Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00255
UV.2006.00255

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil und Beschluss vom 15. Januar 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1976 geborene S.___ war bei der V.___ als Vorarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 13/1). Am 12. Juli 2004 fuhr ihm ein Auto ins Heck, worauf er mit seinem auf das vor ihm stehende Fahrzeug aufprallte (vgl. Urk. 13/1, Urk. 13/2, Urk. 13/37 S. 3).
         Die erstbehandelnde Ärztin diagnostizierte eine HWS-Distorsion Grad I sowie eine Lumbalgie und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht Universitätsspital Z.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 12. Juli 2004, Urk. 13/2). Ab dem 17. August 2004 wurde dem Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 13/5).
1.2     Am 10. Juni 2005 liess der - mittlerweile arbeitslos gewordene - Versicherte der SUVA per 10. Mai 2005 einen Rückfall melden (vgl. Urk. 13/6). Der behandelnde Arzt diagnostizierte ein posttraumatisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 10. Mai 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht Dr. med. A.___ vom 28. Juni 2005, Urk. 13/13).
         Am 28. Juli 2005 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass mangels eines sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 12. Juli 2004 kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe (vgl. Urk. 13/20). Mit Verfügung vom 18. August 2005 (Urk. 13/25) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht in Bezug auf die gemeldeten Beschwerden erneut. Die gegen diesen Entscheid vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 13/29, Urk. 13/36) wies die SUVA am 3. April 2006 ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2006 (Urk. 2) liess der Versicherte am 16. August 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
1.  Der Entscheid der SUVA vom 3. April 2006 betreffend Abweisung der Einsprache vom 2. Dezember 2005 gegen die Verfügung der SUVA vom 18. August 2005 sei aufzuheben.
2.  Dem Beschwerdeführer seien Leistungen der SUVA zuzusprechen.
3.  Eventualiter sei über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein interdisziplinäres Gutachten von unabhängigen Sachverständigen einzuholen, und danach, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, neu zu entscheiden.
4.  Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer Nachfrist oder eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, die Beschwerdebegründung anhand der Akten der SUVA zu ergänzen.
5.  Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Vor der Festsetzung der Entschädigung sei ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Zeitaufwands zu geben.
6.  Dem Beschwerdeführer sei eine Parteienentschädigung zuzusprechen. Seinem Rechtsvertreter sei vor der Festsetzung der Entschädigung Gelegenheit zur Darlegung seines Zeitaufwands zu geben.
         Die SUVA stellte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2006 (Urk. 12) Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
         Nach Eingang von Replik (Urk. 17), mit welcher der Beschwerdeführer einen Bericht des Spitals Y.___ vom 6. Oktober 2006 (Urk. 18) einreichte, und Duplik (Urk. 21) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. November 2006 (Urk. 22) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig ist, ob die SUVA ihre erneute Leistungspflicht in Bezug auf den Unfall vom 12. Juli 2004 zu Recht verneint hat.

2.
2.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Der materielle Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung, und es wird insofern das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen. Deshalb hat die Einspracheinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheides mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 V 248; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 25).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.4 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.5     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.6     Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.7     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.8     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346   428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

3.
3.1     Eine weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juli 2004 lehnte die SUVA im Wesentlichen unter Hinweis auf den Bericht von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 14. Juli 2005 (Urk. 13/17) mit der Begründung ab, die im Mai 2005 aufgetretene Symptomatik sei auf degenerative Veränderungen zurückzuführen und stehe in keinem Zusammenhang mit der Auffahrkollision vom 12. Juli 2004 (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Betreffend die einspracheweise geltend gemachte depressive Entwicklung infolge des Unfalls fehle es an einem Anfechtungsgegenstand; diesbezüglich könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden (vgl. Urk. 2 S. 5).
