UV.2006.00232

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 27. Juli 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Hanspeter Bosshard
c/o Bosshard Treuhand
Ebnet 92, Postfach 228, 8722 Kaltbrunn

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1953 geborene H.___ war ab dem 11. Januar 1999 als angelernter Mitarbeiter bei der Baufirma A.___ AG in B.___ tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 10/1). Nachdem er während einigen Tagen unter einer Brücke in sehr engen räumlichen Verhältnissen Überkopf-Arbeiten mit einer Nebelstrahlmaschine verrichtet hatte, trat allmählich ein Tinnitus sowie ein Hörverlust im rechten Ohr auf, so dass er am 19. August 1999 die Arbeit niederlegen musste (Urk. 10/1 sowie Urk. 10/6). Der erstbehandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, erwähnte in seinem Zeugnis zum Schadenfall vom 19. August 1999 in diagnostischer Hinsicht eine Kontusion der Halswirbelsäule rechts, eine Otitis externa rechts sowie ein Lärmtrauma rechts mit C-5 Senke und Tinnitus und attestierte H.___ ab dem 20. August 1999 vorläufig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/2-3). Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, untersuchte den Versicherten am 25. November 1999 und diagnostizierte einen akustischen Unfall nach Boenninghaus. Seine Untersuchung ergab eine erhebliche Hörstörung und einen schweren Tinnitus rechts. Bezüglich der Nackenbeschwerden vertrat er die Auffassung, dass diese einen vom erlittenen otologischen Trauma unabhängigen Befund darstellen würden (Urk. 10/6).
1.2         Aufgrund der im Rahmen der medizinischen Abklärungen ermittelten Lärmüberempfindlichkeit des Versicherten (vgl. Urk. 10/6) erliess die SUVA am 6. Dezember 1999 gestützt auf Art. 78 und 80 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) eine Nichteignungsverfügung für alle Arbeiten in gehörgefährdendem Lärm (Urk. 10/8). In diesem Rahmen wurden H.___ ab dem 7. Dezember 1999 während vier Monaten Übergangstaggelder (Urk. 10/94) und anschliessend in vier jährlichen Raten bis zum 7. April 2004 Übergangsentschädigungen ausgerichtet (Urk. 10/91, Urk. 10/94, Urk. 10/106-108, Urk. 10/119, Urk. 10/145, Urk. 10/164).
1.3         Zwischenzeitlich hatte H.___ mehrmals erfolglos versucht, die Arbeit wieder aufzunehmen (Urk. 10/22). Aufgrund der Nichteignungsverfügung wurde ihm das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2000 gekündigt (Urk. 10/17). Im weiteren Verlauf berichtete der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, zusätzlich über panvertebrale Beschwerden, welche allerdings seit mehreren Jahren bestünden (Urk. 10/22). Mit Verfügung vom 12. Juli 2000 sprach die SUVA dem Versicherten für den Hörschaden eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 10/43).
1.4     Weitere Abklärungen erfolgten am 17. Januar 2001 sowie am 11. Juli 2001 in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des F.___ (Urk. 10/50, Urk. 10/79) sowie am 4. Juli 2001 erneut bei Dr. C.___ (Urk. 10/72). Im Auftrag der Invalidenversicherung erstellte das Schwyzer Zentrum für Medizin in Betrieb und Arbeit das Gutachten vom 5. Juni 2001 (Urk. 10/73). Ab Anfang 2003 wurde H.___ von lic. phil. G.___ psychologisch betreut (Urk. 10/124, Urk. 10/127). Am 23. November 2004 erfolgte im Auftrag der SUVA eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bei einem chronischen Leiden körperlicher und funktioneller Art (Gutachten vom 24. November 2004, Urk. 10/148). Zur Überprüfung des erlittenen Integritätsschadens wurde der Versicherte am 13. Oktober 2005 erneut in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des F.___ untersucht (Urk. 10/160).
2.       Mit zwei Verfügungen vom 2. Dezember 2005 verneinte die SUVA einerseits das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 19. August 1999 und hielt fest, dass die Folgen des akustischen Unfalles die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt hätten, weshalb auch kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 10/164). Andererseits trug sie dem zwischenzeitlich verstärkten Hörverlust und der daraus resultierenden zusätzlichen Integritätseinbusse Rechnung und erhöhte die Integritätsentschädigung um 5 % (Urk. 10/165). Dagegen erhob der Krankenversicherer am 20. Dezember 2005 Einsprache (Urk. 10/174), gefolgt vom Beschwerdeführer, der mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 Einsprache führte (Urk. 10/179). Mit Entscheid vom 21. April 2006 wies die SUVA die Einsprachen ab (Urk. 2).
