UV.2006.00227

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 8. Januar 2008


in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Rechtsanwalt Gian D. Zender
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Bahnhofstrasse 9, Postfach, 7302 Landquart
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1959, diplomierte Pflegefachfrau, arbeitete seit Juni 2002 im Pflegeheim A.___ in B.___ und war dadurch bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Januar 2005 stürzte sie bei einem Lampenwechsel von einem Stuhl, auf dem sie sich in der Hockstellung befunden hatte, und verletzte sich im Schulter- und Nackenbereich (Urk. 9/1). Gleichentags begab sie sich in ärztliche Behandlung bei Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH. Diese diagnostizierte eine Kontusion des Schultergürtels am Übergang von Brustwirbelsäule (BWS) und Halswirbelsäule (HWS) und attestierte bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/6).
         Der zweitbehandelnde Arzt Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und Lungenkrankheiten, diagnostizierte am 10. Januar 2005 ein akutes massives zervikospondylogenes Syndrom nach Stauchungstrauma der HWS. Er attestierte bis mindestens Ende Februar respektive Mitte März 2005 ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/2).
In der Folge persistierten die Beschwerden (vgl. Urk. 9/18). Eine mehrwöchige stationäre Behandlung in der Rheumaklinik des Universitätsspitals X.___ im März 2005 führte zu keiner Besserung der Symptomatik (Urk. 9/23). Am 11., 15. und 16. August 2005 erfolgte in der Klinik E.___ eine Untersuchung und Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 9/36, 9/40-41). Gestützt auf den Bericht der Klinik E.___ reduzierte die ÖKK mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 ab 1. November 2005 das Taggeld auf 50% und per 1. Dezember 2005 stellte sie Taggeldleistungen ein (Urk. 9/42).
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 3. November 2005 Einsprache und beantragte die Weiterausrichtung von Taggeldern, eventualiter vorgängig zusätzliche medizinische Abklärungen (Urk. 9/64). Am 17. Januar 2006 wurde die Versicherte von Prof. Dr. med. F.___, Klinikdirektor der Rheumaklinik des Universitätsspitals X.___ begutachtet. Das Gutachten erstattete Dr. F.___ am 31. Januar 2006 (Urk. 9/71). Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2006 wies die ÖKK die Einsprache ab (Urk. 9/77 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juli 2006 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die ÖKK zu verpflichten, über den 1. November 2005 hinaus und bis auf weiteres ein volles Taggeld auszurichten. Eventualiter seien zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. August 2006 beantragte die ÖKK die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 7. September 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.2     Ist die versicherte Person, die Taggeldleistungen bezieht, arbeitslos, erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 %, aber höchstens 50 % beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % und weniger besteht kein Taggeldanspruch (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV; Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nebst dem natürlichen ein auch adäquater Kausalzusammenhang besteht.
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründet zusammengefasst die Herabsetzung der Taggeldleistungen ab 1. November 2005 respektive die deren Aufhebung per 1. Dezember 2005 damit, die ärztlichen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin trotz der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage sei, ihre bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau im Umfang von 75 % auszuüben, unter dem Vorbehalt, dass der Transfer von schweren Patienten mit einer Hilfsperson oder mit Hilfsmitteln durchgeführt werde (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 9/42 S. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin wendet ein, anders als im Bericht der Klinik E.___ und im Gutachten von Prof. F.___, erachteten der Chiropraktor Dr. G.___, Dr. D.___ und die behandelnden Ärzte der Klinik H.___ eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit als gegeben. Hierbei handle es sich um Ärzte, die sie viel eingehender untersucht und behandelt hätten als die Ärzte der Klinik E.___ und Prof. F.___. Diesen Berichten sei demgemäss der Vorzug zu geben. Bei Prof. F.___ lägen im Übrigen zwischen den erhobenen Befunden und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unüberbrückbare Widersprüche vor. Sein Gutachten sei nicht schlüssig. Eine erheblich beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit habe auch Dr. med. I.___, Leitender Arzt der Klinik J.___, attestiert (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 5).

3.
