Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00228
[8C_403/2007]
Drucken
Zurück
UV.2006.00228
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. Mai 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1961, war bei der B.___ (Schweiz) AG als Chauffeur angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 19. Januar 2005 zu Hause in C.___ im Schnee stürzte (Urk. 7/IV/1-2).
In der Folge diagnostizierte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, eine Kontusion des Mandibulargelenks links mit einer oberflächlichen Rissquetschwunde sowie eine Kontusion des linken Handgelenks (Urk. 7/IV/3/1). Am 6. Februar 2005 wurde der Versicherte von Kreisarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersucht (Urk. 7/IV/12; vgl. auch Urk. 7/IV/18).
Mit Verfügung vom 14. März 2006 (Urk. 7/IV/19) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht per Ende März 2005 mit der Begründung, dass die nach diesem Zeitpunkt geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht auf das Unfallereignis vom 19. Januar 2005 zurückzuführen seien. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2006 (Urk. 7/IV/20) Einsprache, die von der SUVA mit Entscheid vom 18. Mai 2006 (Urk. 2 = Urk. 7/IV/22) abgewiesen wurde.
1.2 Der Versicherte klagte - wie sich den Akten entnehmen lässt - bereits vor dem Schneesturz über einige bei der SUVA versicherte Unfallereignisse:
- Am 23. November 1994 hatte er sich bei einem Arbeitsunfall Prellungen an der Nase und der Stirn zugezogen. Dieser Schadenfall konnte offensichtlich kurze Zeit später ohne Weiterungen abgeschlossen werden (vgl. Urk. 7/I/1-2).
- Am 28. September 1995 erlitt der Versicherte bei einem weiteren Arbeitsunfall eine Prellung an linken Ohr und am Kopf. Dieser Fall konnte zunächst im November 1995 abgeschlossen werden. In der Folge wurde der SUVA ein Rückfall gemeldet; diese verneinte mit Verfügung vom 18. September 1996 ihre Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 4. Februar 1997 abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Schliesslich ging bei der SUVA ein Gesuch auf Durchführung einer prozessualen Revision beziehungsweise auf Wiedererwägung ein, worauf die SUVA mit Verfügung vom 31. Oktober 1997 nicht eintrat. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 26. Januar 1998 ab (vgl. zum Ganzen Urk. 7/II/36). Dieser Entscheid erwuchs - soweit ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft.
- Am 18. Mai 1998 meldete der Versicherte abermals einen Rückfall (Urk. 7/II/37). Die SUVA lehnte mit Schreiben vom 3. Juli 1998 (Urk. 7/II/43) die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab.
- Am 29. Oktober 1998 verletzte sich der Versicherte den Rücken. Nachdem die SUVA zunächst die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, stellte sie mit Verfügung vom 3. Juni 1999 die Taggeldleistungen per 3. Juni 1999 und die Heilbehandlungsleistungen per 30. Juni 1999 ein. Auch die Voraussetzungen für weitere Geldleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) seien nicht gegeben. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 20. September 1999 ab (vgl. zum Ganzen Urk. 7/III/30). Auf die gegen diesen Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. März 2000 (Urk. 7/III/38) wegen Verspätung nicht ein. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 11. September 2000 (Urk. 7/III/40) ab.
- Mit Arztzeugnis vom 19. August 2003 liess der Versicherte erneut einen Rückfall melden (Urk. 7/III/42). Mit Schreiben vom 28. August 2003 verneinte die SUVA formlos ihre Leistungspflicht (Urk. 7/III/45). Soweit ersichtlich unterliess es der damalige Rechtsvertreter des Versicherten, eine formelle Verfügung zu verlangen (vgl. Urk. 7/III/46).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2006 (Urk. 2; in Verbindung mit seiner Eingabe an die SUVA vom 24. Mai 2006 [Urk. 3/3]) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2006 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. August 2006 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht per Ende März 2005 im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwischen den nach diesem Zeitpunkt geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 19. Januar 2005 kein Kausalzusammenhang bestehe. Aufgrund der durchgeführten medizinischen Abklärungen sei davon auszugehen, dass keine wahrscheinlichen Unfallfolgen vorlägen (Urk. 2 und 6).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er leide immer noch an Kieferbeschwerden, Kopfweh, Ohrenweh sowie Schwierigkeiten und Schmerzen beim Essen. Ausserdem bestünden Schmerzen in Arm (mit Ausstrahlung bis in die Finger), eine Verklemmung, Rückenschmerzen und eine Beinblockierung. Deshalb benötige er Arztkontrollen und Medikamente. Es seien schliesslich eine Kontusion des Mandibulargelenks links mit einer oberflächlichen Rissquetschwunde und eine Kontusion des linken Handgelenks festgestellt worden. Er verlange Schadenersatz (richtig wohl: eine Rente) für über fünfundzwanzig Arbeitsunfälle, die er in der Schweiz erlitten habe (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3/3).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht per Ende März 2005 verneint hat, weil zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 19. Januar 2005 kein natürlicher Kausalzusammenhang bestand.