3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er leide seit dem 12. Juli 2004 an einem chronischen, therapieresistenten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits und einer somatoformen Schmerzstörung. Im Mai 2005 sei es zu einer Verschlimmerung der lumbalen Beschwerden, verbunden mit einer zunehmenden depressiven Störung gekommen, weshalb seither eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Seit dem Unfall sei er nie mehr vollständig beschwerdefrei gewesen (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 17 S. 3 f., S. 6). Unfallbedingt sei eine deutliche Wesensveränderung eingetreten, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke; so habe er seine frühere Stelle verloren, und auch ein Arbeitsversuch sei gescheitert (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 17 S. 4). Seine Symptome entsprächen dem typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule. Zwischen dem fraglichen Unfall und dem die Arbeitsunfähigkeit bedingenden Gesundheitsschaden bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang (vgl. Urk. 1 S. 6 f., Urk. 17 S. 4 ff.). In Bezug auf die Depression sei die SUVA zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten, hätte sie doch die Sachverhaltsentwicklung bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides berücksichtigen müssen (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 17 S. 4).

4.       Die SUVA ist in ihrem Einspracheentscheid vom 3. April 2006 (Urk. 2) nicht auf die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Leistungspflicht betreffend die gemäss Beschwerdeführer neu zu den weiteren unfallbedingten Beschwerden hinzugekommene depressive Entwicklung eingetreten, obwohl sie die Entwicklung des Sachverhaltes bis zum Erlass des Einspracheentscheides hätte berücksichtigen müssen (vgl. oben Erw. 2.1 Abs. 2). Deshalb und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. September 2006 sowohl einen natürlichen als auch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung verneinte (vgl. Urk. 12 S. 6 ff.) und damit materiell Stellung nahm zur Frage ihrer diesbezüglichen Leistungspflicht, ist auf die Beschwerde vom 16. August 2006 (Urk. 1) vollumfänglich einzutreten.

5.
5.1     Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
         Die noch am Unfalltag konsultierten Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, diagnostizierten eine HWS-Distorsion Grad 1 sowie eine Lumbalgie. Der Patient klage über Schmerzen im Bereich der HWS und der unteren LWS mit Ausstrahlung in das linke Bein sowie leichte Kopfschmerzen. Die Röntgenbilder der HWS beziehungsweise LWS hätten keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen ergeben (vgl. Bericht vom 12. Juli 2004, Urk. 13/2).
         Ab dem 17. August 2004 bescheinigte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, dem Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Unfallschein, Urk. 13/5).
5.2
5.2.1   Am 15. Juni 2005 teilte Dr. A.___ der SUVA mit, der Beschwerdeführer habe ihn am 10. Mai 2005 wegen der akuten Exazerbation eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms, welches sich zu einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom ausweite, konsultiert. Er habe angegeben, seit dem Unfall vom 12. Juli 2004 dauernd an lumbalen Schmerzen zu leiden und aus diesem Grund nicht mehr arbeiten zu können. Unter medikamentöser und physikalischer Therapie hätten die Beschwerden persistiert. Das MRI der LWS (vgl. Urk. 13/13/2) habe lediglich eine mässiggradige Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie eine Spondylarthrose L5/S1 ohne Hinweis auf eine Diskushernie oder eine alte ossäre Läsion gezeigt. Der Beschwerdeführer klage über lumbale, beidseits ins Gesäss ausstrahlende Schmerzen und rezidivierende Blockaden (vgl. Urk. 13/8).
5.2.2   Im Arztzeugnis UVG vom 28. Juni 2005 hielt Dr. A.___ fest, das posttraumatische lumbospondylogene Schmerzsyndrom sei ausschliesslich Folge des Autounfalls vom 12. Juli 2004. Der Patient sei seit dem 10. Mai 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 13/13/1).