3.1     Dem Bericht der Klinik E.___ vom 15. August 2005 über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) lässt sich folgende Diagnose entnehmen (Urk. 9/40 S. 1):
- chronisches zervikocephales und zervikobrachiales Syndrom links bei/mit
- Status nach Sturz auf den Kopf am 4.1.2005
- Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung
- ausgeprägter muskulärer Dysbalance mit Myogelosen betont am Schultergürtel und zervikal links
- minimer Retrolisthesis
- Diskusprotrusion C5/6 paramedian links mit fraglichem Kontakt zur Nervenwurzel C6 links (MRI 16.3.2005)
- leichte degenerative Wirbelsäulenveränderungen
- vegetativen Begleitsyndromen: Schwindel, Müdigkeit
- reaktive mittelgradige depressive Episode
         Dem Bericht sowie der ergänzenden Stellungnahme der Klinik vom 26. September 2005 ist weiter zu entnehmen, einschränkend sei eine Funktionsstörung der Halswirbelsäule (HWS) mit belastungsabhängigen ausstrahlenden Schmerzen im linken Schultergürtel und linken Oberarm sowie eine allgemeine Dekonditionierung. Während der Tests sei auch eine bedrückte Stimmung aufgefallen. Die Leistungsbereitschaft sei im Wesentlichen vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe bei allen Tests versucht, sich bis zu den körperlichen Limiten zu belasten. Ein gewisses Mass an Schmerzen toleriere sie. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen. Zur Steigerung der Belastbarkeit bei den arbeitsrelevanten Anforderungen, insbesondere der Hebeleistung, sei ein intensives Ergonomietraining nötig, bei Bedarf unterstützt durch eine psychologische Betreuung. In der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau könne die Beschwerdeführerin grundsätzlich ganztags arbeiten. Es bestehe aber ein erhöhter Pausenbedarf von rund zwei Stunden täglich. Den Transfer von schweren Patienten könne die Beschwerdeführerin grundsätzlich nur noch mit einer Hilfsperson respektive mit Hilfsmitteln (Lift) durchführen. Insgesamt bestehe in der bisherigen Tätigkeit somit noch eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 12,5 kg könne ohne Einschränkung ausgeübt werden. Zu vermeiden seien lediglich vorgeneigtes Sitzen, Arbeiten über Kopf und wiederholte Kniebeugen (Urk. 9/40 S. 2 f., Urk. 9/41).
3.2     Prof. F.___ stellte im Gutachten vom 31. Januar 2006 eine vergleichbare Diagnose (Urk. 9/71 S. 19). Er kam zum Schluss, die wesentliche Pathologie konzentriere sich auf den Bereich der oberen BWS. Der Sturz am 4. Januar 2005 habe zu ausgeprägten und mittlerweile chronifizierten linksseitigen Beschwerden infolge muskulärer Verspannungen und Blockaden im Bereich der oberen BWS geführt. Die Beschwerden würden durch die vorhandenen degenerativen Veränderungen an der HWS nur teilweise erklärt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die geklagten Beschwerden Folge des Unfalls vom 4. Januar 2005. Die belastungsabhängigen Beschwerden seien durch die klinischen Befunde erklärt. Die Diskusprotrusion C5/6 sei für die Symptomatik von untergeordneter Bedeutung. Offen sei, ob diese durch den Unfall bedingt sei oder schon vorher bestanden habe (Urk. 9/71 S. 19 f.).
         Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit müsse differenziert betrachtet werden. An ihrer vormaligen Stelle in einem Pflegeheim habe die Beschwerdeführerin häufig pflegebedürftige Patienten heben müssen. Dies sei ihr nicht mehr zumutbar. Insofern bestehe für die angestammte Tätigkeit eine Einschränkung. Ohne Notwendigkeit des Hebens von Personen könne die Beschwerdeführerin vor allem rechtshändig im angestammten Bereich aber weiterhin tätig sein. Der linke Arm könne für leichtere Haltearbeiten eingesetzt werden. Werde er für schwerere Arbeiten eingesetzt, müsse mit einer Verstärkung der Beschwerden gerechnet werden. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen. Die verbleibenden 25 % entfielen auf die erhöhte Pausenbedürftigkeit. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei an sich besserungsfähig. Die Behandlung müsse sich auf die obere BWS konzentrieren. In erster Linie müssten die chronifizierten Blockaden angegangen werden (kombinierte Therapie mit Mobilisation und manueller Therapie). Nach Lösung der Blockaden sei eine muskuläre Kräftigungstherapie durchzuführen (9/71 S. 20 ff.).
