Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 17. April 2008
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1947, arbeitete seit dem 1. März 1987 bei der A.___ AG, B.___, und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 16. August 1991 stürzte er von einem 3-Meter-Sprungbrett auf den Boden (Unfallmeldung vom 21. August 1991, Urk. 9/1). Dabei zog er sich eine Fraktur der Metatarsale IV proximal sowie eine Traumatisierung der Tarso-Metatarsalgelenke I-III zu (Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, vom 23. September 1991, Urk. 9/4). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeldzahlungen sowie Versorgung mit Spezialschuhen, vgl. zu Letzterem Urk. 9/18). Am 2. März 1992 nahm der Versicherte die Arbeit wieder auf (Gesprächsnotiz vom 7. Mai 1992, Urk. 9/22).
1.2 Am 1. September 1993 trat P.___ eine neue Stelle als Maschinenführer bei der D.___ AG, E.___, an und war damit weiterhin bei der SUVA gegen Unfälle versichert. Am 20. Januar 2000 rutschte er am Arbeitsplatz auf einem am Boden liegenden Plastiksack aus und fiel auf ein Holzgestell (Unfallmeldung vom 21. Januar 2000, Urk. 10/1). Dabei zog er sich eine Fraktur der 6. Rippe ventral links zu. Auf den Röntgenbildern waren sodann eine Minderbelüftung in den angrenzenden Lungenabschnitten und insgesamt eine verminderte Inspirationstiefe ohne Hämatothorax und ohne Pneumothorax sowie ohne Hinweis auf eine Verletzung der parenchymatösen Organe zu sehen. Eine Computertomographie des Schädels ergab einen unauffälligen Hirnbefund ohne Anhaltspunkte für eine posttraumatische Pathologie (Röntgenbefund des Spitals B.___ vom 21./25. Januar 2000, Urk. 10/2-3). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. März 2000 (Urk. 10/7) berichtete der Versicherte ergänzend über eine kurze Bewusstlosigkeit beim Sturz, seither verspüre er mehrmals täglich ganz kurz dauernd ein Schwindelgefühl, nicht im Sinne eines Drehens der Umgebung, sondern im Sinne von Schwarzwerden. Kreisarzt Dr. med. F.___ hielt diesbezüglich fest, der Verlauf nach der Rippenfraktur sei komplikationslos gewesen. Die Klinikheilung spreche für eine normale Frakturheilung mit heute nur noch leichter Empfindlichkeit. Nach der Schilderung des Versicherten habe er neben einer Kopfkontusion wahrscheinlich auch eine geringfügige Commotio cerebri erlitten, die aber nicht zu einer Kopfwehsymptomatik geführt habe und auch nicht zu einem Zervikalsyndrom. Das geschilderte Phänomen eines intermittierend auftretenden Schwindelgefühls ohne äussere Ursache im Sinne eines Schwarzwerdens vor Augen trete kurzfristig bis zu acht Mal täglich auf und sei begleitet von einer deutlichen Unsicherheit. Nach den Schilderungen des Versicherten sei nicht von einer vestibulären Ursache auszugehen. Dr. F.___ empfahl eine neurologische Abklärung.
Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, berichtete am 4. April 2000 (Urk. 10/11), er habe keinen pathologischen Befund finden können. Die anamnestischen Angaben, der Schwindel komme vor allem beim raschen Aufrichten aus der Hocke oder am Morgen beim Aufstehen vor, lasse aber doch an eine gewisse Orthostaseneigung denken, was heute wohl noch als Zeichen einer gewissen vegetativen Dysregulierung nach Commotio cerebri zu interpretieren sei. Eine Epilepsie konnte ausgeschlossen werden.
1.3 Am 19. Juni 2000 stürzte P.___ die Treppe hinunter und verletzte sich am Ellbogen und am Knie (Unfallmeldung vom 22. Juni 2000, Urk. 11/1). Die SUVA erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen. Im Spital B.___ wurden am folgenden Tag bei der Diagnose einer Radiusköpfchenfraktur rechts eine offene Reposition, Schrauben- und Plattenosteosynthese vorgenommen (Operationsbericht vom 20. Juni 2000, Urk. 11/3). Das Material wurde bei gut konsolidierter Fraktur am 8. Dezember 2000 entfernt (Urk. 11/11).
1.4 In der Folge ereigneten sich weitere Stürze, welche der SUVA nicht gemeldet wurden. So fiel der Versicherte im April 2002 aufgrund eines Schwindelanfalles eine Treppe hinunter und schlug seinen linken Fuss an der Kante eines Palettes an. Im Juli 2002 stürzte er im Einkaufszentrum H.___ auf den rechten Ellbogen (Gesprächsprotokoll vom 15. November 2002, Urk. 10/59). Auch am 22. Januar und 7. Februar 2003 stürzte der Versicherte, zuletzt, als er "kurz weg" war.
1.5 Nachdem P.___ die Anstellung bei der D.___ AG per 31. Januar 2003 gekündigt worden war (Besprechungsprotokoll vom 15. November 2002, Urk. 11/25), bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war in diesem Rahmen wiederum bei der SUVA versichert. Diese stellte ihre Taggeldleistungen mit Verfügung vom 3. Juni 2003 (Urk. 9/43) ein, woran die SUVA indessen auf Einsprache hin (Urk. 9/45 und Urk. 10/109) nicht festhielt (Schreiben vom 22. Juli 2004, Urk. 10/136).
Am 12. Dezember 2003 hatte sich erneut ein Unfall ereignet, als der Versicherte beim Aussteigen aus der Badewanne nach dem Duschen stürzte. Der am selben Tag erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. I.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Traumatisierung von Hämorrhoiden mit frischer Blutung und Meläna sowie eine vermehrte Manifestation einer Umbilikalhernie, wobei er allerdings auf ein Unfalldatum vom 9. Dezember 2003 verwies (Bericht vom 21. Januar 2004, Urk. 12/5). Die SUVA erbrachte erneut die gesetzlichen Leistungen. Am 16. Januar 2004 erfolgte eine Umbilikalhernienplastik im Spital J.___ (Bericht vom 22. Januar 2004, Urk. 12/6), wobei die SUVA hierfür mangels Kausalität keine Leistungen erbrachte (Verfügung vom 26. Februar 2004, Urk. 12/15).
1.6 Auch nach diesem Ereignis hatte P.___ weitere Stürze zu beklagen, welche er der SUVA indessen nicht meldete. So schilderte er gegenüber seinem Hausarzt Sturzereignisse am 5., 12. und 24. Mai 2004 (Schreiben vom 7. Juni 2004, Urk. 12/24).
1.7 In der Folge veranlasste die SUVA eine Begutachtung des Versicherten in der Rehaklinik K.___ anlässlich des stationären Aufenthalts vom 5. bis 19. Januar 2005 (Austrittsbericht vom 27. Januar 2005, Urk. 12/45). Gestützt darauf sprach die SUVA P.___ mit Verfügung vom 2. August 2005 (Urk. 10/148) eine Integritätsentschädigung von Fr. 4'860.-- basierend auf einer Einbusse von 5 % für den Unfall vom 16. August 1991 (Sturz vom Sprungbrett) sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 2'670.-- basierend auf einer Einbusse von 2,5 % für den Unfall vom 20. Januar 2000 (Ausrutschen auf Plastiksack) zu (richtig: für den Treppensturz vom 19. Juni 2000, vgl. Urk. 10/160). Mit Verfügung vom 3. August 2005 (Urk. 10/149) hielt die SUVA sodann fest, dass aktuell in allen vier gemeldeten Unfällen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen und die noch geklagten Beschwerden organisch als Folge der erlittenen Unfälle nicht mehr erklärbar seien. Hierfür seien psychische Gründe verantwortlich, deren Auswirkungen nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang zu den Unfällen stünden. Zusammenfassend schloss die SUVA alle vier Unfälle per 15. August 2005 ab und stellte entsprechend ihre Leistungen ein.
