomalie oder Schädigung der Halswirbelsäule liege nicht vor. Einzig nachweisbar seien manualmedizinisch objektivierbare Funktionsstörungen des craniocervikalen Übergangs, die keineswegs unfallspezifische Unfallfolgen, sondern unspezifische Veränderungen darstellten, welche sich auch bei etwa 30 % der Normalbevölkerung ohne Traumaanamnese nachweisen liessen (S. 82 Ziff. 5b).
          Eine überwiegend wahrscheinliche unfallkausale Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit liege derzeit nicht vor. Die attestierte Einschränkung von 20 % sei demzufolge als krankheitsbedingt zu deuten (S. 83 Ziff. 6).
4.7     Am 20. November 2009 beantwortete Dr. E.___ die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin formulierten Zusatzfragen (Urk. 71/1).
          Zur Frage, um welche unfallfremden Ursachen es sich handle, sofern welche vorlägen, führte Dr. E.___ aus, als Ursache der eingeschränkten Kopfbeweglichkeit und des Muskelhartspanns im Nacken kämen beispielsweise in Frage chronische Fehlhaltungen, Fehlbelastungen über Belastungen körperlicher und anderer Genese, Depressionen sowie Phasen intensivster geistiger Beanspruchung, welcher die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit als Virologin in einem Labor regelmässig ausgesetzt gewesen und noch immer sei. Zudem komme seit 2004 die Doppelbelastung durch die neue Rolle als Mutter eines kleinen Jungen. All diese Umstände könnten analoge Funktionsstörungen am craniocervicalen Übergang mit einer muskulären Dysbalance bewirken. Solche Probleme seien - mit 30 bis 40 % der Normalbevölkerung ohne Schleudertraum-Anamnese - relativ häufig (S. 1 Ziff. 1).
          Dass diese unfallfremden Ursachen auch ohne das Unfallereignis aus ihrer eigenen Dynamik heraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu den beklagten Beschwerden und Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit geführt hätten, müsse - da sieben Jahre nach dem Unfallereignis aktuell keine nachweisbaren Unfallfolgen mehr vorlägen - effektiv angenommen werden (S. 2 Ziff. 2).
          Die Frage, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang dies zutreffe, lasse sich retrospektiv nicht mit Sicherheit beantworten. Es müsse angenommen werden, dass spätestens zum Zeitpunkt der Begutachtung in der Schulthess Klinik Ende 2004 der Status quo sine erreicht gewesen sei und sich die Situation seither nicht mehr verändert habe (S. 2 Ziff. 3).
4.8     Am 1. Oktober 2009 äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Gerichtsgutachten (Urk. 66) und machte geltend, dieses sei nicht beweistauglich. Es sei „nach einer Würdigung durch PD Dr. med. J.___ medizinisch teilweise falsch, unvollständig, nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar“. Der neurologische Teilgutachter mache „Aussagen, die auch der Bundesgerichtspraxis widersprechen“ (S. 1). Nach als Vorbemerkungen bezeichneten Ausführungen zum Thema „Zeitgeist“ (S. 1 ff.) äusserte sich die Beschwerdeführerin noch einmal im gleichen Sinn wie in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht (S. 3 ff.). Sodann gab sie die kritischen Anmerkungen, die Dr. J.___ gegenüber dem K.___-Gutachten am 21. August 2009 auftragsgemäss angebracht hatte (Urk. 67), in Kurzfassung wieder (S. 6 ff.) und schliesslich äusserte sie sich im Sinne einer juristisch-medizinischen Würdigung des K.___-Gutachtens zu Fragen wie der natürlichen Kausalität, dem typischen Beschwerdebild, Kontroversen im Schrifttum betreffend HWS-Distorsionsverletzungen und wiederum einzelnen von Dr. J.___ angeführten Kritikpunkten (S. 9 ff.).
4.9     Am 19. Januar 2010 (Urk. 77) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht vom 21. Dezember 2009 über eine otoneurologische Untersuchung (Urk. 78) ein, worin eine zentrale Vestibulopathie, eine periphere Vestibulopathie rechts und ein Tinnitus auris links (letzterer bei Status nach Akzelerations-/Dezelerationstrauma der HWS im August 2002) diagnostiziert wurden. Für den posttraumatisch aufgetretenen Tinnitus finde sich kein audiometrisches Korrelat in der Hörkurve, die Impedanzmessung falle normal aus, eine retrokochleäre Läsion als Ursache sei mit Sicherheit auszuschliessen (S. 1 unten). Bei zunehmendem Leidensdruck sei eine psychologische Beratung sinnvoll (S. 2 oben).
