UV.2006.00247
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 20. Februar 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1947 geborene M.___ war seit dem 18. August 1987 als Baumschularbeiterin bei Z.___ angestellt und im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei den Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) versichert (vgl. Urk. 8/1).
Am 24. Februar 2004 rutschte sie auf einem vereisten Gehweg aus und stürzte (vgl. Urk. 8/1, Urk. 9/1). Der noch am Unfalltag konsultierte erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Commotio cerebri, eine Gesichtskontusion links sowie eine HWS-Kontusion und attestierte der Versicherten bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/1).
Am 1. Dezember 2004 teilte die Winterthur der Versicherten mit, der status quo sine sei am 12. November 2004 wieder erreicht gewesen; die Versicherungsleistungen würden daher rückwirkend auf diesen Zeitpunkt eingestellt (vgl. Urk. 8/6). Nachdem M.___ dagegen opponierte hatte (vgl. Urk. 8/8), verfügte die Winterthur am 14. Januar 2005 die Leistungseinstellung per 12. November 2004 (vgl. Urk. 8/10). Der Krankenversicherer der Versicherten zog seine gegen diese Verfügung vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/11) am 16. Februar 2005 (Urk. 8/15) wieder zurück. Die von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/13) wies die Winterthur mit Entscheid vom 10. Mai 2006 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess die Versicherte am 26. Juli 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1):
Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Versicherungsleistungen aus- zurichten und die Rentenfrage und Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen.
Es sei eventualiter eine polydisziplinarische medizinische Begutachtung an- zuordnen und aufgrund deren Befunde ein Entscheid zu treffen.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2006 (Urk. 7) beantragte die Winterthur Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Winterthur hat für die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Februar 2004 geklagten Beschwerden bis am 12. November 2004 Leistungen erbracht. Streitig und zu prüfen ist, ob sie ihre Leistungspflicht über dieses Datum hinaus zu Recht verneinte. Dabei muss das Dahinfallen jeder unfallkausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ob dieser dahingefallen ist, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung oder im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
Bei unfallbedingten psychischen Gesundheitsschäden und HWS-Distorsionen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle beziehungsweise Schädel-Hirn-Traumata (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) hat dagegen eine spezielle Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 beziehungsweise BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien zu erfolgen.
2.
2.1 Die Winterthur verneinte eine über den 12. November 2004 hinaus bestehende Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. Februar 2004 unter Hinweis auf die Einschätzung ihrer Vertrauensärzte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 25. April 2006 (Urk. 9/8) beziehungsweise Dr. med. B.___ vom 12. November 2004 (Urk. 9/7) mit der Begründung, der status quo sine sei am 12. November 2004 wieder erreicht gewesen. In Bezug auf die psychischen Beschwerden fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zum fraglichen, als leicht zu qualifizierenden Unfall (vgl. Urk. 2 S. 2).
Die Beschwerdeführerin stelle sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie leide weiterhin unter diversen unfallbedingten somatischen und psychischen Beschwerden, wobei letztere infolge einer ärztlichen Fehlbehandlung aufgetreten seien. Die Einschätzung des Vertrauensarztes Dr. B.___ (Urk. 9/7), gestützt auf welche die Leistungseinstellung der Winterthur erfolgt sei, vermöge nicht zu überzeugen, da dieser als Rheumatologe nicht kompetent gewesen sei, ihre neurologischen und psychischen Beschwerden zu beurteilen. Zur genaueren Abklärung ihrer Gesundheitsstörungen und deren Unfallkausalität dränge sich eine polydisziplinäre Untersuchung auf (vgl. Urk. 1 S. 2 f.).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, diagnostizierte am 1. März 2004 eine Commotio cerebri, eine Gesichtskontusion links sowie eine HWS-Kontusion. Neurologische Ausfälle seien nicht vorhanden; im Bereich C3/C4 bestünden beidseits Irritationen. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Ab dem 24. Februar 2004 und bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/1).
