UV.2006.00242
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 1. April 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1941, war seit 1963 als Maler bei der B.___ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert, als er sich am 30. April 2003 wegen eines Hörschadens bei der SUVA anmeldete (Urk. 8/1). Infolge Umstrukturierungen erhielt er per Ende September 2004 die Kündigung (Urk. 8/37/2).
Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 sprach ihm die SUVA eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Urk. 8/74/1-2). Die dagegen am 12. Januar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/76) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2006 ab (Urk. 8/82 = Urk. 2). Die Integritätsentschädigung von insgesamt 25 % wurde verteilt auf 10 % für Tinnitus und 15 % für Schwerhörigkeit (Urk. 2 S. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Juli 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Integritätsentschädigung von insgesamt 39 % (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2006 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf am 4. Oktober 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Eine Integritätsentschädigung wird grundsätzlich auch bei Berufskrankheiten ausgerichtet (für viele: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Oktober 2005, U 257/04).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.4 Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).
2. Strittig und zu beurteilen ist einzig die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Integritätsentschädigung für die Hörstörung. Während die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung für die Schwerhörigkeit mit 15 % bemessen hat (Urk. 2 S. 3), machte der Beschwerdeführer hierfür eine Integritätseinbusse von 29 % geltend (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4). Die von der Beschwerdegegnerin auf 10 % festgesetzte Integritätseinbusse für den schweren Tinnitus blieb unbestritten (Urk. 1 S. 5 Ziff. II.1).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, begutachtete den Beschwerdeführer am 30. Mai 2003 zur Hörgeräteversorgung. Der Beschwerdeführer höre seit einiger Zeit schlechter, wobei das linke Gehör zusätzlich schlechter geworden sei (Urk. 8/55/1). Der Hörverlust nach CPT berechnet betrage rechts 47 % und links 52 % (Urk. 8/55/2).
3.2 Dr. med. D.___, Leitender Arzt, und Dr. med. E.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals F.___ (F.___), diagnostizierten in ihrem Bericht vom 5. Juni 2003 eine mittelgradige, sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus Grad III bei Status nach chronischer Lärmbelastung (Urk. 8/3 S. 1) und hielten einen Hörverlust von 39 % auf dem rechten Ohr sowie 48 % auf dem linken Ohr fest (Urk. 8/3 S. 3).
3.3 Am 22. März sowie 29. Juni 2004 wurden am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers von G.___, Masch. Ing. HTL, Arbeitshygieniker der Beschwerdegegnerin, Schallmessungen durchgeführt. Dabei wurde eine Lärmbelastung von 87 dB in den Jahren 1963 bis 1992 und eine solche von 84 dB in den Jahren 1992 bis 2004 festgestellt (Urk. 8/23 S. 1). Während 29 Jahren der insgesamt 41-jährigen Berufstätigkeit in der Schweiz habe die Gehörbelastung somit im Grenzbereich der Gehörgefährdung gelegen, während der übrigen Zeit unter 85 dB. Dies entspreche einer äquivalenten Dauerbelastung von 86 dB über 41 Jahre (Urk. 8/23 S. 2).
3.4 In seinem Bericht vom 6. April 2005 hielt Dr. C.___ fest, reintonaudiometrisch sei das Gehör im Vergleich zur Erstmessung im März 2003 auf beiden Seiten in den tiefen Tönen schlechter geworden, rechts auch im Mitteltonbereich. Hier betrage die Gehörsverminderung beträchtliche 20 bis 30 dB (Urk. 8/51 S. 1).
