Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin i.V. Fehr
Urteil vom 27. Mai 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt
Bahnhofstrasse 15, Postfach 1410, 8620 Wetzikon
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1948, Dr. Ing. agr. ETH, war seit 1998 als Leiterin des von ihr gegründeten Forschungsinstituts A.___ tätig (Urk. 3/B2) und damit bei der Allianz unfallversichert, als sie am 30. August 2002 einen Auffahrunfall erlitt, den die Arbeitgeberin der Allianz am 25. November 2002 meldete (Urk. 9/5-6).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 stellte die Allianz die bisher von ihr erbrachten Leistungen mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 ein (Urk. 9/37). Dagegen erhob die Versicherte am 9. August 2004 Einsprache (Urk. 9/38). Die Allianz wies diese nach Einholung zusätzlicher ärztlicher Berichte (Urk. 9/48, Urk. 9/67, Urk. 9/71-76, Urk. 9/83-86) mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006 ab (Beilage zu Urk. 9/90 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. August 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, ihr die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2006 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 5. März 2007 wurde die Replik (Urk. 17) und am 22. Juni 2007 die Duplik (Urk. 27) erstattet; ferner wurde ein am 2. März 2007 im Auftrag der Invalidenversicherung verfasstes polydisziplinäres Gutachten (Urk. 22/1) eingereicht.
Am 25. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Leistungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), namentlich das Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Beschwerden und einem Unfall im Sinne von Art. 6 UVG, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 4a, S. 4 f. Ziff. 5b, S. 7 ff. Ziff. 6a). Darauf kann, mit der nachstehenden Präzisierung, verwiesen werden.
1.2 Wenn die versicherte Person eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten hat, so wird der natürliche Kausalzusammenhang bejaht, sofern ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild - im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung - annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 Erw. 5b/bb).
1.3 Hat eine HWS-Distorsion stattgefunden und liegt das genannte Beschwerdebild vor, so erfolgt die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden, nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechend der mit BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Dies sind gegenwärtig die folgenden Kriterien (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 i.S. M., U 394/06, Erw. 10.2):
(a) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
(b) die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen
(c) fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung
(d) erhebliche Beschwerden
(e) ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
(f) schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
(g) erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, bereits der natürliche Kausalzusammenhang sei fraglich (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4c) beziehungsweise im Laufe der Zeit weggefallen (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 5). In Anwendung der (damals) bei erlittener HWS-Distorsion massgebenden Kriterien sei ferner die Adäquanz selbst dann zu verneinen, wenn das Unfallereignis nicht als leichtes, sondern als mittleres an der Grenze zu den leichten eingestuft werde (Urk. 2 S. 11 f. Ziff. 6g).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der natürliche Kausalzusammenhang sei gegeben (Urk. 1 S. 8 Ziff. 4c), die Beschwerdegegnerin habe den ihr obliegenden Nachweis, dass ein Status quo sine vel ante erreicht sei, nicht erbracht (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5b), und die Adäquanz des Kausalzusammenhangs sei zu bejahen (Urk. 1 S. 18 Ziff. 6h-i und 7).
2.3 Strittig ist somit, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Oktober 2003) vorhandene Beschwerden in natürlichem und - im Sinne der entsprechenden Praxis (vorstehend Erw. 1.3) - adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 30. August 2002 stehen.
Dabei wird zweckmässigerweise zuerst die Adäquanz zu prüfen sein, so dass die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges jedenfalls vorläufig offen gelassen werden kann.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin gründete im Jahr 1998 das Forschungsinstitut A.___, was in der Folge im Jahr 1999 mit einer sehr grossen Arbeitsbelastung verbunden war. Zusammen mit einzelnen privaten Belastungen führte dies zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche 1999 einsetzten (Urk. 1 S. 3 f.).
Gemäss dem zusammenfassenden Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und für Pneumologie, Chefärztin Innere Medizin, C.___-Spital D.___, vom 29. November 2005 war die Beschwerdeführerin erstmals am 18. August 1999 wegen eines Erschöpfungszustandes, Rückenschmerzen bei Morbus Bechterew sowie Abdominalbeschwerden in ambulanter Behandlung (Urk. 9/86).