3.         Dagegen führte der Versicherte, vertreten durch Hanspeter Bosshard, c/o Bosshard Treuhand, mit Eingabe vom 12. Juli 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprechung einer Rente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Beschwerdeantwort vom 15. November 2006 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nachdem der Versicherte von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik (vgl. Urk. 12) nicht Gebrauch gemacht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 16. Januar 2007 geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
1.2     Die hauptsächlichen Folgebeschwerden des Ereignisses vom 19. August 1999 wurden von den Ärzten in diagnostischer Hinsicht mehrheitlich als "Akustischer Unfall nach Boenninghaus" eingeordnet (vgl. etwa Urk. 10/6, Urk. 10/22, Urk. 10/25). Aus rechtlicher Sicht wurden die Beschwerden in den Akten jedoch mehrmals als Berufskrankheit qualifiziert (vgl. etwa Urk. 10/15, Urk. 10/27 in Verbindung mit Urk. 10/32, Urk. 10/37). Aus der den Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 2. Dezember 2005 ist nicht klar ersichtlich, ob die SUVA das Ereignis vom 19. August 1999 damals als Unfall im Rechtssinne oder als Berufskrankheit einstufte (vgl. Urk. 10/164); dagegen ging sie bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides ohne nähere diesbezügliche Erörterungen offenbar davon aus, dass auch aus rechtlicher Sicht ein Unfall vorliege (vgl. Urk. 2).
1.3     Strittig ist zwar in erster Linie, ob der Beschwerdeführer aufgrund der im Anschluss an das Ereignis vom 19. August 1999 aufgetretenen Beschwerden Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat (Urk. 1 S. 2). Nach dem Gesagten ist aber in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Ereignis vom 19. August 1999 als Unfall, Berufskrankheit oder als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert werden kann und die Folgen daher von der Unfallversicherung zu tragen sind.

2.
2.1     Vorab ist die sich aus den medizinischen Akten ergebende Entwicklung der verschiedenen Leiden des Beschwerdeführers aufzuzeigen.
2.2     Aus einem Bericht vom 13. Februar 1998 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, wegen seit Oktober 1997 bestehenden lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlungen in das rechte Bein sowie wegen cervikalen Schmerzen aufsuchte. Dieser untersuchte ihn am 12. sowie am 28. Januar 1998 und führte bei den Diagnosen ein unspezifisches cervikospondylogenes Syndrom mit Myogelosen im Occipital- und Schultergürtelbereich, ein lumbospondylogenes Syndrom mit Diskrepanz zwischen anamnestischen Angaben und kernspintomographischem Befund sowie eine Arbeitsplatzproblematik auf. Der Beschwerdeführer gab unter anderem seit vier Monaten bestehende Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule an (Urk. 10/116 S. 2).
2.3     Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 25. August 1999 und erhob einen Status nach Einwirkung eines Sandstrahlgebläses rechts vor mehreren Tagen mit leichter basaler Otitis externa rechts sowie zusätzlicher C-5 Senke rechts bei Verdacht auf ein Lärmtrauma (Urk. 10/3).
         Dr. D.___ von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA untersuchte den Beschwerdeführer am 25. November 1999 und kam aufgrund der anamnestischen Angaben zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einem typischen akustischen Unfall nach Boenninghaus. Bei der funktionellen Hörprüfung habe sich eine Perzeptionshörstörung rechts im Sinne einer Tiefton-Innenohrschwerhörigkeit mit zusätzlichem Hochtonabfall ergeben. Typisch sei aber auch ein im Bereich der Tieftonsenke angesiedelter Tinnitus. Aufgrund dieser Diagnose sei eine ungünstige Prognose zu stellen. Der Tinnitus müsse als schwer und damit erheblich eingestuft werden. Zusätzlich bestehe eine Lärmüberempfindlichkeit. Die zusätzlich geklagten Beschwerden in der Halswirbelsäule seien von der otologischen Situation unabhängig und hätten höchstens in der Entstehung des akustischen Unfalles eine Bedeutung gehabt. Therapeutische Konsequenzen aus otologischer Sicht ergäben sich nicht (Urk. 10/6). Am 26. November 1999 schätzte Dr. D.___ den Integritätsschaden aufgrund des erhobenen schweren Tinnitus sowie eines knapp erheblichen Hörverlustes auf 10 % (Urk. 10/7).
