Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00256
[8C_654/2008]
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UV.2006.00256
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 27. Mai 2008
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1964, arbeitete seit 1. Mai 2000 als angelernter Hilfsschlosser bei der A.___ AG, B.___ (Urk. 9/1 Ziff. 3), und war über diese obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. August 2001 zog sich der Versicherte beim Heben einer schweren Eisenstange am linken Handgelenk einen Diskusriss zu (Urk. 9/2 Ziff. 4, 6 und 9, Urk. 9/10, Urk. 9/20), was vom hiesigen Gericht im Verfahren Nr. UV.2004.00050 mit Urteil vom 15. Dezember 2004 als Unfall qualifiziert wurde (Urk. 9/67).
Mit Verfügung vom 16. September 2005 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 3. Juni 2002 ein (Urk. 9/101). Die dagegen am 2. November 2005 erhobene Einsprache (Urk. 9/104) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 19. April 2006 ab (Urk. 9/107 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. August 2006 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Angelegenheit zur Festsetzung einer Rente und Integritätsentschädigung, eventualiter zu weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2006 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 7. November 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie zum rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung durch Dr. M.___ vom 25. August 2005 sowie Dr. E.___ vom 3. Dezember 2002 und 3. Juni 2002, wonach der Status quo am 3. Juni 2002 erreicht gewesen sei. Die späteren Beschwerden seien unfallfremd und die Leistungen folglich einzustellen (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, einzig der Unfall habe zu den Beschwerden geführt, dieser stelle eine conditio sine qua non für die anhaltenden Beeinträchtigungen dar. Auch allfällig aufgetretene Komplikationen würden daher in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin fallen. Es sei ihm eine Rente von mindestens 26 % sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen, da er im angestammten Beruf bleibend arbeitsunfähig bleibe (Urk. 1 S. 5).
2.3 Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer über den 3. Juni 2002 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
3.
3.1 Dr. med. C.___, FMH Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 22. November 2001 einen Status nach indirektem Trauma im Bereich des linken Unterarms, stellte jedoch keine neurogene Läsion fest (Urk. 9/3 S. 1). Es handle sich höchstwahrscheinlich um einen Muskel- oder Sehnenriss. Dieser sei jedoch höchstens partiell gewesen, da zur Zeit der volle Bewegungsumfang möglich sei (Urk. 9/3 S. 2).
3.2 In seinem Überweisungsschreiben an Dr. E.___ vom 14. März 2002 führte Dr. med. F.___, Leitender Arzt, Chirurgische Klinik des Spitals G.___, aus, eine erste MR-Untersuchung des linken distalen Vorderarms habe im Oktober 2001 keine Pathologie ergeben. Mitte Februar 2002 habe ihn der Beschwerdeführer erneut aufgesucht, wobei die Beschwerden in diesem Zeitpunkt eher ulno-carpal verursacht gewesen seien. Die Schmerzen würden im Bereich des distalen Vorderarmes eher als Ausstrahlung vom Handgelenk aus erscheinen. Bei Verdacht auf eine Läsion des TFCC habe er nun eine Arthro-MR-Untersuchung des Handgelenks durchführen lassen. Dabei habe sich ein feiner transmuraler Defekt zentral im radialen Anteil des Diskus triangularis gezeigt. Erwähnenswert sei zudem, dass im konventionellen Röntgenbild eine leichte Ulna-Plus-Variante von 2 bis 3 mm bestehe, andeutungsweise (1 mm) sei dies auch auf der beschwerdefreien Seite der Fall (Urk. 9/7/3 S. 1). Die Läsion des TFCC sei sehr wohl für die Beschwerdeproblematik verantwortlich, mit eine Rolle spiele jedoch auch die Überlänge der Ulna, obschon sie nicht sehr ausgeprägt sei (Urk. 9/7/3 S. 2).