5.2.3   SUVA-Arzt Dr. B.___ gab in seiner Beurteilung, gestützt auf die Akten, am 14. Juli 2005 an, nachdem die Behandlung nach dem fraglichen Unfall abgeschlossen worden sei und monatelang wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, könne ein Zusammenhang zwischen der Auffahrkollision und den aktuellen Beschwerden medizinisch nicht nachvollzogen werden. Während bildgebend keine traumatischen Veränderungen nachgewiesen werden könnten, hätten sich vorbestehende degenerative Veränderungen gezeigt, welche die Symptomatik erklärten (vgl. Urk. 13/17).
5.2.4   Vom 3. bis 29. November 2005 hielt der Beschwerdeführer sich stationär in der Klinik X.___ auf. Im Austrittsbericht vom 6. Dezember 2005 (Urk. 3/3) wurden folgende Diagnosen gestellt:
            1.   Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) mit/bei:           -   chronifiziertem lumbospondylogenem Syndrom beidseits seit PKW-             Unfall 12.07.2004        -   MRI vom 20.05.05: Dehydration der Bandscheibe L4/5 und L5/S1,            leichte breitbasige Protrusion, keine Einengung des Spinalkanals, keine         Diskushernie nachweisbar          -   Status nach HWS-Distorsion Grad 1         -   5/5 Waddell-Zeichen positiv
            2.   Rezidivierende depressive Störung (F33.9)         -   derzeit mittelgradige Episode
         Grundstimmung, Antrieb und Interesse des Patienten seien deutlich eingeschränkt gewesen, zusätzlich hätten vegetative Symptome vorgelegen. Differentialdiagnostisch bestünden Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge; für inhaltliche Denkstörungen gebe es dagegen keine Anzeichen. Die vorhandenen organischen Befunde mit massiver Bewegungseinschränkung erklärten das Ausmass des Schmerzerlebens alleine nicht; es bestünden jedoch Hinweise auf innere Konflikte, die das Schmerzerleben zusätzlich aufrecht erhielten und wahrscheinlich zu einer ausgeprägten Schmerzverstärkung führten. Der Patient habe die Beeinflussung der somatischen Beschwerden durch psychosoziale Belastung allerdings kaum erkannt und sich vielmehr ausschliesslich auf die organischen Befunde fixiert. Zukunftsängste, Scham und innerfamiliäre Konflikte hätten ebenfalls Einfluss auf die depressive Entwicklung. Insgesamt habe der Patient bis zum Austritt psychophysisch nur in geringem Mass rekonditioniert werden können. Weiterhin bestünden lumbale, in die Beine ausstrahlende Beschwerden sowie Kribbelparästhesien (vgl. Urk. 3/3 S. 2).
         Die - ihm unbedingt nahegelegte - psychiatrische Anschlusstherapie habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Zu empfehlen sei daneben die Fortsetzung der Physiotherapie sowie die Weiterentwicklung und Förderung von Selbstwirksamkeit und -bewusstsein bei allgemeiner Rekonditionierung und psychischer Stabilisierung (vgl. Urk. 3/3 S. 2 f.). Bis zum 6. Dezember 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach müsse eine Neubeurteilung durch den behandelnden Arzt erfolgen. Es sei eine berufliche Reintegration anzustreben, was derzeit allerdings noch nicht realistisch erscheine (vgl. Urk. 3/3 S. 3).
5.2.5   In seinem Bericht vom 23. März 2006 zuhanden der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 3/5) stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
            -   chronisches, therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom         beidseits      -   anhaltende somatoforme Schmerzstörung      -   mittelschwere depressive Episode
         Die ersten beiden Diagnosen bestünden seit 12. Juli 2004, die Depression sei seit Mai 2005 vorhanden. Ab dem 10. Mai 2005 und bis auf weiteres sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser/Hilfsarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 3/5 S. 1).
