Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 24. November 2007
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann
Geissler Ott Baumann Grieder, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1959, schloss am 18. Mai 1993 rückwirkend ab 1. April 1993 als selbstständiger Bauunternehmer/Akkordmaurer mit der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) einen Versicherungsvertrag ab, in welchem im Rahmen der freiwilligen Unfallversicherung für Selbstständigerwerbende ein versicherter Verdienst von Fr. 69'600.-- vereinbart worden war (vgl. Urk. 3/3).
Mit Formular "Unfallmeldung UVG" vom 7. September 2000 meldete er einen am 6. September 2000 erlittenen Unfall (Urk. 8/1), bei welchem er sich gemäss Diagnose von Dr. med. A.___ des Spitals G.___ eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine am Unfalltag operativ versorgte Knieverletzung links zugezogen hat (Urk. 8/2). Der Versicherte blieb in der Folge arbeitsunfähig (vgl. unter anderem Urk. 8/11).
Mit Vereinbarung vom 17. Oktober 2000 zwischen dem Versicherten und der SUVA wurde der versicherte Verdienst per 1. Januar 2001 auf Fr. 106'800.-- erhöht (Urk. 3/4). Am 2. Februar 2001 unterzog sich L.___ bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit einer Kniearthroskopie links zur Klärung eines persistierenden retropatellären Druckgefühls (Urk. 8/12). Gemäss Austrittsbericht der chirurgischen Abteilung des Spitals G.___ vom 5. Februar 2001 endete die Arbeitsunfähigkeit am 3. Februar 2001 (Urk. 8/13). Die SUVA schloss den Fall per 19. Februar 2001 folgenlos ab (Urk. 2 S. 2 erster Absatz, vgl. auch Urk. 8/18).
Am 3. Juli 2001 meldete Lombardo Gaetano einen Rückfall (Urk. 8/17). Gemäss Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 5. Juli 2001 hätten die Knie- wie auch die nach dem Unfall aufgetretenen Nackenschmerzen in den letzten Monaten zugenommen (Urk. 8/18). Der Kreisarzt Dr. med. C.___ schloss sich am 26. Juli 2001 der vom Versicherten angegebenen Schätzung seiner Arbeitsleistung von 30 % bis auf Weiteres an (Urk. 8/20). Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 teilte die SUVA dem Versicherten die Ausrichtung der Taggelder ab 26. August 2001 zu einem Ansatz von Fr. 152.55 mit (Urk. 8/21). Anlässlich einer Besprechung mit der SUVA am 30. Oktober 2001 erwähnte der Versicherte, dass seines Erachtens die Taggelder nicht korrekt bemessen worden seien, da er nach Abschluss des ersten Unfalls die Lohnvereinbarung auf das Maximum geändert habe (Urk. 8/27). Gemäss Überentschädigungsberechnung vom 28. Dezember 2004 wurden die Taggelder ab 26. August 2001 gestützt auf einen versicherten Jahreslohn von Fr. 106'800.--, damit von Fr. 234.10 (80 %), erbracht (Urk. 8/183; Urk. 8/61).
Nach Durchführung einer polydisziplinären Abklärung des Versicherten in der D.___ im Januar 2005 (vgl. Urk. 8/188-191) teilte die SUVA mit Schreiben vom 26. Juli 2005 den Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage per 1. September 2005 mit (Urk. 8/206). In der Folge fanden zwischen der Versicherung und dem anwaltlich vertretenen Versicherten Verhandlungsgespräche unter anderem über den der Rente zu Grunde zu legenden versicherten Verdienst statt (Urk. 8/222, 8/223). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2005 sprach die SUVA L.___ ab 1. September 2005 eine Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 62 % gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 69'600.-- sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 106'800.-- und ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 8/226). Mit Einsprache vom 31. Januar 2006 liess der Versicherte in materieller Hinsicht die weitere Übernahme der psychotherapeutischen Behandlungskosten, die Weiterausrichtung von Taggeldern über den 1. September 2005 hinaus sowie eventualiter die Ausrichtung einer Invalidenrente von mindestens 75 % ab 1. Oktober 2005 gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 106'800.-- beantragen (Urk. 8/227). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2006 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 8/235).
2. Dagegen liess L.___ am 10. August 2006 Beschwerde erheben und beantragen, die Rente sei aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- zu berechnen. Eventualiter sei der Rentenbeginn um einen Monat auf den 1. Oktober 2005 zu verschieben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 15. September 2006 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen hatten festhalten lassen (Urk. 12, 15), wurde der Schriftenwechsel am 22. November 2006 geschlossen (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist zunächst die Höhe des versicherten Verdienstes, den die Beschwerdegegnerin der Bemessung der Rente zugrunde gelegt hat. Zur Überprüfung der übrigen Parameter der Rentenbemessung ergibt sich aus den Akten kein hinreichender Anlass (vgl. BGE 125 V 415 ff. Erw. 2a-c). Zur eventualiter beantragten Verschiebung des Rentenbeginns wird auf Erw. 4 nachfolgend verwiesen.