3.3 Am 26. März 2002 nannte der Hausarzt Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, im Arztzeugnis zu Handen der Beschwerdegegnerin als Diagnose einen Defekt am radialen Anteil des Diskus mit leichtem Ulnavorschub (Urk. 9/8 Ziff. 6). Sowohl die primären Röntgenaufnahmen, das MRI des Vorderarmes wie auch die neurologische Kontrolle hätten keine Ergebnisse gebracht, erst das MRI des Handgelenkes habe den erwähnten Defekt ergeben (Urk. 9/8 Ziff. 4).
3.4 Dr. med. E.___, Handchirurgie FMH, Leitender Arzt, Chirurgische Klinik des Kantonsspitals I.___ (I.___), diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. April 2002 einen Verdacht auf Läsion des Diskus articularis links. Nach dem Unfall im August 2001 hätten konservative Massnahmen mit Ruhigstellung und Physiotherapie keine wesentliche Änderung des Zustandsbild gebracht. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden und der Arbeitsunfähigkeit scheine eine Handgelenksarthroskopie zur Ausglättung des Diskusrisses sinnvoll (Urk. 9/10 S. 1). Weiter führte Dr. E.___ aus, eine Ulnaverkürzungsosteotomie würde er nur bei ungenügender Besserung nach einem solchen Eingriff vorsehen (Urk. 9/10 S. 2).
Am 16. April 2002 nahm Dr. E.___ die Handgelenksarthroskopie links mit arthroskopischer Diskusteilresektion vor und nannte nach der Operation als Diagnose eine traumatische Diskusruptur zentral vom Typ Palmer Ia (Urk. 9/13 S. 1).
3.5 Am 3. Juni 2002 führte Dr. E.___ weiter aus, nach dem Unfall im August 2001 sei es zur Blockade im Handgelenk sowie zu anhaltenden Beschwerden im ulnaren Handgelenkskompartiment gekommen. Anlässlich der Arthroskopie am 16. April 2002 habe er eine traumatische Diskusruptur vorgefunden. An der Entstehung dieser Ruptur durch das Hypersupinationstrauma habe er eigentlich keine Zweifel. Beim beschriebenen Trauma handle es sich um ein adäquates Ereignis für diese Läsion. Dr. E.___ hielt fest, er habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine bei anhaltenden Beschwerden trotz Diskusresektion allenfalls später notwendige Ulnaverkürzungsosteotomie wohl nicht von der Beschwerdegegnerin übernommen würde, da die Ulna-Plus-Variante eine natürlich angeborene sei (Urk. 9/20 S. 1).
In seinem Bericht vom 3. Dezember 2002 hielt Dr. E.___ sodann fest, die persistierenden Schmerzen seien im Rahmen eines ulnaren Hyperpressionssyndroms zu interpretieren, wobei hier jetzt vor allem die Ulna-Plus-Stellung zu Problemen führe. In dieser Situation könne die arthroskopische Diskusteilresektion nicht immer eine genügende Beschwerdebesserung bringen (Urk. 9/31 S. 1). Die Diskusläsion am linken Handgelenk und damit die bereits durchgeführte Handgelenksarthroskopie betrachte er als Unfallfolge. Die jetzt eigentlich notwendige Ulnaverkürzungsosteotomie müsse demgegenüber klar als nicht unfallbedingte Behandlung angesehen werden. Die Ulna-Plus-Variante sei angeboren und könne auch ohne Unfallereignis zu ulnarseitigen Handgelenksbeschwerden führen und einen derartigen Eingriff notwendig machen (Urk. 9/31 S. 2).
Am 19. Dezember 2002 führte Dr. E.___ die Ulnaverkürzungsosteotomie links durch (Urk. 9/68).
