UV.2006.00219

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 21. November 2006
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
8081 Zürich

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

H.___
 
Beigeladener
Sachverhalt:
1.       Der 1947 geborene H.___ war seit dem 1. Januar 1989 bei der Z.___ als Kaufmann angestellt und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 3/2).
         Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 15. Oktober 2005 teilte der Versicherte mit, er habe am 4. September 2005 während eines Tennisspiels nach der Ausführung eines Schlages einen derart starken Schmerz im Oberarm verspürt, dass er den Match sofort habe abbrechen müssen (vgl. Urk. 3/2). Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Ruptur Tendo Musculi bicipitali longus rechts (vgl. Urk. 8/ZM1; Zeugnis vom 28. Oktober 2005).
         Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. September 2005, da es sich dabei weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle (vgl. Urk. 7/Z5). Nachdem die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) als Krankenversicherer von H.___ dagegen opponiert hatte (vgl. Urk. 7/Z9),  erliess die Zürich am 4. März 2006 eine Verfügung, in der sie das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erneut verneinte (vgl. Urk. 7/Z10). Die vom Versicherten (Urk. 7/Z15) und von der Helsana (Urk. 7/Z12) gegen diesen Entscheid erhobenen Einsprachen wies die Zürich mit Entscheid vom 5. April 2006 (Urk. 2) ab.

2. Dagegen erhob die Helsana am 21. Juni 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde (Urk. 1 S. 2):
1.     Die Beschwerde sei gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 5. April 2006 und die Verfügung vom 4. März 2006 seien aufzuheben.
2.     Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2006 beantragte die Zürich Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 6 S. 1).
         Mit Verfügung vom 8. August 2006 wurde H.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Nachdem er innert der ihm angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. September 2006 (Urk. 11) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist, ob die Zürich ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom 4. September 2005 zu Recht verneint hat.
1.2    
1.2.1   Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2.2   Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2.3   Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a.     Knochenbrüche;
b.     Verrenkungen von Gelenken;
c.     Meniskusrisse;
d.     Muskelrisse;
e.     Muskelzerrungen;
f.     Sehnenrisse;
g.     Bandläsionen;     h.     Trommelfellverletzungen.
1.2.4   Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).


2.
2.1     Die Zürich verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, das Ereignis vom 4. September 2005 sei nicht als Unfall zu qualifizieren, da die körpereigene Bewegung, die zur Verletzung geführt habe, durch nichts Programmwidriges gestört worden sei. Damit fehle es an einem gemäss Legaldefinition für die Qualifikation als Unfall erforderlichen ungewöhnlichen äusseren Faktor (vgl. Urk. 2 S. 2). Zwar falle die beim Versicherten diagnostizierte Verletzung unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Körperschädigungen. Für die Qualifikation als unfallähnliche Körperverletzung fehle es vorliegend aber an einem sinnfälligen Ereignis, sei es doch im Zusammenhang mit dem vom Versicherten ausgeführten Schlag zu keiner mehr als physiologisch normalen Beanspruchung des Körpers, insbesondere der Gliedmassen, gekommen (vgl. Urk. 2 S. 3 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sei für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung erforderlich, dass ein objektives Geschehen, das sich im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage abspiele, oder - alternativ - eine Lebensverrichtung, welche zu einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers führe, vorliege. Der vom Versicherten ausgeführte Rückschlag habe das Mass einer physiologisch normalen Beanspruchung des Körpers durchaus überstiegen. Dies zeige sich schon darin, dass es nicht nur zu einer Zerrung, sondern zu einer Ruptur des Muskels (richtig: der Sehne) gekommen sei. Das Retournieren eines Balls beim Tennisspiel stelle zudem ein Geschehen dar, dem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohne. Damit seien sämtliche Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperverletzung im Sinne von Art. 9 UVV erfüllt (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).

3.
3.1 Betreffend das Ereignis vom 4. September 2005 hat der Versicherte den Sachverhalt wie folgt geschildert: Er habe anlässlich eines Tennismatches einen Ball retourniert, wobei er nach der Ausführung des Schlages einen derart heftigen Schmerz im Oberarm verspürt habe, dass er das Spiel sofort habe abbrechen müssen (vgl. Urk. 7/Z1, Urk. 7/Z4 S. 1).
3.2 Aufgrund des aktenmässigen Geschehensablaufs ist nicht von einer unkoordinierten Bewegung, welche zur Sehnenruptur geführt hätte, auszugehen. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kann der fragliche Vorfall daher nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden.
3.3    
3.3.1   Zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 4. September 2005 unfallähnlich war. Die von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte Ruptur Tendo Musculi bicipitali longus rechts (vgl. Urk. 8/ZM1) fällt unter den Begriff der Sehnenrisse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV. Von einer Degeneration oder einer Erkrankung als eindeutige Ursache der Verletzung (vgl. Art. 9 Abs. 2 UVV) ist aufgrund der entsprechenden Angaben von Dr. A.___ (vgl. Urk. 8/ZM1) nicht auszugehen.
3.3.2   Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2003 in Sachen H., U 94/03, Erw. 2.1). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
3.3.3 Aufgrund der Hergangsschilderungen des Versicherten (vgl. Urk. 7/Z1, Urk. 7/Z4) ist zu schliessen, dass er eine den rechten Arm besonders strapazierende Bewegung tätigte, als er während eines Turniermatches einen Tennisball zurückschlug. Die entsprechende, gleichermassen heftige wie belastende Bewegung, die für das Tennisspiel charakteristisch ist, birgt ein gesteigertes Gefährdungspotential in sich, welches sich vorliegend realisierte. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass es bei Ausführung eines solchen Schlages zu einer wesentlich höheren Beanspruchung von Muskulatur und Sehnen im Arm-/Schulterbereich komme, als dies bei alltäglichen Lebensverrichtungen der Fall sei (vgl. Urk. 1 S. 6). So musste der Versicherte die Wucht des vom Gegenspieler geschlagenen Balles mit seinem Racket abfangen und dann mittels schneller Bewegung kraftvoll und gezielt retournieren. Entgegen den Ausführungen der Zürich (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2) kann bei diesem Vorgang - auch angesichts des dadurch bewirkten Abrisses der langen Bizepssehne - von keiner physiologisch normalen Beanspruchung des Körpers mehr gesprochen werden.
         Es ergibt sich, dass das Ereignis vom 4. September 2005 das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors erfüllt, da die zum einschiessenden Schmerz beziehungsweise zur Sehnenruptur führende Bewegung des Versicherten im Rahmen einer sportlichen Betätigung mit - gegenüber einer alltäglichen Beanspruchung - verstärkter Arm- und Schulterbelastung und bei einer Tätigkeit mit allgemein gesteigertem Gefährdungspotenzial erfolgte. Es ist daher von einem unfallähnlichen Mechanismus auszugehen.
3.4     Dass das fragliche Ereignis ursächlich war für die diagnostizierte Ruptur Tendo Musculi bicipitali longus rechts, wurde von Dr. A.___ ausdrücklich statuiert (Urk. 8/ZM1) und blieb im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 6).
3.5     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Zürich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. September 2005 zu Unrecht verneint hat.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin  Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- H.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).