Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00245
UV.2006.00245

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 7. März 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

''Winterthur'' Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1970, arbeitete seit dem 12. Juni 1998 als Nachtwache/Aushilfe im Durchgangszentrum B.___ bei der Asyl-Organisation Zürich und war damit bei der Winterthur Schweizerische Versicherungsgesellschaft (im Folgenden kurz: Winterthur) gegen Unfälle versichert. Am 13. August 1999 wurde die Versicherte, als sie nach Arbeitsschluss um 14.45 Uhr zu ihrem Auto zurückkehren wollte, von einem Unbekannten tätlich angegriffen. Dieser hatte sich hinter dem Auto versteckt gehalten, bevor er die Versicherte am linken Handgelenk sowie den Haaren packte, zwei bis drei Schritte mitzog und mit dem Kopf gegen einen Baum stiess. Dabei drohte er mit den Worten: "Du bisch tot". Abklärungen der Polizei ergaben, dass am rechten Vorderrad drei Radmuttern gelöst und an den Reifen sowie den Bremsleitungen Manipulationen vorgenommen worden waren (Unfallmeldung vom 7. Dezember 2000 [Urk. 10/A2] sowie Polizeirapport vom 14. September 1999 [Urk. 10/P1] und Befragungsprotokoll vom 13. August 1999 [Urk. 10/P2]). Dabei zog sie sich eine schmerzhafte Beule an der linken Stirne sowie eine oberflächliche Kratzwunde am linken Handgelenk zu und klagte über Schmerzen und Muskelverspannungen nebst Druckschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS, Bericht des gleichentags erstbehandelnden Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 19. August 1999, Urk. 10/M4). Eine Unfallmeldung erfolgte einstweilen nicht.
1.2     Am 15. März 2000 ergab sich ein weiteres Ereignis. A.___ wurde am Arbeitsort von einem betrunkenen Bewohner tätlich angegriffen, als sie diesen beruhigen wollte. Dabei verdrehte sie ihren Daumen (Unfallmeldung vom 6. September 2000 [Urk. 10/A1] sowie Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2006 [Urk. 1 S. 3]). Die Winterthur erbrachte die gesetzlichen Leistungen, namentlich erstattete sie die Kosten für Heilbehandlung.
1.3     In der Folge klagte A.___ über verschiedene Beschwerden, so unter anderem Schmerzen im Bereich des rechten Daumens, im rechten Handgelenk und Ellbogen, Schmerzen und Verspannungen im Nackenbereich und im rechten Bein sowie Kopfweh (Bericht von Dr. med. D.___, FMH Orthopädie, vom 26. Juni 2003, Urk. 10/M18). Eine von Dr. D.___ veranlasste Szintigraphie-Untersuchung vom 7. August 2000 ergab im Wesentlichen unauffällige Befunde (Bericht des Stadtspitals E.___ vom 8. August 2000, Urk. 10/M2). Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, welcher die Beschwerdeführerin zu Händen von Dr. D.___ untersuchte, ersah am 13. Juli 2001 (Urk. 10/M9) im Wesentlichen keine objektivierbaren klinischen Anhaltspunkte für das geklagte Zervikalsyndrom, das Zervikovertebralsyndrom sowie das Zervikobrachialsyndrom und vermutete eine Intensivierung der Beschwerden durch eine situativ bedingte Angst nach dem Überfall sowie eine Depression.
         Im September 2000 verliess die Versicherte die Asylorganisation und trat eine Stelle als Multitechnikerin bei einem Fernsehsender an, der allerdings seine Tätigkeit im September 2001 einstellte (Urk. 10/M25 S. 16).
         In der Folge verneinte auch Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 10. Dezember 2001 (Urk. 10/M11) bei der Diagnose eines posttraumatischen Zervikal- und Zervikobrachialsyndroms objektiv fassbare neurologische Ausfallsyndrome. Auch der beigezogene Dr. med. H.___, Neurologie FMH, erkannte mit Bericht vom 29. November 2002 (Urk. 10/M13) keine Hinweise für eine strukturell-organische Läsion und vermutete eine funktionelle Genese der Beschwerden. Dr. G.___ empfahl eine Begutachtung der Versicherten (Bericht vom 14. August 2003,Urk. 10/M19).