In seinem Bericht vom 29. April 2004 (Urk. 9/3) stellte Dr. C.___ folgende Diagnose:
Posttraumatisches cervicocephales/-spondylogenes Syndrom bei/mit
- Status nach Sturz mit Kopftrauma
- HWS-Kontusion/ -Distorsion, Knie- und Schulterkontusion links
- diverse Zahnfrakturen
Der Heilungsverlauf sei protrahiert. Es bestünden Cervicalgien und eine Cephalea. Die Patientin klage über Schwindel, Konzentrationsstörungen sowie Knie- und Schulterschmerzen links. Unfallfremde Faktoren spielten im Heilungsverlauf nicht mit. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
Am 2. Juli 2004 gab Dr. C.___ an, es seien weiterhin Cervicalgien, eine Cephalea, Schulter- und Knieschmerzen links sowie neuropsychologische Defizite vorhanden. Es sei ein bleibender Nachteil in Form von Cervicalgien beziehungsweise einer Cephalea zu erwarten (vgl. Urk. 9/4).
In seinem Bericht vom 26. August 2004 hielt Dr. C.___ fest, noch immer bestünden absolut therapieresistente Beschwerden. Cervicalgien, Cephalea und Schwindel dauerten an. Unfallfremde Faktoren seien keine vorhanden (vgl. Urk. 9/5).
Auf telefonische Anfrage von Dr. B.___ hin gab Dr. C.___ am 5. November 2004 an, die Patientin klage über anhaltende Beschwerden; es seien noch leichte Muskelveränderungen festzustellen. Eine vertrauensärztliche Untersuchung sei wünschenswert (vgl. Urk. 8/6).
3.2 Nachdem er die Beschwerdeführerin am 12. November 2004 vertrauensärztlich untersucht hatte, stellte Dr. B.___ folgende Diagnose (vgl. Urk. 9/7 S. 2):
Chronifiziertes, nicht näher spezifizierbares weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz in die obere Körperhälfte
- DD: somatoforme Schmerzstörung mit dysphorischer Stimmung respektive mit wahrscheinlich depressiver Entwicklung
- Bisherige Therapieresistenz
Der Röntgenbefund von Dr. C.___ vom 19. März 2004 habe eine Chondrose bis Osteochondrose C5/C6 und C6/C7, eine Streckhaltung in diesem Bereich, fortgeschrittene Uncovertebralspondylosen und den Beginn von Spondylarthrosen C4/C5 gezeigt (vgl. Urk. 9/7 S. 2).
Die Beschwerdeführerin gebe an, noch an Schmerzen in der ganzen linken Kopfhälfte sowie in der linken Nacken- und Rippenregion und unter einer Schlafstörung zu leiden (vgl. Urk. 9/7 S. 1).
Angesichts des Unfallmechanismus und der zugezogenen Kontusion im Bereich der linken Gesichtshälfte sei der Heilverlauf überdurchschnittlich lang und könne nur unter Einbezug unfallfremder Faktoren erklärt werden. Zu beachten sei, dass zwei segmental signifikante degenerative Veränderungen bestünden, die auch schicksalhaft Beschwerden im Bereich der HWS hervorrufen könnten. Zu einer unfallbedingten richtunggebenden Traumatisierung sei es nicht gekommen (vgl. Urk. 9/7 S. 2).
Ein bagatelläres Trauma habe - bei psychosozialer Belastung - zu einem generalisierenden chronischen Schmerzsyndrom geführt. Aufgrund der Verteilung im Bereich der betonten linken Körperhälfte, der offensichtlich dysphorischen bis depressiven Grundstimmung, der Therapieresistenz und der nicht übersehbaren demonstrativen Schmerzbekundung bestehe wahrscheinlich eine Symptomausweitung respektive Somatisierung mit Hinweisen auf eine somatoforme Schmerzstörung. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Weiterführung der Therapien noch einen Erfolg zeitigen werde (vgl. Urk. 9/7 S. 2).
Die Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden sei spätestens im Zeitpunkt der Untersuchung, dem 12. November 2004, nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Die geltend gemachten Schmerzen deuteten auf einen krankhaften Verlauf hin; die Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich aus unfallfremden Gründen eingeschränkt. In einer leichten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zumindest zu 50 % arbeitsfähig. Rheumatologische Veränderungen, die eine anhaltende 100%ige Arbeitsfähigkeit rechtfertigten, bestünden keine (vgl. Urk. 9/7 S. 3). Eine Anmeldung bei der IV - und in diesem Zusammenhang eine interdisziplinäre MEDAS-Begutachtung - seien angezeigt (vgl. Urk. 9/7 S. 4).
