UV.2006.00249

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1960, arbeitete als Hauswart für die A.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/1).
         Am 26. November 2003 stürzte er beim Reinigen einer Fensterfront aus etwa drei Metern Höhe von einer Leiter (vgl. Urk. 8/1 und Polizeirapport vom 26. November 2003, Urk. 8/14 Rapport S. 2 und 5). Er zog sich eine kraniale Berstungsspaltfraktur LWK2, eine distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts sowie eine Pilon-tibiale-Fraktur rechts zu (Urk. 8/6, 8/10 S. 1). Wegen der instabilen LWK2-Fraktur wurde am 28. November 2003 eine dorsale Spondylodese L1-L3 und am 5. Dezember 2003 eine ventrale bisegmentale Spondylodese L1-L3 durchgeführt (Urk. 8/7, 8/8, 8/10 S. 1). Am 5. Dezember 2003 erfolgte zudem gleichzeitig eine offene Reposition und Fixation der Pilonfraktur rechts (Urk. 8/8). Der Versicherte war vom 26. November bis 17. Dezember 2003 im B.___ (nachfolgend: B.___), hospitalisiert (Urk. 8/6). Im Anschluss hielt sich der Versicherte für die Rehabilitation bis zum 18. Februar 2004 in der C.___ auf (Austrittsbericht vom 23. Februar 2004, Urk. 8/10). Der Versicherte war vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/10 S. 1, 8/13). Ab dem 26. März 2004 befand sich der Versicherte in Behandlung beim D.___ (Urk. 8/16; vgl. auch das in der C.___ durchgeführte Psychosomatische Konsilium vom 10. Februar 2004, Urk. 8/9; vgl. auch Urk. 8/49). Die Arbeitsstelle wurde dem Versicherten am 28. April 2004 per 30. Juni 2004 gekündigt (Urk. 8/23).
         Am 18. Juni 2004 empfahlen die Ärzte des B.___ aus unfallchirurgischer Sicht die Durchführung eines Arbeitsversuches in drei Monaten (Urk. 8/28). Am 5. August 2004 fand eine Untersuchung bei Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. E.___, Spezialarzt für Chirurgie, statt (Urk. 8/31). Ein Anfang September 2004 durchgeführter Arbeitsversuch im Reinigungsdienst sowie ein Arbeitsversuch im November 2004 in einer Wäscherei mussten abgebrochen werden, woraufhin im Januar 2005 die durch die F.___ durchgeführte Arbeitsvermittlung eingestellt wurde (Urk. 8/36-38, 8/52-55, 8/58). Vom 30. März bis 4. Mai 2005 befand sich der Versicherte wiederum in der C.___ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie zur psychosomatischen Neubeurteilung sowie Mitbetreuung (Urk. 8/74 S. 2, 8/73, 8/72). Am 31. Mai 2005 nahm Kreisarzt Dr. med. G.___, Spezialarzt für Chirurgie, die Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 8/76). Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 kündigte die SUVA den Abschluss des Versicherungsfalles mit Übernahme der bisherigen Heilkosten und Einstellung der Taggeldzahlungen per 31. Juli 2005 an (Urk. 8/77). Mit Verfügung vom 6. September 2005 sprach sie dem Versicherten ab dem 1. August 2005 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 8/90). Der Versicherte liess dagegen Einsprache erheben und die Zusprache einer höheren Invalidenrente und Integritätsentschädigung beantragen (Urk. 8/98).
         Am 16. Januar 2006 musste wegen einer Narbenhernie lumbal links sowie eines Samenstranglipoms und einer kleinen direkten Leistenhernie rechts ein Narbenhernienrepair mit Vipro-Netz lumbal links sowie eine Transversalisplastik inguinal rechts durchgeführt werden (Urk. 8/134-136, 8/138). Die Operation der Narbenhernie wurde von der SUVA als Unfallfolge übernommen (Urk. 8/136, 8/138, 8/140).
         Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2006 hielt die SUVA an ihrer Verfügung vom 6. September 2005 fest (Urk. 2).
 
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 25. Juli 2006 mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine 60 % - Unfallrente und 30 % - Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2006 schloss die SUVA auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Am 5. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). 
        



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2    
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94).
         Nach der Rechtsprechung kann eine richtunggebende, mithin dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 28. September 2005, U 248/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Falle vorbestehender degenerativer Erkrankungen eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist und länger dauernde Beschwerden bei einer einfachen Kontusion oftmals auf eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung zurückgehen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 17. Juli 2007, U 250/06, Erw. 4.2).
1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist dagegen im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.5     Die versicherte Person hat im Weiteren Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt, oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, seit dem Sturz habe er ständig Wirbelschmerzen, Beinschmerzen und enorme Schmerzen im rechten Arm (Urk. 1 S. 1). Zudem leide er auch an neurologischen Beeinträchtigungen wie starken Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche, welche nur ungenügend abgeklärt worden seien (Urk. 1 S. 1 f.). Die psychischen Beeinträchtigungen seien bei der Leistungsfestsetzung zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2). Gemäss den Angaben der behandelnden Ärztin Dr. med. H.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Chirurgie, sei er für angepasste Tätigkeiten nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 1; vgl. auch Urk. 3/1 und 3/2). Die sehr starken beim Unfall erlittenen Verletzungen mit erheblichen Folgen (Schmerzen, Gehbehinderung, Bewegungsbehinderung, schlechter psychischer Zustand) ergäben mindestens Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 30 % (Urk. 1 S. 2).