         Die Winterthur holte daraufhin das bidisziplinäre Gutachten des Dr. med. I.___, Chefarzt MEDAS O.___, Facharzt für Neurologie, Allgemeine Medizin FMH, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und der Dr. med. J.___, Fachärztin für Orthopädie, vom 21. Juli 2004 ein. Diese attestierten eine 20%ige (orthopädisch) sowie eine 80%ige (psychiatrisch) Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/M25 S. 18 und Urk. 10/M24 S. 26). Die Winterthur holte sodann Stellungnahmen zu diesem Gutachten seitens ihrer beratenden Ärzte Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 28. September 2005, Urk. 10/M21), von Dr. med. L.___ (vom 1. Februar 2006, Urk. 10/M22) sowie von Dr. med. M.___, beratender Psychiater, (vom 8. März 2006, Urk. 10/M23) ein. Diese erachteten den Kausalzusammenhang in psychiatrischer Hinsicht bloss als möglich und schlossen aus der Handproblematik nicht auf eine relevante Arbeitsunfähigkeit.
1.4     Mit Verfügung vom 30. November 2005 (Urk. 10/A39) stellte die Winterthur ihre Leistungen per 31. März 2004 ein unter dem Hinweis, dass der Unfallbegriff für das Ereignis vom 15. März 2000 nicht gegeben sei, der natürliche Kausalzusammenhang für beide Ereignisse und den noch geltend gemachten Beschwerden noch für die Daumen- und die psychischen Beschwerden gegeben sei, dass indes der adäquate Kausalzusammenhang ab dem 31. März 2004 nicht mehr vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Dezember 2005 (Urk. 10/A41) und 11. Januar 2006 (Urk. 10/A46) wurden mit Entscheid vom 12. April 2006 (Urk. 2) abgewiesen.

2.         Hiergegen erhob A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser am 25. Juli 2006 Beschwerde mit den Anträgen, es seien auch nach dem 31. März 2004 die ihr zustehenden Versicherungsleistungen zu erbringen (insbesondere Invalidenrente und Integritätsentschädigung); eventualiter sei ein neurologisches Teilgutachten eines auf HWS-Distorsionen spezialisierten Gutachters einzuholen, bzw. bei der MEDAS O.___ seien die Fragen bei Unfall mit HWS-Distorsion  (gemäss Fragenkatalog) zu stellen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Winterthur am 15. November 2006 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. November 2006 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1   Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld besteht grundsätzlich so lange, wie von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung (der Unfallfolgen) noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.1.2   Als Unfall gilt laut Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In jüngerer Zeit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und dahin gehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 179 f. Erw. 2.1).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.3   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.
2.1     Der nach dem ersten Ereignis vom 13. August 1999 erstbehandelnde Dr. C.___ verwies in seinem Bericht vom 19. August 1999 (Urk. 10/M4) auf eine schmerzhafte Beule an der linken Stirne, eine oberflächliche Kratzwunde am linken Handgelenk, geklagte Schmerzen und Muskelverspannungen sowie Druckschmerzen im Bereich der Wirbel 2-4 der HWS und sprach von einem Distorsionstrauma. Am 30. November 1999 (Urk. 10/M6) berichtete er ergänzend über den Behandlungsabschluss am selben Tag ohne Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit.
2.2     Der nach dem zweiten Ereignis (tätlicher Angriff vom 15. März 2000) behandelnde Dr. D.___ berichtete am 23. Juni 2003 (Urk. 10/M18 S. 1 f.) über seine gesamte Behandlung vom 3. Juli 2000 bis zum 20. Juli 2001 mit insgesamt zehn Konsultationen bzw. Telefonaten und verwies auf die geklagten Beschwerden im Sinne von Schmerzen im Bereich des rechten Daumens, im rechten Handgelenk und Ellbogen, Schmerzen und Verspannungen im Nackenbereich (vor allem bei Computerarbeit auftretend), Schmerzen und Einschlafgefühl im rechten Bein, Schmerzen im Becken und Knie mit Blockierungsgefühl sowie Migräneanfall.