1.2 Der Beschwerdeführer lässt die beantragte Festsetzung des versicherten Verdienstes im Wesentlichen damit begründen, dass für die Rentenberechnung einzig die neue Vereinbarung vom 17. Oktober 2000 mit einem nunmehr versicherten Verdienst von Fr. 106'800.-- relevant sei. Die Beschwerdegegnerin habe trotz bekannter Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses der neuen Vereinbarung der Erhöhung des versicherten Verdienstes per 1. Januar 2001 zugestimmt. Folgerichtig habe die Beschwerdegegnerin ab 2001 die Taggeldleistungen denn auch gestützt auf diesen versicherten Verdienst erbracht und könne sich nicht im Nachhinein vor ihrer Verpflichtung drücken. Warum dieser Jahresverdienst nur für die Taggeldleistungen, nicht aber für die Rente gelten soll, sei nicht nachvollziehbar. Art. 5 der Bedingungen für die Unternehmensversicherung (Urk. 3/10) könne nur so verstanden werden, dass die Anpassung des versicherten Verdienstes für alle Taggeld- und Rentenleistungen ab dem vereinbarten Zeitpunkt gelte (Urk. 1, 12).
1.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, den versicherten Verdienst bis zum Eintritt eines folgenschweren Unfalls mit Rentenfolge tief zu halten und entsprechend auch die Prämien und erst zu jenem Zeitpunkt einen neuen Jahresverdienst festzulegen. Vielmehr könne der versicherte Verdienst lediglich für die Zukunft, das heisst für neue Unfallereignisse höher festgesetzt werden. Massgebend für die Berentung sei einzig der im Zeitpunkt des Unfalls vereinbarte Verdienst. Hinzu komme, dass gemäss Art. 5 der Bedingungen für die Unternehmerversicherung eine Erhöhung während der Dauer einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - welche unbestrittenermassen vorgelegen habe - ausgeschlossen sei. Diese Bestimmung sei entgegen den gegnerischen Ausführungen klar (Urk. 7, 15).
2.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) können sich in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss auch für die freiwillige Versicherung. In Art. 5 Abs. 2 UVG wird der Bundesrat ermächtigt, ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung zu erlassen, wobei er namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung ordnet.
Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in den Art. 134 bis 140 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und dabei unter anderem in Art. 138 UVV unter dem Titel "Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen" folgende Regelung getroffen: Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahrs angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als die Hälfte und bei Familienmitgliedern nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen. Gestützt auf die in Art. 15 Abs. 3 enthaltene Delegation hat der Bundesrat in Art. 22 UVV den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes festgesetzt (Abs. 1) und vorgesehen, dass als versicherter Verdienst - mit einzeln aufgeführten Abweichungen - der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn gilt (Abs. 2).
2.2 Nach der in RKUV 1994 Nr. U 193 S. 49 publizierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts lässt sich aus Art. 138 UVV nicht schliessen, dass der versicherte Verdienst innerhalb der durch Art. 22 Abs. 1 und Art. 138 UVV vorgegebenen Grenzen völlig frei festgesetzt werden kann. Aus dem in Art. 5 Abs. 1 UVG enthaltenen Grundsatz, wonach die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss auch für die freiwillige Versicherung gelten, und der Regelung in Art. 138 UVV hat das Eid-genössische Versicherungsgericht vielmehr gefolgert, dass sich auch die bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarung grundsätzlich nach den effektiven Einkommensverhältnissen des Versicherungsnehmers zu richten hat; im Rahmen der bei Selbstständigerwerbenden oftmals unumgänglichen Schätzung der Einkünfte sei allfälligen vorübergehenden Einkommensschwankungen dadurch Rechnung zu tragen, dass ein zumindest innerhalb eines realistischen Bereichs liegender Betrag bestimmt wird; um länger dauernde massive Unterschiede zwischen dem vereinbarten versicherten Verdienst und den wirklichen Einkommensverhältnissen zu vermeiden, seien beide Vertragspartner, sowohl der Versicherte selbst wie auch der Versicherer, gehalten, ihre Vereinbarung nötigenfalls den konkreten Umständen anzugleichen; eine solche Korrektur werde denn in Art. 138 UVV mit der Möglichkeit einer Anpassung des vereinbarten Verdienstes jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres auch ausdrücklich vorbehalten (RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 ff. Erw. 5).