Der Krankenversicherer, die Helsana Versicherungen AG, erhob am 16. August 2005 (Urk. 10/151) gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 3. August 2005 Einsprache, zog diese indessen am 21. September 2005 (Urk. 10/156) wieder zurück. P.___ seinerseits liess am 12. September 2005 (Urk. 10/154) Einsprache gegen beide Verfügungen erheben und um Übernahme der weiteren Behandlungskosten, Taggeldleistungen, die Gewährung einer Invalidenrente sowie eine Erhöhung der Integritätsentschädigung ersuchen. Mit Entscheid vom 5. April 2006 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.
1.8 Inzwischen hatte P.___ weitere Stürze erlitten. So war er am 3. August 2005 mit Kollegen am L.___see, als es ihm schwindlig wurde und er zu stürzen begann. Diese konnten ihn aufhalten, jedoch schlug er seinen rechten Fuss an einem Holzklotz an (Unfallmeldung vom 23. August 2005, Urk. 43/4). Dr. I.___ diagnostizierte am 5. September 2005 (Urk. 43/6) einen Infekt der rechten Grosszehe nach Stichverletzung.
Weiter fiel er am 4. Dezember 2005 vor der Kellertüre auf die Brust und schlug den linken Fuss an (Unfallmeldung vom 20. Januar 2006, Urk. 38/2), wobei er sich eine Kontusion der rechten Hüfte zuzog (Bericht des am 15. Dezember 2005 erstbehandelnden Dr. I.___ vom 18. Februar 2006, Urk. 38/3).
Am 30. Dezember 2005 stürzte der Versicherte infolge Drehschwindels auf den linken Fuss sowie die rechte Hüfte und zog sich zwei Schnittverletzungen zu (Unfallmeldung vom 20. Januar 2006, Urk. 41/2). Der am 6. Januar 2006 erstbehandelnde Dr. I.___ stellte eine Kontusion des Beckens fest (Bericht vom 18. Februar 2006, Urk. 41/4).
Am 29. März 2006 erlitt der Versicherte beim Zähneputzen einen Schwindel und stürzte, wobei er mit dem Hinterteil und dem Rücken zuerst auf dem Wäschekorb aufschlug und weiter Richtung Türe fiel, wo er mit dem Rücken, dem Hinterkopf und dem Nacken aufschlug (Unfallmeldung vom 29. März 2006, Urk. 39/1). Der gleichentags erstbehandelnde Dr. I.___ stellte eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens rechts fest (Bericht vom 15. April 2006, Urk. 39/3).
Am 11. Juni 2006 fiel P.___ im eigenen Keller auf die rechte Seite, wobei er schmerzhafte Prellungen auf der rechten Seite erlitt, insbesondere am Ellbogen und dem Knie (Unfallmeldung vom 20. Juni 2006, Urk. 44/2). Der am folgenden Tag aufgesuchte Dr. I.___ diagnostizierte eine Kontusion des Unterkiefers links (Bericht vom 7. August 2006, Urk. 44/4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2006 erhob P.___ durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer am 6. Juli 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid vom 5. April 2006 und die zugrundeliegende Verfügung vom 2. und 3. August 2005 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere weiterhin Taggeldleistungen, die Übernahme der Kosten der medizinischen Behandlung, eine Invalidenrente und eine Erhöhung der Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Die SUVA ersuchte am 10. August 2006 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 16. November 2006 (Urk. 15) an den gestellten Anträgen festgehalten hatte, beantragte die SUVA am 5. Februar 2007 (Urk. 20) die Sistierung des Verfahrens bis zum Eingang eines Berichtes von Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie. Dies, nachdem Kreisarzt Dr. N.___ anlässlich der Untersuchung vom 9. Januar 2007 (Urk. 10/161) Besorgnis über die rezidivierenden Stürze geäussert und eine ergänzende Abklärung empfohlen hatte.
Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen nicht opponiert hatte, wurde der Prozess mit Verfügung vom 13. März 2007 (Urk. 24) antragsgemäss sistiert. Am 23. März 2007 (Urk. 26) reichte die SUVA den am 7. März 2007 erstellten Bericht des Dr. M.___ (Urk. 27/1) samt Stellungnahme des Kreisarztes Dr. N.___ vom 19. März 2007 (Urk. 27/2) ein.
Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 19. April 2007 (Urk. 30) wurde der Prozess - mit Einverständnis der SUVA (vgl. Aktennotiz vom 23. Mai 2007, Urk. 33) - mit Verfügung vom 23. Mai 2007 (Urk. 34) erneut sistiert, diesmal bis zum Vorliegen eines in Auftrag gegebenen neuro-otologischen Berichtes. Diesen legte die SUVA am 9. Oktober 2007 (Urk. 36) auf (Gutachten von Dr. med. O.___, Oberarzt am Kantonsspital Q.___, Leiter Neurootologie, vom 13. September 2007, Urk. 37). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien hierzu (Urk. 48 und Urk. 50) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 52) als geschlossen erklärt.
3. Während des Prozesses erlitt P.___ wiederum diverse Stürze. Am 14. August 2006 stürzte er in der Wohnung seiner Tochter auf die rechte Seite, wobei er dieser die auf den Armen gehaltene Enkelin noch rechtzeitig übergeben konnte (Unfallmeldung vom 25. August 2006, Urk. 45/1). Dabei erlitt er diverse Kontusionen (Bericht von Dr. I.___ vom 12. September 2006, Urk. 45/4).
Am 12. Oktober 2006 stürzte P.___ in der Umkleidekabine des Thermalbades R.___ und zog sich Prellungen und Hämatome auf der linken Seite zu (undatierte Unfallmeldung, Urk. 42/1). Dr. I.___ verwies in seinem Bericht vom 7. Dezember 2006 (Urk. 42/5) auf diffuse Dolenzen am linken Ellbogen sowie am Gesäss und Kopf.
Am 29. Dezember 2006 stürzte der Versicherte in seiner Wohnung, schlug den Kopf hinten rechts an und fiel mit dem Gesäss zu Boden. Dabei stellten sich eine anale Blutung und eine Lähmung im Gesicht ein (briefliche Meldung vom 8. Januar 2007, Urk. 40/1).
4. Die Eidgenössische Invalidenversicherung hatte P.___ mit Verfügung vom 3. August 2005 (Urk. 10/150) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine ganze Rente zugesprochen.
5. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - von der Rechtsprechung folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.3.4 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4
1.4.1 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
1.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Januar 2003 (Urk. 10/63) eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung links und hielt fest, im Gegensatz zu den subjektiven Angaben habe bei der heutigen (22. Januar 2003) neurootologischen Untersuchung eine deutliche Besserung der peripher-vestibulären Funktionsstörung links nachgewiesen werden können. Somit sei der Beschwerdeführer rein aus ORL-ärztlicher Sicht voll arbeitsfähig, ausser für Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr bzw. auf ungesicherten Gerüsten oder an schnell rotierenden Maschinen. Gegenwärtig bestehe höchstens noch eine leichte Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems und entspreche einem unfallbedingten entschädigungspflichtigen Integritätsschaden von 5 %.
2.2
2.2.1 Die Ärzte der Rehaklinik K.___, wo der Beschwerdeführer vom 5. bis 19. Januar 2005 hospitalisiert war, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 12. Dezember 2003 (Urk. 12/45) neben den bekannten Synkopen eine hypertensive Herzkrankheit, eine Adipositas, eine Fibromatosis planta rechts, einen Fersensporn und Plattspreizfuss rechts, eine chronisch obstruktive Pneumopathie, eine Coxarthrose rechts, einen Katarakt sowie eine Sigma-Divertikulose. Als aktuelle Probleme schilderten sie die Synkopen, einen Dauerschmerz im Fussgelenk links, eine leichte Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens/Unterarms sowie eine leichte Gleichgewichtsstörung. Sie hielten fest, der Beschwerdeführer sei im ADL-Bereich selbständig bei voller Mobilität.
