UV.2006.00264

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 22. März 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi, Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.       Die 1957 geborene G.___ war seit dem 1. August 1995 bei der Z.___ als Reinigungsmitarbeiterin mit einem Pensum von 12,5 Stunden pro Woche angestellt und bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung versichert (vgl. Urk. 15/4, Urk. 15/18).
         Am 23. September 2003 fuhr ihr, als sie mit ihrem Fahrzeug vor einem Lichtsignal stand, ein nachfolgendes Auto ins Heck (vgl. Urk. 15/4, Urk. 15/8, Urk. 15/18). Der am Tag nach dem Unfall konsultierte erstbehandelnde Arzt diagnostizierte ein Distorsionstrauma der HWS und attestierte der Versicherten vom 24. bis 27. September 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 15/10). Ab dem 28. September 2003 arbeitete sie wieder mit gewohntem Pensum (vgl. Urk. 15/10, Urk. 15/11, Urk. 15/12, Urk. 15/13).
         Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 (Urk. 15/42) teilte die Allianz der Versicherten, unter Hinweis darauf, dass die Unfallfolgen abgeklungen seien und der status quo ante beziehungsweise sine am 31. Oktober 2004 wieder erreicht gewesen sei, die rückwirkende Leistungseinstellung (Heilbehandlungskosten) per 1. November 2004 mit. Nachdem die Versicherte dagegen opponiert hatte (vgl. Urk. 15/43, Urk. 15/45), verfügte die Allianz am 9. Mai 2005 (Urk. 15/49) die Leistungseinstellung per 1. November 2004. Die von der Versicherten (Urk. 15/56) beziehungsweise deren Krankenversicherer (Urk. 15/51, Urk. 15/61) gegen diesen Entscheid erhobenen Einsprachen wies die Allianz am 29. Mai 2006 ab (vgl. Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess die Versicherte am 30. August 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
              Das Verfahren sei bis zum Vorliegen der Berichte von Dr. A.___ und von      Frau B.___ zu sistieren.
              Eventualiter sei der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Replik Gelegen-     heit zu geben, diese Berichte mit einer Stellungnahme einzureichen.
         Am 6. September 2006 beziehungsweise 19. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Berichte der behandelnden Naturheilärztin B.___ vom 27. August 2006 (Urk. 8) respektive des behandelnden Neurologen Dr. med. A.___ vom 3. Oktober 2006 (Urk. 11) ein (vgl. Urk. 7, Urk. 10).
         Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2006 beantragte die Allianz Abweisung von Beschwerde und Sistierungsgesuch, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 14 S. 2). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) ist mit der Einreichung der bei Beschwerdeerhebung noch ausstehenden medizinischen Berichte (Urk. 8 und Urk. 11) gegenstandlos geworden.

2.
2.1     Streitig ist, ob die Allianz ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. September 2003 zu Recht per 1. November 2004 eingestellt hat.
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.5     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.6     Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.7     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
         Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.8 Rechtsprechungsgemäss ist nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1 und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 2000, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).

3.
3.1     Eine weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. September 2003 verneinte die Allianz im Wesentlichen unter Hinweis auf die Stellungnahmen von Dr. med. C.___ vom 1. Februar 2005 (Urk. 15/41) beziehungsweise 4. April 2005 (Urk. 15/46) mit der Begründung, der status quo ante respektive sine sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per 31. Oktober 2004 erreicht gewesen. Selbst wenn man die natürliche Unfallkausalität der über diesen Zeitpunkt hinaus andauernden Beschwerden bejahte, sei die Leistungseinstellung zu Recht erfolgt, fehle es doch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der über den 31. Oktober 2004 hinaus geklagten Gesundheitsstörung und der fraglichen Auffahrkollision (vgl. Urk. 2 S. 9 ff.).
3.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie leide im Zusammenhang mit dem beim Unfall zugezogenen HWS-Distorsionstrauma weiterhin unter organisch bedingten Beschwerden; deren natürliche Unfallkausalität sei ohne weiteres zu bejahen. Die entsprechenden Therapien dauerten an; der Endzustand sei - gerade angesichts der mittlerweile eingetretenen Verschlechterung - noch nicht erreicht. Da der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen sei, stelle sich auch die Frage, ob die noch vorhandenen Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden - was unbestrittenermassen nicht der Fall sei - noch gar nicht (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). Nicht nur habe sie aufgrund ihrer Gesundheitsstörung die mit dem Arbeitgeber ursprünglich per 2006 vereinbarte Erhöhung des Pensums um 30 % nicht realisieren können, sondern sie habe dieses mittlerweile sogar reduzieren müssen. Betreffend die unfallbedingte Einkommenseinbusse verzichte sie allerdings - angesichts des Berichts von Dr. med. A.___ vom 3. Oktober 2006 (Urk. 11) - auf die Geltendmachung entsprechender Ansprüche (vgl. Urk. 1 S. 3 f., Urk. 10).