Vom 15. August bis 2. September 2000 weilte die Beschwerdeführerin stationär im C.___-Spital, wo gemäss Austrittsbericht eine Erschöpfungsdepression und ein Morbus Bechterew diagnostiziert wurden (Urk. 9/83 S. 1).
Ein weiterer Aufenthalt im C.___-Spital erfolgte vom 30. September bis 7. Oktober 2001, wobei die gleichen Diagnosen gestellt wurden (Urk. 9/84 S. 1).
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, behandelte die Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2001 bis 31. Juli 2002 und - jedoch nicht wegen Unfallfolgen - vom 15. bis 31. Januar 2003 (Urk. 9/75).
3.2 Ab 12. März 2002 bestand gemäss dem Zeugnis von Dr. B.___ vom 19. November 2002 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/4). Dies wurde auch in der am 25. November 2002 erstellten Unfallmeldung so angegeben (Urk. 9/6 Ziff. 8).
Im Frühsommer 2002 suchte die Beschwerdeführerin wegen einer Erschöpfungsdepression Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auf. Gemäss dessen Bericht vom 3. März 2004 war die depressive Symptomatik Ende August 2002 weitgehend abgeklungen und die volle Wiederaufnahme der Arbeit für September 2002 vorgesehen, als durch das Unfallereignis vom 30. August 2002 eine körperliche und psychische Dekompensation eintrat (Urk. 9/23).
3.3 Am 30. August 2002 war die Beschwerdeführerin auf dem Weg ins C.___-Spital, wo eine Wundkontrolle wegen eines kurz davor erfolgten kleinen Eingriffs am Daumen (vgl. Urk. 9/72) stattfinden sollte (Urk. 1 S. 5 unten).
Gemäss Darstellung in der Schadenanzeige (Urk. 9/3 Beilage) stand die Beschwerdeführerin mit ihrem Auto an der Einmündung der Autobahnabfahrt H.___ in die Hauptstrasse I.___, als dieses von hinten - gemäss ihren Angaben ungebremst (Urk. 9/33 S. 1) - angefahren wurde. Auf den Beizug der Polizei wurde verzichtet und die Beschwerdeführerin fuhr anschliessend vom Unfallort weiter ins C.___-Spital (Urk. 9/33 S. 2 oben).
Im - allerdings erst am 9. Dezember 2002 erstellten - Arztzeugnis führte Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Chefarzt Chirurgie, C.___-Spital, aus, die zur Wundkontrolle erschienene Beschwerdeführerin habe angegeben, es sei kurz zuvor jemand von hinten in ihr Auto hineingefahren und habe über leichte Schmerzen am Kopf geklagt (Urk. 9/7 Ziff. 2). Den Allgemeinzustand bezeichnete Dr. J.___ als unauffällig, vermerkte kein objektivierbarer Befund und nannte als Diagnose Kopfschmerzen nach Kontusion des Hinterkopfes (Urk. 9/7 Ziff. 3-5). Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit und allfälligen Wiederaufnahme der Arbeit vermerkte er unbekannt (Urk. 9/7 Ziff. 8-9).
Am 19. Dezember 2002 verneinte Dr. B.___ im Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor dem Unfall voll leistungsfähig und bezüglich der HWS beschwerdefrei gewesen sei; dies mit Hinweis auf eine Depression (Urk. 9/8 Ziff. 3). Unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten und bei der Erstkonsultation seien Schwindel, Benommenheit, Kopf- und Nackenschmerz und eine Bewegungseinschränkung der HWS vorhanden gewesen, sowie - ab dem 2. Tag - beim Aufstehen Übelkeit ohne Erbrechen. Verneint wurden Bewusstlosigkeit, Schmerzausstrahlung Schulter oder Arm sowie Sensibilitätsstörungen (Urk. 9/8 Ziff. 2). Der Röntgenbefund (vgl. Urk. 9/67 Beilage) habe eine Osteochondrose und Spondylose C4-6 und eine Streckhaltung der HWS sowie keine ossäre Läsion ergeben (Urk. 9/8 Ziff. 5). Als Diagnosen wurden genannt: HWS-Distorsion, Depression, vegetative Dystonie (Urk. 9/8 Ziff. 6). Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe vom 30. August bis 15. Dezember 2002 100 % und ab 16. Dezember 2002 50 % betragen (Urk. 9/8 Ziff. 8).
