UV.2006.00257

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 28. Februar 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1964, arbeitete vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2003 als Hilfsarbeiter bei der A.___ (Urk. 6/1, Urk. 6/81A S. 2). Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
         Am 3. September 2003 traf ein am Kranseil hängender, schwerer Betonkübel den Versicherten von hinten am linken Knie (Urk. 6/1, Urk. 6/42 S. 2, Urk. 6/46). Anlässlich der Notfallaufnahme am gleichen Tag im Spital B.___, Chirurgische Klinik, wurde eine Kontusion des linken Knies und des linken Oberschenkels diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 9. September 2003 attestiert (Urk. 6/2). Anlässlich der am 23. September 2003 vorgenommenen Magnetresonanz- (MRI) und Computertomographie (CT) zeigte sich eine deutliche Bone bruise vorwiegend im lateralen Tibiaplateau und in der lateralen Tibiametaphyse sowie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (Berichte des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts vom 24. September 2003; Urk. 6/3-4). Ein weiteres MRI vom 3. Februar 2004 ergab eine vollständige Regredienz des Bone bruise im Bereich des lateralen Tibiaplateaus, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, osteophytäre Ausziehungen im Bereiche des Femorotibialgelenkes medial ausgeprägter als lateralseitig sowie wenig Erguss (Urk. 6/12). Am 27. Februar 2004 erfolgte eine Kniearthroskopie, anlässlich welcher eine vordere Kreuzbandersatzplastik und eine postero-laterale Meniskusteilresektion vorgenommen wurden (Operationsbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Chirurgie, vom 2. März 2004, Urk. 6/18). Ein daraufhin am 26. Mai 2004 durchgeführtes MRI ergab einen regelrechten Befund an der vorderen Kreuzbandplastik, eine leichte, medial betonte Femorotibialgelenksarthrose, stationär im Verlauf, intakte Meniski, einen mässigen Gelenkserguss sowie keine im Verlauf neu aufgetretene Binnenläsion (Urk. 6/24). Aufgrund persistierender Beschwerden befand sich der Versicherte in der Folge vom 2. November 2004 bis zum 7. Dezember 2004 zur Rehabilitation in der Klinik D.___. Im Anschluss an diesen Aufenthalt wurde nebst den Kniebeschwerden eine Anpassungsstörung mit Angst, depressiver Reaktion und Somatisierungstendenz bei psychosozialer Belastung nach Stellenverlust diagnostiziert (Urk. 6/41 S. 1, Urk. 6/42). Daraufhin kam SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, zum Schluss, dass die Verlaufsdokumentation die angegebenen somatischen Beeinträchtigungen des Versicherten am linken Kniegelenk nicht mehr erkläre. Die Unfallrestfolgen würden eine volle berufliche Einsetzbarkeit erkennen lassen. Die psychosomatischen Abklärungen hätten unfallfremde Diagnosen ergeben (Urk. 6/48). Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie den Fall abschliessen und die Versicherungsleistungen nach einer angemessenen Übergangsfrist per 31. Mai 2005 einstellen werde. Auch seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente und Integritätsentschädigung nicht erfüllt (Urk. 6/49). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. März 2005 (Urk. 6/51), ergänzt durch die Eingabe vom 21. April 2005 (Urk. 6/53), Einsprache. Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 teilte die SUVA dem Versicherten in der Folge mit, dass sie zufolge der in der Einsprache vorgebrachten Einwendungen einen Einkommensvergleich anstellen und prüfen werde, ob und welche Leistungen ihm zustünden (Urk. 6/56). Am 19. August 2005 erfolgte sodann ein weiterer arthroskopischer Eingriff durch Dr. C.___, anlässlich welchem eine ausgesprochene Vernarbung retropatellär nach distal im Bereich des Hoffa-Fettkörpers (Plica entsprechend) des linken Knies sowie eine diskrete Knorpelläsion trochleär und ein intaktes vorderes Kreuzband (leicht insuffizient) diagnostiziert wurden (Urk. 6/78). Am 2. September 2005 erklärte Dr. C.___, er könne sich die Beschwerden des Versicherten nicht erklären und sehe keine Therapiemöglichkeiten mehr (Urk. 6/80). Daraufhin teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 5. September 2005 mit, dass sie den Fall per 30. September 2005 abschliesse und die zwischenzeitlich weiterhin ausgerichteten Taggelder und Heilkosten zu diesem Zeitpunkt einstelle, da die Beschwerden nicht erklärbar seien und keine weiteren Therapiemöglichkeiten bestünden (Urk. 6/81).