4.
4.1 Aktenkundig ist, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 23. September 2003 Osteochondrosen der unteren HWS, eine Einengung der Foramina intervertebralia HWK/5 und HWK/6 rechts sowie eine Kyphose der BWS festgestellt worden waren (vgl. Röntgenbefund Spital Y.___ vom 27. Februar 2001, Urk. 15/1).
4.2     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, den die Beschwerdeführerin am Tag nach dem Unfall konsultierte, stellte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2003 die Diagnose eines Distorsionstraumas der HWS. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Zwischen dem 24. und dem 27. September 2003 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; am 28. September 2003 habe die Patientin die Arbeit wieder zu 100 % aufgenommen (vgl. Urk. 15/10). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, 30 Minuten nach der Kollision Nackenschmerzen links mit Schmerzausstrahlung sowie leichte Kopfschmerzen verspürt zu haben. Die Rechtsdrehung und Neigung des Kopfs nach rechts verursache Schmerzen. Bereits vor dem Unfall hätten behandlungsbedürftige Beschwerden vorgelegen; so sei am 15. Februar 2002 sei im Zusammenhang mit einem Zervikalsyndrom eine Physiotherapie verordnet worden (vgl. Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma, Urk. 15/11).
         In seinem Zwischenbericht vom 13. November 2003 (Urk. 15/12) gab Dr. D.___ an, die Beschwerden seien deutlich regredient, die Patientin klage aber immer noch über zervikale Beschwerden vor allem links, wo auch eine lokale Druckdolenz bestehe. Unfallfremde Faktoren spielten im Heilungsverlauf nicht mit. Die Beschwerdeführerin arbeite wie gewohnt.
         Am 12. Februar 2004 hielt Dr. D.___ fest, die Patientin klage nach wie vor über Nackenschmerzen, die vor allem auch im Liegen aufträten. Sie unterziehe sich einer Physiotherapie (vgl. Urk. 15/13).
         Im Bericht vom 18. März 2004 (Urk. 15/14) gab Dr. D.___ an, trotz physikalischer Therapie bestünden noch immer deutliche Beschwerden zervikal, vor allem links, mit lokaler Druckdolenz.
4.3     Dr. med. E.___, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital Y.___, diagnostizierte am 29. September 2004 ein zervikozephales Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion. Nach konservativer Therapie mit Osteopathie hätten sich die Beschwerden gebessert; zu Migräneattacken komme es nun nicht mehr. Bei der Kontrolle vom 29. September 2004 sei die Patientin praktisch beschwerdefrei gewesen; sie habe nur noch leichte Restbeschwerden in Form von Nackenschmerzen (belastungsabhängig, vor allem bei Reklination und Inklination) angegeben. Die aktuelle Gesundheitsstörung sei auf das Unfallereignis vom 23. September 2003 zurückzuführen. Die Osteopathie-Behandlung (noch eine Serie) laufe weiterhin; die Prognose sei gut. Bei der nächsten Kontrolle, die Anfang November 2004 stattfinden werde, könne die Behandlung abgeschlossen werden (vgl. Urk. 15/25).
         In seinem Bericht vom 12. Januar 2005 hielt Dr. E.___ fest, nach Therapiestopp (Osteopathie) sei es nach den Herbstferien wieder zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen. Die Patientin arbeite nach wie vor mit gewohntem Pensum als Putzfrau. Um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten, sei sie weiterhin auf konservative Therapie (Osteopathie) angewiesen (vgl. Urk. 15/39).
4.4 Anlässlich einer versicherungsinternen Besprechung gab der beratende Arzt der Allianz, Dr. med. C.___, am 1. Februar 2005 an, aufgrund der medizinischen Akten sei zu schliessen, dass der Vorzustand per Ende Oktober 2004 erreicht gewesen sei (vgl. Urk. 15/41).