         Dr. D.___ erwähnte sodann die bildgebenden Untersuchungsresultate mit - bis auf eine Unregelmässigkeit der Gelenksfläche des Radiusköpfchens im dorsalen Anteil - unauffälligen Befunde anlässlich des Röntgens beider Handgelenke am 3. Juli 2000. Eine von Dr. D.___ veranlasste 3-Phasen-Ganzkörperskelettszintigraphie vom 7. August 2000 (Urk. 10/M2) ergab den Nachweis einer etwas vermehrten Knochenaktivität im Bereich der distalen Ulna rechts sowie im Bereich des rechten Ellbogengelenks ohne wesentliche Hyperämie und ohne Hinweise für entzündliche Veränderungen bei einem Verdacht auf diskrete degenerative Veränderungen im Bereich der Schultergelenke sowie des Iliosakralgelenks (ISG). Eine Aufnahme der HWS vom 25. August 2000 zeigte eine verstärkte Lordose ohne Hinweis für einen Status nach ossärer Läsion. Ein Arthro-MRI (Klinik N.___) des rechten Handgelenkes vom 1. September 2000 ergab unauffällige Verhältnisse. Auf den Bildern der Lendenwirbelsäule (LWS, gefertigt von Dr. Jung am 21. Februar 2001) ersah Dr. D.___ ausser degenerativen Veränderungen im Bereich des ISG linksseitig normale Verhältnisse. MRI-Bilder des Beckens der Klinik N.___ vom 10. Mai 2001 zeigten keine Pathologien im kleinen Becken (Urk. 10/M18 S. 3 f.).
2.3     Dr. F.___, welcher die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2001 auf Zuweisung von Dr. D.___ konsiliarisch untersucht hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Juli 2001 (Urk. 10/M9) einen Status nach HWS-Distorsionstrauma mit Zervikalsyndrom, Zervikovertebralsyndrom (Konzentrationsstörungen, Schwindel, Kopfschmerzen), Zervikobrachialsyndrom, ängstlichen Reaktionen sowie "etwas" Depressionen (posttraumatischer Genese) und einen wahrscheinlichen Status nach Migräneanfall am 6. Juli 2001. Er hielt fest, das subjektiv geklagte Zervikalsyndrom lasse sich in leichtem Masse objektivieren. Objektiv liessen sich keine Ausfälle im Sinne eines Zervikovertebralsyndroms feststellen, auch das EEG sei normal und ohne Hinweise für eine posttraumatische intrakranielle Komplikation. In Bezug auf die Beinproblematik könnte von einem Zervikobrachialsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma gesprochen werden. Dr. F.___ schloss aufgrund der Klinik einen intrakraniellen Prozess sowie eine zervikale Diskushernie ebenso wie einen anderen pathologischen posttraumatischen zervikalen Prozess aus. Er vermutete, dass die Beschwerdesymptomatik durch die situativ bedingte Angst nach dem Überfall sowie eine Depression intensiviert werde.
2.4     Mit Bericht vom 10. Dezember 2001 (Urk. 10/M11) verneinte Dr. G.___ bei der Diagnose eines posttraumatischen Zervikal- und Zervikobrachialsyndroms objektiv fassbare neurologische Ausfallsyndrome. Am 14. August 2003 (Urk. 10/M19) berichtete er dann von Restbeschwerden parazervikal rechts mit Ausstrahlungen in den rechten Arm nach Schädelprellung und HWS-Distorsion vom 13. August 1999. Er empfahl eine gutachterliche Abklärung. Dr. H.___ hatte mit Bericht vom 29. November 2002 (Urk. 10/M13) keine Hinweise für eine strukturell-organische Läsion gefunden und eine funktionelle Genese der Beschwerden vermutet.
2.5
2.5.1         Anlässlich der Begutachtung durch Dres. I.___ und J.___ am 18., 25. und 26. März 2004 klagte die Beschwerdeführerin über seit dem ersten Überfall vom 13. August 1999 bestehende Kopf- und HWS-Beschwerden, welche sich trotz Physiotherapie nicht verringert hätten. Seit dem zweiten Vorfall am 15. März 2000 leide sie unter Schmerzen im Daumengrundgelenk (Urk. 10/M25 S. 3 f.).