         Der Hausarzt Dr. E.___ berichtete am 14. Dezember 1999, der Beschwerdeführer zunehmend über Verspannungen der Muskulatur im Bereich der Halswirbelsäule rechts. Sämtliche Therapieversuche seien erfolglos geblieben (Urk. 10/11). Deshalb hielt sich der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 26. Januar 2000 zu stationärer Behandlung im Stadtspital K.___ auf, wo ein chronisches Panvertebralsyndrom diagnostiziert und behandelt wurde. Am Ende der Behandlung klagte der Beschwerdeführer über unveränderte cervikale Beschwerden, obwohl die Ärzte einen objektiv verbesserten Befund sowie eine frei bewegliche Halswirbelsäule feststellten. Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, aus medizinisch-rheumatologischer Sicht bestehe für wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/25). Am 28. Februar 2000 hielt Dr. E.___ fest, aufgrund der im Anschluss an den akustischen Unfall nach Boenninghaus im August 1999 aufgetretenen Beschwerden im rechten Ohr inklusive Akzentuierung der vorbestehenden Schmerzen im Bereich der seitlichen Halsmuskulatur könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit wegen der Lärmimmissionen sowie der Zwangshaltung des Kopfes nicht mehr ausführen. Für andere, weniger belastende Tätigkeiten bestünden seines Erachtens aus Sicht des Unfallversicherers keine Einschränkungen (Urk. 10/22).
2.4     Dr. C.___ sah den Beschwerdeführer erneut am 22. März 2000. Der Beschwerdeführer habe über einen einschiessenden Schmerz in das Ohr mit einem Gefühl von Watte im Gehörgang geklagt. Dr. C.___ interpretierte diese Beschwerden als Folge einer Otalgie bei einer Neuralgie C1 im Rahmen eines Cervikobrachialsyndromes (Urk. 10/30). Am 11. Oktober 2000 wurde durch die Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des F.___ eine konsiliarische Untersuchung durchgeführt. Im Bericht vom 17. Januar 2001 hielt Dr. med. L.___ fest, aufgrund der Anamnese und der audiologischen Befunde handle es sich bei den geklagten Beschwerden um die Folgen eines sogenannten akustischen Unfalls nach Boenninghaus. In dieser Situation sei die Prognose extrem ungünstig (Urk. 10/50-51).
         In einem Verlaufsbericht vom 28. März 2001 führte Dr. D.___ aus, die bereits vor zwei Jahren gestellte Diagnose eines akustischen Unfalls nach Boenninghaus mit der entsprechend schlechten Prognose bestätige sich immer mehr. Im Vordergrund stehe der Tinnitus. Es sei von einem sehr schweren, also dekompensierten Tinnitus auszugehen. Dieser bilde nicht mehr vorwiegend ein otologisches Problem, sondern zunehmend ein psychisches beziehungsweise psychosomatisches. Es sei also empfehlenswert, den Beschwerdeführer gelegentlich psychiatrisch zu explorieren (Urk. 10/56). Aufgrund zunehmender Schmerzen nuchal sowie zunehmender Gehörstörungen sowie einer Verschlechterung des Gehörs rechts suchte der Beschwerdeführer am 27. Juni 2001 Dr. C.___ auf. Dr. C.___ erhob eine Zunahme der Perzeptionsschwerhörigkeit rechts sowie einen deutlich abgeschwächten Cornealreflex rechts. Im Bericht vom 4. Juli 2001 führte er aus, es liege womöglich ein Kleinhirnbrückenwinkelprozess rechts vor (Urk. 10/72).
2.5     Im Auftrag der Invalidenversicherung erstellten die Ärzte des M.___ am 5. Juni 2001 ein Gutachten über den Beschwerdeführer. Diesem ist zu entnehmen, dass die Abklärung durch massive Überzeichnung des Leidens und der Beschwerden gekennzeichnet gewesen sei, wobei sich bei Beobachtung unter Ablenkung weitgehend normale Befunde ergeben hätten. Aufgrund der verschiedenen Beispiele für eine deutliche Aggravation sei das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe ein seit dem Unfall unverändertes Ohrensausen angegeben. Die sprachliche Kommunikation scheine allerdings nicht kompromittiert zu sein. Beim Hörtest seien als Zeichen der Aggravation ebenfalls inkonsistente Resultate erzielt worden. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration konnte keine psychische Problematik mit Krankheitswert aufgedeckt werden. Festgestellte degenerative Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts (Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule) seien altersentsprechend. Aus Sicht des Bewegungsapparates sei der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig. Aufgrund der Nichteignungsverfügung sei in der ursprünglichen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einem anderen Tätigkeitsgebiet ohne Arbeiten in gehörgefährdendem Lärm, beispielsweise in der Gastronomie, Lagerhaltung, im Gärtnereigewerbe sowie teilweise in der Industriemontage, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/73).