         In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 4. April 2005 (Urk. 15/46) gab Dr. C.___ an, die Patientin habe sich beim Auffahrunfall ein leichtes Distorsionstrauma der HWS zugezogen. Diesbezüglich sei der status quo sine per 31. Oktober 2004 wieder erreicht gewesen. Die weiteren Behandlungen seien aufgrund des bekannten Vorzustandes (zervikales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose der unteren HWS mit Einengung der Foramina intervertebralia HWK/5 und HWK/6) indiziert.
4.5     Dr. E.___ hielt am 15. Juni 2005 fest, die Patientin habe sich bei der Auffahrkollision vom 23. September 2003 ein HWS-Distorsionstrauma zugezogen. Seither bestünden die für diese Verletzung charakteristischen somatischen (Kopf- und Nackenschmerzen) und neuropsychologischen Beschwerden (erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit). Typisch seien vor allem die seit dem Unfall bestehenden, teilweise sehr heftigen Migräneattacken. Unter konservativer Therapie habe sich eine allmähliche - in Bezug auf die Migräneattacken gar vollständige - Besserung eingestellt; am 29. September 2004 habe sich die Patientin praktisch beschwerdefrei präsentiert. Nach Absetzung der Osteopathie-Behandlung sei es ab Anfang November 2004 wieder zu einer deutlichen Zunahme sowohl der somatischen als auch der neuropsychologischen Beschwerden gekommen. Auch die Migräneattacken seien wieder aufgetreten. Klinisch handle es sich um einen Rückfall ohne Trauma (vgl. Urk. 15/58 S. 1).
         Nach Wiederbeginn der Osteopathie-Therapie habe sich allmählich eine Besserung eingestellt, wobei auch die Migräneattacken deutlich abgenommen hätten. Insofern habe sich gezeigt, dass die Patientin dringend auf die osteopathischen Behandlungen angewiesen sei. Sowohl die anfänglichen als auch die wiederaufgetretenen Beschwerden (Rückfall) seien unfallbedingt. Die Patientin sei seit dem Unfall in ihrer Tätigkeit als Putzfrau mit 50 %-Pensum immer voll arbeitsfähig gewesen. Für schwere Haushaltsarbeiten wie Staubsaugen und Waschen bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Leichtere Hausarbeiten wie Abstauben, Bügeln etc. seien uneingeschränkt möglich (vgl. Urk. 15/58 S. 2).
4.6     Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital Y.___, hielt am 4. Juli 2005 fest, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im HWS-Bereich seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Zwar seien unfallfremde Faktoren im Form degenerativer Veränderungen der HWS vorhanden, der status quo sine sei aber noch nicht erreicht (vgl. Anhang zu Urk. 15/61).
4.7     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, Computer-Tomographie, gab in seinem Bericht vom 23. August 2005 (Urk. 15/63) an, nach der Heckauffahrkollision sei es zu einem zervikozephalen und Zervikobrachialsyndrom links mit wellenförmigem Verlauf gekommen, wobei sich nach Behandlungen jeweils eine Besserung der - im Ansatz jedoch rezidivierenden - teilweise belastungsabhängigen Beschwerden mit Einschränkung der Beweglichkeit der HWS nach links eingestellt habe. Ein Zusammenhang der Beschwerden mit den Verspannungen im Jahr 2001 sei wenig wahrscheinlich, habe es sich damals doch um eine Episode und keine kontinuierliche Beeinträchtigung gehandelt. Die Arbeit habe die Patientin nach dem Unfall zwar wie gewohnt weitergeführt, für die gleiche Leistung habe sie jedoch mehr Zeit aufwenden müssen (vgl. Urk. 15/63 S. 4). Aktuell klage die Beschwerdeführerin über linksseitige Beschwerden im Nacken-, Schulter- und Kopfbereich, Schwindel und ein Gefühl, als hätte sie eine Klammer im Nacken. Auf der linken Seite könne sie schlecht schlafen (vgl. Urk. 15/63 S. 2). Die Migräne sei vor rund vierzehn Jahren aufgetreten; nach einer Hysterektomie im Jahr 2000 habe sie allerdings keine entsprechenden Beschwerden mehr gehabt (vgl. Urk. 15/63 S. 4).