2.2    
2.2.1   Die Ärzte des B.___ berichteten am 16. Dezember 2003 von einem problemlosen postoperativen Verlauf (Urk. 8/6). Beim Austritt aus der C.___ am 18. Februar 2004 nach der intensiven Frührehabiliation konnte das rechte Bein wieder voll belastet werden und ein stockfreies Gehen war möglich. Es bestanden noch leichte Schmerzen bei forcierter Supination des rechten oberen Sprunggelenkes und bei guter Beweglichkeit mit Plantar-/Dorsalflexion 45-0-25° (Urk. 8/10 S. 1). Zudem bestand eine eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule mit gelegentlich stechenden Schmerzen ohne Schmerzausstrahlung und ohne neurologische Ausfälle, mit Ruheschmerzen unterschiedlicher Ausprägung sowie mit gelegentlichen Schmerzen beim Abliegen und mit Müdigkeit nach längerem Gehen (Urk. 8/10 S. 1, S. 2 und S. 3). Die Ärzte führten diese Beschwerden auf eine Reizung des dorsalen Stabilisators zurück (Urk. 8/10 S. 2). Das rechte Handgelenk konnte nach Entfernen der Vorderarmgipsschiene bei Austritt noch ohne Kraftanwendung frei bewegt werden. Die Handgelenksbeweglichkeit war leicht eingeschränkt (Urk. 8/10 S. 1 und S. 3). Das psychosomatische Konsilium ergab das Vorliegen einer Anpassungsstörung, Angst und depressiven Reaktion gemischt, komorbid mit einer spezifischen psychotraumatologischen Symptomatik, welche aber nicht das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung erreiche (ICD-10 F43.2; Urk. 8/9 S. 1 und 3). Nach Klinikaustritt wurde die rehabilitative Physiotherapie fortgesetzt (Urk. 8/13, 8/15) und ab dem 26. März 2004 wurde im D.___ eine antidepressive Behandlung durchgeführt (Urk. 8/16). Im Rahmen der postoperativen Nachkontrolle vom 18. Juni 2004 zeigten die klinische Untersuchung sowie die Röntgen und CT-Kontrollen einen regelrechten Verlauf (Urk. 8/28; vgl. auch Urk. 8/29).
         Kreisarzt-Stellvertreter Dr. E.___ diagnostizierte am 4. August 2004 Ruhe-, Bewegungs- und Belastungsschmerzen lumbal nach Berstungsfraktur LWK1 (richtig: LWK2), gewisse Belastungsschmerzen nach operativer Versorgung der Pilon-tibiale-Fraktur rechts sowie geringe Restbeschwerden nach konservativer Behandlung einer distalen Radiusfraktur rechts (Urk. 8/31 S. 3). Die Unfallchirurgen des B.___ rechneten in somatischer Hinsicht mit einer teilweisen Arbeitsaufnahme Anfang September. Wieweit dies bei der sich anbahnenden Chronifizierung der Rückenprobleme, der allgemeinen Dekonditionierung und der psychischen Probleme möglich sein werde, bleibe abzuwarten (Urk. 8/31 S. 4). Der ab dem 6. September 2004 durchgeführte Arbeitsversuch zu 10 % war nach den Angaben von Dr. H.___ gescheitert, weil der Versicherte nicht in der Lage gewesen sei, wie im Reinigungsdienst erforderlich, nach vorne gebeugt oder auf der Leiter zu arbeiten (Urk. 8/38; vgl. auch die Angaben nach dem zweiten Arbeitsversuch, Urk. 8/55). Die Ärzte des D.___ berichteten am 21. Oktober 2004, dass während der vom 26. März bis 27. September 2004 erfolgten medikamentösen Behandlung und den psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesprächen keine wesentliche Verbesserung der depressiven Stimmung habe erreicht werden können. Bei persistierendem Schmerzsyndrom nach Arbeitsunfall und Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit sei nach ihrer Ansicht die depressive Symptomatik Folge der veränderten Lebenssituation im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21; Urk. 8/49; vgl. auch Urk. 8/59). Dr. H.___ gab am 20. Dezember 2004 an, die Wiederaufnahme der Arbeit allerdings nur zu 50 % sei für das Jahr 2005 vorgesehen (Urk. 8/55, 8/59).
2.2.2   Im Rahmen des erneuten Aufenthaltes in der C.___ wurde unter anderem ein Ergonomie-Trainingsprogramm und ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt. Gemäss Dr. med. J.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie und lic. phil. K.___, klinische Psychologin, lag beim Versicherten eine leichte depressive Episode (Major Depression) in Reaktion auf das Unfallerleben bei chronischer Schmerzproblematik vor (ICD-10 F 32.0). Es bestünden eine depressive Verstimmung, ein Interesse-, Freud- und Aktivitätsverlust, Schlaf- und Libidostörungen sowie eine deutliche Antriebsverminderung. Unter anhaltenden Schmerzen und psychosozialer Belastungssituation (Kündigung, Arbeitsreduktion der Ehefrau) habe sich die psychische Situation verschlechtert. Es trete eine hypochondrisch anmutende Ängstlichkeit im Zusammenhang mit seinem operierten Rücken auf. Der Beschwerdeführer verharre in einer hoffnungslosen, passiv-abwartenden Haltung. Die affektive Symptomatik verschlechtere die Schmerzen beziehungsweise die Schmerztoleranz (Urk. 8/72 S. 4).