         In psychiatrischer Hinsicht klagte die Beschwerdeführerin über Angst. Seit etwa einem halben Jahr ertrage sie es nicht mehr, wenn jemand hinter ihr sei, zum Beispiel an einer Tankstelle. Sie müsse sich deswegen immer umsehen. Nachts bekomme sie attackenweise keine Luft, verbunden mit starker Angst zu sterben, Engegefühl auf der Brust, Zittern und Schwindel. Solche Attacken habe sie auch zum Teil tagsüber mit einer Häufigkeit von mehrmals pro Woche. Sie schlafe schlecht, habe immer wieder Alpträume, wobei sie sich fallen sehe und sich ständig tot erlebe. Sie sei generell unruhig und schreckhaft. Die Augen des Täters beim Überfall vom August 1999 sehe sie immer wieder vor sich. Es mache ihr Angst, dass sie diesen Täter nicht kenne, deshalb habe sie anfänglich auch die Wohnung gewechselt. Sobald sie die Augen schliesse, gerate sie in Panik. Sie fühle sich bedrückt, sei interesselos geworden, anderseits schnell gereizt und breche häufig in Tränen aus. Sie sei sehr vergesslich geworden, könne sich schlecht konzentrieren, fühle sich ständig verkrampft, und beunruhigende Gedanken gingen ihr durch den Kopf. Im Zug oder bei Menschenansammlungen sei es ihr unheimlich, sie müsse sich immer umschauen (Psychiatrisches Konsilium von Dr. I.___ vom 19. April 2004, Urk. 10/M24 S. 11 f.).
2.5.2   In objektiver Hinsicht berichtete Dr. J.___ von einer schmerzhaft verspannten Trapeziusmuskulatur, einer eingeschränkten Beweglichkeit der HWS und einer schmerzhaft verspannten paravertebralen Muskulatur der Brustwirbelsäule (BWS). Sie verwies sodann auf einen Druckschmerz über dem Grund- und Sattelgelenk des rechten Daumens sowie eine Hyperlaxität in den Handgelenken und im Daumengrundgelenk (Urk. 10/M25 S. 8 f.).
         In Bezug auf die bildgebenden Untersuchungen verwies Dr. J.___ vorweg auf ein 3-Phasen-Skelettszintigramm vom 15. September 2003 (Klinik N.___), welches höchstens leichte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei diskreter S-förmiger Skoliose zeigten; ansonsten ergaben sich - ausser einer vermuteten Sinusitis - unauffällige Befunde. Eine kranio-zerebrale Kernspintomographie vom 25. März 2004 blieb ebenfalls ohne relevanten Befund. Eine vertebro-spinale Kernspintomographie C0-Th10 zeigte eine maximal 8 mm grosse, mediane, subligamentäre Diskushernie C6/7 mit Impression des praemedullären Liquorsaumes ohne Dekonfiguration des Zervikalmarkes und ohne sonstige Hinweise auf eine Einengung nervaler Strukturen, jedoch mit Dehydration des Diskus und Spondylose dieses Segmentes. Sodann war auf Röntgenaufnahmen der HWS eine Osteochondrose C6/7 sowie eine Spondylose und Unkarthrose zu erkennen. Aufnahmen des rechten Daumens zeigten intakte ossäre Strukturen im Bereich des Metakarpale I wie auch an den interphalangealen Gelenken ohne Hinweise für eine Fraktur oder Fissur. Ebenso bestand keine Strukturpathologie (Urk. 10/M25 S. 9).
2.5.3   In persönlicher Hinsicht berichtete Dr. J.___ von einer ursprünglich aus Bagdad stammenden Beschwerdeführerin, welche 1979 in den Libanon übersiedelte. Sie habe das Gymnasium besucht und anschliessend eine Lehre als Buchhalterin absolviert. 1990 habe sie eine Reise durch verschiedene europäische Länder angetreten und sei von 1991 bis 1993 in Restaurants in Köln bzw. am Bodensee tätig gewesen. 1996 habe sie einen Schweizer PC-Informatiker geheiratet. Dieser habe indes keine Kinder gewollt, weshalb die Ehe vor kurzem geschieden worden sei. Seither wohne sie bei einer Freundin. Von 1998 bis 2002 habe sie in Zürich ein Kunststudium absolviert und gleichzeitig immer wieder in der Asylorganisation gearbeitet. Nach dem Ereignis vom 15. März 2000 habe sie diese Tätigkeit aufgegeben und ab September 2000 als Multitechnikerin bei einem Fernsehsender gearbeitet, welcher seine Tätigkeit per September 2001 eingestellt habe (Urk. 10/M25 S. 15 f.).
