Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00229
UV.2006.00229

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 24. September 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1978, arbeitete seit dem 26. Juli 2005 als angelernter Elektromonteur bei der Personalberatung B.___ AG und war damit bei der SUVA gegen Unfälle versichert. Am 3. August 2005 kippte auf der Einsatzbaustelle in C.___ eine Hebebühne, auf welcher er stand, um. Beim Fallen schlug er sich den linken Arm an (Unfallmeldung vom 3. August 2005, Urk. 6/1) und zog sich eine Kontusion der linken Hand zu, welche vom gleichentags erstbehandelnden Dr. med. D.___ vom Kantonsspital E.___ geschient wurde (Bericht vom 16. September 2005, Urk. 6/15). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
         Die nachbehandelnden Ärzte der Uniklinik F.___ gingen von einem Abduktionstrauma des linken Daumens aus und diagnostizierten am 31. August 2005 (Urk. 6/6) eine Ruptur des ulnaren Kollateralbandes am linken Daumen mit Sterner Läsion. Am 2. September 2005 wurden operativ ein Débridement und Reinsertion des ulnaren Kollateralbandes mit Mini Mitek Knochenanker sowie eine temporäre transartikuläre Kirschnerdrahtfixation MCP Gelenk Dig I links vorgenommen (Operationsbericht Uniklinik F.___, Urk. 6/16). Nach der Drahtentfernung am 12. Oktober 2005 (Urk. 6/24) wurde eine Ergotherapie zur Kräftigung sowie Mobilisation des Daumens erfolgreich durchgeführt, wobei der Versicherte seine Arbeit Mitte November 2005 wieder aufnehmen konnte.
1.2     Ende November 2005 klagte A.___ erstmals über Hüftbeschwerden rechts mit ausstrahlenden Schmerzen im Bereich der Glutäalregion, wobei die Ärzte der Uniklinik F.___ röntgenologisch einen Verdacht auf ein femoroacetabulares Impingement äusserten (Bericht vom 5. Dezember 2005, Urk. 6/29). Am 31. Januar 2006 trat der Versicherte eine neue Stelle als Montageelektriker bei der G.___ AG Montageunternehmung an, welche am 15. März 2006 (Urk. 6/30) einen Rückfall im Sinne von Hüftproblemen meldete, nachdem ab 14. Februar 2006 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Bericht vom 14. Februar 2006, Urk. 6/33 S. 2). Eine MRI-Untersuchung ergab in der Folge eine beginnende Coxarthrose rechts bei gemischtem femoroacetabulärem Impingement beidseits (Bericht vom 20. Februar 2006, Urk. 6/33 S. 1). SUVA-Arzt Dr. H.___ ging am 31. März 2006 (Urk. 6/38) bloss von einem möglichen Zusammenhang der Hüftbeschwerden mit dem Unfallereignis aus. Am 7. April 2006 wurden an der Uniklinik F.___ eine chirurgische Hüftluxation rechts, eine Pfannenrandtrimmung, eine Labrumfixation sowie eine Retaillierung am Kopf-Schenkelhals am anterolateralen Übergang durchgeführt (Urk. 6/45).
1.3     Mit Verfügung vom 4. April 2006 (Urk. 6/41) hatte die SUVA ihre Leistungspflicht in Bezug auf die Hüftproblematik verneint. Dagegen erhob der Krankenversicherer, die Progrès Versicherungen AG, am 10. April 2006 (Urk. 6/42) und der Versicherte, seinerseits vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, am 12. April 2006 (Urk. 6/44) sowie am 30. Mai 2006 (Urk. 6/52) Einsprache. Währenddem der Krankenversicherer die Einsprache am 10. Mai 2006 (Urk. 6/50) zurückzog, wies die SUVA diejenige des Versicherten mit Entscheid vom 29. Juni 2006 (Urk. 6/58) ab.

2.         Hiergegen erhob A.___ durch seine Rechtsvertreterin am 4. Juli 2006 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 sei aufzuheben, und es seien dem Einsprecher (richtig: Beschwerdeführer) in Bezug auf die Behandlung der Folgen des Unfalls vom 3. August 2006 an der rechten Hüfte die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Heilbehandlung und Taggeld) auszurichten (Urk. 1 S. 2). Nachdem die SUVA am 17. August 2006 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. August 2006 (Urk. 7) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1         Nachdem die Beschwerdegegnerin für die Unfallfolgen in Bezug auf die Handverletzung vollumfänglich aufgekommen ist und diesbezüglich wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine Leistungspflicht in Bezug auf die Hüftproblematik trifft.
2.2     Der erstbehandelnde Dr. D.___ vom Kantonsspital E.___ berichtete am 16. September 2005 (Urk. 6/15) - neben der Handkontusion - von Schürfwunden am rechten Ober- und Unterschenkel.