         Das durchgeführte Ergonomie-Trainingsprogramm enthielt medizinische Trainingstherapie, Arbeitssimulation, Schulung ergonomischer Arbeitstechniken, Wärmeanwendung und die Gelände-Ausdauergruppe (Urk. 8/73 S. 3). Die arbeitsbezogen relevanten Probleme seien vor allem belastungs- und bewegungs- und positionsverstärkte Kreuzschmerzen, belastungsabhängige Schmerzen am rechten oberen Sprunggelenk sowie die psychische Störung (Urk. 8/73 S. 1). Die Bereitschaft zur Erarbeitung von aktivitätsbezogenen Zielen sowie die Lernbereitschaft für einen optimalen Umgang mit Symptomen und Einschränkungen seien mässig gewesen. Die Leistungsbereitschaft sei auf dem Hintergrund der psychischen Problematik beeinträchtigt. Es sei vor allem eine deutliche Antriebsverminderung beobachtet worden. Der Versicherte sei deshalb nur wenig bereit gewesen, ein gewisses Mass an Schmerzen zu tolerieren und sich bis an die beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze belasten zu lassen. Andererseits sei er immer pünktlich zum Trainingsprogramm erschienen, habe seine Übungen selbständig gemacht und sich dabei langsam gesteigert. Die Konsistenz bei den Trainings und Tests sei schlecht gewesen. Es habe aber eine leichte Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden können (Urk. 8/73 S. 2). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart/Reinigungsmitarbeiter wurde als aktuell nicht zumutbar beurteilt. Die damit verbundenen Anforderungen, das notwendige Heben und Tragen von bis zu schweren Lasten und die wiederholt längerdauernde Arbeit vornübergeneigt, seien zu hoch. Angesichts der Symptomausweitung und Selbstlimitierung auf dem Hintergrund der psychischen Problematik sei es theoretisch schwierig zu beurteilen, ob bei normalem Leistungsverhalten die Belastbarkeit für die bisherige Arbeit wieder erreichbar gewesen wäre. Aus somatisch-funktioneller Sicht mindestens zumutbar sei eine leichte, wechselbelastende, ganztägige Arbeit ohne Arbeiten in vorgeneigter Haltung, mit Rumpfrotation und ohne wiederholt längerdauernde Überkopfarbeiten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychischen Problematik sei eine entsprechende Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt halbtags zumutbar (Urk. 8/74 S. 1 f., 8/73 S. 2 und S. 4).
2.2.3   Im Bericht vom 18. Oktober 2005 gab Dr. H.___ an, für eine adaptierte Tätigkeit bestehe theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Neuerdings klage er zudem über rechts thorakale Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe nach ventraler Spondylodese mit faustgrosser Schwellung, die zusätzlich abgeklärt werden sollten (Urk. 8/102 Anhang = Urk. 3/1; vgl. auch Bericht der C.___ vom 23. Mai 2005, Urk. 8/74 S. 2). Das CT des Abdomens und Beckens vom 18. Oktober 2005 ergab eine Narbenhernie der linkslateralen Bauchwand direkt kaudal des Milzunterpols ohne Einklemmung des Darms sowie eine rechtsseitige Leistenhernie mit einem maximalen Querdurchmesser von 2,5 cm (Urk. 8/106, 8/104). Die bei Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, veranlasste Untersuchung vom 7. November 2005 und das dabei erstellte CT vom 9. November 2005 ergaben eine mässige mediane Protrusion C5/6 bis zur Grenze des Myelons und eine kleine mediane Protrusion C3/4 sowie eine Fehlform der Halswirbelsäule (Urk. 8/109 Anhang S. 2 f.). Am 16. Januar 2006 wurde unter anderem die Narbenhernie lumbal links operiert (Urk. 8/134, 8/135; vgl. auch Stellungnahme von Kreisarzt Dr. G.___ vom 16. Februar 2006, Urk. 8/136). Die am 17. März 2006 auf Veranlassung von Dr. I.___ durchgeführte Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule ergab einen Zustand nach Spondylodese L1-L3 mit solider Verankerung des Osteosynthesematerials und konventionell korrekten postoperativen Verhältnissen, eine Osteochondrose lumbo-sacral dorsal betont sowie eine leichte Chrondrose L4/5. Ansonsten sei die Lendenwirbelsäule normal (Urk. 8/139). Im Bericht vom 23. Juni 2006 hielt Dr. I.___ fest, bei den Restbeschwerden im Bereich des Rückens handle es sich vor allem um belastungsabhängige Lumbalgien im oberen und mittleren Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Ausstrahlung in die Beine. Ferner bestünden auch noch belastungsabhängige Beschwerden am rechten Fuss. Die Ursachen des lumbo-vertebralen Schmerzsyndroms seien komplex. Aufgrund der Abklärungsuntersuchungen spiele vor allem ein sogenanntes Edjasent-Segment-Syndrom (richtig: adjacent segment disease) eine Rolle, wobei es sich um Abnützungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule am Übergang der vorfixierten zur normalen Wirbelsäule handle. Es handle sich um belastungsabhängige Schmerzen, was für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sei. Deswegen sei der Versicherte in der ursprünglichen Tätigkeit (Reinigungsdienst) mit Einschränkungen zu 50 % arbeitsfähig, d.h. das Heben von schweren Lasten, mehr als 15 kg kurzfristig und mehr als 5 kg längerfristig, sowie das Arbeiten in vornübergeneigter Haltung sowie Überkopfarbeiten sollten vermieden werden (Urk. 3/2 S. 2).
 
3.       Die Beschwerdegegnerin hat die Taggeldleistungen per 31. Juli 2005 eingestellt und die Rente für die Erwerbsunfähigkeit von 14 % ab dem 1. August 2005 ausgerichtet und gleichzeitig die Integritätsentschädigung zugesprochen (vgl. Urk. 8/77, 8/90). Sie geht mithin davon aus, dass ab 1. August 2005 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG).
         Anlässlich der Kontrolluntersuchung im B.___ vom 18. Juni 2004 wurde im Bereich der ventralen Narbe eine indolente Weichteilprotrusion festgestellt (Urk. 8/28). Bis zur Eintrittsuntersuchung in der C.___ vom 30. März 2005 hatte sich diese Protrusion zu einer faustgrossen postoperativen Bauchwandhernie entwickelt (Urk. 8/74 S. 6). Gemäss ärztlicher Einschätzung war Anfang Mai 2005 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der somatischen Unfallfolgen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, denn diesbezüglich wurden keine weiteren medizinischen Behandlungen oder Massnahmen vorgesehen und es wurde die Arbeitssuche empfohlen (vgl. Urk. 8/74 S. 2). Die Narbenhernie wurde schliesslich, nachdem sie schmerzhaft geworden war, am 16. Januar 2006 zusammen mit einer ebenfalls bestandenen Leistenhernie operiert (vgl. Urk. 8/102 Anhang, 8/104, 8/106, 8/109 Anhang S. 2, 8/135). Zu prüfen ist, ob der Rentenbeginn angesichts der in der Folge noch notwendig gewordenen weiteren Heilbehandlung zu Recht bereits auf den 1. August 2005 festgelegt worden ist.
