Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00226[8C_283/2008]
UV.2006.00226

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 3. Mai 1999 (Urk. 9/89) und Einspracheentscheid vom 22. September 1999 (Urk. 9/103) sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1955 geborenen, bei der B.___ GmbH als Parkettverleger angestellt gewesene A.___ für die vom Unfall vom 13. Januar 1997 herrührenden Kniebeschwerden ab dem 1. März 1998 eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 52'549.-- beruhende Invalidenrente zu. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde verneint. Das hiesige Gericht schützte mit Urteil vom 31. Oktober 2001 (Urk. 9/108) die Auffassung der SUVA, wonach nur die residuellen vorderen Knieschmerzen Unfallfolgen darstellten und diesbezüglich keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Der Rentenentscheid wurde indes aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen beziehungsweise zur Vornahme der für die Festsetzung des Valideneinkommens und versicherten Verdienstes erforderlichen Abklärungen an die SUVA zurückgewiesen.
         Die SUVA zog in der Folge die Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers und die Geschäftsunterlagen der B.___ GmbH bei, die am 16. November 1998 in Konkurs gefallen war (Urk. 9/110, 9/112-125, 9/128-129). Mit Verfügung vom 19. August 2003 bemass sie den Invaliditätsgrad mit 34 % und setzte den versicherten Jahresverdienst auf Fr. 54'088.-- fest (Urk. 9/144). Das nachfolgende Einspracheverfahren wurde am 15. September 2004 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Sachen des Versicherten gegen die Arbeitslosenkasse D.___ beziehungsweise E.___ sistiert (Urk. 9/147, 9/159). Nach Vorliegen des diesbezüglich letztinstanzlichen Urteils des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Januar 2006 (Urk. 9/176) wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 11. April 2006 ab und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass sie bezüglich der dem Versicherten ab dem 1. März 1998 zustehenden Invalidenrente den Invaliditätsgrad von 34 % auf 15 % und den versicherten Jahresverdienst von Fr. 54'088.-- auf Fr. 52'549.-- herabsetzte (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid von 11. April 2006 liess der anwaltlich vertretene Versicherte am 3. Juli 2006 Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung desselben sei ihm rückwirkend ab 1. März 1998 eine angemessene Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 54 % sowie eines versicherten Verdiensts von Fr. 97'200.-- zuzusprechen (Urk. 1). Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2006 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8). Mit Verfügung vom 25. September 2006 wurde der Anwalt des Beschwerdeführers entsprechend dem in der Beschwerde enthaltenen Gesuch zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Aufgrund des Rückweisungsurteils vom 31. Oktober 2001 (Urk. 9/108) sind nur noch die Höhe des für den Einkommensvergleich massgebenden Valideneinkommens im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 16 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die Höhe des für die Rentenhöhe massgebenden versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 15 UVG strittig und zu prüfen.
         Wie schon in der dem Einspracheentscheid vom 22. September 1999 (Urk. 9/103) und dem Rückweisungsurteil zugrunde liegenden Verfügung vom 3. Mai 1999 (Urk. 9/89) berechnet die SUVA auch im nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. April 2006 das Valideneinkommen per 1998, dem für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2), mit Fr. 62'850.--. Dabei stellt sie auf den im Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe vorgesehenen Normallohn eines Parkettlegers ab (Urk. 9/75). Bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes stützt sie sich nach wie vor auf den Lohnbuchauszug der Arbeitgeberin, der für das dafür massgebende Jahr vor dem Unfall eine Lohnsumme von aufgerundet Fr. 52'549.-- ausweist (Urk. 9/64).
         Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1996 sei sein Grundlohn mit Wirkung ab dem 1. Juli 1996 auf Fr. 4'500.-- erhöht und seien ihm ein 13. Monatslohn sowie eine Umsatzbeteiligung zugesagt worden. Dementsprechend habe er ab diesem Zeitpunkt einen Netto-Grundlohn von Fr. 4'115.15 erhalten. Diese Lohnerhöhung und der 13. Monatslohn seien der Ausgleichskasse für 1996 gemeldet worden. Am 24. Juli 1996 sei ihm aufgrund des guten Geschäftsgangs eine Provision von total Fr. 100'000.-- auf das Privatkonto überwiesen worden. Steuerrechtlich sei bezüglich der B.___ GmbH die Gutschrift der Provision von Fr. 50'000.--, da periodenfremd, für 1996 rückgängig gemacht worden. In der darauf folgenden Buchhaltungsperiode (Okt. 96 - Sept. 97) seien dann Fr. 50'000.-- dem Kapitalkonto des Beschwerdeführers belastet worden, und er habe dann 1997 nebst den Taggeldern der SUVA auch eine Provision von Fr. 57'445.-- versteuert. Entgegen der vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht im Urteil vom 23. Januar 2006 vertretenen Auffassung, könne es sich bei diesem Einkommen nicht um eine Dividende handeln, die er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der B.___ GmbH bezogen habe. Denn eine Dividende setze einen entsprechenden Kapitaleinsatz voraus. Einen solchen habe er indes nicht geleistet. Nicht massgebend sei, ob auf diesem Betrag Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden oder nicht. Von der ausbezahlten Summe von Fr. 100'000.-- bildeten zumindest Fr. 50'000.-- netto Lohnbestandteil, der beim Valideneinkommen und beim versicherten Verdienst zu berücksichtigen sei. Das Valideneinkommen betrage somit Fr. 115'945.-- und für den versicherten Verdienst sei der im Zeitpunkt des Unfalls geltende Höchstbetrag von Fr. 97'200.-- massgebend (Urk. 1 S. 5 f.).

2.
2.1     Wie im Rückweisungsurteil (Urk. 9/108 S. 23 ff.) festgehalten, liegen zur Höhe des Lohnes unterschiedliche Angaben vor:
         Am 31. Januar 1997 bezifferte die B.___ GmbH in der Lohnerklärung für die Berechnung der definitiven Prämien des Jahres 1996 (Urk. 9/12) das Jahreslohntotal nur mit Fr. 52'500.--. In der Unfallmeldung vom 3. Februar 1997 (Urk. 9/1) wurde der Monatslohn mit Fr. 4'500.-- angegeben und die Rubrik "Gratifikation/13. Monatslohn" leer gelassen. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Besprechung vom 6. Juni 1997 (Urk. 9/13), dieser Monatslohn habe erst ab 1. Januar 1997 gegolten; im Jahr 1996 habe er Fr. 4'375.-- betragen, was einem Jahreslohn Fr. 52'500.-- entspreche; er habe keine Gratifikation und keine weiteren AHV-pflichtigen Zulagen erhalten. Dementsprechend weist der Lohnbuchauszug (Urk. 9/64) für das Jahr vor dem Unfall nur einen Jahreslohn von Fr. 52'548.40 aus. Diesem liegt für die Periode vom 13. Januar bis 31. Dezember 1996 ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'375.-- und für die Periode vom 1. bis 12. Januar 1997 ein solcher von Fr. 4'500.-- zugrunde. Auch gemäss IK-Auszug (Urk. 9/74b) beschränkte sich das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 1996 auf Fr. 52'500.--.
         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Januar 1998 erklärte der Beschwerdeführer dann aber, würde er arbeiten, würde er bis zu Fr. 8'000.-- verdienen (Urk. 9/35 S. 2). Im IV-Arbeitgeberbericht vom 19. Mai 1998 (Urk. 9/77) wurden bis Juni 1996 ein Grundlohn von Fr. 3'500.--, und danach ein solcher von Fr. 4'500.--, ein 13. Monatslohn von Fr. 4'500.-- sowie eine Umsatzprovision von je Fr. 25'000.-- für 1995 und 1996 aufgeführt. Gegenüber der SUVA-Inspektorin gab der Versicherte am 22. Januar 1999 an, aufgrund des erzielten Umsatzes habe er jeweils Ende Jahr eine 20%ige Prämie erhalten (Urk. 9/69). Nach der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 3. Mai 1999 wurde am 7. Mai 1999 in der Arbeitgeberbescheinigung der B.___ GmbH zuhanden der Arbeitslosenversicherung der Monatslohn bis Juni mit Fr. 3'500.-- und ab Juli 1996 mit Fr. 4'500.-- angegeben, und es wurden ab Juni 1996 monatliche Provisionen von Fr. 4'167.-- sowie ein 13. Monatslohn aufgeführt (Urk. 9/95/4). In dem gegen die Rentenverfügung gerichteten Einspracheverfahren legte der Beschwerdeführer zudem die Fotokopie eines mit dem 1. Juli 1996 datierten Nachtrags zum Arbeitsvertrag vom 3. Januar 1995 vor, der ab 1. Juli 1996 einen monatlichen AHV-Bruttolohn von Fr. 4'500.--, einen 13. Monatslohn sowie eine sich nach dem Geschäftsergebnis richtende, jeweils am Ende eines Geschäftsjahres zu vergütende Umsatzprovision vorsah (Urk. 9/95/1); ferner zwei von ihm und der B.___ GmbH unterzeichnete, mit dem 24. Juli 1996 beziehungsweise 30. September 1997 datierte Quittungen über eine Umsatzbeteiligung von je Fr. 50'000.-- für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. September 1996 beziehungsweise 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 (Urk. 9/95/2-3).