         Seit dem Unfall vom 12. Juli 2004 sei der Beschwerdeführer nie mehr vollständig beschwerdefrei gewesen. Er verspüre dauernd in wechselndem Ausmass lumbale Schmerzen. Anfang Mai 2005 sei es zu einer Exazerbation der lumbovertebralen beziehungsweise lumbospondylogenen Beschwerden gekommen, die sich seither weder durch medikamentöse noch durch physikalische Therapiemassnahmen hätten beeinflussen lassen. Der stationäre Aufenthalt in der Klinik X.___ habe sogar noch zu einer Ausweitung der Schmerzen geführt, kombiniert mit einer zunehmenden depressiven Störung (vgl. Urk. 3/5 S. 2).
         Der Beschwerdeführer klage über Energielosigkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen, allgemeine Nervosität, rezidivierende Aggressivität und lumbale, in beide Beine ausstrahlende Schmerzen mit Gefühllosigkeit. Wegen massiver Zunahme der lumbospondylogenen Schmerzen könne er zudem nur kurze Strecken gehen. Derzeit stehe er in physikalischer und psychiatrischer Therapie (vgl. Urk. 3/5 S. 2).
5.2.6   Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums W.___, Ambulatorium, stellten in ihrem Bericht vom 14. Juli 2006 (Urk. 3/4) die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Zwischen der Auffahrkollision und dem Beginn der Beschwerden des Patienten bestehe zeitlich ein Zusammenhang, so sei dieser vor dem Unfall gemäss den vorhandenen Unterlagen psychiatrisch unauffällig und immer erwerbsfähig gewesen. Hinweise auf eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung hätten keine festgestellt werden können. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Unfall verarbeitet habe und mit seiner aktuellen Gesundheitsstörung umgehe, sei im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstruktur zu sehen.
5.2.7   Vom 7. bis 15. September 2006 hielt der Beschwerdeführer sich stationär im Spital Y.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, auf. Im Bericht vom 6. Oktober 2006 (Urk. 18) stellten die Ärzte folgende Diagnosen:
            1.   Lumbospondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont, whs. psychische    Überlagerung         -   Fehlhaltung/Fehlform (leicht)         -   leichte degenerative Veränderungen         -   Verdacht auf Schmerzverarbeitsungsstörung
            2.   Depression
         Der Patient leide seit dem Autounfall im Juli 2004 an Rückenschmerzen. Seither sei er nie mehr beschwerdefrei gewesen. Seit einer Woche bestehe eine deutliche Schmerzzunahme im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen bis in die Fusssohlen beidseits. Aufgrund einer seit dem 7. August 2006 vorhandenen massiven Schmerzzunahme mit immobilisierenden Schmerzen und Schwächegefühl in den Beinen habe sich der Beschwerdeführer auf der Notfallstation gemeldet (vgl. Urk. 18 S. 1).
         Das MRI der LWS vom 12. September 2006 (vgl. Urk. 18 S. 3) habe eine leichte Chondrose und Spondylarthrose bei L4/5 und L5/S1 sowie eine mediale Diskushernie auf gleicher Höhe, ohne Einengung des Spinalkanals und ohne Nervenwurzelkompression, gezeigt. Die klinischen Befunde liessen sich damit nicht erklären. Das betreffend einen allfälligen entzündlichen Prozess ebenfalls durchgeführte Ganzkörperszintigramm und die Laboruntersuchungen seien unauffällig gewesen (vgl. Urk. 18 S. 1).
         Die die ausgeprägten Schmerzen nicht erklärenden radiomorphologischen Befunde, die positiven Waddelzeichen und die sehr inkonstanten Untersuchungsbefunde sprächen für eine Schmerzverarbeitungsstörung bei bekannter psychosozialer Belastungssituation; das psychologische Konsil habe dies noch bestätigt (vgl. Urk. 18 S. 1 f.). Das genannte Konsil ergab am 15. September 2006 ein depressives Zustandsbild bei therapieresistenter, ausgeprägter Schmerzverarbeitungsstörung mit Angst, Hilflosigkeit und Passivität, die teilweise zur Gehunfähigkeit führe. Die sozialpsychiatrische Behandlung im Psychiatrie-Zentrum W.___, Ambulatorium, solle daher weitergeführt werden, um eine weitere Entgleisung zu verhindern. Auch die Wiederaufnahme der medikamentösen Behandlung sei zu empfehlen (vgl. Urk. 18 S. 3).