         Dies ist zu bejahen. Denn es konnte nicht angenommen werden und wird auch aktuell nicht geltend gemacht, dass die Narbenhernienoperation den Invaliditätsgrad (günstig) zu beeinflussen vermag (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M., C., E., F. und R. vom 23. Dezember 2003, U 105/03, Erw. 5.2.2). Vielmehr blieb dieser Eingriff ohne Auswirkungen auf die längerdauernde Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/136). Der Beschwerdeführer lässt den Zeitpunkt des Rentenbeginns und der Zusprache der Integritätsentschädigung denn auch beschwerdeweise nicht beanstanden (vgl. Urk. 1). Was im Weiteren allfällig strittige Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen für die operative Reposition der Narbenhernie betrifft (vgl. Art. 21 UVG), so bleibt festzuhalten, dass diese Leistungen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind  (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).

4.
4.1    
4.1.1   Zu prüfen ist nachfolgend, von welchen unfallbedingten somatischen Einschränkungen bei der Festsetzung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung auszugehen ist.
         Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall eine instabile LWK2-Fraktur, eine Radiusfraktur rechts sowie eine Pilon-tibiale-Fraktur rechts zu (Urk. 8/6-8). Er liess in der Beschwerde unter anderem geltend machen, es lägen seit dem Unfall auch neurologische Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche vor, welche Beeinträchtigungen zu Unrecht nicht weiter abgeklärt worden seien (Urk. 1 S. 2 und S. 3). Gegenüber Dr. L.___ machte der Versicherte am 7. November 2005 seit dem Unfall bestehende Nackenschmerzen, Schwindel sowie Parästhesien im Sinne einer Cervicobrachialgie rechts geltend (Urk. 8/120 S. 1 f.). Zu prüfen ist deshalb vorab, ob der Versicherte sich beim Unfall neben den erwähnten Frakturen zusätzliche somatische Verletzungen zugezogen hat, wie er in der Beschwerde geltend machen lässt (Urk. 1 S. 2).
4.1.2   Die durch Dr. L.___ durchgeführte neurologische Untersuchung vom 7. November 2005 ergab keine auf den Unfall zurückzuführenden bildgebend nachweisbare Verletzungen an der Halswirbelsäule. Eine nach dem Unfall bestandene Bewusstlosigkeit wurde seitens des Versicherten erneut verneint (Urk. 8/109 Anhang S. 3). Der Neurologe veranlasste denn auch keine weiteren (neurologischen) Untersuchungen (Urk. 8/109 Anhang S. 3). Von zusätzlichen, mit somatischen Befunden nachweisbaren Unfallverletzungen im Bereich von Kopf und Nacken ist damit nicht auszugehen. Der Neurologe stellte aber degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule fest (vgl. Urk. 8/109 Anhang S. 2 f.; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2006, U 317/05, Erw. 3, mit Hinweisen).
4.1.3   Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen organisch nicht (hinreichend) erklärbaren Beschwerden und einem Unfall wird in der Regel ebenfalls bejaht, wenn ein HWS-Schleudertrauma oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen S. vom 15. Januar 2008, 8C_8/2007, Erw. 4.1). Auch bei solchen Verletzungen bilden indessen zuallererst die medizinischen Fakten die massgebende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung. Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder des äquivalenten Verletzungsmechanismus wie seine Folgen müssen durch zuverlässige Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 5. September 2006, U 47/06, Erw. 3.1). Für die Annahme einer solchen Verletzung wird verlangt, dass Beschwerden in der Halsregion und an der HWS innerhalb von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen S. vom 15. Januar 2008, 8C_8/2007, Erw. 4.1).
4.1.4   Vorliegend kann indes nicht von einer entsprechenden Verletzung ausgegangen werden. Weder ein Schleudertrauma noch eine äquivalente Verletzung wurden ärztlicherseits je diagnostiziert, noch lagen unmittelbar nach dem Unfall Beschwerden vor, die auf eine solche beim Unfall vom 26. November 2003 eingetretene Verletzung hindeuten könnten. Gegenüber der Polizei wurde keine Bewusstlosigkeit, einzig eine Erinnerungslücke bezüglich des Stehenbleibens der Leiter erwähnt (Urk. 8/14 Rapport S. 3). Weder gegenüber den Ärzten des erstbehandelnden B.___ noch der C.___ erwähnte der Versicherte eine nach dem Unfall bestandene Bewusstlosigkeit (Urk. 8/6, 8/10 S. 2 und S. 5; vgl. auch die entsprechenden Angaben gegenüber Dr. L.___, Urk. 8/109 Anhang S. 1 und S. 3). Vielmehr gab er bei Eintritt in die C.___ an, es sei zu keinem Zeitpunkt zu Brechreiz oder Erbrechen gekommen und es bestünde keine Vergesslichkeit (Urk. 8/10 S. 5). Die HWS-Muskulatur war bei Eintritt in die C.___ am 17. Dezember 2003 zudem normoton (Urk. 8/10 S. 6). Im psychosomatischen Konsilium vom 10. Februar 2004, zweieinhalb Monate nach dem Unfall erwähnte der Versicherte dann zwar Konzentrationsstörungen und eine Vergesslichkeit. Bezüglich des Unfalles führte er an, er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Durch die unerträglichen Schmerzen habe er nicht mehr alles um sich herum wahrgenommen (Urk. 8/9 S. 2). Nackenschmerzen, beziehungsweise Verspannungen im Nacken sind erstmals im Bericht von Dr. H.___ vom 24. September 2004, zehn Monate nach dem Unfall, erwähnt (Urk. 8/38; vgl. auch Urk. 8/74 S. 5). Diese geltend gemachten Konzentrationsstörungen, die Vergesslichkeit und die Nackenschmerzen sind aufgrund ihres späten Auftretens und nach ärztlicher Einschätzung nicht Ausdruck eines beim Unfall erlittenen Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung. Weitere diesbezügliche Abklärungen sind nicht erforderlich.
