Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00246[8C_104/2008]
UV.2006.00246

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Urteil vom 28. November 2007
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1965 geborene Z.___ hat im ehemaligen Jugoslawien die Primar- sowie Oberstufenschule besucht und hernach eine Diplomausbildung zum Hochbauzeichner absolviert (Urk. 8/I/14). Seit 16. Mai 1989 arbeitete er als Elektromonteur bei der A.___ AG, Zürich, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Seit dem 16. Juli 1998 arbeitete er zusätzlich während neun Stunden pro Woche (an drei Tagen zu jeweils drei Stunden) als Reiniger bei der B.___ AG, "___" (Urk. 8/I/11). Am 14. August 2002 ist der Versicherte mit dem linken Fuss voran von einem 2,5 Meter hohen Podest auf eine Leiter abgestiegen. In der Folge rutschte die Leiter unter seinem linken Fuss weg, wodurch er sich das rechte Knie verdrehte und auf dem Podest aufschlug (Urk. 8/I/1, Urk. 8/I/14, Urk. 8/I/34). Die Erstbehandlung fand bei Dr. med. D.___, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie FMH, Zürich, statt, welcher die Diagnose einer schweren Distorsion des rechten Knies stellte. Gleichzeitig verordnete er Physiotherapie, Schmerzmittel und eine Kniebandage (Urk. 8/I/1 und Urk. 8/I/5). Wegen der persistierenden Beschwerden wurde auf Überweisung von Dr. D.___ am 13. September 2002 eine Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies durch Dr. med. H.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie, Medizinisch Radiodiagnostisches Institut I.___, erstellt (Urk. 8/I/4). Daraus war eine Zerrung-Teilruptur der proximalen Abschnitte des medialen Seitenbandes mit wahrscheinlich menisko-kapsulärer Separation ersichtlich. Der Meniskus stellte sich medial ohne wesentliche pathologische Veränderungen dar. Im postero-lateralen Femurkondylus bestand eine diskrete Kontusion, während sich die übrigen Binnenstrukturen intakt präsentierten.
1.2     Anlässlich der Konsultation bei Dr. D.___ am 23. Oktober 2002 klagte der Versicherte nach wie vor über Restbeschwerden vor allem bei längerem Gehen und Stehen. Das Knie war wenig geschwollen und nur noch leicht schmerzhaft im Bereich der Patella. Die Beweglichkeit und die Stabilität waren gut. Dr. D.___ ging im Weiteren von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab November 2002 aus (Urk. 8/I/5). Am 12. November 2002 informierte der Versicherte die SUVA über seinen gescheiterten Arbeitsversuch, welcher er mit einem Pensum von 30 % unternommen hatte. Zudem klagte er über so starke Beschwerden wie noch nie zuvor (Urk. 8/I/6). Am 15. November 2002 begab sich der Versicherte in die Behandlung von Dr. med. R.___, Spezialarzt FMH Orthopädische Chirurgie, Zürich. Dieser vermochte eine druckdolente Ansatzstelle des medialen Seitenbandes und eine druckdolente Patellarsehne sowie eine geschwollene und druckdolente Hoffa festzustellen und schrieb den Versicherten weiterhin für vollständig arbeitsunfähig (Bericht von Dr. R.___ vom 21. November 2002, Urk. 8/I/7). Am 11. Dezember 2002 führte Dr. R.___ eine Arthroskopie mit Lavage des rechten Knies durch. Die Ursache der therapieresistenten Knieschmerzen konnte er aber auch damit nicht eruieren, weshalb er von der Möglichkeit einer spontan abgeheilten menisco-capsulären Läsion des Hinterhorns des medialen Meniskus ausging. Die Restbeschwerden führte er zudem auf das damals verletzte mediale Seitenband zurück (Operationsbericht von Dr. R.___ vom 11. Dezember 2002, Urk. 8/I/9). Am 27. Dezember 2002 erstattete auch die B.___ AG zuhanden der SUVA eine Meldung betreffend den Unfall vom 14. August 2002 (Urk. 8/I/11). Auf Vorlage der Akten beurteilte SUVA-Kreisarzt Dr. med. X.___, Orthopädische Chirurgie FMH, die beim Beschwerdeführer noch vorhandenen Beschwerden als unfallkausal und hielt ihn bis Januar 2003 für vollständig arbeitsunfähig (Stellungnahme vom 30. Dezember 2002, Urk. 8/I/10). 
1.3     Am 27. Januar 2003 schlug Dr. R.___ zur Klärung der Ursache der posttraumatischen Knieschmerzen rechts die Einholung einer Zweitmeinung durch die Ärzte der Klinik M.___, vor (Urk. 8/I/12). In der Folge wurde der Versicherte am 27. Februar 2003 im Rahmen der Kniesprechstunde der Uniklinik W.___, untersucht. Am ehesten schlossen diese Ärzte auf eine Insertionstendinopathie, wobei sie ein Narbenneurom bei den Arthroskopieportalzugängen nicht auszuschliessen vermochten. Aufgrund dessen verordneten sie dem Versicherten Physiotherapie (Elektrotherapie und Dehninstruktionen) sowie die Behandlung mit Schmerzmitteln (Flektorpflaster und Voltarentabletten). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überliessen sie den behandelnden Ärzten Dres. R.___ und D.___ (Urk. 8/I/17).
1.4     Am 10. April 2003 begab sich der Versicherte von sich aus in Behandlung zu Dr. med. F.___, Facharzt FMH Orthopädie, Sport Clinic S.___, welcher beim Versicherten zwei frei bewegliche Knie, eine etwas betonte vordere Schublade bei 70° Flexion, eine gute Stabilität in strecknaher Stellung, eine Frontalebene und eine Druckdolenz am medialen Gelenkspalt feststellen konnte. Die übrigen Strukturen waren frei. Anlässlich der Konsultation vom 25. April 2003 klagte der Versicherte über eine Verschlechterung der Situation und Schmerzen im ventralen Bereich. Aufgrund eines erneut angefertigten MRIs stellte Dr. F.___ die Diagnose eines subakuten femoropatellaren Schmerzsyndroms am rechten Knie bei einem Zustand nach einer Operation und einer möglichen Seitenbandläsion. Dem Versicherten wurden Physiotherapie sowie Schmerzmittel verordnet. Im Weiteren hielt Dr. F.___ den Versicherten nach wie vor für vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/I/19). Wegen der Beschwerdedauer sowie eines Verdachts auf einen posttraumatischen Knorpelschaden führte Dr. F.___ am 20. Juni 2003 eine weitere Arthroskopie am rechten Knie mit Teilsyhovektomie durch. Aufgrund der entsprechenden Ergebnisse ging er in der Folge von der Erreichung der Beschwerdearmut in ein bis zwei Monaten sowie der Arbeitsfähigkeit ab August 2003 aus (Urk. 8/I/23 und Urk. 8/I/31). Zum Aufbau der knienahen Muskulatur verordnete Dr. F.___ weiterhin Physiotherapie (Urk. 8/I/23 und Urk. 8/I/24). Am 9. Juli 2003 meldete sich der Versicherte vorzeitig bei Dr. F.___ und klagte über sehr starke Schmerzen sowie in den letzten Tagen rückläufige Knackgeräusche im rechten Knie. Dr. F.___ vermochte ein schwellungsfreies, voll bewegliches Knie ohne retropatelläre Reibegeräusche, jedoch mit stark schiebedolenter Patella festzustellen. Der Zohlentest war positiv. Es bestand eine Druckdolenz an der medialen Fazette. Die Bänder präsentierten sich stabil, und die Meniskuszeichen waren negativ. Der Orthopäde empfahl die Weiterführung der Physiotherapie und das Tragen der Einlagen zur Korrektur der Fussfehlstatik (Plattfüsse) sowie die Einnahme von Chondroprotektiva (Urk. 8/I/31). Vom 21. Juli bis 15. August 2003 weilte der Versicherte in den Ferien in Serbien (Urk. 8/I/22, Urk. 8/I/25 und Urk. 8/I/30). Am 26. August 2003 klagte er gegenüber Dr. F.___ über weiterhin bestehende Knieschmerzen rechts sowie mässig auch links. Beide Knie präsentierten sich ohne wesentlichen Erguss und waren frei beweglich. Es bestand auch kein wesentliches Reiben, jedoch eine Druckdolenz peripatellär. Dr. F.___ empfahl die Beurteilung durch den SUVA-Kreisarzt. Zudem schlug er zur Standortbestimmung sowie Einschätzung der Situation einen Aufenthalt in der Rehaklinik DD.___ vor (Urk. 8/I/32).
1.5     Anlässlich der Untersuchung des Versicherten am 30. September 2003 vermutete SUVA-Kreisarzt Dr. med. N.___, Facharzt für Chirurgie FMH, das Vorliegen eines therapierefraktären femoropatellaren Schmerzsyndroms und hielt das Erreichen der Beschwerdefreiheit durch eine medikamentöse Behandlung, insbesondere auch durch ein niedrig dosiertes Antidepressivum zunächst für sinnvoll. Im Weiteren ging Dr. N.___ von einer Teilarbeitsfähigkeit für sitzende oder weitgehend sitzende Tätigkeiten aus. Jedoch beurteilte er den Versicherten nach wie vor für vollständig arbeitsunfähig, ordnete aber eine weitere kreisärztliche Untersuchung an, falls innert der nächsten sechs Wochen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit eintreten sollte (Urk. 8/I/34). Mangels äusserer und innerer Pathologie vermochte Dr. F.___ am 23. Oktober 2003 die weiterhin geklagten Kniebeschwerden rechts nur schwer zu objektivieren. Im Weiteren stellte der behandelnde Arzt keine Besserung der Schmerzen trotz Therapie und guter Kooperation durch den Versicherten fest. Zudem sei eine Arbeitsfähigkeit nicht zu erreichen. Zur Neubeurteilung der Situation schlug Dr. F.___ eine Überweisung an die Uniklinik W.___ und allenfalls auch an die Rheumatologie zur Klärung des Vorliegens eines Nervus saphenus-Syndroms vor (Urk. 8/I/39). Am 27. Oktober 2003 informierte Miloslav Milovanovic die SUVA darüber, dass ihn der Versicherte mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Gleichzeitig beantragte er Akteneinsicht (Urk. 8/I/37).