3.5 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, SUVA, führte in seinem Bericht vom 6. Dezember 2005 aus, beim Beschwerdeführer sei eine Berufslärmschwerhörigkeit in dem Sinne anerkannt worden, dass die heute bestehende Hörstörung überwiegend berufslärmbedingt sei wegen der beruflichen Lärmbelastung von 1963 bis 1992, in welcher Zeit der gehörgefährdende Lärmpegel einem äquivalenten Dauerschallpegel von 86 dB entsprochen habe. Seit 1992, also seit über 10 Jahren, sei der Beschwerdeführer nicht mehr gehörgefährdend lärmexponiert. Damit sei eine allfällig in dieser Zeit zusätzlich aufgetretene Abnahme des Gehörs sicher nicht berufslärmbedingt, sondern mehr im Rahmen einer allgemeinen degenerativen Gehörsabnahme zu sehen. Er stütze sich auf das Reintonaudiogramm des F.___ vom 5. Juni 2003, welches einen Hörverlust von 39 % auf der rechten Seite und einen solchen von 48 % auf der linken Seite ergeben habe. Eine allfällige weitere Abnahme des Gehörs, wie sie später durch Dr. C.___ dokumentiert worden sei, sei mit Sicherheit nicht lärmbedingt, da die berufliche Lärmbelastung seit Jahren sistiert worden sei (Urk. 8/72/1).
Ergänzend hierzu hielt Dr. H.___ am 25. April 2006 fest, die Reintonaudiometrie stelle eine psychometrische Untersuchung dar und werde damit nicht unwesentlich von der Tagesform des Patienten beeinflusst. Falls ein Reintonaudiogramm wenige Wochen oder vielleicht Monate vor der durchaus repräsentativen Messung des F.___ ein etwas schlechteres Gehör ergeben habe, sei dies auf diese Tatsache oder auch auf gewisse technische Schwankungen zurückzuführen (Urk. 8/81 S. 1). Im Hinblick auf eine Beurteilung des Integritätsschadens im Sinne einer bleibenden Schädigung sei die „beste“ Messung sicher die repräsentative (Urk. 8/81 S. 2).
3.6 Am 16. Juni 2006 führte Dr. C.___ erneut ein Audiogramm durch und stellte mittels Berechnung nach CPT-AMA einen Hörverlust von 57 % rechts und 58 % links fest (Urk. 3/9).
3.7 In seinem Bericht vom 22. August 2006 führte Dr. H.___ sodann aus, Dr. C.___ habe am 16. Juni 2006 ein Audiogramm erhoben, welches erneut eine weitere Abnahme des Gehörs gezeigt habe. Es sei daher sehr klar dokumentiert, dass beim Beschwerdeführer bei durchaus fluktuierendem Verlauf (je nach Tagesform etwas wechselnde Befunde) doch eine allmähliche weitere Abnahme des Gehörs vorliege, obwohl seit inzwischen rund 14 Jahren die berufliche Lärmbelastung sistiert habe. Nachdem nun seit dem Jahre 2003 eine weitere Progredienz der Gehörsabnahme dokumentiert sei, müsse davon ausgegangen werden, dass auch in den letzten Jahren zuvor eine solche mit grosser Wahrscheinlichkeit, jedoch ebenfalls mit fluktuierendem Verlauf stattgefunden habe. Die im Jahre 2003, gut 10 Jahre nach dem Sistieren der Lärmbelastung, durch das F.___ durchgeführte Messung müsse als am ehesten repräsentativ angesehen werden für das Gehör, wie es 10 Jahre zuvor gewesen sein dürfte (Urk. 8/83 S. 1-2).
4.
4.1 Bei der Festsetzung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Audiomessung des F.___ vom 5. Juni 2003 und anerkannte einen Hörverlust von 39 % auf dem rechten Ohr sowie 48 % auf dem linken Ohr. Gestützt auf die Ausführungen von Dr. H.___ ging sie davon aus, dass die berufliche Lärmbelastung seit vielen Jahren sistiert habe und seither sicher eine weitere Abnahme des Gehörs stattgefunden habe, welche jedoch numerisch nicht beziffert werden könne (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2).
Grundsätzlich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die nach der Sistierung der beruflichen Lärmbelastung eingetretene Gehörsabnahme bei der Bemessung der Integritätsentschädigung nicht berücksichtigt werden kann. Dieses Argument ist jedoch insofern nicht von Bedeutung, als - wie nachfolgend auszuführen ist - nicht auf die Messung des F.___ vom 5. Juni 2003, sondern auf diejenige von Dr. C.___ vom 30. Mai 2003 abzustellen ist.
