UV.2006.00221

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 27. September 2007
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler
Danuser Hoppler de Mestral
Freyastrasse 21, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1953, war seit 1991 bei den A.___ als Rangierarbeiter beschäftigt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 13. November 2004 in B.___ einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 11/1; vgl. Urk. 11/9).
         Mit Verfügung vom 1. November 2005 stellte die SUVA die bisher erbrachten Leistungen auf den gleichen Zeitpunkt ein (Urk. 11/40). Dagegen erhoben der Versicherte am 28. November 2005 (Urk. 11/45) und sein Rechtsvertreter am 2. Dezember 2005 (Urk. 11/47) Einsprache.
         Diese wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. März 2006 abgewiesen (Urk. 11/58 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Juni 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Taggeldleistungen und Heilungskosten auszurichten; eventuell sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Am 13. November 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
3.       Eine vom Beschwerdeführer erhobene, die Invalidenversicherung betreffende Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht im Verfahren Nr. IV.2007.00726 mit Urteil vom heutigen Tag erledigt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere das Erfordernis des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zwischen Beschwerden und erlittenem Unfall und die Praxis betreffend die Adäquanzbeurteilung psychischer Unfallfolgen (BGE 115 V 133), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1a, S. 4 f. Ziff. 3a). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ist ein Schleudertrauma beziehungsweise eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
         Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs, die im Regelfall aus medizinischer Sicht gestützt auf entsprechende organische Nachweise zu beantworten ist, wird also nach stattgehabter HWS-Verletzung dann bejaht, wenn für noch bestehende Beschwerden keine organischen Ursachen nachweisbar sind (womit der natürliche Kausalzusammenhang im Regelfall zu verneinen wäre), aber ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild annehmen lässt, die Beschwerden seien eben doch durch die HWS-Verletzung verursacht worden.
         Wenn das genannte typische Beschwerdebild nicht vorliegt, so fehlt die Grundlage für die Vermutung, es bestehe dennoch ein natürlicher Kausalzusammenhang und dieser ist wie im Regelfall zu beurteilen, also bei somatischen Beschwerden, sofern ein organisches Korrelat fehlt, zu verneinen und bei psychischen Beschwerden nach der dafür entwickelten Praxis (BGE 115 V 133) zu behandeln.
         Würden psychische Beschwerden, die im Anschluss an einen Unfall mit Distorsionsverletzung der HWS auftreten, stets nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 auf ihre Adäquanz hin überprüft, bestünde die Gefahr, identische (natürlich kausale) psychische Unfallfolgen je nachdem, ob beim Unfall zusätzlich eine Distorsionsverletzung der HWS (oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus) auftrat oder nicht, und nur aus diesem Grund, adäquanzrechtlich unterschiedlich zu beurteilen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Mai 2006 i.S. O., U 5/06, Erw. 1.2.2, und vom 13. Februar 2006 i.S. A., U 462/04, Erw. 1.2, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, es seien keine strukturellen Läsionen nachgewiesen und noch bestehende somatische Beschwerden seien Ausdruck eines Vorzustands; hinsichtlich der psychischen Beschwerden fehle es sodann an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei unbestritten, dass er schon vor dem Unfall Beschwerden im Bandscheibenbereich und solche psychischer Art gehabt habe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3). Das beim Unfall erlittene HWS-Beschleunigungstrauma habe die vorbestehenden degenerativen Beschwerden richtungsgebend verändert, so dass er aus somatischen Gründen nur noch leichte, und wegen der psychosomatischen Überlagerung gar keine Tätigkeit mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 4). Es liege ein typisches Beschwerdebild nach HWS-Schleudertrauma vor, weshalb die Adäquanz ohne weiteres gegeben sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7). Ferner erhob er Einwände gegen die Verwertbarkeit einzelner medizinischer Beurteilungen (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 8).
2.3     Strittig ist somit, ob die somatischen Beschwerden eine Folge des erlittenen Unfalls oder durch einen Vorzustand verursacht sind, und wie es sich mit der Adäquanz des Kausalzusammenhanges verhält.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer beschrieb am 31. Januar 2005 den Unfall wie folgt   (Urk. 11/9 S. 1 f):
         Am 13. November 2004 war er mit seinem Auto ausserorts in B.___ unterwegs, als er abrupt bremsen musste und das ihm nachfolgende Auto in sein, mittlerweile stillstehendes Auto fuhr. Nach erfolgter Protokollaufnahme durch die Polizei fuhr er mit rund 40 km/h bis zur Küste weiter und setzte mit der Fähre nach C.___ über, wo er abgeholt wurde. Bis zur Rückreise mit dem zwischenzeitlich reparierten Auto fanden in C.___ zirka fünf Arztkonsultationen statt.