1.6     Anlässlich der am 4. Dezember 2003 durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung ging Dr. med. X.___, Orthopädische Chirurgie FMH, davon aus, dass die Schmerzen des Versicherten im rechten Knie am ehesten durch Synoviazotten bedingt seien und eine Meniskuspathologie wenig wahrscheinlich erscheine. Zur Klärung dieser Frage erachte er eine Überweisung an die Uniklinik W.___ für sinnvoll (Urk. 8/I/42). Zudem klagte der Beschwerdeführer gegenüber dem SUVA-Kreisarzt auch über Beschwerden im linken Knie und im Kreuz. Am 29. Dezember 2003 wurde der Versicherte durch Prof. Dr. med. G.___, Poliklinik der Militärmedizinischen Akademie für Zivilpersonen, Orthopädisches Kabinett, Belgrad, untersucht. Dieser diagnostizierte eine femoropatelläre Arthrose rechts, eine veraltete Läsion des medialen Kollateralligamentes am rechten Knie und pedes planovalgi. Hinsichtlich des rechten Knies sagte dieser Arzt zudem eine gonarthrotische Entwicklung voraus (Urk. 8/I/43 und Urk. 8/I/50 S. 3 f.).
1.7     Im Rahmen der Kniesprechstunde an der Uniklinik W.___ vom 10. Februar 2004 wurde der Versicherte durch Dr. U.___, Teamleiter Kniechirurgie, und Dr. med. V.___, Teamleiter Fusschirurgie, untersucht. Das Vorliegen eines klaren strukturellen Korrelats zu den geklagten Schmerzen verneinten diese Ärzte in der Folge (Urk. 8/I/48). Für möglicherweise sinnvoll hielten sie die Untersuchung des Versicherten durch einen Rheumatologen.
1.8     Aufgrund der Überweisung durch Dr. med. Q.___, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, Zürich, wurde am 31. März 2004 in der Klinik E.___ je ein MRI sowohl des rechten wie auch bei einem Verdacht auf eine Meniskusläsion am linken Knie durchgeführt. Daraus ersichtlich waren jeweils eine leichte Zerrung des vorderen Kreuzbandes ohne Hinweise für Meniskusläsionen bei intakten Seitenbändern (Urk. 8/I/47).
1.9     Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. April 2004 klagte der Versicherte nebst Beschwerden in beiden Knien auch über Schmerzen im Kreuz. Hinsichtlich des rechten Knies ging Dr. X.___ von einer baldigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und beurteilte die Affektion des linken Knies sowie des Rückens nicht als unfallkausal. Um die ganze Entwicklung besser verstehen zu können, empfahl der SUVA-Kreisarzt, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch in psychiatrischer Hinsicht untersuchen zu lassen. Aufgrund der noch nicht völlig geklärten Situation bestätigte Dr. X.___ die Arbeitsunfähigkeit erneut (Urk. 8/I/50). In der Folge begab sich der Versicherte in Therapie zu Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich.
1.10   Am 7. Mai 2004 stürzte der Versicherte in seinem Haus in Serbien beim Hinuntergehen einer Treppe erneut auf das rechte Knie (Urk. 8/II/1, Urk. 8/II/3 und Urk. 8/II/4). In der Folge führte Dr. G.___ am 8. Mai 2004 eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks durch (Urk. 8/II/2). Hinsichtlich dieses zweiten Unfalles wurde der Versicherte am 1. Juni 2004 bei der SUVA persönlich vorstellig und reichte nebst den Videoaufnahmen der Arthroskopie vom 8. Mai 2004 auch die Berichte von Prof. G.___ vom 7. und 8. Mai 2004 ein (Urk. 8/II/2 und Urk. 8/II/4). Am 9. Juni 2004 liess Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", durch Dr. H.___ ein MRI des linken Knies erstellen. Daraus ergaben sich aber keine Hinweise für eine signifikante Kniebandläsion, sondern bloss weitgehend unauffällige Verhältnisse (Bericht von Dr. H.___ vom 9. Juni 2004, Urk. 8/II/9). Zu den Videoaufnahmen von Prof. G.___ nahm SUVA-Kreisarzt Dr. X.___ am 25. Juni 2004 Stellung (Urk. 8/I/55). Frische Läsionen und/oder ein Hämarthros konnte er aber nicht feststellen, weshalb er eine erneuten Schädigung des rechten Knies ausschloss.
1.11   Am 28. Mai 2004 erstatte der Psychiater Dr. J.___ seinen Bericht zuhanden SUVA (Urk. 8/I/53). Darin diagnostizierte er beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei einer sensitiven Persönlichkeitsstruktur mit einem Schmerzsyndrom nach (erneutem) Kniegelenkstrauma rechts und verneinte eine Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mittels medizinischer Massnahmen.
1.12   In der Folge teilte die SUVA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Juli 2004 (Urk. 8/I/57) die voraussichtliche Einstellung der Versicherungsleistungen (Taggeld- und Heilbehandlungskosten) per 1. September 2004 sowie die Verneinungen eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung mit. Dies mit der Begründung, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur keine somatischen behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorhanden seien und es zwischen den psychischen Beschwerden und den Unfällen am adäquaten Kausalzusammenhang fehle. Der Versicherte liess sich dazu mit Eingaben vom 28. Juli 2004 sowie vom 18. August 2004 vernehmen, wobei er insbesondere den Beizug eines Berichtes des ihn behandelnden Arztes Dr. med. T.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, "___", beantragte (Urk. 8/I/58 und Urk. 8/I/60). Gestützt auf die kreisärztliche Stellungnahme vom 24. August 2004 (Urk. 8/I/61) wies die SUVA diesen Antrag ab und hielt mit Verfügung vom 27. August 2004 (Urk. 8/I/63) an der Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. September 2004 fest. Dagegen liess der Versicherte durch Miloslav Milovanovic mit Eingabe vom 23. September 2004 (Urk. 8/I/65) Einsprache erheben und diverse medizinische Berichte einreichen. Ebenso erhob die Helsana Versicherungen AG als zuständiger Krankentaggeldversicherer mit Eingabe vom 22. Dezember 2004 vorsorglich Einsprache (Urk. 8/I/70), woran sie mit Schreiben vom 4. Februar 2005 unter Hinweis auf die Begründung in der Einsprache von Miloslav Milovanovic festhielt (Urk. 8/I/75). Am 12. und am 26. Januar 2005 reichte der Rechtsvertreter des Versicherten die Berichte von Prof. G.___ vom 28. Dezember 2004 sowie vom 22. Januar 2005 ein (Urk. 8/I/73 und Urk. 8/I/74), am 22. März 2005 denjenigen von PD Dr. med. CC.___, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut H.___, vom 26. November 2004 betreffend Hals- und Lendenwirbelsäule (Urk. 8/I/77), am 25. August 2005 die Videoaufnahmen der Arthroskopie des linken Knies des Beschwerdeführers durch Prof. G.___ in Belgrad vom 22. Januar 2005 (Urk. 8/I/79) und am 22. September 2005 den Bericht von Prof. G.___ vom 13. September 2005 (Urk. 8/I/89).
         Mit Entscheid vom 28. April 2006 wies die SUVA in der Folge die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
1.13   Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades einen Anspruch von Z.___ auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 15. August 2005 verneint hatte (Urk. 8/I/78) und die dagegen gerichtete Einsprache mit Entscheid vom 4. Juli 2006 (Urk. 8/I/88) abwies. Mit heutigem Urteil hiess das Gericht die Beschwerde des Versicherten in dem Sinne gut, als die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessend neuem Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente an die IV-Stelle zurückgewiesen wird (Prozess-Nr. IV.2006.00632).

2.      
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2006 (Urk. 2) liess der Versicherte durch Miloslav Milovanovic am 27. Juli 2006 Einsprache erheben (Urk. 1) und folgende Anträge stellen:
                   "Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem                       Beschwerdeführer die abgestellten Versicherungsleistungen             vollumfänglich im Rahmen einer 100% Arbeitsunfähigkeit zu                 erbringen.
                    Es sei die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung          zu prüfen."
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2006 hielt die SUVA an ihrem ablehnenden Entscheid fest (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. September 2006 (Urk. 9) für geschlossen erklärt wurde.