3.3 Dr. A.___ hielt am 25. April 2006 gestützt auf die medizinischen Akten fest, die noch geklagten Beschwerden (anhaltende Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche, Brechgefühl, Gleichgewichtsstörungen, Schlaflosigkeit) stünden höchstens noch in einem möglichen natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 24. Februar 2004. Es liege eine Symptomausweitung, welche auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen sei, vor. Der Beurteilung von Dr. B.___ vom 12. November 2004 (Urk. 9/7) sei vollumfänglich zuzustimmen (vgl. Urk. 9/8).
4.
4.1
4.1.1 Aufgrund der zitierten medizinisch Akten lässt sich nicht schlüssig beurteilen, inwiefern der Unfall vom 24. Februar 2004 noch ursächlich ist für die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwerden beziehungsweise ob er für diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens ab 13. November 2004 jegliche kausale Bedeutung verloren hat.
4.1.2 Der von Dr. B.___ im Auftrag der Winterthur verfasste Bericht vom 12. November 2004 (vgl. Urk. 9/7) bildet aus verschiedenen Gründen keine genügende Grundlage für die per 12. November 2004 verfügte Leistungseinstellung. So konnte sich Dr. B.___ den langen Heilverlauf angesichts der beim Sturz vom 24. Februar 2004 lediglich zugezogenen Kontusion im Bereich der linken Gesichtshälfte nicht erklären (vgl. Urk. 9/8 S. 1 und S. 2). Tatsächlich erlitt die Beschwerdeführerin aber durch den Unfall nicht nur eine Gesichts-, sondern auch eine HWS-Kontusion sowie eine Commotio cerebri (vgl. Arztzeugnis UVG Dr. C.___ vom 1. März 2004, Urk. 9/1). Die beiden letztgenannten, von Dr. B.___ nicht berücksichtigten Verletzungen wären aber gerade aufgrund der von der Beschwerdeführerin anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 12. November 2004 noch geklagten Beschwerden (nebst Schlafstörungen Schmerzen in der ganzen linken Kopfhälfte, der linken Nacken- und der linken Rippenregion, vgl. Urk. 9/7 S. 1), welche sich in den beim Sturz lädierten Bereichen lokalisieren lassen, für die Beurteilung der Unfallkausalität der andauernden Gesundheitsstörung relevant gewesen.
4.1.3 Sodann schloss Dr. B.___ eine richtunggebende Traumatisierung betreffend die beiden segmental signifikanten degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule lediglich unter dem Hinweis darauf, dass es diesbezüglich auch schicksalhaft zu HWS-Beschwerden kommen könne, aus (vgl. Urk. 9/7 S. 2). Gemäss Rechtsprechung ist es eine unfallmedizinische Erfahrungstatsache, dass eine richtunggebende, mithin dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule nur als nachgewiesen gelten kann, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 28. September 2005, U 248/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Vorliegend hatte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 1. März 2004 (Urk. 9/1) - und damit nur kurze Zeit nach dem Unfallereignis vom 24. Februar 2004 - festgehalten, dass im Bereich C3/C4 beidseits Irritationen bestünden. Dies war auch Dr. B.___ bekannt (vgl. Urk. 9/7 S. 1). Solche Irritationen könnten gemäss der erwähnten Rechtsprechung aber gerade auf den unfallbedingten Eintritt einer richtungsweisenden Verschlechterung hinweisen. Nicht bekannt ist, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall unter Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich litt. Fest steht immerhin, dass sie bis zum Sturz vom 24. Februar 2004 zu 100 % arbeitsfähig war. Ob beziehungsweise inwiefern der Befund im Bereich C3/C4 betreffend Unfallkausalität der nach dem 12. November 2004 noch geklagten Beschwerden im Nackenbereich von Bedeutung ist, kann aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht geschlossen werden. Während sich Dr. B.___ gar nicht zur Ursache der Irritationen äussert, hielt Dr. C.___ einfach generell fest, dass ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen (vgl. Urk. 9/1).