2.6     Die Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des F.___ sahen den Beschwerdeführer am 11. Juli 2007 erneut und erhoben im Vergleich zur Voruntersuchung nur unwesentlich veränderte Befunde, wobei sie aggravierendes Verhalten seitens des Beschwerdeführers ausschlossen. Vom Beschwerdeführer neu beschriebene stichartige Schmerzen im Bereich des rechten Ohres interpretierten sie als Folge des cervicalbetonten Panvertebralsyndroms. Inzwischen sei eine kognitive Tinnitustherapie eingeleitet worden (Urk. 10/79). Dieselben Ärzte berichteten am 5. September 2001, im psychosomatischen Konsilium habe sich herausgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht für eine kognitive Verhaltenstherapie eigne (Urk. 10/86).
         Am 23. November 2004 untersuchte der Psychiater Dr. I.___ den Beschwerdeführer und erstattete am 24. November 2004 ein psychiatrisches Gutachten. Dr. I.___ gegenüber machte der Beschwerdeführer den Eindruck eines in sich versunkenen, bedrückten, besorgten und hilflosen Mannes, welcher nicht mehr agiere, sondern eher gottergeben dasitze und auf Verständnis und Gnade warte. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für demonstratives oder aggravatorisches Verhalten ergeben. Der Beschwerdeführer sei der Überzeugung, nicht wiedereingliederungsfähig zu sein, so lange seine Beschwerden fortbestünden. Es liege eine deutliche anhaltende depressive Verstimmung vor, welche kaum beeinflussbar sei. Dr. I.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bei einem chronischen Leiden körperlicher und funktioneller Natur (ICD-10: F43.25). Der psychische Befund, welcher anlässlich der Begutachtung durch das Schwyzer Zentrum für Medizin in Betrieb und Arbeit festgehalten worden sei, divergiere wesentlich vom aktuellen Zustand. Es sei davon auszugehen, dass sich die psychischen Probleme erst nach dem Ereignis vom 19. August 1999 entwickelt hätten. Der Beschwerdeführer habe den Unfall subjektiv als schwere Schädigung seines gesundheitlichen Zustandes erlebt und ihn überhaupt nicht verarbeitet. Er sei immer noch auf die Beschwerden fixiert und er empfinde sie als invalidisierend. Neben unfallfremden psychisch belastenden Faktoren (Tod eines Sohnes infolge Leukämie, Zerstörung des Gutes in Mazedonien) verfüge der Beschwerdeführer über eine weiche, sensible Persönlichkeit. Diese Faktoren hätten ebenfalls zur Folge, dass er mangels Ressourcen schnell mit depressiven Verstimmungen, Ängsten und mitunter auch Existenzängsten reagiere. Am heutigen psychischen Beschwerdebild hätten daher unfallfremde Faktoren einen Anteil von 60 %. In einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten (Urk. 10/148).
2.7     Am 13. Oktober 2005 erfolgte eine abschliessende audiologische Untersuchung an der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des F.___. Dr. med. N.___ kam zum Ergebnis, dass seit dem Jahr 2000 keine eindeutige Verschlechterung eingetreten sei. Dies weise auf eine überwiegend lärmverursachte Störung hin, welche bekanntermassen nach Beendigung der Lärmarbeit in der Regel nicht mehr fortschreite. Eine Aggravation könne nicht ganz ausgeschlossen werden. Eine Tinnitus-Bestimmung sei nicht durchgeführt worden, da zur Zeit kein Tinnitus bestehe. Im Vordergrund stehe die chronische Schmerzsymptomatik, welche invalidisierend wirke und zu einer depressiven Entwicklung geführt habe. Demgegenüber habe sich der audiologische Befund stabilisiert. Der Tinnitus stehe heute nicht mehr im Vordergrund (Urk. 10/160).
         Am 18. November 2005 nahm Dr. D.___ nochmals Stellung und führte aus, aufgrund des ausführlichen fachärztlichen Berichtes des Dr. N.___ vom 13. Oktober 2005 (Urk. 10/160) sei erstellt, dass seit der letzten Beurteilung des Integritätsschadens im Jahr 1999 keine allzu ausgeprägte Veränderung mehr eingetreten sei. Immerhin habe der Hörverlust rechts ein wenig zugenommen und entspreche nun einem Integritätsschaden von 10 %. Eine darüber hinausgehende objektive Verschlechterung habe nicht stattgefunden. Da zur Zeit der Untersuchung bei Dr. N.___ kein Tinnitus mehr bestanden habe, sei davon auszugehen, dass dieser höchstens im anlässlich der Beurteilung im Jahr 1999 festgestellten Ausmass (mit Unterbrüchen) fortbestehe. Der Beschwerdeführer sei, vor allem wegen des Tinnitus, für Tätigkeiten in gehörgefährdendem Lärm nicht mehr geeignet. Ansonsten erfahre die Arbeitsfähigkeit aus otologischer Sicht keine Einschränkung (Urk. 10/163).