3.2     Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, den der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr am 22. November 2004 konsultierte (Urk. 11/9 S. 2 oben), berichtete am 25. Januar 2005 im HWS-Fragebogen, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben sofort Nackenschmerzen sowie nach einer Stunde einen schweren Kopf und Schmerzen in der linken Brust verspürt; alle übrigen im Fragebogen erwähnten Beschwerden wurden verneint (Urk. 11/5 Ziff. 3). Vor dem Unfall hätten behandlungsbedürftige HWS-Beschwerden bestanden (Urk. 11/5 Ziff. 4). Als vorläufige Diagnose nannte Dr. D.___ ein HWS-Beschleunigungstrauma (Urk. 11/5 Ziff. 6).
         In seinem Zwischenbericht vom 23. März 2005 nannte Dr. D.___ als Diagnosen ein HWS-Beschleunigungstrauma bei Auffahrunfall November 2004 und ein bekanntes vorbestehendes cervicospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen HWS-Veränderungen (Urk. 11/14 Ziff. 1). Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, dies mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer fühle sich im Moment ausser Stande zu arbeiten, da er wegen seinen Konzentrationsproblemen an seiner verantwortungsvollen Arbeit nicht bestehen könne (Urk. 11/14 Ziff. 4a).
3.3     Am 30. März 2005 berichtete Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin speziell Rheumatologie, über seine Untersuchung zu Handen des medizinischen Dienstes der Arbeitgeberin (Urk. 11/20 = Urk. 3/3). Er nannte folgende rheumatologische Diagnose (Urk. 11/20 S. 3 Mitte):
         gemischtes radikuläres Reiz- und Facettengelenksschmerzsyndrom rechts ausgehend von
– Chondrosen und Osteochondrosen C5/6, C6/7 mit zusätzlicher Nervenwurzelreizung C6 rechts
– deutliche Duralsackimpression C6/7 mit fehlendem Kontakt zum Myelon
         Die radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderung provoziere nachvollziehbar die beschriebenen Beschwerden; es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall stets gearbeitet habe (Urk. 11/20 S. 3 unten). Durch den Unfall sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Vorzustandes gekommen. Die unfallwirksamen Kräfte seien offensichtlich moderat gewesen, so dass eher von einer Symptomverstärkung auszugehen sei, die zeitlich begrenzt werden müsse (Urk. 11/20 S. 3 f.). Eine möglichst frühzeitige intensive Betreuung sei wichtig, damit sich nicht letztlich die Rentenfrage stelle; erwähnenswert sei auch eine psychosozial schwierige Situation (Urk. 11/20 S. 4).
3.4     In der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 7. April 2005 (Urk. 11/19 = Urk. 3/4) wurde ausgeführt, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) dürfte oberhalb des Bereichs von 10-15 km/h gelegen haben (Urk. 11/19 S. 2). Als Besonderheit sei eine vorbestehende, seit 1999 behandlungsbedürftige Diskushernie im HWS-Bereich zu berücksichtigen (Urk. 11/19 S. 2 unten). Beschwerden und Befunde seien schon im Normalfall durch die Kollisionseinwirkung erklärbar, bei Berücksichtigung der genannten Abweichung vom Normalfall (mithin der vorbestehenden Diskushernie) ergebe sich eine zusätzliche Erklärbarkeit (Urk. 11/19 S. 3 oben).
3.5     Vom 16. Juni bis 20. Juli 2005 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik G.___, in deren Austrittsbericht vom 22. Juli 2005 folgende Diagnosen erwähnt wurden (Urk. 11/36 S. 1 Mitte):
Unfall vom 12. (richtig 13.) November 2004: Heckauffahrkollision mit HWS-Distorsionstrauma

– Exazerbation eines vorbestehenden zervikospondylogenen Syndroms rechts

1. zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (DD: Radikulopathie) bei Spondylosen C5/6 und C6/7 und flächenhafter, dorsaler Protrusion / Hernierung C6/7 (vorbestehend)

2. ängstliche Selbstbeobachtung, ausgeprägte Schmerzfixierung und Somatisierungsneigung bei hypochondrischer Störung auf dem Hintergrund einer anankastischen Persönlichkeit mit zwanghaften Verhaltensweisen
         Die psychopathologische Diagnose stehe im Vordergrund (Urk. 11/36 S. 3 unten).        