3.6 Am 7. Februar 2004 erstattete Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten zu Handen der Invalidenversicherung und nannte dabei folgende Diagnosen (Urk. 9/94 S. 6 f. Ziff. 6):
-
Cervicarthrose der Segmente C5/C6 und C6/C7 mit chronisch rezidivierenden Nacken- und Schulter-Armbeschwerden beidseits
-
Status nach Navicularefraktur links, beginnende radiocarpale Arthrose
-
Status nach Partieller arthroskopischer Diskusresektion bei Verdacht auf Läsion des TFCC
-
Status nach Verkürzungsosteotomie der linken Ulna bei Plus-Variante
-
Status nach Medianusläsion bei Plexusanästhesie links (subjektive Restbeschwerden)
-
Kündigung nach über zweijähriger Arbeitsunfähigkeit, psychosoziale und finanzielle Probleme
Aus heutiger Sicht halte er die Beurteilung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der geltend gemachten Folgen des Ereignisses im Sommer 2001 für durchaus vertretbar (Urk. 9/94 S. 7). Im Hinblick auf die weitere Behandlung rate er, am linken Handgelenk bei Gelegenheit die Platte zu entfernen und dann die Behandlung so bald als möglich abzuschliessen (Urk. 9/94 S. 8).
Am 25. Januar 2005 wurde die Metallplatte durch Dr. med. K.___, Oberärztin, Spital G.___, entfernt (Urk. 9/84).
3.7 Der Hausarzt Dr. H.___ berichtete am 3. April 2005 über trotz der operativen Interventionen unveränderte Beschwerden, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen und Kraftverlust. Die Frage nach unfallfremden Faktoren im Heilungsverlauf bejahte Dr. H.___ und nannte eine Zervalgie sowie ein Panvertebralsyndrom (Urk. 9/92 Ziff. 2).
3.8 Am 16. Juni 2005 verwies Suva Kreisarzt Dr. med. L.___ bezüglich der Frage der Unfallkausalität der Ulnaverkürzungsosteotomie auf den Bericht von Dr. E.___ vom 3. September 2002. Wenn man von dieser Beurteilung ausgehe, gehöre logischerweise auch die Metallentfernung in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse. Alle Umstände berücksichtigend (keine Beteiligung des Kreisarztes an der Schadenführung, verlorener Prozess, bereits veranlasste Gutachten) sei es vernünftig, die sich im jetzigen Zeitpunkt stellenden Fragen auf dem Gutachtensweg beantworten zu lassen (Urk. 9/96).
3.9 Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, führte in seinem Bericht vom 25. August 2005 aus, unfallbedingt sei einzig eine harmlose Diskusläsion ulnar am linken Handgelenk gewesen, welche durch den kleinen arthroskopischen Eingriff vom 16. April 2002 definitiv saniert worden sei. Spätestens anlässlich der Kontrolle bei Dr. E.___ am 3. Juni 2002 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder ein Status quo sine erreicht gewesen. Die spätere Ulna-Verkürzungsosteotomie wegen einem Hyperpressionssyndrom bei Ulna-Plus-Variante, die anschliessenden neurologischen Probleme sowie die Metallentfernung seien unfallfremd. Ebenso seien die degenerativen Nacken-Beschwerden eindeutig unfallfremd (Urk. 9/100).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, die Beurteilung durch Dr. M.___ sei ungenügend, es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser den Fall in fünf Zeilen einschätzen könne (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.3). Dabei verkannte er jedoch, dass die Einschätzung durch Dr. M.___, wonach einzig die ulnare Diskusläsion am linken Handgelenk unfallbedingt und spätestens am 3. Juni 2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder ein Status quo sine erreicht gewesen sei (Urk. 9/100), eine klare, eindeutige und ausdrückliche Stütze im gesamten Fallverlauf sowie insbesondere in den Feststellungen von Dr. E.___ findet. Dieser wurde im März 2002 von Dr. F.___ beigezogen und behandelte den Beschwerdeführer anschliessend bis zur Ulnaverkürzungsosteotomie im Dezember 2002 (Urk. 9/68). Damit ist Dr. E.___ derjenige Arzt, welcher die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers am besten kennt und über den gesamten Verlauf Auskunft geben kann.