         Auch von einer beim Unfall eingetretenen (vorübergehenden) Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes im Bereich der Halswirbelsäule ist aufgrund der ärztlichen Berichte und des späten Auftretens der Nackenschmerzen nicht auszugehen. Eine solche Verschlimmerung wäre zudem mittlerweile als abgeheilt zu betrachten (vgl. vorne Erw. 1.2.2).
4.2     Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde geltend machen, bei jeder unerwarteten Bewegung des rechten Arms verspüre er starke Schmerzen in Schulter und Hinterkopf und er könne den verletzten Arm nicht ohne Schmerzen belasten (Urk. 1 S. 2). Dr. L.___ deutete bezüglich der geltend gemachten Cervico-brachialgie einen möglichen Zusammenhang mit der beim Unfall eingetretenen Fraktur der rechten Hand an (Urk. 8/109 Anhang S. 2).
         Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist demgegenüber davon auszugehen, dass die Radiusfraktur gut und ohne bleibende namhafte Beeinträchtigung verheilt ist. Bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. August 2004 (Urk. 8/31 S. 2) gab der Versicherte nämlich an, in der rechten Hand ausser einer gewissen Wetterfühligkeit in Ruhe und bei geringer Anstrengung keinerlei Beschwerden mehr zu verspüren. Gewisse Schmerzen würden bei kraftbeanspruchenden Tätigkeiten sowie beim Heben von Gewichten auftreten. Kreisarzt-Stellvertreter Dr. E.___ berichtete von einem praktisch unauffälligen Befund am rechten Handgelenk bei seitengleicher Beweglichkeit und ohne Schonungszeichen (Urk. 8/31 S. 3). Im Rahmen des zweiten Aufenthaltes in der C.___ vom 30. März bis 4. Mai 2005 war der Versicherte beschwerdefrei und es wurde von einem folgenlosen Abheilen der Fraktur berichtet (Urk. 8/74 S. 2, 5 und S. 6). Die Werte der Handkraftmessung rechts lagen allerdings unter denjenigen von links. Die Ergebnisse der Handkraftmessungen wurden aber nicht als konsistent beurteilt (Urk. 8/73 S. 4 und 7 f.). Auch gegenüber Dr. H.___ (Bericht vom 18. Oktober 2005, Urk. 8/102 Anhang) und Dr. I.___ (Bericht vom 23. Juni 2006, Urk. 3/2) wurden keine Beeinträchtigungen geltend gemacht, vielmehr hielt Dr. I.___ fest, die Radiusfraktur sei problemlos abgeheilt und der Versicherte sei diesbezüglich beschwerdefrei.
         Vor dem Hintergrund dieser einheitlichen, einen längeren Zeitraum abdeckenden ärztlichen Berichte kann bezüglich der beim Unfall eingetretenen Verletzung am rechten Vorderarm von keiner namhaften Einschränkung ausgegangen werden. Es spricht zudem auch nichts dafür, dass die relativ schnell und problemlos abgeheilte Vorderarmverletzung zur geltend gemachten Cervicobrachialgie geführt hat. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Versicherte durch die beim Unfall eingetretene Vorderarmverletzung bei der Ausübung der ihm aufgrund aller gesundheitlichen Einschränkungen zumutbaren leichten Tätigkeit nicht beeinträchtigt ist.
4.3    
4.3.1   Bezüglich der Pilon-tibiale-Fraktur bestehen noch leichte, rezidivierende und stechende Schmerzen am rechten oberen Sprunggelenk nach längerer Belastung bei guten ossären Verhältnissen und minimer Einschränkung der Beweglichkeit (Urk. 8/74 S. 1, 2 und 5, 8/76, 8/102 Anhang, Urk. 3/2).
4.3.2   Bezüglich der Wirbelverletzung zeigten die Röntgenaufnahmen vom 30. März 2005 (Urk. 8/74 S. 7) und vom 17. März 2006 (Urk. 8/139) eine solide Verankerung des Osteosynthesematerials und konventionell korrekte postoperative Verhältnisse. Es bestehen Bewegungseinschränkungen aber keine neurologischen Ausfälle (Urk. 8/74 S. 6, 8/76, 8/102 Anhang, 3/2). Zudem bestehen insbesondere belastungsabhängige Schmerzen, welche von den Ärzten in gewissem Ausmass als nachvollziehbar betrachtet werden (Urk. 8/73 S. 2, 8/76, 3/2).
         Dr. I.___ hielt im Bericht vom 23. Juni 2006 fest, die Ursachen des lumbovertebralen Syndroms seien komplex. Aufgrund der Abklärungsuntersuchungen spiele vor allem ein sogenanntes Edjasent-Segment-Syndrom (richtig: adjacent segment disease) eine Rolle, wobei es sich um Abnützungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule am Übergang der vorfixierten zur normalen Wirbelsäule handle (Urk. 3/2; vgl. dazu Kaech, Funktionelle Bildgebung der Wirbelsäule im MRI, in: Forum Med Suisse 2006, S. 588). Dass beim Beschwerdeführer in den Nachbarsegmenten nachweisbare und relevante Spätfolgen der durchgeführten Spondylodese bestehen, wurde allerdings nicht geltend gemacht und es wurden auch keine entsprechenden Folgen in die Diagnose aufgenommen (Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 8/139). Es liegen damit keine zusätzlichen und vorliegend zu berücksichtigenden Befunde vor.
4.3.3   Gemäss den ärztlichen Beurteilungen ist dem Beschwerdeführer wegen der Unfallfolgen am rechten Fuss und am Rücken die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Hauswart beziehungsweise im Reinigungsdienst nicht mehr (uneingeschränkt) zumutbar (Urk. 8/74 S. 1, 8/102 Anhang und Urk. 3/2). Strittig und zu prüfen ist, in welchem Umfang dem Versicherten die Ausübung einer leidensangepassten leichten Tätigkeit möglich ist.