2.3     Weder die nachbehandelnden Ärzte der Uniklinik F.___ (Urk. 6/6, Urk. 6/13, Urk. 6/16-18, Urk. 6/24 und Urk. 6/28) noch die am 7. September 2005 (Urk. 6/7) einmalig aufgesuchte Dr. med. I.___ von der J.___ erwähnten in der Folge geklagte Hüftschmerzen, sondern behandelten lediglich die verletzte Hand.
2.4     Erst im Bericht der Uniklinik F.___ vom 5. Dezember 2005 (Urk. 6/29) über die Verlaufskontrolle der operierten Hand schilderten die Ärzte anhaltende Hüftschmerzen rechts mit ausstrahlenden Schmerzen im Bereich der Glutäalregion rechts. Die Schmerzen seien vor allem bei längerem Sitzen vorhanden, wenn die rechte Hüfte in Innenrotation und Flexion gehalten werde. Die angefertigten Röntgenbilder ergaben ein deutliches Crossing Sign als Ausdruck einer kranialen Retroversion, eine etwas angedeutete Asphärizität am Kopf-Schenkelhals-Übergang sowie symmetrisch weite Gelenksspalten. Die Ärzte äusserten einen Verdacht auf ein femoroacetabulares Impingement mit typischer Klink.
2.5
2.5.1   Im Bericht vom 14. Februar 2006 (Urk. 6/33 S. 2) über die notfallmässige Konsultation erwähnte Dr. med. K.___ von der Uniklinik F.___ vom Beschwerdeführer geschilderte Schmerzen im Bereich der Hüfte seit dem Unfall, welche transitorisch abgeklungen, indes seit zwei Monaten vermehrt wieder aufgetreten seien (im Bereich der Hüfte lateral und inguinal lateralseits) mit Triggerung durch starke Flexionsbewegungen. Die aktuelle Gehstrecke bis zum Schmerzeinsetzen betrage ca. 300 m. In den letzten Wochen sei eine deutliche Schmerzzunahme eingetreten ohne Nacht- und Ruheschmerz.
         Dr. K.___ äusserte einen Verdacht auf ein femoroacetabuläres Impingement.
2.5.2   Im Bericht vom 20. Februar 2006 (Urk. 6/33 S. 1) über die Besprechung der am 15. Februar 2006 durchgeführten MRI-Untersuchung verwies Dr. med. L.___ von der Uniklinik F.___ auf eine bekannte kraniale Retroversion, einen deutlichen Labrumschaden antero-kranial, eine Knorpeldegeneration im Bereich des Labrumschadens (ca. 5 mm ins Gelenk reichend), eine verminderte Taillierung am antero-lateralen Kopfschenkelhalsübergang sowie einen kleinen Knochenbump antero-lateral. Er diagnostizierte eine beginnende Coxarthrose rechts bei gemischtem femoroacetabulärem Impingement beidseits, rechts symptomatisch.
2.6     Am 31. März 2006 (Urk. 6/38) hielt SUVA-Arzt Dr. H.___ fest, das so genannte femoroacetabuläre Impingement gelte als Präarthrose und beruhe auf einer Fehlanlage der Hüfte. Eine traumatische Läsion des Labrums sei nach aktuellem Stand der medizinischen Wissenschaft sehr unwahrscheinlich. Zudem müssten bei einem traumatischen Abriss des Labrums akute, sehr starke Schmerzen in der Hüfte aktenkundig sei. Dies sei aber nicht der Fall.
         Dr. H.___ folgerte, unter Berücksichtigung der Arthrose in der Hüfte, des beidseitigen Befundes und der Symptome der ersten Stunde sei der Zustand an der rechten Hüfte nur möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu sehen. Eine traumatische Labrumläsion sei natürlich denkbar, führe aber per se zu sofortigen starken Schmerzen, gehe mit einer Hämatombildung einher und könne weder vom Versicherten noch von den behandelnden Ärzten übersehen worden sein.
2.7     Nach der erfolgreichen Operation vom 7. April 2006 (chirurgische Hüftluxation rechts, Pfannenrandtrimmung 11-3 Uhr, Labrumrefixation, Retaillierung am Kopf-Schenkelhals-Übergang antero-lateral, vgl. Urk. 6/46) berichtete Dr. med. M.___ von der Uniklinik F.___ anlässlich der Verlaufskontrolle vom 22. Mai 2006 (Urk. 6/51) über einen regelrechten Verlauf, wobei jetzt die Aufbelastung zusammen mit einem Physiotherapieprogramm zur Kräftigung der Hüftabduktoren einsetze.