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechnungen des C.___-Spitals belegen Aufwendungen vom 1. Juli bis 30. August 2002, wobei als zuweisender Arzt Dr. E.___ aufgeführt wurde (Urk. 3/B6).
3.4 Vom 13. September bis 17. Oktober 2002 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, in Behandlung. Diese führte in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2005 aus, die Beschwerdeführerin habe damals vom erlittenen Auffahrunfall berichtet, sei allerdings nicht wegen der Unfallfolgen, deretwegen sie offensichtlich anderswo in Behandlung gewesen sei, sondern wegen einer massiven Schlaflosigkeit bei ihr gewesen. Allerdings habe sie dann auch Schmerzzustände und Muskelkrämpfe angegeben, weshalb ihr Massage verordnet worden sei (Urk. 9/71). Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin Dr. K.___ aufgesucht, weil diese die ferienabwesende Dr. B.___ vertrat (Urk. 1 S. 13 oben), welche ebenfalls gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin die Behandlung der Unfallfolgen übernommen hatte (Urk. 1 S. 7 Mitte).
Auf den 31. Dezember 2002 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 9/24), dies in gegenseitigem Einvernehmen und aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 22/1 S. 28 Mitte).
3.5 Bis letztmals am 28. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin im C.___-Spital behandelt (Urk. 9/67). In ihrem Bericht vom 18. Februar 2003 (Urk. 3/B8) nannte Dr. B.___ als Diagnosen einen Morbus Bechterew (Urk. 3/B8 S. 1 Ziff. 1a), eine Erschöpfungsdepression und ein HWS-Distorsionstrauma vom 30. August 2002 (Urk. 3/B8 S. 2 Ziff. 2). Die vorbestehenden Rückenbeschwerden des Morbus Bechterew hätten sich durch das HWS-Distorsionstrauma kompliziert und auch die Erschöpfungsdepression habe sich posttraumatisch verstärkt (Urk. 3/B8 S. 2 Mitte). In ihrem Zeugnis vom 18. November 2003 nannte Dr. B.___ eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 30. August bis 15. Dezember 2002 und von 50 % vom 16. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003, wobei die Arbeitsunfähigkeit jedoch krankheitshalber 100 % betragen habe (Urk. 9/14).
Ab 11. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin vom in Deutschland praktizierenden Dr. med. L.___ (und nicht, wie sie dies Dr. B.___ angegeben hatte, von Dr. M.___; vgl. Urk. 9/67) behandelt. Dieser nannte in seinem Bericht vom 1. März 2004 folgende Diagnosen: HWS-Syndrom nach Schleudertrauma, Depression mit Somatisation, Morbus Bechterew, Morbus Scheuermann (Urk. 9/22). Die Beschwerdeführerin zähle bedauerlicherweise wohl zu den vielen HWS-Schleudertrauma-Patienten, welche posttraumatisch noch jahrelang unter diesbezüglichen Beschwerden litten. Sein Versuch, die Medikation zu reduzieren und die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen, sei jedenfalls nicht erfolgreich gewesen. Er sehe dies aber auch vor dem Hintergrund, dass dieses Trauma wegen der bereits vorbestehenden Erkrankungen besondere Auswirkungen gehabt habe. Die HWS-Beschwerden seien nicht durch diese anderen Erkrankungen mitbedingt, sondern deren Abheilung verlaufe deswegen schwieriger. In der Summe komme es täglich zu derartigen psychischen und physischen Erschöpfungszuständen, dass eine Arbeitsfähigkeit weder vorliege noch in nächster Zeit zu erwarten sei (Urk. 9/22 unten).