         Nachdem die SUVA bei der A.___ Informationen in Bezug auf den Jahresverdienst eingeholt (Urk. 6/62, Urk. 6/64) und Abklärungen in Bezug auf das Invalideneinkommen vorgenommen hatte (Urk. 6/82), eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 21. September 2005, dass ihm ab 1. Oktober 2005 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % zugesprochen werde. Da die psychogenen Störungen nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Ereignis stünden, würden diesbezügliche Leistungen entfallen. Zudem bestünde kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 6/85). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Oktober 2005 (Urk. 6/93/1), ergänzt durch die Eingabe vom 29. November 2005 (Urk. 6/96/1), wiederum Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 wurde diese von der SUVA gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 16. Mai 2006 (Urk. 6/100) abgewiesen (Urk. 2).
        
         Per 31. Dezember 2003 erfolgte seitens der A.___ aus betrieblichen Gründen die (ungültige) Kündigung (Urk. 6/42 S. 2, Urk. 6/44, Urk. 6/46/2, Urk. 6/70, Urk. 6/81A S. 2). Im Anschluss an den Unfall vom 3. September 2003 beziehungsweise die Kündigung nahm der Versicherte keine neue Tätigkeit auf und erhielt bis zum 30. September 2005 Taggelder der SUVA (Urk. 6/81A S. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, mit Eingabe vom 21. August 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
            " 1.  Der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.
              2.  Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzu-                             weisen, den medizinischen Sachverhalt ergänzend abzuklären.
              3.  Dem Einsprecher sei eine Invalidenrente basierend auf einem Invalidi-                                      tätsgrad von mindestens 14 % zuzusprechen.
              4.  Unter Entschädigungsfolge."
         Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. September 2006 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5). In der Replik vom 20. Oktober 2006 (Urk. 10) hielt der Versicherte an seinen Rechtsbegehren fest. Da die SUVA innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte und daher Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. November 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 13). In der Folge wies der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2007 darauf hin, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Invaliditätsgrad auf 21 % festgesetzt habe, welcher von der SUVA zu übernehmen sei (Urk. 14) und legte die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Januar 2007 bei (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In formeller Hinsicht liess der Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe, indem sie die Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ vom 16. Mai 2006 erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid mitgeteilt habe und er damit keine Stellungnahme dazu habe abgeben können, das rechtliche Gehör verletzt. Er beantragte jedoch die Rückweisung der Sache an die SUVA nicht zur Behebung dieses allfälligen Mangels (Urk. 1 S. 3 f.).
         Ob das rechtliche Gehör verletzt worden ist, kann daher offen bleiben, zumal es sich jedenfalls um keine schwere Verletzung handeln würde und eine Heilung in diesem Verfahren möglich ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3    
2.3.1   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
2.3.2   Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
2.3.3   Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
2.3.4   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Einkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden.
2.5     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

3.      
3.1     Im Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 sowie in der Beschwerdeantwort vom 13. September 2006 hielt die SUVA fest, dass aus somatischer Sicht eine knieschonende, mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Für die psychischen Beschwerden bestehe keine Leistungspflicht, da der adäquate Kausalzusammenhang zufolge Nichterfüllens der Zusatzkriterien bei mittelschweren Unfällen nicht gegeben sei. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 10 %. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe nicht, da kein erheblicher Integritätsschaden am linken Knie vorliege (Urk. 2 S. 3 - S. 6, Urk. 5 S. 3 f.).