3.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1). Weil sich die Beeinträchtigung des Hörvermögens beziehungsweise der Tinnitus und somit der als Anspruchsgrundlage angerufene Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, finden für dessen Beurteilung die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der dazugehörigen Verordnung einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des UVG keine Anwendung.

4.
4.1     Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
         In Art. 9 Abs. 2 UVV werden die den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen abschliessend aufgezählt, wobei unter lit. h Trommelfellverletzungen genannt werden.
4.2         Informationen zum Hergang des Ereignisses vom 19. August 1999 finden sich zunächst in der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 26. August 1999. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei beim Nebelstrahlen mit der Nebelstrahlmaschine von einem Luftstrahl beim Ohr getroffen worden (Urk. 10/1). Der erstbehandelnde Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 26. August 1999 einen Status nach Einwirkung eines Sandstrahlgebläses rechts vor mehreren Tagen mit Verdacht auf ein Lärmtrauma rechts (Urk. 10/3).
         Eine telefonische Rückfrage der SUVA beim Arbeitgeber vom 27. September 1999 ergab, dass es sich beim sogenannten Nebelstrahlen um Sandstrahlen mit Wasserzugabe zur Reduktion der Staubbildung handelt. Das Strahlen werde mit einem Sandstrahlhelm ausgeführt, wobei die der Sandstrahldüse entspringende Luft nahe am Ohr vorbeiziehe (Urk. 10/4). Einem Artikel zu den Sandstrahlgebläsen in der Internet-Enzyklopädie Wikipedia ist zu entnehmen, dass ein Sandstrahlgebläse ein technisches Gerät ist, mit welchem mittels Druckluft oder einem Schleuderrad ein Strahlmittel (Sand oder andere Materialien) auf Gegenstände geblasen wird, um sie von Rost, Farbe oder ähnlichem zu befreien oder um sie aufzurauen. Die Anwendung des Gerätes wird auch "Sandstrahlen" genannt (vgl. www.de.wikipedia.org/wiki/Sandstrahlgebläse).
         Dr. D.___ von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA gegenüber gab der Beschwerdeführer am 25. November 1999 an, er habe während einigen Tagen unter einer Brücke in sehr engen räumlichen Verhältnissen Überkopf-Arbeiten beim Sandstrahlen machen müssen. Dabei sei nichts Aussergewöhnliches vorgefallen. Er habe regelmässig und konsequent den Schutzhelm getragen. Dabei handle es sich um einen Frischlufthelm. Darunter habe er keine Gehörschützer getragen, was seit je her so gehandhabt werde. Er könne nicht sagen, dass der Hörverlust und der Tinnitus im rechten Ohr bei einem bestimmten Ereignis plötzlich aufgetreten seien. Die Beschwerden seien allmählich im Laufe der geschilderten sehr mühseligen Arbeit aufgetreten (Urk. 10/6; vgl. auch Urk. 10/12).
4.3     Da der Beschwerdeführer Dr. D.___ gegenüber selbst angab, im Rahmen seiner mehrtägigen Tätigkeit mit der Sand- beziehungsweise Nebelstrahlmaschine sei nichts Aussergewöhnliches vorgefallen, und der Hörverlust sowie der Tinnitus im rechten Ohr seien nicht bei einem bestimmten Ereignis plötzlich aufgetreten, sondern vielmehr allmählich im Laufe der Arbeit (vgl. Urk. 10/6), ist auf diese Sachverhaltsdarstellung abzustellen und nicht auf die damit teilweise im Widerspruch stehenden Angaben in der Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 26. August 1999 (Urk. 10/1) sowie im Bericht des Dr. C.___ vom 26. August 1999 (Urk. 10/3). Beim vom Beschwerdeführer geschilderten Sachhergang fehlt offensichtlich das für die Annahme eines Unfalls im Rechtssinne erforderliche Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit der schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors, da die Beschwerden im Ohr erst allmählich im Verlauf der mehrtägigen Arbeit auftraten, wobei der Beschwerdeführer über keine besonderen Vorkommnisse in diesem Zeitraum berichten kann. Zusätzlich bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass auch das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht gegeben war. Diese Frage ist aber nicht mehr abschliessend zu klären, da mit dem Fehlen bereits eines Begriffsmerkmals das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne zu verneinen ist. In diesem Punkt kann der Vorinstanz daher nicht gefolgt werden.
         Ebenso wenig bilden die im Anschluss an die Arbeit mit der Sandstrahlmaschine aufgetretenen Beschwerden im Ohr eine unfallähnliche Körperschädigung. Dr. C.___ stellte nämlich anlässlich seiner wiederholten Untersuchungen keine Läsionen im Bereich des Trommelfells fest (vgl. Urk. 10/3, Urk. 10/30, Urk. 10/72), so dass die geklagten Leiden auch nicht unter den am ehesten noch in Frage kommenden Tatbestand einer Trommelfellverletzung (vgl. vorstehend Erw. 3.2.3) subsumiert werden können.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, ob eine Berufskrankheit vorliegt.