2.2.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Januar 2005 (Urk. 12/43) diagnostizierte Dr. med. T.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nebst einer leichteren depressiven Verstimmung eine Angstproblematik bestehend aus seltenen, subjektiv aber als äusserst bedrohlich erlebten Panikanfällen, phobischen Sturzängsten, herzbezogenen Ängsten, auf die Atmung bezogenen Ängsten sowie oft tagelang akzentuiertes bzw. anhaltendes depressiv-ängstliches Würge- und Unruhegefühl, ferner agoraphobes Vermeidungsverhalten und klaustrophobe Ängste.
Dr. T.___ sah die vielfältige Angstsymptomatik als im Vordergrund stehend und führte aus, beim Beschwerdeführer bestünden mehrere Einflussfaktoren, die wohl entscheidend an der Ausformung der Angstsymptomatik beteiligt gewesen seien: neben einer vermutbaren konstitutionellen Prädisposition ergäben sich einerseits verschiedene Belastungsfaktoren, die das Auftreten von körperbezogenen Ängsten erklären könnten (Tod der Mutter an Herz-Lungenerkrankung, Tod des Vaters an Krebserkrankung, weitere kurz zurückliegende Erkrankungen der Geschwister inklusive Todesfall eines Schwagers). Der Schwindel, allenfalls in Teilen auch ein Angstäquivalent im Zusammenhang mit Sturzängsten und damit verbundenen Verletzungen, werde vor dem Hintergrund verständlicher, dass seinerzeit am Arbeitsort an der Maschine, die er geführt habe, ein Mann der Nachtschicht unter ungeklärten Umständen in dieser Maschine plattgewalzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe von einem Anwachsen der Sturzängste noch während der Zeit, als er an der letzten Stelle entsprechend eingesetzt gewesen sei, berichtet. Besonders nach der Entlassung und der damit entstandenen Strukturlosigkeit sowie Einengung des Alltages habe sich der Umstand ergeben, dass der Beschwerdeführer in ängstlicher Weise auf seine körperliche Missbefindlichkeit fokussiere und noch weiter in den Teufelskreis geraten sei. Eine direkte psychotraumatische Genese infolge des Unfallerlebens beim seinerzeitigen Unfall ergebe sich jedoch nicht (Urk. 12/43 S. 8).
2.2.3 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 14. Januar 2005 (Urk. 12/42) hielten Dr. med. U.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, dass von Seiten der Wirbelsäule keine Hinweise für unfallbedingte Schädigungen oder Folgen bestünden.
2.2.4 Die neuropsychologische Untersuchung ergab, dass nach der Kopf-Kontusion links und leichter traumatischer Hirnverletzung am 20. Januar 2000 vom Beschwerdeführer erst im späteren Verlauf kognitive Probleme geltend gemacht worden seien. Nach leichter traumatischer Hirnverletzung könnten Störungen der Aufmerksamkeit auftreten, welche in der Regel innerhalb einiger Monate remittierten. Die aktuell beobachteten Auffälligkeiten im Aufmerksamkeitsbereich, welche sich leistungsinterferierend auch auf andere kognitive Leistungen auswirkten, seien heute weder im Ausmass noch in der Form ihres Auftretens als Spätfolge einer leichten traumatischen Hirnverletzung einzuordnen. Diese seien am ehesten mit der inneren Unruhe und Ablenkbarkeit, der Angstspannung und möglicherweise den depressiven Symptomen assoziiert, welche im Rahmen der beschriebenen Psychopathologie einzuordnen seien.
2.2.5 Dr. med. V.___, FMH Chirurgie, führte im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten vom 5. Januar 2005 zum Unfall vom 16. August 1991 aus, dem Beschwerdeführer sei eine mittelschwere, wechselbelastende Arbeit zumutbar. Es bestehe ein dauernder und erheblicher Integritätsschaden (5 % bei leichter Arthrose, Urk. 12/40 S. 10 f.).
Betreffend Unfall vom 20. Januar 2000 (Rippenfraktur) hielt er fest, die Röntgenbilder des Thorax hätten keinen pathologischen Befund ergeben (Urk. 12/40 S. 11).
Über den Unfall vom 19. Juni 2000 (Radiusköpfchenfraktur) führte er aus, dem Beschwerdeführer seien mittelschwere Arbeiten zumutbar. Das Streckdefizit falle höchstens dort ins Gewicht, wo Gewichte gestemmt werden müssten. Repetitive Handumdrehungen seien zu vermeiden. Er schätzte die Integritätsschädigung auf 2,5 % (in Addierung zu den 5 % für die Metatarso-Tarsal-Arthrose, Urk. 12/40 S. 11).
Betreffend den Unfall vom 12. Februar 2003 führte er aus, die klinische Untersuchung habe ein ebenes Becken, physiologische Beinachsen und keinen Becken-Kompressionsschmerz ergeben, hingegen eine erhebliche Beweglichkeitseinschränkung der LWS (allerdings bei Adipositas permagna). Die Röntgendarstellung des Beckens ergebe, abgesehen von einer beginnenden Coxarthrose beidseits, keine posttraumatische Veränderungen. Es finde sich sodann eine vorbestehende Diskopathie L5/S1 mit erheblichen degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS 2 bis S1, wobei eine Fraktur habe ausgeschlossen werden können. Bei Fehlen von strukturellen Verletzungen im Becken- und LWS-Bereich sei davon auszugehen, dass im muskulo-skelettalen Bereich die Kausalität der Beschwerden nach mehr als einem Jahr nicht mehr gegeben sei. Klinisch bestünden keine radikulären Ausfalls- oder Reizerscheinungen. Eine Terminierung insbesondere der LWS-Beschwerden erscheine zusätzlich noch dadurch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich schon vor dem Unfall über LWS-Beschwerden geklagt habe (LWS-Myelographie im Jahr 1999). Dr. V.___ bestätigte damit einen Status quo sine für die Rücken- und Beckenbeschwerden. Betreffend den Blutabgang ab ano führte er aus, man habe bei der oberen Panendoskopie zwei hügelige Schleimhauterhebungen im Bulbus duodeni mit leichter Rötung sowie vereinzelt Erosionen im Antrum gefunden. Bei der Colonskopie seien eine Sigmadivertikulose sowie Hämorrhoiden Grad II diagnostiziert worden, wobei es unwahrscheinlich sei, dass der Sturz zu einer Verletzung der Hämorrhoiden geführt habe. Die Blutungen hätten offensichtlich in letzter Zeit sistiert und seien nicht anämisierend gewesen. Dr. V.___ schloss, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Unfalls vom 12. Dezember 2003 mehr als ein Jahr nach dem Unfall auf Grund fehlender Kausalität jedwelche Arbeit zugemutet werden könne (Urk. 12/40 S. 12 f.).
2.2.6 Im Rahmen des internistischen Teilgutachtens vom 11. Januar 2005 (Urk. 12/39) hielt Dr. med. W.___, Chefarzt, fest, bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Schwindelattacken (Schwarzwerden/kurze Bewusstlosigkeit) dürfte es sich am ehesten um vasovagale Synkopen handeln. Dazu passten auch die vom Beschwerdeführer beschriebenen Begleitsymptome vor und nach den Ereignissen. Die zwischenzeitlich allerdings sehr häufig auftretenden Schwindelereignisse ohne Bewusstlosigkeit liessen an eine Überlagerung mit psychogenen Faktoren denken. Für situative Synkopen ergäben sich keine Hinweise mehr. Auch gebe es aufgrund der Anamnese und der Untersuchungsergebnisse keine Anhaltspunkte für orthostatische Hypotonien.