Am 6. Oktober 2003 erfolgte eine einmalige Konsultation bei Dr. med. N.___, praktische Ärztin FMH, Zentrum O.___, welche in ihrem undatierten, im Oktober 2005 erstatteten Bericht (Urk. 9/76) folgende Diagnosen stellte:
- Restbeschwerden nach Autounfall mit Beschleunigungstrauma mit/bei Erschöpfungsdepression
- bekannter Morbus Scheuermann (Erstdiagnose zirka 1968)
- bekannter Morbus Bechterew (Erstdiagnose zirka 1969)
- chronisch rezidivierende Depression (Erstdiagnose 1989)
3.6 Ab 16. Dezember 2003 erfolgte eine niederfrequente neuropsychiatrische Behandlung durch Dr. med. P.___, Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Oberarzt Psychiatrische Universitätsklinik Z.___, der in seinem Bericht vom 9. Juni 2005 zu Handen der Invalidenversicherung als Diagnose einen Status nach schwerem HWS-Distorsionstrauma am 30. Juli (richtig: August) 2002 nannte (Urk. 3/B7 lit. D1 und lit. A) und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 12. März 2003 (nicht 2002) attestierte (Urk. 3/B7 lit. B).
In seinem Bericht vom 20. Oktober 2005 zu Handen der Beschwerdegegnerin führte er aus, auf Zuweisung von Dr. F.___ habe er die Beschwerdeführerin erstmals am 4. Januar 2004 untersucht (Urk. 9/73 S. 1 Mitte) und nannte folgende Diagnosen (Urk. 9/73 S. 1 f.):
- Status nach rezidivierenden depressiven Episoden, bei Behandlungsübernahme mittel- bis schwere Episode, nur teilremissiv unter Ludiomiltherapie
- schweres cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Schleudertrauma mit klassischem biomechanischem Verletzungsmodus mit psychovegetativer Symptomatik und kognitiven Beeinträchtigungen
- bekannter Morbus Bechterew
- bekannte Polyarthritis
Er berichtete über einen derzeit sehr guten Verlauf. Eine weitere Besserung und mittelfristig, jedoch nicht vor Ostern 2006, die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zu 50 % erscheine ihm realistisch (Urk. 9/73 S. 2 Mitte).
3.7 Am 6. April 2004 berichtete Dr. F.___ über ein nach wie vor bestehendes depressives Syndrom mit psychischen und physischen Beschwerden in langsamer Besserung (Urk. 3/B10 S. 1 Ziff. 1). Eine Aufteilung in eine psychiatrisch- und eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei seines Erachtens nicht möglich. Als Agronomin sei die Beschwerdeführerin nach wie vor 100 % arbeitsunfähig; bei weiterer anhaltender Besserung könne in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % gerechnet werden (Urk. 3/B10 S. 1 f. Ziff. 4).
Mit Zeugnis vom 31. März 2005 führte Dr. F.___ aus, das Unfallgeschehen vom 30. August 2002 sei für den schweren und langwierigen Verlauf der psychischen und physischen Störungen der Beschwerdeführerin verantwortlich. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Unfall nie so schwer und über so lange Zeit psychisch und körperlich beeinträchtigt gewesen (Urk. 9/48). Vor allem habe sie nie unter panischen Ängsten und so hartnäckigen Schlafstörungen gelitten. Auch seien vor dem Unfall keine derart intensiven schmerzhaften Rücken- / Schulter- / Nackenverspannungen vorhanden gewesen (Urk. 18/B6; Präzisierung vom 23. Januar 2007).
3.8 Gestützt auf Untersuchungen vom 28. November 2006 und 16. Januar 2007 erstatteten die Ärzte der MEDAS Interlaken am 2. März 2007 ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 22/1).