5.2     Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Danach gelten als arbeitsbedingte Erkrankungen unter anderem auch Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen. Ausdrücklich genannt werden dabei erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm. Die Schwere der Beeinträchtigung ist dabei aus praktischen Gründen in Prozenten des Hörverlusts zu umschreiben, wobei die Frage, ab welcher prozentualen Grenze ein Hörverlust als erheblich im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, sich nicht nach abstrakten medizinischen Kriterien beantworten lässt; vielmehr kommt es darauf an, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise auswirkt, indem er zu einer anspruchsbegründenden Erwerbs- oder Integritätseinbusse führt (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 1. Dezember 2005, U 245/05, Erw. 3.2, und in Sachen A. vom 2. März 2005, U 371/04).
         Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
5.3     Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
5.4     Eine von der SUVA eingeleitete technische Beurteilung des Schallpegels unter dem beim Sandstrahlen getragenen Frischlufthelm ergab, dass die Frischluft mit einer gewissen Geschwindigkeit in den Helm strömt und damit Strömungsgeräusche verursacht. Es könne von einem maximalen Mittelungspegel im Helm von 90 dB(A) ausgegangen werden (Urk. 10/13; vgl. auch Urk. 10/15). Weitere Abklärungen der SUVA ergaben, dass der Beschwerdeführer seit 1970 in diversen Tätigkeiten als Bauarbeiter jahrelang durchschnittlichen Lärmbelastungen von 88 dB(A) und mehr ausgesetzt war, wobei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit der Sandstrahlmaschine eine Lärmbelastung von 90 dB(A) erreichte (Urk. 10/4). Eine Schallbelastung von 88 Dezibel und mehr gilt als gehörgefährdend, während 85 - 87 Dezibel im Grenzbereich der Gehörgefährdung liegen (Urk. 10/14; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 1. Dezember 2005, U 245/05, Erw. 3.3). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre Arbeiten in gehörgefährdendem Lärm ausführte.
         Auch die Erheblichkeit der Schädigung des Gehörs im Sinne der Liste im Anhang I der UVV (vorstehend Erw. 5.2) ist zu bejahen. Dr. D.___ erhob anlässlich seiner Untersuchung vom 25. November 1999 eine Lärmüberempfindlichkeit des Beschwerdeführers im Anschluss an das Ereignis vom 19. August 1999 (Urk. 10/6). Gestützt darauf wurde in der Folge am 6. Dezember 1999 die Nichteignungsverfügung für Arbeiten in gehörgefährdendem Lärm erlassen (Urk. 10/8), welche den bisher vorwiegend als Bauarbeiter tätigen Beschwerdeführer (vgl. Urk. 10/4) in seinen erwerblichen Möglichkeiten erheblich einschränkt. Ausserdem erhob Dr. D.___ am 25. November 1999 einen knapp erheblichen Hörverlust mit allerdings ungünstiger Prognose (Urk. 10/6-7). Am 18. November 2005 musste er dann auch eine weitere Zunahme des Hörverlustes anerkennen, welcher schliesslich einem Integritätsschaden von 10 % entsprach (Urk. 10/163). Berücksichtigt man zusätzlich noch den vom Beschwerdeführer seit dem 19. August 1999 geklagten, als schwer eingeordneten Tinnitus (vgl. Urk. 10/6-7), liegt eine erhebliche Schädigung des Gehörs vor.
         Als weitere Voraussetzung zur Bejahung des Vorliegens einer Berufskrankheit müssen die Beschwerden vorwiegend durch die Arbeit verursacht worden sein, das heisst die Arbeit im gehörgefährdenden Lärm muss mehr als 50 % des gesamten Ursachenspektrums ausgemacht haben (vorstehend Erw. 5.2). Unter den behandelnden Ärzten ist im Wesentlichen unbestritten, dass die Beschwerden im rechten Ohr Folge der Arbeit des Beschwerdeführers sind (vgl. etwa Urk. 10/3, 10/6-7, Urk. 10/11). Dr. D.___, der von Anfang an auf einen durchgemachten akustischen Unfall nach Boenninghaus schloss (vgl. Urk. 10/6), sah diese Diagnose aufgrund der Entwicklung der Leiden am 28. März 2001 bestätigt (Urk. 10/56). Auch Dr. N.___ von der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des F.___ kam nach ausführlichen Abklärungen zum Ergebnis, dass eine wohl überwiegend lärmverursachte Störung vorliege (Urk. 10/160). Sogar wenn man davon ausgehen würde, dass der Lärm weniger als 50 % des Ursachenspektrums für die Entstehung der Beschwerden ausmachte und weitere Faktoren, insbesondere eine bei der Arbeit mit dem Sandstrahlgerät eingenommene Zwangshaltung des Kopfes, eine wesentliche Rolle für die Entstehung der Beschwerden spielten (vgl. Urk. 10/6 S. 2), so müssten die Beschwerden aufgrund der Generalklausel in Art. 9 Abs. 2 UVG (vorstehend Erw. 5.3) trotzdem von der Versicherung als Berufskrankheit übernommen werden. Abschliessend ergibt sich daher, dass die SUVA für die im Anschluss an das Ereignis vom 19. August 1999 aufgetretenen Gehörprobleme Leistungen unter dem Titel der Berufskrankheit zu erbringen hat.