         Der Beschwerdeführer machte dagegen zusammengefasst geltend, dass der medizinische Sachverhalt nicht in genügender Weise abgeklärt worden sei, zumal Dr. C.___ weitere Abklärungen vorgeschlagen habe. Zudem handle es sich beim Ereignis vom 3. September 2003 um einen schweren Unfall, da ihm keine Reaktionsmöglichkeit offen gestanden habe. Schliesslich könne nicht auf die Invaliditätsbemessung der SUVA abgestellt werden. Vielmehr ergebe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 14 beziehungsweise 33 % (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 10).
3.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend abgeklärt wurde, ob der Unfall vom 3. September 2003 als leicht, mittelschwer oder schwer einzustufen beziehungsweise ob für allfällige psychische Beschwerden der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist sowie die Invaliditätsbemessung.

4.      
4.1     Die SUVA ging gestützt auf die Arztberichte von Dr. C.___, den Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 13. Dezember 2004 sowie die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. F.___ vom 16. Mai 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführer korrekt behandelt und mehr als zweckmässig abgeklärt worden sei. Die Beschwerden infolge des Unfalls vom 3. September 2003 und der am 27. Februar 2004 vorgenommenen Kreuzbandersatzplastik und der postero-lateralen Teilmeniskektomie seien nicht erklärbar. Die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei unfallbedingt nicht mehr möglich. Eine ganztägige mittlere Tätigkeit unter Schonung des linken Knies sei jedoch zumutbar. Es liege eine psychogene Problematik vor (Urk. 2, Urk. 6/41-43, Urk. 6/80, Urk. 6/100).
         Demgegenüber wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass gestützt auf die Einschätzung Dr. C.___s weitere medizinische Abklärungen nötig seien. Es gehe nicht an, die Angelegenheit als psychologisches Problem abzutun (Urk. 1 S. 4).
4.2     In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind im Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 13. Dezember 2004 die folgenden Diagnosen aufgeführt: Unfall vom 3. September 2003 mit Kniekontusion links mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) des linken Knies und postero-lateraler Meniskusläsion am linken Knie bei diagnostischer Kniearthroskopie, VKB-Ersatzplastik und postero-laterale Meniskusteilresektion am 27. Februar 2004 sowie Anpassungsstörung mit Angst, depressiver Reaktion und Somatisierungstendenz bei psychosozialer Belastung nach Stellenverlust (ICD-10: F43.22, Z56) (Urk. 6/41 S. 1). Die psychiatrische Diagnose ergibt sich ausserdem aus dem psychosomatischen Konsilium der Klinik D.___ vom 3. Dezember 2004 (Urk. 6/42 S. 1) sowie dem Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2005 (Urk. 6/50).
         Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. September 2005 geht hervor, dass er sich die Beschwerden des Versicherten nicht erklären könne. Im MRI mässig postoperativ vom 26. Mai 2004 zeige sich keine Veränderung oder grob pathologische Situation im Kniegelenk links wie auch szinthigrafisch anlässlich der Untersuchung vom 15. April 2005. Anlässlich der Arthroskopie vom 19. August 2005 habe er lediglich eine kräftige Vernarbung retropatellär feststellen können ohne grob pathologische Veränderungen und vor allem auch ohne massive Hinweise auf arthrotische Veränderungen retropatellär wie femoro-tibial. Der Beschwerdeführer mache unter physiotherapeutischer Schmerzbehandlung und Kräftigungstherapie keinerlei Fortschritte, die Muskulatur habe sich nicht weiter zurückgebildet, er habe keinen Kniegelenkserguss. Allenfalls sei der Beschwerdeführer nochmals in D.___ aufzunehmen oder es sei eine rheumatologische Abklärung in Erwägung zu ziehen beziehungsweise eine orthopädische Zweit- oder Drittmeinung einzuholen (Urk. 6/80, vgl. auch Urk. 6/78). Zu denselben Schlüssen kam Dr. C.___ im Wesentlichen auch in seinen Berichten vom 4. Januar 2005 (Urk. 6/43) und vom 7. Juli 2005 (Urk. 6/69).