Als aktuelle, von der Beschwerdeführerin genannte Leiden wurden im Gutachten nach zwei Stunden Computerarbeit auftretende Kopfschmerzen - mit auch fast schmerzfreien Tagen - sowie Rückenschmerz angegeben. In psychischer Hinsicht gehe es ihr jetzt relativ gut (Urk. 22/1 S. 15 unten).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 22/1 S. 27 Ziff. 4.1):
- rezidivierende depressive Störung, derzeit teilremittiert
- zervikospondylogenes Syndrom bei Status nach Auffahrunfall am 30. August 2002 und Verdacht auf HWS-Beschleunigungstrauma
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter Osteochondrosen und Spondylarthrosen der HWS-Segmente C4-C7, eine fortgeschrittene Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) der Iliosakralgelenke und Wirbelsäule vom lumbosakralen Übergang bis zur oberen Brustwirbelsäule, psychologische und Verhaltensfaktoren bei zervikospondylogenem Schmerzsyndrom und vorbestehenden degenerativen und entzündlichen Veränderungen am Achsenorgan (Urk. 22/1 S. 27 Ziff. 4.2).
Zum Verlauf führten die Gutachter unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei ab 1. März 2002 von ihrem damaligen Hausarzt aufgrund einer erneuten depressiven Episode arbeitsunfähig erklärt werden. Die symptomatische Besserung im Laufe des Sommers 2002 habe sich nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt, da nach dem Unfall vom 30. August 2002 die depressive, ängstliche und Erschöpfungs-Symptomatik exazerbiert sei und sich zusätzlich ein zervikales Schmerzsyndrom entwickelt habe. Die Beschwerdeführerin sei in den nachfolgenden 1 ½ Jahren in allen Aktivitäten und jeglicher Partizipation eingeschränkt gewesen (Urk. 22/1 S. 31 f.). Verschiedentlich sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt worden. Ausgehend von den aktuellen Befunden und der Längsschnittbetrachtung des Verlaufs könne davon ausgegangen werden, dass sich die Symptomatik im Verlaufe des Jahres 2005 soweit gebessert habe, dass sowohl aus somatischer wie aus psychiatrischer Sicht eine Teilarbeitsfähigkeit zumutbar geworden sei. Die jetzt festgestellte zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % gelte ab 1. Januar 2006 (Urk. 22/1 S. 32).
4.
4.1 Die Meldung des Unfalls vom 30. August 2002 wurde erst am 25. November 2002, also fast drei Monate nach dem Ereignis, vorgenommen. Der Bericht von Dr. J.___ über die Erstbehandlung am Unfalltag und die Beantwortung des HWS-Fragebogens durch Dr. B.___ erfolgten im Dezember 2002, also mehr als drei Monate nach dem Zeitpunkt, über welchen berichtet wurde.
Die einzige aktenkundige ärztliche Konsultation zwischen der Erstbehandlung und der Berichterstattung durch Dr. J.___ und Dr. B.___ erfolgte im September 2002 bei Dr. K.___. Diese berichtete, der Grund für die Konsultation seien nicht die Folgen des Unfalls (der erwähnt worden sei) gewesen, sondern eine massive Schlaflosigkeit. Die Beschwerdeführerin andererseits gab an, Dr. K.___ habe die ferienabwesende Dr. B.___ vertreten, die für die Behandlung der Unfallfolgen zuständig gewesen sei. Dr. K.___ hingegen ging davon aus, dass die Unfallfolgen anderweitig behandelt würden.
Eine allfällige Behandlung von Unfallfolgen zwischen der Erstbehandlung am 30. August 2002 und dem ersten UVG-Zeugnis von Anfang Dezember 2002, ob nun durch Dr. B.___ oder eine andere ärztliche Fachperson, ist nirgends dokumentiert.
Vor diesem Hintergrund sind erhebliche Zweifel angebracht, ob die Jahre später beschwerdeweise abgegebene Erklärung, das Unfallgeschehen habe neue unermesslich tiefe Schmerzerfahrungen auftreten lassen (Urk. 1 S. 5 unten), zum Nennwert genommen werden kann, wäre es doch umso erstaunlicher, dass diesbezüglich keine dokumentierten ärztlichen Bemühungen erfolgten. Ebenso ist sie kaum vereinbar mit dem gleichzeitigen Hinweis, die Beschwerdeführerin habe sich von Rückschlägen immer nach relativ kurzer Zeit wieder erholt und deshalb erst zwei bis drei Monate nach dem Unfallereignis realisiert, dass es diesmal anders sein könnte (Urk. 1 S. 6 oben).