         In Bezug auf die versicherungsrechtlichen Fragen hielt er fest, der Beschwerdeführer sei bis zum Unfall an seinen Hüften absolut beschwerdefrei gewesen. Dieser Unfall habe seine Schmerzen ausgelöst. Sicher sei es so, dass die femorale und acetabuläre Fehlform vorbestehend gewesen sei. Er gehe aber davon aus, dass dieser Unfall zu einer zumindest vorübergehenden Verschlechterung eines Vorzustandes geführt habe. Entsprechend denke er, dass zumindest für die Behandlungszeit dieses Hüftproblems die Unfallversicherung aufkommen könnte.

3.
3.1     Zur Beurteilung der Kausalität der Hüftproblematik zum Unfall vom 3. August 2005 ist vorweg der Unfallhergang genauer zu betrachten. Die Arbeitgeberin führte in der Unfallmeldung vom 3. August 2005 (Urk. 6/1) aus, eine Hebebühne, auf der sich der Beschwerdeführer befunden habe, sei umgekippt; beim Fallen habe er den linken Arm angeschlagen. Gegenüber Dr. I.___ von der J.___ beschrieb der Beschwerdeführer am 7. September 2005 (Urk. 6/7) den Sturz einer Hebebühne auf die linke Hand.
         Gegenüber der Beschwerdegegnerin erwähnte der Beschwerdeführer am 17. März 2006 (Urk. 6/34), er habe sich am 3. August 2005 alleine auf einer Arbeitsplattform befunden, einer Arbeitsbühne auf arretierten Rollen. Durch eine Fehlmanipulation seinerseits sei er aus der Höhe von 1,5 Metern abgestürzt. Dabei habe er sich die Verletzungen an der linken Hand zugezogen. Er habe beim heftigen Sturz weiter beide Hüftgelenke geschädigt, denn er sei so unglücklich zwischen das Gestänge des Rollgerüstes gefallen, dass er mit der rechten Hüfte massiv auf eine Stange geprallt sei. Daraufhin sei der Oberkörper nach unten gezogen worden, so dass die linke Hüfte noch gegen die oben durch verlaufende Rollgerüststange gepresst worden sei. Er sei also eine Zeit lang zwischen den beiden Stangen eingeklemmt gewesen, und das Gewicht des ganzen Körpers habe auf die Hüftgelenke eingewirkt.
3.2     Zur Schmerzentwicklung an der Hüfte finden sich in den Akten die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2006 (Urk. 6/31), wobei er seine Arbeitsunfähigkeit ab 13. Februar 2006 mitteilte und ausführte, er habe seit dem Unfall Beschwerden an der rechten Hüfte. Diese seien nun immer schlimmer geworden.
         Am 17. März 2006 (Urk. 6/34) ergänzte er, vor dem Unfall sei er beschwerdefrei gewesen. Er habe ungehindert Sport treiben und nie auch nur die geringsten Probleme in den Hüftgelenken feststellen können. Nach dem Unfall habe anfänglich die Behandlung der linken Hand Priorität gehabt. Von den Schürfungen und Prellungen sowie den Schmerzen in der rechten Hüfte - aber auch von bereits damals bestehenden, jedoch leichteren Schmerzen in der linken Hüfte - habe er gleich nach dem Unfall dem Arzt im Kantonsspital E.___ berichtet. Nach ca. zwei Wochen seien die Prellungen im Bereich der rechten Hüfte abgeklungen gewesen, aber er habe bemerkt, dass mit der rechten Hüfte etwas nicht in Ordnung sei, also innerlich im Gelenk etwas nicht mehr stimme. Ferner habe er dies auch bezüglich der linken Seite festgestellt, jedoch in viel schwächerer Form. Solange er wegen der Verletzung an der linken Hand nicht habe arbeiten können, hätten sich die Hüftbeschwerden in ihrer Intensität noch in Grenzen gehalten, seien also erträglich gewesen. Er habe aber immer mehr gespürt, dass die ziehenden Schmerzen beim längeren Sitzen und in der Hockestellung zunähmen. Er habe immer noch dran geglaubt, dass er die Hüftgelenke nur etwas gestaucht habe, und sich gedacht, die Schmerzen nähmen dann schon wieder ab.
         Der Beschwerdeführer führte weiter aus, Anfang November 2005 habe er die Arbeit seitens der linken Hand wieder aufnehmen können. Dies sei auch der Zeitpunkt gewesen, als er im F.___ die Hüftproblematik erwähnt habe. Im Arbeitseinsatz als Elektromonteur hätten die Schmerzen in der rechten Hüfte dann immer mehr zugenommen, aber auch die Störungen in der linken Hüfte hätten sich verstärkt. Rechts sei es aber immer wesentlich schlimmer gewesen als auf der anderen Seite. In den letzten zwei Wochen (vor der seit 13. Februar 2006 bestehenden Arbeitsunfähigkeit) sei er im N.___ im Einsatz gewesen und habe dort ausschliesslich kauernd und kniend gearbeitet. Diese andauernd sehr ungünstige Arbeitsstellung habe die Schmerzen in den Hüftgelenken dann massiv verstärkt.