2.3 Auszugehen ist von der Tatsache, dass die freiwillige Versicherung von Gesetzes wegen nicht anders ausgestaltet ist als die obligatorische (Art. 5 Abs. 1 UVG). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung wird die Rente grundsätzlich anhand des tatsächlich versicherten Verdienstes berechnet, wobei als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn gilt (Art. 15 Abs. 2 UVG). Immerhin kann dieser aber erhöht werden, wenn der im Jahr vor dem Unfall tatsächlich bezogene Lohn (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV) aus bestimmten Gründen vermindert war. Die entsprechenden Fälle sind in Art. 24 UVV geregelt. Eine solche Aufwertung des versicherten Verdienstes ist bei Selbstständigerwerbenden, insbesondere bei unklaren Einkommmensverhältnissen, häufig nicht möglich. Zudem bestehen wohl kaum analoge Verhältnisse anderer Selbstständigerwerbender, welche zum Vergleich (Art. 24 Abs. 4 UVV) herangezogen werden könnten. Im Gegensatz zum Lohnbezüger kann der Selbstständigerwerbende vielmehr gerade im Rahmen der Vereinbarung über den versicherten Verdienst vorübergehenden oder dauernden Einkommensverminderungen Rechnung tragen. Dabei kann er innerhalb der von Art. 22 Abs. 1 und 138 UVV vorgegebenen Grenzen jenen Verdienst versichern, den er bei Wegfall des Grundes der Verdiensteinbusse realistischerweise erzielen würde. Er kann zwar unter Berücksichtigung des in Art. 138 UVV vorgeschriebenen Minimums auch einen tieferen Verdienst versichern, hingegen - wegen des Verbots des Versicherungsgewinns (RKUV 1994 Nr. U 183 S. 50 Erw. 5a) - keinen höheren. Der Entscheid, ob und inwiefern er im Rahmen der Vereinbarung des versicherten Verdienstes der eingeschränkten Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit Rechnung tragen will, obliegt dem freiwillig Versicherten. In der freiwilligen Versicherung stellt daher in jedem Fall der vereinbarte Verdienst die Grundlage für die Bemessung der Rente dar; eine Erhöhung in Analogie zu Art. 24 UVV erfolgt nicht. Andernfalls hätte es die versicherte Person in der Hand, einen geringen Verdienst zu vereinbaren in der Annahme, dieser werde bei Eintritt des Versicherungsfalls wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder vorbestehender Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 24 UVV erhöht (SVR 1997 UV Nr. 83 Erw. 6b).
3.
3.1 Wie die Rechtsprechung festgestellt hat, sind nach richtiger Auslegung des Art. 5 UVG die Bestimmungen der obligatorischen Versicherung dann anzuwenden, wenn dies als sinnvoll erscheint. Dies bedeutet, dass Abweichungen dann zulässig sind, wenn sie sich mit dem unterschiedlichen Charakter der beiden Zweige begründen lassen (RKUV 2006 Nr. U 589 S. 404 Erw. 4.1, 2000 Nr. U 373 S. 172 Erw. 4a). In der obligatorischen Unfallversicherung ist, wie gezeigt wurde, im Regelfall auf den vor dem Unfall bezogenen Lohn abzustellen (Art. 15 Abs. 2 UVG). Diese Grundregel will sicherstellen, dass bei den finanziell wichtigsten Versicherungsleistungen, nämlich bei den Renten, von den Faktoren ausgegangen wird, die Basis für die Prämienordnung bilden (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 326) und trägt damit dem Äquivalenzprinzip Rechnung.
Die Interessenlage ist hinsichtlich der Finanzierbarkeit der freiwilligen Unfallversicherung die gleiche, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt hat (RKUV 1994 Nr. U 183 S. 51 Erw. 5c). Deshalb ist es naheliegend, den Grundsatz von Art. 15 Abs. 2 UVG auch in der freiwilligen Unfallversicherung zur Anwendung zu bringen. Hinzu kommt, dass in der freiwilligen Versicherung, soweit das gesetzlich vorgeschriebene Minimum nach Art. 138 UVV - wie vorliegend - nicht unterschritten wird, die Versicherung eines tieferen als des effektiv verdienten Verdienstes im Gegensatz zur Höherversicherung nicht untersagt ist und nach der Rechtsprechung eine Erhöhung nach Art. 24 UVV ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. insbesondere Erw. 2.3).
Dies führt zum Schluss, dass sich der versicherte Verdienst in der freiwilligen Unfallversicherung grundsätzlich nach dem vor dem Unfall vereinbarten versicherten Verdienst richtet, sofern hieraus kein Versicherungsgewinn resultiert.