         Beim Beschwerdeführer trat im Verlauf auch ein psychisches Leiden auf, welches sich zunehmend auch auf die körperliche Belastbarkeit auswirkte. Der Versicherte zeigte anlässlich des Aufenthaltes in der C.___ vom 17. Dezember 2003 bis 18. Februar 2004 eine gedrückte Stimmung, weshalb ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt wurde (Urk. 8/10 S. 3, 8/9). Dr. H.___, welche der Versicherte neu aufgesucht hatte, berichtete am 7. Juli 2004 von einer geltend gemachten massiven Zunahme der Rückenschmerzen bei ausgedehnten muskulären Verspannungen. Im Vordergrund stehe aber eine schwere depressive Entwicklung (Urk. 8/29). Kreisarzt-Stellvertreter Dr. E.___ bezweifelte am 5. August 2004, ob angesichts der sich anbahnenden Chronifizierung der Rückenprobleme, einer allgemeinen Dekonditionierung und der psychischen Probleme die von der B.___ empfohlene teilweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit Anfang September möglich sein werde (Urk. 8/31 S. 4; vgl. auch Urk. 8/49). Nach den wegen Schmerzen gescheiterten Versuchen, die Arbeit wieder aufzunehmen, machte der Versicherte anlässlich der Besprechung vom 11. Januar 2005 mit SUVA-Mitarbeiter M.___ und N.___ von der F.___ einen stark depressiven Eindruck. Er sei perspektivlos und könne sich für einen weiteren Arbeitsversuch nicht motivieren (Urk. 8/58 S. 1; vgl. auch Urk. 8/59). Gemäss dem am 6. April 2006 im Rahmen des zweiten Aufenthaltes in der C.___ durchgeführten psychosomatischen Konsilium hatte sich die psychische Situation unter anhaltenden Schmerzen und psychosozialer Belastungssituation (Kündigung, Arbeitsreduktion der Ehefrau) verschlechtert (Urk. 8/72 S. 4). Beim durchgeführten Trainingsprogramm zeigten sich eine Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz auf dem Hintergrund der psychischen Problematik, weshalb die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der Zumutbarkeit nicht direkt verwertbar seien (Urk. 8/73 S. 2). Aus somatisch-funktioneller Sicht werde mindestens eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ganztags ohne Arbeit in vorgeneigter Haltung, ohne Rumpfrotation und ohne wiederholt längerdauernde Überkopfarbeiten als zumutbar erachtet (Urk. 8/73 S. 2).
         Dr. H.___ ging demgegenüber von einer theoretischen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten von 50 % aus, wobei sie auch die Einschränkungen aus psychischer Sicht mitberücksichtigte (Bericht vom 18. Oktober 2005, Urk. 8/102 Anhang). Dr. I.___, welcher den Versicherten nach der Hernienoperation untersucht hatte, erachtete die ursprüngliche Tätigkeit im Reinigungsdienst mit Einschränkungen (Vermeidung von Heben schwerer Lasten, mehr als 15 kg kurzfristig und mehr als 5 kg längerfristig, sowie Vermeidung von Arbeiten in vorübergeneigter Haltung sowie von Überkopfarbeiten) zu 50 % für zumutbar (Urk. 3/2).
4.3.4   Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ist auf die Angaben der Ärzte der C.___ vom 23. Mai 2005 abzustellen, welche Beurteilung auf konkreter Erprobung und längerer Beobachtung des Versicherten beruht. Die Ärzte zeigten zudem nachvollziehbar auf, dass neben den objektiven somatischen Befunden auch vorliegend nicht zu berücksichtigende psychische Prozesse (vgl. unten Erw. 5.) das Schmerzgeschehen und die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit beeinflussen (vgl. auch Urk. 8/72 S. 4). Den von Dr. I.___ erwähnten belastungabhängigen Schmerzen wurde zudem Rechnung getragen, denn gleich wie Dr. I.___ erachteten die Ärzte der C.___ Arbeiten in vorübergeneigter Haltung oder wiederholte längerdauernde Überkopfarbeiten als nicht zumutbar (Urk. 8/74 S. 2, 3/2). Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass rein aufgrund der somatischen Befunde eine leichte, wechselbelastende, leidensangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % ausgeübt werden könnte.
 
5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte die Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit, da es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis fehle (Urk. 2 S. 5).
         Der Beschwerdeführer hält dafür, dass der adäquate Kausalzusammenhang bei diesem mittelschweren im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizierenden Unfall und angesichts der eingetretenen schweren Verletzungen und der nicht fachmännischen Behandlung zu bejahen sei (Urk. 1).
5.2     Nach der Unfallschilderung des Versicherten gegenüber der Polizei und im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums vom 10. Februar 2004 war er beim Reinigen eines Kippfensters mit der Hand abgerutscht und aus einer Höhe von 3 m von der Leiter gefallen. Er habe Angst gehabt, auf die Treppe oder das Geländer zu fallen und habe deshalb versucht, beim Fallen nach rechts zu springen (Urk. 8/14 Rapport S. 3). Er sei auf den Rücken geprallt, habe Glück gehabt, dass er nicht auf die Treppe gefallen sei, ansonsten wäre er wohl gelähmt geblieben (Urk. 8/9 S. 2). Er habe sofort unerträgliche Schmerzen verspürt, sodass er auch nicht mehr alles um sich herum wahrgenommen habe (Urk. 8/9 S. 2). Beim Unfall zog sich der Versicherte die kraniale Berstungsfraktur LWK2, die Radiusfraktur rechts sowie die Pilon-tibiale-Fraktur rechts zu.