          Am 22. Januar 2010 (Urk. 79) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht über eine von ihr veranlasste neuropsychologische Abklärung (Urk. 80) ein, in welchem über Beeinträchtigungen berichtet wurde, welche ein typisches Leistungsdefizit zeige, das bei vielen Schädel-Hirn-Trauma-Patienten festgestellt werden könne. Ein Simulations- oder Aggravationsverdacht habe bei der Untersuchung nicht vorgelegen (S. 13).

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin stellte sich hauptsächlich erneut auf den Standpunkt, das - nunmehr vom Gericht - eingeholte Gutachten genüge nicht für die Entscheidfindung, da es mit (einzeln genannten) Mängeln behaftet sei. Dabei stützte sie sich, soweit sie sich fallbezogen äusserte, auf das, was der von ihr beauftragte Dr. J.___ zum K.___-Gutachten ausgeführt hatte.
5.2     Die Frage der Beweistauglichkeit medizinischer Beurteilungen richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vorstehend Erw. 1.6) und ist vom Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Gericht muss in der Lage sein und ist es auch, die Tauglichkeit der aufgelegten Beweismittel zu beurteilen und sodann entweder daraus die entsprechenden materiellen Schlüsse zu ziehen oder aber bei Ungenügen der vorhandenen Beweismittel die nötigen Anordnungen (ergänzende eigene Abklärungen oder Rückweisung der Sache) zu treffen.
          Diese Funktion übt das Gericht unabhängig und eigenständig aus. Es ist dabei insbesondere nicht auf Beiträge angewiesen, die sich als sozusagen Meta-Gutachten ausschliesslich über vorhandene medizinische Gutachten und deren Regelkonformität oder angebliche Mangelhaftigkeit äussern. Gegenstand der Beweiswürdigung des Gerichts sind medizinische Beurteilungen, die sich mit dem Gesundheitszustand der versicherten Person, in aller Regel aus eigener Anschauung, medizinisch kompetent äussern.
          Fachliche Kritik an der medizinischen Beurteilung der fallrelevanten Fragen in einem Gutachten ist nicht ausgeschlossen. Stammt sie von Fachpersonen, welche ihrerseits aus eigener Anschauung urteilen, hat sie ein erhebliches Gewicht. Erfolgt sie ausschliesslich unter Bezugnahme auf ein erstelltes Gutachten und ohne Kenntnis der konkreten Umstände, ist sie höchstens soweit relevant, als gestützt darauf in einer Rechtsschrift nachvollziehbare und schlüssige Einwände geltend gemacht werden. Ist dies nicht der Fall, ist sie irrelevant.
5.3     Dr. J.___ thematisierte in seiner Stellungnahme ausschliesslich das K.___-Gutachten und äusserte sich zu dessen - seines Erachtens mangelhaften - Qualität. Es handelt sich somit bei seinem Beitrag nicht um die divergierende fachliche Einschätzung der fallrelevanten medizinischen Fragen, sondern er hat es auftragsgemäss lediglich unternommen, mögliche, angebliche und vermeintliche Mängel des K.___-Gutachtens ausfindig zu machen.
          Zu den im engeren Sinne medizinisch akzentuierten Kritikpunkten von Dr. Sie-gel haben die betreffenden Mitwirkenden am Gutachten Stellung genommen (Urk. 71/2-4). Das Gericht sieht diesbezüglich keine Veranlassung für eine fort-gesetzte Detaillierung.
          Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits - nebst anderen Darlegungen (vgl. Urk. 66 S. 1-6) - mit der Meta-Kritik von Dr. J.___ am K.___-Gutachten argumentiert, indem sie diese in verkürzter Form wiederholt (vgl. Urk. 66 S. 6-9) und in eigenen Darlegungen (vgl. Urk. 66 S. 9 ff.) verwertet hat. Den entsprechenden Ausführungen lässt sich jedoch nichts entnehmen, das über die von Dr. J.___ geübte Kritik hinaus ginge, was um so mehr ins Gewicht fällt, als dieser sichtlich bemüht gewesen ist, unbeschadet der Relevanz nichts, was irgendwie einer Kritik zugänglich sein könnte, auszulassen.
          In diesem Sinne lassen sich der auf die Auftragsarbeit von Dr. J.___ gestützte Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht wirklich nachvollziehbare und schlüssige Einwände gegen das K.___-Gutachten entnehmen.