2.2     Mit Eingabe vom 23. März 2007 liess der Versicherte eine schriftliche Erklärung von BB.___, "___", betreffend den Unfallhergang vom 14. August 2002 und Fotos vom Unfallort sowie eine Therapieskizze des behandelnden Arztes einreichen (Urk. 10 und Urk. 11/1-3). Am 17. April 2007 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass Prof. G.___ bereit sei, als Zeuge gegen die SUVA auszusagen (Urk. 15). Gleichzeitig legte er ein Faxschreiben der SUVA an Prof. G.___ vom 7. Mai 2004 (Urk. 16) und die Videoaufnahmen der von diesem Arzt durchgeführten Knieoperationen (Urk. 17) ins Recht. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 teilte Miloslav Milovanovic dem Gericht mit, dass Prof. G.___ am „Verhör” teilnehmen möchte, weshalb ihm der Termin rechtzeitig mitzuteilen sei (Urk. 18). Am 15. August 2007 liess der Versicherte zwei weitere Arztberichte ins Recht legen (Bericht von Dr. Q.___vom 6. August 2007, Urk. 19, und Bericht von Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, Schweizerische Gesellschaft für Neurophysiologie [SGKN], "___", vom 9. Juli 2007, Urk. 20) und die Einreichung weiterer Arztberichte ankündigen (Urk. 21). Am 7. September 2007 ging der Bericht von Dr. P.___, Praktische Ärztin FMH, "___", vom 31. August 2007 (Urk. 25) ein. Die SUVA verzichtete jeweils darauf, zu den neu eingereichten Arztberichten Stellung zu nehmen (Eingabe vom 4. April 2007 [Urk. 14] und vom 13. September 2007 [Urk. 28]).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) stellt ein Antrag auf "eine öffentliche Verhandlung mit persönlicher Befragung" keinen klaren und unmissverständlichen Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Denn Zweck dieses Antrages sei die persönliche Befragung; die öffentliche Verhandlung sei durchzuführen, um eine solche Befragung vorzunehmen (Urteil des EVG vom 17. April 2001 in Sachen J., U 223/99). Ebenso verhält es sich mit dem vorliegend sinngemäss gestellten Antrag, wonach der Beschwerdeführer Tonbandaufnahmen zum Beweis der Unfallkausalität anlässlich der Verhandlung einreichen möchte (Urk. 1 S. 5) und er die Zeugenaussage von Prof. G.___ offeriert (Urk. 15) beziehungsweise Letzterer am Verhör teilnehmen möchte (Urk. 18). Das Gericht sollte offenbar aufgrund der offerierten Beweise entscheiden, ob zwischen den vorhandenen Beschwerden und den Unfällen vom 14. August 2002 sowie vom 7. Mai 2004 ein Kausalzusammenhang besteht. Sowohl bei der Einreichung von Tonbandaufnahmen als auch bei der beantragten Zeugenbefragung des behandelnden Arztes handelt es sich um Beweisanträge, bei deren Vorliegen nicht auf den Wunsch auf Durchführung einer konventionskonformen Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist. Da es somit an einem klaren und unmissverständlichen Antrag fehlt, kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden, zumal von der Abnahme der beantragten Beweise - wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen werden - kein Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens zu erwarten ist.
 
2.      
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4     Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
2.5     Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
2.6     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.7     Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen führen.
2.8     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die nach dem 31. August 2004 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung) noch vorhandenen somatischen und psychischen Beschwerden auf die Unfälle vom 14. August 2002 und vom 7. Mai 2004 zurückzuführen sind, diese sich durch weitere medizinische Behandlung wesentlich verbessern lassen und den Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und allenfalls Erwerbsfähigkeit einschränken. Davon hängt ab, ob der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf weitere Leistungen hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung im Wesentlichen auf die kreisärztlichen Berichte vom 13. April 2004 (Urk. 8/I/50) und vom 25. Juni 2004 (Urk. 8/I/55). Danach seien die jetzt noch im Vordergrund stehenden organischen Beschwerden am rechten Knie als Folgen dieser Unfälle nicht mehr erklärbar, mithin sei diesbezüglich die natürliche Unfallkausalität dahingefallen. Zwischen den Schmerzen im linken Knie und im Rücken bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang zu den Unfällen vom 14. August 2002 sowie vom 7. Mai 2004. Für die noch geklagten somatischen Beschwerden seien psychische Gründe verantwortlich. Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Unfällen, welche als mittelschwer bis leicht zu qualifizieren seien, und der psychischen Gesundheitsstörung sei eine diesbezügliche weitere Leistungspflicht jedoch zu verneinen (Urk. 8/I/63, Urk. 2 und Urk. 7).
3.3     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, anlässlich der Ereignisse vom 14. August 2002 habe er sich am rechten Knie sowie an der Wirbelsäule verletzt. Dies gehe aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 13. Juni 2006 hervor. Auch habe Dr. G.___ im nämlichen Bericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer daneben auch noch an einem gerissenen vorderen Kreuzband und Gonarthrose links leide, was zu einer massiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Anlässlich des zweiten Unfalles vom 7. Mai 2004 habe sich der Beschwerdeführer erneut am rechten Knie verletzt, weshalb dieses nunmehr dauerhaft geschädigt sei. Dass auch das linke Knie durch diesen Unfall beschädigt worden sei, habe ein Assistenzart der Klinik M.___ bestätigt. Auf Druck des Chefarztes habe dieser seine Aussage aber wieder zurückgezogen. Der SUVA-Kreisarzt bagatellisiere die Unfälle. Insbesondere anerkenne er nicht, dass der Beschwerdeführer sich beim Unfall auch den Rücken und das linke Knie beschädigt habe. Aus psychischen Gründen sei der Beschwerdeführer bloss zu 30 % arbeitsfähig. Dies sei sowohl vom Psychiater Dr. J.___ wie auch vom Institut für Medizinisch-Psychiatrische Expertensysteme L.___, Zürich, festgestellt worden (Bericht von Dr. J.___ zuhanden des Rechtsvertreters vom 9. September 2005 [Urk. 3/7] und Bericht des L.___ zuhanden der Zürich Versicherung vom 25. Juni 2005 [Urk. 3/4]).

4.      
4.1     SUVA-Kreisarzt Dr. N.___ meinte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 30. September 2003, aufgrund des präsentierten Beschwerdebilds könne am ehesten ein therapierefraktäres femoropatellares Schmerzsyndrom vermutet werden (Urk. 8/I/34). Hinweisend dafür sei die Umfangdifferenz der Oberschenkelmuskulatur. Ein entsprechendes Korrelat sei jedoch nicht nachweisbar. Es gelte nun, Beschwerdefreiheit herbeizuführen, zunächst durch entsprechende medikamentöse Behandlung. Durch die Beigabe eines niedrig dosierten Antidepressivums könne die Schmerzverarbeitung ebenso günstig beeinflusst werden. Zudem sei ein intensives Aufbautraining der Quadrizepssehnenmuskulatur voranzutreiben, um die Stabilität am rechten Kniegelenk zu gewährleisten. Ferner seien berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen. Eine Teilarbeitsfähigkeit für sitzende oder weitgehend sitzende Tätigkeiten wäre dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar. Weitere diagnostische insbesondere invasive Massnahmen drängten sich zur Zeit nicht auf. Die bereits vorhandenen bildgebenden Mittel zeigten keine unfallrelevanten Veränderungen, welche für die Beschwerdesymptomatik verantwortlich gemacht werden könnten. Die vollständige Arbeitsunfähigkeit werde vorerst einmal belassen. Sollte eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten sechs Wochen nicht zu erreichen sein, so wäre eine erneute kreisärztliche Untersuchung vorzusehen.
4.2     Anlässlich der in der Folge durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Dezember 2003 (Urk. 8/I/42) stellte Dr. X.___ beim Beschwerdeführer ein frei bewegliches Knie fest. Jedoch komme es wiederholt zu Blockaden in der Beugung von 40°. Diese liessen sich aber ohne Weiteres lösen und seien am ehesten durch Synoviazotten bedingt. Eine Meniskuspathologie erscheine wenig wahrscheinlich. Die Schmerzreaktionen des Beschwerdeführers seien sehr ausgeprägt. Da sich das Kniegelenk ohne klinischen Reizzustand zeige, sei dies  nicht ohne Weiteres zu erklären. Die Arbeitsunfähigkeit werde bestätigt.
4.3     Dres. U.___ und V.___ gingen in ihrem Bericht vom 3. März 2004 (Urk. 8/I/48) davon aus, dass der Beschwerdeführer an unklaren Knieschmerzen rechts anteromedial bei einem Status nach Kniearthroskopie und arthrotischer Lavage am 11. Dezember 2002 bei therapieresistenten Knieschmerzen rechts und nach einem Trauma vom 14. August 2002 leide. Dazu führten sie im Weiteren aus, dass es anhand der klinischen Untersuchung keine Indikation für eine erneute arthroskopische Behandlung gebe. Die Beschwerden seien nicht klar reproduzierbar und es gebe kein klares strukturelles Korrelat, das mit den Schmerzen einhergehe. Möglicherweise sei eine Zuweisung zu einem Rheumatologen sinnvoll. Dies werde vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich gewünscht. Die Arbeitsfähigkeit sei von Dres. AA.___ und X.___ festzulegen.
4.4     Aus dem kreisärztlichen Bericht von Dr. X.___ vom 13. April 2004 (Urk. 8/I/50) geht hervor, dass der Beschwerdeführer über Dauerschmerzen im rechten Knie, welche sich bei Belastungen noch intensivieren würden, geklagt habe. Bisweilen habe er das Gefühl, das rechte Knie sei leicht ausgehängt. In jüngster Zeit habe er auch zunehmend Beschwerden im linken Knie. Vor Kurzem sei von diesem Knie ein MRI gemacht worden. Zudem habe er Schmerzen im Kreuz, vor allem, wenn er sich vornüber beuge. Zu Hause werde die Atmosphäre zunehmend gespannt. Seine Frau sei den ganzen Tag berufstätig. Im Haushalt mache er wenig. Dr. X.___ vermochte die diskreten Blockierungserscheinungen, wie sie im Dezember 2003 noch vorhanden gewesen seien, nicht mehr auszulösen. Das Knie sei unauffällig. Der marginal verschlechterten Beugefähigkeit messe er keine Bedeutung bei. Zudem seien beide Knie am 31. März 2004 nochmals mittels MRI abgeklärt worden. Auch so hätten sich keine auffälligen Befunde ergeben. Auf somatischer Ebene könne dem Beschwerdeführer nichts mehr geboten werden. Das rechte Knie zeige keinen Reizzustand und sei gut belastbar. Der Beschwerdeführer könne einbeinig rechts hüpfen. Es seien weder muskuläre noch wesentliche anatomische Defizite vorhanden. Hinsichtlich der nunmehr geklagten Beschwerden im linken Knie sei die Klinik im MRI unauffällig. Auch bezüglich der vermehrten Rückenbeschwerden bestehe eine unauffällige Situation, weshalb keine Indikation für bildgebende Abklärungen gegeben sei. Zudem seien die Knie- und Rückenbeschwerden als unfallfremd zu bezeichnen. Rein aufgrund des Befundes am rechten Knie sei eine Arbeitsfähigkeit in naher Zukunft zu postulieren. Um die ganze Entwicklung besser zu verstehen, könnte eine psychiatrische Einschätzung hilfreich sein. Da die Situation daher noch nicht ganz geklärt sei, werde die Arbeitsunfähigkeit bestätigt.