         In der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 16. Mai 2006 hielt SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ fest, dass der Versicherte korrekt behandelt und mehr als zweckmässig abgeklärt worden sei. Ein erneuter Aufenthalt in D.___ sei mangels Kooperation weder nötig noch sinnvoll. Es sei eine mittlere Tätigkeit ganztags unter Schonung des linken Knies zumutbar. Von der psychogenen Überlagerung müsse dabei abstrahiert werden. Auch liege ein erheblicher Integritätsschaden am linken Knie klinisch und radiologisch eindeutig nicht vor (Urk. 6/100). Diese Einschätzung entspricht auch derjenigen von SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ vom 21. Februar 2005 (Urk. 6/48).
4.3     Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) ist davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand ausreichend abgeklärt worden ist und nebst den Kniebeschwerden, für welche ein klinisches Korrelat fehlt, psychische Beschwerden in Form einer Anpassungsstörung mit Angst, depressiver Reaktion und Somatisierungstendenz bei psychosozialer Belastung nach Stellenverlust (ICD-10: F.43.22, Z56) vorliegen. Zum einen fanden weder Dr. C.___ noch die Ärzte der Klinik D.___ ein klinisches Korrelat für die Beschwerden des Versicherten (Urk. 6/41, Urk. 6/43, Urk. 6/80). Dr. C.___ erwähnte zwar allenfalls weitere vorzunehmende Abklärungen (Urk. 6/80). In Anbetracht der übereinstimmenden Einschätzung, dass sich für die Beschwerden keine objektiven Befunde finden lassen (Urk. 6/41, Urk. 6/48, Urk. 6/80, Urk. 6/100), und Dr. C.___ in Bezug auf das weitere Procedere keine ausdrücklichen Empfehlungen abgab, sondern lediglich und in allgemeiner Form mögliche weitere Vorgehensweisen aufführte, erscheint die Vornahme weiterer Abklärungen nicht als nötig. Zum anderen gehen die psychischen Beschwerden nicht nur aus dem Austrittsbericht sowie dem psychosomatischen Konsilium der Klinik D.___ (Urk. 6/41-42) hervor, sondern werden von der behandelnden Ärztin Dr. H.___ (Urk. 6/50) bestätigt sowie von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 7. Juli 2005 erwähnt (Urk. 6/69).

5.      
5.1     In Bezug auf den für die psychischen Beschwerden notwendigen adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. Erw. 2.3) führte der Beschwerdeführer aus, dass der Schlag eines tonnenschweren Betonkübels von hinten als schweres Unfallereignis zu taxieren sei. Das Ereignis habe ihn ohne die Möglichkeit zu einer Reaktion oder zu einem Reflex wie ein Blitz aus heiterem Himmel getroffen. Es sei von genügender Intensität gewesen, um eine psychogene Störung zu bewirken (Urk. 1 S. 5, Urk. 6/96).
         Dagegen hielt die SUVA fest, es sei aufgrund des Geschehensablaufs, der erlittenen Verletzung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens von einem Unfall „mittlerer Schwere an der Grenze zu leicht" auszugehen und es könne keines der Zusatzkriterien als erfüllt betrachtet werden, womit der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei (Urk. 2 S. 3 f.).