Dr. W.___ führte weiter aus, es hätten in den EKG-Untersuchungen keine Befunde erhoben werden können, die einen eindeutigen Zusammenhang zu den vom Beschwerdeführer geschilderten oder auch während der Untersuchung dokumentierten Symptomen herstellten. Er äusserte den Verdacht, dass der Beschwerdeführer möglicherweise bigeminusartige Rhythmusstörungen verspüre und dann in Verbindung mit Angst eine Schwindelsensation auslöse oder verstärke. Bei Ungefährlichkeit dieser Rhythmusstörungen habe sich der Beschwerdeführer Strategien angeeignet, um gefährliche Stürze zu vermeiden. Eine leichte arterielle Hypertonie sei ebenfalls nicht im Zusammenhang mit den Unfällen zu sehen.
2.2.7 Im neurologischen Teilgutachten vom 3. März 2005 (Urk. 12/46) hielt Dr. X.___ fest, im fachspezifischen Untersuchungsbefund habe sich kein umschriebenes fokal-neurologisches Defizit, welches hinweisend auf eine umschriebene Schädigung des Nervensystems wäre, gefunden. Zwar sei das Gangbild unspezifisch verändert und der Rombergversuch etwas unsicher, diese Befunde reichten jedoch nicht aus, um eine Schädigung des Nervensystems entsprechend klinischer Kriterien festzustellen. Der Beschwerdeführer habe den rechten Arm insgesamt weniger als den linken innerviert, eine umschriebene Parese habe sich jedoch nicht gefunden. Darüberhinaus hätten sich auch keine Sensibilitätsstörungen und keine Seitendifferenz der Muskeleigenreflexe gefunden. Insofern finde sich in der Zusammenschau der Befunde kein wegweisendes fokal-neurologisches Defizit (Urk. 12/46 S. 11).
Der Gutachter führte weiter aus, das Unfallereignis vom 2. Januar 2000 habe zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung geführt. Klinisch dauerhafte Folgen seien dem Beschwerdeführer hierdurch nicht verblieben. Zwar würden aktuell eine Reihe von kognitiven Störungen geltend gemacht, diese seien jedoch mit einer erheblichen zeitlichen Latenz zum Unfallereignis resp. der leichten traumatischen Hirnverletzung eingetreten. Bereits diese zeitliche Latenz von mehr als einem Jahr schliesse einen kausalen Zusammenhang zwischen den jetzt geltend gemachten Beschwerden und der leichten traumatischen Hirnverletzung praktisch aus. Darüberhinaus fänden sich konkurrierende Ursachen wie z.B. die im psychiatrischen Gutachten diskutierte Symptomatik, die viel eher geeignet seien, die jetzt geltend gemachte kognitive Beschwerdesymptomatik zu erklären (Urk. 12/46 S. 12).
Dr. X.___ hielt sodann fest, es gebe keine Hinweise darauf, dass ein Schaden des Nervensystems die rezidivierend auftretenden Bewusstlosigkeiten erklärten. Es handle sich um rezidivierende Synkopen unklarer Genese. Hinweise auf epileptische Anfälle als Ursache dieser Synkopen fänden sich weder anamnestisch noch klinisch. Auch bleibe darauf hinzuweisen, dass eine ambulant durchgeführte Elektroenzephalographie diesbezüglich unauffällig gewesen sei. Der Gutachter schloss, es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Synkopen die Folge eines Unfallereignisses sein könnten. Vielmehr handle es sich um die Ursache der jetzt zu diskutierenden Unfallereignisse
2.3
2.3.1 Dr. M.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. März 2007 (Urk. 27/1) rezidivierende Stürze, Präsynkopen wahrscheinlich multifaktoriell (kardio-rhythmogen/phobisch/neurokardiogen) ohne klinische Hinweise auf eine aktuelle vestibuläre Funktionsstörung sowie mit unauffälligen extra- und transkranieller Farbduplexsonographie der hinzuführenden Arterien.
Er berichtete über die vom Beschwerdeführer geschilderten Stürze, zuletzt am 24. Februar 2007, als beim Beschwerdeführer während des Überziehens eines Unterleibchens ein plötzlicher Schwindel aufgetreten, der Boden unruhig geworden und er gestürzt sei, ohne sich abstützen oder auffangen zu können. Dabei habe er sich ein Hämatom am linken Oberarm zugezogen, wobei er eindeutig einen Bewusstseinsverlust verneine. Es seien auch keine auslösende Trigger eruierbar und keine initialen Herzrhythmusstörungen spürbar (Urk. 27/1 S. 1).
Dr. M.___ verwies auf die gutachterlichen Feststellungen der Ärzte der Rehaklinik K.___ von Anfang 2005, wobei bereffend Nervensystem festgehalten worden sei, das Unfallereignis am 20. Januar 2000 habe zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung ohne klinisch dauerhafte Folgen geführt. Im internistischen Teilgutachten hätten rhythmogene Synkopen nicht nachgewiesen werden können. Zwischenzeitlich seien noch weitere kardiologische Beurteilungen erfolgt, was schliesslich die Indikation zur oralen Antikoagulation ergeben habe. Die Rhythmusstörungen spüre der Beschwerdeführer jeweils mit einem Druckgefühl zervikal und thorakal mit einem allgemeinen Unsicherheitsgefühl (Urk. 27/1 S. 1 f.).
Dr. M.___ hielt fest, die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung habe keine neuen Befunde im Vergleich zur früheren Untersuchung im Juli 2002 ergeben. Insbesondere keine Zeichen einer vestibulären oder einer zerebellären Störung. Die sichtbaren vorübergehenden Gleichgewichtsstörungen bei den erschwerten Gangproben könnten aufgrund der anderen neurologischen Befunde nicht erklärt werden. Er interpretierte diese im Rahmen einer Dekonditionierung und Ängstlichkeit und konnte die berichteten Stürze aus rein neurologischer Sicht nicht erklären. Die häufigen Rhythmusstörungen seien indes auffällig, wobei es Dr. M.___ für gut möglich hielt, dass er solche Rhythmusstörungen spüre, gleichzeitig eine ängstliche Reaktion zeige und dann eventuell auch stürze (Urk. 27/1 S. 3).
2.3.2 Kreisarzt Dr. N.___ hielt am 19. März 2007 (Urk. 27/2) hierzu fest, die neurologische Verlaufsbeurteilung habe keine neuen Aspekte ergeben. Eine objektivierbare traumatisch bedingte strukturelle Läsion liege nicht vor. Als Unfallfolge bleibe lediglich eine peripher vestibuläre Funktionsstörung links, weshalb Dr. S.___ einen unfallbedingten Integritätsschaden von 5 % attestiert habe.
2.4
2.4.1 Im Gutachten vom 13. September 2007 berichtete Dr. O.___ (vgl. Urk. 37 S. 1 f.) über den vom Beschwerdeführer geschilderten Sturz vom 20. Januar 2000, wobei er sich eine dislozierte Fraktur der 6. Rippe zugezogen habe. Zudem habe er sich den Kopf linksseitig angeschlagen. Gemäss eigenen Angaben sei er kurzzeitig bewusstlos gewesen. Ein Schädel-CT habe damals einen unauffälligen Befund gezeigt. Unmittelbar nach dem Unfall habe sich der Beschwerdeführer unsicher auf den Beinen gefühlt, er habe ein leichtes Schwanken beschrieben, ein Drehschwindel habe damals nicht bestanden. Insbesondere bei Bewegungen sei eine Unsicherheit aufgetreten.