Aufgrund der Akten ist festzuhalten, dass in den drei Monaten nach dem Unfall - abgesehen von der Erstbehandlung am Unfalltag - keine Unfallfolgen behandelt wurden. Erst im Dezember 2002 wurden die dannzumal bestehenden Beschwerden mit dem über drei Monate zurückliegenden Unfall in Zusammenhang gebracht.
4.2 Gewisse Vorbehalte sind sodann gegenüber der Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. F.___ angezeigt: Obwohl er die Beschwerdeführerin erst seit Frühsommer 2002, also wenige Monate vor dem Unfall, behandelte, äusserte er sich wiederholt sinngemäss dahingehend, der Unfall vom 30. August 2002 habe der vorher nicht erheblich beeinträchtigten Gesundheit der Beschwerdeführerin den entscheidenden Schlag versetzt. Wenn er im März 2005 (beziehungsweise Januar 2007; vorstehend Erw. 3.7) ausführte, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall nie unter panischen Ängsten und so hartnäckigen Schlafstörungen gelitten und es seien vor dem Unfall keine derart intensiven schmerzhaften Rücken- / Schulter- / Nackenverspannungen vorhanden gewesen, so konnte er - da erst seit Frühsommer 2002 involviert - dies nicht aus eigener Anschauung tun, sondern stützte sich dabei offensichtlich auf die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin, welche er übernommen und an die Stelle seiner eigenen Beurteilung gesetzt hat. Seine Stellungnahmen sind deshalb nur im Lichte seiner Vertrauensstellung als behandelnder Arzt verständlich (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3b/cc) und können nicht zur Entscheidfindung beitragen.
Analoges gilt für die Beurteilung durch den ebenfalls behandelnden Dr. P.___. Dieser nannte gegenüber der Invalidenversicherung einen Status nach schwerem HWS-Distorsionstrauma (vorstehend Erw. 3.6). Wie er - ausser gestützt auf entsprechende Angaben der Beschwerdeführerin - zu dieser Qualifizierung gelangen konnte, ist nicht nachvollziehbar, gibt es doch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, die eine solche rechtfertigen könnten. Allerdings ist ohnehin eher unwahrscheinlich, dass Dr. P.___ Kenntnis der Akten hatte, gab er doch sowohl für den Unfall als auch für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein falsches Datum an.
4.3 Ab Februar 2003 liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr von Dr. B.___, sondern nunmehr von Dr. L.___ behandeln, welcher letztmals am 1. März 2004 einen Bericht erstattete. Gegenüber den MEDAS-Gutachtern führte die Beschwerdeführerin aus, Dr. L.___ habe sie eine Zeit lang als internistischer Hausarzt behandelt und Dr. F.___ als Psychiater. Jetzt sei Dr. P.___ ihr Ansprechpartner (Urk. 22/1 S. 16 Mitte).
Damit übereinstimmend ist der letzte ärztliche Bericht aus somatischer Perspektive derjenige von Dr. N.___, die von der Beschwerdeführerin im Oktober 2003 einmalig konsultiert wurde. Sie diagnostizierte Restbeschwerden nach Autounfall mit Beschleunigungstrauma mit/bei Erschöpfungsdepression, ein Morbus Scheuermann, ein Morbus Bechterew und eine erstmals 1989 diagnostizierte rezidivierende Depression (vorstehend Erw. 3.5). Spätere aktenkundige ärztliche Berichte (ausser dem MEDAS-Gutachten von 2007) wurden ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht erstattet (vorstehend Erw. 3.6-7).
4.4 Gesichert ist aufgrund der Akten, dass ab 12. März 2002 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden war. Nicht gesichert ist die im März 2004 von Dr. F.___ gemachte Aussage, die depressive Symptomatik sei kurz vor dem Unfall vom 30. August 2002 weitgehend abgeklungen gewesen und sodann durch diesen wieder verschärft worden, denn dafür gibt es - auch von Dr. F.___ selber - keine echtzeitlichen Unterlagen und seiner Beurteilung ist aus den genannten Gründen (vorstehend Erw. 4.2) zumindest mit Zurückhaltung zu begegnen.
