Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 20. Juni 2008
in Sachen
M.___
Gesuchsteller
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahr 1962 geborene M.___ arbeitete seit dem 2. Mai 2000 als Spengler für die A.___ AG Temporär und Dauerstellen und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 10. Oktober 2000 stand er am 9. Oktober 2000 mit seinem Fahrzeug in einer Kolonne, als ein anderes Fahrzeug von hinten auf seinen Wagen auffuhr, wobei sich der Versicherte an Hals und Rücken verletzte (Urk. 10/1). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.2 Die medizinische Erstbehandlung übernahm Dr. med. B.___, der am 23. Oktober 2000 eine leichte Hirnerschütterung sowie eine HWS-Kontusion diagnostizierte (Urk. 10/5). Die weitere Behandlung erfolgte bei Dr. med. C.___. In der Folge wurde der Versicherte von diversen Spezialärzten wie auch vom Kreisarzt der SUVA untersucht. Vom 3. Januar bis 7. Februar 2001 hielt sich der Versicherte zur stationären Behandlung in der Klinik D.___ auf zwecks Rehabilitation von HWS-Problemen insbesondere HWS-Distorsionstraumen (Urk. 10/33). Am 18. Mai 2001 wurden im medizinisch radiodiagnostischen Institut an der Privatklinik E.___ in "___" ein MR des Schädels und der HWS durchgeführt (Urk. 10/60).
1.3 Mit Verfügung vom 9. November 2001 (Urk. 10/68) teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie müsse den Fall, was die Unfallfolgen anbelange, abschliessen und die Versicherungsleistungen per Verfügungsdatum einstellen. Das Taggeld rechne sie entgegenkommenderweise noch bis Ende November mit dem Arbeitgeber ab. Danach seien keine weiteren Taggeldleistungen geschuldet. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten vom 10. Dezember 2001 (Urk. 10/76) wies die SUVA mit Entscheid vom 29. Mai 2002 (Urk. 10/96) ab, nachdem die Krankenversicherung Helsana ihre vorsorglich erhobene Einsprache vom 23. November 2001 (Urk. 10/73) bereits am 12. Dezember 2001 (Urk. 10/79) wieder zurückgezogen hatte.
1.4 Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 3. September 2002 Beschwerde erheben mit dem Hauptantrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten (vgl. Urk. 2 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2002 beantragte die SUVA, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
1.5 Mit Urteil vom 23. Dezember 2003 (Urk. 2) wies das hiesige Gericht die Beschwerde des Versicherten ab, da das Vorliegen organischer Beschwerden, die über den 9. November 2001 hinaus fortbestanden hätten, nicht nachgewiesen sei und es mit Bezug auf die organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beschwerdebild fehle. Dies blieb unangefochten.
1.6 Am 28. April 2006 ersuchte der Versicherte die SUVA darum, ihm wiedererwägungsweise ab 9. November 2001 eine 100%ige Rente sowie Integritätsentschädigung zu gewähren (Urk. 10/112). Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 lehnte es die SUVA ab, auf das Gesuch des Versicherten einzutreten.
2.
2.1 Am 9. August 2006 ersuchte der Versicherte das hiesige Gericht um Revision seines Entscheids vom 23. Dezember 2003 (Urk. 1) und liess sinngemäss beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm aus dem Unfall vom 9. Oktober 2000 (weiterhin) die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen anführen, die SUVA habe es unterlassen, die biomechanische Beurteilung der F.___ vom 1. Dezember 2003 vor dem Entscheid vom 23. Dezember 2003 ans hiesige Gericht weiterzuleiten. Mit Blick auf diese Beurteilung beziehungsweise in Anbetracht dessen, dass seine Gesundheitsstörungen unfallbedingt seien, sei davon auszugehen, dass das hiesige Gericht die Beschwerde gutgeheissen hätte, falls es über die erwähnte Beurteilung verfügt hätte (Urk. 1 S. 2). Zudem habe auch die IV-Stelle nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfallereignis aufgrund seiner unfallbedingten Beschwerden den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) anerkannt. Am 14. August 2006 liess der Gesuchsteller zwei (fremdsprachige) ärztliche Zeugnisse vom 4. beziehungsweise vom 9. August 2006 zu den Akten reichen (Urk. 5/1-3).