2.5.4   Dr. J.___ diagnostizierte (1) ein Zervikozephalsyndrom, (2) eine Thorakobrachialgie, (3) eine kleine subligamentäre Diskushernie C6/7 und leichte degenerative Veränderungen im unteren HWS-Abschnitt, (4) einen Zustand nach tätlichem Angriff am 13. August 1999 mit Distorsionstrauma der HWS und Prellung der Stirn/Kratzwunde am linken Handgelenk, (5) Zustand nach totaler Thyroidektomie und totaler Parathyreoidektomie 1994 wegen Karzinom mit mehrfacher Radiojodid-Nachbehandlung und kontinuierlicher Hormonsubstitution, (6) einen Zustand nach Halszystenoperation 1995, (7) einen Zustand nach Exstirpation einer Mammazyste 2001 sowie (8) Zustand nach Myomoperation 2002.
         In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. I.___ eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung nach Überfall am 13. August 1999 mit erneuter Traumatisierung am 15. März 2000, aktuell kombiniert mit einer sehr stark ausgeprägten Angststörung (Panikstörung, Klaustrophobie, Agoraphobie, Verfolgungsängste, generalisierte Angststörung) und einer chronifizierten Depression schweren Ausprägungsgrades, fraglich mit psychotischen Symptomen (Verfolgungsangst) und psychisch bedingten mnestisch-kognitiven Störungen (infolge Angst/Depression; wahrscheinlich dissoziative Amnesien); dies alles bei einer leistungsorientierten Persönlichkeit und bei starker psychosozialer Belastung (wiederholte Fluchtsituation in der Kindheit, Emigration, eingeschränkte Beherrschung der deutschen Schriftsprache, Arbeitsplatzverlust aus wirtschaftlichen Gründen, bei sekundär im Gefolge des Unfalls verschärfter Situation durch Ehescheidung und materieller Not sowie bei erheblicher psychischer Komponente bei einem primär körperlich bedingten chronischen Schmerzsyndrom (Urk. 10/M25 S. 15).
2.5.5   Dr. J.___ erachtete die noch vorhandenen zervikothorakalen Beschwerden, die degenerativen HWS-Veränderungen und die kleine Diskushernie als möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 13. August 1999 stehend. Die Restbeschwerden im Bereich des Grund- und Sattelgelenks des rechten Daumens interpretierte sie als überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Hyperextensionsdistorsionstrauma des rechten Daumens vom 15. März 2000 stehend (Urk. 10/M25 S. 17).
         Die psychischen Einschränkungen erachtete Dr. I.___ als überwiegend wahrscheinlich auf die beiden Unfallereignisse zurückzuführen. Dabei sei das erste Ereignis als eigentlich kausal anzusehen und dasjenige vom März 2000 als kausal im Sinne einer zusätzlichen Verschlimmerung (Urk. 10/M24 S. 25).
         Als Folge des Ereignisses vom 13. August 1999 attestierte Dr. J.___ eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Asylantenbetreuerin von 20 % (orthopädischerseits). Der Vorfall vom 15. März 2000 habe keine Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen (Urk. 10/M25 S. 18). Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführerin beim Heben und Tragen schwerer Lasten eingeschränkt sei sowie konstante Haltungen vermieden werden sollten. Sodann seien - wegen der Daumenproblematik - grobmanuelle Tätigkeiten nicht zu empfehlen (Urk. 10/M25 S. 19).
         Aus psychiatrischer Sicht schätzte Dr. I.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % für sämtliche Erwerbstätigkeiten und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten, die eine klare Regelmässigkeit (z.B. pünktlicher Beginn) voraussetzten. Hingegen liege eine gewisse Leistungsfähigkeit vor für Arbeiten in freier Zeiteinteilung, insbesondere solche, die sie zu Hause durchführen könnte (Urk. 10/M24 S. 26).
         Die Integritätseinbusse bezifferte Dr. J.___ mit 5 % bei bloss möglichem Kausalzusammenhang (Urk. 10/M25 S. 20).
2.6
2.6.1   Dr. K.___ hielt am 28. September 2005 (Urk. 10/M21) hierzu fest, für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei Voraussetzung, dass das belastende Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalem Ausmass war, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Diese Voraussetzung erachtete er als nicht gegeben. Die gestellte Diagnose befand er aber gleichwohl als richtig, weil das Ereignis auf einen bereits traumatisierten Menschen mit erhöhter Vulnerabilität getroffen sei. Der Überfall vom 13. August 1999 habe ein vorbestehende, aber noch kompensierte Traumatisierung symptomatisch werden lassen. Die als überwunden geglaubten Bedrohungen aus Kindheit und Jugend müssten mindestens teilweise emotional wiederbelebt worden sein. Sie habe sich in der sicheren Schweiz, völlig unerwartet, wieder akut in ihrem Leben bedroht gefühlt.