         Für die Einteilung der Unfallschwere ist in erster Linie die zerstörende und verletzende Kraft massgebend (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 326 Erw. 3.4.2). Als mittelschwer bis schwer im mittleren Bereich wurden vom Eidgenössischen Versicherungsgericht Unfälle qualifiziert, bei denen die versicherte Person aus einer Höhe von mehreren Metern von Leitern, Gerüsten oder einem Dach auf den Boden stürzte und erhebliche Verletzungen und Frakturen erlitten hatte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 30. November 2004, U 300/03, Erw. 3.3). Bei Stürzen aus 5 Metern oder mehr wird in der Regel von einem Unfallereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfallereignissen ausgegangen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 555 S. 325, 1998 Nr. U 307 S. 449; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen R. vom 19. Juni 2007, U 417/06, Erw. 4.2.1; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. Dezember 2005, U 392/05, Erw. 2.1, in Sachen M. vom 17. Februar 2004, U 71/03, Erw. 3.1, in Sachen D. vom 4. September 2003, U 3/03, Erw. 3.4.1, in Sachen S. vom 29. Februar 2000, U 146/99, Erw. 4a). Im vorliegenden Fall ist angesichts der Absturzhöhe von circa drei Metern und dem Geschehensablauf - der Versicherte konnte einem Fall auf das Geländer oder die Treppe bewusst und erfolgreich entgegensteuern - von einem eigentlichen mittelschweren Unfall auszugehen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen R. vom 19. Juni 2007, U 417/06, Erw. 4.2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 4. September 2003, U 3/03, Erw. 3.4.1). Zwar waren die erlittenen Verletzungen, insbesondere die kraniale Berstungsfraktur LWK2 nicht unerheblich, es bestanden aber zu keinem Zeitpunkt sensomotorische Ausfälle (Urk. 8/6; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 4. September 2003, U 3/03, Erw. 3.4.1).
         Dem Unfall kam zwar eine gewisse Eindrücklichkeit zu, vom massgeblichen objektiven Standpunkt aus ist indes nicht von einer besonderen Eindrücklichkeit auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. Dezember 2005, U 392/05, Erw. 2.2). So konnte der Beschwerdeführer die anfänglich nach dem Unfall bestandene Höhenangst auch wieder überwinden (Urk. 8/9 S. 2, 8/72 S. 2). Die erlittenen Verletzungen waren zwar - wie erwähnt - nicht unerheblich. Sie waren aber nicht von derartiger Schwere oder Art, dass sie den Eintritt einer psychischen Fehlentwicklung massgeblich zu begünstigen vermochten. Bezüglich der Rückenverletzung kam es nämlich zu keinen sensomotorischen Ausfällen oder Ausstrahlung in die Beine (vgl. Urk. 8/6, 8/74 S. 1, 3/2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. Dezember 2005, U 392/05, Erw. 2.2). Der postoperative Verlauf nach den Eingriffen vom 28. November und 5. Dezember 2003 gestaltete sich zudem problemlos (Urk. 8/6 bis 8/8). Schon bei Austritt aus der B.___ bestand nur die Notwendigkeit geringgradiger Hilfeleistung (Urk. 8/4; RKUV 1998 Nr. U 307 S. 450) und die Frakturen - insbesondere auch die Armfraktur - konsolidierten gut (Urk. 8/28, 8/74 S. 7).
         Kreisarzt-Stellvertreter Dr. E.___ hielt im Bericht vom 5. August 2004 (Urk. 8/31) Ruhe-, Bewegungs- und Belastungsschmerzen lumbal nach Berstungsfraktur von LWK1 (richtig: LWK2) fest (Urk. 8/31 S. 3). Gemäss Bericht der C.___ bestehen chronische LWS-Schmerzen, zunehmend nach längerem Gehen, Stehen, Sitzen und vorgeneigter Haltung (Urk. 8/74 S. 1 und 5). Nach ärztlicher Einschätzung sind insbesondere gewisse belastungsabhängige Schmerzen und Einschränkungen mit den objektiven Befunden zwar erklärbar, indes ist das Ausmass aufgrund der objektiven Befunde nicht nachvollziehbar und steht im Zusammenhang mit der psychisch bedingten Schmerzfixierung (Urk. 8/73 S. 2 und S. 4, 8/76, 3/2). Das Kriterium "körperliche Dauerschmerzen" kann damit höchstens als knapp erfüllt gelten.
         Beim Kriterium "ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung" ist zu prüfen, welche diagnostischen und therapeutischen Massnahmen von welcher Dauer und Intensität effektiv durchgeführt wurden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. Juli 2003, U 509/00, Erw. 4.3.2). Nach den operativen Eingriffen vom 28. November 2003 und vom 5. Dezember 2003 (Urk. 8/7, 8/8) und der Hospitalisation im B.___ bis 17. Dezember 2003 fand während des Aufenthaltes in der C.___ in der Zeit vom 17. Dezember 2003 bis 18. Februar 2004 eine umfassende Rehabilitation statt (Urk. 8/10). Im Anschluss wurde weiterhin regelmässig Physiotherapie durchgeführt und es fanden eine medikamentöse Behandlung sowie regelmässige ärztliche Kontrollen statt (vgl. Urk. 8/10 S. 2, 8/13, 8/28, 8/31 S. 2, 8/58). Im Rahmen des zweiten Aufenthaltes in der C.___ bis 4. Mai 2005 wurde noch ein Heimprogramm instruiert. Weitere physiotherapeutische Massnahmen waren bei Klinikaustritt nicht vorgesehen (Urk. 8/74 S. 2). Der Aufenthalt diente aber nicht in erster Linie einer weiteren Heilbehandlung, sondern der Abklärung der körperlichen Leistungsfähigkeit, nachdem die vorgehende berufliche Wiedereingliederung gescheitert war (Urk. 8/74 S. 2). Die Heilbehandlung der somatischen Unfallfolgen wurde nach dem Aufenthalt, gut 17 Monate nach dem Unfallereignis, vorerst abgeschlossen (Urk. 8/84). Am 16. Januar 2006 musste noch die Narbenhernie reponiert werden, wobei noch einmal eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit auftrat (Urk. 8/131 bis 8/135). Insgesamt kann bei der Heilbehandlung von im Wesentlichen 1 ½ Jahren nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer gesprochen werden.