4.1.4 Unklar ist auch, ob sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Sturz - wie am 29. April 2004 von Dr. C.___ diagnostiziert (vgl. Urk. 9/3) - eine HWS-Distorsion zugezogen hat. Die von ihr geschilderten Gesundheitsstörungen (vgl. Berichte Dr. C.___, Urk. 9/3, Urk. 9/4, Urk. 9/5; Bericht Dr. B.___ vom 12. November 2004, Urk. 9/7 S. 1; Bericht Dr. A.___ vom 25. April 2006, Urk. 9/8) stimmen weitestgehend mit dem für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule typischen Beschwerdebild (Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter; vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) überein. Aufgrund des Sturzes auf den Kopf, der derart heftig war, dass es zu diversen Zahnfrakturen beziehungsweise dem Bruch der Modellgussprothese des Unterkiefers kam (vgl. Urk. 9/2, Urk. 9/3, Urk. 9/4), der in den Berichten von Dr. B.___ immer wieder erwähnten Cephalea (vgl. Urk. 9/3, Urk. 9/4, Urk. 9/5) und der weiteren geklagten Beschwerden ist auch nicht auszuschliessen, dass die Gesundheitsstörung noch mit der ursprünglich diagnostizierten Commotio cerebri in Zusammenhang steht. Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt sowohl betreffend die Diagnose einer HWS-Distorsion als auch diejenige einer Commotio cerebri - insbesondere auch im Hinblick auf die festgestellten neuropsychologischen Defizite (vgl. Bericht Dr. C.___ vom 2. Juli 2004, Urk. 9/4) - als unzureichend abgeklärt.
4.1.5 Dass die Beschwerdeführerin mittlerweile unter einer psychischen Störung leidet, ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 2). Den in Aussicht gestellten Bericht von Psychiater Dr. D.___ (vgl. Urk. 1 S. 2), bei dem sie gemäss eigenen Angaben in Therapie steht, hat die Beschwerdeführerin bis heute nicht eingereicht. Ihr Hausarzt, Dr. C.___, auf dessen Fehlbehandlung die Beschwerdeführerin - allerdings mit wenig nachvollziehbarer Begründung - ihre psychische Symptomatik zurückführt (vgl. Urk. 1 S. 2), hat in keinem seiner Berichte (Urk. 9/1, Urk. 9/3, Urk. 9/4, Urk. 9/5) eine psychische Krankheit diagnostiziert. Dagegen stellte Dr. B.___ die Differentialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit dysphorischer Stimmung respektive mit wahrscheinlich depressiver Entwicklung. Angesichts der Tatsache, dass Dr. B.___ in seinem Bericht nicht sämtliche beim Unfall zugezogenen Verletzungen berücksichtigte, und in Anbetracht der ungenügend abgeklärten Ursachen der somatischen Beschwerden sowie der eher allgemein und lediglich auf einem Verdacht beruhenden Ausführungen des genannten Arztes zur psychischen Ursache sämtlicher Beschwerden (vgl. Urk. 9/7 S. 2) erscheinen auch in Bezug auf die psychische Fehlentwicklung weitere Abklärungen als unabdingbar. Anzumerken ist, dass sich - entgegen den Ausführungen von Dr. B.___ (vgl. Urk. 9/7 S. 3) - aufgrund einer überzeichneten Schmerzpräsentation noch nicht schliessen lässt, dass keine somatisch bedingten Unfallfolgen mehr vorhanden sind. Betreffend die psychische Symptomatik und deren Ursache ist auch die Beurteilung von Dr. A.___ vom 25. April 2006 (Urk. 9/8) wenig hilfreich, stützte dieser sich in seiner Stellungnahme doch ausschliesslich auf die entsprechenden Ausführungen von Dr. B.___, ohne die Beschwerdeführerin selbst untersucht zu haben.
4.2 Aufgrund der bestehenden Unklarheiten betreffend Art und Ursache der Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin kann auch deren Adäquanz - sofern diese im Zeitpunkt der Leistungseinstellung überhaupt schon geprüft werden durfte (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2005, U 380/04, P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 2000, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99) - nicht ohne weiteres verneint werden (vgl. Urk. 7 S. 3). So wäre es im Zusammenhang mit der Adäquanzprüfung von erheblicher Bedeutung, zu wissen, ob die über den 12. November 2004 hinaus geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit einer beim Unfall vom 24. Februar 2004 zugezogenen HWS-Distorsion beziehungsweise Commotio cerebri stehen und welche Bedeutung den psychischen im Vergleich zu den somatischen Beschwerden zukommt.
4.3 Da die vorhandenen medizinischen Berichte keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Frage der Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin über den 12. November 2004 hinaus geklagten Beschwerden bietet, ist die Sache an die Winterthur zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen - nach Möglichkeit unter Beizug allfälliger in der Zwischenzeit vorhandener medizinischer Akten der IV-Stelle (vgl. Urk. 9/7 S. 4) - treffe und hernach erneut über ihre weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. Februar 2004 entscheide.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über de Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Bauauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- Helsana Versicherungen AG
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).