2.6.2   Dr. M.___ seinerseits zog am 8. März 2006 (Urk. 10/M23) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung - unter Hinweis auf das Ungenügen des auslösenden Ereignisses - in Zweifel. Sodann verwies er darauf, dass sich eine posttraumatische Belastungsstörung innerhalb von einem halben Jahr entwickle. Die Beschwerdeführerin sei aber selbst durch das zweite Ereignis nicht arbeitsunfähig geworden. Dass sie im Jahr 2003 in eine schlechtere psychische Verfassung geraten sei, dürfte - auch laut Gutachten - hauptsächlich in der inzwischen erfolgten Scheidung und den finanziellen Problemen begründet gewesen sein. Dr. M.___ erachtete die Verschlechterung des psychischen Zustandes und die Arbeitsunfähigkeit ab September 2003 höchstens möglicherweise im Zusammenhang mit den Ereignissen stehend.
2.6.3   Dr. L.___ wies in seinem Bericht vom 1. Februar 2006 (Urk. 10/M22) darauf hin, dass in somatischer Hinsicht bloss ein möglicher Kausalzusammenhang zu den Ereignissen besteht. Sehr viel wahrscheinlicher seien die bildgebend nachweisbaren Veränderungen an der HWS (im Sinne einer Spondylose und Unkarthrose, verbunden mit einer Diskushernie C6/7) krankhaft degenerativer Art und durchaus in der Lage, eine Symptomatik aus eigener Dynamik heraus zu verursachen. In Bezug auf die Daumenproblematik führte er aus, starke Distorsionen der Fingergelenke könnten ohne objektivierbare Schädigungen zum Teil zu jahrelangen Beschwerden führen. Die heute noch angegebenen Beschwerden seien unfallkausal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch ausgewiesen, seien aber nicht in einem Ausmass vorliegend, welches die Arbeitsfähigkeit einschränken würden.

3.
3.1         Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass die somatischen Unfallfolgen nach dem ersten Überfall vom 13. August 1999 innerhalb kürzester Zeit abheilten. Der erstbehandelnde Dr. C.___ erwähnte lediglich eine schmerzhafte Beule an der linken Stirne, eine oberflächliche Kratzwunde am linken Handgelenk, geklagte Schmerzen und Muskelverspannungen sowie Druckschmerzen im Bereich der Wirbel 2-4 der HWS (Urk. 10/M4). Am 30. November 1999 konnte er den  Behandlungsabschluss bestätigen (Urk. 10/M6). In Bezug auf dieses erste Ereignis steht fest, dass die Beschwerdeführerin weder eine Arbeitsunfähigkeit erlitt noch echtzeitlich über längerdauernde Schmerzen klagte.
3.2     Eine erneute ärztliche Konsultation ergab sich erst im Zusammenhang mit dem zweiten Ereignis vom 15. März 2000, wobei vorweg die Schmerzen im Bereich des rechten Daumens im Vordergrund standen (Urk. 10/M18). Die bildgebenden Untersuchungen des Daumens zeigten dann aber - bis auf eine Unregelmässigkeit der Gelenksfläche des Radiusköpfchens im dorsalen Anteil - unauffällige Befunde.
3.3         Betreffend die ab Ende März 2004 noch geklagten somatischen Beschwerden steht fest, dass jene im Handgelenk und Ellbogen noch mit dem zweiten Unfall in Zusammenhang gebracht werden können, indes eine nachvollziehbare Begründung fehlt, weshalb die Verspannungen im Nackenbereich und die Schmerzen in den Beinen sowie im Becken auf die Ereignisse zurückzuführen sein sollten. In Bezug auf die Nackenproblematik steht fest, dass eben diese Probleme im Rahmen des ersten Behandlungszyklus' bei Dr. C.___ gerade derart besserten, dass er die Behandlung im November 1999 als abgeschlossen erklärte. Auch im Rahmen der Behandlung bei Dr. D.___ (ab 3. Juli 2000) erwähnte die Beschwerdeführerin erst am 25. August 2000 Nackenbeschwerden (Urk. 10/M18). Bezüglich der Diskushernie C6/7 ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung eine signifikante und somit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule nur dann durch einen Unfall hervorgerufen sein kann, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen aufgrund eines Traumas aufzeigt (RKUV 2000 S. 45). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall, weshalb die Diskushernie klar als degenerativ bedingt zu werten ist. Gleiches gilt für die degenerativen Veränderungen im Nackenbereich.