5.2     Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen leichten, mittleren oder schweren Unfall handelt, ist an das Unfallereignis beziehungsweise den augenfälligen Geschehensablauf anzuknüpfen. Der Beschwerdeführer führte anlässlich einer Besprechung mit der SUVA am 21. Januar 2005 aus, dass er im zweiten Stock eines Hauses gearbeitet und ein offenes Fenster im Rücken gehabt habe, über dessen Sims eine Schaltafel in den Raum gelegt worden sei. Durch das offene Fenster habe der Kranführer, der unten am Boden gestanden habe, einen mit Pflaster gefüllten, circa 700 bis 1000 kg schweren Betonkübel durch das Fenster und über die Schaltafel gehievt. Der gefüllte Betonkübel habe ausgeschwungen und sei genau in die Kniekehle seines linken Knies geprallt. Durch diesen Schlag sei sein linkes Bein und der linke Fuss eingeknickt. Er habe einen so starken Schmerz verspürt, dass es ihm schwindlig geworden sei und er eine Art Feuer vor den Augen gehabt habe. Er sei dann zu Boden gefallen (Urk. 6/46/1). Diese Ausführungen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen im psychosomatischen Konsilium der Klinik D.___ vom 3. Dezember 2004 überein (Urk. 6/42 S. 2). Von diesem Unfallgeschehen ist auszugehen, zumal es auch nicht bestritten ist.
         Das Unfallereignis vom 3. September 2003 ist in Anbetracht obiger Darstellung - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1) - als mittelschwer im unteren Bereich einzustufen, da aus objektiver Sicht nicht von einem besonders eindrücklichen Ereignis gesprochen werden kann und das subjektive Unfallerlebnis nicht massgebend ist. Zudem wurden schwerere Ereignisse (acht schwere Schalungselemente fallen auf einen Bauhandlanger, welcher erst nach sechs Minuten mit Hilfe eines Krans befreit werden kann, beziehungsweise eine versicherte Person erhält einen Schlag auf den Rücken durch eine plötzlich herabfallende, zuvor verkeilte Baumspitze; vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 3. Auflage, Zürich 2003, Art. 6 UVG, S. 62 f.) von der Rechtsprechung als mittelschwere Unfälle eingestuft, weshalb eine andere Einschätzung des Ereignisses vom 3. September 2003 nicht möglich ist. In die Beurteilung der Unfalladäquanz sind daher die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien bei mittelschweren Unfällen einzubeziehen.
5.3     Dass weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden kann, bedarf mangels jeglicher Anhaltspunkte hierfür keiner näheren Erörterung. Ein gewisses Erschrecken aufgrund des Aufpralls von hinten mag zwar eingetreten sein, dieses vermag jedoch den Unfall nicht zu einem besonders dramatischen oder eindrücklichen zu machen, zumal jeder Unfall ein Schreckenselement enthält. Was sodann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die im Anschluss an den Unfall diagnostizierte Kontusion des linken Knies und des linken Oberschenkels (Urk. 6/2) beziehungsweise die später erkannte Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie die postero-laterale Meniskusläsion des linken Knies (Urk. 6/11-12, Urk. 6/18) keine schweren oder besonderen Verletzungen darstellen. Ferner dauerte zwar die ärztliche Behandlung längere Zeit, indem zwischen dem Unfallereignis (3. September 2003) und dem zweiten arthroskopischen Eingriff (19. August 2005) circa zwei Jahre vergingen (Urk. 6/1, Urk. 6/78, Urk. 6/80). Diesbezüglich ist jedoch zu erwähnen, dass bereits anlässlich des Aufenthaltes in der Klinik D.___ im Jahre 2004 ebenso wie im Anschluss an die zweite Arthroskopie keine klinischen Befunde für die Beschwerden des Versicherten gefunden werden konnten (Urk. 6/41, Urk. 6/80), womit der Endzustand bereits ein Jahr nach dem Unfall eingetreten war und damit das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt betrachtet werden kann. Weiter bestehen weder Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung oder einen schwierigen Heilungsverlauf noch auf erhebliche Komplikationen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verlauf im Wesentlichen komplikationslos war (Urk. 6/20, Urk. 6/24, Urk. 6/29, Urk. 6/80). In Bezug auf den Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bleibt zu erwähnen, dass bereits im Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 13. Dezember 2004 eine 100%ige Tätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtet worden war (Urk. 6/41 S. 1), womit auch dieses Kriterium nicht gegeben ist. Schliesslich erfüllen auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden das Kriterium der Dauerbeschwerden nicht, zumal sie sich nicht durch ein klinisches Korrelat erklären lassen können.