Keine Anhaltspunkte ergeben sich sodann aus den Akten für eine Behandlung von Unfallfolgen zwischen der Erstbehandlung am Unfalltag und der über drei Monate später erfolgten Berichterstattung durch Dr. B.___.
Dr. B.___ attestierte im Dezember 2002 und im November 2003 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem Unfalltag bis am 15. Dezember 2002 und eine solche von 50 % ab dem 16. Dezember 2002 bis 28. Februar 2003, dem Ende der Behandlung bei ihr. Für die Zeit danach verwies sie auf Dr. M.___, den ihr die Beschwerdeführerin als neuen Hausarzt genannt hatte; dieser liess die Beschwerdegegnerin jedoch wissen, auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei zuerst eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht anzufordern (Urk. 9/66).
Dr. L.___ sodann attestierte wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, dies allerdings ohne - wie dies Dr. B.___, die gesamthaft ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hatte - zwischen unfallbedingter und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu differenzieren.
Dr. N.___, die von der Beschwerdeführerin im Oktober 2003 einmalig konsultiert wurde, äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Zu beachten ist jedoch, dass sie bezogen auf den Unfall vom 30. August 2002 nur noch Restbeschwerden diagnostizierte, dies nebst den beiden vorbestehenden Skeletterkrankungen und der bereits 1989 diagnostizierten rezidivierenden Depression.
Ab Dezember 2003 setzte die psychiatrische Behandlung durch Dr. P.___ ein, und in der Folge sind keine somatisch ausgerichteten Behandlungen mehr dokumentiert.
5.
5.1 Im Hinblick auf die Adäquanzprüfung ist vorerst der Schweregrad des erlittenen Unfalls zu bestimmen.
Die Beschwerdeführerin selber hat bereits am 7. Juni 2004 darauf hingewiesen, dass keine genügenden Unterlagen über den genauen Hergang des Unfallereignisses bestehen (Urk. 9/32 S. 1 unten). Dem ist beizupflichten, und auch spätere Versuche, anhand der - eher bescheidenen - Reparaturrechnungen der Unfallfahrzeuge (vgl. Urk. 9/33, Urk. 9/3) näheren Aufschluss zu gewinnen, vermögen diese Lücke nicht brauchbar zu schliessen.
Fest steht einzig, dass ein anderes Fahrzeug von hinten auf das stehende Fahrzeug der Beschwerdeführerin aufgefahren ist. Gemäss ihren eigenen Angaben tat es dies ungebremst, was eine erhebliche Krafteinwirkung annehmen liesse. Andererseits gibt es mehrere Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim fraglichen Unfallereignis um ein ausgesprochen leichtes gehandelt haben dürfte: Dies ist erstens der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selber anschliessend - rund 12 km - an ihren Bestimmungsort weitergefahren ist. Zweitens hat der erstbehandelnde Dr. J.___ keinen objektivierbaren Befund und als Diagnose lediglich Kopfschmerzen nach Kontusion des Hinterkopfs festgehalten. Drittens ist in den drei auf den Unfall folgenden Monaten ausser der Erstbehandlung keine ärztliche Behandlung von Unfallfolgen aktenkundig.
Wenn trotz dieser Anhaltspunkte die Annahme eines leichten Unfalls nicht als geradezu überwiegend wahrscheinlich erachtete würde, so wäre hinsichtlich der Frage der Unfallschwere ein Zustand der Beweislosigkeit gegeben, womit zu Ungunsten jener Partei zu entscheiden wäre, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
Das bedeutet, dass nicht von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu einem leichten, sondern von einem leichten Unfall auszugehen wäre, dies mit den entsprechenden Konsequenzen für die Frage, in welchem Umfang die massgebenden Kriterien erfüllt sein müssen. Darauf ist nach der Prüfung dieser Kriterien zurückzukommen.
5.2 Infolge Offensichtlichkeit keiner weiteren Begründung bedarf die Feststellung, dass die Kriterien besonders dramatischer Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls (a), der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen (b), einer ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte (e), sowie eines schwierigen, komplikationsbehafteten Heilungsverlaufs (f) nicht erfüllt sind.