         Der Patient sei in gutem Allgemein- und gebessertem Schmerzzustand voll mobil nach Hause entlassen worden. Zu empfehlen sei die Weiterführung der ambulanten funktionsorientierten Physiotherapie, die Anpassung der Antidepressiva-Therapie durch die behandelnde Psychiaterin sowie eine weitere Verlaufskontrolle durch den Hausarzt. Aus medizinisch-rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer bis 22. September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Danach könne der Wiedereinstieg in eine geeignete leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung erfolgen, beginnend mit einem Pensum von 50 %, mittelfristig mit einem Pensum von 100 %. Die Arbeitsfähigkeit müsse aber auch aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden (vgl. Urk. 18 S. 2).

6.
6.1     Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Akten nicht davon auszugehen ist, dass der ursprüngliche Fallabschluss der SUVA im August 2004 unrichtig gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer auch geltend machte, über den Behandlungsabschluss beziehungsweise die Wiederaufnahme der Arbeit hinaus unter unfallbedingten Beschwerden gelitten zu haben, so hatte er am 26. August 2004 selber angegeben, wieder zu 100 % zu arbeiten und sich keinen ärztlichen Behandlungen mehr zu unterziehen (vgl. Urk. 13/4). Solche erfolgten dann auch erst wieder ab dem 10. Mai 2005 (vgl. Urk. 13/8) und damit über sieben Monate später. Zu einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision der im Jahr 2004 erfolgten Leistungseinstellung hatte die SUVA daher keinen Anlass.
6.2 Aufgrund der zitierten Arztberichte kann - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 17 S. 2, S. 4 f.) - nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesundheitsstörung, deretwegen per 10. Mai 2005 eine Rückfallmeldung erfolgte, im Zusammenhang mit der beim Unfall zugezogenen HWS-Distorsion steht. So wurde die entsprechende Diagnose ausschliesslich von der nach dem Unfall vom 12. Juli 2004 erstbehandelnden Ärztin (vgl. Urk. 13/2) gestellt. Die ab dem 10. Mai 2005 konsultierten Ärzten hielten in der Folge ein lumbospondylogenes Syndrom beziehungsweise eine somatoforme Schmerzstörung für ursächlich für die erneut geklagten Beschwerden und diagnostizierten zudem eine depressive Störung. Überhaupt standen ab dem 10. Mai 2005 ganz klar lumbale Schmerzen und nicht die ausschliesslich im Bericht der Klinik X.___ vom 6. Dezember 2005 (Urk. 3/3) noch - als weitere Schmerzen - erwähnten Beschwerden im HWS-Bereich im Vordergrund. Insbesondere gegenüber Dr. A.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem Unfall in Behandlung stand, gab dieser nie HWS-Beschwerden an (vgl. Urk. 13/8, Urk. 13/13, Urk. 3/5). Die vom Beschwerdeführer als Symptom eines Schleudertraumas geltend gemachte Wesensveränderung, die gar zum Verlust verschiedener Arbeitsstellen geführt habe (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 17 S. 4), wurde von keinem Psychiater erwähnt und erscheint - gerade unter Berücksichtigung der jeweiligen Kündigungsschreiben (vgl. Urk. 13/36/9-11) - als unwahrscheinlich. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer selber gegenüber Dr. A.___ als Grund für den Stellenverlust lumbale Schmerzen an (vgl. Urk. 13/8). Darauf, dass im Zeitpunkt der Rückfallmeldung oder darüber hinaus noch behandlungsbedürftige oder eine Arbeitsunfähigkeit bedingende Folgen der bei der Auffahrkollision zugezogenen HWS-Distorsion - die im Übrigen bereits am Unfalltag als lediglich erstgradig qualifiziert worden war (vgl. Bericht Universitätsspital Z.___ vom 12. Juli 2004, Urk. 13/2) und innert rund eines Monats soweit abheilte, dass der Behandlungsabschluss (vgl. ergänzende Unfallmeldung, Urk. 13/4/2) bei voller Arbeitsfähigkeit erfolgen konnte (vgl. Unfallschein, Urk. 13/5) - vorlägen, gibt es demnach keine Hinweise. Zu weiteren medizinischen Abklärungen diesbezüglich (vgl. Urk. 1 S. 8) gibt es angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Berichte keinen Anlass.