4.5     Prof. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Mai 2004 (Urk. 8/II/2) aufgrund der Befunderhebungen anlässlich der an diesem Tag durchgeführten Arthroskopie am rechten Knie des Beschwerdeführers eine rezidivierende Distorsion, je eine alte Verletzung des vorderen sowie des mittleren Kreuzbandes, eine anterolaterale Instabilität, eine Chondromalazie am mittleren und seitlichen Tibiaplateau und eine chronische Synovitis sowie eine Gonarthrose zweiten Grades.
4.6     Der Psychiater Dr. J.___ stellte in seinem Bericht vom 28. Mai 2004 (Urk. 8/I/53) fest, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei einer sensitiven Persönlichkeitsstruktur mit einem Schmerzsyndrom nach (erneutem) Kniegelenkstrauma rechts leide. Beim Beschwerdeführer seien Zeichen einer unlösbaren Fixierung vorhanden. Das bedeute, dass Symptome einer körperlichen Krankheit oder Unfallfolgen durch psychische Vorgänge - Konflikte, Ansprüche, Anliegen - verstärkt oder aufrechterhalten würden. Dem Beschwerdeführer sei die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit nur im geringen Masse (oder überhaupt nicht) zumutbar. Durch medizinische Massnahmen sei die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vermutlich nicht zu verbessern. Die therapeutischen Möglichkeiten seien erschöpft. Es erscheine sinnvoll, nach einer alternativen, leichten und teilzeitlichen Tätigkeit zu suchen.
4.7     Aus dem Bericht von Dr. H.___ an Dr. C.___ vom 9. Juni 2004 (Urk. 8/II/9) über das MRI des linken Knies vom 8. Juni 2004 geht hervor, dass er keine Hinweise für eine signifikante Kniebandläsion bei weitgehend unauffälligen Verhältnissen finden konnte. Am medialen Kompartiment seien leichte Meniskusveränderungen, jedoch keine Rissbildungen vorhanden. Das Seitenband sei schlank und durchgängig. Der Knorpelüberzug sei intakt und die ossären Verhältnisse regelrecht. Am lateralen Kompartiment seien nur unauffällige Verhältnisse vorhanden. Interkondylär bestehe ein leicht erhöhtes Signal des vorderen Kreuzbandes, welches insgesamt jedoch durchgängig sei. Das hintere Kreuzband sei schlank und durchgängig. Femoro-patellär sei keine wesentliche Ergussbildung vorhanden und der retropatelläre Knorpel sei intakt. Eine Bakerzyste sei nicht vorhanden.
4.8     In seiner ärztlichen Beurteilung vom 25. Juni 2004 nahm SUVA-Kreisarzt Dr. X.___ Stellung zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahmen der Arthroskopie des rechten Knies vom 8. Mai 2004 (Urk. 8/I/55). Zusammenfassend führte er darin aus, dass maximal eine zweigradige Chondromalazie an beiden Tibiaplateaus und eine erstgradige am Femurkondylus vorhanden sei. Die Patella und der laterale Kondylus wiesen einen schönen Knorpel auf. Die Menisken seien intakt. Die Insertion des vorderen Kreuzbandes sei proximal gelockert, das Band selber aber mit kräftigen Strukturen erhalten. Die im Bericht von Prof. G.___ erwähnten Osteophyten medial an den Kondylen seien nicht so ausgeprägt, dass sie das vordere Kreuzband gefährdeten. Die Chrondromalazie schätze er aufgrund der Videoaufnahme einen Grad tiefer als Prof. G.___. Die Diagnose einer Gonarthrose dürfe nicht gestellt werden, vielmehr handle es sich lediglich um eine Chrondromalazie zweiten Grades. Klinisch sei eine lockere Gelenksführung bekannt, was sich auch bei Testung unter Narkose zeige. Im April 2004 sei die klinische Situation günstig gewesen. Die arthroskopisch gefunden Veränderungen seien damit kompatibel. Theoretisch könne eine leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Knies postuliert werden. Diese Einschätzung beziehe sich aber auf den Bereich von sportlichen Höchstleistungen und weniger auf denjenigen einer belastenden beruflichen Tätigkeit. In Anbetracht der klinisch günstigen Situation erscheine eine Arbeit als Elektromonteur im Bereich des Möglichen. Sehr ungünstig sei die psychiatrische Situation. Aus rein somatischer Sicht beurteile er den Beschwerdeführer für vollständig arbeitsfähig, würde aber empfehlen, während eines Monates noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Angesichts der psychischen Situation sei dies aber nicht durchzusetzen. Eine Weiterbehandlung auf somatischer Ebene dränge sich nicht auf. Die Prognose sei offen. Zu erwähnen sei, dass sich der Beschwerdeführer am 7. Mai 2004 nochmals eine Distorsion des rechten Knies zugezogen habe. Anlässlich der am nächsten Tag durchgeführten Arthroskopie seien aber weder eine frische Läsion noch ein Hämathros ersichtlich gewesen. Es sei daher nicht anzunehmen, dass die erneute Distorsion des rechten Knies eine wesentliche Verletzung bewirkt habe.
4.9     Im Bericht vom 31. August 2004, welcher vom Beschwerdeführer ebenfalls im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereicht wurde (Urk. 8/I/65), hielt Prof. G.___ an seinen anlässlich der Arthroskopie vom 8. Mai 2004 gestellten Diagnosen fest. Im Weiteren führte er hinsichtlich des Zustandes des rechten Knies des Beschwerdeführers aus, dass der postoperative Verlauf ordentlich sei, die Eingangswunde und das Knie seien ohne Ausgüsse. Der Beschwerdeführer beklagte sich aber über Schmerzen und ein Instabilitäts- und Überwärmungsgefühl. Die Beschwerden seien ausgeprägt beim Laufen und Stehen, beim Laufen über Treppen, bei der Belastung des rechten Knies und beim Sitzen. Von Zeit zu Zeit könne er überhaupt nicht gehen. Das rechte Knie weise einen ausgeprägteren Valgus (3° bis 5°) als das linke auf. In Bewegung seien am rechten Knie umfangreiche und schmerzhafte Krepitationen feststellbar. Zudem weise es eine Hypertrophie auf und sei eine Hypotonie des Unterschenkels vorhanden. Der Schubladen- und der Lachmanntest seien zweifach und der Pivot-Shift-Test einfach positiv. Zudem bestehe ein mediales Öffnen. Diese Befunde würden eine frühere Verletzung des vorderen und des medialen kolateralen Kreuzbandes als Folgen des Unfalles vom 14. August 2002 bestätigen. Der Beschwerdeführer brauche regelmässig Physiotherapie und könne nicht mehr länger als eine halbe Stunde Stehen oder Gehen. Auch grössere Belastungen des rechten Knies, insbesondere Treppen- und Leiternsteigen, seien ihm nicht mehr möglich. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seien stark eingeschränkt.
4.10   Aus dem mit der Einsprache vom 23. September 2004 (Urk. 8/I/65) eingereichten Bericht von Dr. Q.___vom 23. August 2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Reizknie rechts bei diskreter anteromedialer Instabilität nach einer Zerrung und partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie medialen Seitenbandes, einer Chondromalatia medial und lateral sowie an der lateralen Tibia, einer beginnenden Gonarthrose sowie einem Status nach einer Kniearthroskopie vom 11. Dezember 2002 sowie vom 8. Mai 2004 leidet. Die anlässlich der Arthroskopie vom 8. Mai 2004 beschriebene beginnende Gonarthrose dürfte als Spätfolge des Unfalles vom August 2002 zu qualifizieren sein. Der Beschwerdeführer sei in seiner beruflichen Tätigkeit als Elektromonteur durch seine Knieschmerzen reduziert belastbar. Dies gelte insbesondere für Arbeiten auf unebenem Gelände oder auf einer Leiter.
4.11   Gemäss Bericht von PD Dr. CC.___ vom 26. November 2004 (Urk. 8/I/77) leidet der Beschwerdeführer hinsichtlich der Halswirbelsäule (HWS) an degenerativen Veränderungen. Auffällig seien vor allem die deutliche Osteochondrose, die Uncarthrose, die Spondylarthrose sowie die Protrusion auf der Höhe C6/C7. Zudem bestünden Chondrosen C3/C4 und C5/C6 sowie eine zirkuläre Protrusion C5/C6. Eine fokale Hernie sei nicht vorhanden. In Bezug auf die Lendenwirbelsäule (LWS) weise der Beschwerdeführer geringe Osteochondrosen auf der Höhe L4/L5 und L5/S1, zirkuläre Protrusionen auf der Höhe L4/L5 und L5/S1 auf. Zudem seien kleine fokale Diskushernien L5/S1 median und paramedian beidseits sowie sehr kleine fokale Hernien median auf der Höhe L4/L5 vorhanden. Beide Hernien wiesen keine Wurzelkompression auf. Der Spinalkanal sei nicht eng.