3.2 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neuroradiologie, von der Klinik G.___ führte in seinem Bericht vom 17. März 2005 (Urk. 7/IV/3/3) aus, es gebe keine Hinweise für eine Fraktur. Bei den Unregelmässigkeiten am Kieferköpfchen links handle es sich wahrscheinlich um kleinere Geröllzysten, was ein Hinweis für eine gewisse Arthrose des linken Kiefergelenks sei. Ein direkter Zusammenhang mit dem erlittenen Trauma scheine ihm bei diesem Befund sehr fraglich zu sein. Eine zusätzliche Läsion am Diskus articularis könne er weder ausschliessen noch visualisieren. Die normale Beweglichkeit der Kieferköpfchen bei geöffnetem Mund spreche eher gegen eine wesentliche Verletzung des Diskus. Das rechte Kiefergelenk sei normal.
Dr. D.___ äusserte sich am 25. Oktober 2005 dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er ihn im Nachgang zum Unfallereignis vom 19. Januar 2005 behandelt habe (Nähen der Rissquetschwunde, Entfernen der Nähte und Versorgung Analgetika und Antiphlogistika), nach einem Unterbruch von etwa fünf Monaten wieder bei ihm gemeldet habe. Er habe über immer noch sehr starke Schmerzen im Bereich des linken Ohres und des Mandibulargelenks links geklagt (Urk. 7/IV/3/1).
Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 6. Februar 2006 (Urk. 7/IV/12) fest, dass der Beschwerdeführer über Beschwerden im Kopfbereich links, im Schulter- und Armbereich, im Rücken und im Nacken geklagt habe. Ziel der Untersuchung sei gewesen, zu klären, ob zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Sturz vom 19. Januar 2005 ein Zusammenhang bestehe. Dies habe er nicht erreicht. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei eigenartig, reserviert und vorwurfsvoll gewesen. Nur mit Mühe habe er ihm einige Angaben entlocken können. Im Vordergrund stehe heute ein Schmerz lumbal und im Nacken-/ Schulterbereich links. Die funktionellen Einschränkungen seien nicht sehr gravierend; die gezeigte Limitation der linken Schulter nehme er nicht zum Nennwert. Es falle eine schlaffe, wenig trainierte Rumpfmuskulatur auf. Klinisch bestünden keine Hinweise für eine gravierende Schädigung. Aufgrund der einmaligen Begegnung gelinge es ihm nicht, dass Verhalten des Beschwerdeführers zu verstehen. Jedenfalls sei er als Lastwagenchauffeur arbeitsfähig.
Dr. D.___ berichtete am 15. Februar 2006 darüber, dass der Beschwerdeführer über die Ergebnisse der durchgeführten computertomographischen Untersuchung nicht zufrieden gewesen sei, weil dort eine Arthrose und keine traumatischen Veränderungen gefunden worden seien. Eine bildgebende Untersuchung der Lendenwirbelsäule oder der Schulter sei durch ihn in letzter Zeit nicht veranlasst worden. Im Prinzip seien die geklagten Beschwerden dieselben wie im Jahr 1995 (Schmerzen in der linken Körperhälfte, beginnend am Kopf und endend am linken Bein [Urk. 7/IV/16]).
Dr. E.___ führte am 6. März 2006 aus, dass die Behandlung bei Dr. D.___ offenbar sporadisch gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei für eine geordneten Behandlung offenbar nicht genügend diszipliniert. Die Klagen über Beschwerden in der linken Körperhälfte bestünden seit langer Zeit; sie seien seit Januar 2005 nicht verstärkt worden. Er sehe keine Indikation für zusätzliche bildgebende Abklärungen. Eine Behandlungsbedürftigkeit wegen Unfallfolgen bestehe nicht mehr. Die Behandlung der Unfallfolgen könne per Ende März 2005 abgeschlossen werden; die radiologische Abklärung der Kiefergelenke gehöre noch dazu (Urk. 7/IV/18).
3.3 Aufgrund der wiedergegebenen Arztberichte steht fest, dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und Störungen nicht unfallbedingt sind. Insbesondere besteht zwischen ihnen und dem Unfallereignis vom 19. Januar 2005 kein natürlicher Kausalzusammenhang. Zum einen ist aufgrund der durchgeführten computertomographischen Untersuchung und der entsprechenden spezialärztlichen Beurteilung von Dr. F.___ erstellt, dass an den Kiefergelenken des Beschwerdeführers keine unfallbedingten Gesundheitsstörungen vorliegen. Vielmehr ist eine Arthrose vorhanden (Urk. 7/IV/3/3), mithin ein degenerativer Zustand. Zum anderen ist - mit Dr. E.___ - gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 15. Februar 2006 (Urk. 7/IV/16) davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten weiteren Beschwerden (Schmerzen in der ganzen linken Körperhälfte, beginnend vom Kopf und endend im Bein) durch das Unfallereignis vom 19. Januar 2005 (Sturz in den Schnee) nicht beeinflusst wurden. Sie bestanden schon vor dem Unfall.
Zwischen den vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und den dokumentierten Unfällen (vgl. Urk. 7/I-IV), insbesondere dem Unfallereignis vom 19. Januar 2005, besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang.
Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).