Am 19. Juni 2000 sei erstmals ein Drehschwindelanfall aufgetreten, beim Fixieren eines Gegenstandes habe er bemerkt, dass sich dieser bewege respektive dass sich die Umgebung drehe. Er habe das Gefühl gehabt, der Boden gehe unter seinen Füssen weg, er habe sich wie betrunken gefühlt und die Orientierung verloren. Er habe nicht mehr gewusst, wo oben und unten sei. Er sei deswegen eine Treppe hinunterstürzt und habe sich dabei eine Radiusköpfchenfraktur zugezogen. Im Verlauf seien immer wieder solche Schwindelepisoden aufgetreten, welche meist nur einige Sekunden - zum Teil einige Minuten - gedauert, jedoch oft zu Stürzen geführt hätten. Eine Bewusstlosigkeit im Rahmen des Sturzes bestehe nicht. Nach einem Sturz müsse er kurzzeitig am Boden sitzen bleiben, nach einigen Minuten könne er wieder aufstehen. Einen Auslöser habe der Beschwerdeführer nicht eruieren können, insbesondere Kopfdrehungen lösten den Schwindel nicht aus.
Die Schwindelanfälle träten nie im Liegen und Sitzen auf. Zusammen mit dem Schwindel träten keine Ohrsymptome auf, insbesondere kein Tinnitus und keine Hörminderung. Der Beschwerdeführer habe jedoch das Gefühl, dass seit dem ersten Sturz das Gehör links leicht vermindert sei. Auch nach mehrmaligem Nachfragen verneine der Beschwerdeführer klar eine Bewusstlosigkeit oder ein Schwarzwerden im Rahmen der akuten Ereignisse. Einige seiner Kollegen hätten schon Stürze beobachtet und dabei nie eine Bewusstlosigkeit bemerkt. Die Schwindelattacken träten sehr unregelmässig auf. Zum Teil spüre er eine leichte Schwäche, bemerke, dass ein Schwindel bevorstehe, dann könne er sich hinsetzen und so einen Sturz vermeiden. Insgesamt fühle sich der Beschwerdeführer etwas unsicher auf den Beinen, es bestehe immer ein leichter Schwankschwindel mit einer leichten Linkstendenz. Die Unsicherheit verstärke sich leicht im Dunkeln sowie in grossen Menschenmengen. Kopfschmerzen bestünden keine. Der Beschwerdeführer habe grosse Angst vor Stürzen, dies stelle für ihn eine starke psychische Belastung dar.
2.4.2 Der Gutachter erhob im Wesentlichen unauffällige organische Befunde, auch die Videonystagmographie ergab nichts Krankhaftes. In der Tonaudiometrie erkannte er eine leichte bis mittelgradige, hochtonbetonte sensorineurale Schwerhörigkeit. Er hielt fest, die Vestibularisprüfung habe beim Beschwerdeführer keine Hinweise für eine akute oder chronische peripher vestibuläre Funktionsstörung gezeigt. Bei den vestibulospinalen Reflexen respektive in der Gangprüfung falle eine Unsicherheit auf, es zeige sich jedoch keine gerichtete Fallneigung. Der Beschwerdeführer zeige in gewissen Tests eine Rechtstendenz, in anderen eine Lateropulsion nach links. Grundsätzlich bestehe daher eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den organischen Befunden. Da der Beschwerdeführer jedoch zum Zeitpunkt der Untersuchung keinen Schwindelanfall gehabt habe, sei dies nicht aussagekräftig. In vielen Fällen könne bei kurzdauernden Schwindelattacken im symptomfreien Intervall keine Störung nachgewiesen werden (Urk. 37 S. 2).
2.4.3 Dr. O.___ diagnostizierte (1) rezidivierende, Sekunden bis Minuten dauernde Drehschwindelattacken unklarer Ätiologie (differentialdiagnostisch: eine vestibuläre Paroxysmie), aktuell ohne nachweisbare akute oder chronische peripher-vestibuläre Störung, (2) eine leicht- bis mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits (differentialdiagnostisch: Presbyakusis, chronische Lärmbelastung am Arbeitsplatz), (3) eine komplexe Angstsymptomatik mit deutlich depressivem Einschlag bei Verdacht auf einen phobischen Schwankschwindel sowie (4) wenig isolierte ventrikuläre und supraventrikuläre Extrasystolien (Urk. 37 S. 3).
2.4.4 Zur Kausalität des Unfalls vom 20. Januar 2000 und den geltend gemachten Schwindelbeschwerden führte der Gutachter aus (vgl. Urk. 37 S. 3 f.), im Rahmen dieses Unfalls habe der Beschwerdeführer unter anderem seinen Kopf angeschlagen. Aufgrund der unmittelbar nach dem Unfall geschilderten Beschwerden sowie den Befunden des Dr. S.___ vom Dezember 2001 sowie Januar 2003 sei es dabei zu einer peripher vestibulären Funktionsstörung links gekommen. Dies im Rahmen einer Contusio labyrinthi. Hier bestehe ein Zusammenhang. Mit dem Nachweis einer chronischen peripher vestibulären Störung könnten rezidivierende, Sekunden bis Minuten dauernde Schwindelattacken, nicht erklärt werden. Des weiteren könne aufgrund der aktuellen Befunde keine Störung des Gleichgewichtsorganes mehr nachgewiesen werden. Die Funktion habe sich zwischenzeitlich erholt.
Klagten Patienten über Drehschwindel, liege in den allermeisten Fällen eine Erkrankung des Gleichgewichtsorganes/Nerven vor. Bei Sekunden bis Minuten dauernden Beschwerden komme als häufige Ursache ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (BPLS) in Frage, seltener liege eine vestibuläre Paroxysmie zugrunde. Ein BPLS könne beim Beschwerdeführer bei unauffälliger Lagerungsprüfung ausgeschlossen werden. Bei der vestibulären Paroxysmie werde pathogenetisch eine neurovaskuläre Interaktion respektive eine dem Hirnstamm nahe Gefässkompression des Gleichgewichtsnerven durch eine Gefässschlinge, meist der Arteria cerebelli inferior anterior, selten der Arteria cerebelli inferior posterior diskutiert. Typischerweise begännen die Symptome dieser Erkrankung zwischen dem 50. und dem 70. Lebensjahr.
Die Diagnose werde aufgrund der Anamnese, der Befunde sowie durch Ausschluss anderer Erkrankungen gestellt. Ein wichtiges diagnostisches Kriterium stelle das Ansprechen auf eine Gabapentin- respektive Carbamazepin-Behandlung dar. Ein Therapieversuch sei beim Beschwerdeführer bisher nicht durchgeführt worden. Untypisch für diese Erkrankung sei die Tatsache, dass die Schwindel-Attacken nur im Stehen, jedoch nicht im Liegen und Sitzen aufträten. Dieser Umstand lasse eher an eine kardiovaskuläre Ursache denken. Konkret wären dies Präsynkopen oder Synkopen unterschiedlicher Ätiologie (kardio-rhythmogen, neurokardiogen, phobisch). Der Beschwerdeführer habe indes klar einen Drehschwindel angegeben und Ohnmachtsgefühl sowie Schwarzwerden vor den Augen verneint.
Bei der Durchsicht der diversen Berichte falle diesbezüglich eine Diskrepanz auf. In einigen Berichten werde von einem Drehschwindel gesprochen und in anderen, insbesondere den kardiologischen sowie neurologischen Berichten, von Ohnmachtsgefühl und Schwarzwerden im Sinne von Präsynkopen und Synkopen. Wie diese Diskrepanz zustande gekommen sei, sei unklar. Schwindel und Schwarzwerden seien subjektive Wahrnehmungen. Bei einer Synkope müsse definitionsgemäss eine Bewusstlosigkeit vorliegen. Im konkreten Fall werde ein Drehschwindel angegeben, Kollegen des Beschwerdeführers, welche bei Stürzen dabei gewesen seien, hätten indes keine Bewusstlosigkeit geschildert. Somit lägen anamnestisch keine Präsynkopen/Synkopen vor. Neben den Schwindelattacken klage der Beschwerdeführer über ein chronisches Unsicherheitsgefühl. Diese Symptomatik passe gut zu einem phobischen Schwankschwindel. Dieser Schwindel trete oft bei Patienten mit Angststörungen respektive einer depressiven Verstimmung auf. Zusammengefasst lägen somit rezidivierende, Sekunden bis gelegentlich wenige Minuten dauernde Drehschwindelattacken vor, welche wahrscheinlich im Rahmen einer vestibulären Paroxysmie aufträten.
