Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00220
UV.2006.00220

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 27. August 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Marcello Weber
Anwaltskanzlei + Notariat
Terrassenweg 1a, Postfach 1130, 6301 Zug

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin die seit 1. Oktober 2002 laufende Invalidenrente von R.___ (basierend auf einem Invaliditätsgrad von 16 %) mit durch Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 27. Februar 2006 (Urk. 10/120) per 1. April 2006 aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. Juni 2006, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Neufestsetzung der Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 24,425 % beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2006 (Urk. 8) und in die Rechtsschriften des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 25. Oktober 2006, Urk. 13, und Duplik vom 21. Dezember 2006, Urk. 19),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 (Urk. 2) die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitfrage, insbesondere die Grundsätze der Rentenrevision, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2003 (Urk. 10/94) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % zugesprochen hatte,
dass diese Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit auf einen Unfall vom 1. März 2000 zurückgeht, als sich der bei der A.___ AG als Maurer beschäftigte Beschwerdeführer auf einer Baustelle mit der Tischfräse in den rechten Daumen schnitt (Unfallmeldung vom 2. März 2001, Urk. 10/1),
dass es dabei zu einer Durchtrennung der Flexor policis longus-Sehne und des radialen Gefässnervenbündels sowie zu oberflächlichen Rissquetschwunden der Fingerkuppen II und III kam, wobei als Restfolge eine deutliche Beeinträchtigung der Belastbarkeit der rechten, dominanten Hand verblieb (Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. B.___ vom 19. November 2001, Urk. 10/30),
dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache vom 28. Januar 2003 (Urk. 10/94) von einem im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommen von Fr. 63'050.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'437.-- (in einer nurmehr zumutbaren leichten, handwerklichen Tätigkeit, die gut mit der linken Hand gemacht werden können) ausging,
dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenaufhebungsverfügung vom 27. Februar 2006 (Urk. 10/120) bei unverändertem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der veränderten erwerblichen Situation Rechnung trug, hatte doch dieser am 1. Juli 2004 eine Stelle als Kommissonierer bei der C.___ AG zu einem Lohn von Fr. 61'100.-- (Fr. 4'700.-- x 13) angetreten (Gesprächsrapport vom 26. Januar 2006, Urk. 10/115),
dass die Beschwerdegegnerin dieses Invalideneinkommen nach Rücksprache mit der ehemaligen Arbeitgeberin (E-Mail vom 6. Februar 2006 (Urk. 10/118) einem Valideneinkommen von Fr. 66'898.-- (Fr. 5'146.-- x 13) gegenüberstellte und demgemäss einen Invaliditätsgrad von nurmehr 8,6 % errechnete,
dass der Beschwerdeführer einzig die Höhe des Valideneinkommens rügte und vorbrachte, nach Auskunft der A.___ AG sei beabsichtigt gewesen, ihn als Kundenmaurer einzusetzen, in welcher Funktion er bei der Arbeitgeberin den gleichen Lohn wie ein Vorarbeiter erzielt hätte (Urk. 1 S. 4),
dass er unter Heranziehung der Minimallöhne gemäss dem Landesmantelvertrag für im Kanton Zürich angestellte Beschäftigte auf ein Einkommen von monatlich Fr. 6'214.-- schloss (entsprechend einem Jahreslohn von Fr. 80'782.--, Urk. 1 S. 3/4 und S. 6),
dass die A.___ AG in der Unfallmeldung vom 2. März 2001 (Urk. 10/1) einen Lohn von Fr. 4'700.-- pro Monat angab,