         Die durchgeführten Abklärungen (CT's vom 26. Juli 2005, vgl. Urk. 15/63 S. 3) hätten eine Einengung der Foramina C5/6 mässigen Grades, rechtsbetont, mit einer minimalen Protrusion C5/6 rechtsbetont, sowie eine myofascial bedingte Fehlstellung im Bereich der Kopfgelenke (Kippung des Atlas von rechts superior nach links inferior) ergeben. Die festgestellte Mucopolyposis der NNH bedürfe einer separaten Abklärung auf Kosten des Krankenversicherers und entsprechender Behandlung (vgl. Urk. 15/63 S. 4).
4.8     B.___, Naturheilärztin (Massage, Therapie, Homöopathie) hielt in ihrem Bericht vom 27. August 2006 (Urk. 8) fest, dass es bei Belastung des Schultergürtels noch immer zu Schmerzen komme. Kopf- und Rückenschmerzen träten inzwischen in grösseren Abständen auf. Die Patientin sei allerdings nicht vollzeitlich arbeitsfähig. Bei körperlichen Anstrengungen komme es jeweils nach etwa zwei Tagen wieder zu Schmerzen. Unfallbedingt habe die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Mai 2006 auf zehn Stunden pro Woche reduzieren müssen.
4.9     In seinem Schreiben vom 3. Oktober 2006 (Urk. 11) gab Dr. A.___ an, die Patientin habe ihr Arbeitspensum ab Mai 2006 aus betriebsbedingten und nicht etwa gesundheitlichen Gründen von 13 ½ Stunden auf 10 Stunden reduziert. In ihrer Tätigkeit müsse die Patientin oftmals Böden aufnehmen; dies verstärke ihre Beschwerden. Die Therapie bei B.___ bringe Erleichterung und Stabilisierung, führe jedoch zu keiner namhaften Besserung der Symptome. Bei Aussetzen der Therapie stelle sich eine Schmerzzunahme ein, manchmal komme es gar zu Migräne. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 40 % eingeschränkt; schwere Gegenstände könne sie nicht mehr tragen, gewisse Tätigkeiten könne sie nicht beziehungsweise nur mit grösserem Zeitaufwand ausüben (vgl. Urk. 11 S. 1). Die Untersuchung habe noch Triggerpunkte bei C5/6 mit Ausstrahlungen ergeben. Bei Exazerbation könne es weiterhin zu migräniformen Schmerzen kommen. Die bisherige Therapie sei weiterzuführen, allenfalls solle dabei eine Konzentration auf die Triggerpunkte erfolgen (vgl. Urk. 11 S. 2).
         Die Beschwerden, unter welchen die Patientin seit der Auffahrkollision vom 23. September 2003 leide, seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den fraglichen Unfall zurückzuführen. Dafür, dass der Unfall im Jahr 2001 für die Gesundheitsstörung ursächlich sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Die damals festgestellte Osteochondrose C5/6 habe schon seit einiger Zeit bestanden; solche degenerativen Veränderungen entwickelten sich sehr langsam und blieben meist "klinisch stumm". Zu einer unfallbedingten Traumatisierung sei es nicht gekommen. Die noch andauernde Physiotherapie sei im Zusammenhang mit den Unfallfolgen verordnet worden (vgl. Urk. 11 S. 2).

5.
5.1     Aus den zitierten Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 23. September 2003 eine HWS-Distorsion zuzog. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) fehlt es den noch geklagten somatischen Beschwerden an einem organischen Substrat. Von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Auffahrkollision und über den 31. Oktober 2004 hinaus vorhandener Gesundheitsstörung ist daher nur bei Vorliegen des für ein Schleudertrauma der HWS typischen Beschwerdebildes auszugehen (vgl. Erw. 2.4). Dies ist vorliegend zu bejahen. So geht aus den medizinischen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin fast unmittelbar im Anschluss an den Unfall an ausstrahlenden Nacken- sowie Kopfschmerzen und einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung des Kopfes litt (vgl. Berichte Dr. D.___ vom 2. Oktober 2003 [Urk. 15/10] und vom 24. September 2003 [Urk. 15/11]). Den weiteren Arztberichten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Auffahrunfall zudem über folgende gesundheitlichen Störungen klagte: anhaltende zervikale Beschwerden mit Druckdolenz (vgl. Berichte Dr. D.___ vom 13. November 2003 [Urk. 15/10] und vom 18. März 2004 [Urk. 15/14]), Migräneattacken (Berichte Dr. E.___ vom 29. September 2004 [Urk. 15/25] und vom 15. Juni 2005 [Urk. 15/58], Berichte Dr. A.___ vom 23. August 2005 [Urk. 15/63] und vom 3. Oktober 2006 [Urk. 11]), erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit (vgl. Bericht Dr. E.___ vom 15. Juni 2005 [Urk. 15/58]), Einschränkung der Beweglichkeit nach links und Schwindel (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 23. August 2005 [Urk. 15/63].