6.
6.1     Strittig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden, insbesondere auch der psychischen Probleme, Anspruch auf eine Rente hat. Von der Beschwerdegegnerin wird die Auswirkung des Hörverlustes sowie der Tinnitus-Problematik auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Nichteignung des Beschwerdeführers für Arbeiten in gehörgefährdendem Lärm anerkannt (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 9 S. 7). Unstrittig ist auch, dass das Panvertebralsyndrom des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. August 1999 steht (vgl. dazu insbesondere den Bericht des Hausarztes Dr. E.___ vom 28. Februar 2000, Urk. 10/22). Bezüglich der Beschwerden in der Halswirbelsäule im Speziellen steht ebenfalls aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass diese bereits vor dem schädigenden Ereignis bestanden (vgl. Urk. 1, Urk. 9 S. 7, Urk. 10/28 sowie Urk. 10/116 S. 2 f.). Uneinigkeit herrscht über die Frage, ob die Unfallversicherung für die erwerblichen Folgen der psychischen Problematik des Beschwerdeführers zu haften habe. Dabei steht der Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und diesen Beschwerden zur Diskussion.
         Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der akustische Unfall nach Boenninghaus zumindest teilursächlich für die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit sei. Auch die adäquate Kausalität zwischen dem Ereignis vom 19. August 1999 und den psychischen Beschwerden sei zu bejahen, wobei man zur Beurteilung dieser Frage nach der höchstrichterlicher Praxis in der sozialen Unfallversicherung nicht nur von einem psychisch gesunden Versicherten ausgehen dürfe (Urk. 1 S. 2).
         Die Beschwerdegegnerin lässt demgegenüber vorbringen, die psychische Problematik stehe weder in einem natürlichen, noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum akustischen Unfall vom 19. August 1999. Daher sei die Verweigerung der Versicherungsleistungen zu Recht erfolgt.
6.2     Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1 sowie 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) wie auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) mit dem schädigenden Ereignis stehen. Die Adäquanzbeurteilung bei mit Berufskrankheiten einhergehenden psychischen Störungen erfolgt dabei nicht durch Analoge Anwendung von psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (vgl. hiezu BGE 115 V 133); massgebend ist vielmehr, ob die Berufskrankheit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen (BGE 125 V 456; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 11. August 2003, U 309/02, Erw. 2.2). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu. Bei psychischen Gesundheitsschäden geht diese Beschränkung indessen nicht so weit, dass nur psychisch Gesunde des Schutzes der sozialen Unfallversicherung teilhaftig werden. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hiezu gehören auch jene Versicherten, die auf Grund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Ob psychische Störungen mit einer Berufskrankheit in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, hängt demnach davon ab, ob die Berufskrankheit unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite von Versicherten, für welche die soziale Unfallversicherung Schutz bieten soll, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu solchen Störungen zu führen (BGE 125 V 462 Erw. 5c mit Hinweisen).
6.3     Zu prüfen bleibt, ob die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bei einem chronischen Leiden körperlicher und funktioneller Natur, vgl. Urk. 10/148 S. 5), welche nach dem Psychiater Dr. I.___ zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führen (Urk. 10/148 S. 8), in einem hinreichenden kausalen Zusammenhang zum versicherten Ereignis stehen.
         Aus den obigen Ausführungen hat sich ergeben, dass der Hörverlust sowie der Tinnitus im rechten Ohr als Berufskrankheit zu qualifizieren sind, weshalb die Unfallversicherung für die Folgen haftet (vorstehend Erw. 6.4). Dr. I.___ nimmt sodann nach differenzierten Ausführungen zu den Ursachen für die von ihm erhobene psychische Problematik eine teilkausale Mitwirkung des schädigenden Ereignisses am aktuell bestehenden psychischen Beschwerdebild in einem Umfang von 40 % an (Urk. 10/148 S. 9). Die natürliche Kausalität des versicherten Ereignisses für die psychischen Leiden ist daher im Sinne einer Teilursache zu bejahen.
