UV.2006.00230

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1971, war seit 1. Juli 1998 als Taxichauffeur bei der A.___ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/1).
         Am 29. Mai 2004 kam es mit einem von ihm gelenkten Personenwagen bei der Autobahnausfahrt Regensdorf zu einer Auffahrkollision (Urk. 7/1). Dabei zog er sich ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 7/2).
         Am 29. Mai 2004 war der Versicherte als Beifahrer eines Personenwagens erneut in einer Auffahrkollision verwickelt, als sein Fahrzeug vor einem Stoppsignal stand und ein nachfolgender Personenwagen auffuhr (Urk. 8/1).
         Mit Verfügung vom 5. Januar 2006 stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistungen für beide Unfälle per 31. Dezember 2005 ein (Urk. 7/50). Dagegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2006 (Urk. 7/60) Einsprache, welche am 2. Juni 2006 (Urk. 7/67 = Urk. 2) abgewiesen wurde.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Juli 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Erbringung der gesetzlichen Leistungen über den 31. Dezember 2005 hinaus, das Aufkommen für die Heil- und Pflegekosten, die Ausrichtung eines Taggeldes bei einer weiterdauernden Arbeitsunfähigkeit von 100 %, das Bemessen des Rentenanspruchs sowie die Festlegung einer Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2006 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest (Urk. 6). Am 18. Oktober 2006 fand eine Referentenaudienz statt (Prot. S. 3). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und dadurch bedingter Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die Erörterungen zur überdies erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 138 ff. Erw. 6) und Unfällen mit Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder Schädelhirntraumen im Besonderen (BGE 122 V 415, 117 V 359 und 369).
         Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.2     Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat an den unfallversicherungsrechtlichen Begriffen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und deren Bedeutung als Voraussetzungen für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 2. Juni 2006 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329 sowie BGE 130 V 445). Sodann ist festzuhalten, dass auch an den von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nichts Grundlegendes geändert hat (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.4).
1.3     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Pflegeleistungen sind (nur) solange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erachtet der Unfallversicherer diese Voraussetzung nicht mehr als gegeben oder hält er eine laufende oder wieder beantragte Behandlung für unzweckmässig, kann er deren Fortsetzung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 UVG ablehnen (BGE 128 V 171 Erw. 1b).
1.4     Ob die geklagten Beschwerden adäquat kausale Unfallfolgen sind, ist erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen (in HAVE 2004 S. 119 zusammengefasstes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 11. Februar 2004, U 246/03; statt vieler: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 17. Februar 2006, U 341/05, Erw. 1.4 mit Hinweise auf weitere).

2.
2.1     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.2     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).

3.
3.1     Es ist unbestritten und steht auf Grund der medizinischen Unterlagen fest, dass der Beschwerdeführer an für HWS-Schleudertraumen typischen gesundheitlichen Beschwerden litt, welche auch nach Einstellung der Leistungspflicht über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbestanden und als natürlich kausale Folge der Unfälle vom 29. Mai und 25. September 2004 zu betrachten sind.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass eine psychische Problematik mit selbstständigen unfallfremden Faktoren ganz im Vordergrund stehe. Sie nahm daher die Adäquanzprüfung anhand der in BGE 115 V 133 entwickelten Grundsätze vor und gelangte zum Ergebnis, bei den als mittelschwer zu betrachtenden, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignissen vom 29. Mai und 25. September 2004 lägen die Adäquanzkriterien weder in besonders gehäufter Form vor, noch sei eines in besonders ausgeprägter Weise gegeben, weshalb der Kausalzusammenhang zu verneinen sei (Urk. 2 Ziff. 2b S. 4, Ziff. 3b S. 6)
         Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, nach wie vor in ärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung zu sein. Gemäss den Berichten von Dr. B.___ und Dr. E.___ müsse die Behandlung fortgesetzt werden. Es widerspreche diesfalls der bundesgerichtlichen Praxis, die Leistungspflicht mangels Adäquanz abzulehnen. Der gesundheitliche Endzustand sei in keiner Weise erreicht worden (Urk. 1 Ziff. 4 S. 3 ff.).

