UV.2006.00223
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 5. September 2006
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse:
Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1972, erlitt am 3. Mai 1993 einen Unfall und verletzte sich dabei an seinem linken Knie. Für dieses Unfallereignis war der Versicherte bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Für die Folgen dieses Unfallereignisse erbrachte die Zürich in der Folge Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 3/9 S. 1).
1.2 Am 16. September 2003 verunfallte der Versicherte erneut und zog sich dabei wiederum Verletzungen an seinem linken Knie zu (Urk. 3/2). Für dieses Unfallereignis war der Versicherte bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) gemäss UVG versichert. Die Helsana richtete alsdann für dieses Ereignis Versicherungsleistungen aus (vgl. Urk. 2 S. 1. Urk. 1 S. 3).
Am 24. August 2004 wurde der Versicherte an seinem linken Knie operiert (Urk. 3/5), worauf die Zürich gegenüber der Helsana mit Schreiben vom 19. Januar 2005 ihre Leistungspflicht für diesen operativen Eingriff und die nachfolgende Behandlung verneinte (Urk. 3/6 S. 2). Am 23. Februar 2005 ersuchte die Helsana die Zürich um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 3/8), worauf die Zürich gegenüber der Helsana mit Verfügung vom 27. Mai 2005 ihre Leistungspflicht für den operativen Eingriff vom 24. August 2004 verneinte (Urk. 3/9 S. 2). Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 stellte die Zürich die Nichtigkeit ihrer Verfügung vom 27. Mai 2005 fest und trat auf die von der Helsana am 10. Juni 2006 dagegen erhobene Einsprache nicht ein (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 (Urk. 2) erhob die Helsana am 26. Juni 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Zürich zur materiellen Beurteilung der Einsprache vom 10. Juni 2006 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2006 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 17. August 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind gemäss Art. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung finden die Bestimmungen des ATSG keine Anwendung im Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57; lit. a), bei der Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68; lit. b) und im Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a; lit. c).
1.2 Laut Art. 78a UVG erlässt das Bundesamt für Gesundheit bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Nach der Rechtsprechung (BGE 125 V 327 Erw. 1b) schliesst Art. 78a UVG nicht aus, dass der Unfallversicherer gegenüber dem Ansprecher seine Leistungspflicht mit Verfügung und Einspracheentscheid ablehnt und dies mit der seiner Auffassung nach fehlenden Zuständigkeit begründet. Hingegen ist kein Unfallversicherer befugt, gegenüber dem andern die Zuständigkeitsfrage in seinem Sinne hoheitlich zu entscheiden. Prozessual wird dem dadurch Rechnung getragen, dass insbesondere solche gestützt auf die angenommene fehlende Zuständigkeit erlassene Ablehnungsverfügungen und Einspracheentscheide nebst dem Versicherten nach Art. 49 Abs. 4 ATSG auch dem konkurrierenden Unfallversicherer zu eröffnen sind.
1.3 Ist in Bezug auf ein bestimmtes Schadensereignis hingegen lediglich die Person des nach dem UVG leistungspflichtigen Versicherers umstritten, nicht hingegen grundsätzlich Bestehen und Umfang der Leistungspflicht, ist der negative Kompetenzkonflikt grundsätzlich auf dem Rechtsweg gemäss Art. 78a UVG zu lösen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 24. September 2002, Erw. 2.3, U 187/02). Das kantonale Versicherungsgericht kommt nur zum Zuge, wenn ein in Betracht fallender Unfallversicherer seine Leistungspflicht gegenüber der verunfallten Person wegen der seiner Ansicht nach fehlenden Zuständigkeit mit Verfügung und Einspracheentscheid verneint und der Betroffene dagegen Beschwerde erhoben hat. Im Sinne des Vorstehenden ist die in BGE 125 V 327 Erw. 1b enthaltene Aussage zu verstehen, wonach Art. 78a UVG es nicht ausschliesse, dass der Unfallversicherer gegenüber dem Ansprecher seine Leistungspflicht mit Verfügung und Einspracheentscheid ablehnt und dies mit der seiner Auffassung nach fehlenden Zuständigkeit begründet.
1.4 Das EVG liess die Frage, ob in einem solchem Fall das kantonale Versicherungsgericht die Wahl hat, den oder die anderen ebenfalls in Frage kommenden Unfallversicherer zum Verfahren beizuladen oder den am Recht stehenden Unfallversicherer zu verpflichten, gemäss Art. 78a UVG vorzugehen, offen. Die Verweisung auf den Rechtsweg gemäss Art. 78a UVG stelle jedenfalls solange keine formelle Rechtsverweigerung und noch weniger einen Nichtigkeitsgrund dar, als nicht alle für ein bestimmtes Schadensereignis als Leistungspflichtige gemäss dem UVG in Frage kommenden Unfallversicherer ihre Leistungspflicht gegenüber der verunfallten Person mit derselben Begründung der fehlenden Zuständigkeit mit Verfügung und Einspracheentscheid verneint haben (so in dem mit Urteil des EVG vom 17. Juli 2002 entschiedenen Fall, U 417/01; vgl. Urteil des EVG vom 24. September 2002, Erw. 2.3, U 187/02).
2.
2.1 Adressat der leistungsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2005 war die Beschwerdeführerin (Urk. 3/9). Sodann wurde diese Verfügung auch dem Versicherten eröffnet (Urk. 3/9 S. 3). Während die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Mai 2005 erhob, erhob der Versicherte weder Einsprache, noch beteiligte er sich sonstwie am Einspracheverfahren. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin als beteiligter Unfallversicherer bis anhin gegenüber dem Versicherten ihrerseits betreffend der im Streite stehenden Leistungen keine leistungsverneinende Verfügung erlassen. Folglich handelt es sich bei vorliegend streitiger Sache ausschliesslich um eine geldwerte Streitigkeit unter Unfallversicherern. Dieser negative Kompetenzkonflikt unter Versicherern ist auf dem Rechtsweg gemäss Art. 78a UVG zu lösen.
2.2 Demzufolge war die Beschwerdegegnerin nicht befugt, gegenüber der Beschwerdeführerin über die Zuständigkeitsfrage hoheitlich zu verfügen. Die Beschwerdeführerin hätte sich mit dem Begehren um Erlass einer Verfügung (Urk. 3/8) vielmehr nicht an die Beschwerdegegnerin, sondern an das zuständige Bundesamt für Gesundheit wenden sollen. Unter diesen Umständen ist die Verfügung vom 27. Mai 2005 gemäss der Rechtsprechung (Urteil des EVG vom 24. September 2002, Erw. 3, U 187/02) als nichtig zu qualifizieren.
3. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochten Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2005 (Urk. 3/10) nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Bundesamt für Gesundheit zum Erlass einer Verfügung gemäss Art. 78a UVG überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft, unter Beilage des Doppels von Urk. 1
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).