         Die nachträglichen Angaben zur Höhe des Grundlohnes decken sich im Wesentlichen mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1996 (Urk. 9/95/1). Auch figurieren im Kassa-Kontoblatt der B.___ GmbH (Urk. 3/3) von Januar bis Juni 1996 monatliche Nettolohneinträge von je Fr. 3'214.75 und von Juli bis September 1996 solche von je Fr. 4'115.15. Gemäss der mit „Lohnbescheinigung 1996“ betitelten Zusammenstellung (Urk. 3/4) ergeben sich diese Nettobeträge nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und nach Hinzurechnung monatlicher Spesen von je Fr. 300.-- im Wesentlichen aus den Bruttolöhnen von Fr. 3'500.-- und Fr. 4'500.--.
         In der Lohnbescheinigung 1996 (Urk. 3/4) ist auch eine Provision von Fr. 57'445.-- aufgeführt, der nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein Nettolohn von Fr. 50'002.20 entspricht und die in der Steuererklärung 1999 (Urk. 9/121) als Bruttoeinkommen ausgewiesen wurde. Laut Bankbeleg war dem Beschwerdeführer am 24. Juli 1996 von der B.___ GmbH sogar ein Betrag von Fr. 100'000.-- überwiesen worden (Urk. 9/112 Beilagen 2a-b). Mit diesem Betrag korrespondieren die zwei Quittungen über die Umsatzbeteiligungen von je Fr. 50'000.-- (Urk. 9/95/2-3). Von derjenigen für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 entfallen - entsprechend der Angabe in der Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Mai 1999 (Urk. 9/95/4) - auf den einzelnen Monat Fr. 4'166.--.

3.         Bezüglich des monatlichen Grundlohnes sind die unterschiedlichen Angaben zur Höhe und zum Zeitpunkt der Lohnerhöhung nicht von Bedeutung. Denn unabhängig davon, ob - entsprechend dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag, der Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Mai 1999 und dem IV-Arbeitgeberbericht vom 19. Mai 1998 (Urk. 9/95/1, 9/95/4, 9/77) - bis Juni 1996 sechs Monatslöhne von je Fr. 3'500.-- und sieben Monatslöhne von je Fr. 4'500.-- oder ob - entsprechend der Angabe des Beschwerdeführers und dem Lohnbuchauszug (Urk. 9/13, 9/64) - zwölf Monatslöhne zu je Fr. 4'375.-- ausbezahlt wurden, resultiert stets der gleiche Jahreslohn, nämlich der in der Lohnerklärung vom 31. Januar 1997 (Urk. 10/12) und im IK-Auszug (Urk. 9/74b) für das Jahr 1996 angegebene Betrag von Fr. 52'500.--.

4.
4.1         Hinsichtlich der Provisionen erachtete es das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 23. Januar 2006 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Arbeitslosenkasse E.___ betreffend Rückforderung von Taggeldern, C16/05, Erw. 3 (Urk. 9/176 S. 7 ff.) aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die am 24. Juli 1997 erfolgte und gleichentags beziehungsweise am 30. September 1997 quittierte Überweisung von gesamthaft Fr. 100'000.-- (Urk. 9/95/2-3, Urk. 9/112 Beilagen 2a-b) eine Umsatzbeteiligung und damit Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) darstellte. Vielmehr qualifizierte es diese Auszahlung höchstens als - bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigende - Gewinnausschüttung an den Versicherten in seiner Funktion als Gesellschafter der B.___ GmbH. Dabei könne offen bleiben, ob eine derartige Dividendenzahlung handelsrechtlich überhaupt zulässig gewesen sei.