4.      
4.1     Die Frage nach dem Abschluss des normalen unfallbedingten Heilungsprozesses ist im Einzelfall unter Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage zu prüfen (Urteil des EVG in Sachen K. vom 11. Februar 2004, U 246/03, Erw. 2.4).
4.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 17. Februar 2005, dass die HWS-Traumen vom 29. Mai und 25. September 2004 zu einem zerviko-zephalem Beschwerdebild geführt hätten, welches sich bis heute nur wenig zurückgebildet habe. An relevanten Befunden bestehe eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit der HWS und eine verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur. Ein Korrelat zu den angegebenen Schwindel habe sich nicht eruieren lassen, diese dürften mit der HWS, bzw. den Nackenweichteilen in Zusammenhang stehen. Hinsichtlich Therapie sollte zu aktiven Massnahmen übergegangen werden. Er empfehle die Aufnahme einer medizinischen Trainingstherapie. Für den angestammten Beruf als Taxichauffeur scheine der Beschwerdeführer nicht mehr einsatzfähig zu sein. Er sei daher der Meinung, dass eine Umschulung geprüft werden sollte (Urk. 7/30 S. 3).
4.3     Die Ärzte des Stadtspitals C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, die den Beschwerdeführer am 15. und 23. Juli 2004 rheumatologisch untersuchten, hielten am 23. Juli 2004 fest, der Beschwerdeführer sei ihnen bei therapieresistentem zervikospondylogenem Syndrom beidseits, welches nach einem HWS-Distorsionstrauma am 29. Mai 2004 aufgetreten sei, zugewiesen worden. Trotz passiver physiotherapeutischer Massnahmen und regelmässiger NSAR-Einnahme sei keine Besserung eingetreten. Ein zweimaliger Arbeitsversuch als Taxifahrer habe nach wenigen Stunden wegen Konzentrationsstörungen abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe über Kopfschmerzen, beidseitigen Tinnitus, krampfartige Beschwerden in Schultern und Armen und Druck hinter den Augen geklagt. Im konventionellen Röntgenbild vom Unfalltag würden sich keine Zeichen für eine ossäre Läsion finden. In der körperlichen Untersuchung finde sich eine allseits mässig eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, wobei bei der passiven Prüfung ein fast normaler Bewegungsumfang gefunden worden sei. Die neurologische Prüfung der Extremitäten sei unauffällig mit Ausnahme widersprüchlicher Angaben bei der 2-Punkte-Diskrimination. Zur weiteren Diagnostik werde ein MRI der HWS veranlasst, wo keinerlei traumatische Veränderungen oder anderweitige Pathologien gefunden worden seien, was dem Beschwerdeführer auch dargelegt worden sei. Weiter habe man ihm erklärt, dass die Beschwerden zwar lästig seien und bis zu einem Jahr persistieren könnten, insgesamt sei die Prognose aber gut. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Juli bis 2. August 2004 (vorbestehend seit 29. Mai 2004). Mit dem Beschwerdeführer sei besprochen worden, die Arbeitsfähigkeit im Monat August schrittweise bis zur vollumfänglichen Tätigkeit zu steigern, wobei er in seinem Betrieb initial mit 20 % beginnen könnte (Urk. 7/44/3).
4.4     Kreisarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, legte am 7. Juni 2005 dar, dass er bei der Untersuchung klinisch einen blanden Befund an der Halswirbelsäule gefunden habe. Beim Beschwerdeführer bestehe eine frei bewegliche Halswirbelsäule mit einem unauffälligen muskulären Befund. Die radiologischen Abklärungen der Halswirbelsäule, inkl. MRI seien unauffällig gewesen und hätten keine strukturelle Läsion ausgewiesen. Im Laufe der Zeit habe sich das Beschwerdebild des Beschwerdeführers immer stärker ausgebreitet und die Rehabilitation in Zurzach habe keinen Erfolg gebracht. Es liege eine massive psycho-somatische Problematik vor, ohne organischen Kern. Er glaube jedoch, dass eine genaue Abklärung der Augensituation und der ORL-Situation nötig sei und möchte den behandelnden Hausarzt bitten, ein Konsilium bei einem ORL-Spezialisten und bei einem Augenarzt in die Wege zu leiten. Eine psychiatrische Evaluation sei vorgesehen. In der Zwischenzeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Von der chirurgisch-orthopädischen Seite her sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 7/45/2-3).