6.3 Betreffend die anhaltenden lumbalen Beschwerden, welche gemäss dem Beschwerdeführer seit dem fraglichen Unfall persistierten und am 10. Mai 2005 exazerbierten (vgl. Urk. 17 S. 3), ist zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit der Auffahrkollision vom 12. Juli 2004 respektive der dabei zugezogenen Lumbalgie (vgl. Bericht Universitätsspital Z.___ vom 12. Juli 2004, Urk. 13/2) stehen und ob die SUVA diesbezüglich - im Rahmen eines Rückfalls - eine Leistungspflicht trifft.
         Während Dr. A.___ die Unfallkausalität des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bejahte (vgl. Arztzeugnis vom 28. Juni 2005, Urk. 13/13/1), stellte sich SUVA-Arzt Dr. B.___ aufgrund der Akten, insbesondere des MRI-Befundes vom 23. Mai 2005 (Urk. 13/13/2), auf den Standpunkt, die erneut aufgetretenen Beschwerden könnten nicht mehr auf das Unfallereignis vom 12. Juli 2004 zurückgeführt werden; vielmehr seien sie im Zusammenhang mit den vorbestehenden massiven degenerativen Veränderungen (Osteochondrosen L4/L5, L5/S1, Spondylarthrose L5/S1) zu sehen (vgl. Bericht vom 14. Juli 2005, Urk. 13/17). Dieser Beurteilung widersprachen die Ärzte des Spitals Y.___ insofern, als sie festhielten, die - als leicht zu qualifizierenden - degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS könnten die klinischen Befunde nicht erklären (vgl. Bericht vom 6. Oktober 2006, Urk. 18).
         Wenn die zitierten Ärzte die Frage der Unfallkausalität auch unterschiedlich beurteilten, so steht jedenfalls fest, dass sich für die lumbalen Beschwerden kein - zumindest unfallbedingtes - organisches Substrat finden liess. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 10. Mai 2005 unter einer psychischen Störung litt, welche sich auf sein Schmerzempfinden auswirkte. Übereinstimmend mit den Ärzten der Klinik X.___ (vgl. Austrittsbericht vom 6. Dezember 2005, Urk. 3/3) stellten sowohl Dr. A.___ (vgl. Bericht vom 23. März 2006, Urk. 3/5) als auch die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums W.___ (vgl. Bericht vom 14. Juli 2006, Urk. 3/4) die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung; die Ärzte des Spitals Y.___ äusserten in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2006 (Urk. 18) Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Es ist daher davon auszugehen, dass die ab dem 10. Mai 2005 geklagten und organisch - jedenfalls mit dem fraglichen Unfall - nicht erklärbaren Beschwerden - zumindest in erster Linie - im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung zu sehen sind.
6.4 Inwiefern der Unfall vom 12. Juli 2004 ursächlich ist für die gemäss den behandelnden Ärzten organisch nicht nachweisbaren körperlichen Beschwerden beziehungsweise die somatoforme Schmerzstörung und die ebenfalls festgestellte - und allenfalls als Spätfolge des Unfallereignisses aufgetretene - Depression (vgl. Bericht Klinik X.___ vom 6. Dezember 2005, Urk. 3/3; Bericht Dr. A.___ vom 23. März 2006, Urk. 3/5; Bericht Spital Y.___ vom 6. Oktober 2006, Urk. 18), kann vorliegend offen bleiben, da die gesundheitlichen Störungen - wie nachfolgend darzulegen ist - in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zur Auffahrkollision stehen.