Dr. O.___ hielt fest, ein Zusammenhang zwischen einer vestibulären Paroxysmie und einem Trauma sei nicht bekannt, er habe diesbezüglich die Fachliteratur eingehend studiert sowie bei einem ausgewiesenen Spezialisten (Prof. Y.___ von der Universität Z.___) nachgefragt. Somit liege kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den Drechschwindelattacken und dem Unfallereignis vom 20. Januar 2000 vor.
2.4.5 Dr. O.___ verneinte sodann eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit sowie Arbeitsunfähigkeit (aus neurootologischer Sicht, unter dem Hinweis, dass aufgrund der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingten Schwindelattacken keine entsprechend gefährdeten Arbeiten mehr ausgeübt werden dürften) und bemass den Integritätsschaden mit 0 bis 5 %. Dabei verwies er auf den Umstand, dass beim Beschwerdeführer keine Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems nachgewiesen werden könne, bei der Nystagmusreaktion keine auffälligen Befunde erhoben worden seien und sich bloss in der posturalen Prüfungen eine leichte Störung gezeigt habe. Auch in den visuo-okulären Tests habe sich keine Störung gefunden. Sodann sei keine Otholithenstörung nachweisbar gewesen. Bei der Prüfung des vestibulookulären Reflexes habe sich in der Kalorik wie auch bei der rotatorischen Prüfung ein symmetrischer Befund gezeigt. Somit erreiche der Beschwerdeführer insgesamt zwei Punkte, was keiner objektivierbaren Störung entspreche. Zusammen mit den subjektiven Beschwerden errechne sich gemäss der Integritätsschadentabelle der erwähnte Wert (Urk. 37 S. 4 f.).
2.4.6 Dr. O.___ beantwortete sodann die Fragen des Beschwerdeführers. Zur Ätiologie führte er aus, diese könne aktuell nicht eindeutig bestimmt werden. Aufgrund des Schwindelcharakters (Drehen), der Dauer des Schwindels (Sekunden bis Minuten) sowie der unauffälligen Lagerungsprüfung sei ätiologisch eine vestibuläre Paroxysmie am wahrscheinlichsten. Der Nachweis einer hirnstammnahen Gefässschlinge im MRI könne die Verdachtsdiagnose unterstützen, aber nicht sichern, da ähnliche Befunde bei asymptomatischen Patienten mit einer Häufigkeit von 10 bis 30 % vorkämen (Urk. 37 S. 5).
Zur Thematik des Untersuchungsverfahrens der dynamischen Posturographie hielt der Gutachter fest, eine solche sei für die Beurteilung der Kausalitätsfrage nicht notwendig. Grundsätzlich stelle eine Posturographie ein Verfahren zur Haltungsanalyse dar, es würden Körperschwankungen registriert. Häufig werde eine Posturographie verwendet zur Verlaufskontrolle respektive zur Objektivierung von Therapieerfolgen. Damit würden zwei wesentliche Funktionen der Gesamtkörperkoordination, die Gleichgewichts- und Haltungskontrolle, überprüft. Diese Funktionen wiederspiegelten die Leistungen verschiedener Sinne sowie der Haltemuskulatur. Aufgrund der dynamischen Posturographie alleine könne nicht auf die Ursache von Stürzen geschlossen werden. Beim Schwindel respektive bei Stürzen könnten anhand der Anamnese am meisten Informationen bezüglich Ätiologie in Erfahrung gebracht werden. Klinische, apparative und bildgebende Untersuchungen seien unterstützende Verfahren. Bei attackenartig auftretenden Beschwerden sei die Aussagekraft einer Untersuchung in symptomfreien Intervallen gering, da sich meist ein Normalbefund ergebe (Urk. 37 S. 6).
Dr. O.___ verneinte sodann einen Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen ab dem 19. Juni 2000 und den rezidivierenden Schwindelattacken (Urk. 37 S. 6).
3.
3.1
3.1.1 Aus den aufliegenden ärztlichen Berichten ergibt sich, dass bezogen auf die einzelnen somatischen Schäden nach den jeweiligen Unfallereignissen die Fussverletzung nach dem Sturz vom Sprungbrett am 21. August 1991 sowie die Radiusköpfchenfraktur vom 19. Juni 2000 im Vordergrund stehen. Hierfür richtete die Beschwerdegegnerin denn auch Entschädigungen für eine Einbusse in der Integrität aus (Urk. 10/148 und Urk. 10/160).
Die Fussverletzung heilte indes derart ab, dass der Beschwerdeführer die Arbeit wieder aufnehmen konnte. Bis zum nächsten Sturz vergingen fast acht Jahre, in denen der Beschwerdeführer anstandslos seiner Arbeit nachging. Ebenso heilte die Verletzung des Radiusköpfchens ab. Die Fraktur war bereits am 8. Dezember 2000 gut konsolidiert (Urk. 11/11), und es verblieb lediglich ein Streckdefizit, welches das Heben von schweren Gewichten erschwert. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Fussverletzung aus dem Jahr 1991 ohnehin nur noch einer mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit nachgehen kann, ergeben sich aus der Ellbogenproblematik keine weitere Einschränkung und auch keine Behandlungsbedürftigkeit.
3.1.2 Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, der Kreisarzt habe ihn bereits im Mai 2003 in seiner herkömmlichen Tätigkeit nicht mehr als arbeitsfähig erachtet, und hernach habe sich der Zustand verschlechtert (Arthrosebildung). Die Ärzte der Rehaklink K.___ hätten indes kein weniger einschränkendes Profil definiert (Urk. 1 S. 6 f.).
3.1.3 Dr. N.___ erkannte in der Tat am 30. Mai 2003 (Urk. 10/85) keine Arthrosezeichen im rechten Ellbogen, höchstens eine minimale Stufenbildung. Als Restfolgen verwies er auf die belastungsabhängigen Beschwerden am Fuss, das Radiusköpfchen rechts sei in guter Stellung konsolidiert bei Fehlen von Arthrosezeichen. Er befand eine wechselhaft sitzende/stehende oder gehende mittelschwere Tätigkeit als vollzeitlich zumutbar, wobei die Dauer der Positionen die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschreiten und auf den ganzen Tag verteilt sein sollte. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sollte 15-20 kg nicht überschreiten. Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr bzw. auf ungesicherten Gerüsten oder schnell rotierenden Maschinen seien nicht mehr zumutbar.
Dr. V.___ seinerseits legte am 5. Januar 2005 das Zumutbarkeitsprofil in dem Sinne dar, dass dem Beschwerdeführer eine mittelschwere, wechselbelastende Arbeit möglich sei. Dabei handelt es sich um eine mit den Angaben des Dr. N.___ grundsätzlich identische Einschätzung, versteht es sich doch von selber, dass hierbei keine Gewichte über 20 kg gehoben werden sollen. Diesbezüglich ist auch die Behinderung im Ellbogen aufgrund der Radiusköpfchenverletzung berücksichtigt. Dass die von Dr. V.___ erwähnte leichte Metatarso-Tarsalarthrose und die leichte Humeroridal-Arthrose rechts (Urk. 12/40 S. 9) weitere Folgen als die bereits beschriebenen haben sollten, ist nicht nachvollziehbar. Denn das Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt eben gerade die besagten Einschränkungen.
3.2
3.2.1 In Bezug auf die LWS-Kontusion im Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. (bzw. 12.) Dezember 2003 erachtete der Beschwerdeführer einen status quo ante vel sine als nicht nachgewiesen (Urk. 1 S. 8 f.).