         Damit wird keines der genannten Zusatzkriterien erfüllt. Der Unfall vom 3. September 2003 kann daher nicht als adäquate Ursache der psychischen Beschwerden gelten, weshalb die SUVA hierfür keine Versicherungsleistungen zu erbringen hat.

6.       Für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann auf den Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 13. Dezember 2004 (Urk. 6/41) sowie die Einschätzung von Dr. F.___ vom 16. Mai 2006 (Urk. 6/100) abgestellt werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass für die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, ihm jedoch eine „mittlere Tätigkeit” unter Schonung des linken Knies zu 100 % zumutbar ist, zumal auch Dr. C.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 6/43, Urk. 6/69, Urk. 6/80), die somatischen Beschwerden nicht auf objektive Befunde zurückgeführt (vgl. Erw. 4.3) und die psychischen Beschwerden nicht berücksichtigt werden können (vgl. Erw. 5).

7.
7.1    
7.1.1   Mit Eingabe vom 26. Januar 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, dass der von der IV-Stelle mit 21 % bezifferte Invaliditätsgrad von der SUVA zu übernehmen sei (Urk. 14).
7.1.2   Die Invaliditätsbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Invalidenversicherung hat nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden grundsätzlich zum gleichen Ergebnis zu führen (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Aus diesem Grundsatz ergibt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar die Verpflichtung des einen Sozialversicherungsträgers, die rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsbemessung des anderen Trägers in den Entscheid einzubeziehen. Eine uneingeschränkte Bindung an die zuerst ergangene Bemessung mit unbesehener Übernahme des entsprechenden Invaliditätsgrades besteht jedoch nicht, sondern der später entscheidende Versicherungsträger kann insbesondere dort einen abweichenden Entscheid treffen, wo der Erstentscheid auf knappen und ungenauen Abklärungen basiert oder kaum überzeugende und nicht sachgerechte Schlussfolgerungen enthält (vgl. BGE 126 V 292 ff. Erw. 2b und 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3).
7.1.3   Da - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 14) - nicht davon auszugehen ist, dass der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad auf denselben zu berücksichtigenden Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, besteht keine Bindung der SUVA an den Invaliditätsgrad von 21 % gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 4. Januar 2007 (Urk. 15). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen hat, welcher aufgrund des vorliegend zu beurteilenden Gesundheitsschadens beziehungsweise der daraus resultierenden Einschränkung bei der nachfolgend vorzunehmenden Invaliditätsbemessung keine Berücksichtigung finden kann (vgl. Erw. 7.4.3).
7.2     Der Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung ist somit gestützt auf einen Einkommensvergleich zu bestimmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, also auf den 1. Oktober 2005 (Urk. 6/85/2), abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
7.3     Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Das von der SUVA ermittelte Valideneinkommen von Fr. 63'122.-- für das Jahr 2005 ergibt sich aus den Akten und ist zudem unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk. 2 S. 5, Urk. 6/62/2, Urk. 6/64 Urk. 6/85/2), weshalb darauf abgestellt werden kann.
7.4
7.4.1   Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 480). Dadurch soll die Repräsentativität der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne ermöglicht werden.