dass die A.___ AG am 3. Dezember 2001 (Urk. 10/36) den Verdienst des Jahres 2000 mit Fr. 4'500.-- und jenen des Jahres 2001 mit Fr. 4'700.-- bezifferte und ausführte, der Beschwerdeführer würde bei intakter Gesundheit im Jahr 2002 mutmasslich ein Einkommen von Fr. 4'850.-- erzielen (Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2001, Urk. 10/41),
dass die A.___ AG im November 2005 mutmassliche Löhne von Fr. 4'835.-- für das Jahr 2003, Fr. 4'855.-- für das Jahr 2004 und Fr. 4'935.-- für das Jahr 2005 angab (Urk. 10/107), dies in der Folge als fehlerhaft taxierte (Urk. 10/108) und hernach am 29. November 2005 (Urk. 10/113) die Löhne wie folgt meldete: Fr. 4'930.-- (2003), Fr. 4'960.-- (2004) und Fr. 5'040.-- (2005),
dass am 6. Februar 2006 (Urk. 10/118) ergänzend der mutmassliche Lohn für das Jahr 2006 mit Fr. 5'146.-- angegeben wurde,
dass der Beschwerdeführer eine undatierte Bestätigung der A.___ AG (Fax vom 8. Juni 2006, Urk. 3/6) auflegte, worin ein aktuelles Monatssalär von   Fr. 6'000.-- bestätigt wurde unter Hinweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seinerzeit als Kundenmaurer hätte beschäftigt werden sollen, da er über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt habe und früher in Italien als selbständiger Maurer tätig gewesen sei; die weitere Beschäftigung mit der entsprechenden Lohnerhöhung (auf Stufe Vorarbeiter) sei am Unfallgeschehen gescheitert,
dass die A.___ AG im Juli 2006 (Urk. 9/2/2) gegenüber der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Vorstellungsgesprächsnotiz vom 7. April 2000 die seinerzeitige Absicht bestätigte, den Beschwerdeführer als Kundenmaurer einzusetzen und diesen auf der Lohnstufe eines Vorarbeiters zu entlöhnen,
dass die Frage der Beschwerdegegnerin, ob der Beschwerdeführer eine gute bis sehr gute berufliche Qualifikation besessen habe, wie folgt beantwortet wurde: "Wir wollten ihn sicherlich weiterhin beschäftigen, da gute Maurer/Kundenmaurer rar gesäht sind.",
dass der Notiz über das Vorstellungsgespräch vom 7. April 2000 (Urk. 9/2/3) zu entnehmen ist, dass eine Anstellung als Kundenmaurer und während der Probezeit ein Einsatz als Maurer in einer Arbeitsgruppe geplant war bei einer Entlöhnung mit Fr. 4'500.-- (Lohnklasse A),
dass der Arbeitsvertrag vom 12. April 2000 (Urk. 14/13) als Funktion "Maurer/Kundenmaurer" bei einem Lohn von Fr. 4'500.-- und ohne Hinweis auf eine geplante Beförderung nennt,
dass der Beschwerdeführer eine Erklärung von D.___ von der A.___ AG (die am 29. November 2005 und 6. Februar 2006 Auskunft gebende Person, Urk. 10/113 und Urk. 10/118) vom 11. Oktober 2006 (Urk. 14/11) einreichte, dass ihre Auskunft vom 29. November 2005 lediglich die Lohnentwicklung in der entsprechenden Lohnkategorie festgehalten habe und nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall in eine höhere Lohnkategorie hätte versetzt werden sollen; mithin sei es richtig, dass der Beschwerdeführer den Lohn als Vorarbeiter hätte erhalten sollen,
dass die Ermittlung des im Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Einkommens so konkret wie möglich zu geschehen hat und daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205),
dass, da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen ist, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte und dazu erforderlich ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre,
dass Absichtserklärungen dazu nicht genügen, sondern vielmehr die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein muss (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1),