4.2 Gestützt auf die Ausführungen von Dr. E.___ in seinem Berichten vom 3. Juni und 3. Dezember 2002 ist demzufolge davon auszugehen, dass die Ulna-Plus-Variante angeboren ist und in keinem Zusammenhang zum Unfall vom August 2001 steht (Urk. 9/20 S. 1, Urk. 9/31 S. 2). Die Überlänge der Ulna war denn auch bereits anlässlich der von Dr. F.___ im Februar 2002 veranlassten Arthro-MR-Untersuchung des linken Handgelenkes festgestellt worden. Dieser führte hierzu im Überweisungsschreiben an Dr. E.___ vom 14. März 2002 aus, die Überlänge der Ulna spiele bei den Beschwerden des Beschwerdeführers mit eine Rolle, obschon sie nicht sehr ausgeprägt sei (Urk. 9/7/3).
Anlässlich der Kontrolluntersuchung am 3. Juni 2002 wies Dr. E.___ den Beschwerdeführer sodann ausdrücklich darauf hin, dass die festgestellte Ulna-Plus-Variante angeboren sei und auch ohne Unfallereignis zu ulnarseitigen Handgelenksbeschwerden führen könne (Urk. 9/31 S. 2). Dass er eine Ulnaverkürzungsosteotomie für den Fall, dass sich die Beschwerden nach der Handgelenksarthroskopie ungenügend bessern würden (Urk. 9/10 S. 2), für angebracht hielt, weist sodann darauf hin, dass er allfällige auch nach der Arthroskopie weiter bestehende Beschwerden mit der angeborenen Ulna-Plus-Variante in Verbindung brachte und nicht mehr mit dem Unfallereignis vom August 2001.
Diese Einschätzung wird weiter auch gestützt durch Dr. J.___, welcher in seinem Gutachten vom 7. Februar 2004 die Ulna-Plus-Variante sowie die Medianusläsion als zwei getrennte Diagnosen aufführte (Urk. 9/94 S. 6 f. Ziff. 6) und somit ebenfalls davon ausging, dass die Beschwerden aufgrund der Ulna-Plus-Variante nicht durch den Unfall ausgelöst wurden und in keinem Zusammenhang mit der Medianusläsion stand. Auch Kreisarzt Dr. L.___ verwies im Wesentlichen auf Dr. E.___ und schloss sich dieser Beurteilung an (Urk. 9/96).
4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach selbst der Kreisarzt Dr. L.___ ein Gutachten empfohlen habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.2), vermag sodann nicht zu überzeugen, da dieser ein solches Vorgehen nicht aus medizinischen Überlegungen, sondern aufgrund des bisherigen Fallverlaufes mit einem verlorenen Prozess sowie bereits eingeholten Gutachten für angebracht hielt (Urk. 9/96).
Auch dass es ohne den Unfall zu keinerlei Beschwerden gekommen wäre (Urk. 1 S. 5), widerspricht den Ausführungen von Dr. E.___. In seinem Bericht vom 3. Dezember 2002 hielt dieser ausdrücklich fest, die Ulna-Plus-Variante sei klar nicht unfallbedingt (Urk. 9/31 S. 2). Ebenso kann es nicht als Hinweis auf einen Zusammenhang mit dem Unfall im August 2001 gewertet werden, dass die Beschwerden lediglich im linken Handgelenk auftraten. Zwar wurde eine Ulnaüberlänge auch im rechten Handgelenk festgestellt, doch beträgt diese gemäss Dr. F.___ lediglich 1 mm und ist damit nur andeutungsweise vorhanden. Demgegenüber betrug die Überlänge am linken Handgelenk 2 bis 3 mm und damit doch markant mehr als rechts (Urk. 9/7/3 S. 1).
4.4 Insgesamt ist also gestützt auf die überzeugenden und übereinstimmenden Berichte von Dr. E.___, Dr. J.___ und Dr. M.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ulnaverkürzungsosteotomie im Dezember 2002 unabhängig vom Unfallereignis im August 2001 aufgrund der angeborenen Ulna-Plus-Variante notwendig wurde, wofür die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig ist.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2006 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).