7.4.2   Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss der Verfügung vom 21. September 2005 (Urk. 6/85) und dem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2006 (Urk. 2) fünf DAP-Blätter zu Grunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen (DAP-Nr. 2556, 5502, 6129, 8510, 8888) handelt es sich um leichte bis sehr leichte Tätigkeiten in der industriellen Produktion beziehungsweise um leichte Hilfsfunktionen (Urk. 6/82/1-8), welche die Anforderungen an die leidensangepasste Tätigkeit erfüllen (vgl. Erw. 6). Ausserdem machte die SUVA Angaben zur Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze (145 Arbeitsplätze), über den Höchst- (Fr. 68'700.--) und den Tiefstlohn (Fr. 42'478.--) sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (Fr. 54'119.--) (Urk. 6/82/1-3). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens kann somit grundsätzlich auf die von der SUVA ausgewählten DAP-Blätter abgestellt werden.
7.4.3   Die SUVA kam gestützt auf die Angaben in den DAP-Blättern auf ein Invalideneinkommen von Fr. 57'000.-- (Urk. 2 S. 5, Urk. 6/85/2), von welchem auszugehen ist, da dieses dem Durchschnittslohn gemäss den fünf DAP-Blättern entspricht (Urk. 6/82/4-8) und zudem ungefähr mit dem gestützt auf die LSE errechneten Invalideneinkommen von Fr. 57'751.-- übereinstimmt (Fr. 4'588.-- angepasst an die im Jahre 2005 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1975 Punkten im Jahr 2004 auf 1992 Punkte im Jahr 2005 ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 57'751.--, wobei aufgrund der geringfügigen Einschränkungen [vgl. Erw. 6] und Nichterfüllens der weiteren Kriterien bei der Anwendung der Tabellenlöhne kein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen ist; LSE 2004 S. 53, Tabelle TA1; Die Volkswirtschaft 10-2006, S. 90 f., Tabellen B9.2 und B.10.3).
         Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die SUVA ihr Ermessen überschritten habe, indem sie aus der Gruppe der in Frage kommenden Stellen diejenigen mit höherem Einkommen gewählt habe (Urk. 1 S. 6), kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal die SUVA zur Bestimmung des Invalideneinkommens auch die LSE hätte beiziehen können, gestützt auf welche ein Invalideneinkommen in ähnlicher Höhe ermittelt worden wäre. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die leichten bis sehr leichten Tätigkeiten gemäss den ausgewählten DAP-Blättern höheren Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit genügen als aus medizinischer Sicht gefordert wurde (vgl. Urk. 6/41 S. 1, Urk. 6/100; vgl. Erw. 6).
         Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 63'122.-- resultiert somit bei einer Differenz von Fr. 6'122.-- (Fr. 63'122.-- - Fr. 57'000.--) ein Invaliditätsgrad von gerundet 10 % (Fr. 6'122.-- / Fr. 63'122.--).
7.5     Der Versicherte hat demnach Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 %. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.      
8.1     Die SUVA führte in Bezug auf die Integritätsentschädigung aus, dass ein erheblicher Integritätsschaden am linken Knie klinisch und radiologisch eindeutig nicht vorliege (Urk. 2 S. 5 f.).
         Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der medizinische Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt worden sei, da insbesondere nicht untersucht worden sei, inwieweit das Knie noch belastet werden könne (Urk. 1 S. 6).
8.2     Den Arztberichten von Dr. C.___ sind keine Angaben betreffend einen allfälligen Integritätsschaden zu entnehmen (Urk. 6/43, Urk. 6/69, Urk. 6/78, Urk. 6/80). Aus der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 16. Mai 2006 von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ geht hingegen hervor, dass ein erheblicher Integritätsschaden am linken Knie klinisch und radiologisch eindeutig nicht vorliege (Urk. 6/100).
8.3     Wie in Erw. 4.3 erwähnt, ergaben die medizinischen Abklärungen kein klinisches Korrelat für die Schmerzen. Ausserdem geht aus keinem der ärztlichen Berichte hervor, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität erlitten habe. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Da er in ausreichender Weise untersucht worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass weitere medizinische Abklärungen zu keiner anderen Einschätzung führen würden.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).