4.
4.1     In objektiver Hinsicht steht fest, dass die Hüftbeschwerden, welche operativ behandelt werden mussten, auf eine beginnende Coxarthrose rechts bei gemischtem femoroacetabulärem Impingement beidseits zurückgehen (Urk. 6/45). In den MRI-Bildern waren ein deutlicher Labrumschaden antero-kranial, eine Knorpeldegeneration im Bereich des Labrumschadens, eine verminderte Taillierung am antero-lateralen Kopfschenkelhalsübergang sowie ein kleiner Knochenbump antero-lateral zu sehen (Urk. 6/33 S. 1).
4.2
4.2.1         Zwischen den Parteien unbestritten und von den beteiligten Ärzten bestätigt ist, dass die femorale und acetabuläre Fehlform vorbestehend waren (Urk. 6/51). Fraglich ist damit zu Hauptsache, ob der Labrumriss vom Unfall herrührt oder ob dieser bereits im Unfallzeitpunkt bestand.
4.2.2   Hierzu ist vorwegzuschicken, dass die Figur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
         Insofern sind die Schlussfolgerungen des Dr. M.___ vom 22. Mai 2006 (Urk. 6/51) zu relativieren, welcher die Ursächlichkeit des Unfalls vom 3. August 2005 wesentlich aus dem Umstand ableitete, dass der Beschwerdeführer seitens der Hüfte bis anhin beschwerdefrei gewesen sei.
4.2.3   Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer wohl gegenüber dem erstbehandelnden Dr. D.___ Schürfungen an der Hüfte erwähnt hatte, diese aber offensichtlich nicht derart schmerzte, dass der behandelnde Arzt weitergehende Abklärungen für angezeigt erachtete. Sodann ist in der nachfolgenden Phase bis zum 5. Dezember 2005 (Urk. 6/29) - mithin während einer Dauer von vier Monaten - kein Hüftklagen dokumentiert. Der nachträgliche Vorhalt des Beschwerdeführers, die Schmerzen seien in der Zwischenzeit wohl stetig vorhanden, indes erträglich gewesen, vermag jedenfalls keine Kausalität zu begründen.
         In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass angesichts des eindeutigen und erheblichen Vorzustandes bei einer unfallbedingten richtunggebenden oder auch bloss vorübergehenden Verschlimmerung doch eine sofortige und intensive Schmerzproblematik zu erwarten gewesen wäre. Dies namentlich deshalb, weil ein Riss des Labrums unbestrittenermassen mit einem erheblichen Schmerzempfinden einhergeht. Dass ein solches vorgelegen hat, ist aufgrund des Berichtes des am Unfalltag behandelnden Dr. D.___, welcher die Hüfte nicht als abklärungswürdig erachtete (Urk. 6/15), klar zu verneinen.
4.2.4   Sodann ist aus dem Umstand der diagnostizierten Coxarthrose zu schliessen, dass eine Labrumläsion schon länger vorgelegen hat. Eine solche führt üblicherweise zu einer Arthrose, wobei eine Entwicklung innerhalb eines Zeitraums von wenigen Monaten als unwahrscheinlich erscheint.    
4.2.5         Schliesslich erscheint das zeitliche Zusammenfallen der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit und des Auftretens der Hüftbeschwerden als zufällig. Denn die Ärzte beschrieben ein Schmerzempfinden vor allem in sitzender Stellung (Urk. 6/29). Angesichts der mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit und einer längeren Reise (Urk. 6/19) wäre doch zu erwarten gewesen, dass bei einem traumatischen Riss des Labrums anlässlich des Unfalls eine erhebliche Schmerzproblematik schon früher eingetreten wäre. Richtig ist zwar, dass die auf der Baustelle im N.___ offenbar einzunehmende kauernde Haltung an sich schmerzverursachend ist. Einer Ursächlichkeit steht aber die mehrmonatige Schmerzfreiheit während der Periode der Arbeitsunfähigkeit klar entgegen.

5.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - auch wenn erst nach dem Unfall Hüftschmerzen aufgetreten sind und aus Sicht des Beschwerdeführers ein entsprechender Zusammenhang möglich erscheint - doch aufgrund der bildgebenden Untersuchungsresultate sowie der ärztlichen Schilderungen feststeht, dass ein massiver Vorzustand vorgelegen hat und ein traumatischer Labrumriss unwahrscheinlich ist. Bei dieser Aktenlage und mangels medizinischer Begründung eines Kausalzusammenhangs (Urk. 6/33 S. 1) erscheint eine Ursächlichkeit des Unfalls vom 4. August 2005 mit den erstmals ab November 2005 geklagten und dann ab Februar 2006 (operativ) behandelten Hüftproblemen nicht als überwiegend wahrscheinlich. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die Hüftproblematik zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).