          Darüber hinaus hat auch die Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend gemacht, dass das K.___-Gutachten den praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.6) nicht genüge.
          Zusammengefasst bleibt deshalb festzuhalten, dass das vom Gericht veranlasste K.___-Gutachten die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich erfüllt, so dass darauf abzustellen ist.
5.4     Die neuropsychologische Testung im Rahmen der Begutachtung war nicht verwertbar, weil die Beschwerdeführerin kognitive Defizite vorgetäuscht hat (vorstehend Erw. 4.5). Nun hat die Beschwerdeführerin eine weitere Testung veranlasst, die ergeben haben soll, dass Defizite bestehen, ohne dass sie aggraviert habe (vorstehend Erw. 4.9).
          Die Ergebnisse dieser erneuten Testung sind prozessual nicht verwertbar. Die Beschwerdeführerin hat bei der Testung im Rahmen der Begutachtung Ergebnisse erzielt, die einem IQ von 75 entsprechen. Dies ist bei einer Akademikerin (auch wenn sie sechs Jahre zuvor in eine Auffahrkollision involviert gewesen ist) derart absurd, dass es - vorbehältlich einer alternativen psychiatrischen Erklärung - nur die Erklärung der bewussten Manipulation gibt. Damit ist jedoch der nicht zu beseitigende Zweifel gesetzt, dass die Beschwerdeführerin auch anlässlich späterer Testungen ihre Leistung ergebnisorientiert gesteuert hat, was ihr angesichts der bereits akkumulierten Erfahrung im Umgang mit den entsprechenden Aufgaben umso eher möglich gewesen wäre.
          Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich nennenswerte neuropsychologische Defizite aufweist, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mehr sagen. Diesbezüglich hat sie einen Zustand der Beweislosigkeit herbeigeführt, den sie gegebenenfalls gegen sich gelten lassen muss.

6.
6.1     In medizinischer Hinsicht steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin am 24. August 2002 eine leichte HWS-Distorsion zugezogen hat. In früheren Berichten war - wohl aufgrund anamnestischer Angaben - noch davon ausgegangen worden, sie habe unter anderem den Kopf an der Fensterscheibe angeschlagen (vgl. Urk. 10/M24a S. 1); bei der persönlichen Befragung räumte die Beschwerdeführerin dann ein, sie habe „die Sonnenbrille hochgesteckt und subjektiv das Gefühl [gehabt], dass ich die Sonnenblende berührte“, dies sei ihr in Erinnerung geblieben (Prot. S. 12 oben).
6.2     In der Folge wurde eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und ein Muskel-hartspann registriert und es traten Episoden mit Schluckbeschwerden und einem Lähmungsgefühl im Hals auf, sowie Akkomodationsstörungen beim Sehen, von deren Rückbildung im Februar 2003 berichtet wurde. Im Oktober 2004 diagnostizierte der behandelnde Arzt noch ein leichtes cervico-thoracovertebrales Syndrom im Rahmen einer körperlichen Überforderung mit depressiver Verstimmung.
6.3     Die Ende 2004 durchgeführte Begutachtung in der Schulthess Klinik führte zum Schluss, angesichts der Befunde und des als leicht bis sehr leicht einzustufenden indirekten HWS-Traumas könne der Verlauf nicht ohne zusätzliche beeinflussende Faktoren erklärt werden. Ab Anfang bis Mitte 2003 sei ein Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall nur noch möglich; es überwiege aktuell ein Müdigkeits-/Erschöpfungssyndrom.
          Aus psychiatrischer Sicht wurde im März 2006 festgehalten, es sei keine psychiatrische Störung erkennbar.
6.4     Die K.___-Begutachtung ergab als massgebende Diagnose ein chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom und eine - als nicht unfallbedingt beurteilte - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der aktuell ausgeübten Tätigkeit und von 0 % in entsprechend angepasster Tätigkeit.
          Spätestens ab August 2005, so die Feststellung im K.___-Gutachten, war bezogen auf den Unfall von 2002 der Status quo sine erreicht. Es verblieben objektivierbare Einschränkungen (eingeschränkte Kopfbeweglichkeit, Muskelhartspann), für welche gemäss der Antwort auf entsprechende Zusatzfragen mannigfache unfallfremde Ursachen in Frage kommen. Eine psychiatrische begründete Einschränkung wurde im K.___-Gutachten - wie schon vom konsultierten Psychiater im März 2004 - verneint.