2.2 Die SUVA beantragte am 26. September 2006, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (Urk. 7). Am 9. Oktober 2006 schloss das hiesige Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Als neu gelten nach der auch im Rahmen dieser Bestimmung massgebenden Rechtsprechung Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren. Die Tatsachen müssen zudem entscheidend sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Urteils zu verändern und bei zutreffender Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 127 V 353 Erw. 5b).
1.2 Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen entscheidenden Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar bekannt gewesen, zum Nachteil des Gesuchstellers aber unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein neues Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem andern Urteil geführt, wenn hievon bereits im Hauptverfahren Kenntnis bestanden hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 Erw. 5b mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, N 113 zu Art. 61 und N 10 ff. zu Art. 53).
1.3 Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund (neue Tatsachen und Beweismittel) vorliegt.
2.2
2.2.1 Der Gesuchsteller macht zuerst geltend, das hiesige Gericht hätte anders entschieden, falls ihm im Zeitpunkt seines Entscheids vom 23. Dezember 2003 die biomechanische Beurteilung der F.___ vom 1. Dezember 2003 bekannt gewesen wäre (Urk. 1 S. 2). In der erwähnten Beurteilung wird festgehalten, aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Unfallanalyse und der medizinischen Unterlagen, dass die beim Gesuchsteller nach dem Unfallereignis festgestellten, von der Halswirbelsäule (HWS) ausgehenden somatischen Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung schon aufgrund der ersten Heckkollision erklärbar seien. Zum Umfang der allfälligen Out-of-position-Situation seien keine neuen Informationen eingegangen, doch zeige sich hier die sekundäre Kollision mit dem vorne stehenden Fahrzeug als biomechanisch relevante Besonderheit: Bereits in der Kurzbeurteilung sei die Hypothese eines Resonanzeffekts (Heck- und Frontstoss innert weniger als 0.5 Sekunden) erwähnt. Entscheidend für das Eintreten dieses Resonanzeffekts sei die zwischen Heck- und Frontstoss verstrichene Zeitspanne, die hier im kritischen Bereich gelegen habe. Es liege hier somit eine Abweichung vom Normalfall vor. Dies führe zur Gesamtbeurteilung aus biomechanischer Sicht, dass die genannten Gesundheitsstörungen durch das Kollisionsgeschehen gut erklärbar würden (Urk. 10/108 S. 5 f.).
2.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass unfallanalytische Erkenntnisse und biomechanische Überlegungen allenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur - mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten - Schwere des Unfallereignisses liefern können; sie bilden jedoch rechtsprechungsgemäss für sich allein in keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 12. Januar 2007, U 372/06, Erw. 7.2). Solche Berichte sind vielmehr im Gesamtzusammenhang mit allen andern massgebenden Aspekten zu würdigen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, Erw. 3.3).
2.2.3 Für die Klassifikation eines Unfalles als leicht, schwer oder mittelschwer ist in erster Linie auf den äusseren, augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften abzustellen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 19. November 2007, U 2/07, Erw. 5.3.1 mit Hinweis). Der Gesuchsteller war als Lenker eines Personenwagens an einem gewöhnlichen Auffahrunfall ohne irgendwelche spektakuläre Begleitumstände beteiligt. Solche Unfälle werden in aller Regel als mittelschwere Unfälle qualifiziert und als solche sogar eher im Bereich der leichteren Unfälle eingereiht (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 15. März 2005, U 380/04, Erw. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 31. Januar 2007, U 167/06, Erw. 5.1).