         Betreffend die Daumenproblematik steht fest, dass die bildgebenden Untersuchungen keine Läsionen dokumentierten und auch Dr. J.___ in ihrem Gutachten - ausser dem Verweis auf die erlittene Distorsion - keine Diagnose mehr stellte (Urk. 10/M25 S. 15).
3.4     Damit ergibt sich, dass bei Fehlen jeglicher bildgebender Anhaltspunkte für eine durch die Unfälle hervorgerufene somatische Beeinträchtigung jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 31. März 2004 keine mit den beiden Unfällen im Zusammenhang stehenden körperlichen Schäden mehr vorlagen. Wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin noch eine (nicht nachweisbare, aber trotzdem schmerzende) Beeinträchtigung im rechten Daumen angenommen werden wollte, so bestehen dafür keine Behandlungsmöglichkeiten mehr und führen diese auch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit, allenfalls abgesehen von schweren körperlichen Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin indes bislang nie ausgeübt hat.
         Damit kann die nach dem Unfall aufgetretene psychische Symptomatik - namentlich die thematisierte posttraumatische Belastungsstörung - nur zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen, wenn der Kausalzusammenhang gegeben ist.

4.
4.1
4.1.1   Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem ersten Unfall und den psychischen Beeinträchtigungen kann, nachdem Dr. I.___ diesen explizit bejaht hat (Urk. 10/M24 S. 25) - was auch ohne weiteres einleuchtet -, als gegeben bezeichnet werden. Auch der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin anerkannte einen - zumindest teilweisen - natürlichen Kausalzusammenhang (Urk. 10/21). Hierzu bleibt zu bemerken, dass sich die Ärzte einig sind, dass das erste Vorkommnis vom 13. August 1999 ausschlaggebend und die Auseinandersetzung im Durchgangszentrum mit einem alkoholisierten Bewohner bloss nebensächlich war.
4.1.2   Soweit die Beschwerdeführerin einen Zusammenhang zwischen dem ersten Ereignis und der übrigen körperlichen Symptomatik (namentlich die HWS-Problematik sowie die Kopfschmerzen) herleiten will, so ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Die Beschwerdeführerin klagte indes nach dem ersten Überfall bloss über ein Beschwerdeelement, nämlich über Nackenschmerzen. Diese klangen in der Folge jedoch soweit ab, dass die Behandlung abgeschlossen werden konnte. Die Ärzte sind sich im Gegenteil einig, dass die psychischen Aspekte der Unfälle für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verantwortlich sind und nicht der Kopfanprall am Baum. Hierzu ist überdies festzuhalten, dass sich der Bewegungsablauf wesentlich unterscheidet von einer klassischen HWS-Distorsion, fehlten doch namentlich das Zurückschwingen des Kopfes und der Ausfall nach hinten. Sodann lag bei der Beschwerdeführerin nie ein buntes Beschwerdebild vor, sondern bloss ein einziges Element, nämlich die Kopfschmerzen. Die übrige Symptomatik wurde klarerweise durch die psychische Störung der Beschwerdeführerin hervorgerufen und nicht durch das Kopfanprallen am Baum. Damit fehlt es betreffend die HWS-Problematik bereits am natürlichen Kausalzusammenhang.
4.2
4.2.1   Mit der Adäquanz bei Überfällen hatte sich das Bundesgericht schon vielfach auseinanderzusetzen. In der Rechtsprechung findet sich denn auch ein ähnlicher Fall, wie der vorliegende (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 4. August 2005, U 2/05). Dabei wurde eine Aufsicht führende Person in einem Spielsalon gegen 23.20 Uhr bei Arbeitsschluss von drei maskierten Männern überfallen, wobei einer von ihnen mit den Fäusten auf das Opfer einschlug und ein weiterer Täter mit der Pistole auf sie zielte. Da die Überfallene unablässig um Hilfe schrie, liessen die drei Täter schliesslich von ihr ab und ergriffen die Flucht. Bei diesem Unfall zog sie sich nebst Schwellungen im Gesicht eine Rissquetschwunde über dem linken Auge zu, die im Spital genäht wurde.