         Nun stellt sich die Frage, ob der Hörverlust sowie der Tinnitus im rechten Ohr im Anschluss an das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen. Der Tinnitus wurde von den Fachärzten für die ganze Zeitspanne seit dessen Entstehung höchstens als schwer eingestuft (vgl. Urk. Urk. 10/6, 10/163), wobei der den Beschwerdeführer diesbezüglich zuletzt untersuchende Facharzt Dr. N.___ im Bericht vom 13. Oktober 2005 angab, dass zur Zeit kein Tinnitus mehr bestehe (Urk. 10/160). Auch unter Berücksichtigung des erlittenen Hörverlustes ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu erwarten, dass jemand als Folge solcher Beschwerden eine psychische Symptomatik wie diejenige des Beschwerdeführers entwickelt, und dies auch unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite von Versicherten, denen die Unfallversicherung Schutz bieten soll (vgl. auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Tinnitus und psychischen Beschwerden im Urteil des EVG in Sachen V. vom 6. Oktober 2003, U 116/03, Erw. 2.2, mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass mehrere Ärzte beim Beschwerdeführer Zeichen für aggravatorisches Verhalten ausmachten, also für eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung der Leiden, und zwar auch was die Probleme mit dem Gehör betrifft (vgl. Urk. 10/73 S. 8, Urk. 10/160, Urk. 10/163). Zusätzlich dürften wohl die von Dr. I.___ genannten psychosozialen Faktoren massgeblich zum aktuellen psychischen Leidensbild beigetragen haben (Urk. 10/148 S. 7). Solche Faktoren können jedoch bei der Beurteilung der adäquaten Kausalität nicht berücksichtigt werden. Es fehlt daher an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den diagnostizierten psychischen Leiden mit Krankheitswert und dem Ereignis vom 19. August 1999.

7.      
7.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid argumentierte die Beschwerdegegnerin, unter Berücksichtigung der Hörprobleme sei im Gesamtspektrum der möglichen Erwerbstätigkeiten mit Ausnahme von Arbeiten in gehörgefährdendem Lärm eine volle Erwerbsfähigkeit gegeben. Daher bestehe kein Rentenanspruch.
7.2     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
         Nach dem seit dem 1. Juli 2001 gültigen Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 UVG besteht der Anspruch auf eine Invalidenrente ab einem Invaliditätsgrad von 10 %.
7.3     Wie bereits ausgeführt wurde, ist unter den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Hörverlustes sowie der Tinnitus-Problematik im rechten Ohr Arbeiten in gehörgefährdendem Lärm nicht mehr ausüben kann (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 9 S. 7 sowie Nichteignungsverfügung vom 6. Dezember 1999, Urk. 10/8). Eine Auswirkung des versicherten Ereignisses auf die erwerblichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers ist somit zu bejahen.
         In der Verfügung vom 2. Dezember 2005, welche durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt wurde, verneinte die SUVA eine wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Urk. 2, Urk. 10/164), wobei sie soweit aus den Akten ersichtlich nie einen Einkommensvergleich zur Ermittlung eines allfälligen durch die Beeinträchtigung resultierenden Invaliditätsgrades vornahm. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), bei welcher der Beschwerdeführer sich ebenfalls zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ging auch davon aus, dass ihm angelernte Hilfstätigkeiten ohne gehörgefährdenden Lärm zu 100 % zumutbar seien, und ermittelte im Rahmen eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 14 %. Vorliegend kann jedoch nicht auf diesen von der IV-Stelle errechneten und im Bereich der Unfallversicherung grundsätzlich zu einem Rentenanspruch führenden Invaliditätsgrad abgestellt werden. Die Erhebungen und Abklärungen der IV-Stelle zur Festsetzung der Vergleichseinkommen, welche nötig wären, um den von ihr festgestellten Invaliditätsgrad überprüfend nachvollziehen zu können, finden sich nämlich nicht bei den Akten der SUVA. Im Übrigen reichen die Akten auch nicht zur möglichst genauen Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens durch das Gericht (vgl. vorstehend Erw. 7.2).
         Nichtsdestotrotz bestehen nach dem Gesagten erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die SUVA, hätte sie einen Einkommensvergleich durchgeführt (wobei aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem schädigenden Ereignis keine zumutbare Verweisungstätigkeit mehr aufgenommen hat, für die massliche Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen ist, vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), womöglich einen zum Rentenanspruch führenden Invaliditätsgrad ermittelt hätte. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach den nötigen Abklärungen in erwerblicher Hinsicht einen Einkommensvergleich vornehme und über den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung neu verfüge. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.

8.       Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2006 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Hanspeter Bosshard
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).