         Als aktuelle Probleme wurden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm (schon vor dem Unfall), eine eingeschränkte Nackenbeweglichkeit sowie Schmerzen und Ameisenlaufen in der linken Hand genannt (Urk. 11/36 S. 1).
         Der Beschwerdeführer berichte, er habe schon vor dem Unfall an Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den rechten Arm gelitten. Nun seien linksbetonte Kopfschmerzen okzipital dazugekommen, ausserdem seit März/April 2005 auch Schmerzen im linken Arm und Parästhesien ab dem Handgelenk abwärts in alle Finger ausstrahlend (Urk. 11/36 S. 5 Mitte).
         Das Ausmass der Beschwerden und die demonstrierte Behinderung liessen sich nur teilweise durch die objektivierbaren Befunde erklären. Eine Testung der maximalen Belastbarkeit sei wegen der Selbstlimitierung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen (Urk. 11/36 S. 3 Mitte).
         Als Rangierarbeiter sei der Beschwerdeführer aktuell arbeitsunfähig. Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen für die HWS, ohne Überkopfarbeiten und ohne schweres Heben und Tragen von Gewichten seien ganztags zumutbar (Urk. 11/36 S. 3 unten).
         Das am 21. Juni erhobene und am 24. Juni 2006 erstattete psychosomatische Konsilium ergab die im Austrittsbericht als unter Ziffer 2 erwähnte Diagnose (vgl. Urk. 11/35 S. 1).
         Aus psychopathologischer beziehungsweise psychosomatischer Sicht sei es eher fraglich, ob der Beschwerdeführer für den Rangierdienst mittel- und langfristig geeignet sei; zu überlegen wäre eine interne Umplatzierung (Urk. 11/35 S. 7).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an Nackenschmerzen litt, welche durch erhebliche degenerative Veränderungen der HWS im Bereich C5-7 verursacht wurden.
         Dass diese durch den im November 2004 erlittenen Auffahrunfall vorübergehend verstärkt wurden, ist ebenfalls erstellt. Dabei ist der Beurteilung durch Dr. F.___ zu folgen, welcher dem Unfall nicht eine richtungsgebende Wirkung, sondern eine vorübergehende, zeitlich limitierte Symptomverstärkung zuerkannte. Daran ändert der Einwand, Dr. F.___ habe in Unkenntnis der biomechanischen Kurzbeurteilung den Unfall falsch eingeschätzt (Urk. 1 S. 8 f.), nichts, denn erstens ist Dr. F.___ von genau dem Unfallhergang ausgegangen, welchen der Beschwerdeführer beschrieben hat und zweitens ist nicht ersichtlich, inwiefern in Kenntnis der biomechanischen Kurzbeurteilung, die praxisgemäss keine Stellungnahme zum längerfristigen Verlauf enthielt (vgl. Urk. 11/19 S. 3), die von Dr. F.___ beurteilte Frage anders hätte beantwortet werden können.
         Auch im Austrittsbericht der Rehaklinik G.___ wurde als einzige Diagnose die Verstärkung (Exazerbation) eines vorbestehenden zervikospondylogenen Syndroms durch den Unfall festgehalten und es wurden keine davon abzugrenzenden eigenständigen Unfallfolgen diagnostiziert (vorstehend Erw. 3.5).
         Bezüglich der im Vordergrund stehenden Nackenschmerzen ist deshalb davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung (November 2005) der Status quo ante (vgl. vorstehend Erw. 1.3) wieder erreicht gewesen ist.
4.2     Bezüglich der ebenfalls geklagten Schmerzen im linken Arm und Parästhesien der linken Hand ist kein Zusammenhang mit dem Unfall vom November 2004 erstellt. Noch im März 2005 wurden solche Beschwerden weder im Bericht von Dr. D.___ noch im Gutachten von Dr. F.___ erwähnt. Erst anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes in G.___ gab der Beschwerdeführer im Juli 2005 an, seit März/April 2005 entsprechende Beschwerden zu haben. Hinweise auf eine organische Erklärung für diese Beeinträchtigungen gibt es in den medizinischen Unterlagen keine.