         Massgebend war nach Auffassung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, dass in den Arbeitgeberbescheinigungen zuhanden der Sozialversicherungen nur ein Einkommen in der Höhe von rund Fr. 52'000.-- aufgeführt worden war und zahlreiche Unstimmigkeiten bestanden - wie etwa der Umstand, dass gemäss den vorliegenden Quittungen (Urk. 9/95/2-3) für die am 24. Juli 1996 erfolgte Überweisung von Fr. 100'000.-- bezüglich dieses Datums nur der Erhalt von Fr. 50'000.-- unter dem Titel Umsatzbeteiligung für Januar 1995 bis September 1996 bestätigt und der zweite Teilbetrag, die Umsatzbeteiligung für Oktober 1996 bis September 1997 erst mehr als ein Jahr später, nämlich am 30. September 1997, quittiert worden war, die Quittung vom 24. Juli 1996 allerdings zusätzlich mit dem Datum des 30. September 1997 versehen ist. Bezüglich der am 23. August 1997 für das erste Geschäftsjahr von Januar 1995 bis September 1996 erstellten Buchhaltung der B.___ GmbH (Urk. 9/112/2a-h) erachtete es das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht zudem als nicht nachvollziehbar, dass von der bereits am 24. Juli 1996 erfolgten und auf der Soll-Seite eingetragenen Überweisung von Fr. 100'000.-- zunächst nur der Betrag von Fr. 50'000.-- mit Datum vom 30. September 1996 als Provision auf der Haben-Seite verbucht und eine entsprechende Gegenbuchung im Konto Nr. 1022 vorgenommen wurde. Der Umstand, dass die eine Provision ausweisenden Dokumente, wie der mit dem Datum des 1. Juli 1996 versehene Nachtrag zum Arbeitsvertrag (Urk. 9/95/1), die genannte Quittungen oder die Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Mai 1999 (Urk. 9/95/4) von der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers unterzeichnet sind und die Buchhaltung auf deren Angaben beruht, bildet nach der höchstrichterlichen Auffassung zudem einen Grund, diese Auskünfte mit besonderer Vorsicht zu würdigen.
4.2     Im vorliegenden Verfahren besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass, von dieser Beweiswürdigung abzuweichen. Denn die erwerblichen Angaben in den Unfallakten oder die hier vorgebrachten Argumente (Urk. 1 S. 6 ff.) stellen diese nicht ernsthaft in Frage.
         Wäre die Auszahlung von Fr. 100'000.-- vom 24. Juli 1996, wie in den Quittungen (Urk. 9/95/2-3) vermerkt, tatsächlich als Umsatzbeteiligung für die Geschäftsjahre 1995/1996 und 1996/1997 verstanden worden und hätte sie tatsächlich auf dem mit dem 1. Juli 1996 datierten Nachtrag zum Arbeitsvertrag (Urk. 9/95/1) beruht, so ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum die Provision weder in der der Berechnung der definitiven Unfallversicherungsprämien dienenden Lohnerklärung der B.___ GmbH vom 31. Januar 1997 (Urk. 9/12, 9/120) noch gegenüber der AHV (Urk. 9/74b) noch in der Unfallmeldung vom 3. Februar 1997 (Urk. 9/1) noch im Lohnbuchauszug (Urk. 9/64) aufgeführt worden ist und sich die Angaben einzig auf den Grundlohn beschränkt haben. Dies umso weniger, als die genaue Höhe der Umsatzbeteiligung aufgrund der mit dem 24. Juli 1996 datierten Quittung (Urk. 9/95/2a) zumindest für das erste Geschäftsjahr an sich bereits festgestanden hätte.
         Der Nachtrag zum Arbeitsvertrag und die beiden Quittungen bilden somit keinen überzeugenden Nachweis dafür, dass dem Beschwerdeführer mit der Auszahlung vom 24. Juli 1996 eine Umsatzbeteiligung für die Geschäftsjahre 1995/1996 und 1996/1997 ausgerichtet worden ist. Daran ändern das neu eingereichte Kontenblatt (Urk. 3/3) und die andern Buchhaltungsunterlagen der B.___ GmbH, aus denen sich für 1996 Lohnzahlungen ergeben, die mit der im Nachtrag zum Arbeitsvertrag festgehaltenen und mit dem 1. Juli 1996 datierten Lohnvereinbarung im Einklang stehen, oder aus denen sich eine per 30. September 1996 zugunsten des Beschwerdeführers verbuchte Provision (vgl. Urk. 9/112 Beilagen 2c-d) ergibt, nichts zu ändern. Denn Buchhaltung und Kontenblatt wurden erst nachträglich, das heisst am 23. August 1997 (Urk. 9/112/2a-h), aufgrund der Angaben der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers erstellt, weshalb bei den entsprechenden Buchungen und Einträgen ebenso wie bei den späteren Lohnangaben des Beschwerdeführers wie derjenigen vom 16. Januar 1998 und 22. Januar 1999 (Urk. 9/35 S. 2, Urk. 9/69) oder bei den nachfolgenden Angaben im IV-Arbeitgeberbericht vom 19. Mai 1998 sowie in der Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Mai 1999 (Urk. 9/77, 9/95/4) nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihnen bewusst oder unbewusst nachträgliche Überlegungen versicherungsrechtlicher Art zugrunde liegen (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Dies umso mehr, als für den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin nach dem vom 23. Juli bis 6. August 1997 dauernden Aufenthalt in der Klinik C.___ absehbar gewesen sein musste, dass er aufgrund der Kniebeschwerden den grössten Teil der in der B.___ GmbH anfallenden körperlichen Arbeiten nicht mehr werde verrichten können (vgl. Austrittsbericht vom 22. August 1997, Urk. 9/24 S. 3 f.).