3.2
3.2.1 Zu prüfen bleibt im Lichte dieser Grundregel, welche Wirkungen die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 17. Oktober 2000 entfaltet und welche Bedeutung hierbei den in den Akten liegenden Bedingungen für die Unternehmerversicherung zukommt (Urk. 3/10).
3.2.2 In der freiwilligen Unfallversicherung kommt das Versicherungsverhältnis durch einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsvertrag zustande (Art. 136 UVV), der analog wie ein privatrechtlicher Vertrag innerhalb der Schranken des zwingenden Rechts nach dem wirklichen Willen der Parteien und nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. April 2006 in Sachen Z., U 105/04, Erw. 6.1).
3.2.3 Gemäss Art. 5 der Bedingungen für die Unternehmerversicherung der Beschwerdegegnerin werden die Geldleistungen und die Prämien aufgrund des in der Vereinbarung festgesetzten Verdienstes bemessen, der auf Antrag des Versicherten angepasst werden kann. Während der Dauer einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ist die Anpassung ausgeschlossen (Urk. 3/10).
Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die neue Vereinbarung vom 17. Oktober 2000 durch den Umstand, dass sie während anhaltender unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und damit im Widerspruch zu Art. 5 der Bedingungen abgeschlossen wurde, nicht ungültig wird. Doch muss entgegen seiner Auffassung (Urk. 12 S. 5) aus Art. 5 der Bedingungen nicht geschlossen werden, dass eine Anpassung des versicherten Verdienstes gemäss dieser Bestimmung für alle Taggeld- und Rentenleistungen ab dem vereinbarten Zeitpunkt Geltung hat. Zwar hält Art. 5 der Bedingungen für die Unternehmerversicherung nicht ausdrücklich fest, dass die Geldleistungen, insbesondere die Rentenleistungen aufgrund des im Unfallzeitpunkt vereinbarten versicherten Verdienstes bemessen werden. Jedoch verdeutlicht Satz 2 der Bestimmung die grundsätzliche Unabänderbarkeit des vor dem Unfall vereinbarten versicherten Verdienstes während respektive für einen laufenden Versicherungsfall und nimmt damit die gesetzliche Ordnung auf.
3.2.4 In den Bedingungen für die Unternehmerversicherung findet sich keine ausdrückliche Regelung für die Variante des Rückfalls, doch macht dies Art. 5 der Bedingungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 5) nicht zu einer unklaren Bestimmung, welche zu Gunsten des Versicherten auszulegen wäre. Art. 1 der Bedingungen verweist ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung für die obligatorische Unfallversicherung, soweit in den Bedingungen und der Vereinbarung nichts anderes geregelt wird (Urk. 3/10). In der obligatorischen Unfallversicherung gilt für die Bemessung des versicherten Verdienstes der Invalidenrente bei Rückfällen ebenfalls der Grundsatz gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG, wonach sich der versicherte Verdienst nach den Verhältnissen bis zum Zeitpunkt des Unfallereignisses zu richten hat.
Im Gegensatz dazu sieht die Sonderregel von Art. 23 Abs. 8 UVV vor, dass der massgebende Lohn für die Bestimmung des Taggeldes bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes sei, und ist damit auf die Deckung des tatsächlich entgangenen Verdienstes gerichtet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen I. vom 22. September 2005, U 357/04, Erw. 1.5.4). Im Lichte der Regelung bei einem Rückfall in der obligatorischen Unfallversicherung mit der konkreten Bemessungsmethode bei den Taggeldern und der abstrakten Methode bei der Invalidenrente und auch der Integritätsentschädigung mit der Anknüpfung an das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Unfalls, erweist sich aufgrund der ähnlichen Interessenlage bei der freiwilligen Unfallversicherung der Beizug einer unterschiedlichen Basis des versicherten Verdienstes für die Bemessung der Invalidenrente und der Taggelder bei einem Rückfall, sofern zwischen Grund- und Rückfall eine hierzu Anlass gebende Änderung in den erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. September 2005 in Sachen I, Erw. 1.5.4), welche hier in der neuen Vereinbarung über den versicherten Verdienst liegt, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 3) als korrekt.
Dementsprechend kann er aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Taggelder nach dem Rückfall ab 26. August 2001 gestützt auf den neu vereinbarten versicherten Verdienst von Fr. 106'800.-- bemass, nichts für sich ableiten.