5.2     Davon, dass der status quo ante beziehungsweise sine per 31. Oktober 2004 erreicht gewesen sei, ging nur der beratende Arzt der Allianz, Dr. C.___, aus (vgl. Urk. 15/41, Urk. 15/46). Zwar wurden bei der Beschwerdeführerin bereits rund zweieinhalb Jahre vor dem fraglichen Unfall degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule sowie eine Kyphose der Brustwirbelsäule festgestellt (vgl. Röntgenbefund vom 27. Februar 2001, Urk. 15/1). Sämtliche behandelnden Ärzte betrachteten die nach dem Unfall vom 23. September 2003 geklagten und noch über den 31. Oktober 2004 hinaus andauernden Beschwerden aber - in Kenntnis des Vorzustandes betreffend die Wirbelsäule - als unfallkausal. So hielt Dr. E.___ noch am 29. September 2004 fest, die - im Abklingen begriffene - aktuelle Gesundheitsstörung sei auf das Unfallereignis zurückzuführen (vgl. Urk. 15/25). Die kurz darauf festgestellte Beschwerdezunahme brachte der genannte Arzt implizite ebenfalls in Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall (vgl. Bericht vom 12. Januar 2005, Urk. 15/39), was aus seinem Bericht vom 15. Juni 2005 erneut hervorgeht, bezeichnete er die nach anfänglicher Besserung eingetretene Verschlechterung doch als "Rückfall ohne Trauma" (vgl. Urk. 15/58). Auch Dr. F.___ (vgl. Stellungnahme vom 4. Juli 2005, Anhang zu Urk. 15/61) und Dr. A.___ (vgl. Bericht vom 23. August 2005 [Urk. 15/63] und vom 3. Oktober 2006 [Urk. 11]) gingen davon aus, dass die weiterhin geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt seien. Davon, dass per 1. November 2004 wieder ein status quo sine oder ante bestanden hätte, ist daher nicht auszugehen. Wie Dr. C.___, der sich in keiner Weise zur im November 2004 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes äusserte (vgl. Urk. 15/46), gestützt auf die Akten und ohne eigene Untersuchungen zu einem gegenteiligen Schluss gelangen konnte, ist angesichts der übereinstimmenden und einleuchtend begründeten zitierten Arztberichte nicht nachvollziehbar.
5.3     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich beim Unfall vom 23. September 2003 eine HWS-Distorsion zuzog und noch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Allianz hinaus unter für ein Schleudertrauma der HWS typischen Beschwerden litt. Zu prüfen ist daher, ob am 31. Oktober 2004 der unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess noch andauerte respektive von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine Besserung zu erwarten war, beziehungsweise ob - verneinendenfalls - die auch nach Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden in einem adäquatkausalen Zusammenhang zur Auffahrkollision stehen.
5.4     Dr. E.___ plante gemäss seinem Bericht vom 29. September 2004 (Urk. 15/25) den Behandlungsabschluss per Anfang November 2004. Nachdem es zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen war, hielt er am 12. Januar 2005 die Weiterführung der Osteopathie aber wiederum für angezeigt; dies indes unter dem Hinweis, dass die genannte konservative Therapie die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit bezwecke (vgl. Urk. 15/39). Aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 15. Juni 2005 (Urk. 15/58) geht hervor, dass die Osteopathie-Behandlung allmählich zu einer Besserung der somatischen und neuropsychologischen Beschwerden geführt hat; die Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitspensum von 50 % allerdings trotz der vorübergehenden Verschlechterung stets erfüllen können. Dr. A.___ hielt in seinem Schreiben vom 3. Oktober 2006 (Urk. 11) ausdrücklich fest, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die Therapie bei der Naturheilärztin B.___ zwar eine gewisse Erleichterung und Stabilisierung bringe, jedoch zu keiner namhaften Besserung der Symptome führe. Dies stimmt im Wesentlichen mit den Angaben im Bericht von B.___ vom 27. August 2006 (Urk. 8) überein, gemäss welchem trotz der Therapie weiterhin Kopf- und Rückenschmerzen bestünden, wobei diese mittlerweile immerhin in grösseren Abständen aufträten.