3.2.2 Hierzu ist den Akten zu entnehmen, dass Dr. V.___ eine vorbestehende Diskopathie L5/S1 mit degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbel 2 bis S1 schilderte. Dabei konnte eine Fraktur ausgeschlossen werden. Wenn Dr. V.___ bei dieser Befundlage von einem Wegfall der Kausalität innerhalb eines Jahres ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen sei, wonach der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (status quo sine, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 29. November 2006, U 207/06, Erw. 2.2).
3.3 Die übrigen Körperschäden heilten nach den jeweiligen Stürzen zeitgerecht ab. So erlitt der Beschwerdeführer beim Sturz vom 20. Januar 2000 eine Rippenfraktur, welche folgenlos abheilte (Urk. 10/7). Die Computertomographie des Schädels war sodann unauffällig und ergab keinen Anhaltspunkt für eine posttraumatische Pathologie (Urk. 10/2-3). Anlässlich des Sturzes vom 12. Dezember 2003 erlitt der Beschwerdeführer eine Traumatisierung der Hämorrhoiden mit frischer Blutung (Urk. 12/5). Dies hatte indes keine weiteren Folgen, und eine in jener Zeit thematisierte Umbilikalhernie wurde - nicht als Unfallfolge anerkannt - am 16. Januar 2004 operiert (Urk. 12/6). Beim Sturz vom 3. August 2005 erlitt der Beschwerdeführer eine Stichverletzung am rechten Fuss (Urk. 43/4), welche indes ebenfalls abheilte. Auch die weiteren Stürze (4. Dezember 2005 [Urk. 38/2], 30. Dezember 2005 [Urk. 41/2], 29. März 2006 [Urk. 39/1] 11. Juni 2006 [Urk. 44/4]) führten zu keinen bleibenden Schäden. Weder die Kontusion der Hüfte und des Beckens, die Schnittverletzungen und die Rückenkontusion noch die Prellungen an Ellbogen, Knie und Kiefer zogen eine längerdauernde Behandlungsbedürftigkeit nach sich.
3.4 Damit steht fest, dass in somatischer Hinsicht als Restfolgen sämtlicher Stürze eine Minderbelastung des Fusses und des Ellbogens verblieb. Da der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle bei der D.___ AG indes bereits eine entsprechende Arbeit ausgeführt hat (nach dem ersten, fussverletzenden Sturz vom 20. Januar 2000), besteht keine durch die Unfälle verursachte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Hauptstreitpunkt dieses Prozesses bildet die Frage nach der unfallversicherungsrechtlichen Relevanz der Schwindelsensationen. Hierzu verwies der Beschwerdeführer vorweg auf den Sturz vom 20. Januar 2000, wobei er den Kopf angeschlagen habe und einige Sekunden bewusstlos gewesen sei. Seither leide er immer wieder an ungerichtetem Schwindel mit Schwarzwerden vor den Augen (Urk. 1 S. 9).
4.2 Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall keine Bewusstlosigkeit geklagt hat. So liess Dr. I.___ am 9. Februar 2000 (Urk. 10/5) einen solchen Hinweis vermissen. Erst anlässlich der Untersuchung beim Kreisarzt vom 23. März 2000 (Urk. 10/7), mithin zwei Monate nach dem Unfall, brachte der Beschwerdeführer erstmals eine Bewusstlosigkeit zur Sprache. Wie dem auch sei, konnten die Ärzte des Spitals B.___ auf den Computertomographie-Bildern des Schädels im Nachgang an den Unfall vom 20. Januar 2000 jedenfalls weder einen auffälligen Hirnbefund noch eine posttraumatische Pathologie erkennen (Urk. 10/3).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin versuchte mehrfach, die Ätiologie der immer wiederkehrenden Schwindelanfälle abzuklären. Dr. S.___ ging am 27. Januar 2003 (Urk. 10/63) von einer peripher-vestibulären Funktionsstörung aus, ohne indes eine Kausalität zum Unfall vom 20. Januar 2000 darzulegen. Sodann verwies er auf eine wesentliche Besserung der Symptomatik. Die Ärzte der Rehaklinik K.___ hielten in Bezug auf geklagte Störungen der Aufmerksamkeit fest, dass bei Annahme einer leichten traumatischen Hirnverletzung die Störungen in der Regel innerhalb einiger Monate remittierten. Sie verneinten einen Zusammenhang zum Unfall (Urk. 10/41). In neurologischer Hinsicht wurde eine Schädigung des Nervensystems ausgeschlossen sowie ein kausaler Zusammenhang zwischen Unfall und den geltend gemachten Beschwerden unter Hinweis auf die Latenzzeit verneint. Im Gegenteil wurden die Synkopen als Ursache für die Unfälle und nicht der Unfall vom 20. Januar 2000 als Ursache für die Schwindelanfälle gesehen (Urk. 12/46 S. 12). Auch Dr. M.___ konnte die Frage nach der Ätiologie des Schwindels nicht beantworten. Indessen verneinte er eine vestibuläre oder zerebelläre Störung. Angesichts fehlender objektivierbarer Anhaltspunkte vermutete er, dass allenfalls die (unfallfremden) Herzrhythmusstörungen eine ängstliche Reaktion auslösen und zum Sturz führen könnten (Urk. 27/1 S. 3).
4.3.2 Zur weiteren Klärung der unfallbedingten Relevanz holte die Beschwerdegegnerin pendente lite das Gutachten des Dr. O.___ vom 13. September 2007 (Urk. 37) ein, welches in sämtlichen Punkten den bundesgerichtlichen Kriterien für den Beweiswert eines Gutachtens entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beantwortet es doch die relevante Frage klar, ob die Schwindelanfälle durch die Unfälle (namentlich jenen vom 20. Januar 2000) bedingt sind. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. So nahm Dr. O.___ sämtliche Klagen detailliert auf, namentlich die Art des Schwindels und die Umstände des jeweiligen Auftretens. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben und weist auch auf die jeweiligen Beschwerdeschilderungen in den Vorberichten hin. Die Expertise leuchtet weiter in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen des Gutachters sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Namentlich überzeugt das Gutachten insofern, als Dr. O.___ die Problematik aus allen Winkeln beleuchtete. Obwohl auch er den Grund für den Schwindel nicht nennen konnte, legte er die medizinischen Möglichkeiten dar. Er vermutete eine vestibuläre Paroxysmie mit einer dem Hirnstamm nahen Gefässkompression der Gleichgewichtsnerven durch eine Gefässschlinge. Er hielt aber fest, dass ein Zusammenhang zu einem Trauma medizinisch nicht bekannt sei.
4.3.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit er Vorhalte gegen die Gutachterperson macht (Urk. 48 S. 2 f.), ist daran zu erinnern, dass er sich mit der Bestellung des Dr. O.___ als Gutachter am 9. Juli 2007 (Urk. 51/2) implizit einverstanden erklärt und dabei Ergänzungsfragen gestellt hat, welche vom Gutachter beantwortet wurden. Soweit der Beschwerdeführer auf eine unvollständige Anamneseerhebung des Dr. O.___ hinweisen will (Urk. 48 S. 3 ff.), steht fest, dass Dr. O.___ die Vorberichte durchaus zu Kenntnis genommen und auch entsprechend gewürdigt hat. Dass er Auskünfte des Beschwerdeführers (Drehschwindel ohne Ohnmachtsgefühl und ohne Schwarzwerden) entsprechend entgegengenommen hat, ist nicht zu beanstanden, setzte er sich ja explizit auch mit den in den Vorberichten jeweils abweichenden Äusserungen auseinander (Urk. 37 S. 3 f.).