         Auch von einer ärztlichen Fehlbehandlung, die die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auszugehen. Narbenbrüche treten nach operativen Eingriffen relativ häufig, entweder gleich nach dem Eingriff oder auch noch mehrere Jahre später auf (vgl. de.wikipedia.org/wiki/Narbenbruch). Dass dies vorliegend mit einer ärztlichen Fehlleistung im Zusammenhang steht, ist nicht erstellt. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch eine (erhebliche) Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten ist. Auch rechtfertigt es der Narbenbruch, welcher zwar eine weitere Operation mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit erforderlich machte, nicht, von einer erheblichen Komplikation auszugehen. Im Bericht von Dr. I.___ vom 23. Juni 2006 wurden denn auch keine diesbezüglichen Einschränkungen mehr erwähnt (Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 8/136).
         Was Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, so ist für die Zeit vom 26. November 2003 bis September 2004, während gut neun Monaten, von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen (Urk. 8/1, 8/28, 8/31, 8/36). Für die Zeit danach bestand rein aus physischer Sicht zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, auch wenn die Arbeitsversuche insbesondere auch wegen dem psychischen Leiden und der Schmerzchronifizierung scheiterten (Urk. 8/36, 8/37, 8/38, 8/55, 8/57, 8/59). Ab dem 4. Mai 2005 mit Austritt aus der C.___ war von der vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen (Urk. 8/74). Das Kriterium Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit kann insgesamt, wenn auch nicht ausgeprägt, als erfüllt gelten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen L. vom 30. August 2001, U 56/00, Erw. 3d/aa).
         Insgesamt ist damit ein Kriterium erfüllt und eines knapp erfüllt, was nicht ausreicht um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem psychischen Gesundheitsschaden und dem Unfall zu bejahen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 4. September 2003, U 3/03, Erw. 3.4.2 und 3.5). Das psychische Leiden ist mithin bei der Leistungsfestsetzung nicht zu berücksichtigen.
 
6.
6.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
6.2     Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 57'150.-- (Urk. 2 S. 8, 8/80). Darauf kann abgestellt werden.
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) bei und ermittelte ein Invalideneinkommen von Fr. 49'400.- (Urk. 8/90 S. 2). Im Einspracheverfahren nahm sie zudem einen Erwerbsvergleich unter Beizug von Tabellenlöhnen vor (Urk. 2 S. 8).
         Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen oder die Löhne gemäss DAP heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (vgl. BGE 129 V 480). Dadurch soll die Repräsentativität der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne ermöglicht werden.
         Bei drei der von der SUVA gewählten Tätigkeiten, nämlich bei der Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter (DAP Nr. 3510), Hilfsarbeiter (DAP Nr. 4766) und Hilfsarbeiterin (DAP Nr. 5760) kann, da es sich dabei um beinahe ausschliesslich sitzende Tätigkeiten handelt, nicht von für den Beschwerdeführer erforderlichen wechselbelastenden Tätigkeiten ausgegangen werden (Urk. 8/81). Der Einkommensvergleich ist deshalb anhand der Tabellenlöhne vorzunehmen. Gemäss den Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 erzielten Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten durchschnittlich ein monatliches Einkommen von Fr. 4'588.-- (Bundesamt für Statistik, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Tabelle TA1, S. 53). Unter Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2007, Tabelle B 9.2, S. 98) und unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 2004 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volkswirtschaft 12/2007, Tabelle B 10.2, S. 99) resultiert für das Jahr 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 57'830.82.
         Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin erachtet wegen der leidensbedingten Einschränkung einen Abzug von 15 % für angemessen (vgl. Urk. 2 S. 8). Dieser Einschätzung ist beizupflichten, ist der Beschwerdeführer selbst bei den ihm noch mindestens zumutbaren leichten Tätigkeiten auf die Möglichkeit der Wechselbelastung angewiesen. Daneben bestehen zusätzliche Einschränkungen bei den zumutbaren Körperpositionen. Neben dem leidensbedingten Abzug fällt beim im Jahr 2005 45-jährig gewordenen O.___ kein weiterer Umstand in Betracht. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 49'156.20 (Fr. 57'830.82 - 15 %) resultiert ein Invaliditätsgrad von 13,98 % (Fr. 49'156.20 im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 57'150.-). Der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 14 % ist somit nicht zu beanstanden.
 
7.
7.1     Zu überprüfen bleibt noch die Integritätsentschädigung.
         Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
7.2     Nach dem erwähnten Anhang 3 zur UVV beträgt der Integritätsschaden für eine sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 50 % und für den Verlust eines Fusses 30 %.
         Die Beschwerdegegnerin ging mit ihrem beurteilenden Kreisarzt Dr. G.___ davon aus, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung bezüglich des oberen Sprunggelenkes, welches eine leichte Belastungsintoleranz sowie eine minimal eingeschränkte Beweglichkeit aufweist, nicht erreicht wird (Urk. 8/76, 2 S. 9). Für die Unfallfolgen an der Lendenwirbelsäule berücksichtigte sie gemäss der Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) die Integritätsentschädigungswerte bei Frakturen (inklusive Spondylodese, Kyphose oder Skoliose; vollständig aufgerichtet bis 10° Knickbildung) und ging von Schmerzen der Skala ++ bis +++ aus (geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe bis starke Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe; bei Verstärkung lange Erholungszeit).
         Diese Einschätzung vermag insgesamt zu überzeugen. Namentlich ist davon auszugehen, dass damit der eingeschränkten Beweglichkeit der Wirbelsäule und den geltend gemachten Schmerzen, soweit diese objektivierbar und damit überhaupt zu berücksichtigen sind, angemessen Rechnung getragen wurde (vgl. Urk. 8/74 S. 5; vgl. RKUV 1989 Nr. U 78 S. 364; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen U. vom 17. April 2000, U 275/99, Erw. 4). Die lediglich geringen objektivierbaren Einschränkungen am rechten oberen Sprunggelenk, ohne Nachweis einer Degeneration, rechtfertigen keine Erhöhung (Urk. 8/76, 8/74 S. 6 f., 8/73 S. 8). Die Beschwerde ist abzuweisen.
       
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).