3.3     Das Gutachten von Prof. F.___ hält den beweisrechtlichen Anforderungen stand (vgl. vorstehende Erw. 1.3). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 9/71 S. 14 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 9/71 S. 12 f.), wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 9/71 S. 2 ff.) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.
         Gleiches gilt für die EFL der Klinik E.___. Die durchgeführten Evaluationen sind unfassend und detailliert aufgeführt (Urk. 7/41 S. 3 ff.). Die beiden Berichte stehen im Übrigen in Übereinstimmung mit demjenigen des Universitätsspitals Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 29. März 2005 (Urk. 9/23).
3.4         Inwiefern die Beurteilung von Prof. F.___ widersprüchlich ist, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht, ist nicht ersichtlich. Entgegen ihrer Auffassung kann seinen Ausführungen weder entnommen werden, sie leide ständig an erheblichen Schmerzen, noch dass der linke Arm gar nicht mehr einsetzbar sei (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.3.2). Vielmehr sprach Prof. F.___ von einer bedingten Einsetzbarkeit des linken Arms und von belastungsabhängigen Beschwerden (vgl. vorstehende Erw. 3.2).
3.5     Ihren Standpunkt, auch weiterhin liege eine volle Arbeitsunfähigkeit vor, stützt die Beschwerdeführerin unter anderem auf den Bericht von Dr. G.___ vom 31. Oktober 2005 (Urk. 3/7). Tatsächlich bleibt die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in diesem Bericht aber unerläutert. Zusätzlich enthält der Bericht die Empfehlung einer mehrwöchigen Rehabilitation, wobei eine diesbezügliche Indikation ebenfalls nicht näher dargelegt wurde.
3.6     Dr. D.___ begründete in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2006 (Urk. 3/9) die von ihm ebenfalls attestierte volle Arbeitsunfähigkeit zwar näher, jedoch handelt es sich bei den angegebenen Limiten in erster Linie um von der Beschwerdeführerin genannte. Im Übrigen widerspricht die Erwähnung, die Beschwerdeführerin könne den linken Arm auch für leichte Tätigkeiten nicht einsetzen, klar den Ergebnissen der EFL durch die Klink E.___. Was die von Prof. F.___ empfohlene Behandlung betrifft (Lösung der Blockaden der vertebrokostalen Gelenke als Voraussetzung für eine muskuläre Kräftigungstherapie; vgl. Urk. 9/71 S. 23 f. Ziff. 8), spricht nichts dagegen, dass diese durchgeführt wird. Zu den ebenfalls beschriebenen psychischen Beschwerden, ist in nachstehender Erwägung 3.9 einzugehen.
3.7     Unklar bleibt, was die Beschwerdeführerin aus dem UVG-Abklärungsbericht vom 21. April 2005 (Urk. 3/10) ableiten will. Zum einen handelt es sich nicht um einen fachärztlichen Bericht, sondern um eine Zusammenfassung von Angaben der Arbeitgeberin einerseits und von persönlichen Einschätzungen der Beschwerdeführerin andererseits. Beweisbildend für die Frage der Arbeitsfähigkeit im November respektive Dezember 2005 ist dieser Bericht nicht.
3.8     Im Bericht der Klinik J.___ vom 26. Juni 2006 wird das Schmerzsyndrom der Beschwerdeführerin auch mit einem „Verdacht auf segmentale Instabilität C5/C6 mit intermittierender zervikoradikulärer Reizsymptomatik C6 links“ in Zusammenhang gebracht. Die Frage der möglichen Ursache dieser Instabilität findet keine Erwähnung. Störende Auswirkungen in Form von Ausstrahlungen in den linken Arm werden in erster Linie bei langem Sitzen und bei längerem Blick nach oben sowie bei forcierter Kopfrotation beschrieben (Urk. 6/1 f.). Zusammenfassend ergibt sich, dass abgesehen vom geäusserten Verdacht auf ein Wirbelgleiten keine neuen Beschwerden festgestellt wurden. Ein Abweichen von den Beurteilungen der Klinik E.___ respektive vom Gutachten von Prof. F.___ ist nicht angezeigt.