         Das höchste Gericht erwog, dass es in Anwendung der allgemeinen Adäquanzformel solchen Geschehnissen generell den Charakter einer adäquat kausalen Ursache abspreche. Diese Rechtsprechung sei im Übrigen zwischenzeitlich auf Schreckunfälle ausgedehnt worden, bei denen die versicherte Person zwar körperlich verletzt werde, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung seien und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund träten. Im Lichte dieser Rechtsprechung wurde der adäquate Kausalzusammenhang verneint (vgl. Erw. 3.1 des zitierten Entscheids).
4.2.2   Der vorliegend zu beurteilende Unfall ist als um ein Vielfaches leichter zu bezeichnen. So dauerte der Überfall nur kurz und verliess der Täter den Ort des Geschehens rasch. Dass er den Kopf der Beschwerdeführerin gegen einen Baum schlug, erscheint ebenfalls als weniger intensiv als ein mehrmaliges Einschlagen mit einer Waffe. So waren denn auch die Verletzung der Beschwerdeführerin an der Stirne nicht von besonderer Intensität. Ebenso vermag das Erleben von Todesangst an sich keine adäquate Kausalität zu begründen. Demgemäss erscheint die von der Rechtsprechung geforderte Intensität des Überfalls zur Annahme einer adäquat kausalen Schädigung als nicht gegeben.
4.3
4.3.1   Auch eine detaillierte Prüfung nach den einschlägigen bundesgerichtlichen Kriterien zur Kausalität psychischer Folgen von Unfällen führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierzu bleibt anzumerken, dass für die Anwendung der von der Beschwerdeführerin geforderten Rechtsprechung bei Vorliegens einer HWS-Distorsion (Urk. 1 S. 7) von vornherein kein Raum besteht. Denn die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin sind nach einhelliger Meinung aller beteiligter Ärzte auf die Ängste nach dem ersten Überfall sowie allenfalls die traumatisierenden Erlebnisse in der Kindheit zurückzuführen. Mit den Folgen einer allfälligen HWS-Verletzung stehen diese in keinem Zusammenhang.
4.3.2   Der erste Unfall war zwar von einer gewissen Eindrücklichkeit, indessen war die Gesamtsituation nicht dergestalt, dass die Beschwerdeführerin in aussergewöhnliche Angst verfallen musste. Der zweite Unfall war dann noch leichter, handelte es sich doch bloss um eine Auseinandersetzung mit einem betrunkenen Bewohner und musste die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, ernsthaft verletzt zu werden.
         Die erlittenen Verletzungen (Beule an der linken Stirne, oberflächliche Kratzwunde am linken Handgelenk, Schmerzen und Muskelverspannungen im Bereich der HWS, Daumendistorsion) erscheinen nicht als besonders schwer und auch nicht als erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung der erlittenen Verletzungen verlief komplikationslos und dauerte bloss kurze Zeit. Wohl war die Beschwerdeführerin nach dem zweiten Unfall in längerdauernder ärztlicher Behandlung, doch reduzierte sich diese auf sporadische Konsultationen (vgl. Urk. 10/M18) sowie die weiteren Abklärungen, welche indes kein organisches Korrelat zu Tage fördern konnten. Zudem steht fest, dass sich die Behandlung namentlich aufgrund der psychischen Komponente in die Länge zog und nicht wegen Komplikationen im Zusammenhang mit den somatischen Unfallfolgen. Für eine ärztliche Fehlbehandlung gibt es, ebenso wie für einen schwierigen Heilungsverlauf, keine Anhaltspunkte.
         Auch Dauerschmerzen lagen bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Nach dem ersten Vorfall wurde die Behandlung nach einigen Monaten abgeschlossen und nach dem zweiten war eine Schmerzausweitung festzustellen, die ihren Grund in der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin hatte, was vorliegend nicht zu berücksichtigen ist.
         Eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand sodann zu keinem Zeitpunkt. Im Gegenteil arbeitete die Beschwerdeführerin nach beiden Unfällen anstandslos weiter. Eine relevante ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ergab sich erst ab Herbst 2003 (Zeugnisse von Dr. G.___, Urk. 10/M26).
4.3.3   Damit kann keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt betrachtet werden, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfällen ohne weiteres zu verneinen ist.

5.         Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2004 längst keine mit den Unfällen in natürlichem Kausalzusammenhang stehenden somatischen Beschwerden mehr bestanden und dass auch die psychischen Beschwerden mangels Adäquanz nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Somit trifft die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht mehr. Der angefochtene Entscheid erweist sich als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ''Winterthur'' Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).