3.2.5 Vielmehr bleibt festzuhalten, dass sich weder durch die gesetzliche Regelung von Art. 138 UVV noch durch Art. 5 der Bedingungen für die Unternehmerversicherung an der Grundregel, dass sich der versicherte Verdienst für die Bemessung der Invalidenrente nach den Verhältnissen bis zum Zeitpunkt des Unfallereignisses zu richten hat, etwas ändert. Des weitern ist davon auszugehen, dass der tatsächliche Wille der Beschwerdegegnerin bei Abschluss der Vereinbarung vom 17. Oktober 2000 nicht auf eine Erhöhung des versicherten Verdienstes als Grundlage einer Invalidenrente für den laufenden Versicherungsfall gerichtet war, Entsprechendes wird auf alle Fälle seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht.
Sind die Parteiwillen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, gilt es zu beachten, dass, sofern das Äquivalenzprinzip in einem Fall wie dem vorliegenden durchbrochen würde, indem die Rentenleistungen auf einer anderen Basis festgelegt würden als sie im Zeitpunkt des Unfalles galten, dies dem Rechtsverständnis des Durchschnittsbürgers kaum entsprechen würde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Anlass hatte, bei Abschluss der Vereinbarung vom 17. Oktober 2000 unter Berücksichtigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass eine allfällige spätere Invalidenrente für die Folgen des ursprünglichen Unfalles in Abweichung von der Grundregel auf der neuen Basis des versicherten Verdienstes erbracht würden, liegen keine vor. Vielmehr ist dem Besprechungsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2001 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer davon ausging, dass der Fallabschluss für eine gültige Erhöhung des versicherten Verdienstes notwendig ist (vgl. Urk. 8/27 S. 1 zweitletzter Absatz).
Hieraus folgt, dass auch eine Auslegung der mutmasslichen Parteiwillen nach dem Vertrauensprinzip dem Beschwerdeführer nicht weiterhilft (BGE 129 III 702 Erw. 2.4 S. 707, 125 III 263 Erw. 4a S. 266, 121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit Hinweisen).
Es lässt sich demnach nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes für die Invalidenrente von dem vor dem Unfall vereinbarten Verdienst ausgegangen ist. Dass der versicherte Verdienst dabei rechnerisch nicht korrekt festgelegt worden wäre, wird nicht behauptet.
4.
4.1 Eventualiter lässt der Beschwerdeführer die Verschiebung des Rentenbeginns auf den 1. Oktober 2005 beantragen (Urk. 1 S. 2) und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Rentenbeginn lediglich 9 Tage vor Ablauf der 5-jährigen Frist gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV willkürlich sei und bei Zuwarten nur eines weitern Tages auch gemäss der obligatorischen Unfallversicherung ein Jahresverdienst von Fr. 106'800.-- massgeblich gewesen wäre (Urk. 1 S. 7).
4.2 Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie unter Erw. 2.3 dargelegt, ist eine Erhöhung des versicherten Verdienstes in der freiwilligen Unfallversicherung in Analogie zu Art. 24 UVV ausgeschlossen.
Was den Zeitpunkt der Rentenbeginns im Lichte von Art. 19 Abs. 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, anbelangt, ist auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 5 ff.), welchen der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Argumente entgegenhalten liess. Auf die Möglichkeit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes durch weitere Heilbehandlungen, welche über die Erhaltung des Zustandes hinausgeht, lassen weder die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zitierten medizinischen Akten, insbesondere diejenigen der D.___ (Urk. 8/188-191) und des Fachpsychologen Dr. phil. E.___ (Urk. 8/227/3), noch die übrigen ärztlichen Unterlagen schliessen (vgl. auch Bericht der F.___ vom 20. April 2005 mit dem Hinweis auf den Behandlungsabschluss, Urk. 8/201). Auch dem Bericht der F.___ vom 11. August 2005 (Urk. 8/209), in welchem die zuständigen Ärzte von dem vom Beschwerdeführer gewünschten erneuten operativen Vorgehen abrieten, lässt sich keine Aussicht auf eine ins Gewicht fallende Besserung entnehmen. Die empfohlene Weiterführung der konservativ-physiotherapeutischen Massnahmen scheint im Wesentlichen der Erhaltung des Zustandes zu dienen. Die erwähnte Hoffnung auf Abnahme des femoropatellaren Anpressdruckes durch Dehnung der Quadrizepsmuskulatur alleine rechtfertigt den Aufschub der Berentung in keinem Falle.
Der Beschwerdeführer selber liess denn auch keine namhafte Besserung, sondern lediglich eine Behandlungsbedürftigkeit mit "Aussicht auf Besserung" behaupten und verzichtete im vorliegenden Verfahren auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Übernahme der Heilbehandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin.
Nach dem Gesagten kann auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philipp Baumann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).