dass vorweg festzuhalten ist, dass die A.___ AG (in der Person von Herrn E.___ und Frau D.___) im ganzen Verfahren jeweils hypothetische Löhne auf der Basis des Arbeitsvertrages (Lohn von Fr. 4'500.-- [2000], Fr. 4'700.-- [2001], Fr. 4'850.-- [2002], Fr. 4'930.-- [2003], Fr. 4'960.-- [2004] und Fr. 5'040.-- [2005]) nannte und der Beschwerdeführer selber am 4. Dezember 2001 (Urk. 10/36) die Richtigkeit der Angaben bis ins Jahr 2002 bestätigte,
dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel praxisgemäss auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis),
dass die A.___ AG erst nach der Rentenaufhebungsverfügung vom 27. Februar 2006 (Urk. 10/120) einen wesentlich höheren Lohn angab,
dass die Ausführungen der A.___ AG unglaubhaft sind, ergibt sich doch aus der Gesprächsnotiz vom 7. April 2000 (Urk. 9/2/3), dass nach Ablauf der Probezeit (von zwei Monaten [vgl. Urk. 14/13 Ziff. 1 lit. b]), mithin per 1. Juli 2000, die Überführung in die Funktion als besser bezahlter Kundenmaurer zur Diskussion stand, der Beschwerdeführer indes bis zum Unfalldatum am 1. März 2001, mithin über neun Monate nach dem genannten Termin, noch immer nicht als Kundenmaurer eingesetzt wurde, sondern unverändert als Maurer in einem Team seine Arbeit verrichtete,
dass daraus zu folgern ist, dass der Beschwerdeführer eben doch nicht - wie ursprünglich diskutiert -, nach Ablauf der Probezeit als Kundenmaurer eingesetzt wurde, und dies jedenfalls nicht nach Jahren neu geltend gemacht werden kann,
dass die abweichenden Angaben der A.___ AG - und auch eine allfällig so lautende Zeugenaussage - an diesen Fakten nichts zu ändern vermögen,
dass sodann feststeht, dass der Beschwerdeführer die ursprüngliche Rentenverfügung vom 28. Januar 2003 (Invalidenrente ab 1. Oktober 2002 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 16 %, Urk. 10/94), welche sich auf ein Valideneinkommen von Fr. 63'050.-- entsprechend den Angaben der A.___ AG stützte, nicht anfocht und dieses in Rechtskraft erwuchs,
dass sich die Rechtskraft eines Urteils (bzw. einer Verfügung) grundsätzlich wohl nur auf das Dispositiv und nicht auf die Begründungselemente bezieht (BGE 110 V 52 Erw. 3c), indes bei leistungsablehnenden Entscheiden die Begründungselemente notwendigerweise Anteil an der Rechtskraft haben,
dass - insoweit eine Invalidenrente im 16 % übersteigenden Ausmass abgelehnt wurde - in diesem Sinne das der Rentenverfügung zugrunde gelegte Valideneinkommen als schlüssige Grösse zu gelten hat und angesichts der rechtskräftigen Rentenverfügung ein Zurückkommen nicht mehr ohne Weiteres angezeigt ist,
dass der Beschwerdeführer zusammenfassend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darlegen konnte, dass er im Gesundheitsfall den genannten beruflichen Aufstieg und das entsprechend erheblich höhere Einkommen tatsächlich realisiert hätte,
dass es demnach mit der Annahme des von der A.___ AG gemeldeten hypothetischen Lohnes per 2006 von Fr. 5'146.-- pro Monat (x 13, Urk. 10/118) sein Bewenden hat, zumal der Beschwerdeführer in der Lohnklasse A und nicht Q angestellte wurde, die Arbeitgeberin ihren Sitz im Kanton F.___ und nicht im Kanton Zürich hat und demgemäss nach dem Landesmantelvertrag ein Mindestlohn von Fr. 4'971.-- gelten würde (vgl. Urk. 3/5), welcher eingehalten ist,
dass angesichts des aktenkundigen und unbestritten gebliebenen effektiven Einkommens bei der C.___ AG von Fr. 4'700.-- (x 13, vgl. Protokoll vom 26. Januar 2006, Urk. 10/115) ein Invaliditätsgrad von 8,7 % resultiert, weshalb der Beschwerdeführer nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), wonach Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % besteht, kein Anrecht mehr auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat,
dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Marcello Weber
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).