4.2 Bei der Audiomessung des F.___ handelt es sich um eine Messung im Rahmen einer einmaligen ambulanten Untersuchung (Urk. 8/3 S. 1). Demgegenüber steht der Beschwerdeführer seit Anfang März 2003 in Behandlung bei Dr. C.___ (Urk. 8/4), welcher in den Jahren 2003 bis 2006 drei Messungen durchführte (Urk. 8/55/1, Urk. 8/51 S. 1, Urk. 3/9). Diese Messungen weisen insofern eine Kontinuität auf, als sich die Werte von einem Hörverlust von 47 % bzw. 52 % zu einem solchen von 57 % bzw. 58 % entwickelten. Im Vergleich dazu weicht die einmalige Messung des F.___ mit 39 % bzw. 48 % markant ab und ist daher schwer einzuordnen.
Sowohl Dr. C.___ als auch Dr. H.___ wiesen ausdrücklich darauf hin, dass die Messungen variieren können und unter anderem von technischen Schwierigkeiten sowie der Tagesform des Probanden abhängen (Urk. 3/7 S. 2, 8/81 S. 1). Welche der Messungen stärker durch solche fremde Faktoren beeinflusst wurde, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht mit Sicherheit bestimmt werden, ob die bessere oder schlechtere Messung von der tatsächlichen Hörfähigkeit des Beschwerdeführers abweicht. Für beste gemessene Hörleistung spricht zwar, dass das Gehör offensichtlich im Moment der Messung noch entsprechend leistungsfähig gewesen ist. Soweit dies allerdings aufgrund punktuell besonders günstiger Umstände eine Ausnahme und nicht den Regelfall darstellt, kann ein solches Extremresultat nicht als repräsentativ gelten. Aufgrund der Tatsache, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer seit März 2003 behandelt und mehrere Messungen durchführte, ist davon auszugehen, dass dessen Messungen eine grössere Kontinuität und daher auch Zuverlässigkeit vermitteln können als die einmalige Messung des F.___. Für die Ermittlung des Integritätsschadens ist daher auf die Messungen von Dr. C.___ abzustellen.
4.3 Von beiden Parteien wurde anerkannt, dass die berufliche Lärmbelastung seit vielen Jahren weggefallen war (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2, Urk. 2 S. 5 Ziff. 2), und auch aus den Akten ergibt sich, dass die Lärmbelastung seit 1992 nicht mehr gehörgefährdend war (Urk. 8/23). Seit dem Jahre 2004 arbeitet der Beschwerdeführer sodann nicht mehr (Urk. 8/37/2). Für die Ermittlung des Integritätsschadens ist daher auf diejenige Messung von Dr. C.___ abzustellen, welche den Hörverlust nach Ende der Lärmbelastung am genauesten wiedergeben kann, und damit auf die älteste Messung vom 30. Mai 2003. Diese Einschätzung wird im Übrigen gestützt durch die Ausführungen von Dr. C.___, welcher in seinem Bericht vom 16. Mai 2006 ebenfalls davon ausging, dass die tatsächliche Hörschwelle irgendwo im Bereich zwischen den besten und schlechtesten Resultaten seiner Messungen sowie derjenigen des F.___ liege (Urk. 3/7 S. 2).
Die Integritätsentschädigung ist daher gemäss dem Audiogramm vom 30. Mai 2003 aufgrund eines Hörverlustes von 47 % auf dem rechten Ohr sowie 52 % auf dem linken Ohr zu berechnen.
4.4 Gemäss der Suva-Tabelle 12 zur Ermittlung der Integritätsentschädigung gemäss UVG bei Schädigungen des Gehörs (vgl. vorstehend Erw. 1.3) ergibt sich bei einem Hörverlust von 47 % auf dem rechten Ohr sowie 52 % auf dem linken Ohr ein Integrationsschaden von 25 %. Hinzu kommt eine unbestrittene Integrationseinbusse von 10 % für den schweren Tinnitus (Urk. 1 S. 5 lit. II.1, Urk. 2 S. 2 lit. B). Die dem Beschwerdeführer insgesamt zustehende Integritätsentschädigung ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf 35 % festzulegen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherung vom 8. Mai 2006 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 35 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).