6.5     Beim Unfall prallte ein nachfolgendes Fahrzeug auf dasjenige des Beschwerdeführers auf (Delta-v-Wert zwischen 8.1 und 11.1 km/h) und stiess dieses ins Heck eines stehenden Autos (Delta-v-Wert zwischen 1.1 und 3.9 km/h; vgl. unfallanalytisches Gutachten, Urk. 13/37/2, Unfallmeldung vom 30. Juli 2004, Urk. 13/1, Bericht Universitätsspital Z.___ vom 12. Juli 2004, Urk. 13/2, Expertisenbericht; Urk. 13/11). Aufgrund dieses Geschehensablaufs ist von einem mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis auszugehen.
         Weder hat sich die Auffahrkollision vom 12. Juli 2004 unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war sie von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat sich der Beschwerdeführer keine Verletzungen von besonderer Schwere zugezogen, welche erfahrungsgemäss geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, konnte der Behandlungsabschluss doch bereits rund einen Monat nach dem Unfallereignis erfolgen (vgl. ergänzende Unfallmeldung, Urk. 13/4/2). Dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Mai 2005 erneut in ärztlicher Behandlung steht, ist bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht zu berücksichtigen, sind die von ihm geklagten Beschwerden doch - zumindest vorwiegend - im Rahmen der psychischen Fehlentwicklung zu sehen. Aus dem selben Grund ist auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen bestehen keine Anhaltspunkte. Was schliesslich den Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, wurde dem Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 13. Juli 2004 bis zum 16. August 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 13/2, Urk. 13/5). Die ab dem 10. Mai 2005 erneut bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist im Zusammenhang mit der psychischen Gesundheitsstörung zu sehen und damit bei der Adäquanzprüfung nicht von Relevanz.
         Da somit keines der massgebenden Beurteilungskriterien erfüllt ist, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den seit dem 10. Mai 2005 andauernden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 12. Juli 2004 zu verneinen. Zu diesem Ergebnis gelangte man selbst dann, wenn man die am 10. Mai 2005 gemeldeten und seither persistierenden Gesundheitsstörungen - entgegen den medizinischen Akten - in Zusammenhang mit der ursprünglich gestellten Diagnose einer HWS-Distorsion brächte und das Vorliegen des diesbezüglich typischen Beschwerdebildes bejahte. Auch in diesem Falle hätte die Adäquanzprüfung nämlich nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts - aufgrund der im Vordergrund stehenden psychischen Fehlentwicklung - nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien zu erfolgen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
         Die SUVA hat demnach ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den ab dem 10. Mai 2005 als Rückfall zum Unfall vom 12. Juli 2004 gemeldeten Beschwerden zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.       Da der vorliegende Prozess nicht aussichtslos war, die anwaltliche Verbeiständung geboten erschien und der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit mit der eingereichten Bestätigung betreffend Unterstützungsleistungen der Sozialen Dienste Zürich (Urk. 7) belegt hat, ist ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler zu bewilligen (vgl. BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Mit Honorarnote vom 29. Dezember 2006 (Urk. 23) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 19 Stunden und Barauslagen von Fr. 114.-- geltend.
         Der verrechnete Zeitaufwand von neun Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift beziehungsweise von siebeneinhalb Stunden für die Arbeit an der Replik erscheint angesichts des nicht sehr hohen Schwierigkeitsgrades des Prozesses als zu hoch; als angemessen erscheint diesbezüglich ein Aufwand von fünf beziehungsweise zweieinhalb Stunden. Unter Berücksichtigung eines Stundenaufwandes von insgesamt zehn Stunden und eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 114.-- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Betrag von Fr. 2'275.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:
1.         Auf die Beschwerde wird vollumfänglich eingetreten.
2. Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
3.         Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2'275.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Assura Krankenversicherung
           sowie an
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).