2.2.4 Die biomechanische Kurzbeurteilung der F.___ vom 28. März 2001 (Urk. 10/44) ging von einer beim ersten Aufprall (des nachfolgenden Wagens) entstandenen Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges des Gesuchstellers aus, die unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereichs von 10-15 km/h lag. Bei der zweiten Kollision (mit dem Heck des vorderen Wagens) sei das Fahrzeug des Gesuchstellers nochmals einer Geschwindigkeitsänderung in gleicher Richtung unterworfen gewesen, die aber eher geringer ausgefallen sei als die erste (Urk. 10/44 S. 2 oben). Die biomechanische Beurteilung der F.___ vom 1. Dezember 2003, die zum Revisionsgesuch führte, ging von kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von etwa 13 bis 16 km/h (für die erste Kollision) beziehungsweise von rund 7.5 bis 10.5 km/h (für den zweiten Aufprall) aus (Urk. 10/108 S. 5 oben). Somit unterscheidet sie sich nicht wesentlich von der Kurzbeurteilung. Zwar mag danach die für Schleudertraumata geltende Harmlosigkeitsgrenze erreicht oder gar überschritten worden sein. Dem Übersteigen dieser Schwelle kommt bei der Einreihung von Unfällen nach deren Schweregrad indessen kaum je entscheidwesentliche Aussagekraft zu. Die Wucht des Aufpralls kann zwar nicht generell vernachlässigt werden, ihr ist aber letztlich bei dem bei gewöhnlichen Auffahrunfällen üblicherweise erreichten Geschwindigkeitsniveau keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht ging denn auch bei einer Geschwindigkeitsänderung von 12-16 km/h noch von einem mittelschweren Ereignis an der Grenze zu den leichten Unfällen aus (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 10. September 2003, U 343/02, Erw. 4.2). Insbesondere rechtfertigt auch die in der biomechanischen Beurteilung beschriebene Doppelkollision - und der damit verbundene so genannte Resonanzeffekt - bei objektiver Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse keine andere Beurteilung (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 15. März 2005, U 380/04 Erw. 5.1.2).
2.2.5 Geht man - zu Gunsten des Gesuchstellers - von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne (als höchstens in Betracht fallender Variante) aus, müssten für eine Bejahung der Adäquanz mehrere der für die Beurteilung relevanten Kriterien in gehäufter oder ein einzelnes davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140). Dass weder das Eine noch das Andere zutrifft, hat das hiesige Gericht bereits in seinem Entscheid vom 23. Dezember 2003 ausführlich dargelegt und begründet. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Das hiesige Gericht hat einzig die Kriterien der besonderen Art der Verletzung sowie der Dauerbeschwerden - letzteres jedoch wenn überhaupt nur knapp - als erfüllt betrachtet (vgl. Urk. 2 S. 18 f.). Beim Kriterium der besonderen Art der Verletzung hat es sodann der - bereits in der Kurzbeurteilung erwähnten - möglichen Out-of-position-Situation (vgl. Urk. 10/44 S. 3 unten), zu der auch im Rahmen der ausführlicheren biomechanischen Beurteilung vom 1. Dezember 2003 keine neuen Informationen vorlagen (Urk. 10/108 S. 5), zugunsten des Gesuchstellers Rechnung getragen (Urk. 2 S. 18 oben). Der damalige Entscheid vermag somit auch unter Berücksichtigung der biomechanischen Beurteilung vom 1. Dezember 2003 einer erneuten gerichtlichen Überprüfung standzuhalten.
2.3 Auch die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 11. Oktober 2004, mit welcher dem Gesuchsteller ab 1. Oktober 2001 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen wurde (Urk. 10/119-120), stellt keine neue Tatsache dar, welche geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2003 zu verändern. Die Verfügung der IV-Stelle ist insofern nicht erheblich, als die SUVA und das hiesige Gericht weitere Leistungen mit der Begründung abgelehnt haben, dass ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis zu verneinen ist, während die Frage der Unfallkausalität der Beschwerden für den Leistungsanspruch in der Invalidenversicherung ohne Belang ist.
2.4 Der Gesuchsteller bringt auch keine anderen neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Die in den Berichten der Dres. med. G.___, med. H.___ und med. I.___ vom 4. August beziehungsweise vom 9. August 2006 erwähnten Krankheitsbilder (Status nach HWS-Distorsion, Vertigo, posttraumatische Depression beziehungsweise reaktives depressives Syndrom, cephalo-cervicale Symptomatik, Tinnitus, Kopfschmerzen) bildeten bereits Gegenstand der von der SUVA vor Erlass des Einspracheentscheids vom 29. Mai 2002 beigezogenen fachärztlichen Gutachten und Stellungnahmen (vgl. Urk. 10/10, 10/16, 10/33, 10/37, 10/56, 10/58a, 10/64). Aus den neu eingereichten ärztlichen Berichten ergeben sich somit keine neuen Tatsachen. Soweit die Dres. G.___, H.___ und I.___ den schon früher bekannten Sachverhalt abweichend beurteilen, stellt dies keinen Revisionsgrund dar (BGE 108 V 172 Erw. 1 in fine). Es bedürfte hiezu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen liessen (vgl. BGE 110 V 138 E. 2 S. 141). Daran fehlt es indessen.
2.5 Dies führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs.
Das Gericht erkennt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Gojko Reljic
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).