3.9     Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der Klinik H.___ vom 1. Juni 2006 ist zu entnehmen, nebst den bekannten somatischen Beeinträchtigungen leide die Beschwerdeführerin auch an einer depressiven Stimmungslage sowie einer zunehmenden psychischen Überlagerung der körperlichen Beschwerden.
         Die behandelnden Ärzte stellten fest, die Beschwerdeführerin habe während des Aufenthaltes in der Klinik wenig Verständnis für die Notwendigkeit von aktiven Bewältigungsprogrammen aufbringen können. Auf Ansätze, die Schmerzen auch im Zusammenhang mit ihrer psychosozialen Situation zu sehen, habe sie mit grossem Widerstand reagiert. Sie habe sich nicht ernst genommen und nicht verstanden gefühlt. Es habe sich sehr deutlich ein starkes Bedürfnis gezeigt, versorgt und gepflegt zu werden. Die berufsspezifische Leistungsfähigkeit habe nicht zuverlässig erhoben werden können. In der augenblicklichen psychischen Situation habe für eine berufsspezifische Abklärung keine Basis geschaffen werden können. Die Beschwerdeführerin habe zwar nach wie vor den Wunsch nach beruflicher Reintegration kundgetan, auf ein sukzessives Arbeiten an einem kontinuierlichen Leistungsaufbau habe sie sich indessen nicht einlassen können. Bereits die kleinsten Anforderungen habe sie als Überforderung empfunden. Sie sei sehr auf ihre Schmerzen und deren passive Bewältigung fixiert. Es sei nicht möglich gewesen, ihr einen aktiven Umgang mit den Schmerzen zu vermitteln. Sie zeige eine deutliche Selbstlimitierung und sie schätze ihre Möglichkeiten sehr tief ein (Urk. 3/11 S. 2 f.).
         Aus dem Bericht ergibt sich deutlich, dass bei unveränderten körperlichen Gegebenheiten aktuell eine psychische Problematik im Vordergrund steht, die sich beeinträchtigend auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin auswirkt. Aufgrund der Beschreibung des Unfallhergangs (Sturz aus der Hockstellung von einem Stuhl auf den Teppichboden; vgl. Urk. 9/4, Urk. 9/21 S. 1) ist technisch von einem leichten Unfall auszugehen (vgl. vorstehende Erw. 1.4). Praxisgemäss ist ein solcher Unfall nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den psychischen Beschwerden zu verneinen ist. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, soweit sie durch die psychischen Beschwerden verursacht wird, steht demgemäss rechtlich betrachtet nicht mit dem Unfall im Zusammenhang.
3.10   Soweit kausale Unfallfolgen vorliegen, beeinträchtigten diese bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau (ohne Notwendigkeit des regelmässigen Hebens von schweren Lasten oder Personen) gestützt auf die EFL der Klinik E.___ und gestützt auf das Gutachten von Prof. F.___ noch im Umfang 25 %. Die Einschränkung von 25 % bezieht sich auf eine erhöhte Pausenbedürftigkeit von rund 2 Stunden pro Tag für Positionswechsel, Lockerungsübungen und dergleichen. Zu beachten ist überdies, dass aus objektiver Sicht ein besserungsfähiger Zustand besteht. Eine Besserung setzt allerdings die Durchführung geeigneter Behandlungen voraus. Solche sind aus vorliegend massgebenden Gesichtspunkten zumutbar. Dass solche Behandlungen aus psychischen Gründen nicht durchgeführt werden respektive nicht durchführbar sind, ist vorliegend nicht entscheidend.
         Da bei einer arbeitslosen versicherten Person bei einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 25 % und weniger kein Taggeldanspruch mehr besteht, erweist sich nach dem gesagten die Herabsetzung beziehungsweise Einstellung der Taggeldleistungen ab November respektive ab Dezember 2005 als rechtens. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).