5.3 Beim Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (d) ist von besonderer Bedeutung, dass in den ersten drei Monaten nach dem Unfall ausser der Erstbehandlung gar keine Behandlung von Unfallfolgen aktenkundig ist.
Inwieweit die ab Dezember 2002 erfolgte Behandlung den Folgen des Unfalls vom 30. August 2002 galt und inwieweit sie wegen dem vorbestehenden Morbus Bechterew und der rezidivierenden Depression auch unfallunabhängig erforderlich gewesen wäre, wurde in den ärztlichen Berichten nicht differenziert. Immerhin weist der Umstand, dass Dr. B.___ die ab Dezember 2002 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit zur Hälfte als unfallbedingt und zur Hälfte als krankheitsbedingt erachtete, darauf hin, dass die Behandlung bereits in diesem Zeitpunkt nicht mehr nur Unfallfolgen betroffen hat.
Im Oktober 2003 lagen lediglich noch Restfolgen des Unfalls vor und ab 2004 wurde die - vorbestehende - Depression psychiatrisch behandelt.
In Würdigung dieser Fakten kann das Kriterium nicht als erfüllt betrachtet werden.
5.4 Beim Kriterium erheblicher Beschwerden (d) sind gemäss der neusten Praxis ausdrücklich nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss (...) ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden zu berücksichtigen (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 i.S. M., U 394/06, Erw. 10.2.4, ohne Hervorhebungen).
Dass die Beschwerdeführerin in den drei Monaten nach dem Unfall aktenkundigerweise lediglich einmal eine Ärztin - wegen Schlaflosigkeit - konsultiert hat, lässt es als höchst fraglich erscheinen, ob für diese Zeit erhebliche Beschwerden angenommen werden können oder ob nicht viel mehr von einem wesentlichen Unterbruch auszugehen ist.
Für die Folgezeit sind zwar Konsultationen und Beschwerdeangaben ohne wesentlichen Unterbruch dokumentiert. Fraglich erscheint diesbezüglich allerdings, ob die Erheblichkeit der Beschwerden noch gegeben war. Jedenfalls die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung angegebenen Beschwerden - Kopfschmerzen nach längerer Computerarbeit und ein (unfallfremder) Rückenschmerz - würden die Bejahung des Kriteriums nicht rechtfertigen.
Insgesamt ist das Kriterium weder eindeutig zu bejahen noch zu verneinen, so dass es als fraglich erfüllt zu erachten ist.
5.5 Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (g) ist gemäss neuster Praxis anzunehmen, wenn die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt, eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. Ein entsprechender Wille kann sich in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren; auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen kann in diese Richtung weisen (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 i.S. M., U 394/06, Erw. 10.2.7).
Arbeitsversuche der Beschwerdeführerin im genannten Sinn sind nicht aktenkundig. Bereits fünf Monate nach dem Unfall wurde das bisherige Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Gegenüber der Invalidenversicherung erklärte die Beschwerdeführerin im August 2003, sie sei seit 1. Januar 2003 wieder freiberuflich tätig, aber nicht arbeitsfähig (vgl. Urk. 22/1 S. 28 Mitte). Diese Elemente sprechen gegen die Bejahung des Kriteriums.
Andererseits wurde in verschiedenen ärztlichen Berichten die Compliance und das Engagement der Beschwerdeführerin positiv vermerkt, was für die Bejahung des Kriteriums spricht.
Insgesamt ist somit das Kriterium weder eindeutig zu bejahen noch zu verneinen, so dass es als fraglich erfüllt zu erachten ist.
5.6 Die Prüfung der massgeblichen Kriterien führt zum Schluss, dass lediglich ihrer zwei als fraglich erfüllt zu betrachten sind.
Damit ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 30. August 2002 und im Oktober 2003 noch bestehenden Beschwerden unabhängig davon zu verneinen, ob der Unfall als leicht oder als mittelschwer an der Grenze zu einem leichten (vorstehend Erw. 5.1) eingestuft wird.
Mit dem Fehlen der Adäquanz entfällt eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, womit der Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges (vorstehend Erw. 2.3) nicht weiter nachzugehen ist.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).