         Keinem der zitierten Arztberichte ist zu entnehmen, dass die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Allianz - als einzige noch andauernde Therapie - erfolgte Osteopathie-Behandlung bei B.___ nach dem 31. Oktober 2004 eine namhafte Besserung gebracht hätte beziehungsweise den Eintritt einer solchen noch erwarten liesse. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit knapp einer Woche nach dem Unfall (vgl. Urk. 15/10) immer - auch nach der vorübergehenden Verschlechterung Ende 2004 - vollumfänglich arbeitsfähig war. Die inzwischen wieder eingetretene Stabilisierung kann nicht als therapeutisch herbeigeführte erhebliche Besserung betrachtet werden, welche unabhängig davon, ob die noch geklagten Beschwerden in einem adäquatkausalen Zusammenhang zum Unfall stehen, eine weitere Leistungspflicht der Allianz begründete. Entsprechend ist die Adäquanzprüfung der Beschwerdegegnerin per 31. Oktober 2004 nicht verfrüht erfolgt.
5.5     Die Beschwerdeführerin selbst ist - zu Recht - davon ausgegangen, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen weiterhin vorhandenen Beschwerden und dem aufgrund des Unfallhergangs (vgl. Urk. 15/8, Urk. 15/11, Urk. 15/18, Urk. 15/63 S. 1) und der dabei zugezogenen Verletzungen als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen liegend, zu qualifizierenden Unfall vom 23. September 2003 zu verneinen ist (vgl. Urk. 1 S. 5 f.). So lagen weder besonders dramatische Begleitumstände vor, noch war die Auffahrkollision besonders eindrücklich. Auch zog sich die Beschwerdeführerin mit dem HWS-Distorsionstrauma keine schwere Verletzung beziehungsweise keine Verletzung besonderer Art zu. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gibt es keine Hinweise. Auch wenn es Ende 2004 nach einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes vorübergehend wieder zu einer gewissen Zunahme der Beschwerden kam (vgl. Urk. 15/58), kann weder von einem schwierigen Heilungsverlauf noch von erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Was sodann den Grad und die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, war die Beschwerdeführer mit Ausnahme der kurzen Zeitdauer vom 24. bis 27. September 2003, während welcher ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 15/10), immer zu 100 % arbeitsfähig. Die einzigen unfallbezogenen Kriterien, welche allenfalls als erfüllt betrachtet werden könnten, sind diejenigen der Dauerbeschwerden beziehungsweise der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Allerdings sind die genannten Kriterien - wenn überhaupt - nur in sehr wenig ausgeprägter Form gegeben. So konnte die Beschwerdeführerin mit Ausnahme einer lediglich viertägigen Teilarbeitsunfähigkeit unmittelbar nach dem Unfall ihrer Arbeit trotz ihrer Gesundheitsstörung immer wie gewohnt nachgehen. Massivere Schmerzen waren demnach nicht vorhanden. Auch war zwischenzeitlich eine derart erhebliche Besserung eingetreten, dass von einem kurz bevor stehenden Behandlungsabschluss ausgegangen werden konnte (vgl. Urk. 15/25). Wenn die Beschwerdeführerin auch weiterhin in Behandlung steht, so beschränkt sich diese - nachdem anfänglich auch einer Physiotherapie durchgeführt worden war (vgl. Urk. 15/13, Urk. 15/14, Urk. 15/36) - mittlerweile noch auf gelegentliche Arztbesuche und eine Osteopathie-Behandlung (vgl. Urk. 15/25, Urk. 15/39, Urk. 5/58, Urk. 8, Urk. 11).
         Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die beiden Kriterien, die vorliegend allenfalls als erfüllt betrachtet werden könnten, nämlich die Dauerbeschwerden und die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise vorhanden sind. Bei mittleren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen jedoch, sofern keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zukommt, die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Einzeln vermag vorliegend klarerweise keines der beiden Kriterien für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zu genügen. Bei lediglich zwei der von der Rechtssprechung aufgestellten Kriterien kann zudem nicht von einem gehäuften Vorliegen gesprochen werden. Auch sind die fraglichen Kriterien nicht in ausgeprägter Form erfüllt.
5.6     Die von der Beschwerdeführerin noch über den 31. Oktober 2004 hinaus geklagte Gesundheitsstörung steht demnach in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. September 2003. Die Leistungseinstellung der Allianz auf diesen Zeitpunkt hin ist daher nicht zu beanstanden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- Sanitas
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).