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich ein Obergutachten unter Einschluss der Durchführung einer dynamischen Posturographie verlangt und diese Untersuchungsmethode als relevant erachtet (Urk. 48 S. 3), so bleibt darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht hierzu schon verschiedentlich geäussert hat. Dabei hielt das höchste Gericht fest, dass es sich bei der Posturographie um eine in Fachkreisen zwar nicht unbestrittene, jedoch verbreitete und auch in Universitätskliniken schon seit längerer Zeit verwendete Untersuchungsmethode handelt, deren Wissenschaftlichkeit nach dem heutigen Stand der Medizin kaum zu bestreiten ist. Die damit zu gewinnenden Erkenntnisse sind indessen beschränkt. Die Posturographie liefert zwar zusätzliche Informationen und es lassen sich damit sonst nicht fassbare Gleichgewichtsstörungen objektivieren. Sie vermag jedoch keine direkten Aussagen zur Ätiologie des Leidens und zu dessen allfälliger Unfallkausalität zu machen. Auch lässt sich daraus nicht unmittelbar auf eine bestimmte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit schliessen. Sie bildet deshalb lediglich ein zusätzliches Element bei der Beurteilung vestibulärer Störungen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen T. vom 29. März 2006, U 197/04, Erw. 3.2).
Bei dieser Akten- und Rechtslage steht fest, dass von einer neuen Begutachtung unter Einschluss der Durchführung einer dynamischen Posturographie keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb davon abgesehen werden kann.
4.4 Zusammenfassend steht fest, dass die medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Unfalls, namentlich jenem vom 20. Januar 2000, eine derartige Schädigung des Körpers erlitten hätte, welcher in der Folge die Schwindelanfälle nach sich zog. Auch wenn die Ätiologie nicht geklärt werden konnte, steht doch fest, dass nicht die Unfälle dafür verantwortlich sind. Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang sodann, dass die Beschwerdegegnerin nicht den Wegfall der Kausalität zu beweisen hat (Urk. 48 S. 3), hat sie diese doch nie bejaht und für die Schwindelanfälle an sich - ausgenommen von Abklärungsmassanahmen - auch gar nie Leistungen erbracht.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wegen psychischen Beschwerden geltend macht (Urk. 1 S. 12 f.), ist vorweg darauf zu verweisen, dass sich in den Akten tatsächlich Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung finden, diagnostizierte doch Dr. T.___ von der Rehaklinik K.___ nebst einer leichteren depressiven Verstimmung eine Angstproblematik. Dabei sprach er indes nicht von einer relevanten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/43).
5.2 Wollte man gleichwohl von einer relevanten psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ausgehen, so hätte eine Adäquanzprüfung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss den psychischen Unfallfolgen zu erfolgen. Die Rechtsprechung zu den psychischen Folgen bei Schleudertrauma gelangt klar nicht zur Anwendung, ist doch kein Ereignis ersichtlich, welches auch nur annähernd einem Schleudertrauma entsprechen würde. Der Beschwerdeführer schlug sich wohl am 20. Januar 2000 unter anderem auch den Kopf an, doch rutschte er auf einem am Boden liegenden Plastiksack aus und schlug auf einem Palett auf. Die hier wirkenden Kräfte unterscheiden sich wesentlich von jenen, welche bei einem kraniozervikalen Beschleunigungstrauma auf den Körper einwirken können.
5.3
5.3.1 Auszugehen ist vorliegend wohl von bagatellären Unfällen, zog sich der Beschwerdeführer doch nie schwere Verletzungen zu. Angesichts der Fussverletzung aus dem Jahr 1991 und der Ellbogenverletzung aus dem Jahr 2000 kann höchstens von mittelschweren Unfällen mit Tendenz gegen leicht ausgegangen werden. Dass angesichts einer Gesamtbetrachtung von einem schweren Unfallgeschehen auszugehen ist (Urk. 1 S. 12), trifft nicht zu. Denn auch eine Gesamtbetrachtung ist in weiter Ferne dessen, was von der Rechtsprechung unter diesem Titel verlangt wird.
5.3.2 Die Unfälle waren allesamt nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder besonderer Eindrücklichkeit gekennzeichnet, handelt es sich doch einfach um Stürze. Diese sind wohl in ihrer Gesamtheit durchaus besorgniserregend, nicht aber besonders dramatisch. Der Beschwerdeführer zog sich jeweils keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art zu. Diese sind namentlich erfahrungsgemäss nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die Dauer der ärztlichen Behandlungen war nicht aussergewöhnlich, verheilten doch die somatischen Schäden jeweils gut. Die Abklärung des Schwindels an sich kann hier - mangels natürlicher Kausalität - nicht berücksichtigt werden. Von körperlichen Dauerschmerzen kann vorliegend ebenso wenig gesprochen werden wie von einer ärztlichen Fehlbehandlung. Weiter findet sich kein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen. Schliesslich war der Beschwerdeführer wegen den Stürzen nicht erheblich arbeitsunfähig.
5.4 Damit ist vorliegend kein einziges der bundesgerichtlichen Kriterien gegeben, weshalb eine allfällige psychische Schädigung mit den Unfällen nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht.
6. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zu (vgl. den entsprechenden Antrag, Urk. 1 S. 13 f.). Nachdem der Beschwerdeführer im Nachgang an der Unfall aus dem Jahr 1991 (Sturz vom Sprungbrett) wieder an die Arbeit zurückgekehrt und am 1. September 1993 eine neue Stelle angetreten hatte, fanden sich keine Auffälligkeiten bis zum Sturz vom 20. Januar 2000. Die hauptsächlich unfallbedingte Einschränkung ergibt sich vorliegend aus der im Jahr 1991 zugezogenen Fussverletzung. Diese hatte der Beschwerdeführer seit der Wiederaufnahme der Arbeit am 2. März 1999 (Urk. 9/22) angesichts seiner entsprechend eingerichteten Tätigkeit kompensieren können, übte er doch gerade keine schwere Tätigkeit aus, was bei seinem Fussleiden ja gar nicht möglich gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer nun aufgrund seiner Ellbogenverletzung keine schweren Gegenstände mehr heben soll, hat keinen weiteren Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit, war er doch schon bislang auf eine entsprechende Tätigkeit angewiesen und übte er diese auch aus. Die Kontraindikation einer gefährlichen Tätigkeit steht mit dem Schwindel im Zusammenhang und ist unfallfremd. Hierfür hat die Beschwerdegegnerin keine Leistungen zu erbringen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 5 % aufgrund der Gleichgewichtsstörungen unter Hinweis auf die Ausführungen des Dr. S.___ (Urk. 1 S. 14 f.).
7.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
7.3 Zum Antrag des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass Dr. S.___ in seinem entsprechenden Bericht vom 27. Januar 2003 (Urk. 10/63) eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung links diagnostizierte, diese jedoch als deutlich gebessert interpretierte und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte. Auch Dr. O.___ verwies in seinem Gutachten darauf, dass die vestibuläre Funktionsstörung abgeheilt sei (Urk. 37 S. 3 f.). Einen Integritätsschaden bestätigte Dr. S.___ aufgrund der gegenwärtigen leichten Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems. Dr. S.___ legte indes mit keinem Wort einen Zusammenhang der Gleichgewichtsstörungen zu den Unfällen dar. Nach dem oben ausgeführten ist die Schwindelproblematik eben gerade nicht auf die Unfälle zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin unter diesem Titel auch keine Integritätsentschädigung auszurichten hat.
7.4 Der Beschwerdeführer beanstandete im Übrigen die Zusprache einer Integritätsentschädigung von 7,5 % für die Folgen der Fuss- und Ellbogenverletzung nicht. Die Höhe der Integritätsentschädigung erweist sich denn auch als zutreffend.
8. Zusammenfassend steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Leistungen für die somatischen Körperschäden rechtmässig waren, sie für eine allfällige psychische Beeinträchtigung mangels adäquater Kausalität nicht leistungspflichtig ist und die Schwindelbeschwerden nicht als durch die Unfälle verursacht gelten können. Demgemäss trifft die Beschwerdegegnerin keine weitere Leistungspflicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).