4.3     Dokumentiert sind hingegen psychische Beschwerden. Gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik G.___ handelt es sich dabei um eine ängstliche Selbstbeobachtung, Schmerzfixierung und Somatisierungsneigung bei hypochondrischer Störung (vorstehend Erw. 3.5). Der Beschwerdeführer sprach von einer psychosomatischen Überlagerung und von vorbestehenden psychischen Schwierigkeiten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3 und S. 7 Mitte).
         Da für einen allfälligen Vorzustand im psychischen Bereich den Akten keine weiterführenden Hinweise zu entnehmen sind, beschränkt sich die weitere Prüfung in diesem Punkt - zu Gunsten des Beschwerdeführers - auf die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs.
4.4     Die Anwendung der gemäss BGE 117 V 359 nach HWS-Verletzungen massgebenden Kriterien würde voraussetzen, dass einerseits für die geklagten Beschwerden ein organisches Substrat fehlt, und dass andererseits das sogenannt typische bunte Beschwerdebild gegeben ist (vorstehend Erw. 1.2).
         Die mangelnde Objektivierbarkeit der Beschwerden ist, gemäss den Feststellungen im Austrittsbericht der Rehaklinik G.___, zwar (teilweise) gegeben. Um das typische bunte Beschwerdebild jedoch handelt es sich hier ganz offensichtlich nicht, beschränken sich die geklagten Beschwerden doch auf im Vordergrund stehende Nackenbeschwerden sowie Kopfschmerzen und die erwähnten Beeinträchtigungen im linken Arm.
         Somit ist die Adäquanz hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen anhand der Kriterien von BGE 115 V 133 (vgl. Urk. 2 S. 5 Erw. 3b) zu prüfen.
4.5     Das Unfallereignis - eine Auffahrkollision, bei welcher das stillstehende Fahrzeug des Beschwerdeführers von hinten gerammt wurde - ist der Kategorie der mittleren Unfallereignisse zuzuordnen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um einen schwereren Unfall gehandelt haben könnte.
         Klar zu verneinen sind die Kriterien besonders dramatischer Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen (insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen).
         Sodann kann keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung bezüglich der somatischen Unfallfolgen angenommen werden, dies insbesondere angesichts der nur zeitlich vorübergehend zu berücksichtigenden Akzentuierung eines Vorzustandes.
         Fraglich ist, ob das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen als erfüllt zu betrachten sei. Einerseits ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer über ständige Nackenschmerzen berichtete. Andererseits ist erstellt, dass spätestens im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht mehr Unfallfolgen, sondern die Auswirkungen des Vorzustandes vorlagen, so dass auch die entsprechenden Beschwerden dem Vorzustand - oder der psychischen Fehlverarbeitung - anzulasten sein dürften.
         Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, bestehen nicht. Ebenso kann nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen gesprochen werden, so dass diese beiden Kriterien eindeutig nicht erfüllt sind.
         Bezüglich Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit fällt wiederum ins Gewicht, dass eine allfällige Arbeitsunfähigkeit im Zeitverlauf zunehmend Ausdruck der vorbestehenden degenerativen Schädigungen war und - ab dem Zeitpunkt des Aufenthaltes in der Rehaklinik G.___ im Juni/Juli 2005, als festgehalten wurde, die psychopathologische Diagnose stehe im Vordergrund - psychisch unterhalten wurde. Bei einer (vollen) Arbeitsunfähigkeit von rund 7 Monaten Dauer (November 2004 bis Juni 2005) kann das entsprechende Kriterium nicht als erfüllt gelten.
         Somit ergibt sich, dass alle Kriterien ausser jenem körperlicher Dauerschmerzen (welches jedoch nicht ohne weiteres als erfüllt erachtet werden kann) klarerweise nicht erfüllt sind.
         Damit ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem erlittenen Unfall zu verneinen.
4.6     Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass im zu beurteilenden Zeitpunkt noch bestehende somatische Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Vorzustand zurückzuführen und damit nicht unfallkausal sind, und dass die psychischen Beschwerden nicht in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen.
         Die Beschwerdegegnerin hat also ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andi Hoppler
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).