4.12   Aus dem Bericht vom Prof. G.___ vom 28. Dezember 2004 (Urk. 8/I/73) geht hervor, dass ihn der Beschwerdeführer wegen Beschwerden im linken Knie aufgesucht hatte. Er habe über eine Instabilität und eine Erschwerung beim Gehen geklagt. Die Schmerzen im linken Knie bestünden seit dem Unfall vom 7. Mai 2004 und hätten sich in den letzten Monaten verstärkt. Aufgrund der klinischen und bildgebenden (MRI vom 8. Juni 2004) Befunderhebung erstellte Prof. G.___ die Diagnose eines Status' nach einer Distorsion des linken Knies bei einer Verletzung des medialen Meniskus' und des vorderen Kreuzbandes sowie einer Überdehnung des hinteren Kreuzbandes.
4.13   Anlässlich der Arthroskopie des linken Knies des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2005 stellte Prof. G.___ fest, dass der Lachmann-, der Valgus-Stress-, der Schubladen- und der Privot-Shift-Test einfach positiv waren (Urk. 8/I/74). Vor dem Kreuzband sei ein alter vollständiger Unterbruch vorhanden. Es bestehe nur noch eine femorale Verbindung mit der sinovialen Hülle. Bei der Testung habe keine ligamentäre Struktur festgestellt werden können. Im hinteren Horn des lateralen Meniskus sei ein Bruch festzustellen.
4.14   Dr. med. Dr. phil. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, forensisch-versicherungsmedizinische Psychiatrie, klinisch-neurokognitive Leistungsdiagnostik, L.___, diagnostizierte in seinem Teilgutachten zur Evaluation des neuropsychischen Funktionspotentials zuhanden der Zürich Versicherungsgesellschaft vom 25. Juni 2005 (Urk. 3/4) eine prolongierte gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (F43.25) und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (F62.1). Bei einem gesicherten Ausschluss von hauptsächlich organisch bedingten Krankheitsfaktoren könne differentialdiagnostisch auch von einer anhaltenden somatoformen (undifferenzierten) Schmerzverarbeitungsstörung (F45.4) ausgegangen werden. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer auch eine relevante Störung der Aufmerksamkeit sowie der Konzentrationsleistung unter Arbeitsbelastung. Sein Arbeitstempo sei deutlich vermindert. Dies sei vereinbar mit einer relevanten, "unspezifischen neuronalen, multimodalen Netzwerkdysfunktion", welche im Ausprägungsgrad vergleichbar mit einer "mittelschweren depressiven Episode" sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. K.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer langfristig 70 % bis 80 % arbeitsunfähig sei, sehr wahrscheinlich sei eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 %. Berufliche Massnahmen seien nicht zweckmässig.
4.15   Der Psychiater Dr. J.___ gab in seinem Bericht zuhanden des Rechtsvertreters des Versicherten vom 9. September 2005 (Urk. 3/7) dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2004 (Urk. 8/I/53) an. Dazu führte er erläuternd aus, dank der psychopharmako- und psychotherapeutischen Bemühungen habe eine weitere Verschlechterung verhindert und eine gewisse Stabilisierung erreicht werden können. Die chronischen körperlichen Beschwerden, insbesondere die Schmerzsyndrome, bewirkten unter anderem eine Chronifizierung (zeitweise) sowie eine Verschlechterung der psychischen Beschwerden. Aus psychiatrischer Sicht würden gegenwärtig weitere Bemühungen daran scheitern, dass die Schmerzen persistierten und die versicherungsrechtlichen Fragen noch pendent seien. Dr. J.___ beurteilte den Beschwerdeführer höchstens für 30 % arbeitsfähig. Zur Begründung führte er dasselbe wie bereits im Mai 2004 an (Urk. 8/I/53).
4.16   In seinem Bericht vom 13. September 2005 (Urk. 8/I/89) hat Prof. G.___ hinsichtlich der beiden Knie an den bereits in anderen Berichten gestellten Diagnosen festgehalten. Zusätzlich dazu diagnostizierte er beim Beschwerdeführer in Bezug auf dessen Wirbelsäule dieselben Krankheitsbilder wie Dr. CC.___ (Urk. 8/I/77). Im Weiteren führte er darin aus, dass sämtliche Beschwerden in beiden Knien sowie der Wirbelsäule als Folgen der Unfälle vom 14. August 2002 und vom 7. Mai 2004 zu qualifizieren seien. Die Arbeits- und Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seien schwer eingeschränkt. Schwere Arbeiten, bei welcher er mehr als fünf Kilogramm tragen müsse, seien ihm nicht mehr zumutbar. Im Weiteren könne er weder Treppensteigen noch auf steilen Ebenen gehen. Ebenso wenig sei ihm langes Sitzen möglich. Er benötige stets Medikamente und Physiotherapie.
4.17   Laut Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, Oberengstringen, (Bericht vom 23. September 2005, Urk. 3/6) hat der Beschwerdeführer am 14. August 2002 einen Sturz von einer Leiter erlitten. Dabei habe er sich Verletzungen am rechten Knie zugezogen. Ebenso sei er mit dem Rücken aufgeschlagen. Trotz mehreren Behandlungen und Interventionen habe sich sein Zustand überhaupt nicht gebessert. Am 7. Mai 2004 sei der Beschwerdeführer eine Treppe hinunter gestürzt. Dabei habe er sich abermals am rechten und auch am linken Knie verletzt. Der Beschwerdeführer leide nunmehr an einer alten Läsion im rechten Knie mit Instabilität und einer Chondromalatie des lateralen und medialen Kondylus Tibiae, einer chronischen Synovitis und einer Gonarthrose. Ebenso bestünden beim Beschwerdeführer Diskusprotrusionen C6/C7, L3/L4, L4/L5 und L5/S1 mit Spondylose, Spondylarthrose und Unkarthrose, am linken Knie eine vordere Kreuzbandläsion und eine Hinterhornmeniskusläsion sowie eine Gonarthrose.
4.18   In seinem Bericht vom 13. Juni 2006 (Urk. 3/2) hat Prof. G.___ sowohl hinsichtlich der Diagnosen und Befunderhebungen als auch in Bezug auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an seinen Ausführungen gemäss Bericht vom 13. September 2005 (Urk. 8/I/89) festgehalten.
4.19   Hinsichtlich der Wirbelsäule hat Prof. G.___ in einem weiteren Bericht vom 13. Juni 2006 (Urk. 3/3) angegeben, die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten sich seit einem Jahr und insbesondere seit drei Monaten verstärkt. Die Schmerzen seien seit dem Unfall vom 14. August 2002 vorhanden und würden bis in die Beine ausstrahlen, mehr ins linke als ins rechte. Daraus ergäben sich Störungen beim Gehen und Stehen sowie auch beim Versuch, die Wirbelsäule zu belasten. Der Beschwerdeführer klage zudem über eine Schwäche in den Füssen, ausgeprägter im linken als im rechten. Er könne nicht länger in der gleichen Position sitzen und habe Mühe mit dem Aufstehen. Die Beschwerden im Kreuz hätten nach dem Unfall vom 14. August 2002 begonnen. Durch klinische Untersuchungen sei denn auch eine Verletzung der Wirbelsäule festgestellt worden. Jedoch seien keine Bildaufnahmen gemacht worden. Mit der Zeit hätten sich die Schmerzen verstärkt, und seit letztem Jahr, insbesondere seit drei Monten habe sich die Situation verschlechtert. Der erhobene Befund sei Folge des Unfalles vom 14. August 2002.
4.20   Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, Schweizerische Gesellschaft für klinische Neurologie (SGKN), hat in seinem Bericht vom 9. Juli 2007 (Urk. 20) zuhanden von Dr. P.___, "___", angegeben, dass der Beschwerdeführer an einem chronifizierten, sensomotorischen, axonalen und demyelinisierenden Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links, einer Läsion der Wurzel S1 rechts, bilateralen Zervicobrachialgien, Kopfschmerzen vom Drucktyp mit Übergang zu einer Migräne, rezidivierenden Drehschwindelattacken und rezidivierenden Stürzen mit Bewusstlosigkeit sowie einer Depression leidet.
4.21   Gemäss dem Bericht von Dr. Q.___vom 6. August 2007 (Urk. 19) steht der Beschwerdeführer wegen seiner Unfall- und Rheumaleiden seit 2004 bei ihr in Behandlung. Sie stellte bei ihm folgende Diagnosen:
"-  Chronisches Reizknie rechts bei anteromedialer Instabilität nach Zerrung und partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes und medialen Seitenbandes, Chondromalazia medial und lateral, Gonarthrose, Status nach Arthroskopie 2002 und 2004
-  Gonarthrose links bei lateraler Instabilität und Status nach lateraler Meniskektomie 2005
-  Chronisches sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links bei Oestochondrosen L4/S1, Discushernie L5/S1 sowie L4/5, elektromyographische Läsion der Wurzel S1 rechts
-  Chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der HWS, deutliche Osteochondrosen, Unkarthrose, Spondylarthrose und Protrusion C6/7 sowie C5/6, intermittierend cervicoradikuläres Reizsyndrom C7 links, Foraminalstenose C6/7
-  Kopfschmerzen vom Drucktyp mit Übergang zu einer Migräne
-  Rezidivierender Drehschwindel mit Stürzen
-  Depressive Entwicklung".
         In letzter Zeit seien immer öfter Schwindelattacken mit wiederholten Stürzen aufgetreten, wobei eine Epilepsie ausgeschlossen worden sei. Er fühle sich unsicher und klage über Orientierungsprobleme nach den Schwindelattacken sowie zunehmende Kopfschmerzen, die tagelang anhielten. In Anbetracht der gesamten Situation ging Dr. Q.___davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ohne Belastung der unteren Extremitäten sowie des Rückens für 40 % arbeitsfähig sei. Demnach sei der Beschwerdeführer zu 60 % invalid.