          Im Zeitpunkt der K.___-Begutachtung beklagte die Beschwerdeführerin Nacken- und Kopfschmerzen, situationsspezifische Schwindelsensationen, Akkommodationsstörungen bei Sehen und einen - weniger störenden - Tinnitus.

7.
7.1     In Würdigung der medizinischen Befunde stellt sich vorab die Frage der natürlichen Kausalität der im zu beurteilenden Zeitpunkt (März 2006) noch vorhandenen Beschwerden.
          Gestützt auf das vom K.___ erstattete Gerichtsgutachten, das diesbezüglich auch von früheren Beurteilungen gestützt wird, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen anhaltenden Beschwerden im Beurteilungszeitpunkt und dem Unfall von 2002 klar zu verneinen. Gemäss der überzeugenden und schlüssig begründeten Feststellung im Gerichtsgutachten war im fraglichen Zeitpunkt ein Status quo sine längst erreicht und die noch vorhandenen Beschwerden somit nicht mehr durch den Unfall von 2002 verursacht oder erklärbar.
          Eine zu 20 % attestierte Arbeitsunfähigkeit in der ausgeübten, nicht aber in angepasster, Tätigkeit wurde im Gerichtsgutachten mit unfallfremden rheumatologischen Gegebenheiten begründet, womit auch diesbezüglich keine Unfallkausalität festzustellen ist.
          Gemäss der beweistauglichen (vorstehend Erw. 5.3) medizinischen Feststellung im Gerichtsgutachten bestand somit im Beurteilungszeitpunkt kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den angegebenen Beschwerden und dem erlittenen Unfall mehr.
7.2     Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs bleibt ungeprüft, wenn nach erlittener HWS-Distorsion (unter anderem) das sogenannt typische Beschwerdebild vorliegt.
          Auch dies ist hier nicht der Fall. Einzelne der von der Beschwerdeführerin angegeben Beschwerden entstammen zwar der von der Rechtsprechung umschriebenen Aufzählung einschlägiger Beschwerden. Eindeutig nicht gegeben ist jedoch - angesichts der mehrfach bestätigten psychischen Unauffälligkeit der Beschwerdeführerin - ein „Gemenge physischer und psychischer Symptome“, wie das Kriterium für die Anwendung der entsprechenden Praxis in der neueren Rechtsprechung auch umschrieben wird (vorstehend Erw. 1.4).
          Somit gibt es auch unter diesem Blickwinkel keine Begründung zur Bejahung des Kausalzusammenhangs.
7.3     Der Vollständigkeit halber - und nach dem Ausgeführten eigentlich unzutref-fenderweise - bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Adäquanz verhielte, wenn die HWS-spezifische Rechtsprechung doch anwendbar wäre.
          Diesfalls müssten die einschlägigen Kriterien (vorstehend Erw. 1.5) angesichts der Trivialität des Unfallereignisses in eindrücklicher Weise oder Anzahl erfüllt sein.
          Offensichtlich nicht erfüllt wären die Kriterien besonders dramatischer Begleit-umstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung, einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, sowie eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen.
          Auch das Kriterium erheblicher Beschwerden ist nicht erfüllt, beurteilt sich doch die Erheblichkeit danach, inwieweit die Beschwerden die betroffene Person in ihren alltäglichen Aktivitäten einschränken. Die, als solche achtenswerte, Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin belegt, dass den Beschwerden die geforderte Erheblichkeit abgeht.
          Verlangt ist ferner eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Die Beschwerdeführerin ist (oder war im Beurteilungszeitpunkt) im Umfang von 40 % erwerbstätig. Gemäss Gerichtsgutachten wäre sie (wenn auch aus unfallfremden Gründen) in der angestammten Tätigkeit um 20 % eingeschränkt. Ihr effektiv ausgeübtes reduziertes Erwerbspensum ist somit nicht Ausdruck einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, sondern allenfalls ihrer familiären Situation als Mutter eines 2004 geborenen Knaben und der Marktsituation in einer wohl schmaleren akademischen Disziplin. Das geforderte Kriterium ist jedenfalls nicht erfüllt.
          Keines der praxisgemässen Kriterien kann als erfüllt betrachtet werden, womit ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang auch in Anwendung von BGE 134 V 109 zu verneinen wäre.
7.4     Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass zwischen den Beschwerden im Beurteilungszeitpunkt und dem 2002 erlittenen Unfall kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
          Demzufolge erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
         

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Herbert Schober
- AXA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie der Urk. 79-80
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).