         Davon abgesehen ist in der die Zeit bis Ende September 1996 erfassenden Buchhaltung der B.___ GmbH nur eine einzige Provisionszahlung ausgewiesen, und diese beschränkt sich auf den Betrag von Fr. 50'000.-- (Urk. 9/112 Beilage 2c, 2f). Allerdings hatte die Steuerbehörde in ihrem Einschätzungsentscheid vom 18. September 1998 betreffend Staats - und Gemeindesteuern 1996 diesen erst nachträglich verbuchten Aufwand zugunsten des Beschwerdeführers für die Periode 1. Januar bis 30. September 1996 gar nicht anerkannt, sondern der B.___ GmbH aufgegeben, die Belastung in der laufenden Buchhaltungsperiode rückgängig zu machen (vgl. Urk. 9/112 Beilage 3). Angesichts des kurz nach dem Einschätzungsentscheid über die B.___ GmbH eröffneten Konkurses, der bereits am 30. November 1998 mangels Aktiven und Passiven wieder eingestellt worden war (vgl. Urk. 9/114), scheint sich dies in der Folge erübrigt zu haben. Buchhaltungsunterlagen zum Geschäftsjahr 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 liegen jedenfalls nicht vor. Doch ändert dies nichts daran, dass sich die buchhalterisch ausgewiesene Provision von Fr. 50'000.-- und die damit einhergehende Erlösminderung auf Druck der Steuerbehörde rückgängig gemacht werden musste. Insofern vermag die in der Buchhaltung der B.___ GmbH festgehaltene Provisionszahlung von Fr. 50'000.-- nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall tatsächlich Provisionen erhalten hat.
         Der Beschwerdeführer selber deklarierte in der Steuererklärung 1997 per 1995 und 1996 jedenfalls keine mit den eingereichten Quittungen (Urk. 9/95/2-3) übereinstimmende Provisionszahlungen als Einkommen. Erst in der Steuererklärung 1999 führte er für 1997 zusätzlich zur Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 43'200.-- Provisionen von Fr. 57'445.-- brutto als Einkommen an (Urk. 9/121). Die Steuererklärung 1999 vermag somit vor dem Unfall erhaltene Umsatzprovisionen von vornherein nicht zu belegen. Zudem ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei den darin aufgeführten Fr. 57'445.-- tatsächlich um Lohn gehandelt hatte. Denn die Deklaration erfolgte erst, nachdem der Versicherte die ursprüngliche Rentenverfügung der SUVA vom 3. Mai 1999 (Urk. 9/89) erhalten und sich in der Einsprache vom 3. Juni 1999 auf die angebliche Lohn- und Provisionsvereinbarung berufen hatte. Versicherungsrechtliche Überlegungen können somit auch in diesem Zusammenhang eine Rolle gespielt haben. Auch ist nicht auszuschliessen, dass nach dem Konkurs der B.___ GmbH die Deklaration eines aus handelsrechtlicher Sicht allenfalls unrechtmässigen Privatbezugs des Beschwerdeführers nicht mehr zu umgehen war, zumal zufolge Einstellung des Konkurses mangels Aktiven und Passiven eine Rückerstattung an die B.___ GmbH ohnehin nicht mehr in Betracht fiel. Dies allein bildet jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) - unter den gegebenen Umständen keinen Grund, das steuerrechtlich ausgewiesene Zusatzeinkommen nachträglich als Lohn zu qualifizieren.
4.3     Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 und 1997 zusätzlich zum Grundlohn einen Anspruch auf eine Umsatzprovision hatte, ist somit nicht erbracht. Folglich besteht kein Grund, eine solche bei der Bemessung des Valideneinkommens und des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen. Es bleibt somit bei dem von der SUVA dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Valideneinkommen von Fr. 62'850.-- und beim versicherten Verdienst von Fr. 52'548.40. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.       Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Prozessentschädigung. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist jedoch sein Anwalt unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 16. Januar 2008 (Urk. 11/2) mit Fr. 1'589.-- (= 7,1 Stunden à Fr. 200.-- + Fr. 56.50 Barauslagen + 7,6 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Largier, Zürich, wird mit Fr. 1'589.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an
- die Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).