4.5     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, Computer-Tomographie, berichtete am 28. Februar 2006, die Problematik beim Beschwerdeführer mit Status nach zwei Auffahrunfällen vom 29. Mai und 25. September 2004 mit HWS-Distorsion, cerviko-cephaler rechtsbetonter und cervicobrachialer Symptomatik und mit neurovegetativer Symptomatik sei die Beurteilung der Fahrtauglichkeit für den Beruf als Taxichauffeur. Es sei glaubhaft, dass mit diesen Beschwerden - vor allem mit den zunehmenden Kopfschmerzen, die mit Konzentrationsstörungen verbunden seien, mit neurovegetativen Symptomen mit Tinnitus und Sehstörungen - die Ausübung einer solchen Tätigkeit über maximal eine bis zwei Stunden hinaus nicht zugemutet werden könne. Allenfalls wäre eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen. Im Moment könne er nicht ersehen, dass andere Gründe als die Unfälle für die Beschwerden verantwortlich seien. Die Beweglichkeit der HWS spiele hier nicht die Hauptrolle, sondern die myofasciale Symptomatik mit den Triggerpunkten, vor allem aber die neurovegetative Symptomatik und auch die sich mit der Zeit entwickelten reaktive Symptomatik. Zur Behandlung der Triggerpunkte empfehle er eine spezielle Therapie. Es sollte eine Evaluation für eine angepasste berufliche Tätigkeit vorgenommen werden (Urk. 7/63/2 S. 3).
4.6     Den Erläuterungen der Ärzte ist nicht klar zu entnehmen, ob aussichtsreiche Behandlungsmöglichkeiten greifbar sind. Indessen ist zu bemerken, dass den Ärzten eine entsprechend lautende Frage nicht unterbreitet worden ist, weshalb sie sich zu diesem Thema auch nicht näher äussern mussten. Immerhin hielt Dr. B.___ jedoch eine medizinischen Trainigstherapie für sinnvoll (Urk. 7/30 S. 3). Die Ärzte des Stadtpitals C.___ gingen von einer günstigen Prognose aus und besprachen mit dem Beschwerdeführer die schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/44/3). Der Kreisarzt hielt weitere Abklärungen für angebracht (Urk. 7/45/3) und Dr. E.___ empfahl ebenfalls weitere Therapien. Somit haben die Ärzte zu weiteren Abklärungen, zu einer weiteren Therapie und zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit geraten, woraus zu schliessen ist, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wurde. Unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Frage, ob der normale unfallbedingte Heilungsprozess per 31. Dezember 2005 abgeschlossen gewesen sei, nicht auf die gesonderten Äusserungen von Dr. B.___ und Dr. E.___ abgestellt werden, wonach sie eine Evaluation einer den Beschwerden angepassten beruflichen Anpassung respektive Umschulung vorgeschlagen haben. Vielmehr sind für die Frage, ob aussichtsreiche Behandlungsmöglichkeiten bestehen, ihre Einschätzungen in ihren Berichten im Kontext zu würdigen.
         Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist somit anzunehmen, dass der medizinisch therapierbare Endzustand jedenfalls Ende Dezember 2005 noch nicht erreicht worden war. Die genannten Berichte deuten vielmehr darauf hin, dass durch therapeutische Massnahmen auch noch nach diesem Datum eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwartet werden kann. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung vor Erreichen des medizinischen Endzustandes, mithin verfrüht, vorgenommen hat und dass der Beschwerdeführer auch über den 31. Dezember 2005 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch ab 1. Januar 2006 bis zum Eintritt des sogenannten medizinischen Endzustandes zu erbringen.

5.       Zu bemerken ist schliesslich, dass bei diesem jungen Versicherten dessen Arbeitswilligkeit aktenkundig ist, bisher leider keine erfolgreiche berufliche Begleitung (Case Management) stattgefunden hat. Eine solche wäre wohl an die Hand zu nehmen.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 2. Juni 2006 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2005 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).