4.22   Dr. P.___ ging in ihrem Bericht vom 31. August 2007 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 25) im Wesentlichen von denselben Diagnosen wie Dr. Q.___(Urk. 19) aus. Dazu führte sie aus, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2002 einen Arbeitsunfall erlitten habe, als er von einer Leiter gestützt sei. Dabei habe er sich am Rücken und am rechten Knie Verletzungen zugezogen. Seitdem habe er chronisch zunehmende Rückenschmerzen mit funktionellen Ausfällen. Das rechte Kniegelenk sei schon drei Mal operativ und arthroskopisch behandelt worden. Am 7. Mai 2004 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall erlitten und sich dabei eine Verletzung am linken Knie zugezogen, welche arthroskopisch behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem 14. August 2002 arbeitsunfähig und in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung. Die bestehenden ausgeprägten Beschwerden stünden im Zusammenhang mit den Unfällen aus dem Jahre 2002 und 2004. Infolgedessen leide der Beschwerdeführer heute unter funktionellen Einschränkungen.
 
5.
5.1     Betreffend die somatischen Beschwerden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin sich zu Recht auf die Einschätzungen des SUVA-Kreisarztes Dr. X.___ vom 13. April 2004 (Urk. 8/I/50) und vom 25. Juni 2004 (Urk. 8/I/55) gestützt hat sowie entsprechend davon ausging, dass beim Beschwerdeführer per 1. September 2004 nur noch eine leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Knies besteht, welche sich höchstens im Bereich von sportlichen Höchstleistungen, weniger aber bei belastender beruflicher Tätigkeit auswirkt, mithin der status quo sine erreicht war.
         SUVA-Kreisarzt Dr. X.___ äusserte sich in seinen Berichten vom 13. April und 25. Juni 2004 umfassend zur Kausalität der Unfälle vom 14. August 2002 und vom 7. Mai 2004 in Bezug auf die beim Beschwerdeführer vorhandene Beschwerdesituation an beiden Knien sowie der Wirbelsäule (Urk. 8/I/50 S. 3 f. und Urk. 8/I/55). Insbesondere derjenige vom 13. April 2004 beruht auf seiner eingehenden klinischen Untersuchung (Urk. 8/I/50 S. 2 f.) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/I/50 S. 1 f.). Beide Berichte ergingen in Kenntnis und Übereinstimmung sämtlicher relevanter Akten (Urk. 8/I/50 S. 3 f. und Urk. 8/I/55). Die Einschätzungen von Dr. X.___ leuchten im Weiteren in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten begründete Schlussfolgerungen (Urk. 8/I/50 S. 3 f.). Damit sind sie grundsätzlich als taugliche Beweismittel zu qualifizieren. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Vorbringen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Akten Zweifel am Beweiswert der kreisärztlichen Berichte zu erwecken vermögen.
5.2     Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach gestützt auf die verschiedenen Berichte und Beurteilungen von Prof. G.___ davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Unfalles am 14. August 2002 das vordere Kreuzband am rechten Knie gerissen haben soll und er nunmehr auch an einer posttraumatischen Gonarthrose rechts leide (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/I/43, Urk. 8/I/65, Urk. 8/I/89, Urk. 3/2, Urk. 3/9/1), finden sich - abgesehen von den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einsprache- und des vorliegenden Verfahrens eingereichten Arztberichten (Urk. 3/5, Urk. 19 und Urk. 25) - in den übrigen medizinischen Akten keine Hinweise dafür. Vorweg ist festzuhalten, dass auch Prof. G.___ in seinen zahlreichen Berichten nicht von einem Riss des vorderen Kreuzbandes am rechten Knie, sondern stets von einer „Laesio” dieses Bandes und damit einer nicht weiter spezifizierten Verletzung desselben ausgeht (Urk. 8/I/43, Urk. 8/I/65, Urk. 8/I/89, Urk. 3/2, Urk. 3/9/1), worunter auch die Überdehnung/Zerrung dieses Bandes fallen kann (Urk. 8/I/42). Im Folgenden ist aufzuzeigen, dass die Ärzte, welche den Beschwerdeführer im Nachgang zum Unfall vom 14. August 2002 behandelten - gleich wie der SUVA-Kreisarzt - zwar von einer dannzumals erlittenen Verletzung am rechten Knie ausgegangen sind, die entsprechenden Symptome jedoch im Verlaufe der Zeit und aufgrund der durchgeführten Therapien per 1. September 2004 für abgeklungen hielten. Im MRI des rechten Knies vom 13. September 2002 (Urk. 8/I/4) war lediglich eine Zerrung-Teilruptur der proximalen Abschnitte des medialen Seitenbandes mit wahrscheinlich menisko-capsulärer Läsion ersichtlich. Dr. med. Y.___ der Klinik H.___, Zürich konnte alsdann eineinhalb Jahre später aufgrund des MRIs des rechten Knies vom 31. März 2004 (Urk. 8/I/46) nur noch eine leichte Zerrung des vorderen Kreuzbandes erkennen. Hinweise für eine Meniskusläsion waren nicht vorhanden und die Seitenbänder waren intakt. Im Weiteren haben weder Dr. R.___ noch Dr. F.___ anlässlich der am 11. Dezember 2002 beziehungsweise am 20. Juni 2003 durchgeführten Arthroskopien des rechten Knies einen Riss am vorderen Kreuzband rechts festgestellt (Urk. 8/I/9 und Urk. 8/I/26). Vielmehr konnte sich Dr. R.___ die persistierenden Kniebeschwerden nicht erklären und ging Dr. F.___ am 9. Juli 2003 alsdann von einem Femoropatellarsyndrom aus (Urk. 8/I/31). Dr. R.___ vermochte bereits in diesem Zeitpunkt anhand der somatischen Befunde keine objektive Erklärung für die geklagten Schmerzen mehr zu finden (Urk. 8/I/9). Ebenso ging Dr. F.___ nach der Arthroskopie im Juni 2003 von der Wiedererlangung der Schmerzfreiheit und der vollständigen Arbeitsfähigkeit ab August 2003 aus (Urk. 8/I/26). Auch SUVA-Kreisarzt Dr. N.___ stellte anlässlich seiner Untersuchung vom 30. September 2003 - gleich wie bereits Dr. F.___ im Juli 2003 (Urk. 8/I/30) - die Diagnose eines femoropatellaren Schmerzsyndroms und verordnete Physiotherapie zur Stärkung der rechten Oberschenkelmuskulatur sowie eine entsprechende medikamentöse Behandlung (Urk. 8/I/34). Als sich die subjektiv geklagte Beschwerdesituation jedoch trotz dieser Massnahmen (Urk. 8/I/36) bis Ende Oktober 2003 keineswegs verbessert hatte, qualifizierte Dr. F.___ die noch vorhandenen Schmerzen im rechten Knie nur noch als schwer objektivierbar, ohne sichtbare äussere oder innere Pathologie (Urk. 8/I/39). Zum gleichen Ergebnis gelangte denn auch der Kniechirurg an der Uniklinik W.___, Dr. U.___, welcher den Schmerzen im rechten Knie im März 2004 kein entsprechend klares strukturelles Korrelat zuordnen konnte (Urk. 8/I/48). Damit lässt es sich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalles vom 14. August 2002 einen Riss am rechten vorderen Kreuzband erlitten hat.
         Im Weiteren kann - entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) - die Diagnose einer Gonarthrose rechts nicht als erstellt gelten. Zum einen kann den Berichten von Prof. G.___ vom 8. Mai 2005 (Urk. 8/I/65) und vom 31. August 2004 (Urk. 8/I/65) nicht entnommen werden, auf welche Befunde er seine Diagnose stützt. Zum anderen steht seiner Einschätzung diejenige von Dr. Y.___ entgegen, welcher im Rahmen der Untersuchung des rechten Knies des Beschwerdeführers Ende März 2004 mittels MRI nicht einmal eine beginnende arthrotische Veränderung festzustellen vermochte (Urk. 8/I/46). Vor diesem Hintergrund ist auch die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. X.___, welcher in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2004 über die Videoaufnahme der Arthroskopie vom 8. Mai 2004 (Urk. 8/I/55) die von Prof. G.___ gestellte Diagnose einer Gonarthrose rechts ausdrücklich verworfen hat, nachvollziehbar. Gemäss diesem Arzt sind maximal eine zweitgradige Chondromalazie beider Tibiaplateaus und eine erstgradige am medialen Femurkondylus sowie eine proximal gelockerte Insertion des vorderen Kreuzbandes vorhanden. Die Patella und der laterale Kondylus zeigten schöne Knorpel. Dass beim Beschwerdeführer unter anderen eine Chondromalazie am medialen und lateralen Kondylus vorhanden ist, entspricht denn auch der Meinung von Prof. G.___. Auch wenn die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte allesamt vom Vorliegen einer Gonarthrose rechts ausgingen (Urk. 3/6, Urk. 19 und Urk. 25), ändert dies nichts am Umstand, dass bis zum vorliegend relevanten Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 28. April 2006, bis zu welchem Veränderungen des Sachverhalts noch zu berücksichtigt sind (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis), die Diagnose einer Gonarthrose rechts nicht als erstellt gelten kann. Denn so können die genannten nachgereichten Berichte - gleich wie diejenigen von Prof. G.___ - nicht als beweistauglich bezeichnet werden. Insbesondere fehlen ihnen Angaben über Befunderhebungen, welche die gestellte Diagnose nachvollziehbar erscheinen liessen.
         Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalles vom 14. August 2002 keine vordere Kreuzbandruptur am rechten Knie, sondern höchstens eine entsprechende Zerrung erlitten und sich in der Zwischenzeit auch keine Gonarthrose rechts gebildet hat. Da Prof. G.___ in seinem Bericht über die Arthroskopie des rechten Knies vom 8. Mai 2004 (Urk. 8/II/2) nicht angibt, dass sich der Beschwerdeführer durch die Ereignisse vom 7. Mai 2004 eine frische Läsion am rechten Knie zugezogen habe, und auch er kein Hämathros vorgefunden hat, ist die Schlussfolgerung in der Stellungnahme von SUVA-Kreisarzt Dr. X.___ vom 25. Juni 2004, wonach die erneute Distorsion des rechten Knies keine wesentliche Verletzung verursacht hat (Urk. 8/I/55), schlüssig und nachvollziehbar.
         Nach dem Gesagten ist demnach gestützt auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. X.___ vom 25. Juni 2004 (Urk. 8/I/55) davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer über den 31. August 2004 hinaus geklagten Beschwerden am rechten Knie mit den arthroskopisch und damit den objektiv erhobenen Veränderungen (Chondromalazie zweiten Grades an beiden Tibiaplateaus und Chondromalazie ersten Grades am Femurkondylus sowie proximal gelockerte Insertion des vorderen Kreuzbandes) nicht erklärt werden können, diese mithin nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zu den Unfällen vom 14. August 2002 sowie vom 7. Mai 2004 stehen.
         Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch die kreisärztliche Einschätzung über die beim Beschwerdeführer noch vorhandene Arbeitsfähigkeit vom 25. Juni 2004, wonach die klinische Situation vom April 2004 mit den arthroskopisch gefundenen Veränderungen kompatibel und der Beschwerdeführer daher in seiner anstammten Tätigkeit als Elektromonteur vollumfänglich arbeitsfähig ist (Urk. 8/I/55 S. 2), schlüssig und nachvollziehbar. So hat der Beschwerdeführer gemäss den Angaben seines Arbeitgebers vornehmlich Installationen (Steckdosen, Lichtanschlüsse etc.), Spitz-, Fräs- und Bohrarbeiten sowie Kabeltrassee- und Kabeleinziehmontagen zu verrichten. Diese Arbeiten übe er etwa zu 80 % im Stehen aus. Die restliche Zeit arbeite der Beschwerdeführer im Gehen. Kniende Arbeiten habe er nur selten auszuführen. Er müsse Gewichte bis 10 Kilogramm und nur selten solche bis zu 50 Kilogramm heben und tragen (Urk. 8/I/14). Ein solches Stellenprofil ist nicht mit sportlichen Höchstleistungen zu vergleichen, für welche Dr. X.___ beim Beschwerdeführer eine leicht verminderte Belastbarkeit postuliert, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur bei der A.___ AG, Zürich, nach wie vor vollumfänglich arbeitsfähig ist. Anzumerken ist, dass der Orthopäde Dr. F.___ aufgrund seiner arthroskopischen Befunderhebung bereits schon im Juni 2003 zum gleichen Schluss gekommen ist (Urk. 8/I/26).
         Auf die anderweitigen Einschätzungen von Prof. G.___ vom 31. August 2004 (Urk. 8/I/65) und vom 13. September 2005 (Urk. 8/I/89) sowie diejenige von Dr. Q.___vom 23. August 2004 (Urk. 3/5) und vom 6. August 2007 (Urk. 19), wonach der Beschwerdeführer unter anderem durch die Beeinträchtigungen am rechten Knie in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist, ist nicht abzustellen. Dies zum einen deshalb, weil beide von falschen Diagnose einer Gonarthrose beziehungsweise einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes ausgehen. Zum anderen enthalten sie auch keine neuen Erkenntnisse, wodurch die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes in Frage zu stellen wäre. Im Weiteren ist insbesondere den Berichten von Dr. Q.___nebst den Angaben zur Arbeitsunfähigkeit einzig eine Beschreibung der geklagten Beschwerden und damit keine Ausführungen zu den eigenen Befunderhebungen zu entnehmen, weshalb sie nicht als beweistauglich zu qualifizieren sind. Ferner ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Spezialärzte gleich wie Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und deren Berichte daher mit Zurückhaltung zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteil des EVG in Sachen J. vom 12. Juli 2004, I 80/04, mit Hinweis).
5.3     Strittig ist im Weiteren, ob die Beschwerden am linken Knie sowie an der Wirbelsäule mit den Unfällen vom 14. August 2002 beziehungsweise vom 7. Mai 2004 in einem ursächlichen Zusammenhang stehen.
5.3.1   Zur Begründung der Unfallkausalität zwischen den Wirbelsäulenbeschwerden und dem Unfall vom 14. August 2002 führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Unfallhergang aus (Urk. 1 S. 3): "Er fiel ca. 2.5 Meter von der Leiter hinunter, drehte sich und verletzte dabei das rechte Knie und die Wirbelsäule". Der Beschwerdeführer habe beim Sturz den ganzen Körper gedreht, was für die Beschädigung der Wirbelsäule genügt habe. Aus den eingereichten Skizzen zum Unfallhergang (Urk. 3/1) geht hervor und steht in Übereinstimmung mit den Angaben in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer sich beim Sturz von der Leiter an einem oberhalb des Podestes befestigten Kabeltrassee festhalten und damit einen Aufprall auf den Boden habe verhindern können. Dass sich der Beschwerdeführer durch das Festhalten am Kabeltrassee beziehungsweise durch die damit einhergehende seitlich schwingende Drehbewegung des Rumpfes an der Wirbelsäule verletzt haben soll, ist mangels entsprechender Angaben in den echtzeitlichen Akten unwahrscheinlich. So findet sich in diesen Akten nirgends eine so detaillierte Unfallbeschreibung, weshalb nur schon aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer dadurch die nunmehr geltend gemachten Wirbelsäulenbeschwerden zugezogen hat. Andernfalls wäre doch zu erwarten gewesen, dass er unmittelbar nach dem Unfall Rückenschmerzen angegeben hätte, was er aber offenbar nicht getan hat. Vielmehr hat er einzig über Schmerzen im rechten Knie geklagt, und beschränkten sich denn auch die durchgeführten Untersuchungen sowie Therapien einzig auf die Beschwerdesituation am rechten Knie (Urk. 8/I/1 und Urk.8/I/2-41). Erst anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Dezember 2003 hat der Beschwerdeführer über Schmerzen in der Wirbelsäule geklagt (Urk. 8/I/42). Jedoch ging Dr. X.___ weder am 4. Dezember 2003 noch am 13. April 2004 (Urk. 8/I/50) davon aus, dass diese mit dem Unfall vom 14. August 2002 in Zusammenhang stehen könnten. Dieser Schluss ist nur schon aufgrund der vorliegenden Latenzzeit von mehr als einem Jahr nachvollziehbar und wird sowohl durch die Angaben des Beschwerdeführers, welcher erst im Dezember 2003 über stetig zunehmende Schmerzen in der Wirbelsäule geklagt hat (Urk. 8/I/43 S. 1), als auch die bildgebenden Befunderhebungen vom November 2004 gestützt. So gingen sowohl Dr. CC.___ als auch Dr. Q.___und Dr. P.___ davon aus, dass die Veränderungen an der Wirbelsäule degenerativen Ursprungs sind (Urk. 8/I/77, Urk. 19 und Urk. 25), womit eine unfallbedingte Ursache ausgeschlossen ist. Auch wenn Prof. G.___ in seinem Bericht vom 13. Juni 2006 (Urk. 3/3) den Befund im Bereich der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers einzig als Folge des Unfalles vom 14. August 2002 qualifzierte, ist auf dessen Einschätzung mangels schlüssiger Begründung, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits im August 2002 über entsprechende Beschwerden geklagt hat, nicht abzustellen. Dies zumal von der medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts auszugehen ist, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (Urteil des EVG vom 12. Februar 2004 in Sachen E., U 185/03; RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190 und Nr. U 379 S. 192; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993, S. 164 ff.). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (Urteile des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F., U 441/04, Erw. 3.1, und vom 3. Januar 2005 in Sachen K., U 332/03, Erw. 2 mit Hinweis). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gilt dasselbe, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F., U 441/04, Erw. 3.1 in fine; zum Ganzen vgl. Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005 in Sachen R., U 163/05, Erw. 3.1, und Urteil des EVG vom 6. September 2006 in Sachen Z., U 3/06, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Im Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdesituation an der Wirbelsäule durch den zweiten Unfall vom 7. Mai 2004 verursacht oder verschlimmert wurde. Nur schon der vom Beschwerdeführer geschilderte Unfallhergang, wonach ihm beim Hinuntersteigen der Treppe das rechte Knie blockiert und er in der Folge darauf gestürzt sei, lässt diesen Schluss nicht zu (Urk. 8/II/2 und Urk. 8/II/3). Ebenso liess sich der Beschwerdeführer am Unfalltag sowie am Tag danach von Prof. G.___ einzig am rechten Knie untersuchen und stellte dieser Arzt in der Folge bloss das rechte Knie betreffende Diagnosen (Urk. 8/II/4 und Urk. 8/II/2).
         Vor diesem Hintergrund ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden an der Wirbelsäule weder auf den Unfall vom 14. August 2002 noch auf denjenigen vom 7. Mai 2004 zurückzuführen sind.
5.3.2   Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, bei welchem Unfall das linke Knie beschädigt worden sein soll. Dies ergibt sich denn auch nicht aus den medizinischen Akten.
         Weder in der Unfallmeldung vom 15. August 2002 (Urk. 8/I/1) werden Kniebeschwerden links erwähnt noch hat der Beschwerdeführer gegenüber den erst- und weiterbehandelnden Ärzten oder der Beschwerdegegnerin solche angegeben (Urk. 8/I/4-41). Erstmals über mässige Kniebeschwerden links hat der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch Dr. F.___ im August 2003 geklagt (Urk. 8/I/32). Im Weiteren hat er am 4. Dezember 2003 gegenüber dem SUVA-Kreisarzt angegeben (Urk. 8/I/42), zunehmend an Beschwerden im linken Knie zu leiden. Wie bereits hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwerden ausgeführt, erscheint es nur schon aufgrund der grossen Latenzzeit von mehr als einem Jahr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Ereignisse vom 14. August 2002 auch am linken Knie verletzt hatte.
         Hinsichtlich der Frage nach der Unfallkausalität zwischen den Kniebeschwerden links und dem Unfall vom 7. Mai 2004 kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbehandlung durch Prof. G.___ am 7. Mai 2004 nur über Kniebeschwerden rechts geklagt hat (Urk. 8/II/4). Entsprechend hat Prof. G.___ am folgenden Tag auch nur am rechten Knie eine weitere Arthroskopie durchgeführt und finden sich im nämlichen Bericht bloss Diagnosen, welche sich auf das rechte Knie beziehen (Urk. 8/II/2). Gegenüber der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer am 1. Juni 2004 angegeben, dass er am 7. Mai 2004 erneut auf das rechte Knie gestürzt sei. Vom Aufprall her schmerze ihn aber auch das linke Knie. Er habe das Gefühl es sei etwas gerissen (Urk. 8/II/6). Aus der Unfallmeldung der A.___ AG vom 2. Juni 2004 (Urk. 8/II/1) geht alsdann hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 7. Mai 2004 sowohl am rechten wie auch am linken Knie verletzt habe. Demgegenüber hat sich der Beschwerdeführer gemäss der entsprechenden Meldung der B.___ AG vom 21. Juni 2004 (Urk. 8/II/3) nur am rechten Knie verletzt. Von einer einheitlichen Schilderung des Unfallhergangs kann demnach nicht die Rede sein. Auch wenn der Beschwerdeführer beim erneuten Unfall vom 7. Mai 2004 auch auf das linke Knie gestürzt sein sollte, kann aufgrund des am 8. Juni 2004 durchgeführten MRIs ausgeschlossen werden, dass er sich dabei wesentliche Bandläsion oder sonstige össäre Verletzungen zugezogen hat (Urk. 8/II/9). Diese Schlussfolgerung korreliert mit seinen Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Unfallhergang (Urk. 8/II/6). Ist es doch nur schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer durch einen blossen Aufprall, ohne sich das linke Knie verdreht zu haben, eine Bandläsion erlitten haben soll. Aus dem Bericht von Dr. Q.___vom 23. August 2004 (Urk. 8/I/65) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer wegen beidseitiger Kniebeschwerden bei ihr in Behandlung stehe, eine entsprechende Diagnose hat aber auch sie nicht angegeben. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Untersuchung vom 28. Dezember 2004 gegenüber Prof. G.___ Kniebeschwerden links angegeben. Bei der Konsultation am 28. August 2004 hat er gegenüber Prof. G.___ nichts von Knieschmerzen links erwähnt (Urk. 8/I/65). Auch wenn Prof. G.___ im Bericht über die Arthroskopie des linken Knies vom 22. Januar 2005 eine Läsion des lateralen Meniskushinterhorns (Bruch) und eine vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes festgestellt hat und er diese ohne Begründung auf die Ereignisse vom 7. Mai 2004 zurückführt (Urk. 8/I/74), steht es dennoch insbesondere aufgrund des MRIs vom 8. Juni 2004 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die angegebenen Verletzungen am linken Knie auf den Unfall vom 7. Mai 2004 zurückführen sind. Weder im nämlichen Bericht von Prof. G.___ noch in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten (Urk. 8/I/89, Urk. 3/6, Urk. 19 und Urk. 25) finden sich zudem neue Erkenntnisse oder eine Erklärung dafür, weshalb nicht auf die Ergebnisse des MRIs vom 8. Juni 2004 abgestellt werden kann. Zudem enthalten diese jeweils einzig eine Beschreibung der geklagten Beschwerden und weder Angaben zu den eigenen Befunderhebungen noch nachvollziehbare Ausführungen zur Unfallkausalität, weshalb sie nicht beweistauglich sind.
         Demnach gelingt es dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Schmerzen am linken Knie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eine Kausalität zum Unfall vom 14. August 2002 oder vom 7. Mai 2004 herzustellen.
5.4     Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die organisch bedingten Unfallfolgen am rechten Knie des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens am 31. August 2004 abgeklungen waren und ab diesem Zeitpunkt aus somatischer Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 8/I/50 und Urk. 8/I/55). Im Weiteren sind die objektiven Befunde im linken Knie sowie der Wirbelsäule des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Unfälle vom 14. August 2002 und vom 7. Mai 2004 zurückzuführen. In Bezug auf die körperlichen Unfallfolgen ist die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin demnach nicht zu beanstanden.
         Was die psychosomatische Entwicklung beziehungsweise die diesbezüglich von Dres. K.___ und J.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 3/4 und Urk. 3/7) betrifft, ist der Sturz vom Podest vom 14. August 2002 und der Sturz auf der Treppe vom 7. Mai 2004 als Auslöser beziehungsweise Verstärker dieser Gesundheitsstörung zu betrachten. Dies anerkannte auch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. August 2004 (Urk. 8/I/63) und im Einspracheentscheid vom 28. April 2006 (Urk. 2). Die natürliche Kausalität der psychischen Beschwerden kann indes, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, offen bleiben. Zu prüfen bleibt daher, ob zwischen den psychischen Unfallfolgen und den beiden Stürzen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
5.5
5.5.1   Das Unfallereignis vom 14. August 2002, bei dem sich der Beschwerdeführer beim Absteigen von einem 2,5 Meter hohen Podest auf eine Leiter das rechte Knie verdrehte, weil die Leiter unter seinem linken Fuss wegrutschte, er einen Sturz auf den Boden durch das Festhalten an einem Kabeltrassee jedoch verhinderte konnte, ist höchstens - auch angesichts der dabei entstandenen Verletzungen - als mittelschwerer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Von einer besonderen Eindrücklichkeit im Sinne der Rechtsprechung kann aufgrund der konkreten Umstände bei diesem Ereignis nicht ausgegangen werden (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335, S. 207 ff.). Der Beschwerdeführer zog sich keine schweren Verletzungen zu, die sich geeignet hätten, eine psychische Symptomatik hervorzurufen. In Bezug auf die organisch nachweisbaren Unfallfolgen (Schädigung am medialen Seitenband des rechten Knies und Überdehnung des vorderen Kreuzbandes, hernach Bildung von etwas Synovitis mit arthroskopischer Entfernung am 20. Juni 2003, vgl. Urk. 8/I/42) wurde der Beschwerdeführer bis zum 4. Dezember 2003 behandelt. Von einer langen ärztlichen Behandlung kann damit nicht die Rede sein. Was die späteren Therapien und Arztkonsultationen betrifft, sind diese - soweit überhaupt unfallbedingt - vor dem Hintergrund der massiven psychischen Fehlentwicklung zu sehen und entsprechend vorliegend nicht von Relevanz. Dasselbe gilt auch für das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen und dasjenige des schwierigen Heilungsverlaufs beziehungsweise der erheblichen Komplikationen. Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gibt es - trotz unsubstantiierter gegenteiliger Behauptung in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2, S. 4 und S. 6) - nicht. Schliesslich ist auch das Merkmal des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt. So attestierte SUVA-Kreisarzt Dr. N.___ dem Beschwerdeführer bereits Ende September 2003 aus somatischen Gründen zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit für eine weitgehend sitzende Tätigkeit (Urk. 8/I/34), und hielt ihn SUVA-Kreisarzt Dr. X.___ am 13. April 2004 (Urk. 8/I/50) diesbezüglich in naher Zukunft für vollständig arbeitsfähig. Die darüber hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit ist mit bei der vorliegenden Adäquanzprüfung unbeachtlichen psychischen Ursachen zu erklären. Da damit keines der unfallbezogenen Kriterien erfüllt ist, ist das Ereignis vom 14. August 2002 nicht adäquat kausal für die über den 30. August 2004 hinaus geltend gemachten Beschwerden.
5.5.2   Das Unfallereignis vom 7. Mai 2004, bei dem das rechte Knie des Beschwerdeführers beim Hinuntergehen einer Treppe blockierte und er in der Folge auf beide Knie gestürzt ist (Urk. 8/II/6), ist ohne weiteres als leicht zu qualifizieren. Zwar kann auch ein leichter Unfall die adäquate Ursache psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit sein. Erforderlich ist allerdings, dass die unmittelbaren Unfallfolgen geeignet sind, psychische Störungen hervorzurufen. Zudem müssen die bei Unfällen mittleren Grades herangezogenen Kriterien kumuliert oder in besonderer Schwere auftreten (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich Basel Genf 2003, S. 54 f., mit Hinweisen). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz auf die Treppe weder am linken noch am rechten Knie eine wesentliche Verletzung zugezogen hat (Urk. 8/I/55 und Urk. 8/II/9). Damit hat er durch den Aufprall auf die Treppe höchstens jeweils eine Kniekontusion erlitten. Eine solche ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als Ursache für eine psychische Fehlentwicklung, wie sie bei der Beschwerdeführerin eingetreten ist, geeignet.
         Damit fehlt es auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. Mai 2004 und der psychischen Symptomatik. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2006 (Urk. 2) ist daher auch in Bezug auf die psychische Störung nicht zu beanstanden.
 
6.       Zusammenfassend ergibt es sich, dass beim Beschwerdeführer über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. September 2004 hinaus keine unfallbedingten Gesundheitsstörungen (mehr) vorlagen und er bezüglich der Unfallfolgen in seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur seither wieder vollumfänglich arbeitsfähig ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Milosav Milovanovic
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).